{"id":"bgbl1-1962-18-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":18,"date":"1962-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes","law_date":"1962-05-05T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["325\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                            Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1962                                                                                                                   Nr. 18\nTag                                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n5.5.62      Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes                                                                                     325\n7.5.62      Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des\nSoldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               326\n8.5.62     Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   327\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             340\nIn Teil II Nr. 11, ausgegeben am 11. Mai 1962, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Januar 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Fluglinienverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom\n15. März 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen Republik über den Luftverkehr. -\nGesetz zu dem Abkommen vom 5. Juli 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum\nLuxemburg über den Luftverkehr. - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufstellung des\nOrtsklassenverzeichnisses. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale\nFinanz-Corporation (Inkrafttreten für Zypern).\nVierte Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes\nVom 5. Mai 1962\nAuf Grund des § 11 des Heimkehrergesetzes vom                                                   2. Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt geän-                                                        ,, (5) Die Gewährung eines Zuschlages für Kin-\ndert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des                                                        der entfällt in der Höhe, in der für sie ein An-\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                                                      spruch besteht auf\nversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1018), verordnet die Bundesregierung mit                                                                    a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-\nZustimmung des Bundesrates:                                                                                                   fallversicherung,\nb) Kinderzuschuß aus den gesetzlichen\nArtikel I                                                                                          Rentenversicherungen,\n§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Heim-                                                                       c) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz,\nkehrergesetzes vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.                                                                             nach dem Kindergeldanpassungsgesetz,\nS. 327) in der Fassung der Verordnungen vom 16. Sep-                                                                          nach dem Kindergeldergänzungsgesetz\ntember 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 619), vom 17. De-                                                                           oder nach dem Kindergeldkassengesetz,\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 754) und vom                                                                         d) Kinderzuschlag nach dem Bundesver-\n29. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 840) wird wie folgt                                                                       sorgungsgesetz,\ngeändert:                                                                                                              e) \\i\\Taisenrente aus der gesetzlichen Un-\n1. Die. Absätze 4 und 8 erhalten folgende Fassung:                                                                            fallversicherung oder den gesetzlichen\nRentenversicherungen,\n,, (4) Die Beihilfe für den Lebensunterhalt be-\nf) Waisenrente und Waisenbeihilfe nach\nträgt für den Heimkehrer 225 Deutsche Mark\ndem Bundesversorgungsgesetz,\nmonatlich. Für den unterhaltsberechtigten Ehe-\ngatten wird ein Zuschlag von 80 Deutsche Mark                                                                      g) Waisenrente nach dem Bundesentschä-\nmonatlich und für unterhaltsberechtigte Kinder                                                                            digungsgesetz,\nein Zuschlag von je 60 Deutsche Mark monatlich                                                                     h) Unterhaltshilfe für Vollwaisen sowie\ngewährt.                                                                                                                  Zuschläge für Kinder im Rahmen der\nUnterhaltshilfe nach dem Lastenaus-\n(8) Auf die Beihilfe sind ferner anzurechnen\ngleichsgesetz.\ndas den Betrag von 220 Deutsche Mark überstei-\ngende Einkommen des Ehegatten und der Ver-                                                               (6) Die Gewährung eines Zuschlages entfällt\nwandten in gerader Linie, sofern diese Angehöri-                                                    ferner für Kinder, für die Leistungen der in § 32\ngen mit dem Heimkehrer im gemeinsamen Haus-                                                         des Kindergeldgesetzes bezeichneten Art gewährt\nhalt leben.\"                                                                                         werden, sowie für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nZ 1997 A"]}