{"id":"bgbl1-1962-20-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":20,"date":"1962-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1962-05-25T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["349\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1962                                                                                                                   Nr. 20\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n25.5.62   Neufassung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                                                                     349\n24. 5. 62 Verordnung übc~r die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des\nBundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   363\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben am 22. Ma,i 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über die Änderung und Ergänzung\nder Anlage I de1s Internationalen Ubere!inkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) (Inkrafttreten für Zypern).\n- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen \\Varentransport mit\nCarnets TIR (Inkrafttreten für Belgien). - Bekanntmachung a) über das Inkrafttreten der Verordnung über die\nErrichtung nebeneinanderliegender deut,sch-französischer Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Zügen\nwährend der Fahrt sowie über das Inkrafttreten der deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März 1962; b) über\ndas Außerkrafttreten der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler\nGrenzabfertigungsstellen an der Europabrücke in Kehl und Straßburg sowie der Verordnung vom 8. Januar 1962.\nIn Tell II Nr. 13, ausgegeben am 29. Ma.i 1962, sind veröffentHcht: Gesetz über die Feststellung de1s Bundeshaushalts•\nplans für das Rechnu[lgsjahr 1962 (HaushaHsgesetz 1962). - Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen\nZolltarifs 1962 (Tabak, ve.rarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nKulturabkommens zwischen der Bundesrepublik Deut1schland und dem Königreich der Niederlande.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 25. Mai 1962\nAuf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes                                             sichtigung des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vorn 22. März                                            rung des Unterhaltssicherungsgesetzes vorn 21. April\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird nachstehend                                              1961 (Bundesg·esetzbl. I S. 457) in der nunmehr gel-\nder Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes unter Berück-                                            tenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 25. Mai 1962\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß\nWehrpflichtgesetz\nin der Fassung vom 25. Mai 1962\nInhaltsübersicht\nABSCHNITT I                                                 §                                                                                                        §\nWehrpflicht                                                                 vVehrdienst in fremden Streitkräften ........ .                                         8\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                          Taug lichkei tsgrade                                                                    8a\nAllgemeine Wehrpflicht                                                         1\n3. ·wehrdienstausnahrnen\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen ..                                  2\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht ........... .                                3\nDauernde Dienstuntauglichkeit                                                           9\n2. Wehrdienst                                                                                      Ausschluß vom Wehrdienst ................. .                                           10\nArten des W ehrdiens les                                                      4                Befreiung vom Wehrdienst .................. .                                           11\nGrundwehrdienst ........................... .                                 5                Zurückstellung vom Wehrdienst ............. .                                           12\nWehrübungen .............................. .                                  6\nUnabkömmlichstellung                           ........ ·.............. .               13\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-\ndienst ................................... .                               7                Ziviler Bevölkerungsschutz .................. .                                         13 a\nZ 1997 A","350                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§                                                                                           §\nABSCHNITT II                                                                                ABSCHNITT V\nWehrersatzwesen                                                                                   Rechtsmittel\n1. Wehrersatzbehörden           ........................ .                        14   Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32\n2. Erfassung                                                                      15   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . .                                      33\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                        Besondere Vorschriften für das gerichtliche Ver-\nfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nZweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage                                        35\nDurchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . .                    17\nMusterungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          18\nVerfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            19                                ABSCHNITT VI\nZurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          20              Ubergangs-- und Schlußvorschriften\nEinberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nAngehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-\nBereitstellungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         21 a\npflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . .                          36\nVerfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          22\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve                                            36 a\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .                                   23   Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      37\n5. Wehrüberwachung            . .. .... .. .. .. ... .... . .. ...                24   Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             38\nVerleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . .                                39\nABSCHNITT III                                                  Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . .                                    40\nVorschriften für Kriegsdienstverweigerer                                       Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              41\nSondervorschriften für die Polizei\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung ...... .                                   25     (Bundesgrenzschutz und Polizeien der Länder) .                                       42\nVerfahren .................................... .                                  26   Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\nWaffenloser Dienst                                                                27     die,ses Gesetzes ............................. .                                     43\nZustellung und Vorführung ................... .                                        44\nABSCHNITT IV                                                   Bußgeldvorschrift ............................. .                                      45\nBeendigung des Wehrdienstes                                              Stadtstaatklausel .............................. .                                     46\nund Verlust des Dienstgrades                                            Bestandsmusterung ............................ .                                       47\nBeendigungsgründe ...... ·....................... .                               28   Vorschriften für den Verteidigungsfall ......... .                                     48\nEntlassung .................................... .                                 29   Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer                                            bestimmte Aufgaben ....................... .                                         49\ntruppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . ..... .                       29a  Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverord-\nAusschluß aus der Bundeswehr und Verlust des                                             nungen ..................................... .                                       50\nDienstgrades ................................ .                                 30   Einschränkung von Grundrechten .............. .                                        51\nWiederaufnahme des Verfahrens .............. .                                    31   Inkrafttreten .................................. .                                     52\nABSCHNITT I                                                                   andere Weise ihrem Schutz unterstellt\n,haben.\nvVehrpflicht\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                   außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die\n§ 1                                                Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.\nAllgemeine Wehrpflicht                                               Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollende-                                   Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.\nten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im\n(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger seinen ständigen\nSinne des Grundgesetzes sind und\nAufenthalt während des Wehrdienstes innerhalb\n1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-                                     Deutschlands aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nbereich dieses Gesetzes haben oder                                          setzes hinaus, so bleibt er während der für diesen\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des                                    w·ehrdienst festgesetzten Zeit wehrpflichtig.\nGebietes des Deutschen Reichs nach dem\nStand vom 31. Dezember 1937 (Deuts·chland)                                                                           § 2\nhaben und entweder\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses                                      (1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-\nGesetzes hatten oder                                                   setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter\nb) einen Paß oder eine Staatsange-                                         den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deut-\nhörigkeitsurkunde der Bundesrepublik                                   sche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverord-\nDeutschland besitzen oder sich auf                                     nung der Wehrpflicht unterworfen werden.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962                          351\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung           (2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens\nder Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie            einen Monat und höchstens zwölf Monate dauert,\nihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich die-      leisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste,\nses Gesetzes haben. Hat ein staatenloser Wehr-          aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr\npflichliger seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so      vollendet haben. Nach Vollendung des fünfunddrei-\nhat er einen Anspruch crnf Einbürgerung, wenn er        ßigsten Lebensjahres erlischt die Verpflichtung, im\nseinen dauernden !\\ufenlhalt im Inland hat.             Frieden Grundwehrdienst zu leisten.         -\n(3) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung\n§ 3                          des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürz-\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht             ten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst        auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bun-\noder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst   desministers der Verteidigung nicht zum vollen\nerfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- Grundwehrdienst herangezogen werden oder wenn\nstellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die         ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus\ngeistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu     einem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nlassen sowie bei der Entlassung oder später zum          angegebene11 Gründe eine besondere Härte bedeu-\nGebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs-            ten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu-\nund Ausrüstungssl.ücke zu übernehmen und aufzu-          rückstellung nicht behoben werden könnte.\nbewahren.                                                   (4) Einern Antrag des \\tVehrpflichtigen, schon vor\n(2) Die Wehrpfhcht endet mit Ablauf des Jahres,      Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grundwehr-\nin dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste          dienst herangezogen zu werden, soll entsprochen\nLebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.             werden, jedoch nicht vor Vollendung des achtzehn-\n(3) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die     ten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehrpflichtige\nsind in der Regel nur zum vollen Grundwehrdienst\nWehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das\neinzuberufen.\nsechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-\ngesetzes bleibt unberührt.                                  (5) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der sie\nwährend des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen,\n(4) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht\ndisziplinare Arreststrafen oder Jugendarrest ver-\nmit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige\nbüßt haben oder ihrer Truppe oder Dienststelle\ndas sechzigste Lebensjahr vollendet.\nschuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen, wenn sie\nmehr als dreißig Tage beträgt.\n2. Wehrdienst\n§ 4                                                     § 6\nArten des Wehrdienstes                                       Wehrübungen\n(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende           (1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag\nVv ehrdienst umfaßt                                      und höchstens drei Monate.\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),                       (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt\n2. Wehrübungen (§ 6),                            bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-\n3. im Verteidigungsfall den unbefristeten        ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens\nWehrdienst. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.      achtzehn Monate.\n(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-        (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert\nreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge-       sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 2 einen\ndient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-        verkürzten Grundwehrdienst von weniger als zwölf\ndienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, so-         Monaten leisten, um die von zwölf Monaten nicht in\nbald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf           Anspruch genommfme Zeit, in den Fällen des § 5\nGrund der v'Vehrpflicht entschieden ist.                 Abs. 3 um die von achtzehn Monaten nicht in An-\nspruch genommene Zeit.\n(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung\neinen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die             (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-\nRechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der         ergebnis für den vollen oder den verkürzten Grund-\n\\i\\Tehrpflicht Wehrdienst leistet.                       wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehr-\nübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund\n(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehö-\nder Einberufungsanordnungen des Bundesministers\nrige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen\nder Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten\ndurch den Bundesminister der Verteidigung oder die\nGrundwehrdienst herangezogen werden. In diesem\nvon ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Wäh-\nFalle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-\nrend der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des Sol-\nübungen um die nicht in Anspruch genommene Zeit\ndatengesetzes findet keine Anwendung.\ndes Grundwehrdien:,tes. Die Gesamtdauer der Wehr-\nübungen beträgt\n§ 5\n1. bei Mannschaften höchstens siebenund-\nGrundwehrdienst                                zwanzig, bei Unteroffizieren höchstens drei-\n(1) Der volle Grundwehrdienst dauert achtzehn                   unddreißig, bei Offizieren höchstens sechs-\nMonate. Er beginnt in der Regel in dem Kalender-                   unddreißig Monate,\njahr, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Le-              2. sofern die Wehrpflichtigen das fünfund-\nbensjahr vollendet.                                                zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, bei","352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nMannschaften höchstens einundzwanzig, bei                 3. Wehrdienstausnahmen\nUnteroffizieren höchstens siebenundzwan-\n§ 9\nzig, bei Offizieren höchstens dreißig Monate.\nDauernde Dienstuntauglichkeit\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-            Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,\nbensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften\n-1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig\nnur noch zu ~Wehrübungen von insgesamt drei Mo-\ndauernd untauglich ist oder\nnaten, Unleroffizierc nur noch zu Wehrübungen von\ninsgesamt sechs Monaten herangezogen werden.                 2. wer entmündigt ist.\n(6) Für V✓ ehrübungen, die als Bereitschaftsdienst                               § 10\nvon der Bundesregierung anqeordnet worden sind,                         Ausschluß vom Wehrdienst\ngilt die zeitliche Bt~fJfenzung des Absatzes 1 nicht.\n(1) Vom Vvehrdienst ist ausgeschlossen,\nAuf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach Ab-\nsatz 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der Bun-              1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zucht-\ndesminister der Verteidigung kann eine Anrechnung                   haus oder wegen einer hochverräterischen,\nanordnen.                                                           staatsgefährdenden oder vorsätzlichen lan-\ndesverräterischen Handlung zu Gefängnis\n§ 7                                     von einem Jahr oder mehr verurteilt wor-\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst                    den ist, es sei denn, daß der Vermerk über\ndie Verurteilung im Strafregister getilgt ist,\nDer auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der\nBundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den                     2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die\nGrundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf                       Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nWehrübungen angerechnet werden.                                     nicht besitzt,\n3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung\n§ 8                                     und Besserung nach §§ 42 c bis 42 e des\nStrafgesetzbuches erkannt ist, solange diese\nWehrdienst in fremden Streitkräften\nMaßregeln nicht erledigt sind.\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung         (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\ndes Bundesministers der Verteidigung oder der von        Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\nihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde           Betracht, soweit di8 Vollstreckung nach dem Gesetz\nStreitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-     über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in\ndienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des        Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nAufenthaltsstaates zu leisten ist.                       S. 161) zulässig ist oder war.\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann im           (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im\nEinzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf       Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\nden Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum\nTeil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerechnet                                      § 11\nwerden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift                       Befreiung vom    ,.v ehrdienst\ngeleistet worden ist oder wenn der Bundesminister\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit\nder Verteidigung ihm zugestimmt hat.\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Be-\nkenntnisses,\n§ 8a\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekennt-\nTaugli.chkeitsgrade                              nisses, die die Subdiakonatsweihe empfan-\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-                   gen haben,\nsetzt:                                                           3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Be-\ntauglich I bis tauglich III,                                 kenntnisse, deren Amt dem eines ordinier-\nbeschränkt tauglich,                                         ten Geistlichen evangelischen oder eines\nGeistlichen römisch-katholischen Bekennt-\nvorübergehend untauglich,\nnisses, der die Subdiakonatsweihe empf an-\ndauernd untauglich.                                          gen hat, entspricht,\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen                4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1\nTauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der                    und 2 des Schwerbeschädigtengesetzes,\nVerteidigung erlassen.                                           5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrerge-\n(2) Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „I\"                 setzes, die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer\nsind für jeden Wehrdienst uneingeschränkt taug-                     Gewahrsamsmacht entlassen worden sind.\nlich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „II\"          (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\nsind für jeden v\\/ehrdienst mit Ausnahme be-             Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls\nstimmter Verwendungen tauglich. Wehrpflichtige           keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\nmit dem Tauglichkeitsgrad „III\" sind nach Maßgabe         Schwestern an den Folgen einer Schädigung im\ndes ärztlichen Urteils für den Wehrdienst mit Ein-        Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder\nschränkungen tauglich. Wehrpflichtige mit dem             des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ver-\nTauglichkeitsgrad „beschränkt tauglich\" werden im         storben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren\nFrieden im Rahmen ihrer Verwendbarkeit, jedoch            Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer\nnicht zum Grundwehrdienst herangezogen.                   Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962                         353\ngungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi-          zumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch\ngungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehr-          darüber hinaus zurückgestellt werden.\npflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen\n§ 13\nElternteils ist.\nUnabkömmlichstellung\n§ 12                            (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs\nZurückstellung vom Wehrdienst               für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-\n(1) Vom 'Wehrdienst wird zurückgestellt,             gaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen In-\nteresse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt\n1. wer für den Wehrdienst vorübergehend\nwerden, wenn und solange er für die von ihm aus-\nuntauglich ist,                                geübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,       Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung\neine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach        ausgesprochen werden, daß der \\Vehrpflichtige in\n§ 4'2 b des Strafgesetzbuches in einer Heil-  zeitlich begrenztem Umfange zum Wehrdienst heran-\nund Pflegeanstalt untergebracht ist,          gezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft ge-        mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-\nstellt ist.                                   waltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die         Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde\nsich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf      zu legen sind.\nAntrag zurückgestellt.                                      (2) Uber die Unabkömmlichstellung entscheidet\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für   die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän-\ndie Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zu-         digen Verwaltungsbehörde. Die Zuständigkeit und\ngestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.        das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die\nHat er die Wahl angenommen, so kann er für die           Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-\nDauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur          schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde\nwährend der Parlamentsferien einberufen werden.          und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter\nAbwägung der verschiedenen Belange auszuglei-\n(4) Vom Wehrdi2nst soll ein Wehrpflichtiger auf        chen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für\nAntrag zurückgestellt werden, wenn die Heranzie-         welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge-\nhung zum VVehrdienst für ihn wegen persönlicher,         sprochen werden kann und welche sachverständigen\ninsbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf-    Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft\nlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten              zu hören sind.\nwürde. Eine solche liegt in der Regel vor,\n(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, daß\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehr-       Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit unab-\npflichtigen                                   kömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzelfall\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbe-    einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraus-\ndürftiger Angehöriger oder anderer         setzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach\nhilfsbedürftiger Personen, für deren      dem Lebensalter, dem Tätigkeitsort sowie bei ge-\nLebensunterhalt er aus rechtlicher oder   dienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen\nsittlicher Verpflichtung aufzukommen      Ausbildungsstand gemacht werden.\nhat, gelährdet würde oder                    (4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-\nb) für Verwandte ersten Grades besondere      pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-\nNotstände zu erwarten sind,               setzungen für die Unabkömmlichstellung der zu-\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung     ständigen \\,Vehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehr-\nund Fortführung eines eigenen oder elter-     pflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstver-\nlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder    hältnis stehen, haben den Wegfall der Vorausset-\nGewerbebetriebes unentbehrlich ist,           zungen selbst anzuzeigen.\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen                                § 13 a\neinen bereits weitgehend geförderten Aus-                   Ziviler Bevölkerungsschutz\nbildungsabschnitt unterbrechen würde.\n(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger          hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein         schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt\nStrafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-      worden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-\n~trafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene      gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen\nMaßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten         Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.\nist, oder wenn seine Einberufung die militärische           (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für\nOrdnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-           Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit\nlich gefährden würde.                                    der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst\n(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,   vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-\nNr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 darf der Wehr-          ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen\npflichtige vom vollen Grundwehrdienst höchstens so       Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen\nlange zurückgestellt werden, daß er noch in dem          Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie\nKalenderjahr, in dem er das fünfundzwanzigste            ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwen-\nLebensjahr vollendet, einberufen werden kann. In         dung im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden\nAusnahmefällen, in denen die Einberufung eine un-        werden.","354                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,    Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung\ndas Vorlieg0,n sowie den Wegfall der Voraussetzun-     entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-\ngen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen      pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar-\nder zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.          beitsplatzschutzgesetz fallen.\nABSCHNITT II                                       3. Heranziehung\nvon ungedienten Wehrpflichtigen\nWehrersatzwesen\n§ 16\n1. Wehrersatzbehörden\nZweck der Musterung\n§ 14\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der\n(1) Für di0 Durchführung der Aufgaben des Wehr-     Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.\nersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden\nin bundeseigener Verwaltung Wehrersatzbehörden            (2) Durch die Musterung wird entschieden, welche\nerrichtet. Sie unterstehen dem Bundesminister der      ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst\nVerteidigung.                                          zur Verfügung stehen und sich zum Wehrdienst zu\nstellen haben. Durch die Musterung wird ferner die ·\n(2) Die Wehrersatzbehörden gliedern sich in         Art des zu klstenden Wehrdienstes festgestellt.\n1. das Bundeswehrersatzamt\n-- Bundesoberbehörde - ,\n§ 17\n2. Bereichswehrersatzämter als Abteilungen\nder Wehrbereichsverwaltungen und Be-                     Durchführung der Musterung\nzirkswehrersatzämter                           (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-\n- Bundesmittelbehörden - ,                ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten\n3. Kr.'2iswehrersatzämter                      und den Landkreisen durchgeführt.\n-- Bundesunterbehörden-.                     (2) In jeder kreisfreien Stadt und in jedem Land-\nkreis werden ein oder mehrere Musterungsbezirke\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der Wehrersatzbe-\ngebildet.\nhörden der Mittel- und Unterstufe ist den Grenzen\nder Länder und ihrer Verwaltungsbezirke anzu-             (3) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-\npassen.                                                sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\n(4) Die Stellen der Leiter der Bereichs- und Be-\nzirkswehrersatzämter werden im Benehmen mit den           (4) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor-\nbeteiligten Landesregierungen besetzt.                 derung durch die Kreiswehrersatzämter zur Muste-\nrung vorzustellen.\n2. Erfassung                          (5) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erschei-\n§ 15\nnen vor dem Musterungsausschuß auf ihre körper-\nliche und geistige Tauglichkeit ärztlich zu unter-\n(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-     suchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist unter\npflichtigen Personennachweise angelegt und laufend     Angabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem\ngeführt.                                               Musterungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichti-\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor-     gen ist eine Abschrift auszuhändigen. Der Muste-\nderung durch die Erfassungsbehörde zur Erfassung       rungsausschuß kann eine nochmalige Untersuchung\npersönlich zu melden. Die Erfassung kann, insbeson-    durch einen anderen Arzt anordnen.\ndere bei W2hrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge,       (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\nauch durch schrifl:liche Befragung durchgeführt        ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne\nwerden.                                                des § 17 Abs. 4 Satz 5 des Soldatengesetzes gleich-\n(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie       kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-\nwird von den Meldebehörden durchgeführt; in Län-       pflichtigen vorgenommen werden.\ndern, in dern'n amtsangehörige Gemeinden Melde-           (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Opera-\nbehörden 5ind, kann die Landesregierung bestim-        tion im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 5 des Soldaten-\nmen, daß :3ie von den Ämtern durchgeführt wird.        gesetzes und nicht als Eingriffe in die körperliche\nDie Landesregierung kann ferner bestimmen, daß         Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnah-\nSeemannsämter bei der Anlegung der Personen··          men, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem\nnachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die plan-        Finger oder einer Blutader oder eine röntgeno-\nmäßige und reibungslose Durchführung der Erf as-       logische Untersuchung.\nsung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für\nbesondere Fälle Einzelweisungen erteilen.                                        § 18\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs-                     M usterungsausschuß\nergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.                       (1) Die Entscheici.ung nach § 16 Abs. 2 treffen\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-   Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-\nwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die       ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962                         355\nnach § 5 Abs. 4 Salz 1 vorzeitig zum Grundwehr--          (6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-\ndienst herangezogen werden sollen, entscheiden die     termin getroffen werden, so entscheidet der Muste-\nKreiswehrersatzämter.                                  rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu\n(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter    laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-\ndes Kreiswehrersalzamtes oder seinem Vertreter als     mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn\nVorsitzendein, einem Beisitzer, der von der Landes-    die Entscheidung von dem Ergebnis einer vorn Aus-\nregierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-       schuß ange:Hdneten Beweisaufnahme abhängt und\nnannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer        ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu\nbesetzt.                                               erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-\nrungsausschu.B in anderer Zusammensetzung ent-\n(3) Die LmdesrqJierung bestimmt durch Rechts-       scheiden.\nverordnung die Beschlußorgane der kreisfreien\nStädle und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-        (7) Uber- das Ergebnis der Musterung erhalten\nsitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der er-     die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-\nforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.                bescheid.\n(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der         (8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß\nAusübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-           ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehr-\nlegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,     pflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Ar-\ndie nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Erfül-   beitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutz-\nlung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Verord-     gesetz fällt, wird auch der durch die Musterung ent-\nnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-       stehende Verdienstausfall erstattet.\nbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.                                § 20\nZurückstellungsanträge\n§ 19\n(l) Anträue auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2\nV erfahrensgrundsälze                  und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, späte-\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-  stens zwei Vvochen vor der Musterung schriftlich\nrungsverfahn:•n. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan-    oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde\ngen zu gestcttlen, sachdienliche Fragen zu stellen.    gestellt sein. Sie sind zu begründen. Ist die Frist\nversäumt oder tritt der Zurückstellungsgrund nach\n(2) Die  Mitglieder des Musterungsausschusscs       Ablauf dieser Frist ein, so können Zurückstellungs-\nhaben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-      anträge bei dem Kreiswehrersatzamt gestellt werden.\nzelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-\nfahren ist nicht öffentlich.                              (2) Die Erfassungsbehörde prüft, ob die Angaben,\ndie den Antrag begründen, sachlich richtig sind, und\n(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach-      leitet das Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatz-\nverhalt von Amts wegen und erhebt die erforder-        amt zu. Uber den Antrag entscheidet der Muste-\nlichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören.       rungsausschuß.\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen\ndurch den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die                            § 21\nAbgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzu-                            Einberufung\nlässig.\n(1) Ungediente ·wehrpflichtige werden von den\n(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem            Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Muste-\nMusterungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu lei-        rungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort\nsten. Der Musterungsausschuß kann insbesondere         und Zeit d2s Dienstantritts werden durch Einbe-\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder        rufungsbescheid bekanntgegeben. Die Wehrpflichti-\nSachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden         gen haben sich entsprechend dem Einberufungsbe-\nAufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder          scheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.\nSachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tat-\nsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die            (2) Die Kreiswehrersatzämter legen für die Wehr-\nVernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Ge-     pflichtigen, die nach dem Musterungsergebnis für\nrichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-      den vollen Grundwehrdienst, für den verkürzten\nnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung         Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen zur\neines Zeugen odGr Sachverständigen liegt im            Verfügung slehen, getrennte Einberufungslisten an.\nErmessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ent-        In den Einberufungslisten sind die Wehrpflichtigen\nscheidet auc~1 über die Rechtmäßigkeit einer Ver-       je nach ihrem Aufruf jahrgangsweise oder nach\nweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der      Jahrgangsabschnitten zusammenzufassen. Die Rei-\nEidesleistunq. Die Entscheidung kann nicht ange-        henfolge in den Einberufungslisten wird durch das\nfochten werden.                                        Los bestimmt.\n(5) Außer dem \\iVehrpflichtigen kann auch sein         (3) Die Wehrpflichtigen werden auf Grund der\ngesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-        Einberufungsanordnungen des Bundesministers der\npflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge      Verteidigung nach der in den Einberufungslisten\nstellen und von d,?n zulässigen Rechtsmitteln Ge-       festgelegten Reihenfolge zum Wehrdienst einbe-\nbrauch machen. Die Vorschriften für die Anträge         rufen.\nund Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent-           (4) Von der in den Einberufungslisten festgeleg-\nsprechend.                                              ten Reihenfolge kann abgewichen werden, wenn der","356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nWehrpflichtige bci:mtragt, sofort einberufen zu                                    § 22\nwerden.\nVerfahrensvorschriften\n(5) Von der in d,2n Einberufungslisten festgelegten\nReihenfolge kann ferner abgewichen werden, wenn             Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt\nin den Einberufunr1sanordnungen des Bundesmini-          über\nsters der Verteidigung aus Gründen der Einsatz-             1. das Verfahren bei der Musterung, der Einbe-\nfdhigkeit d<.~r Truppe eine Mindestzahl von Wehr-              rufung von ungedienten Wehrpflichtigen und\npflichtigen einer bestimmten Berufsgruppe oder mit             der Erteilung des Bereitstellungsbescheides so-\neiner bestimmten Vorbildung angefordert wird und               wie über die Erstattung der Auslagen gemäß\ndiese Zahl bei Einhaltung der Reihenfolge nicht                § 19 Abs. 8,\nerreicht würde. Für die Einberufung der Wehrpflich-\ntigen der bestimmten Berufsgruppe oder mit einer           2. die Voraussetzungen für die Berufung der\nbestimmten Vorbildung bleibt die in den Einberu,-              ehrenamtlichen Beisitzer in die Musterungsaus-\nfungslisten fcst9cJcgte Reihenfolge maßgebend. Die             schüsse, über die Amtsdauer und die vorzei-\nBerufsgruppen und Gruppen mit bestimmter Vorbil-               tige Beendigung des Amtes sowie über die Ent-\ndung werden vom Bundesminister der Verteidigung                schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer.\nfestgelegt.\n(6) Wehrpflichtige, die beantragt haben, vorzeitig\nzum Grundwehrdienst herangezogen zu werden,                                 4. Heranziehung\nsind in die Einberufungslisten nicht einzutragen und           von gedienten Wehrpflichtigen\nvorweg einzuberufen.\n(7) Wehrpflichtige,   die nach dem Musterungs-                                  § 23\nergebnis für den verkürzten Grundwehrdienst oder            (1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\nnur für Wehrübungen zur Verfügung stehen, können         gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-\nauf ihren Antrag zutn vollen Grundwehrdienst ein-        barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden\nberufen werden. Dabei sind die Kreiswehrersatz-          zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören und\nämter an die in den Einberufungslisten festgelegte       zu untersuchen, wenn seit dem Ausscheiden aus dem\nReihenfolge nicht gebunden.                              Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind.\nAuf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 An-\n§ 21 a\nwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auf-\nfü~reitstellungsbescheid                 forderung durch d.ie Kreiswehrersatzämter vorzu-\n(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf       stellen. Sie haben sich entsprechend dem Einbe-\nweiteres nicht einberufen werden, obwohl sie nach        rufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr\ndem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur            zu stellen. Das Nähere über ihre Anhörung und Un-\nVerfügung stehen, kann nach der Musterung ein            tersuchung sowie über den Zeitpunkt der Einbe-\nBereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie ver-     rufung regelt eine Rechtsverordnung. § 4 Abs. 4\npflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach       bleibt unberührt.\nVerkündung des Verteidigungsfalles an einer be-\n(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten\nstimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Einbe-\nauch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat\nrufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden.\nGrundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet\n(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehr-       haben.\npflichtigen erteilt werden, die\n1. auf Grund    ihres Tauglichkeitsgrades im\nFrieden nicht zum Grundwehrdienst einbe-                     5. Wehrüberwachung\nrufen (§ 8 a Abs. 2 Satz 4) oder\n2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt                               § 24\nwerden.                                                     (1) Die   VVehrpflichtigen unterliegen von ihrer\n(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu ertei-   Musterung ,m der Wehrüberwachung.\nlen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst\nWehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Ver-\neiner Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-\nfügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist\npflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-\nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die\npunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung\nAnnahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungs-\nentschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-\nfall zur Verfügung stehen wird, wegfallen.\ndienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-\n(4) Uber die Erteilung des Bereitstellungsbeschei-    überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus\ndes entscheidet das Kreiswehrersatzamt.                  diesem Vollzugsdienst an.\n(5) Die    Bundesregierung kann anordnen, daß            (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen\nWehrpflichtige, die den Bereitstellungsbescheid er-      Wehrpflichtigen ausgenommen, die\nhalten haben, zur Sicherstellung ihrer rechtzeitigen\nVerwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen                 1. für   den Wehrdienst dauernd untauglich\nVerkündung zur Meldung aufzufordern und im                          sind (§ 9),\nAnschluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer                  2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen\nFrist zu einer W(~hrübung einzuberufen sind.                        sind (§ 10),","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962                            357\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),                                ABSCHNITT III\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind\nund den zivilen Ersatzdienst geleistet haben.                     Vorschriften\nfür Kriegsdienstverweigerer\n(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen\nfür begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im                                   § 25\nRahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-\ngaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und                               Wirkungen\nsolange sie für eine Einberufung nicht in Betracht                     der Kriegsdienstverweigerung\nkommen.                                                      Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung\nan jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten\n(5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im        widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der\nzivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-       Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen\ntet oder bereitgestellt worden sind (§ 13 a), unter-      zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu\nliegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie· für        leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen\nden zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung              Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.\nstehen.\n(6) Während der Wehrüberwachung haben die                                        § 26\nWehrpflichtigen                                                                  Verfahren\n1. jede Anderung ihres ständigen Aufenthalts        (1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit\noder ihre,· Wohnung binnen einer Woche        der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag ent-\nder zuständigen Wehrersatzbehörde ihres       schieden.\nWeg- und Zuzugsortes zu melden,                  (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Nieder-\n2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der      schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll\nWehrersatzbehörde sie unverzüglich er-        begründet werden. Der Antrag eines ungedienten\nreichen,                                      Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-\nrung eingereicht werden. Er befreit nicht von der\n3. auf Auffordern der zuständigen Wehr-           Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Muste-\nersatzbehörde sich persönlich zu melden -     rung vorzustellen.\ndabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 ent-\n(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse\nsprechend Anwendung -,\n(Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).\n4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und    Sie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-\nAusrüstungsstücke ohne Entschädigung          teidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,\njederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewah-   der von der Landesregierung oder der von ihr be-\nren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des   stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-\nWehrdienstes zu verwenden, mißbräuch-         amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im\nliche Benutzung durch Dritte auszuschließen   Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt\nund sie auf Aufforderung der zuständigen      oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein\nDienststelle zur Uberprüfung vorzulegen.      und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet\nhaben. Die Beisitzer müssen das fünfunddreißigste\n(7) Während der Wehrüberwachung haben die             Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-\nWehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz-        gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.\nbehörde unverzüglich zu melden                            Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis\nsind von den durch Rechtsverordnung der Landes-\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthalts-     regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens\nort länger als acht Wochen fernzubleiben,     zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Her-\nanziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine          ersatzamt jeweils für ein Jahr durch das Los be-\ndauernde Dienstuntauglichkeit begründen,      stimmt.\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vor-        (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung\nübergehende Dienstuntauglichkeit von vor-     die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und\naussichtlich mindestens sechs Monaten be-     sein sittliches Ve1halten zu berücksichtigen. Die\ngründen,                                      Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht\ngebunden.\n4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzun-\ngen für eine Zurückstellung.                     (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Be-\nzirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der            Kreiswehrersatzämtern gebildet.\nWehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Be-             (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19\nsatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-         mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-\nrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I       satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-\nS. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung den          pflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32\nSeemannsämtern übertragen werden.                         bis 35) zu belehren","358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(7)  Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es       warten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der\nnicht, wenn und solange eine Einberufung aus               Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten\nanderen Gründen nicht in Betracht kommt.                   untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet\n(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-            § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-\npflich ligen vor den Prüfungsausschüssen und -karn-        wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung\nmern für Kriegsdi,:mslverweigerer oder einem Ver-          hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von\nwaltungsgericht sind auch die von den Kirchen und          Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn\nReligionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften          der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,\ndes öffenllichen Rechts sind, beauftragten Personen         darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl\nzugelassen.                                                 einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-\nsung entscheidende Dienststelle kann auch andere\n§ 27\nBeweise erheben.\nWaffenloser Dienst\n(3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer\nDer waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit         Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine\nvon der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der             Ärztekommission zu hören. Sie ist bei den Bereichs-\nPflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den          wehrersatzämtern zu bilden. Die Kommission be-\nWehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-            steht aus drei Ärzten, die von der medizinischen\nbereitet.\nFakultät einer im Bereiche des Wehrersatzamtes lie-\ngenden Universität, vom Wehrbereichsarzt und von\ndem zur Entlassung stehenden Soldaten der über die\nABSCHNITT IV\nEntlassung entscheidenden Dienststelle benannt\nwerden. Die Kommission bestimmt ihren Vorsitzen-\nBeendigung des Wehrdienstes                       den selbst.\nund Verlust des Dienstgrades\n(4) Er kann entlassen werden\n§ 28                                     1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-\nersatzbehörde, wenn das Verbleiben im\nBeendigungsgründe                                   Wehrdienst für ihn wegen persönlicher,\nDer Wehrdienst E:ndet                                               insbesondere häuslicher, beruflicher oder\n1. durch Entlassung (§ 29),                                         wirtschaftlicher Gründe eine besondere\nHärte bedeuten würde,\n2. durch Ausschluß (§ 30).\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei\n§ 29                                        Monaten oder mehr erkannt ist.\nEntlassung                            (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,\ndie nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht           nennung des Soldaten zuständig wäre. Die Entlas-\nWehrdienst leistet, ist zu entlassen                       sung nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der\n1. mit Ablaaf der für den Wehrdienst fest-         nächste Disziplinarvorgesetzte.\ngesetzten Zeit,\n(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\n2. wenn sich herausstellt, daß die Vorausset-\nTruppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage\nzungen des § 1 nicht erfüllt sind,\nals entlassen, an dem er hätte entlassen werden\n3. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben        müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle\nwird oder wegen einer zwingenden Wehr-          geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,\ndienstausnahme (§§ 9 bis 11, 12 Abs. 1          während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5\nbis 3) hätte widerrufen werden müssen,          Abs. 5), bleibt unberührt.\n4. wenn er als Kriegsdienstverweigerer aner-\nkannt ist, soweit er nicht auf seinen Antrag\nzum waffenlosen Dienst herangezogen wird,\n§ 29 a\n5. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl\nzum Bundestag oder zu einem Landtag zu-                      Verlängerung des Wehrdienstes\ngestimmt hat,                                         bei stationärer truppenärztlicher Behandlung\n6. wenn er unabkömmlich gestellt ist,                 Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-\n7. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Be-        pflicht Wehrdienst leistet, an dem für seine Entlas-\nhörde für Dienstleistungen im zivilen           sung festgesetzten Zeitpukt in stationärer truppen-\nBevölkerungsschutz im Zeitpunkt der Ein-        ärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu\nberufung zur Verfügung stand und ohne           dem er einberufen wurde,\ndie Einberufung hierfür weiterhin verfügbar\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand-\nsein würde.\nlung beendet ist oder\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich\noder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen            2. wenn er schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-\nAntrag kann er auch dann entlassen werden, wenn                   setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht ein-\ndie Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in-                  verstanden ist.\nnerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-       in jedem Falle jedoch nach drei Monaten.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962                           359\n§ 30                            (3) Uber den Widerspruch gegen den Bescheid der\nAusschluß aus der Bundeswehr                Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer ent-\nnnd Veilust des Dienstgrades               scheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverwei-\ngerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer Be-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht        zirkswehrersatzämter bei Bezirkswehrersatzämtern\nWehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausge-       gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7\nschlossen, wenn gr~gen ihn durch Urteil eines deut-     entsprechend.\nschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-\n(4) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-\ngesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen,\nfungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den\nMaßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er ver-\nliert seinen Dienstgrad.                                Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) entscheidet das Be-\nzirkswehrersatzamt. Der Widerspruch gegen den\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, Einberufungsbescheid und den Bereitstellungsbe-\nwenn gegen ihn dt1rch ein deutsches Gericht im Gel-     scheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei\ntungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird             denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines\nBescheides über die Unabkömmlichstellung oder\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes\nüber die Heranziehung, Verpflichtung oder Bereit-\nbezeichneten Strafen, Maßregeln oder\nstellung zu Dienstleistungen im zivilen Bevölke-\nNebenfolgen oder\nrungsschutz eingelegt und dieser Bescheid von dem\n2. wegen vorsätzlich begangener. Tat auf Ge-    zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.\nfängnis von einem Jahr oder mehr.\n(5) Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen nach\nZustellung des Bescheides an den Wehrpflichtigen\n§ 31                         schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wehrersatz-\nWiederaufnahme des Verfahrens               behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlas-\nsen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wie-      Wehrersatzbehörde, die den ·widerspruchsbescheid\nderaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das      zu erlassen hat, gewahrt.\ndiese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des\nDienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung         (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-\ndes Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für         rungs- und Prüfungskammern werden von den durch\ndie Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil        Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten\ndes Betroffenen geltend gemacht werden.                 Beschlußorganen der im Bereich des Bezirkswehr-\nersatzamtes gelegenen kreisfreien Städte und Land-\nkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung der\nerforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in\nABSCHNITT V                        Ländern für den Bereich einer höheren Verwaltungs-\nbehörde Bezirksvertretungen bestehen, werden die\nRechtsmittel                       Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt ent-\nsprechend.\n§ 32                            (7) Für das Verfahren der Musterungskammern\nRechtsweg                       gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt\nmit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 -und Abs. 6\nFür Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nSatz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der\nGesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung nach\nMaßgabe der § § 33 bis 35.                              Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von\nder Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.\n§ 33                            (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-\nworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren        fungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit\n(1) Der Widerspruch gegen den Musterungsbe-          zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Ein-\nscheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid der         berufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid\nPrüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer          selbst geltend gemacht wird.\n(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung.             (9) Der V\\Tehrpflichtige ist über das zulässige\nGegen den Musternngsbescheid und den Bescheid           Rechtsmittel gegen einen der in den Absätzen 2\nder Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverv'eigerer     bis 4 genannten Verwaltungsakte zu belehren.\nkann auch der Leiter des Krc~iswehrersatzamtes\nWiderspruch einlegen.                                                             § 34\nBesondere Vorschriften\n(2) Uber den Widerspruch gegen den Musterungs-\nfür das gerichtliche Verfahren\nbescheid entscheiden Musterungskammern. Die\nMusterungskammem werden bei den Bezirkswehr-               (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\nersatzämtern gebildet. Sie sind mit einem zum Rich-     dieses Gesetzes isT. die Berufung gegen das Urteil\nteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befä-         des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.\nhigten Angehörigen der Wehrersatzverwaltung als            (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts\nVorsitzendem, einPm Beisitzer, der von der Landes-      ist binnen eines Monats nach Zustellung die Revi-\nregierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-        sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,\nnannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer        wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne\nbesetzt.                                                der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden","360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\noder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner       teroffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei Offizie-\nEntscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der           ren höchstens achtzehn Monate beträgt, herange-\nRevision kann nur verweigert werden, wenn offen-         zogen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von weni-\nsichtlich eine Klärnng grundsützlicher Rechtsfragen      ger als sechs Monaten verlängert sich die Gesamt-\nnicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen       dauer der Wehrübungen um die durch die Verkür-\nwerden, wenn dc1s Urteil von einer Entscheidung          zung nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 5\ndes Bundesverwal lungsgerichts abweicht und auf          bleibt unberührt.\ndieser Abweichun9 beruht.                                                          § 36 a\n(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord-                       Wehrüberwachung\nnung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-                    von Angehörigen der Reserve\nsung der Revision entsprechend. Gegen andere\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die              Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden\nBeschwerde ausgeschlossen.                               Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr·-\nüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die\n§ 35                           Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.\nBesondere Vorschriften                                              § 37\nfür die Anfechtungsklage                               Verzicht auf einen Dienstgrad\n(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-\n(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr\nbescheid, den Einberufungsbescheid, den Bereitstel-\ngedient haben, können auf ihren früheren Dienst-\nlungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsaus-           grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den\nschüsse für. Kriegsdienstverweigerer hat keine auf-\nuntersten Mannschaftsdienstgrad.\nschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag\ndie aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der An-             (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den\nordnung ist das Bezirkswehrersatzamt zu hören.            Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-\nwehrersatzamt zu Protokoll zu geben.\n(2) Auch der Leiter des Bezirkswehrersatzamtes\nkann gegen den Musterungsbescheid und den Be-               (3) Die Verzichterklärung kann nicht widerrufen\nscheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskam-            werden.\nmern für Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage                                   § 38\nerheben oder Rechtsmittel einlegen.\nWiedergutmachung\nABSCHNITT VI                            (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Ver-\nfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes\nUberg,mgs- und Schlußvorschriften                   in der Fass.ung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in ihrer\n§ 36                           militärischen Laufbahn benachteiligt wurden, ist auf\nAngehörige der früheren Wehrmacht               Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie bei nor-\nund Wehrpflich!ige älterer Geburtsjahrgänge         malem Verlauf ihrer Laufbahn wahrscheinlich er-\nreicht hätten.\n(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren\nWehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr-               (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\npflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll-\nenden.                                                                              § 39\n(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die              Verleihung eines höheren Dienstgrades\nin der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet               (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen\noder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili-          höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-\ntärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23        nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb\nentsprechend. Sie unterliegen der Wehrüberwachung         der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-\nvon der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an. Der Wider-        worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-\nspruch gegen den Einberufungsbescheid hat bei ihrer       den (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\nerstmaligen Einberufung zur Bundeswehr aufschie-\nbende Wirkung. Sie werden im Frieden nur zu                  (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von\nWehrübungen herangezogen, deren Gesamtdauer               dem Ergebnis einer Wehrübung abhängig gemacht\nbei Mannschaften höchstens drei, bei Unteroffizieren      werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zu\nhöchstens sechs und bei Offizieren höchstens acht-        der Wehrübung mit einem vorläufigen Dienstgrad\nzehn Monate beträgt.                                      einzuberufen.\n(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht        (3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt\nWehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem           § 23.\nletzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-                                   § 40\ngrad einzuberufen.\nDienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\n(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli\n1937 geboren sind. werden im Frieden nur zu einem           (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner\nverkürzten Grundwehrdienst von höchstens sechs           durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen\nMonaten und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer            besonderen Eignung für eine militärfachliche Ver-\nbei Mannschaften höchstens neun Monate, bei Un-          wendung vorgesehen, so kann ihm der für die","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1962                                36!\nDienststellung erforderliche Dienstgrad für die            oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben\nDauer der Verwendung oder endgültig verliehen              sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen\nwerden.                                                    Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden.\n(2) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt                                       §  44\n§ 23.\nZustellung und Vorführung\n§ 41\n(1) Die in diesen:. Gesetz vorgesehenen Bescheide\nWehrpflicht bei Zuzug                     sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt\ndas Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952\n(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutsch-\n(Bundesgesetzbl. I S. 379). Für das Zustellungsver-\nland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt\nfahren bei der Erfassung gelten die Zustellungsvor-\nhat, wird erst ein Jahr danach wehrpflichtig, wer\nschriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflic:h-\nsich zunächst in einem Durchgangslager aufhält, erst\ntigen ist an diese zuzustellen, § 7 Abs. 1 de:, Ver-\nein Jahr nach Verlassen des Lagers.\nwaltungszustellungsgesetzes und die entsprec:hen-\n(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum          den landesrechtlic:hen Vorschriften gelten insoweit\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-         nicht.\ngesetzes nac:h dem Gesetz über die Notaufnahme                (2) Bei Wehrpflichtigen, die bei der Erfassung oder\nvon Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt.             Musterung oder auf eine Aufforderung der Wehr-\nersatzbehörde, sich persönlic:h zu melden (§ 24\n§ 42                            Abs. 6 Nr. 3), unentsc:huldigt fernbleiben, kann die\nSondervorschriften für die Polizei              Vorführung angeordnet werden. Die Polizeibehörde\n(Bundesgrenzsdmtz und Polizeien der Länder)          ist um Durchführung zu ersuc:hen.\n(1) Wehrpflic:htige, die dem Vollzugsdienst der                                   § 45\nPolizei angehören oder für diesen durc:h sc:hriftlic:hen\nBußgeldvorschrift\nBesc:heid angenommen sind, werden für die Dauer\nihrer Zugehörigkei:. nic:ht zum Wehrdienst heran-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngezogen. Haben 'N ehrpflic:htige' im Vollzugsdienst        fahrlässig\nder Polizei mindestens ac:htzehn Monate Dienst ge-                 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17\nleistet, so erlisc:ht ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu                Abs. 4, § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 4,\nleisten. Die Gesamtdauer der von ihnen noch zu                        sich zu melden oder vorzustellen, oder\nleistenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften                       einem Bereitstellungsbescheid nach § 21 a\nhöc:hstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünf-                  Abs. 1 oder 2 nicht Folge leistet oder gegen\nzehn und bei Offizieren höc:hstens ac:htzehn Monate.                  die in § 3 Abs. 1 Satz 2 auferlegte Pflic:ht,\nDer im Vollzugsdienst der Polizei über ac:htzehn                      sich auf die geistige und körperliche Taug-\nMonate geleistete Dienst kann auf diese Wehr-                         lichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17\nübungen, · der unter ac:htzehn Monate geleistete                      Abs. 5 bis 7, § 23 Abs. 1 Satz 2) unter-\nDienst auf den Wehrdienst angerec:hnet werden.                        suchen zu lassen oder bei der Entlassung\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,                   oder später zum Gebrauch im Wehrdienst\ndas Ausscheiden a.us dem Vollzugsdienst der zu-                      bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\nständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.                              stücke zu übernehmen, verstößt,\n2. den in § 24 Abs. 6 und 7 begründeten Pflic:h-\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,\nten zuwiderhandelt.\ndie im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen\nMonat Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\n§ 43                             eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert\nWehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\nDeutsche Mark geahndet werden.\n· dieses Gesetzes\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit\nüberwac:hung der Wehrpflichtigen, die ihren stän-\nes sic:h nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Er-\ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereic:hs\nfassung handelt, die Bereichswehrersatzämter. Die\ndieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht\nBereic:hswehrersatzämter nehmen insoweit auc:h die\ngemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes\nBefugnisse der obersten Verwaltungsbehörde im\nGesetz geregelt.\nSinne des § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf-      keiten wahr. Der Bundesminister der Verteidigung\nforderung, sich zur Erfassung zu melden (§ 15 Abs. 2),     kann an Stelle der Bereic:hswehrersatzämter eine\nzur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 4 und § 47           andere Behörde bestimmen.\nAbs. 1) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der\nzuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außer-                                       §  46\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,                            Stadtstaatklausel\njedoc:h ihren ständigen Aufenthalt innerhalb des\nGeltungsbereichs haben, sind für die Dauer der Ab-            Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen,\nwesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht          welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem\nzu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die Meldung    1\nGesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-","362                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ngen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten                                       § 49\nund den Landkreisen oder den Gemeinden sowie\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen\nderen Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.\nfür bestimmte Aufgaben\n§ 47                              (1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis zum\nvollendeten sechzigsten Lebensjahr, die wegen ihrer\nBestandsmusterung                      beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidi-\n(1) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli     gungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen,\n1937 geboren sind, können zu einer Bestandsmuste-         die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der\nrung geladen werden.                                      Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte\ndienen, können auch ohne Jahrgangsaufruf erfaßt\n(2) Durch die Bestandsmusterung wird entschie-\nund gemustert werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben\nden, welche Weh,pflichtigen im Verteidigungsfall\n'unberührt. Sie können nach Maßgabe dieses Ge-\nvoraussichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung\nstehen.                                                   setzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn\ndie Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer\n(3) Wehrpflichtigen, die nach dem Ergebnis der         nach den Umständen gebotenen Herstellung der\nBestandsmusterung im Verteidigungsfall voraus-            Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operations-\nsichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,        freiheit der Streitkräfte notwendig ist.\nkann ein Bereitstellungsbescheid nach § 21 a erteilt\nwerden.                                                      (2) Das Nähere über die Erfassung der unter\nAbsatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum\n(4) Die Entscheidung trifft das Kreiswehrersatz-       Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-\namt. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen       gung gehören oder nidJ.t bei Dienststellen der\nvorher gehört werden. §§ 17, 19 Abs. 3, 4, 7 und 8,       Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt\n§§ 22, 24, 44 und 45 gelten entsprechend. §§ 13, 13 a     sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.\nund 25 bis 27 bleiben unberührt.\n(3) Durch RedJ.tsverordnung kann bestimmt wer-\nden, daß natürliche Personen und juristische Per-\n§ 48\nsonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für\nV orschriiten für den Verteidigungsfall          die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Per-\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden beson-       sonenkreises erforderlichen Angaben machen.\nderen Vorschriften:\n1. Die Vorschriften über die Mitwirkung beson-                                     § 50\nderer Ausschüsse beim Musterungsverfahren                                  Zuständigkeit\n(§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle            für den Erlaß von Rechtsverordnungen\ndes Ausschusses entscheidet der Leiter der Be-\n(1) Die    Bundesregierung erläßt die Rechtsver-\nhörde, bei der der Ausschuß zu bilden wäre.\nordnungen\nDie kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen\nvor der Entscheidung gehört werden.                       1. über die Unterwerfung von Ausländern\nund Staatenlosen unter die WehrpflidJ.t\n2. Bei der Einberufung der Wehrpflichtigen ist\n(§ 2),\n§ 21 Abs. 2 bis 7 nicht anzuwenden.\n2. über die Zuständigkeit und das Verfahren\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbe-\nbei der UnabkömmlidJ.stellung (§ 13 Abs. 2)\nscheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Einbe-\n- dabei kann die ErmädJ.tigung zur Be-\nrufungsbescheid bei der erstmaligen Einbe-\nstimmung der zuständigen Behörden auf\nrufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur\noberste Bundesbehörden oder auf die Lan-\nBundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine auf-\ndesregierungen übertragen werden, diese\nschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 1).\nkönnen ermächtigt werden, die Ermächti-\n4. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist im                    gung auf die obersten Landesbehörden\nVerteidigungsfall innerhalb achtundvierzig                    weiterzuübertragen -,\nStunden zu erstatten.\n3.  über die Unabkömmlichstellung von Wehr-\n5. Wehrpflichtig~, die beantragt haben, ihre Be-                 pflichtigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13\nrechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu                 Abs. 3),\nverweigern, festzustellen, können zum zivilen\n4.  über die für Dienstleistungen im zivilen\nErsatzdienst oder auf ihren Antrag zum waf-\nBevölkerungsschutz vorgesehenen Wehr-\nfenlosen Dienst einberufen werden, bevor über\npflichtigen (§ 13 a Abs. 2),\nihren Feststellungsantrag entschieden ist.\n5.   über die Ubertragung von Aufgaben der\n6. Zurückstellungen nach'§ 12 Abs. 2, 4 und 5                    Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber-\ntreten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen                   wachung auf die Seemannsämter (§ 24\nnach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran-\nAbs. 8),\nziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflich-\ntigen auch im Verteidigungsfall eine besondere             6.  über das Verfahren in den Fällen der§§ 22,\nHärte bedeuten würde.                                          23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des\n§ 33 Abs. 7,\n7. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12\nAbs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden,               7.  über die Erfassung von Wehrpflichtigen für\nsind im Verteidigungsfall auf Antrag zum Sani-                 bestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),\ntätsdienst einzuberufen.                                   8.  über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3)."]}