{"id":"bgbl1-1962-20-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":20,"date":"1962-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/20#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_20.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes","law_date":"1962-05-24T00:00:00Z","page":363,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 -  Tag dm Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962                                          363\n(2) Die Rechts'Jerordnungen bedürfen der Zu-•                                        § 52\nstimmung des Bundesrates.                                                          Inkrafttreten\n§ 51                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.*)\nEinschränkung von Grundrechten\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der        *) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 25. Juli 1956, das\nGesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes am 3. Dezember 1960\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des           in Kraft getreten. Die durch § 192 der Verwaltungsgerichtsordnung\nvom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) geänderten Vor·\nGrundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11           scbriften des Wehrpflichtgesetzes sind am 1. April 1960 in Kraft\nAbs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe              getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen\nergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher\ndieses Gesetzes eingeschränkt.                             bezeichneten Vorschriften.\nVerordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes\nVom 24. Mai 1962\nAuf Grund des § 80 a und des § 189 Abs. 1 des         Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab-\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-       geleistet zu sein. § 7 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I          bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes sind sinngemäß\nS. 1801) verordnet die Bundesregierung:                 anzuwenden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlau-\n§ 1                           bung ohne Bezüge, es sei denn, daß die zuständige\nBundesbeamte erhalten bei Vollendung einer            Stelle ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung\nDienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig      vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.\nJahren nach den folgenden Bestimmungen eine Ju-            (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerech-\nbiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.                 net werden.\n§ 2                                                            § 4\n(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt                      Bei Anwendung des § 3 werden auch berück-\nbei einer Dienstzeit von 25 Jahren     200DM,    sichtigt\nbei einer Dienstzeit von 40 Jahren     350DM,       1. die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen\nbei einer Dienstzeit von 50 Jahren     500DM.           Dienstes, die nach dem 8. Mai 1945 aus ande-\nren als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen\n(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des                 ausgeschieden sind, nicht wiederverwendet\nDienstjubiläums übergeben werden.                              wurden, längstens bis zum 31. März 1951, bei\nhauptberuflichen Angehörigen der früheren\n§ 3                                  Wehrmacht, die im Bereich des Bundesministers\n(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind                        der Verteidigung wiederverwendet sind, läng-\nstens bis zum 31. März' 1956,\n1. die Mindestzeit der vorgeschriebenen Aus-\n2. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-\nbildung bei einem öffentlich-rechtlichen\nmachung nationalsozialistischen Unrechts an-\nDienstherrn im Reichsgebiet (praktische\nzurechnen ist.\nAusbildung, Vorbereitungsdienst, übliche\nPrüfungszeit),                                                                 § 5\n2. die Zeiten einer hauptberuflichen Tätig-         Die .Jubiläumszuwendung entfällt, wenn vor In-\nkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen   krafttreten dieser Verordnung aus öffentlichen Mit-\nDienstherrn im Reichsgebiet, eines Amts-      teln eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß ge-\nverhältnisses sowie der Tätigkeit eines       währt worden ist; ist die Geldzuwendung nach In-\nEhrenbeamten oder eines Beamten, der nur      krafttreten dieser Verordnung gewährt worden, so\nnebenbei verwendet wurde,                     ist sie auf die nach dieser Verordnung zu gewäh-\n3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer        rende Jubiläumszuwendung anzurechnen.\nKriegsgefangenschaft, eines kriegs beding-\n§ 6\nten Notdienstes ohne Begründung eines\neinem Arbeitsvertrag entsprechenden Be-          Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund\nschäftigungsverhältnisses und eines nicht-    oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-\nberufsmäßigen Rcichsarbeits- oder Wehr-       stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeord-\ndienstes.                                     net sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn","364                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nihnc.~n von ih rcrn Dienstherrn eine Geldzuwendung                               (2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich\naus demselben .Anlaß gewährt worden ist oder ge-                              bisher eme Geldzuwendung gewährt wurde, kann\nwährt wcrd<!n l{ann.                                                          während einer Ubergangszeit von fünf Jahren nach\n§ 7                                      Inkrafttreten dieser Verordnung der zu gewähren-\n(1) fanc Jubilüumszuwcndung erhalten nicht Be-                            den Jubiläumszuwendung (§ 2) noch die Dienstzeit\namte, die                                                                     nach den bisherigen Bestimmungen zugrunde legen,\n1. mit der Disziplinarstrafe einer Geldbuße                          wenn der Beamte bei Anwendung der §§ 3 und 4\nvon mehr als fünfzig Deutsche Mark be-                            dieser Verordnung bis zum Erreichen der Alters-\nstraft worden sind, es sei denn, daß die                          grenze keine Jubiläumszuwenq.ung erhalten würde.\nStrafe aus den Personalakten getilgt ist,                           (3) Die oberste· Dienstbehörde, in deren Bereich\n2. mit den Disziplinarstrafen der Gehalts-                            bisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art ge-\nkürzung, der Versagung des Aufsteigens                            währt wurde, kann bestimmen, daß eine solche Zu-\nim Gehalt, der Einstufung in eine niedri-                         wendung unter Anrechnung auf die Jubiläumszu-\ngere Dienstaltersstufe oder der Versetzung                        wendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird;\nin ein Amt derselben Laufbahn mit geringe-                        § 5 gilt nur sinngemäß.\nrem Endgrundgehalt bestraft worden sind,                                                          § 9\nes sei denn, daß seit der Rechtskraft des                           Für Richter des Bundes gelten die Vorschriften\nUrteils mehr als zehn Jahre vergangen                            dieser Verordnung entsprechend.'\nsind.\n§ 10\n(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurück-\nzustellen, wenn am Tuge des Dienstjubiläums gegen                                Die zur Durchführung dieser Verordnung erfor-\nden Beamten straf.- oder disziplinarrechtliche Ermitt-                        derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister\nlungen geführt werden oder gegen ihn Anklage er-                              des Innern.\nhoben ist oder ein förmliches Disziplinarverfahren                                                            § 11\nschwebt.                                                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 8\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-\n(1) Die Jubiläumszuwendung wird von der ober-                             desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nsten Dienstbehörde gewährt; sie kann die Aus-\nübung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über                                                             § 12\ndie Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete                                    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nBehörden übertragen.                                                          tober 1961 in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nHeraus q e b c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqcsctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslerlJqung vc1 kündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli UJS8 (Bundt!S(J<!std.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBewqsbcdinqunqcn für Teil I und fJ. Laufend er Bezug nm durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustcllqebühr. Ein z c Ist ü c k e je anqefangeue 24 Seiteu DM 0,40 gegen Voreinsendung dE•s erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgeset:i:blatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}