{"id":"bgbl1-1962-21-10","kind":"bgbl1","year":1962,"number":21,"date":"1962-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/21#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_21.pdf#page=44","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-06-06T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 6. Juni 1962 \\\nAuf Grund des § 23 und des § 23 a des Körper-               4. § 11 wird wie folgt geändert:\nschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Sep-                  a) In Ziffer 2 werden hinter den Worten „die\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) .verordnet                    Zugehörigen des Betriebs\" die Worte „oder\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                        die Zugehörigen der Spitzenverbände der\nrates:                                                                freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer\nUntergliederungen, Einrichtungen und An-·\nArtikel 1\nstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohl-\nDie Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung                       fahrtsverbände\" eingefügt.\nin der Fassung vom 5. August 1959 (Bundesgesetz-\nb) In Ziffer 3 werden hinter den Worten „den\nblatt I S. 625) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nZugehörigen des Betriebs\" die Worte „oder\n1. In § 7 werden hinter dem Klammersatz ,, (WiGBl.                  den Zugehörigen der Spitzenverbände der\nS. 181)\" die \\Vorte „und des Gesetzes zur Ände-                  freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer\nrung von einzelnen Vorschriften der Reichsab-                    Untergliederungen, Einrichtungen und An-\ngabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli                    stalten und sonstiger gemeinnütziger Wohl-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511)\" eingefügt.                      fahrtsverbände\" eingefügt.\n2. § 9 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:                       5. § 12 wird wie folgt geändert:\n„ 1. Die Kasse muß sich auf Zugehörige oder                  a) Der erste Halbsatz erhält folgende Fassung:\nfrühere Zugehörige einzelner oder mehrerer                  ,,Kleinere Versicherungsvereine auf Gegen-\nwirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder der                seitigkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über\nSpitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege                die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\neinschli.eß1ich deren Untergliederungen, Ein-              rungsunternehmungen und Bausparkassen\nrichtungen und Anstalten und sonstiger ge-                vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315),\nmeinnütziger Wohlfahrtsverbände beschrän-                  zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Fe-\nken. Zu den Zugehörigen im Sinn dieser                    bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), sind von\nBestimmung rechnen auch deren Angehörige                   der Körperschaftsteuer befreit,\".\n(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).\"\nb) In Ziffer 2 wird die Zahl „500\" durch die\nZahl „800\" ersetzt.\n3. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden hinter dem Klammersatz              6. § 13 erhält folgende Fassung:\n,, (Reichsgesetzbl. I S. 315)\" die Worte „zuletzt\n,,§ 13\ngeändert durch das Gesetz vom 28. Februar\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85)\" eingefügt.                                Berufsverbände\nohne öffentlich-rechtlichen Charakter\nb) In Absatz 2 werden ersetzt\n(1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-\naa) in Ziffer 1 die Zahl „9000\" durch die Zahl\nrechtlichen Charakter im Sinn des § 4 Abs. 1\n„12 000\" und\nZiff. 8 des Gesetzes können Berufsverbände der\nbb) in Ziffer 2 die Zahl „800\" durch die Zahl            Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (zum Bei-\n,,1000\".                                          spiel Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften)\nc) In Absatz 3 werden ersetzt                                und andere Berufsverbände (zum Beispiel Wirt-\nschaftsverbände, Bauernvereine und Hausbe-\naa) in Satz 1 die Zahl 10\" durch die Zahl 12\",\nII\n11          sitzervereine) gehören.\nbb) in Satz 2 die Zahl „2\" durch die Zahl „4\"               (2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\nund                                               im Sinn des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem\ncc) in Satz 3 die Zahl „ 1200\" durch die                Verbandszweck, wenn der Berufsverband durch\nZahl „1500\".                                      ihn allgemeine ideelle oder wirtschaftliche In-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                              409\nteressen des Berufsstandes oder Wirtschafts-                  § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21,\nzweiges wahrnimmt. Diese Voraussetzung gilt                   25, 26, 27, 28, 41, 42, 44, 45, 47, 53, 54 und 56,\nals erfüilt, wenn der wirtschaftiche Geschäftsbe-             § 3 a,\ntrieb der Erfüllung von Aufgaben dient, die dem               § 3 b,\nBerufsverband auf Grund von gesetzlichen Vor-\nschriften übertragen worden sind oder aus                     §§ 4 bis 7,\nöffentlichen Mitteln gefördert werden.                        § 7 a Abs. 2 Satz 2,\n§§ 7 b und 7 c,\n(3) Im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 dienen\ndem Verbandszweck zum Beispiel                                § 7 d EStG 1957,\n§§ 7 e und 8,\n1. die Herausgabe, der Verlag oder der\n§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,\nVertrieb von Fachzeitschriften, Fachzei-\ntungen und anderen fachlichen Druck-               § 10 Abs. 1 Ziff. 6,\nerzeugnissen des Berufsstandes oder                § 10 d,\nWirtschaftszweiges, einschließlich der             § 11,\nAufnahme von Fachanzeigen;                         § 13 Abs. 1 und 2,\n2. die Ausbildung und Fortbildung der                  § 14 Abs. 1,\nAngehörigen des Berufsstandes oder                 § 15,\nWirtschaftszweiges, einschließlich des\nUnterhaltens von diesen Zwecken die-               § 16 Abs. 1 bis 3,\nnenden Einrichtungen;                              § 17 Abs. 1, 2 und 5,\n§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,\n3. die Beratung und Vertretung der An-\ngehörigen des Berufsstandes oder Wirt-             §§ 20 bis 25,\nschaftszweiges in Angelegenheiten, die             § 29 Abs. 1, 2 und 4,\nsich aus der Zugehörigkeit zu dem Be-              § 31 Abs. 1,\nrufsstand oder Wirtschaftszweig er-\n§ 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4\ngeben;\nund 6,\n4. die Durchführung sozialer, kulturel-\nler, staatspolitischer, gesellschaftspoliti-       § 34 d Abs. 2 und 3,\nscher, sozialpolitischer und wirtschafts-          § 35,\npolitischer Aufgaben, einschließlich des           §§ 43 und 44,\nUnterhaltens von diesen Zwecken die-\n§ 47,\nnenden Einrichtungen;\n§ 49,\n5. die Veranstaltungen zur Werbung und\nzur Förderung des Verbandslebens.                  § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4\nund 5,\n(4) Treffen in einem wirtschaftlichen Ge-\n§ 50 a Abs. 4 bis 7,\nschäftsbetrieb Tätigkeiten, die dem Verbands-\nzweck dienen, und Tätigkeiten, die dem Ver-                   § 52 Abs. 3, 5 und 6,\nbandszweck nicht dienen, zusammen, so gilt er                 § 53.\nals ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn\n§ 7 e des Einkommensteuergesetzes ist auf\ndes Absatzes 2, wenn die Einnahmen aus den\nsolche Körperschaften anzuwenden, de:i;en\nnicht dem Verbandszweck dienenden Tätigkei-\nMitglieder oder Gesellschafter während des\nten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen\nWirtschaftsjahrs, für das die Bewertungs-\ndes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, höch-\nfreiheit in Anspruch genommen wird, zu\nstens 10 000 DM, nicht übersteigen.\ndem in § 7 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2\n(5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaft-                des Einkommensteuergesetzes bezeichneten\nliche Geschäftsbetriebe, die dem Verbandszweck                Personenkreis gehören. Liegen nicht bei\nnicht dienen, so gelten sie als wirtschaftliche Ge-           allen Mitgliedern oder Gesellschaftern die\nschäftsbetriebe im Sinn des Absatzes 2, wenn die              Voraussetzungen des § 7 e Abs. 1 Satz 1\nEinnahmen aus dem einzelnen wirtschaftlichen                  Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes\nGeschäftsbetrieb 1000 DM nicht übersteigen.\"                  vor, so r,ilt § 7 e des Einkommensteuerge-\nsetzes mit der Maßgabe, daß Bewertungs-\n7. § 15 erhält folgende Fassung:                                 freiheit von Aktiengesellschaften nicht, von\nanderen Körperschaften nur in Höhe des\n,,§ 15\nHundertsatzes in Anspruch genommen wer-\nAnwendung                               den kann, mit dem die Mitglieder oder Ge-\neinkommensteuerrechtlicher Vorschriften                  sellschafter, die die Voraussetzungen des\n§ 7 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Ein-\nBei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer\nsind anzuwenden                                               kommensteuergesetzes erfüllen, an der Kör-\nperschaft beteiligt sind.\n1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4\nsteuergesetzes:\nund 5 und § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkom-\n§ 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6          mensteuergesetzes gelten entsprechend im\nZiff. 1 Satz 1 und Ziff. 2,                             Fall des § 2 Abs. 2 des Gesetzes.","410                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-                         werten auch dann angesetzt werden,\nstcrner-Durchführungsverordnung:                                  wenn in der Handelsbilanz niedrigere\n§§ 1 und 2,                                                      Werte angesetzt worden sind,\".\n§§ 5 bis 13,                                           c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\n§§ 16bis23,                                                fügt:\n§ 27,                                                         ,, (3) Für Genossenschaften, die unter § 1\n§ 53,\nAbs. 1 des D-Markbilanzgesetzes vom 12. Au-\ngust 1950 (V-:rordnungsblatt für Groß-Berlin\n§ 56 Abs. 1 Salz 1, Abs. 3 bis 5,                          Teil I S. 329) fallen, tritt bei Anwendung des\n§ 58,                                                      Absatzes 2 an die Stelle des 21. J-ani 1948\n§ 60,                                                      jeweils der 1. April 1949.\n§§ 68 a bis 68 g,                                             (4) Für Genossenschaften, die unter § 1\n§ 69,                                                      Abs. 1, § 3 des D-Markbilanzgesetzes für das\n§ 73 Abs. 1 und 3,                                         Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetz-\n§ 73 a Abs. 2 und 3,\nblatt I S. 372) fallen, tritt bei Anwendung des\nAbsatzes 2 an die Stelle des 21. Juni 1948 je-\n§§ 73 b bis 73 i,                                                                   11\nweils der 6. Juli 1959.\n§§ 74 bis 77,\n§§ 79 bis 82,                                      12. § 36 erhält folgende Fassung:\n§ 82 a,                                                                         ,,§ 36\n§ 82 b,                                                                   Geltungsbereich\n§ 84 Abs. 3 bis 5.\"\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\n8. In§ 17 Abs.1 wird das Wort „Versicherungsauf-                ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961\nsichtsgesetzes\" durch die Worte „Gesetzes über               anzuwenden.     11\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-\n13. § 37 erhält folgende Fassung:\nunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert                                     ,,§ 37\ndurch das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundes-                             Anwendung im Land Berlin\ngesetzbl. I S. 85)\" ersetzt.\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\n9. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird in der Klammer das                gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nWort „Gesetzes\" durch die Worte „Körper-                     vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in\nschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 21. De-              Verbindung mit\nzember 1954 - KStG 1955 - , Bundesgesetzbl. I\n§ 5 des      Einkommensteuer- und Körperschaft-\nS. 467\" ersetzt.\nsteuer-Anderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni\n10. In § 25 Abs. 1 werden hinter dem Klammersatz                 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411),\n,,(WiGBl. S. 181)\" die Worte „und des Gesetzes               §  1 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung\nzur Änderung von einzelnen Vorschriften der                  steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                 Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundes-\n11. Juli 1953 (Bundesgesetz bl. I S. 511) einge-\n11\ngesetzbl. I S. 413),\nfügt.\nArtikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von\n11. § 32 wird wie folgt geändert:\nSteuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 373),\na) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte                 Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung\n„Absatz 2\" durch die Worte „den Absätzen 2               von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsver-\nbis 4\" ersetzt.                                          ordnungen zur Durchführung des Körperschaft-\nb) Absatz 2 Ziff. l erhält folgende Fassung:                 steuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes\nvom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 314),\n„1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948\nvorhanden waren, die Werte, die nach                Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960\ndem D-Markbilanzgesetz vom 21. August               vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und\n1949 (WiGBl. S. 279) und seinen Ergän-              Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961\nzungsgesetzen in eine steuerliche Eröff-            vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)\nnungsbilanz in Deutscher Mark für den               auch im Land Berlin.\"\n21. Juni 1948 höchstens hätten eingestellt\nwerden können. Das gilt auch, wenn in                                  Artikel 2\nder Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nfür den 21. Juni 1948 niedrigere Werte            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nangesetzt worden sind. Wirtschaftsgüter,       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie unter das Vierte D-Markbilanzergän-        blatt I S. 1) in Verbindung mit\nzungsgesetz vom 7. April 1961 (Bundes-         § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-\ngesetzbl. I S. 413) fallen, können mit den     Änderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundes-\nnach diesem Gesetz zulässigen Höchst-          gesetzbl. I S. 411),","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1962                       411\n§ 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-      Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom\nlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-    30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und\nführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),\nArtikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom\nArtikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von              13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)\nSteuern vom 16. Dezembc~r 1954 (Bundesgesetzbl. I\ns. 373),                                                auch im Land Berlin.\nArtikel 3 des Gesetzes über die V crlängerung von\nErmächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nArtikel 3\nzur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes\nund des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957           Diese Verordnung tritt am .Tage nach ihrer Ver-\n(Bundesgeselzbl. I S. 314),                             kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1962\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke"]}