{"id":"bgbl1-1962-21-11","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=48","order":11,"title":"Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-06-06T00:00:00Z","page":412,"pdf_page":48,"num_pages":9,"content":["412         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 6. Juni 1962\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 13. September\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) wird nachstehend\nder Wortlaut der Körperschaftsteuer-Durchführungs-\nverordnung unter Berücksichtigung der Verordnung\nzur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung vom 6. Juni 1962 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 408) bekanntgemacht.\nBonn, den 6. Juni 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                                   413\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom. 6. Juni 1962\n(KStDV 1961)\nZu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes                        Anstalten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Des-\n§ 1\ninfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseiti-\ngung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von\nBetriebe gewerblicher Art                   Abwässern und Abfällen.\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts\n§ 5\n(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-\nperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle                                   Rechtsform\nEinrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft-            (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann\nlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder         unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine\nanderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die            Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.\nAbsicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.\n(2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form\n(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher       gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-\nArt nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner-        form geltenden Vorschriften besteuert.\nhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt-\nschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb-                                     § 6\nständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in\neinem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch-                Uifentlich-rechtliche Versicherungsanstalten\nführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit             Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind\nhindeutenden Merkmal bestehen. Daß die Bücher             auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie\nbei einer anderen Verwaltung geführt werden, ist          mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.\nunerheblich.\nZu § 4 Abs. 1 ZHf. 6 des Gesetzes\n(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher\nArt ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrich-                                     § 7\ntungen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim                     Durchführung der Steuerbefreiung\nVerpächter einen Betrieb gewerblicher Art dar-\nstellen würden.                                              Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten\n§ § 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom\n§ 2                            16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der\nFassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-\nVersorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und            rung der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nHafenbetriebe                       Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948\nZu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch         (WiGBl. S. 181) 1) und des Gesetzes zur Änderung\ndie Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung          von einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben-\nmit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem             ordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953\nöffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.        (Bundesgesetzbl. I S. 511) und die Verordnung zur\n• Durchführung der § § 17 bis 19 des Steueranpassungs-\ngesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-\n§ 3                            zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe\n§ 8\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-\nländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts                  Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\nsind steuerfrei.\nVon der Körperschaftsteuer sind befreit\n§ 4                               1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nHoheitsbetriebe                             Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -\nBetriebe von Körperschaften des öffentlichen                  WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das\nRechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-                 Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören                  nützig anerkannt sind;\nnicht zu den Belrieben gewerblicher Art. Eine Aus-           2. Unternehmen, solange sie als Organe der\nübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere                   staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-\nanzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt,                  erkannt sind;\nzu deren Annahme der Leistungsempfänger auf                  3. die von den zuständigen Landesbehörden be-\nGrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung                   gründeten oder anerkannten gemeinnützigen\nverpflichtet ist. Hierher gehören z. B. Forschungs-\n1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungshlatt für Berlin 1952\nanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe,            s. 1128","414                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nSicdlungsunlcrnehmen im Sinn des Reichs-              (2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten\nsiedlungsgesetzes und im Sinn der Boden-           Kasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des\nreformgesetze der Uinder;                         § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann\n4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-       nicht dar, wenn\ngabe von Heimsliilten zugelassenen gemein-                 1. der Arbeitslohn der Mehrzahl der Lei-\nnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-                      stungsempfänger den Betrag von 12 000\nh eimsUittengcsc lzes.                                        Deutsche Mark jährlich übersteigt oder\n2. die jeweils erreichten Rechtsansprüche der\nZu § 4 Ahs. 1  zm. 7  des Gesetzes                                  Leistungsempfänger vorbehaltlich des Ab-\nPensionskassen und ähnliche Kassen                                  satzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:\nals Pension 6000 Deutsche Mark jährlich,\n§ 9\nals Witwengeld 4800 Deutsche Mark jähr-\nAllgemeines                                      lich,\nRechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-                 als Waisengeld 1800 Deutsche Mark jähr-\nfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,                           lich für jede Waise oder\nSterbe-, Krnnken-, Unterstützungskassen und son-                  _ als Sterbegeld 1000 Deutsche Mark als Ge-\nstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder                   samtleistung.\nArbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer\n(3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche der\nunter den folgenden Voraussetzungen befreit:\nLeistungsempfänger dürfen in nicht mehr als 12 vom\n1. Die Kasse    muß sich auf Zugehörige oder          Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 2\nfrühere Zugehörige einzelner oder mehrerer         Ziff. 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt\nwirtschaftlicher Geschäftsbetr-iebe oder der       in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle für\nSpitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege        Pension, Witwengeld und Waisengeld uneinge-\neinschließlich deren Untergliederungen, Ein-       schränkt. Im übrigen dürfen die Rechtsansprüche die\nrichtungen und Anstalten und sonstiger ge-         folgenden Beträge nicht übersteigen:\nmeinnütziger \\Vohlfahrtsverbände beschrän-\nals Pension 12 000 Deutsche Mark jährlich,\nken. Zu den Zugehörigen im Sinn dieser Be-\nstimmung rechnen auch deren Angehörige             als Witwengeld 6000 Deutsche Mark jährlich,\n(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).               als Waisengeld 2400 Deutsche Mark jährlich für\njede Waise,\n2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-\ngen der Kasse zugute kommen sollen (Leistungs-     als Sterbegeld 1500 Deutsche Mark als Gesamt-\nempfänger), darf sich nicht aus dem Unter-              leistung.\nnehmer oder dessen Angehörigen und bei.\n§ 11\nGesellschaften nicht aus den Gesellschaftern\noder deren Angehörigen zusammensetzen.                  Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-\n3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen\nempfänger\nsatzungsmäßig nur den Leistungsempfängern             Rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige\noder deren Angehörigen zugute kommen oder          rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Ar-\nfür ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige   beitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen\nZwecke verwendet werden.                           Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden\nVoraussetzungen erfüllen:\n4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art             1. Die    ausschließliche und unmittelbare Ver-\nund Höhe der Leistungen eine soziale Ein-·                wendung des Vermögens und der Einkünfte\nrichtung darstellt.                                      der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich\n5. Außerdem müssen bei Kassen mit           Rechts-         für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert\nanspruch der Leistungsempfänger die     Voraus-           sein.\nsetzungen des § 10, bei Kassen ohne      Rechts-      2. Die Zugehörigen des Betriebs oder die Zu-\nanspruch der Leistungsempfänger die     Voraus-           gehörigen der Spitzenverbände der freien\nsctwngen des § 11 erfüllt sein.                           Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Unter-\ngliederungen, Einrichtungen und Anstalten und\nsonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände\n§ 10                                 (§ 9 Ziff. 1) dürfen zu laufenden Beiträgen oder\nKassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger                zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.\n(l) Rechtsfähige    Pensionskassen und ähnliche          3. Den Zugehörigen des Betriebs oder den Zu-\nrechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern                gehörigen der Spitzenverbände der freien\neinen Rechtsanspruch gcwJhren, mfü;sen als Ver-                 Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Unter-\nsicherungsunlernehmen füich dem Gesetz über die                 gliederungen, Einrichtungen und Anstalten und\nBecmfsichligung der privaten Versicherungsunter-                sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände\nnehmun9cn und Bausparkassen vom 6. Juni 1931                    (§ 9 Ziff. 1) oder den Arbeitnehmervertretun-\n(Reid1sgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch da.s         gen des Betriebs muß satzungsmäßig und tat-\nGesetz vom 28. Fcbnrnr 1955 (Bundesgesetzbl. I                  sätzlich das Recht zustehen, an der Verwaltung\nS. 85), oder als öffentlich-rechtliche Versicherungs-           sämtlicher. Beträge, die der Kasse zufließen,\nanstalt beaufsichtigt werden.                                   beratend mitzuwirken.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                                415\n4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld                3. die Beratung und Vertretung der Ange-\ndürfen die in § 1O Abs. 2 und 3 bezeichneten                 hörigen des Berufsstandes oder vVirt-\nBclri:ige nicht übersteigen.                                 schaftszweiges in Angelegenheiten, die sich\naus der Zugehörigkeit zu dem Berufsstand\n§ 12                                    oder Wirtschaftszweig ergeben;\n4. die Durchführung sozialer, kultureller,\nKleinere Versicherungsvereine\nstaatspolitischer,     gesellschaftspolitischer,\nKleinere Versicherungs vereine auf Gegenseitig-                  sozialpolitischer und wirtschaftspolitischer\nkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Be-                     Aufgaben, einschließlich des Unterhaltens\naufsichtigung der privaten Versicherungsunter-                      von diesen Zwecken dienenden Einrich-\nnehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931                        tungen;\n(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das           5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur\nGesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I                      Förderung des Verbandslebens.\nS. 85), sind von der Körpcrschaftsteuer befreit,\n(4) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\n1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt\nbetrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen,\nder letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich\nund Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht\ndes im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-\ndienen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher\nschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht\nGeschäftsbetrieb im Sinn des Absatzes 2, wenn die\nüberstiegen haben:\nEinnahmen aus den nicht dem Verbandszweck\na) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-       dienenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der ge-\nvereinen, die die Lebensversicherung oder     samten Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäfts-\ndie Krankenversicherung betreiben,            betriebs, höchstens 10 000 DM, nicht übersteigen.\nb) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen\n(5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaftliche\nVersicherungsvereinen, oder\nGeschäftsbetriebe, die dem Verbandszweck nicht\n2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-     dienen, so gelten sie als wirtschaftliche Geschäfts-\ngeldversicherung beschränkt, sie kein höheres     betriebe im Sinn des Absatzes 2, wenn die Ein-\nSterbegeld als 800 Deutsche Mark als Gesamt-      nahmen aus dem einzelnen wirtschaftlichen Ge-\n1eistung gewähren und im übrigen die Voraus-      schäftsbetrieb 1000 DM nicht übersteigen.\nsetzungen des § 9 Zif f. 3 erfüllen.\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes\n§ 13                                                     § 14\nBerufsverbände                                 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,\nohne öifentlicb-rechtlichen Charakter                            Vermögensverwaltung\n(1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-              (1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine\nrechtlichen Charakter im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8     selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-\ndes Gesetzes können Berufsverbände der Arbeit-           nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt\ngeber und der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberver-         werden und die über den Rahmen einer Vermögens-\nbände und Gewerkschaften) und andere Berufsver-          verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-\nbände (z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine          zielen, ist nicht erforderlich.\nund Hausbesitzervereine) gehören.                           (2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,\n(2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im   wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermö-\nSinn des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem Verbands-      gen verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen\nzweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge-           vermietet oder verpachtet wird.\nmeine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des\nBerufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt.         Zu §§ 5 bis 7 und 20 des Gesetzes\nDiese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der wirt-                                 § 15\nschaftliche Geschäftsbetrieb der Erfüllung von Auf-\ngaben dient, die dem Berufsverband auf Grund von                                 Anwendung\ngesetzlichen Vorschriften übertragen worden sind                einkommensteuerrechtlicher Vorschriften\noder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.             Bei· der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind\n(3) Im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 dienen dem         anzuwenden\nVerbandszweck zum Beispiel                                  1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-\n1. die Herausgabe, der Verlag oder der Ver-           steuergesetzes:\ntrieb von Fachzeitschriften, Fachzeitungen          § 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6\nund anderen fachlichen Druckerzeugnissen           Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 2,\ndes Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges,          § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21, 25,\neinschließlich der Aufnahme von Fach-               26, 27, 28, 41, 42, 44, 45, 4 7, 53, 54 und 56,\nanzeigen;                                           § 3 a,\n2. die Ausbildung und Fortbildung der Ange-            § 3 b,\nhörigen des Berufsstandes oder Wirt-\n§§ 4 bis 7,\nschaftszweiges, einschließlich des Unter-\nhaltens von diesen Zwecken dienenden                § 7 a Abs. 2 Satz 2,\nEinrichtungen;                                      §§ 7 b und 7 c,","416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 7 d EStG 1957,                                          § 60,\n§§ 7 e und 8,                                             §§ 68 a bis 68 g,\n§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,                                  § 69,\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 6,                                      § 73 Abs. 1 und 3,\n§ 10 d,                                                   § 73 a Abs. 2 und 3,\n§ 11,                                                     §§ 73 b bis 73 i,\n§ 13   Abs. 1 und 2,                                       §§ 74 bis 77,\n§ 14 Abs. 1,                                              §§ 79 bis 82,\n§ 15,                                                     § 82 a,\n§ 16 Abs. 1 bis 3,                                        § 82 b,\n§ 17 Abs. 1, 2 und 5,                                     § 84 Abs. 3 bis 5.\n§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,\n§§ 20 bis 25,                                                                  § 16\n§ 29 Abs. 1, 2 und 4,                                            Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n§ 31 Abs. 1,                                          Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften\n§ 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6,   des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern\n§ 34 d Ab. 2 und 3,                                verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte\n§ 35,                                              aus Gewerbebetrieb zu behandeln.\n§§ 43 und 44,\n§ 47,\n§ 49,                                                                         §  16 a\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5,    Vom Kalenderjahr abweichendes W1rtschaftsjahr\n§ 50 a Abs. 4 bis 7,                                  In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\n§ 52 Abs. 3, 5 und 6,                              ist\n§ 53.                                                 1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im\nKalenderjahr zu beziehen;\n§ 7e     des Einkommensteuergesetzes ist auf\nsolche Körperschaften anzuwenden, deren Mit-          2. bei Anwendung       des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\nglieder oder Gesellschafter während des Wirt-             Halbsatz 2 des     Lastenausgleichsgesetzes vom\nschaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in           14. August 1952    (Bundesgesetzbl. I S. 446) von\nAnspruch genommen wird, zu dem in § 7 e                   den Leistungen     im Kalenderjahr auszugehen.\nAbs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes bezeichneten Personenkreis ge-\nhören. Liegen nicht bei allen Mitgliedern oder                                 §  17\nGesellschaftern die Voraussetzungen des § 7 e\nKrankenversicherungsunternehmen\nAbs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes vor, so gilt § 7 e des Einkom-         (1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Kran-\nmensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß Be-         kenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen\nwertungsfreiheit      von   Aktiengesellschaften   Versicherungszweigen nach einem von der Ver-\nnicht, von anderen Körperschaften nur in Höhe      sicherungsaufsichtsbehörde genehmigten technischen\ndes Hundertsatzes in Anspruch genommen             Geschäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Ge-\nwerden kann, mit dem die Mitglieder oder Ge-       setzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nsellschafter, die die Voraussetzungen des § 7 e    sicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom\nAbs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommen-        6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge-\nsteuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft       ändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1955 ·(Bun-\nbeteiligt sind.                                    desgesetzbl. I S. 85) betreiben, sind Beitragsrück-\nerstattungen, die auf Grund des Geschäftsergebnis-\n§ 50   Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und   ses gewährt werden und aus dem Krankenversiche-\n5 und § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-     rungsgeschäft stammen, abzugsfähig; Zuführungen\ngesetzes gelten entsprechend im Fall des § 2       zu Rücklagen für solche Beitragsrückerstattungen\nAbs. 2 des Gesetzes.                               sind nur insoweit abzugsfähig, als die ausschließ-\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-          liche Verwendung der Rücklagen für diesen Zweck\nsteuer-Durchführungsverordnung:                    durch Satzung, Versicherungsbedingungen oder\ndurch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist.\n§§ 1 und 2,\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versiche-\n§§ 5 bis 13,\nrungsunternehmen sind für das Krankenversiche-\n§§ 16 bis 23,                                      rungsgeschäft mindestens 5 vom Hundert des nach\n§  27,                                             den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und\n§ 53,\ndes Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns\nzu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-\n§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5,                  sicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte\n§ 58,                                              Anteil noch nicht abgezogen ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                            417\n§ 18                               8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil\nBeschränkt steuerpflichtige Versicherungs-                eines Gesellschafters eine Schuld oder son-\nunternehmen                                stige Verpflichtungen, wie Bürgschaften.\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versiche-            9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr\nrungsunternehmen ist für die Berechnung des in-                  einem Gesellschafter gegenüber zustehen.\nländischen steuerpflichtigen Einkommens von dem            10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,\ntechnischen Ergebnis im inländischen Versicherungs-              sondern auch für einen Gesellschafter persön-\ngeschäft auszugehen, wenn für das inländische Ver-               lich tätig ist, erhält dafür eine Gesamtver-\nsicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-              gütung, welche die Gesellschaft unter Un-\nsonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich                 kosten verbucht.\nist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft ent-\nsprechende Anteil an den Vermögenserträgen des          Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes\nGesamtunternehmens, abzuziehen ist der dem inlän-                                   § 20\ndischen Versicherungsgeschäft entsprechende Anteil\nan den Generalunkosten des Gesamtunternehmens,                               Mitgliederbeiträge\nsoweit diese Anteile nicht im technischen Ergebnis         (1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des\ndes inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten       Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer\nsind.                                                   Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft\nals Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten\n(2) Wenn für das inländische Versicherungsge-\nverpflichtet sind.\nschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-\nmittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist, so        (2) · Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor-\nist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen der    schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen\ndem Verhältnis der inländischen Prämieneinnahme         der· Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme\nzur Gesamtprämieneinnahme entsprechende Teil            der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden.\ndes ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunterneh-\nmens zugrunde zu legen.                                 Zu § 9 des Gesetzes\n(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten                                    § 21\nBetrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hin-                          Schachtelgesellschaften\nzuzurechnen.\nDie Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\n§ 19                          nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,\nVerdeckte Gewinnausschüttungen              Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbe,schränkt\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-\nBei der Ermittlung des Einkommens sind ver-          schränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf\ndeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.         Gegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen\nBeispiele:                                           Körperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen\nseit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-\n1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte     mittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag\nund erhält dafür ein unangemessen hohes         gehört haben.\nGehalt.                                                                     § 22\n2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschaf-                        Vermögensmitteilung\nter besondere Umsatzvergütungen neben\neinem angemessenen Gehalt.                         Entfällt ein nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes außer\nAnsatz bleibender Gewinnanteil auf eine Beteili-\n3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von      gung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nder Gesellschaft zinslos oder zu einem außer-   und übersteig~ dieser Gewinnanteil 8 vom Hundert\ngewöhnlich geringen Zinsfuß.                    des eingezahlten Nennbetrags dieser Beteiligung, so\n4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft   hat das Finanzamt das bei der letzten Veranlagung\nein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns-    zur Vermögensteuer festgestellte Vermögen der\nhingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet    Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder das Ver-\nwerden muß.                                     hältnis dieses Vermögens zum eingezahlten Stamm-\nkapital (Nennkapital) dem schachtelbegünstigten\n5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein\nGesellschafter auf Anfrage mitzuteilen, soweit dies\nDarlehen zu einem außergewöhnlich hohen\nZinsfuß.                                        für die Zwecke der besonderen Körperschaftsteuer\nnach § 9 Abs. 3 des Gesetzes erforderlich ist.\n6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft\nWaren oder erwirbt von der Gesellschaft Wa-                                 § 23\nren und sonstige Wirtschaftsgüter zu unge-                           Dbergangsregelung\nwöhnlichen Preisen oder erhält besondere                   für die besondere Körperschaftsteuer\nPreisnachlässe und Rabatte.                                 im Sinn des § 9 Abs. 3 des Gesetzes\n7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-      (1) Für Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden\nsellschaft zu einem höheren Preis als dem       Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirt-\nKurswert, oder die Gesellschaft verkauft        schaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955\nAktien an einen Gesellschafter zu einem         enden, ist die besondere Körperschaftsteuer nicht zu\nniedrigeren Preis als dem Kurswert.             erheben.","418                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Die Gewinnanteile im Sinn des § 9 Abs. 3         bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-\nSatz 1 des Gesetzes, die bei der ausschüttenden          ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der\nKapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr         Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr            Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-\n1954/1955 darstellen, werden nur mit dem Teil an-        steuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl.\ngoselzt, der bei der ausschüttcmdEm Kapitalgesell-       S. 181) 2) und des Gesetzes zur Änderung von ein-\nschaft dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955      zelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\ncntfollendcn UmsiHze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955      anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nzu den uesamten in diesem Wirtschaftsjahr erziel-        S. 511) und die Verordnung zur Durchführung der\nten Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaft-        §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemein-\nsteuergPselzes in der Fassung vom 21. Dezember           nützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun-\n1954 - I<StG 1955 - , Bundesgesetzbl. I S. 467) ent-     desgesetzbl. I S. 1592).\nspricht. Fallen diese Gewinnanteile in dem vom              (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nKalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 1954/          zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\n1955 an, so isl Satz 1 nur auf Antrag und mit der        der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nMaßgabe anzuwenden, daß der der besonderen Kör-          desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nperschaftsteuer unterlierJende Teil der Gewinnan-        würdig anerkannt worden sein.\nteile dem Veranlagungszeitraum 1955 zuzurechnen\nist. Das für die Veranlagung der ausschüttenden             (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nKapitalgesellschaft zuständige Finanzamt hat das         bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nnach Satz 1 maßgebende Umsatzverhältnis dem              wenn\nschachtelbegünstigten Gesellschafter auf Anfrage                 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-\nmitzuteilen.                                                         perschaft des öffentlichen Rechts oder eine\n(3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt-                 öffentliche Dienststelle (z. B. Universität,\nschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich                      Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß\nder Gewinnverteilungsbeschluß bezieht.                               der zugewendete Betrag zu einem der in\nden Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke\nZu § 11 Zifi. 2 des Gesetzes                                         verwendet wird, oder\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in\n§ 24\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete\nVersicherungstechnische Rücklagen                         Körperschaft, Personenvereinigung oder\n(1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-                 Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie\nlagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit ab-                  den zugewendeten Betrag nur für ihre sat-\nzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um                       zungsmäßigen Zwecke verwendet.\nechte Schuldposten oder um Posten handelt, die der          (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nRechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die             des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\nRücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur          Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbegün-\nSicherstellung der Verpflichtungen aus den am            stigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen\nBilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen        des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben\nerforderlich ist.                                        sind.\n(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu                                     § 26\nRücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-                     Förderung staatspolitischer Zwecke\nbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun-\ngen erforderlich:                                           (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nZwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\n1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be-        eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-\ntreff enden Versicherungszweig mit erheb-     regierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-\nlichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu      kannte juristische Person gegeben werden, die nach\nrechnen sein.\nihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür-                1. ausschließlich staatspolitische Zwecke ver-\nfen nicht durch die Prämien ausgeglichen                  folgt und\nwerden. Sie müssen aus den am Bilanzstich-\ntag bestehenden Versicherungsverträgen                 2. weder eine politische Partei ist noch ihre\nherrühren und dürfen nicht durch Rückver-                 Mittel für die unmittelbare oder mittelbare\nsicherungen gedeckt sein.                                 Unterstützung oder Förderung politischer\nParteien verwendet.\nZu § 11 Ziff. 5 des Gesetzes                             Staatspolitische Z\"\\lvecke im Sinn dieser Vorschrift\n§ 25                         sind solche, die auf eine allgemeine Förderung des\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,    des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nwissenschaftlicher und der als besonders         sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur\nförderungswürdig anerkannten gemeinnützigen         bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-\nZwecke                         folgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,      beschränkt sind.\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\n2) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952\nim Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten §§ 17          s. 1128","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                            419\n(2) Die Empflingerin der Zuwendungen muß be-                     1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land-\nstätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und                       und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-\nihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke                     gen oder Betriebsgegenstände (z.B. Dresch-\n(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit-                   genossenschaften,      Pfluggenossenschaften,\ntelbare Unterstützung oder Förderung politischer                        Zuchtgenossenschaften) oder\nParteien verwendet.                                                 2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung\n§ 27                                    der von den Mitgliedern selbst gewonnenen\nUberleitungsvorschriit zum Spendenabzug                         land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,\nwenn die Bearbeitung oder die Verwertung\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli                      im Bereich der Land- und Forstwirtschaft\n1951 3) als besonders förderungswürdig anerkannt                        liegt (z.B. Molkereigenossenschaften, Win-\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                        zergenossenschaften,      Brennereigenossen-\nerhalten.                                                               schaften, Viehverwertungsgenossenschaften,\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen                            Eierverwertungsgenossenschaften).\nvor dem 1. Juli 1951 a) als steuerbegünstigt aner-              (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-\nkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-            nossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh-\nrechterhalten.                                               men beteiligt ist. Das gilt nicht bei einer gering-\nZu § 19 des Gesetzes                                         fügigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder\neiner Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer\n§ 27 a                         Kapitalgesellschaft ist geringfügig, wenn der Nenn-\nPersonenbezogene Kapitalgesellschaften               wert der Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapi-\ntals der .Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine\nBei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Geset-          Beteiligung an einer Genossenschaft ist geringfügig,\nzes sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln,            wenn das Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-\ndie nicht einer natürlichen Person gehören.                  rechte und das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert\nder Summe aller Geschäftsguthaben nicht über-\n§  28                         steigen .\n•\nSteuersatz für Kreditanstalten\n(1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2                                      § 32\ndes Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht                              Steuerliche Anfangsbilanz\nbinnen vier Jahren rückzahlbar sind.                                       beim Eintritt in die Steuerpflicht\n(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die             (1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 31\nsich auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge-            körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann\nnannten Geschäfte beschränken, sind wie reine                 sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die\nHypothekenbanken zu behandeln.                                Steuerpflicht begründet worden ist, eine von den\nWertansätzen in der Handelsbilanz abweichende\n§ 29                          steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An-\nBerücksichtigungsfähige Ausschüttungen               fangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage-\nvermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch\nAusschüttungen auf Grund eines Beschlusses,                mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden\ndurch den der Gewinn eines bestimmten Wirt-                   Höchstwerten anzusetzen.\nschaftsjahrs verteilt wird, können nur berücksichti-\ngungsfähige Ausschüttungen dieses Wirtschaftsjahrs               (2) Höchstwerte sind\nsein.                                                                1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948\n§ 30                                     vorhanden waren, die Werte, die nach dem\nLebensversicherungsgesellschaften,                            D-Markbilanzgesetz vom 21. August 1949\nKrankenversicherungsgesellschaften, Zentralkassen                       (WiGBI. S. 279) und seinen Ergänzungs-\ngesetzen in eine steuerliche Eröffnungs-\nDie Ermäßigung der Körperschaftsteuer für die                         bilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19                            1948 höchstens hätten eingestellt werden\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt auch bei der                    können. Das gilt auch, wenn in der Eröff-\nBesteuerung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes, nach § 17                      nungsbilanz in Deutscher Mark für den\nAbs. 2 und nach § 34 Satz 2 ein.                                         21. Juni 1948 niedrigere Werte angesetzt\nworden sind. Wirtschaftsgüter, die unter\nZu § 23 des Gesetzes\ndas Vierte D-Markbilanzergänzungsgesetz\nGenossenschaften                                                         vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 413)\n§ 31                                     fallen, können mit den nach diesem Gesetz\nzulässigen Höchstwerten auch dann ange-\nLandwirtschaftliche Nutzungs- nnd Verwertungs-                        setzt werden, wenn in der Handelsbilanz\ngenossenschaften                                 niedrigere Werte angesetzt worden sind,\n(1) Genossenschaften sind von der Körperschaft-                   2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni\nsteuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-                       1948 angeschafft oder hergestellt worden\nschränkt                                                                 sind, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\n3) Im Land Berlin: 22. August 1951                                       kosten,","420                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nvermindert um die Abselzungen für Abnutzung oder                                    1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-\nSubstanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer-                                         schaften im Verhältnis des Mitgliederum-\ngesetzes).                                                                             satzes zum Gesamtumsatz,\n(3) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1 des                               2. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaf-\nD-Markbilanzgeselzes vom 12. August 1950 (Ver-                                         ten (z.B. Verwertungsgenossenschaften) im\nordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329) fallen,                                   Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitglie-\ntritt bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle                                       dern zum gesamten Wareneinkauf\ndes 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.\naufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn\n(4) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1,                          aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze\n§ 3 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vorn                          für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-\n30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) fallen, tritt                       glieder. Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um\nbei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des                              den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Ein-\n21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.                                     kommen vor Abzug aller Warenrückvergütungen\nund vor Berücksichtigung des Verlustabzugs.\n§ 33\nKreditgenossenschaften                                  Schlußvorschriften\nDie Körperschaftsteuer wird auf 19 vom Hundert                                                            § 36\ndes Einkommens ermäßigt bei Kreditgenossenschaf-\nten, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder                                                  Geltungsbereich\ngewähren. § 35 ist nicp.t anwendbar.                                            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nerstmals für den Veranlagungszeitraurn 1961 anzu-\n§ 34                                       wenden.\nZentralkassen\n§ 37\nDie Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird auf\n19 vorn Hundert des Einkommens ermäßigt, wenn                                                Anwendung im land Berlin\nKredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewährt                               Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nwerden und sie sich auf ihre eigentlichen genossen-                          nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn                         •\nschaftlichen Aufgaben beschränken. Das gilt auch für                         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\ndie Zentralen, die in Form einer Kapitalgesellschaft                         mit\nbetrieben werden. § 35 ist nicht anwendbar.                                  § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-\nÄnderungsgesetze.s 1951 vorn 27. Juni 1951 (Bundes-\n§ 35\ngesetzbl. I S. 411),\nWarenrückvergütungen\n§ 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-\n(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-                            licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-\ngen, die unter Bemessung nach der Höhe des Waren-                            führung vorn 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),\nbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Genossen-                             Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern\nschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rück-                             vorn 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373),\nzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie Waren-\nrückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der                                   Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von\nErmächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nWarenrückvergütungen kann auch durch Beschluß\nzur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes\nder Mitgliederversammlung und nach Ablauf des\nund des Gewerbesteuergesetzes vorn 30. März 1957\nWirtschaftsjahrs festgesetzt werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 314),\n(2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder                               Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom\nsind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an                               30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und\nMitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,\nals die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-                             Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom\ngeschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser                        13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)\nBeträge ist der Uberschuß                                                    auch im Land Berlin.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn(Köln: -:-- Dr u c_ k : Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z~_ithche~ Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des G~setzes ube_~ die. Sammlung des Bfndes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. ~ezu~sbed_i_~gu:igen„ fur ~eil III du~ch d~n \\ erlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugs p r e 1 s viertelJahrhc~ fur Teil I und Teil II Je ~~ 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderhchen„Be~rages auf Post~chec,~kont.o\n,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzughch Versandgebuhr DM 0,20"]}