{"id":"bgbl1-1962-2-8","kind":"bgbl1","year":1962,"number":2,"date":"1962-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/2#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_2.pdf#page=8","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1962-01-14T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["12                                 Bundesgeset~blatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Dmrchführnngsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz\nVom 14. Januar 1962\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 und der §§ 8 und            wenn der Schaumwein nicht unter Befreiung, Er-\n15 Nr. 2 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fas-             laß oder Erstattung von Schaumweinsteuer aus-\nsung der Bekannlrnachung vom 26. Oktober 1958                 geführt wurde.\n(Bundesgesetzbl. I S. 764) und des Zweiten Ver-\n(4) Wird Schaumweinsteuer als Eingangs-\nbrauchsteumänderungsgesctzes vom 16. August 1961\nabgabe geschuldet, so wird der Geldbetrag, der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1323) sowie des § 14 Abs. 1\nauf Grund eines und desselben Bescheids zu er-\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung in der Fassung von\nheben ist, auf 10 Pf nach unten gerundet. Dies\nArtikel I Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von ein-\ngilt nicht, wenn das Runden eine maschinelle\nzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nBerechnung erschwert. Der sich hiernach er-\nanderer Gesetze vom l l. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\ngebende Betrag wird nicht erhoben, wenn die\nS. 511) wird verordnet:\nEingangsabgaben im Reiseverkehr weniger als\n30 Pf, sonst weniger als eine Deutsche Mark be-\nArtikel 1                              tragen.\"\nDie Durchführungsbestimmungen zum Schaum-              2. In § 7 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende\nweinsteuergesetz vom 6. November 1958 (Bundes-                Fassung:\ngesctzbl. I S. 766) werden wie folgt geändert und                ,, (2) Soll Schaumwein aus einem Herstellungs-\nergänzt:                                                      betrieb unversteuert ausgeführt werden, so hat\nder Hersteller bei der für seinen Betrieb zuständi-\n1. § 6 erhält folgende Fassung:                               gen Zollstelle einen Schaumweinbegleitschein\nnach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus-\n„Zu § 7 des Gesetzes                                       fertigung einzureichen.\n§ 6                                  (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften\nder Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut-\nSonderbeslimmungen für die Einfuhr\nversand sinngemäß. Die Begleitscheine können\n(1) Scl1uumwein, der in das Erhebungsgebiet            von jede1 Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle\neingeführt wird, ist zu gcstellen und anzumelden.          ~)der von jeder Zollstelle erledigt werden, die\nDas gilt nicht, wenn die Voraussetzungen vor-              zur Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr\nheqf~n, unter denen der eingeführte Schaumwein             befugt ist.\nnach den jeweils geltenden zollrechtlichen Vor-\n(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall\nschriften bei der Durchfuhr von der Gestellung\nein vereinfachtes Verfahren zulassen.\"\nbefreit ist oder bei dt~r Einfuhr in das Zollgebiet\nnicht Zollgut wird. Zu gestellen und anzumelden        3. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Juni\" ersetzt durch\nist Schaumwein, der unter Befreiung, Erlaß oder            das Wort „März\".\nErstattung von Schaumweinsteuer ausgeführt\nwurde und in düs Erhebungsgebiet zurückkommt.          4. § 25 wird gestrichen.\nDie Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist in der\nZollanmeldung oder mit dem nach § 5 vorge-                                     Artikel 2\nschriebenen Muster abzug(~ben. Für die münd-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nliche Anmeldung, die Anmeldung im Reisever-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkehr und das Steuerverfahren im übrigen gelten\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Schaum-\ndie Vorschriften des Zollrechts sinnngemäß.\nweinsteuergesetzes vom 1. November 1952 (Bundes-\n(2) Im Interzonenverkehr hat eine Uberweisung      gesetzbl. I S. 730), Artikel 4 des Verbrauchsteuer-\nnach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften           änderungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-\nüber diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie           gesetzbl. I S. i 704) und Artikel 2 des Zweiten Ver-\neine Abfertigung zum Zollgutversand nach den          brauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961\nVorschriften des Zollrechts.                           auch im Land Berlin.\n(3) Schaumwein ist von der Steuer befreit,\nArtikel 3\nwenn er unter Vornussctz1rnf]en in das Er-\nhebungsgebiet eingeführt wird, unter denen er            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnach §§ 34 bis 38, 40 bis 42, 44, 45, 47, 48, 51 bis  kündung in Kraft. Artikel I Nr. 1 tritt, soweit darin\n58 und 65 bis 68 der Allgemeinen Zollordnung          Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 6 Abs. 3\nvom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)     der Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-\nzollfrei ist. In den Fällen der §§ 55 bis 58 der       steuergesetz), mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in\nAllgemeinen Zollordnung gilt dies nur dann,            Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1962                             13\nVerordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz\nVom 14. Januar 1962\nAuf Grund des § 6 d Abs. 2 und 3, des § 7 Abs. 2       2. In § 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\nund des § 13 a Nr. 2 des Süßstoffgesetzes vom                Fassung:\n1.FebrUc.u 1939 (Rcichsgesctzbl.I S.111), zuletzt               ,, (2) Soll Süßstoff aus einem Herstellungsbe-\ngeändert durch das Zweite Verbrauchsteuerände-               trieb unversteuert ausgeführt werden, so hat der\nrungsgesctz vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I           Hersteller bei der für seinen Betrieb zuständigen\nS. 1323), und des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabga-          Zollstelle einen Süßstoffbegleitschein nach vorge-\nbenordnung in der Fc1ssltnU von Artikel I Nr. 3 des          schriebenem Muster in doppelter Ausfertigung\nGesetzes zur Änderung von (~inzelnen Vorschriften            einzureichen.\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\nvom 11. Juli 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 511) wird               (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften\nverordnet:                                                   der Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut-\nversand sinngemäß. Die Begleitscheine können\nArtikel 1\nvon jeder Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle\nDie Durchführungsbestimmungen zum Süßstoff-               oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die zur\ngesetz vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 716)        Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr\nwerden wie folgt geändert und ergänzt:                       befugt ist.\"\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                          3. Nach § 8 wird folgender neuer Paragraph ein-\n,,§ 5                            gefügt:\nSonderbestimmungen für die Einfuhr                                         ,,§ 8 a\n(1) Süßstoff, der in das Erhebungsgebiet ein-          Verwendung von Süßstoff zu anderen Zwecken\ngeführt wird, ist zu gcstellen und anzumelden.            als zur Süßung von Lebens- oder Genußmitteln\nDies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen vor-\nliegen, unter denen Süßstoff nach den jeweils                (1) Von der Steuer befreit sind die Süßstoffe\ngeltenden zollrech tlichen Vorschriften bei der           ortho-Benzoesäuresulfimid        und  ort.ho-Benzoe-\nDurchfuhr von der Gestellung befreit ist oder bei         säuresulfimid-N atrium, die zur Herstellung von\nder Einfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird.         Futtermitteln verwendet werden, und der Süßstoff\nZu gestellen und anzumelden ist Süßstoff, der             ortho-Benzoesäuresulfimid-Natrium, der in der\nunter Befreiung, Erlaß oder Erstattung von Süß-           galvanotechnischen Industrie zur Herstellung von\nstoffsteuer ausgeführt wurde und in das Erhe-             Elektrolyt-Nickelbädern verwendet wird.\nbungsgebiet zurückkommt. Die Anmeldung zur                   (2) Der Süßstoff ist durch Vermischen mit einem\nSteuerfestsetzung ist in der Zollanmeldung oder           Vergällungsmitt.el zum Genuß untauglich zu\nmit dem nach § 4 vorgeschriebenen Muster abzu-            machen (zu vergällen). Vergällungsmittel sind für\ngeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmel-            1 kg Süßstoff,\ndung im Reiseverkehr und das Steuerverfahren                       1. der zur Herstellung von Futtermitteln\nim übrigen gelten die Vorschriften des Zollrechts                     verwendet werden soll,\nsinngemäß.                                                            0,8 kg Dorschlebermehl und\n(2) Im Interzonenverkehr hat eine Uberwei-                        0,2 kg Quellmittel (Polysaccharid), z.B.\nsung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-                             Maisstärke,\nten über diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie                    2. der zur Herstellung von Elektrolyt-\neine Abfertigung zum Zollgutversand nach den                          Nickelbädern verwendet werden soll,\nVorschriften des Zollrechts.                                          0,5 kg ,Hochleistungs-Nickelsulfat nach\n(3) Süßstoff ist von der Steuer befreit, wenn er                          DIN 50 970'.\nunter Vornusselzungen in das Erhebungsgebiet              Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen\neingeführt.wird, unter denen er nach §§ 34 bis 38,        Fall im Verwaltungswege zugelassen ~verden,\n40 bis 42,· 44 bis 58 und 65 bis 68 der Allgemeinen       sofern dafür ein Bedürfnis besteht.\nZollordnung vom 29. November 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1937) zollfrei ist. In den Fällen der         (3) Die Vergällungsmittel müssen vor der Ver-\n§§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zollordnung gilt             gällung von dem Beamten des Steueraufsichts-\ndies nur, wenn der Süßstoff nicht unter Befreiung,        dienstes, im Zweifelsfall durch die Zolltechnische\nErlüß oder Erslutt.ung von Süßstoffstencr ausge-          Prüfungs- und Lehranstalt anerkannt werden. Die\nführt wurde.                                              Anerkennung kann vom Hauptzollamt einem auf\ndie Steuerbelange verpflichteten Betriebsangehö-\n(4) Wird Süßstoffsteuer c1ls Eingangsabgabe\nrigen übertragen werden.\ngeschuldet, so wird der Geldbetrag, der auf Grund\neines und desselben Beschcüls zu erheben ist, auf            (4) Der im Erhebungsgebiet hergestellte Süß-\n10 Pf noch unten gerundet. Dies gilt nicht, wenn         stoff ist im Herstellungsbetrieb zu vergällen. Das\ndas Runden eine maschinelle Berechnung er-                Hauptzollamt kann im einzelnen Fall gestatten,\nschwert. Der sich hicrn,1ch cr9cbc11dc Betrag wird        daß der Süßstoff in dem Betrieb vergällt wird, in\nnicht erhoben, wenn die Finyangsdbgaben im                dem er verwendet werden soll. Es trifft dann die\nRciscvmkchr wcnig<,r ;:ds '{() Pf, sonst weniger als      erforderlichen Uberwachungsmaßna.hmen. Der in\neine Deutsche J\\!fork hdr,1~1en.\"                         das Erhebungsgebiet ein9eführte Süßstoff ist in","14                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\neinem Süßstoffhcrslellungsbetrieb oder in dem                den, unterliegen der Steueraufsicht. Für die Ent-\nBetrieb zu vergällen, in dem er verwendet werden             nahme von Proben gilt § 17 sinnge~äß.\nsoll. Soweit er nicht nach den Vorschriften des\nZollrechts über den Zollgut versand befördert                   (9) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung\nwird, gelten für seine Vcrbringung in diese Be-              des Süßstoffs aus dem Herstellungsbetrieb oder\ntriebe § 8 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.                           mit der Abfertigung des Süßstoffs zur steuer-\nfreien Verwendung bedingt entsteht und bei ord-\n(5) Die      Vcr~J~illunu im Drhebungi,gebiet ist        nungsmäßiger Weitergabe des Süßstoffs auf den\nunter umtlidwr Aufsicht durchzuführen. Das                   Erwerber übergeht, fällt weg, wenn der Süßstoff\nI-:Tc:nip!.7.ollamt kunn auf Antrag zulassen, daß der        unter Einhaltung der Uberwachungsbestimmun-\nSüßstoff unter Aufsicht eines auf die Steuer-                gen zu den in Absatz 1 angegebenen Zwecken\nbelange vcrpflichlctcn BelriebsangehörigP-n ver-             verwendet wird oder untergeht. Sie wird unbe-\n~fil1t wird, und das Verfahren bei solchen Ver-              dingt und fällig, wenn der Süßstoff bestimmungs-\ngällungen regeln. Wer Süßstoff vergällen will,               widrig verwendet oder wenn den Uberwacbungs-\nhat auf seine Koslcn die V crgüllungsmittc~l und             bestimmungen zuwidergehandelt wird.\"\ndie zur Vergällung erforderlichen Geräte und\nEinrichtungen zu beschaffen und die nötigen\nArbeitskräfte zu stellen.                                                       Artikel 2\n(6) Wer Süßstoff unter amtlicher Aufsicht ver-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngällen will, meldet dies der Zollstelle spätestens        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndrei Tage vor der Vergällung mit einer Anmel-             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ver-\ndung nach vorgeschriebenem Muster an.                     brauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. ·1704), Artikel 2 des Ge-\n(7) Soll ordnungsmäßig vergällter Süßstoff zur        setzes zur Änderung des Süßstoffgesetzes vom\nHerstellung von Futtermitteln oder Elektrolyt-            31. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 318) und Artikel 2\nNickelbädern verwendet werden, so bedarf es               des Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom\nkeiner besonderen Genehmigung. Wer solchen                16. August 1961 auch im Land Berlin.\nSüßstoff abgibt, hat auf der Rechnung und dem\nLieferschein haltbar zu vermerken:\nArtikel 3\n,Unversteuerter vergällter Süßstoff! Darf\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzum menschlichen Genuß nicht verwendet\nkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt, soweit darin\nwerden.'\nSteuerbefreiungen angeordnet werden (§ 5 Abs. 3\n(8) Betriebe, die vergällten Süßstoff zu den in       der Durchführungsbestimmungen zum Süßstoff-\nAbsatz 1 genannten Zwecken steuerfre, verwen-             gesetz), mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1962                               15\nVerordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz\nVom 14. Januar 1962\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 und 3, des § 7 Abs. 2               (4) Wird Salzsteuer als Eingangsabgabe ge-\nund des § 14 Nr. 2 des Salzsteuergesetzes in der             schuldet, so wird der Geldbetrag, der auf Grund\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960               eines und desselben Bescheids zu erheben ist, auf\n(Bundesgesctzbl. I S. 50) und des Zweiten Verbrauch-          10 Pf nach unten gerundet. Dies gilt nicht, wenn\nsteuerändcrungsgesel:zcs vom 16. August 1961 (Bun-           das Runden eine maschinelle Berechnung er-\ndesgesetzbl. I S. 1323) sowie des § 14 Abs. 1 Nr. 2          schwert. Der sich hiernach ergebende Betrag wird\nder Reichsabgabenordnung in der Fassung von Ar-              nicht erhoben, wenn die Eingangsabgaben im\ntikel I Nr. 3 des Geselzcs zur Anclerung von einzel-         Reiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weniger\nnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und                als eine Deutsche Mark betragen.    11\nanderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\n3. In § 8 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fas-\nS. 511) wird verordnet:\nsung:\nArtikel 1                               ,, (2) Soll Salz aus einem Herstellungsbetrieb\nDie Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-             oder Ausfuhrlager (§ 9) unversteuert ausgeführt\ngesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 52)         werden, so hat der Hersteller oder Lagerinhaber\nwerden wie folgt gelindert und ergänzt:                      bei der für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle\neinen Salzbegleitschein nach vorgeschriebenem\n1. In § 1 Abs. 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung:           Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen.\n„4. Salzsolen, wenn sie nicht zum Inhalieren oder           (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften\nzu Trink- oder Badezwecken dienen.   11\nder Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut-\nversand sinngemäß Das Hauptzollamt kann bei\n2. § 7 erhält folgende Fassung:\nnachgewiesenem Bedürfnis im einzelnen Fall zu-\n„Zu § 6 des Gesetzes                                     lassen, daß Betriebsangehörige, die auf die\n§ 7                             Steuerbelange verpflichtet sind, das Salz abferti-\nSonderbestimmungen für die Einfuhr                gen und die Begleitscheine ausfertigen. Die Be-\n(1) Salz, das in das Erhebungsgebiet eingeführt       gleitscheine können von jeder Grenzzollstelle,\nwird, ist zu gestellen und anzumelden. Dies gilt          Grenzkontrollstelle oder von jeder Zollstelle er-\nnicht, wenn die Vorn.ussetzungen vorliegen, unter         ledigt werden, die zur Abfertigung zu dem be-\ndenen das eingeführte Salz nach den jeweils gel-          antragten Zollverkehr befugt ist.\ntenden zollrcchtlichcn Vorschriften bei der Durch-           (4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall\nfuhr von der Gestellung befreit ist oder bei der         ein vereint achtes Verfahren zulassen.    11\nEinfuhr in das Zollgebiet nicht Zollgut wird. Zu\n4. § 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\ngestellen und anzumelden ist Salz, das unter Be-\nfreiung, Erlaß oder Erstattung von Salzsteuer                ,, (6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung\nausgeführt wurde und in dc1s Erhebungsgebiet              des Salzes aus dem Herstellungsbetrieb bedingt\nzurückkomml. Die Anmeldung zur Steuerfestset-             entstanden ist, fällt weg, wenn das Salz ordnungs-\nzung ist in der Zollc.mmelclung oder mit dem nach         mäßig ausgeführt oder zu einem Zollverkehr ab-\n§ 6 vorgeschriebenen Muster abzugeben. Für die\ngefertigt wird oder innerhalb der im Begleit-\nmündliche Anmeldung, die Anmeldung im Reise-             schein vorgeschriebenen Gestellungsfrist unter-\nverkehr und das Steuerverfahren im übrigen               geht.   11\ngelten die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß.                              Artikel 2\n(2) Im Interzonenverkehr hat eine Uberweisung         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nüber diesen Verkehr die gleiche Wirkung wie eine       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ver-\nAbfertigung zum Zollgutversand nach den Vor-           brauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober\nschriften des Zollrechts.                              1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) und Artikel 2 des\n(3) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es       Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom\nunter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet          16. August 1961 auch im Land Berlin.\neingeführt wird, unter denen es nach §§ 35 bis 38,\n40 bis 42, 44, 45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68                             Artikel 3\nder Allgemeinen Zollordnung vom 29. November              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1961 (Bundesgesetz bl. I S. 1937) zollfrei ist. In    kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt, soweit\nden Fällen der §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zoll.:.   darin Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 1\nordnung gilt das nur dann, wenn das Salz nicht        Abs. 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 3 der Durchführungs-\nunter Befreiung, Erlaß oder Erstattung von Salz-      bestimmungen zum Salzsteuergesetz), mit Wirkung\nsteuer ,rnsgeführt wurde.                             vom 1. Januar 1962 in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","16                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nzur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes\nund des Körperschaitsteuergesetzes\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts                            durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-\nvom 19. Dezember 1%1 - 2 BvL 6/59 - in dem                                 gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-\nVerfahren wegen                                                           satz veröffentlicht:\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 5 Abs. 1                             § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung\nSatz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Einkom-                             des Einkommensteuergesetzes und des Körper-\nmensteuergeselzes und des Körperschaftsteuer-                             schaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundes-\ngqsdzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I                               gesetzbl. I S. 302) ist nichtig, soweit darin die An-\ns. 302)                                                                   wendung des § 3 Nr. 1 des Gesetzes für den Ver-\nauf Antrag                                                                   anlagungszeitraum 1951 angeordnet wird.\ndes Finanzgerichts Düsseldorf                                             per vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Salz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\ndas Bundesvcrf assungsgericht, zuletzt geändert_ fassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 4. Januar 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. St am m b e r g e r\nBerichtigung der Allgemeinen Zollordnung\nvom W. November 1961 (ßundesgesetzbl. I S. 1937)\n1. In § 78 Abs. 1 muß es statt „der Zolles\" heißen\n,,des Zolles\".\n2. In § 131 Abs. 3 muß es heißen\nin der ersten Zeile statt „Absatzes 2\" ,,Ab-\nsatzes 1 \",\nin der zweiten Zeile statt „Absatzes 3\" ,,Ab-\nsatzes 2\".\nBonn, den 22. Dezember 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nSchädel\nHerausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn:Köln .. --:- Dr u c_k: Bundesdruck~rei.\nDas Bundesgesetzblatt Nscbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z~_ithche! Reihenfolge nad1 1hre1\nAusfertigung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des I:11mdes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesclzbl. I S. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du~ch d~n \\, erlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur <lurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e J stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Pos~scheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebuhr I.,M 0,10."]}