{"id":"bgbl1-1962-2-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":2,"date":"1962-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zündwarensteuergesetz","law_date":"1962-01-14T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["6                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n2. In § 6 erhaJ len die Absfüze 2 und 3 folgende                                 Artikel 2\nFassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, (2) Sollen Zündwaren aus einem Herstellungs-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbetrieb unverslE!ucrt ausgeführt werden, so hat       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ver-\nder I-Iersteller bei der für seinen Betrieb zustän-   brauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober\ndigen Zollslelle einen Zündwarenbegleitschein         1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) und Artikel 2 des\nnach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus-        Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom\nfertigung einzureichen.                               16. August 1961 auch im Land Berlin.\n(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften                            Artikel 3\nder Allgemeinen Zollordnung über den Zollgut-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nvcrsand sinngemäß. Die Begleitscheine können          kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt, soweit darin\nvon jeder Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle        Steuerbefreiungen angeordnet werden (§ 5 Abs. 3\noder von jeder Zollstelle erledigt werden, die zur    der Durchführungsbestimmungen zum Zündwaren-\nAbfertigung zu dem beantragten Zollverkehr be-         steuergesetz), mit Wfrkung vom 1. Januar 1962 in\nfugt ist.\"                                            Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nVerordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\nVom 14. Januar 1962\nAuf Grund des § 5, des § 8 Abs. 2 und 3, des § 9             aus dem Herstellungsbetrieb. Läßt sich bei der\nAbs. 1 Nm. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und des§ 14           Entnahme von Zucker, der innerhalb des Her-\nNr. 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der              stellungsbetriebes zur Herstellung von zucker-\nBekanntmachung vom 19. Au~Just 1959 (Bundesge-                 haltigen Waren verwendet wird, die Menge des\nsetzbl. I S. 645) und des Zweiten Verbrauchsteuer-             steuerpflichtigen Zuckers nicht bestimmen, so ist\nänderungsgesetzcs vom 16. August 1961 (Bundes-                 sie aus den Fertigwaren nach einem Ausbeute-\ngesetzbl. I S. 1323) sowie des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der           verhältnis zu ermitteln, das von dem Hauptzoll-\nReichsabgabenordnung in der Fassung von Artikel I              amt für den einzelnen Fall festgestellt wird.\"\nNr. 3 des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vor-\nschriften der Reichsabgabenordnung und anderer              2. § 8 erhält folgende Fassung:\nGesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511)\nwird verordnet:                                                „Zu §§ 8 und 2 des Gesetzes\n§ 8\nArtikel 1\nSonderbestimmungen für die Einfuhr\n(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-\nsteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I               (1) Zucker und zuckerhaltige Waren der in § 3\nS. 647), geändert durch die Verordnung zur Anpas-              Abs. 1 genannten Art, die in das Erhebungs-\nsung des Mineralölsteuergesetzes, der Verordnung               gebiet eingeführt werden, sind zu gestellen und\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes und               anzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Voraus-\nder Zuckersteuervergülungsordnung an den Deut-                 setzungen vorliegen, unter denen die einge-\nschen Zolltarif 1961 vom 9. Januar 1961 (Bundes-               führten Waren nach den jeweils geltenden zoll-\ngesetzbl. I S. 48), werden wie folgt geändert und              rechtlichen Vorschriften· bei der Durchfuhr von\nergänzt:                                                       der Gestellung befreit sind oder bei der Einfuhr\nin das Zollgebiet nicht Zollgut werden. Zu ge-\n1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        stellen und anzumelden sind Waren, die unter\nBefreiung, Erlaß, Erstattung oder Vergütung von\n,, (2) Werden in einem Zuckerherstellungsbe-           Zuckersteuer ausgeführt wurden und in das\ntrieb zuckerhaltige Waren hergestellt, so ent-            Erhebungsgebiet zurückkommen. Die Anmeldung\nsteht die Steuerschuld für den dazu verwendeten           zur Steuerfestsetzung ist in der Zollanmeldung\nZucker erst mit der Entfernung der Fertigwaren            oder mit dem nach § 7 vorgeschriebenen Muster\n\""]}