{"id":"bgbl1-1962-17-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":17,"date":"1962-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-04-30T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                    Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1962                                         Nr. 17\nInhalt\nTag                                                                                               Seite\n30.4.62 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ............................. .       293\nDieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen cler Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1962 bei.\nBekanntmachung der Neufassung\nder Einkommens teuer-Durchführungsverordnung\nVom 30. AprH 1962\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nunter Berücksichtigung der Verordnung zur Ande-\nrung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nnung vom 25. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 241)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 30. April 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHettlage\nZ 1997 A","294                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 30. April 1962\n(EStDV 1961)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                §\nWirtschaftsjahr ................................ .                                              Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        26\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten . . . . . . . .                                   2\nGestrjchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3   Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-\nrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nSteuerfreie Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4\nGestrichen       . .. . .. ... .. .... .. .... .. . .. ... .. ... .. .                     28\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines                                                Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und\nBetriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    6   Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, eines                                                Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen . . . .                                        30\nTeilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-\nzelner Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   7   Nachversteuerung bei Bausparverträgen . . . . . . . . . .                                  31\nUberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes                                               Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         32 bis 42\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen                                           8\nUberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der\nPensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  9   Einkommensteuergesetze 1955 und 1957 . . . . . . . . . .                                   43\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3                                                  Uberleitungsvorschrift für den Abzug von Beiträgen\ndes Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10   im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-                                               steuergesetzes 1957, des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des\nlen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den                                               Einkommensteuergesetzes 1958 und des § 10 Abs. 1\nvor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen . . . . .                                       11   Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 1955 und 1957                                           44\nWeitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung                                                   Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-\nwinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes . . . . .                                     45\nin fallenden Jahresbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      11 a\nNachversteuerung der Mehrentnahmen . . . . . . . . . . .                                   46\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen . . . . . . .                                    11 b Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-\nwinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes . . . . .                                     47\nOrdnungsmäßige Buchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           12\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis-\nBegünstigter Personenkreis im Sinn der §§ 7 e                                                   senschaftlicher und der als besonders förderungs-\nund 10 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                13   würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke . . . . .                                         48\nGestrichen                                                                                 14   Förderung staatspolitischer Zwecke ............. .                                         49\nErhöhte Absetzungen bei Anwendung der Verord-                                                   Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug ....... .                                          50\nnung über die Bemessung des Nutzungswerts der\nWohnung im eigenen Einfamilienhaus .......... .                                            15   Gestrichen .................................... .                                          51\nErhöhte Absetzungen beim Ersterwerb im Sinn                                                     Begünstigter Personenkreis im Sinn des § 13\ndes § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes ............ .                                         16   Abs. 4 des Gesetzes in der Fassung vom 13. No-\nvember 1957 ................................... .                                          52\nTilgung in gleichen Jahresbeträgen ............. .                                         17\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen ........ .                                          53\nVoraussetzungen .............................. .                                           18\nGestrichen .................................... .                                          54\nGewinn bei Berechnung des berücksichtigungs-\nfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr ge-                                                Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-\nderen Fällen .................................. .                                          55\ngebenen Darlehen ............................. .                                           19\nSteuererklärungspflicht ......................... .                                        56\nNachversteuerung ............................. .                                           20\nBewertungsfreiheit für Schiffe .................. .                                        21   Steuererklärungspflicht im Fall der getrennten\nVeranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Ge-\nUberleitungsvorschrift zu § 7 d des Gesetzes in der                                             setzes ......................................... .                                         57\nFassung vom 13. November 1957 ................ .                                           21a\nSteuererklärungspflicht im Falle der Zusammenver-\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser                                               anlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes                                            57 a\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude ......... .                                        22\nErklärung bei einheitlicher und gesonderter Fest-\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften ... .                                          23   stellung der Besteuerungsgrundlagen ........... .                                          58\nGestrichen                                                                                 24   Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung ... .                                         59\nGestrichen                                                                                 25   Form der Erklärung ............................. .                                         60","Nr. 17 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                                                                        295\n§                                                                                            §\nAntrag auf anderweitige Verleilung der Sonder-                                                   Rücklage für Preissteigerung ................... .                                     74\nausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen                                                   Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nim Fall des § 26 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        61\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten . .                                      75\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         62 bis 62 b     Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes bei\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nder Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . .                            62c\nwirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Ver-                                                   Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              76\nanlrrgung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    62 d  Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nAbzug von Kindcrfrcibetrügen bei getrennter Ver-                                                 bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nanlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes                                            63    bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nwirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-\nVerw il wete Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                63 a  mäßiger Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      77\nEinkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des                                                Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     63 b  bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nAußergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           64    bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu\nPauschbeträge für Körperbehinderte . . . . . . . . . . . . .                               65    ermitteln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  78\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeits-                                                 Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nlohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66    Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen\nErmittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holz-                                                 durch Abwässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         79\nnutzungsarten bei aussetzenden forstwirtschaft-                                                  Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\nlichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           67    des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft . . .                                      80\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz . . . .                                      68    Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\nAusländische Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           68 a  des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau                                          81\nAusländische Einkünfte                                                                     68b   Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nBeseitigung oder Verringerung der Verunreinigung\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten ...                                           68c                                                                                          82\nder Luft ....................................... •\nNachweis über die Höhe der ausländischen Ein-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für\nkünfle und Sl.cuern ............................ .                                         68d                                                                                          82a\nAnlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden ...\nNachträgliche Fcstselzung oder Anderung auslän-\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands bei\ndisdier Steuern ................................ .                                         68e\nWohngebäuden ................................ .                                        82b\nAbzug ausländischer Steuern vom (;E~samtbetrag\nSteuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe ... .                                     82c\nder Einkünfte ................................. .                                          68 f\nVv citergeltung des § 33 a des Gesetzes in der Fas-\nBerücksichtigun~J dusUjncJischcr Slcuern bei Doppel-\nsung vom 15. September 1953 ................... .                                      83\nbesteuerungsabkommen ........................ .                                            68g\nAbweichende Vornuszahlungstermine . . . . . . . . . . . .                                  69\nVernnlrrgung im Füll des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 des                                                                     Schlußvorschriften\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     69 a  Geltungsbereich ............................... .                                      84\nAusgleich von Härten in beslimrntcn Fällen . . . . . .                                     70    Anwendung im Land Berlin .................... ,                                        85\nVerm1lagung auf Anlrng nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4\nund 5 des Geselzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               71\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     72                                      Anlagen\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige                                         73                                                                                         Anlage\nBegriffsbestimmungen .......................... .                                          73a   Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\nAnlagevermögens im Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 1,\nBcmessungsgnmdlugc für den Steuerabzug im\ndes § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2 ..\nSinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ............. .                                        73b\nVerzeichnis der Wirtschaftsgebäude und Um- und\nZeitpunkt des Zuflicßcns im Sinn dos § 50 a Abs. 5\nAusbauten an Wirtschaftsgebäuden im Sinn des\nSatz 1 des Gesetzes ............................ .                                        73c\n§ 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des\nAufzeichnungen, Sleuernufsicht                                                             73d   § 78 Abs. 1 und 2 .............................. .                                       2\nAbführung und Anmeldung der Aufslchtsratsteuer                                                   Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80\nund der Steuer von Vergülungcm im Sinn des                                                       Abs. 1 Ziff. 1 ................................. , ..                                     3\n§ 50 a Abs. 4 des GL,sclzes (§ 50 a Abs. 5 des Ge-\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80\nsetzes) ....................................... .                                          73 e\nAbs. 1 Ziff. 2 ...................... , .......... · ..                                   4\nSteuerabzug in den Fäl Jen des § 50 a Abs. 6 des\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nGesetzes ...................................... .                                          73 f                                                                                           5\nmögens über Tage im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nHaftungsbc!scheid .............................. .                                         73g\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\nB(!sondcrheiten im Fall von Doppelbeslcuenmgs-                                                   Anlagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2                                           6\nabkomrnen .................................... .                                          73h\nVerzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im\nAbgeltung rrnch § 50 Abs. 4 des Gcselzes ........ .                                       73 i  Sinn des § 82 a Abs. 1 .......................... .                                      7","296                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                        Zu § 3 des Gesetzes\n§                                                           § 4\nWirlschaHsjahr                                             Steuerfreie Einnahmen\nDas Wirtschaftsjahr umiaßl einen Zeitraum von                     Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nzwölf Monaten. Us darf eirwn Zeitraum von weniger                verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                                 freiheit von Einnahmen aus nicht.selbständiger Arbeit\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder            sind bei der Veranlagung anzuwenden.\nveräußert wird odm\n2. ein Sleuerpf1ichtiger von regelmäßigen Ab-\nZu § 3 a des Gesetzes\nschlüssen iluf einen bestimmten Tag zu regel-\nmäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-                                             § 5\nstimmten Tc1g übergeht. Bei Umstellung eines\nBegriffsbestimmungen\nWirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr\nübereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab-                    (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,\nweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung              die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung\neines vom Kalenderjühr abweichenden Wirt-                  von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten\nschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr              in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Dazu\nabweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur,                gehören insbesondere die Herrichtung der Verkehrs-\nwenn die Umstellung im Einvernehmen mit                    flächen einschließlich des Erwerbs der hierzu erfor-\ndem Finanzamt vorgenommen wird.                            derlichen Grundstücke und die Herstellung der Ab-\nwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-\n§ 2                               leitungen.\nWirtschaHsjahr bei land- und Forstwirten                      (2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-\nrichtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit\n(l) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig                   der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am                  bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom               zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu gehö-\n24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-             ren insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und\njc1hr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5                 Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten\nZiff. 1 Satz 1 des Gesetzes.                                       und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-\nräume und Sammelgaragen.\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 1\ndes Gesetzes ist bei                                                  (3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des\n1. reiner Weidewirlschaft und reiner Viehzucht           Bundes oder der Länder sind auch solche Schuldver-\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,                schreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in ein\nSchuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch eines\n2. reiner Forstwirtschaft                                Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderungen).\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-\ntember.                                                   (4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des\n§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch             Namenspapiere, die nicht indossiert werden können\nvor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine                    (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Na-\nandere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-               menspapiere (Orderpapiere).\nhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1 ) vor\ndem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. E                  (5) Industrieobligationen sind festverzinsliche\nZiff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten                  Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der\nWirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit-             gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.\nraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht\nfür den Weinbau.\nZu §§ 4 bis 7 des Gesetzes\n(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinn                                            § 6\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-\nund Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen                       Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung\nVerpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung                                       eines Betriebs\nBücher führen und renelmäßig Abschlüsse machen.                      (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\nEs müssen mindestens die nach der Verordnung über                 tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\nlandwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935                  des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-\n(Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Regi-           genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im\nster und Verzeichnisse geführt werden.                            Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-\ntriebs.\nZu § 2 Abs. 6 des Gesetzes\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,\n§ 3                               so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\n( gestrichen)                           des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-\n1) Im Lund Berlin: Dus Landesfinunzumt Berlin.                    gabe oder der Veräußerung des Betriebs.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                                            297\n§ 7                          Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen\nU:nentueltliche Ubertragung eines Betriebs, eines     Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-\nTeiföietriebs, eines MHunlernehmeranleils oder        anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-\neinzelner WirtschaHsgüter                tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue\nPensionszusage. Beendet die aus der Pensionszu-\n(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-  sage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den\ntcll eines MiLunterncbmcrs an einem Betrieb unent-      Steuerpflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen\ngeltlich übertragen, so sind bc~i der Ermittlung des    Eintritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des\nGc\\vinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunter-     Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in\nnehmers) die Wir.tschaflsgüler mit den Werten an-       dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet,\nzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die       den Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der\nGewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist      sich als Unterschied zwischen dem versicherungs-\nan diese Werte gebunden.                               mathematischen Barwert der künftigen Pensionslei-\n(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt-      stungen am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem\nlich übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag    Gegenwartswert am Schluß des vorangegangenen\nals Anschaffungskosten, den er für das einzelne         Wirtschaftsjahrs ergibt.\nWirtschaftsgut im Zcilpunkt des Erwerbs hätte auf-         (2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-\nwenden müssen.                                          stät.te in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1 des\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei     Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines\nder Bemessung der Absetzungen für Abnutzung            Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein Rech-\noder Substanzvcrringerung durch den Rechtsnachfol-      nungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der\nger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei    Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr\nAnwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte         vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen\nals· Anschaffungskoslen zugrunde zu legen.              Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht Mo-\nnate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-\nstätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des\n§ 8                           Gesetzes sind in diesem Fall nicht anzuwenden.\nUberleitungsvo:rsduiH zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nin tlcn vor dem 1. Januar lü55 geltenden Fassungen                                        § 10\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-                           Absetzung für Abnutzung\nschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet                     im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nhaben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen\nZuschlä.ge oder Abschlüge nach § 4 Abs. 3 des Ge-          (1) Bei Wütschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nsetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fas-     1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\nsungen vorgenommen worden, so können bei der            Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\nErmittlung des Gewinns für Wirlschaftsjuhre, die        der Absetzungen für Abnutzung· als Anschaffungs-\nnach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende         oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nAbschläge oder Zuschlüge vorgenommen werden,                     1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich\nsoweit sich die Schwankungen im ßetrielJsvermögen                    bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1\nausgeglichen haben.                                                  des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August\n1949 (WiGBl. S. 279) 2 ) und\n§ 9                                    2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens höchstens die Werte, die\nPensionsrückstellungen\nsich bei sinngemäßer Anwendung des § 18\n(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften                  des D-Markbilanzgesetzes\ndarf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur\nergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied\nStelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\ndes Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-\njahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-              (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-\nschaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach den    gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-\nanerkannten Regeln der V crsicherungsmathematik         land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß\nzu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der künfti-     an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie\ngen Pensionsleistungen (einschließlich der Anwart-      an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des\nschaft. auf Hinterblicbenenversorgung) am Schluß        D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8\ndes Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts der in      Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbila.nzgeset-\nihrer betragsmüßigen Höhe oder im Verhältnis zum        zes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\npensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleibenden Jah-       gesetzbl. I S. 372) treten.\nresbeträg-e, die nach dem Schluß des Wirtschafts-\njahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären, um den         2) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher\nBarwert der künftigen Pensionsleistungen vom Zeit-         Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\n21. August 1949 (WiGBl. S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das\npunkt der Pensionszusage bis zurn vertraglich vor-         Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die\ngesehenen Eintritt des Versorgungsfalls anzusam-           Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 19·19\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Lan~esregi_erung_ Rheinla1_1d-Pfa_lz\nmeln. Die Jahresbetrüge sind so zu bemessen, daß           Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz uber die Eroffnungsb1lanz m\nDeutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilamgesetz)\nim Zeitpunkt der Pensionszusctge der Barwert der           vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I-S. 32'.l).","298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 11                                    § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,\nAnschaffungs- oder HerstcUungskosten in den Fällen                  § 10 a des Gesetzes,\nder §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor                   § 10 d des Gesetzes,\ndem 1. Ja:r;uar 1%5 geltenden Fassungen                     § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,\n§ 76,\nBei Gebäuden, Eigentumswohnunrren und Schiffen,                  § 79 und\ndie mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d Abs. 2                § 82\ndes Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten-\nvor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens\nden Fassungen c1ngeschafft oder hergestellt worden\nden Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nsind, sind die AnschaffunDS- oder Herstellungskosten\nschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-\nvermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzu-\ngesetzbl. I S. 908) entsprechen.\nsetzen.\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus\n§ 11 a                            Gewerbebetrieb .Jder aus selbständiger Arbeit nach\nWeitere Verfahren der Abseh:ung für Abnutzung               § 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\nin fallenden Jahresbeträgen                   nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4\nentsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im\n(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nSinn des\nbezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige\nandere der ku.ufmünnischen Ubung entsprechende                      § 6 Abs. 2 des Gesetzes und\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-                    § 75.\nden Jahtesbetrügen anwendc~n, wenn sich danach für              (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\ndas erste Jahr der Nutzung und für die ersten drei           müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des\nJahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Abset-              Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-\nzungen für Abnutzung als bei dem in § 1 Abs. 2               liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nSatz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben.          kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2         Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1            ordnung sind zu beachten.\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-                  (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,      bei\nzung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen              denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-\nmehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist             setzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenommen\nnicht zulässig.                                              werden, sind in ein besonderes, laufend zu führen-\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten             des Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der An-\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-             schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder\nden Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7             Herstellungskosten, die Absetzungen für Abnutzung\nAbs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.           und die Abschreibungen zu enthalten hat.\n§ 11 b                                                        § 13\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung                   Begünstigter Personenkreis im Sinn der §§ 7 e\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen                               und 10 a des Gesetzes\nDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-              (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes in\nbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei       der Fassung vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I\nden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-             S. 1882) können Rechte und Vergünstigungen in\nmögens zulässig, über die ein besonderes Verzeich-           Anspruch nehmen\nnis geführt wird, das die folgenden Angaben ent~                    1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-\nhält:                                                                  gesetzes),\nTag der Anschu.ffung oder Herstellung,                            2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-\nbenengesetzes),\nAnschc1ffungs- oder Herstellungskosten,\n3. Sowjetzönenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver-\nvoraussichtliche Nutzungsdauer,\ntriebenengesetzes),\nHöhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte\nSteuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der                      Personen (§ 4 des Bundesvertriebenengeset-\nBuchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde-                    zes),\nres Verzeichnis irn Sinn des Satzes 1 nicht zu führen.       wenn sie die in §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen-\ngesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.\nDen in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen\nZu § 6 Abs. 2, § 7 c Abs. 1, §§ 7 e, 10 a, 10 d und 34 b des\nGesetzes\nstehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch\neine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenen-\n§ 12                             gesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-\nOrdnungsmäßige Bu chfühnmg                     nahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem\nBundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der\n(1) Bei Lund- und Forstwirten liegt eine ordnungs-\nNachweis für die Zugehörigkeit zu einer der be-\nmäßige Buchführunq im Sinn des\nzeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,                             Ausweises im Sinn des § 15 des Bundesvertriebenen-\n§ 7 c Abs. 1 des Gesetzes,                           gesetzes zu erbringen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                             299\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von           (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des              Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum\nBundcsvertriebenengesctzcs), so können                     zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich\n1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,   auf die Ubertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigen-\nLugcrhi.iuser und landwirtschaftliche Be-      tums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie kann\ntriclJsgebäude, die bis zum Tag des Erlö-      auch gegenüber einem anderen als dem Ersterwerber\nschens der Befugnis hergestellt worden         übernommen werden.\nsind, und                                          (3) Beim Ersterwerb einer Kaufeigentumswohnung\n2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht     gilt Absatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb eines\nentnommenen Gewinn des Veranlagungs-           eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die\nzcitrnum s, in dem die Befugnis erloschen ist, Verpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn-\nin Anspruch genommen werden. Werden im Fall der            rechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist\nZiffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-          Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7 b\n2\nwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag         des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 /s\ndes Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann           vom Hundert Wohnzwecken dient.\n§ 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt              (4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die\naufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt             Aufwendungen für den Erwerb des Grund und\nwerden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der            Bodens.\nFertigstellung.\n(3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,     Zu § 7 c des Gesetzes\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen\nden Nationalsozialismus verfolgt sind Steuerpflich-                                     § 17\ntige, die nach §§ 1, 4, 149 und 167 des Bundesgeset-                    Tilgung in gleichen Jahresbeträgen\nzes zur Entschi.i.digung für Opfer der nationalsozia-\nEin Darlehen ist in gleichen Jahresbeträgen zu\nlistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz\ntilgen, wenn es jährlich mit gleichen Teilbeträgen,\n-- BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni\ndie der im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) oder nach den landes-\nentsprechen, zurückzuzahlen ist.\nrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entschädigung\nhaben. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu der\nPersonengruppe der Verfolgten ist durch Vorlage                                         § 18\neines Bescheids oder einer sonstigen Mitteilung der\nVoraussetzungen\nzuständigEm Entschädigungsbehörde zu erbringen.\n(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Ge-\nfahr Wohnungen baut oder bauen läßt.\n§ 14\n(2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des\n(gestrichen)\n§ 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\nnungsbau- und Familienheimgesetz) in der Fassung\nZu § 1 b des Gesetzes                                      vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121). Für\n§ 15                          die Begriffe „Kaufeigenheim\" und „Kleinsiedlung\"\ngilt § 16 Abs. 1.\nErhöhte Absetzungen bei Anwendung der\nVerordnung über die Bemessung des Nutzungswerts                 (3) Ein Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nder Wolmung im eigenen Einiamilienhaus               ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden liegt auch\nvor, wenn ein anderer die Gebäude wieder aufbaut\nDie erhöhten Absetzungen nuch § 7 b des Gesetzes        als der Eigentümer im Zeitpunkt der Zerstörung.\nsind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts der\n\\IVoimung im eigenen Einfamilienhaus na.ch der Ver-\nordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der                                       § 19\nWohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Ja-                               Gewinn bei Berechmmg\nnuar 1937 (Reichsgesctzbl. I S. 99) zulässig. Der Ab-              des berücksid1tigungsfähi.gen Ge§amtbetrags\nsetzungsbetrag ist in voller Höhe von dem um die                   der im Wirtsd1a.Hsiahr gegebenen Darlehen\nabzugsfähigen Schuld.zinsen gcküizten Grundbetrag\n_ Bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Ge-\nabzuziehen. Enlsleht hierdurch ein Verlust, so ist\nsamtbetrngs der im Vlirtschaftsjahr gegebenen Dar-\ndieser mit den Einkünften aus anderen Einkunfts••\nlehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich vor\narten auszugleichen.\nAbzug des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Ge-\nwinn abzuziehenden Betrags ergibt.\n§ 16\nErhöhte Abseb:ungen beim Erskrwerb                                            § 20\nim Shm des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes\nN achversteuenmg\n(1) I'Cleinsiedhmg ist eine Siedlerstelle im Sinn\ndes § 30, Kc:iufeigcnhc~im ist ein vVolmgchäudc im              (1) Die befreiende Schuldübernahme steht der\nSinn des § 9 Abs. 2 des Zv,citcn Wohnungsbaugeset-         Rückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber\nzes (Wohnung;::,1:lüu- und Fc.nnilienheimirsetz) in der     gleich. Das gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im\nFassung vom 1. August 1%1 (Bundesgcsetzbl. I               Rah1;12n der Veräußerung eines Gebäudes oder\ns. 1121).                                                  einer Eigentumswohnung übernommen wird.","300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Eine Nachvcrsteucrung ist nicht durchzufüh-       auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikations-\nren, wenn eine Darlehnslorderung zur Sicherung           zwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1 /3 vom\neiner Schuld abgetreten v.rird. Dös 9lcichc gilt, wenn   Hundert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953\neine Darlehnsforderung im Wege der Gesamtrechts-         hergestellt worden sind, 20 vom Hundert übersteigt.\nnachfolge oder im Ralunen der unentgeltlichen\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des\nUbertrngung eines Betriebs, c~incs Teilbetriebs oder\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind\neines Mitunternehmeranteils auf einen anderen\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen\nübergeht.\nUnternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger\nZu § 7 d des Gesetzes in der Fassung                      Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\nvom 13. November 1957\n§ 21                              (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,\nBewertungsfreiheit für Schiffe              wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche\nBei Anwendung des § 7 d des Gesetzes in der            Größe nicht überschreitet.\nFassung vorn 13. November 1957 gilt § 75 Abs. 5              (6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes mehrere\nentsprechend.                                             Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh-\n§ 21 a                          mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-\nnehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so\nUberleitungsvorschrift zu § 7 d des Gesetzes\nkann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen\nin der Fassung vom 13. November 1957\nnur bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch\nDie Bewertungsfreiheit des § 7 d des Gesetzes in       genommen werden, mit dem die Mitunternehmer,\nder Fassung vom 13. November 1957 kann für ein            die die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an\nnach dem 10. Juni 1958 hergestelltes Schiff auf An-       dem Gewinn des Unternehmens beteiligt sind.\ntrag in Anspruch genommen werden, wenn das\n(7) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend.\nSchiff vor dem 11. Juni 1958 bestellt und angezahlt\noder wenn vor diesem Zeitpunkt mit seiner Her-\nstellung begonnen worden ist. Weitere Voraus-             Zu §§ 1 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der\nsetzung ist, daß das Schiff vor dem 1. Januar 1961        Fassung vom 15. September 1953 und zu §§ 1 c und 7 d\ngclief ert oder fortigrJestellt worden ist.               Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952\nZu § 1 e des Gesetzes                                                                § 23\n§ 22\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\n(1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f\n(l) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte       und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\nBewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-        tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch\nsen, daß sich                                             genommen worden sind, sind §§ 11 bis 11 e, 11 h\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e      und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-\nAbs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die    rungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundesgesetz-\nmit der Fabrikation zusammenhängenden          blatt I S. 67) - EStDV 1953 - anzuwenden.\nüblichen Kontor- und Lagerräume oder              (2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs, 1   dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f\nBuchstabe d des Gesetzes) die mit der La-      EStDV 1953 anzuwenden.\ngerung zusammenhängenden üblichen Kon-\ntorräume befinden,\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-                                      § 24\ndert der Herstellungskosten entfallen.                                           (gestrichen)\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-\nsetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach           Zu § 9 des Gesetzes\ndem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleich-                                  § 25\nzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes                                 (gestrichen)\nbezeichneten Zwecken dient.\n(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 her-                                     § 26\ngestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken\noder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes           Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung\nbezeichneten Art und zum Teil \\I\\Tohnzwecken, so                             und Arbeitsstätte\nist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-               (1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden\nzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-          persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem\nliegen der übrigen Voraussetzungeri die Bewer-            Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-\ntungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren.         fernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit\nUberwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind          Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur\ndie erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes           Entfernung von 40 km verursacht werden.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                            301\n(2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-                     Herstellungskosten des Rechtsvorgängers\ngen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-                      abzüglich der von ihm vorgenommenen Ab-\nstätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der                     setzungen für Abnutzung im Sinn des § 7\nSteuerpflichtige für diese Führten ein eigenes Kraft-              des Gesetzes und der erhöhten Absetzun-\nfahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für                  gen im Sinn des § 7 b des Gesetzes zuzüg-\njeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung ·                  lich der vom Erwerber auf gewendeten Her-\nund Arbeitsstätte festgesetzt:                                     stellungskosten; Entsprechendes gilt, wenn\n1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM,                das Gebäude nach der Herstellung oder\n2. bei Benutzung eines Kleinstkraft-                       dem letzten entgeltlichen Erwerb mehrmals\nwagens (drei- oder vierrädriges                        unentgeltlich übertragen worden ist.\nKraftfahrzeug, dessen Motor einen                  In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind\nHubraum von nicht mehr als                          im Verhältnis von einer Reichsmark gleich\n500 Kubikzentimeter hat)           0,36 DM,         einer Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-\n3. bei Benutzung eines Motorrads                       trag können für die Bemessung der Absetzun-\noder Motorrollers                  0,22 DM,         gen für Abnutzung die im Verhältnis von einer\n4. bei Benutzung eines Fahrrads mit                    Reichsmark gleich einer Deutschen Mark um-\nMotor                              0, 12 DM.        gerechneten Beträge zugrunde gelegt werden,\ndie in dem am 31. Dezember 1947 endenden\nMaßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenver-             Veranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-\nbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus-              nutzung steuerlich geltend gemacht werden\nnahmsweise kann eine andere Straßenverbindung                  konnten, soweit diese der normalen Abnutzung\nzugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich                entsprechen und nicht auf überhöhten Anschaf-\nverkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen            fungs- oder Herstellungskosten beruhen.\nregelmäßig benutzt wird. Die tatsächlichen Aufwen-\ndungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ar-            2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,\nbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können nicht             a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her-\nan Stelle der Pauschbeträge oder neben den Pausch-                 gestellt oder unentgeltlich erworben wor-\nbeträgen abgezogen werden.                                         den ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige\nfür die Anschaffung am 31. August 1948\n§ 27                                    hätte aufwenden müssen;\nAbsetzung                              b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich er-\nfür Abnutzung oder Substanzverringemng                       worben worden ist, der Betrag, den der\nSteuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit-\nBei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden                   punkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.\nWirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-\nschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er-     Für das Land Berlin treten an die Stelle des 21. Juni\nworben worden sind, sind für die Bemessung der          1948 jeweils der 1. April 1949, an die Stelle des\nAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-        20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die\nrung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu-      Stelle des 31. August 1948 der 31. August 1949.\ngrunde zu legen\n1. bei einem Gebäude,                                 Zu § 10 des Gesetzes\na) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her-                                § 28\ngestellt oder unentgeltlich erworben wor-                             (gestrichen)\nden ist, der am 21. Juni 1948 maßgebende\nEinheitswert zuzüglich der nach dem 20. Juni\n§ 29\n1948 uufgewendeten Herstellungskosten;\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\nb) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich\nerworben und vom Rechtsvorgänger vor                            und Bausparverträgen\ndem 21. Juni 1948 angeschafft, hergestellt       (1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den in\noder unentgeltlich erworben worden ist,       § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver-\nder am 21. Juni 1948 mußgebende Einheits-     sicherungen gegen Einmalbeitrag dem für seine\nwert zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948     Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\naufgewendeten Herstellungskosten abzüg-       Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-\nlich der nach dem 20. Juni 1948 von dem       zuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember 1958\nRechtsvorgänger vorgenommenen Abset-          abgeschlossenen Verträgen vor Ablauf von zehn\nzungen für Abnutzung im Sinn des § 7 des      Jahren, bei vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen\nGesetzes und der erhöhten Absetzungen im      Verträgen vor Ablauf von drei Jahren seit dem\nSinn des § 7 b des Gesetzes; Entsprechendes   Vertragsabschluß\ngilt, wenn das Gebäude nach dem 20. Juni              1. die Versicherungssumme ganz oder zum\n1948 mehrmals unentgeltlich übertragen                   Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-\nworden ist;                                              densfall eingetreten ist oder in der Renten-\nc) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich                  versicherung die vertragsmäßige Renten-\nerworben und vom Rechtsvorgänger nach                    leistung erbracht wird,\ndem 20. Juni 1948 angeschafft oder her-               2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zu-\ngestellt worden ist, die Anschaffungs- oder              rückgezahlt wird oder","302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag            2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt oder werden\nganz oder zum Teil abgetreten oder be-          3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab-\nliehen werden.                                      getreten oder beliehen,\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Ver-             so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-        zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\nabgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,        bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\nin denen, außer im Fall des Todes des Bausparers,         Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen\n1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-          wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag\nschlossenen Bausparverträgen vor Ablauf       nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-\nvon fünf Jahren seil dem Vertragsabschluß     schen dieser und der festgesetzten Steuer ist als\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil        Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-\nausgezahlt wird,                          zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\n(Ziffern 1 bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nnicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tat-\nzurückgezahlt werden oder\nbestände verwirklicht ist.\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nzum Teil beliehen werden;\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 ah                                         _§ 31\ngeschlossenen Bausparverträgen vor Ab-                Nachversteuemng bei Bausparverträgen\nlauf von fünf Jahren seit dem Vertrags-\nabschluß                                         (1) Eine Nachversteuerung ist durchzuführen,\nwenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil       des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,\nausgezahlt wird,\n1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos-\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nzurückgezahlt werden oder                            senen Bausparverträgen vor Ablauf von\nfünf Jahren seit dem Vertragsabschluß\nc) Anspr~che aus dem Vertrag ganz oder\nzum Teil abgetreten oder beliehen wer-               a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil\nden;                                                      ausgezahlt wird,\n3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen                 b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nBausparverträgen vor Ablauf von sechs                         zurückgezahlt werden oder\nJahren seit dem Vertragsabschluß ein Tat-                c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nbestand der Ziffer 2 Buchstaben a bis c                       zum Teil beliehen werden;\neintritt.                                            2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-\nIn den Fällen, in denen die Bausparsumme aus-                         schlossenen Bausparverträgen vor Ablauf\ngezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparver-                       von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß\ntrag beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht,                    a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil\nwenn der Bausparer die empfangenen Beträge un-                             ausgezahlt wird,\nverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-                       b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nwendet.                                                                    zurückgezahlt werden oder\n(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-                    c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-                         zum Teil abgetreten oder beliehen wer-\nabgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung                            den;\n(Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.                        3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen\n(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag                    Bausparverträgen vor Ablauf von sechs\noder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn                         Jahren seit dem Vertragsabschluß ein Tat-\nder Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetre-                      bestand der Ziffer 2 Buchstaben a bis c ein-\nten oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheb-                     tritt.\nlich, ob die Schuld vor oder nach Abschluß des Ver-       § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teil-\ntrags entstanden ist.                                     rückzahlung von Beiträgen gelten die zuletzt ge-\nleisteten Beiträge als zuerst zurückgezahlt. Das Ent-\n§ 30                         sprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen           zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\nWird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes          (2) In den Fällen, in denen ·die Bausparsumme\nbezeichneten Versicherungen gegen Einmalbeitrag           ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nbei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen            vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung\nVerträgen vor Ablauf von zehn Jahren, bei vor dem         nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-\n1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen vor Ab-          fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\nlauf von drei Jahren seit dem Vertr?'gsabschluß           Wohnungsbau verwendet.\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß            (3} Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der       Bausparvertrag ist die Nachversteuerung aus-\nRentenversicherung die vertragsmäßige Ren-          zusetzen, wenn a.er Abtretende eine Erklärung des\ntenleistung erbracht wird,                         Erwerbers, die Bausparsumme oder die auf Grund","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                              303\neiner Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich          sammen mit den Sonderausgaben im Sinn des § 10\nund unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-            Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes bis zu den in § 10\ntenden oder dessen Angehörige im Sinn des § 10            Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes bezeichneten Höchst-\ndes Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei-           beträgen abgezogen werden.\nbringt.\n§§ 32 bis 42                      Zu § 10 a des Gesetzes\n(gestrichen)                                                § 45\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen\n§ 43                             Gewinns im Fan des§ toa Abs.1 des Gesetzes\nUberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4          (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nder Einkommensteuergesetze 1955 und 1957             gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\n(1) §§ 33, 33 a, 35 bis 36 a, 38 Abs. 1 Sätze 2 bis 4,         1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ge-\n§ 38 a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, §§ 39 bis 41,                 setzes der im Veranlagungszeitraum nicht\n41 a Abs. 1 und § 42 EStDV 1956/57 in Verbindung                     entnommene Gewinn,\nmit § 38 Abs. 2 EStDV 1955 sind weiter anzuwen-                   2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Ge-\nden, wenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund                    setzes der nicht entnommene Gewinn des\nvon nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-                    im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-\nnuar 1959 abgeschlossenen Kapitalansammlungsver-                     schaftsjahrs\nträgen geleistet hat oder leistet oder wenn der\nmaßgebend.\nSteuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1954 und\nvor dem 1. Januar 1959 Sparbeträge im Sinn der               (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinha-\n§§ 32 und 34 EStDV 1955 oder EStDV 1956/57 für            ber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\nden steuerbegünstigten Erwerb von Wertpapieren            oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mit-\nnach § 38 Abs. 1 EStDV 1955 oder nach §§ 38 und           inhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrie-\n38 a Abs. 1 EStDV 1956/57 verwendet hat.                  ben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbe-\n(2) Werden Wertpapiere, die nach dem 31. De-           günstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf\nzember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 steuer-           die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus\nbegünstigt erworben worden sind und bei denen             allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und\nsich die Sperrfrist nach § 41 a Abs. 1 EStDV 1956/57      Gewerbebetrieben angewendet werden. Vorausset-\nnicht auf drei Jahre verkürzt, nach Kündigung oder        zung für die Anwendung des § .10 a Abs. 1 des Ge-\nAuslosung eingelöst, so ist eine Nachversteuerung         setzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf\nnicht durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige an         Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-\nStelle des eingelösten Wertpapiers unmittelbar oder       den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nmittelbar als Ersterwerber Zug um Zug andere fest-        der Steuerpflidltige und eine mit ihm zusammen\nverzinsliche Wertpapiere (ausgenommen Wandel-             veranlagte Person Inhaber oder Mitinhaber je eines\nanleihen und Gewinnobligationen) im Nennwert des          Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Gewinne aus\neingelösten Wertpapiers erwirbt und bis zum Ab-           Land- und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus\nlauf der nach § 37 Abs. 1 EStDV 1955 für die ein-         Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag\ngelösten Wertpapiere geltenden Sperrfrist festlegt.       bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nAn Stelle des eingelösten Wertpapiers kann der            außer Betracht, wenn sie nicht auf Grund ordnungs-\nSteuerpflichtige auch Zug um Zug den Einlösungs-          mäßiger Buchführung zu ermitteln sind und\nbetrag bis zum Ablauf dieser Frist festlegen.             3000 Deutsche Mark nidlt übersteigen.\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-\n§ 44                          derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranla-\ngung für den Veranlagungszeitraum, für den die\nUberleitungsvorschrift für den Abzug von Beiträgen        Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,\nim Sinn des § 10 Abs.1 Ziff. 2 des Einkommensteuer-       zum, Zweck der späteren Nac:hversteuerung im\ngesetzes 1957, des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom-        Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die\nmensteuergesetzes 1958 und des § 10 Abs. 1 Ziff. 4        Steuerbegünstigurig des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nder Einkommensteuergesetze 1955 und 1957            für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in\nNach dem 31. Dezember 1959 geleistete Beiträge         Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die\n1. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes in     Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nals Sonderausgaben abgezogenen und noch nicht\nder Fassung vom 13. November 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1793),                               nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid beson-\nders festzustellen.\n2. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in\nder Fassung vom 23. September 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 672) und                                                      §  46\n3. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes in              Nachversteuerung der Mehrentnahmen\nder Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-            (1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45\ngesetzbl. I S. 441) und des Gesetzes in der Fas-   Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\nsung vom 13. November 1957,                         versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender\ndie nach § 52 Abs. 7 bis 9 des Gesetzes weiterhin         Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im\nals Sonderausgaben abzugsfähig sind, können zu-           Steuerbescheid besonders festzustellen.","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Eine Nuchversteuerung      von Mehrentnahmen      1948 (WiGBl. S. 139) 3 ) und die Verordnung zur\nkommt innerhalb des in § 10 a     Abs. 2 Satz 1 des Ge-  Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpas-\nsetzes bezeichneten Zeitraums     solange und insoweit   sungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom\nin Betracht, als ein nach § 45    Abs. 3 und nach Ab-    24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nsatz 1 besonders fostgcstellt.er  Bdrag vorhanden ist.      (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\n(3) Für die Fe~~lstellung der Mchrentnr1hmen sind     zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die    der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nEntnahmen im Vcrunlc.1!:_jtmgszeitraurn und in den       desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nFällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Entnah-   würdig anerkannt worden sein.\nmen im Wirtscbaftsjahr, das im Ver,mlagungszeit-            (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nraum endet, maßgebend.                                   bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-    wenn\nlung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne                      1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und                      perschaft des öffentlichen Rechts oder eine\nforstwirtschüftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-                   öffentliche Dienststelle (z.B. Universität,\nben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus                    Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß\nden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren                 der zugewendete Betrag zu einem der in\nGewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des                      den Absätzen 1 oeler 2 bezeichneten Zwecke\nGesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht                verwendet wird, oder\ngeblieben sind, bleiben auch für die Feststellung der            2. der Empfänger der Zuwendungen eine in\nMehrentnahmen außer Ansatz.                                          § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes bezeichnete Körperschaft, Perso-\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\nnenvereinigung oder Vermögensmasse ist\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-\nund bestätigt, daß sie den zugewendeten\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des\nBetrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke\nBetriebs.\nverwendet.\n(4) Die, Bundesregierung kann mit Zustimmung\n§ 47                          des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns         Sinn des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes           auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-\n§ 49\nwinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist\nder auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-                     Förderung staatspolitischer Zwecke\ngabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt           (1) Ausgaben        zur Förderung staatspolitischer\nvon dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag         Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\nbesonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-      eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-\nschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.            regierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind       kannte juristische Person gegeben werden, die nach\ndie Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.         ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb                1. ausschließlich staatspolitische Zwecke ver-\nden bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-                    folgt und\nwinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-                2. weder eine politische Partei ist noch ihre\nabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-                      Mittel für die unmittelbare oder mittelbare\nwirtschaftlichen Belrieben oder Gewerbebetrieben                     Unterstützung oder Förderung politischer\nzu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4                   Parteien verwendet.\nund 5 sind entsprechend anzuwenden.                      Staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung des\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\nZu § 10 b des Gesetzes                                   des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur\n§ 48                          bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,     folgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich\nwissensdwfUicher und der als besonders förderungs-       beschränkt sind.\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke               (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,       stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im    ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke\nSinn des § 10 b des Gesetzes gelten die § § 17 bis 19    (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934        mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der Anlage 1   Parteien verwendet.\nder Verordnung zur Änderung der Einkommen-\n3) Im   Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952.\nsteuer-Durchführun9svcrordnung vom 16. Oktober              s. 1128.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                                                305\n§ 50                          dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole\nUberleHungsvo:rschriH zum Spendenabzug                  irn Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke~ vor dem 1. Juli            1959.\n1951 4 ) als besonders förderunuswürdig anerkannt\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                                                    §   54\nerhalten.                                                                                   (gestrichen)\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen\n4)                                Zu § 22 des Gesetzes\nvor dem l. Ju1i 1951              als steuerbegünstigt aner-\nkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-                                                   § 55\nrechterhalten.                                                           Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nin besonderen Fällen\nZu § 12 des Gesel.zes                                             (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\n§ 51                           den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\n( gestrichen)\ndes Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\n1. bei Leibrenten, die vor dern 1. Januar 1955\nzu laufen begonnen haben. Dabei ist das\nZu § 13 des Gesetzes in der Fassung vom 13. November                       vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-\n1957                                                                       jahr des Rentenberechtigten maßgebend;\n§ 52\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-\nBegünstigter Personenkreis im Sinn des § 13 Abs. 4                         benszeit einer anderen Person als des Ren-\ndes Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957                          tenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei\n(1) Für die Abgrenzung des begünstigten Perso-                          Beginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das\nnenkreises gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.                                  vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-\njahr dieser Person maßgebend;\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von                    3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des                              benszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei\nBundesvertriebenengeselzes in der Fassung vom                              ist das bei Beginn der Rente, im Fall der\n23. Oktober 1961 -            Bundes~Jesctzbl. I S. 1882). so              Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-\nkann der Freibetrng letztmals in dem Veranlagungs-                         endete Lebensjahr der ältesten Person\nzeitrnum in Anspruch Dcnommcn werden, in dem die                           maßgebend, wenn das Rentenrecht rnit dem\nBefugnis erloschen ist.                                                    Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das\nLebensjahr der jüngsten Person, wenn das\nZu § 17 des Gesefaf~S                                                      Rentenrecht mit dern Tod des zuletzt Ster-\nbenden erlischt.\n§ 53\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-\nVeräußemng wesenfüchEff Beteiligungen\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-\n(1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn            ten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksich-\ndes § 17 des Ger.;elzes sind Aktien, Kuxe, Genuß-              tigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der\nscheine, Anteile un einer Ccsclbchaft mit beschränk-           Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle ~:u.\nter Haftung oder dhnliche Beteiligungen und An-                entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.\nwartschaften auf solche Beteiligungen.\n(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an                                                            Der Ertragsanteil ist der\neiner Kapitc1lgcsellschaft ist auch der Gewinn, den                                                           Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-\nslabe a des Gesetzes zu ent-\nder Gesellschafter bei der Auflösung der Kapital-              Beschränkung der Laufzeit       Dnr Ertrags- nehmen, wenn der Renten-\nder Rente auf .... Jahre ab      ~ . ·b    „\n1 etuigt, berechtigte zu Beginn des\ngesellschaft erzielt.                                          Beginn des Rentenbezugs        anl:i,\n(ab 1. Januar 1955, falls die  vo,b~.l1altlich Rentenbezugs (vor dem 1. Ja-\nRente vor diesem Zeitpunkt      der Spali! 3 , nuar 1.955, falls die Rente\n(3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die            zu laufen begonnen hat)         .... v. ·    vor diesem Zeitpunkt zu\nlaufen begonnen hat) das\nvor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind                                                              ..... te Lebensjahr vollendet\nals Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des                                                                         hatte\nGesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu                                                      2                      3\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-\nöffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni                            1                         0                 entfällt\n1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen,                         2                         2                    99\ndie am 21. Juni 1948 als Auslundsvermögen beschlag-                          3                         4                    90\nnahmt waren, ist: bei Verüußerung vor der Rückgabe                           4                         6                    85\nder Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach                               5                         7                    83\nder Rückgabe der Wert' im Zeitpunkt der Rückgabe                             6                         9                    80\nals Anschaffungskosten maßgebend. Im Land Berlin                             7                       11                     77\ntritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der                            8                       12                     75\n1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des                           9                       14                     73\n21. Juni 1948 für die in § ,13 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge-                       10                       15                     72\nsetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf                         11                       16                     70\n12                       18                     68\n4) Im Land Berlin: 22. Augnsl 1951.                                         13                       19                     67","306                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nDer Ertrngsanteil ist der\ngen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgele-\nTabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-             gen haben,\nBes eh rän kumr der Lau fzpj 1                            ,lalw a des Gesetzes zu ent-\nder Rente auf ..... J,ilirl: ilh       Der f:rl.ril(JS- nehmen, w<mn der Renlen-                    a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte\nBc9inn    dl,s   Rl'lli:(:lllH,zlHJPS dllil,il bclr:iql., bercch liglc zu Bc9inn des\n(ob 1. Jc111uiir 1!):,:,, fiills dil,  votli<'h,ill!,ch ,1.cnl.<:rilwzuus (vor dem 1. Ja-              aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\nRente vor dics<,rn Zcilptmkl           d\"r Spo11t,,:i, nuar 1955, falls die Rente\nzu laufen b\"\\J011nc11 hul)              .... v.11.      vor diesem Zeitpunkt zu                      ein Steuerabzug vorgenommen worden\nluufon bl:gonnen hat) das                    ist, bezogen hat und\n..... te Lcbcnsj ahr vollendet\nhc1LLe                         aa) die Summe der Einkünfte beider\nEhegatten 3820 Deutsche Mark oder\nmehr betragen hat oder\n14                            21                         65                            bb) die getrennte Veranlagung nach\n15                            22                         64                                  § 26 a des Gesetzes gewählt wird;\n16                            23                         63\n17                            24                         62                         b) wenn mindestens einer der Ehegatten\n18                            25                         61                            Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n19                            26                         59                            von denen ein Steuerabzug vorgenom-\n20                             27                         58                            men worden ist, bezogen hat und\n21                             28                         57                            aa) die Eink.ünfte beider Ehegatten zu-\n22                             29                         56                                 sammen mehr als 24 636 Deutsche\n23                             30                         55                                 Mark betragen haben oder\n24                             31                         54                            bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2\n25                             32                         53                                 des Gesetzes in Betracht kommt;\n26                             33                         52\n2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Per-\n27                             34                         51\nsonen,\n28                             35                         so\n29                             36                         48                         a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte\n30                             37                         47                            1910 Deutsche Mark oder mehr betragen\n31                             38                         46                            hat und darin keine Einkünfte aus nicht-\n32                             39                         45                            selbständiger Arbeit, von denen ein\n33                             40                         44                            Steuerabzug vorgenommen worden ist,\n34                             41                         43                            enthalten sind;\n35-36                             42                         41                         b) wenn in dem Gesamtbetrag der Ein-\n37-38                             44                         39                            künfte Einkünfte aus nichtselbständiger\n39                             45                         38                            Arbeit, von denen ein Steuerabzug vor-\n40-41                             46                         36                            genommen worden ist, enthalten sind\n42-43                             47                         35                            und\n44-45                             49                         32                            aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte\n46-47                             51                         29                                 mehr als 24 636 Deutsche Mark be-\n48-50                             52                         27                                 tragen hat oder\n51--53                            54                         24\n54-55                             55                                                       bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2\n22\n56-58                             56                                                            des Gesetzes in Betracht kommt.\n21\n59---61                           57                         19               Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\n62-64                             58                         17               eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes\n65--68                            59                         15               beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur Abgabe\n69-72                             60                         13               der Steuererklärung entfällt, wenn nach Durch-\n73-76                             61                         11               schnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus Land- und\n77-81                             62                           9              Forstwirtschaft bezogen worden sind und die übri-\n82-86                             63                           6              gen Einkünfte nicht mehr als 600 Deutsche Mark\nbetragen haben.\nmehr als 86                      Der Ertrausanteil ist immer der\nTctbcllc in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a                  (2) Zu den Einkünften, die der Steuerpflichtige in\ndes Geselzes zu entnehmen.                        seiner Steuererklärung anzugeben hat, gehören\nauch die mit seinen Einkünften zusammenzurechnen-\nZu § 25 des Gesetzes                                                                      den Einkünfte der Kinder, die mit ihm nach § 27 des\nGesetzes zusammen veranlagt werden.\n§ 56\n(3) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1\nSleuererkliftrun gspflicht\nAbs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme                                         eine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-\nder in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen                                      laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-\nhaben eine ji:i.hrliche Steuererklärung über das im                                       zogenen inländischen Einkünfte im Sinn des § 49 des\nabgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitrnum)                                          Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Einkom-\nbezogene Einkommen in den folgenden Fällen abzu-                                          mensteuer nicht durch den Steuerabzug als abge-\ngeben:                                                                                    golten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).\n1. Ehcgutten, bei denen in dem Kalenderjahr                                        (4) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-\n{Veranlagungszeitraum), für das die Steuer-                                stens an dem von den obersten Finanzbehörden der\nerklärung abzugeben ist, die Voraussetzun-                                 Länder mit Zustimmung des Bundesministers der","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                            307\nFinanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall                                   § 60\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Cesetzes ist die Erklärung\nForm der Erklärung\nbis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf\nden Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Vera.n-       (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\nlagungs7<:itraum beGonnen hat, abzugeben, frühe-         lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\nstens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-      Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\npunkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem        Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-         den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.             (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nGesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\n(5) Personen, die nach den A bsiitzen 1 oder 3 nicht\nschrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind,      Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.\nhaben eine solche abzugeben, wenn das Finanzamt          Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der\nsie dazu auffordert. Die Aufforderung kann auch          doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-\ndurch öffentliche I3ckanntmachung erfolgen.              lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-\nlangen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\n§ 57                          beizufügen.\n(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nSteuererklärungspflicht                 sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften\nim Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten         nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Be-\nnach § 26 a des Gesetzes                 träge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuer-\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen        lichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56        kann auch eine den steuerlichen Vorschriften ent-\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so        sprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz) bei-\nhat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,       fügen.\nwenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla-             (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\ngung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder-       Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-\nausgü ben mit Ausna.hme des Abzugs für den steuer-       zufügen.\nbegünstigten nicht enlnommenen Gewinn und des               (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-\nVerlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen           gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-\nBela.stungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame        schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der\nErklärung abgeben.                                       Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-\n§ 57 a                         sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre\nAnschrift in der Erklärung anzugeben.\nSteuererkUirungspflicht\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nZu §§ 26 a und 26 b des Gesetzes\nnach § 26 b des Gesetzes\n§ 61\n·sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56                  Antrag auf anderweitige Verteilung\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so          der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen\nhaben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-               Belastungen -im Fall des § 26 a des Gesetzes\nrung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-           Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-\ntrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.         derausgaben und der als außergewöhnliche Bela-\nstungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge\n(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von\n§ 58                          beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann\nEr!dänrng bei einheitlicher und gesonderter       der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil\nFeslsfoHung der ßesteuerunur:~fJrumHagen         einer der Ehegatten d.azu aus zwingenden Gründen\nnicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den\nDie zur Gc~schüll sföhrung oder Vertretung einer\nAntrag des anderen Ehegatten als genügend an-\nGesellschaft oder Gcmcim;chaft berechtigten Perso-\nsehen.\nnen sind in den Fi:i1lcn des § 215 Abs. 2 bis 4 der\nReichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung                             §§ 62 bis 62 b\nzur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-                           (gestrichen)\nteiligten abzugeben.\n§ 62  C\n§ 59\nAnwendung der §§ 1 e und 10 a des Gesetzes\nErklärung bei gesonderter Gcwhmfoststelhmg                    bei der Veranlagung von EhegaUen\nIst im Fnll des ~ 6 der Verordnung über die Zu-         (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\nständigkeit im Bcsü'uerungsverfahren vom 3. Januar       gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für\n1944 (Rcichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem        die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,\ngewerblichen Dei.rieb ncrnndert festzustellen, so ist    daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-\nder Unternehmer verpfUchtel, eine besondere Erklä-       gungen in Ansprucr nimmt, zu dem durch diese\nnmu über den Gewinn uus dem gewerblichen Betrieb         Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die\nan das ßctriebsfin,1nzi:1mt (§ 72 Ziff. 2 der Reichsab-  ~teuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge~\ngabenordnung) abzugeben.                                 vvinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der","308                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ndie in § 10   c1 dr•s C(:scLzcs lw1,c-ichnctcn Vornusset-     einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in\n:/unncn erfii1H, his zuin Iföchstbetrag von 20 000            diesem Fa11 ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der\nDc:.1tsdw M,i rk '.Jl ,] knd rnr1dwn. Ubcrsteigcn bei         sich für dieses Kind nach der Gehurtenfolge aller\nEl1c!Ucll.len oder seinem   rGnder der Ehegattern, für die die Voraussetzungen\nclic Enl.ndhracn die Summe       lür den Abzug von Kinderfreibeträgen vorlie9en,\nder bei der Vcrc1n.!a~Jttng 1:u br.:rücksichtiqcnden Ge-      ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam\nwinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des c;esetzcs       zustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge\neine Nachvcrsleucrunq du rdizuf ührcn. Die Nachver-           ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte\nstcuerung kommt inncrrwlb des in § 10 a Abs. 2                abzuziehen.\nSatz 1 des Gesc:lzcs bezeichneten Zeitraums so lange\nund insoweit in ßetracht, als ein nach § 45 Abs. 3            Zu § 32 a des Gesetzes\nund § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-                                             § 63 a\nhanden ist. Hierbei ist auch der besonders festge-\nstellte ßetra9 für Veranlagun9szeiträume, in denen                                    Verwitwete Personen\ndie Ehegatten zusmnmen veranlagt worden sind, zu                   § 32 a Abs. 3 des Gesetzes ist nicht auf solche Per-\nberücksichtinen, soweit er auf nicht entnommene                sonen anzuwenden, die\nGewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehe-                    1. für den Veranlagungszeitraum nach § 26 Abs. 1\ngatten gehörenden Betrieb entfällt.                                    des Gesetzes zwischen getrennter Veranlagung\n(2) Im Füll der Zusammenveranlagung von Ehe-                      und Zusammenveranlagung wählen können\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-                      oder\nwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn                     2. nach dem Tode ihres Ehegatten mindestens\neiner der beiden Ehegatten zu dem durch die be-                        vier Monate im Veranlagungszeitraum entwe-\nzeichneten Vorschriflen begünstigten Personenkreis                      der wiederverheiratet oder nach der Wieder-\ngehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-                       verheiratung geschieden waren.\nmenen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den\nVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum                                                   § 63 b\nHöchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark                                      Einkommensteuertabelle\nin Anspruch genornnwn werden. Die Nachversteue-                              zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nrung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des                      In den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nGesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-            ergibt sich die zu veranlagende Einkommensteuer,\nführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3           vorbehaltlich der §§ 34, 34 1 und 34 c des Gesetzes,\nund § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für           aus der als Anhang beigefügten Einkommensteuer-\nVeranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten ge-\ntabelle 5).\ntrennt veranlagt worden sind, vorhanden ist.\nZu § 33 des Gesetzes\n§ 62 d\n§ 64\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes\nAußergewöhnliche Belastungen\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nDie zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\npflichtigen\ngatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\ntige den· Vertustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch                                                          wenn sie\nfür Verluste derjenigen V eranlagungszeiträume                mit einem Einkom-              keinen Kinderfreibetraq                 Kind-:irfrei-\nmen, das um die nach\ngeltend machen, in denen die Ehegatten zusammen               § 32 Abs. 3 Ziff. 2\nerhctlten                         beträge\nerhalten rnr\nveranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in               :les Gesetzes und um\ndie nach § 33 a des 1 - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - \" . - - - - , - - - - - -\ndiesem Fall nur für Verluste gc~ltend gemacht wer-            :::;esetzes in der Fas-              und zu den\nden, die in einem dem getrennt veranlagten Ehe-               sung vorn 15. Sep-\n1. Ehegatten im Sinn\ntember 1953 (Bun-\ndes § 26 Abs. l des\ngatten gehörenden Betrieb entstanden sind.                    :lesgesetzbl. I S.1355)\nGesetzes oder\nund\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-                                        nicht zu 2. verwitweten Perso-              ein        drei\nist, von                   den in       nen,  auf   die   § 32 a\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpfüch-                                                    Abs. 3 Ziff. 1 des           Kind        oder\n3                                  ode~        mehr\nGesetzes anzuwen-\ntige den Verlustabzug nach § 10 cl dr!s c;csct.zes auch                                   neten       den ist, oder              K~:Cf~r, Kinder,\nfür Verluste derjenigen Vcranla9unu~;zeiträume                                         Pl 1sonen 3. Personen, die den\n0\ngehören,       '''\"\"\"\"\"'\"'nach§ 32\ngeltend machen, in denen die Ehegatten getrennt                                                       Abs. 3         1 Buch-\nveranlagt worden sincl.                                                                               stabe a de~ Geset-\nzes erhalten,\nDM                       gehören,\nZu § 32 des Gesetzes\n2\n§ 63\nAbzug von Kinderfreibei.räncn bei getremder             höchstens 3 000               6                  5                     3\nmehr als 3 000                7                  6                     4            2\nVeranlagung der Ehega.tfon nach § 26 a irfos Geset.zes\nWerden Ehegatten nach § 26 a ues Geisetzcs ge-\nvom Hundert dieses Betrags. Im Fall der getrennten\ntrennt vernnlagl, so sind die Kinderfreibetri.i.ge (§ 32\nVeranlagung von Ehegatten nach § 26 a des Geset-\nAbs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-\nzes ist von der Summe der Einkommen beider Ehe-\nziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlaaung\ngatten auszugehen.\nder Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt\nauch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur              5)   Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1959 I S. 98 ff.).","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                            309\nZu § 33 a des Gcsclzi:s                                               Hundert festgestellt ist, haben den amt-\n§ 65                                      lichen .Ausweis für Schwerkriegsbeschä-\nPauschbeh~ge für Körpcrbehimlerte                           digte, Schwerbeschädigte oder Schwer-\nerwerbsbeschrä.nkte oder, wenn ihnen\n(1) Körperbehinderte, bei denen die Vorausset-                     wegen ihrer Behinderung nach den gesetz-\nzungen des A hsatzes 2 vorliegen, erhalten auf An-                     lichen Vorschriften Renten oder andere\ntrag wegen der außerucwö1m1i.chen Delastun~Jen, die                    laufende Bezüge zustehen, den Rentenbe-\nihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung                     scheid oder den entsprechenden Bescheid\nerwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht                         vorzulegen. Kann das Ausmaß der Körper-\nhöhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft                         behinderung in dieser Weise nicht nachge-\nmachen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich                        wiesen werden, so ist der Nach weis durch\nnach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)                        eine Bescheinigung der zuständigen Be-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-                        hörde zu erbringen. Die Behörde hat bei\nderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-                    der Bemessung der Minderung der Er-\nerscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden                        werbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die\ngewährt:                                                              ärztliche Gutachtertätigkeit im Versor-\ngungswesen zugrunde zu legen und dabei\nBei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                           von dem Umfang der verbleibenden Ar-\nStufe                        um                                       beitsmöglichkeit im allgemeinen Erwerbs-\nvom Hundert               vom Hundert         DM            leben auszugehen. Bei Körperbehinderten,\ndie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet\n1         25 bis  ausschließlich           35            360          haben, bemißt sich die Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit nach der Arbeitsmöglichkeit,\n2         35 bis  ausschließlich           45            480\ndie verbleiben würde, wenn sie das 14. Le-\n3         45 bis  ausschließlich           55            636          bensjahr bereits vollendet hätten. Der Nach-\n4         55 bis  ausschließlich           65            780          weis, daß der Körperbehinderte ständig so\n5         65 bis  ausschließlich           75            960          hilflos ist, daß er nicht ohne fremde War-\n6         75 bis  ausschließlich           85          1 140          tung und Pflege bestehen kann, kann auch\ndurch Vorlage eines Rentenbescheids, der\n7         85 bis  einschließlich           90          1 300\ndie entsprechenden Angaben enthält, ge-\n8         91 bis  einschließlich         100 (Erwerbs- 1 500\nunfähig-                führt werden;\nkeit)\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der\nBlinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-                   Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom\nperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht                 Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert\nohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,                       festgestellt ist, haben\nerhalten an Stelle der in der Ubersicht aufgeführten                  a) - wenn ihnen wegen ihrer Behinde-\nPauschbeträge einen Pauschbetrag von 3900 Deutsche                         rung nach den gesetzlichen Vorschriften\nMark.                                                                     Renten oder andere laufende Bezüge zu-\n(2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:                         stehen - den Rentenbescheid oder den\nentsprechenden Bescheid vorzulegen,\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der\nErwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom                     b) in allen anderen Fällen eine Bescheini-\nHundert festgestellt ist;                                       gung der zuständigen Behörde vorzu-\nlegen. Ziffer 1 Sätze 3 und 4 sind anzu-\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der\nwenden. Die Bescheinigung der Behörde\nErwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom\nhat auch eine Äußerung darüber zu ent-\nHundert, aber mindestens 25 vom Hundert\nhalten, ob die Körperbehinderung zu\nfestgestellt ist,\neiner äußerlich erkennbaren dauernden\na) wenn dem Körperbehinderten wegen                            Einbuße der körperlichen Beweglichkeit\nseiner Behinderung nach gesetzlichen                        geführt hat oder auf einer typischen Be-\nVorschriften Renten oder andere lau-                        rufskrankheit beruht.\nfende Bezüge zustehen, und zwar auch\n(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-\ndann, wenn das Recht auf die Bezüge\nruht oder der Anspruch auf die Bezüge         züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag\ndurch Zahlung eines Kapitals abgefun-          einen Pauschbetrag von 600 Deutsche Mark, wenn\nden worden ist, oder                          die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden\nb) wenn die Körperbehinderung zu einer                  1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\näußerlich erkennbaren dauernden Ein-                    einem anderen Gesetz, das die Vorschriften\nbuße der körperlichen Beweglichkeit ge-                 des Bundesversorgungsgesetzes über Hin-\nführt hat oder auf einer typischen Be-                  terbliebenenbezüge für entsprechend an-\nrufskrankheit beruht.                                   wendbar erklärt, oder\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche\n(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der                       Unfallversicherung oder\nMinderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt\nnachzuweisen:                                                      3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften\nan Hinterbliebene eines an den Folgen\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der                      eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten\nErwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom                     oder","310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschä-         des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-\ndigungsgesetzes über die Entschädigung für       behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den\nSchaden cm Leben, Körper oder Gesundheit.        Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt\nDer Pcmschbel.rng wird auch dann gewährt, wenn             worden sein, das deP1 Wirtschaftsjahr vorangegan-\ndas Recht m1f die Bezüge ruht oder der Anspruch            gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be--\nauf die ßezÜfjC durch Zahlung eines Kapitals abge-         günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der\nfunden worden ist. Liegen bei SI euerpflichtigen die       Zeitraum von zehn Wirtschaftsiahren, für den der\nVorausseizungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes oder          Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\ndie Voraussetzungen für eine Zusammenveranla-              schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\ngung nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes vor, so ist der         oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\nPauschbetrag bei der Veranlagung diesen Steuer-               (2) Liegt   ein Betriebsgutachten oder Betriebs-\npflichtigen nur einmal zu gewähren.                        werk vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn\n(5) Steht der Pausc:hb0trag für Körperbehinderte        Jahre ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder\n(Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene        Betriebswerk der Festsetzung des Nutzungssatzes\n(Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-        zugrunde gelegt werden. Der hiernach festgesetzte\ntigen nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes auf An-        Nutzungssatz ist letztmals für das zehnte Wirt-\ntrag ein Kinderfreibetrag gewährt wird, so wird der        schaftsjahr maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der\nPauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-           Aufstellung des Betriebsgutachtens oder Betriebs-\npflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch-           werks endet.\nbetrag nicht in Anspruch genommen hat. Die Uber-              (3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\ntragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je-       ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-\ndoch nicht zul~issig, wenn der Steuerpflichtige oder       triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-\neine der übrigen in Absatz 4 letzter Satz bezeichne-       gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes\nten Personen bei der Veranlagung den Pauschbetrag          zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.\nbereits nach Absatz 4 erhält.                              Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-\nzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nZu § 34 a des Gesetzes                                     schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\n§ 66                           oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge                 (4) Ein   Betriebsgutachten im Sinn des § 34 b\nzum Arbeits1olm                      Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,\nBei der Feststellung, ob d~r Arbeitslohn 15 000         wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer\nDeutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien      Körperschaft des öff entliehen Rechts des Landes, in\nBezüge und die gesetzlichen oder tariflichen Zu-           dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist,\nschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit          ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche\nnicht zu berücksichtigen.                                  Behörden oder Körperschaften des öffentlichen\nRechts diese Anerkennung auszusprechen haben.\nZu § 34 b des Gesetzes\nZu § 34 c des Gesetzes\n§ 67\n§ 68 a\nErmittlung der Einkünfte\naus den einzelnen Holznutzrrngsarten                           Ausländische Einkommensteuer\nbei aussetzenden forstwirt:::;chaffüchcn Betrieben         Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an-\n(1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-      gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen\nben, die nichl zur Buchführung verpflichtet sind,           Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das\nkann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf An-            ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer\ntrag ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der Ein-             entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,\nnahmen aus den einzelnen Holznutzungsarten abge-           wenn sie\nzogen werdei:1-. Vorausselzung für den Abzug des              1. nc1ch den Gesetzen einer Provinz, eines Landes\nPauschsutzcs i::-,t, cli:lß                                      oder einer anderen Gebietskörperschaft des\n1. die forslw irlschal llich genutzte Fläche 100          ausländischen Staates oder\nI-Tektar nicht übcn1l.cigt,                         2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeinde-\n2. eine ordnunqsmüßiue Buchführung nicht                  verband dieses Staates\nvorhunden ist und                                 erhoben wird.\n3. ein Bestandsvergleich für das stehende                                     § 68 b\nHolz nicht vorgenommen wird.\nAusländisd1e Einkünfte\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-\nausgaben bctri.iDl 20 vom Hundert, soweit dus Holz            Ausländische Einkünfte im Sinn des § 34 c des Ge-\nauf dem Stamm verkauft wird.                                setzes sind\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen\n§ 68                                  Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft\n(§§ 13 und 14 des Gesetzes) und Einkünfte der\nßetriebsguladnlen, Betriebswerk, Nutzungssatz                 in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit\n(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder              sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung                 schaft gehören;","Nr. 17 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                            311\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16                                     § 68  C\ndes Gesetzes), die durch eine in einem auslän-\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\ndischen Slaat belegene Betriebstätte oder durch\neinen in einem ausländischen Staat tätigen              Die für die Einkünfte aus einem ausländischen\nsti:i.ndigen Vertreter erzielt werden, und Ein-      Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer\nkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten        ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-\nArt, sowei l sie zu den Einkünften c1us Gewerbe-      nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen\nbetrieb gehören, sowie Einkünfte aus dem Be-          Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren\ntrieb von Handelsschiffen im internationalen          ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der\nVerkehr, soweit die Einkünfte c:mf Beförderun-        anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden ein-\ngen zwischen ausländischen Häfen oder vom            zelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.\nAuslc1nd in do.s Inland entfallen;\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des\nGesetzes), die in einem ausländischen Staat                                    § 68 d\nc.1usgeübt oder verwertet wird oder worden ist,             Nachweis über die Höhe der ausländischen\nund Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 ge-                        Einkünfte und Steuern\nnannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus\nselbständiger Arbeit gehören;                            Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die\nHöhe der ausländischen Einkünfte und über die\n4. Einkünfte o.us der Veräußerung von\nFestsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern\na) Wirt.schuflsgütcrn, die zum Anlugevermögen         durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B.\neines Betriebs gehören, wenn die Wirt-          Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-\nschafts9ülcr in einem ausltindischen Staat      ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache\nbelegen sind,                                   abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die        die deutsche Sprache verlangt werden.\nGesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in\neinem ausldndischen Staat hat;\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19                                  § 68 e\ndes Gesetzes), die in einem ausländischen Staat              Nachträgliche Festsetzung oder Änderung\nausgeübt oder verwertet wird oder word(~n ist,\nausländischer Steuern\nund Einkünfte, die von ausländischen öffent-\nlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwär-            (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\ntiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt          Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran-\nwerden. Einkünfte, die von inländischen öff ent-      lagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die\nlichen Kassen einschließlich der Kassen der           in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen aus-\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-           ländischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses\ndesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges           Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-\noder früheres Dienstverhältnis gewährt wer-           frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder\nden, gelten auch dann als inländische Ein-            erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder\nkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländi-         niedrigere Veranlagung rechtfertigt.\nschen Stac1t c1usgeübt wird oder worden ist;             (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ge-           des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen\nsetzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-             Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der\nschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen       Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-\nStaat hat oder das Kapitalvermögen durch aus-         gungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-\nländischen Grundbesitz gesichert ist;                 frist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung              zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\n(§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche             (3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach\nVermögen oder die Sachinbegriffe in einem             Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf\nausländischen Staat bele0en oder die Rechte           gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht\nzur Nutzung in einem ausländischen Staat über-        oder nicht zutreffend angerechnet worden sei.\nlassen worden sind;\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des Ge-\nsetzes, wenn                                                                   § 68 f\na) der zur Leislung der wiederkehrenden Be-             Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag\nzüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-                            der Einlkü:nHe\ntung oder Silz in einem ausländischen Staat         Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-\nhat,\nländischen Einlcünften in einem ausländischen Staat\nb) bei Spekulc1tionsgeschüften die veräußerten        zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen\nWirtschaft.s9üler in einem ausländischen         werden, die nicht der deutschen Einkommensteuer\nStaat belegen sind,                              entspricht, können diese ausländische Steuer in Höhe\nc) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-         des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamt-\ngütung dc:r Leistung V C!rpfüch tete vVohnsi tz, betrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer\nGeschfütsleitung oder Sitz in einem auslän-      auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-\ndischen Staut hat.                               mensteuer unterliegen.","312                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 6B g                             nicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-\nBerücksichtigung cHt!.ifändischer Steuern               kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-\nbei Doppefüesteucnm g:;ablwmmen                      neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1600 Deut-\nsche Mark sind.\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\nder Doppelbeslcuerung einu Anrechnung ausländi-                                              § 71\nscher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen                                   Veranlagung auf Antrag\nist, sind § 34 c Abs. 1 Sützc 2 und 3 des Gesetzes                      nach § 46 Abs. 2 zm. 4 und 5 des Gesetzes\nund §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.\n(1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-\n(2) \\/\\/ird bei Einkünften i.lllS einem ausländischen         zeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des\nStaat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der                    Gesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1\nDoppelbesteuerung beslcht, nuch den Vorschriften                  Buchstabe b oder Abs. 5 nicht zur Abgabe einer\ndieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-                  Steuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag auf\nseitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden             getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des\nausländischen Steuern vom Einkommen nach den                      Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklärungs-\nVorschriften des § 34 c Abs. l Sätze 2 und 3 des                  frist gestellt werden.\nGesetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es\nkönnen nur die feslgesetzten und gezahlten auslän-                    (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 des Ge-\ndischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-                    setzes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis\nden, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat                  zum Ablauf der Steuererklärungsfrist gestellt wer-\nbezieht.                                                         den.\n(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\nländische Sleuern vom Einkommen, die in einem                    Zu § 46 a des Gesetzes\nStaat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur                                               § 72\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\nsich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern                                  Veranlagung aui Antrag\nnicht bezieht.                                                                :p.ach § 46 a Satz 2 des Gesetzes\n(1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbeziehung\nZu § 35 des Gesetzes\nvon Einkünften im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\ndes Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Steuer-\n§ 69                              erklärungsfrist gestellt werden.\nAbw~ichende Vorauszahlungstermine                         (2) Sind im Fall des Absatzes 1 in dem Einkom-\nDie Oberfinanzdirele_l.ioncn u) können für Steuer-            men Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und              denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,\nPorstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine                 enthalten und betragen die Einkünfte, von denen der\nabweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-                  Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen\nmen. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-            worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,\nwiegend Einkünfte aus niclüsclbstündiger Arbeit                  aber nicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist § 70\nbeziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn                   entsprechend a,nzuwenden. Das gilt nicht, wenn das\nnicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur                   Einkommen 24 000 Deutsche Mark übersteigt.\nVornahme des Sleuernbzugs nicht verpfiichtet ist.\nZu § 50 des Gesetzes\nZu § 46 des Gesetzes\n§ 73\n§ 69 a\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nVeranlagung -im fä,U des § 46 Abs. 2 zm. 2\ndes Gesetzes                                (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-\nEinkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis                 schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-\nsind im Einkommen enlhc1llen, wenn                                künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nauch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förderung\n1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder\ndes inländischen Wohnungsbaues im Sinn des § 7 c\nb des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig             des Gesetzes gegeben werden.\naus mehreren Dienstverhältnissen oder\n2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des               (2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in\nGesetzes jeder Ehegatte                                  § 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes\nanwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang\n§ 70                               zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen                 derausgaben und inländischen Einkünften besteht\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig\nB.etragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4\ngeführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des\ndes Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\nGesetzes ermittelt wird.\nabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\nist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber                      (3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50\nAbs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-\n6) Im Land Berlin: Das Lrndcsfinunzarnt D0rlin.                   bereich des Gesetzes geführt werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                            313\nZu § 50 a des Gesetzes                                           3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen\n§ 73 a                                   oder die Vergütungen dem Steuerschuldner\nzugeflossen sind,·\nBegriffsbestimmungen\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der\n(1) Inländisch im Sinn des § 50 a Abs. 1 des Ge-                einbehaltenen Steuer.\nsetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-          (2) Bei der Veranlagung d2s Schuldners zur Ein-\nsetzes haben.                                            kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtlichen\nPrüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei dem\n(2) Urheberrechte im Sinn des § 50 a Abs. 4 Buch-    Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen,\nstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe       ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und ab-\ndes Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Wer-        geführt worden sind.\nken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni\n1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) und des Gesetzes, be-                                § 73 e\ntreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden        Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nKünste und der Photographie, vom 9. Januar 1907          und der Steuer von Vergütungen im Sinn des § 50 a\n(Reichsgesetzbl. S. 7) - beide Gesetze in der derzeit      Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\ngeltenden Fassung - geschützt sind.                         Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-\n(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinn des § 50 a      vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder\nAbs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die         die Steuer von Vergütungen im Sinn des § 50 a\nnach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom            Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-\n11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-    abzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-\ngesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-       abzug von Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4\ngesetzbl. I S. 615, 623), des Gebrauchsmustergesetzes    des Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.\nin der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I      des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an\nS. 615, 637) und des Warenzeichengesetzes in der        das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zu-\nFassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615,     ständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist\n643) geschützt sind.                                    der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-\n§ 73 b\ntriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug          abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der\nim Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes         Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt\nDem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der      eine Anmeldung über die Höhe der Aufsichtsrats-\nEinnahmen. Abzüge (z.B. für Betriebsausgaben,            vergütungen oder der Vergütungen im Sinn des\nWerbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind         § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuer-\nnicht zulässig.                                          abzugs zu übersenden. Die Anmeldung muß vom\nSchuldner oder von einem zu seiner Vertretung Be-\n§ 73 C\nrechtigten unterschrieben sein.\nZeitpunkt des Zufließens\nim Sinn des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\n§ 73 f\nDie Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-\ngen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen             Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6\ndem Gläubiger zu                                                              des Gesetzes\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-          Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung\nschrift:                                         oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;        Sinn des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\n2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung          braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\nwegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit        er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-\ndes Schuldners:                                  mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläu-\nbiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;        für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver-\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:           vielfältigungsrechte (Gema) oder an einen anderen\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der     Rechtsträger abführt und die obersten Finanzbehör-\nVorschüsse.                                      den der Länder mit Zustimmung des Bundesministers\n§ 73 d                       der Finanzen einwilligen, daß dieser andere Rechts-\nträger an die Stelle des Schuldners tritt. In diesem\nAufzeichnungen, Steueraufsicht            Fall hat die Gema oder der andere Rechtsträger den\n(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen      Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Abs. 5 des Geset-\noder der Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 de_s     zes sowie §§ 73 d und 73 e gelten entsprechend.\nGesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen\nzu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-\nlich sein                                                                         § 73 g\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuer-                          Haftungsbescheid\npflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),       (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder        ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem\nder Vergütungen in Deutscher Mark,            Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort","314                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nbezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-             (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\nschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-        nur bis zur Höhe des Betrages mindern, der sich bei\nfordern.                                                 Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den       hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die        jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach\neinbehaltene Steuer dem Fincmzamt ordnungsmäßig          § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem            schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-        Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1 ergibt. Ist\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer          ein Wirtschaftsgut im Sinn des Absatzes 1 am\nschriftlich anerkannt hat.                              Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz\nniedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-\n§ 73 h\nlungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage\nden steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags\nBesonderheiten                     mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2\nim Fall von Doppelbesteuerungsabkommen            berechneten Vomhundertsatzes auf den in der\nErgibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung         Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-\nder Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-         gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder\naussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergü-        Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß\ntungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht      des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht\noder nur nach einem vom Gesetz abweichenden nied-        gebildet werden.\nrigeren Steuersatz besteuert werden können, so             (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des\ndarf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen       Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-\noder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen,          tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-\nwenn das nach § 73 e zuständige Finanzamt beschei-       preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,\nnigt, daß die Voraussetzungen für die Nichterhe-         sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwen-\nbung der Abzugsteuer oder die Erhebung der Ab-           den, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder\nzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vorliegen.     Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten\nDie Bescheinigung des Finanzamts ist als Beleg zu        Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zu-\nden Aufzeichnungen im Sinn des § 73 d aufzube-           stand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirt-\nwahren.                                                  schaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder\nMarktpreis (Wiederbesd1affungspreis) vorliegt.\n§ 73 i\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\nstens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden\nDie Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die      sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzu-\nin § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten         lösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die\nEinkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-        auf die Preissteigerungen im Sinn des Absatzes 1\nten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen          folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeit-\neines inländischen Betriebs sind.                        punkt bestimmt werden.\nZu § 51 des Gesetz.es                                                               § 75\n§ 74                          Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nRücklage für P:rnissteigenmg                 des Anlagevermögens privater Krankenanstalten\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund           (1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes        der minderbemittelten Bevölkerung dienende private\nermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb-      Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn aus\nstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse   dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-\nund Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind         mäßiger Buchführung ermitteln, können von den\nund deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-        Aufwendungen für abnutzbare vVirtschaftsgüter des\nfungspreis) am Schluß des ·wirtschaftsjahrs gegen-       Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder\nüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-         Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den\nfungspreis) am Schluß des vorangegangenen \\Virt-         nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder\nschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen        Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den     für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preis-        zwar\nsteigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.              1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\n(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-                 lagevermögens\nrung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den                    bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nder Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\npreis) der Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1\nAnlagevermögens\nam Schluß des vornngegungenen Wirtschaftsjahrs\nzuzüglich 10 vom 1-Iundert dieses Preises niedriger                 bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-\nfungspreis) dieser Wirtschc1ftsgüter am Schluß des       stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-\nWirtschaftsjahrs.                                        schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                                    315\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Abset-       vorgenommen werden, sind die Absetzungen für\nzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der         Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nRestnutzungsdauer.                                     beträgen vorzunehmen. Dabei ist für die unbeweg-\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für     lichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und Aus-\ndie Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-         bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum        einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu-\n31. Dezember 1964 angeschafft oder hergestellt wer-    gehen.\nden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen         (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen ins-\nnach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-         gesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in       Forstwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Be-\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.                   rücksichtigung der Abschreibungen ergibt.\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem             (4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nMaße r1 ~r minderbemittelten Bevölkerung, wenn die     schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver-        weglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-\nordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des          gen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in\nSteueranpassungsgesetzes        (Gemeinnützigkeitsver- ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I      aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\nS. 1592) erfüllt sind.                                 Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession zum   kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die\nBetrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 nicht      Abschreibungen zu enthalten hat.\nanzuwenden, es sei denn, daß die Krankenanstalt            (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei\nin einem Gebiet betrieben wird, in dem die Kon-        der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-\nzession nicht erforderlich ist.                        stabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten\n(5) Das Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lie-  Grenze nicht zu berücksichtigen.\nferung, das Jahr der Herstellung ist das Jahr der          (6) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend.\nFertigstellung.\n§ 77\n§ 76\nBegünstigung der Anschafiung oder Herstellung\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung           bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme            bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und                 Forstwirte, die den Gewinn nicht aui Grund\nForstwirte, die den Gewinn auf Grund ordnungs-                ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln\nmäßiger Buchführung ermitteln\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-\n(1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf        rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,           ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach\nkönnen von den Aufwendungen für die in den An-         der Verordnung über die Aufstellung von Durch-\nlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten         schnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus\nbeweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter         Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949- VOL-\nund Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-            (WiGBl. S. 95) 7) ermittelt wird, können bei Anschaf-\nschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung       fung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2\noder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts-     zu dieser Verordnung b\"'zeichneten beweglichen und\njahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-       unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\nschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-       bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-\nden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen            schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nvornehmen, und zwar                                              1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                        bis zurHöhe von insgesamt 25 vom Hundert,\nbis zur Höhe von insgesamt SO vom Hundert,            2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und                  bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen                   Wirtschaftsgütern\nWirtschaftsgütern                                        bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert    der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den       winn abziehen.\nfolgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen              (2) Der Abzug nach Absatz ~ kann für die beweg-\nfür Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-           lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\nnutzungsdauer.                                          die Um- ·und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für     schaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit\ndie Wirtschaftsgüter und fü_r die Um- und Ausbau-       vom Beginn des \\tVirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum\nten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom-        Ende des Wirtschaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder\nmen werden, die in der Zeit vom Beginn des              hergestellt werden.\nWirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirt-             (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf\nschaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder hergestellt       50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und\n7) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952\nAusbauten, für die Abschreibungen nach Absatz 1            s. 1131.","316                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nwirlschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug die-              Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nses Betrags ergibt.                                                die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\n(4) § 75 Abs. 5 und § 76 Abs. 5 gelten entspre-                Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nchend.                                                             und in dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den\n§ 78                              nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nzwar\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und                                1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nForstwirte, deren Gewinn nach Durchschnitt-                               lagevermögens\nsätzen zu ermitteln ist                                 bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der                       2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nVerordnung über die Aufstellung von Durchschnitt-                             Anlagevermögens\nsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-                              bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nund Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL -                       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\n[WiGBl. S. 95 8 )] zu ermitteln ist, können vorbehaltlich          folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\ndes Absatzes 2 bei Anschaffung oder Herstellung                     setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\nder in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung                     der Restnutzungsdauer. § 75 Abs. 5 gilt entspre-\nbezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-                    chend.\nschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweg-                         (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nlichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der An-                 satzes 1 ist, daß\nschaffung oder Herstellung                                                 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                                schließlich dazu dienen, Schädigungen durch\n25 vom Hundert,                                                  Abwässer zu verhindern, zu beseitigen oder\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und                          zu verringern,\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen                        2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nWirtschaf tsgü lern                                              schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-\n15 vom Hundert                                                   derlich ist und\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem                          3. die für die Wasserwirtschaft zuständige\nnach der bezeichneten Verordnung ermittelten Ge-                              oberste Landesbehörde oder die von ihr\nwinn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf insge-                              bestimmte Stelle das Vorliegen der Vor-\nsamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und                                 aussetzungen der Ziffern 1 und 2 beschei-\nnicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft                          nigt\nführen.                                                                (3) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n(2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkom-                    ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nmensteuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeicheten                     § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\nVerordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind                 eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\ndie Aufwendungen für die Anschaffung oder Her-                      oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern\nstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-                  des Anlagevermögens im Sinn des Absatzes 2 unter\nordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-                       den Voraussetzungen des Absatzes 4 bei dem durch\nlichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an                    den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirt-\nunbeweglichen Wirtschaftsqütem in der Weise zu                      schaftsjahr der Hingabe und in dem folgenden Wirt-\nberücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das                    schaftsjahr neben den nach § 7 des Gesetzes zu be-\nKalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der An-                    messenden Absetzungen für Abnutzung Abschrei-\nschaffung oder Herstellung endet, um 10 vom Hun-                    bungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-\ndert dieser Aufwendungen, höchstens um 200 Deut-                    dert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist\nsche Mark ermäßigt wird.                                            anzuwenden.\n(3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßigung                    (4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nnach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter vorge-                  satzes 3 ist, daß\nnommen werden, die in der Zeit vom Beginn des                              1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum\nWirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirt-                               Zweck der Mitbenutzung der in Absatz 2\nschaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder hergestellt                             bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und\nwerden.                                                                    2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich\n(4) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend. Im Fall des Ab-                        und unmittelbar zur Anschaffung oder Her-\nsatzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.                                  stellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet\nund diese Verwendung und das Vorliegen\n§ 79                                         einer Bescheinigung im Sinn des Absatzes 2\nBewertungsfreiheit für Anlagen                                  ZifL 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung                     (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nvon Schädigungen durch Abwässer                        bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund                  den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder                    31. Dezember 1965 angeschafft oder hergestellt wer-\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren                  den. Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei\nZuschüssen in Anspruch genommen werden, die in\n8) Im    Land Berlin:  Cc~ctz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952\ns.  1131.                                                        der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                           317\n1965 9e9d)(:n wcrdc)n. Ec:i Wirtschaftsgütern, für die       führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.\nnddl /\\ hsal.:r. l oder Absatz 3 vor-  Die nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in Ver-\n9enomrrn:n werden, sind die Absetzungen für Ab-              bindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder\nnut?,unq nach § 7 d<:s Gcset:1.cis in gleichen Jahres-       nach§ 22 der Durchführungsbestimmungen zum Um-\nv orz111:td~rn(:ll.                              satzsteuergesetz besonders zugelassenen Bearbei-\n(6) Bei Wirtsdwf ts~Jülcrn, die mit Zuschüssen im         tungen und Verarbeitungen schließen die Anwen-\nSinn cks Ab~;atzes 3 angerc;dwfit oder hergestellt           dung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß\nworden sind, sind die Anschallungs- oder Herstel-            durch die Bearbeitung oder die Verarbeitung ein\nhmgskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-               Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3\nschüsse unzusetzen.                                          oder in der Anlage 4 aufgeführt ist.\n(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach               (3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist\nAbsatz 3 können nicht in Anspruch genommen wer-              die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an den\nden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-            in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am\nerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-          Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) gegen-\nschafft oder hergestellt werden.                            über den Beständen an den in der Anlage 4 bezeich-\nneten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten nach\n§ 80\ndem 30. September 1955 endenden Wirtschaftsjahrs\n(Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger bei\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter          diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen-\ndes Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft             mäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die men-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund           genmäßigen Bestandsänderungen am Bilanzstichtag\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes           gegenüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für\nermitteln, können die in der Anlage 3 oder in der           Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte ge-\nAnlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirt-            trennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminde-\nschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit dem             rungen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den\nsich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden        Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen sind,\nWert mit einem niedrigeren Wert ansetzen, und               die dem Wert der Bestandsminderungen entspre-\nzwar                                                        chen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit dem\n1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirt-\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)\nschaftsgüter mit einem Wert, der bis zu           am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung\n20 vom Hundert,\ndes Mehrbestands im Sinn des Satzes 1 sind nur\nWirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die sich im Gel-\n2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt-            tungsbereich des Gesetzes befunden haben.\nschaftsgüter mit einem Wert, der bei dem\nMehrbestand an diesen Wirtschaftsgütern              (4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur\nbis zu 30 vom Hundert und bei dem übri-           in Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar\ngen Bestand bis zu 20 vom Hundert                 1965 enden.\nunter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\n§ 81\nBörsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)\ndes Bilanzstichtags liegt.                                    Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\nsatzes 1 ist, daß                                              (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder        ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nhergestellt worden ist,                           ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung           des Anlagevermögens, bei denen die in den Ab-\nnicht bearbeitet oder verarbeitet worden          sätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-\nist,                                              liegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht      Herstellung und den vie; folgenden Wirtschaftsjah-\nvertraglich das mit der Einlagerung ver-          ren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-\nbundene Preisrisiko übernommen hat und            den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen\nvornehmen, und zwar\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag\nim Geltungsbereich des Gesetzes befunden                 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nhat; im Fall der Inanspruchnahme des Be-                    lagevermögens\nwertungsabschlags nach Absatz 1 Ziff. 1 ge-                 bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nnügt es auch, wenn sich das Wirtschaftsgut               2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nzwar am Bilanzstichtag noch nicht in dem                    Anlagevermögens\nbezcüchneten Gebiet befunden hat, jedoch                    bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nnachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nbestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt           folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nrlls erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut       setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\nspätestens neun Monate nach dem Bilanz-           der Restnutzungsdauer. § 75 Abs. 5 gilt entspre-\nstichtag im Geltungsbereich des Gesetzes          chend. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-\nbefindet.                                         gen nach Satz 1 in Anspruch genommen werden,\nOb eine UeiJrbeitun9 ocl(~r Verarbeitung im Sinn der        sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nZiffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-       Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.","318                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-             die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil\nsatzes 1 ist,                                              angeschafft oder hergestellt werden. Sie können\nnur für den Teil der Anschaffungs- oder Herstel-\n1. daß die Wirlschaflsgüter\nlungskosten in Anspruch genommen werden, der\na) im Tiefbaubclricb des Steinkohlen-,         nach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbcrg-     Wirtschaftsgütern, für die von der Abschreibungs-\nba.ucs                                     freiheit nach § 36 des Gesetzes über die Investi-\naa) für die Errichtung von neuen För-     tionshilfe der gewerblichen \\Nirtschaft Gebrauch ge-\nderschachtanlagen, auch in der Form   macht worden ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1\nvon Anschlußschachtanlagen,           nur insoweit zulässig, als sie zusammen mit den\nAbschreibungen nach § 36 des Gesetzes über die\nbb) für die Errichtung von neuen För-\nInvestitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft die in\nderschächten in Verbindung mit Auf-\nAbsatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vomhundert-\nschlußarbeiten unter Tage und für\nsätze nicht übersteigen.\ndie Errichtung von Seilfahrt- oder\nWettcrschä.chten sowie für die Um-        (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nstellung der Förder- und Seilfahrt-   nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-\neinrichtungen der Tagesschächte,      schaftsgüter, die\nund zwar von Flur- auf Turmförde-             1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\nrung, von Dampf- auf elektrischen                stabe a Doppelbuchstaben aa und dd für\nAntrieb, von Gestell- auf Gefäß-                 die Errichtung von neuen Förderschacht-\nförderung und von Hand- auf halb-                anlagen, Jedoch nicht in der Form von\noder vollautomatische Steuerung,                 Anschlußschachtanlagen, nach dem 31. De-\nund für die damit in unmittelbarem               zember 1970 und\nZusammenhang stehenden Ände-                  2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezem-\nrungen des Schachtes oder des                    ber 1965\nSehachtausbaues,\nangeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle\ncc) für die Zusammenfassung von meh-       des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-\nreren Förderschachtanlagen zu einer   haben, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezem-\neinheitlichen   Förderschachtanlage   ber 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember\noder                                   1968. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den\ndd) für den Wiedernufschluß stilliegen-    Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft\nder Grubenfelder und Feldesteile,     oder hergestellt werden, können die Abschreibun-\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-          gen von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten\nund Erzbergbaues für die Erschließung      Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilher-\nneuer Ta.gebaue und beim Ubergang          stellungskosten vorgenommen werden.\nzum Tieftagebau für die Freilegung und        (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nGewinnung der Lagerstätte                  für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für\nangeschafft oder hergestellt werden,           Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-\nzahlung oder Teilherstellung und den vier folgen-\n2. daß mit der Durchführung der in Ziffer\nden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer-\nBuchstabe a bezeichneten Vorhaben vor\nden. Die Summe der Abschreibungen auf ein \\'\\Tirt-\ndem 1. Januar 1964 und der in Ziffer 1\nschaftsgut darf jedoch in diesem Fall nicht höher\nBuchstabe b bezeichneten Vorhaben vor\nsein als die Summe der Abschreibungen, die nach\ndem 1. Ja.nuar 1961 begonnen und\nAbsatz 1 im vVirtschaftsjahr der Anschaffung oder\n3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vor-        Herstellung und den vier folgenden Wirtschafts-\nhaben von der obersten Landesbehörde od(~r     jahren zulässig gewesen wären.\nder von ihr bestimmten Stc\\lle im Einver-         (6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be-\nnehmen mit dem Bundesminister für \\Virt-       zeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De-\nschuft bcschciniqt worden ist.\nzember 1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufgewen-\n(3) Die Abschreibun~Jen nach Absatz 1 können            deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom\nnur in Anspruch gcnornrnen werden                         Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben\nbehandelt werden.\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\nstabe a                                                                   § 82\nbei Wirtschu.ft.sgütern des Anlagevermö-       Bewertungsfreiheit für Antlagen zur Verhinderung,\ngens unter Tage und bei den in der An-         :Beseitigung oder Verring,:!:rur..g der Verunreinigung\nlag(~ 5 zu diese:~r Verordnung bezeichneten                             der Luft\nVJirtschuftsgü tern des Anlagevermögens           (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nüber Tage,                                     ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\n2. in den fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\nbeweglichen Wirtschaftsgüt2rn des Anlagevermö-\nstabe b\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absutzes 2\nbei den in der Anlage 6 zu dieser Verord-      vorliegen, i:rn v\\Tirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nnung bezcic\\mcten Wirtschaftsgütern des        Herstellung und dem folgenden                          -\nbeweglichen Anlagevermögens,                   neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                           319\nAbsetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt 50 vom            (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten         Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\nabschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren          eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 entsprechend.\nbemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach             (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\ndem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 75              sonen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nAbs. 5 gilt cntsprcclwnd.                                 Herstellungskosten von allen Eigentümern mit einem\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-            einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.\nsatzes 1 ist, daß\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-\nl. die Wirtschaftsgüter unmitle]bar und aus-      kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\nschlic)ßlicb duzu dienen, die Verunreinigung   gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1.957\nder Luft zu verhindern, zu beseitigen oder     und vor dem 1. Januar 1967 fertiggestellt werden.\nzu verringern,\n(5) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend.\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nschaftsgüter im öff cntlichen Interesse erfor-                           § 82 b\nderlich ist und\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands\n3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr                         bei Wohngebäuden\nbestimmte Stelle das Vorliegen der Vor-\naussetzungen der Ziffern 1 und 2 beschei-         (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-\nnigt.                                          gen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-\npunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht z;u\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz            können   einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend\nauch für Schornsteine in Anspruch genommen wer-           Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2\nden, wenn diese auf Grund ber{ördlicher Anordnung         des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig\nausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung er-        verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohn-\nrichtet oder aufgestockt werden. Absatz 2 Ziff. 2         zwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken\nund 3 gilt entsprechend.                                  dienenden Räume des Gebäudes mehr als die\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei        Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die Zu-\n\\Nirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,           rechnung der Garagen zu den Vv ohnzwecken p.ie-\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-        nenden Räumen gilt § 7 b Abs. 6 des Gesetzes ent-\nzember 1965 angeschafft oder hergestellt werden.          sprechend.\nBei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach           (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nAbsatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-           zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen\ngen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen       eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte\nJahresbeträgen vorzunehmen.                               Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können            rung oder der Dberführung in das Betriebsvermögen\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-               als Werbungskosten abzusetzen.\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von            (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\nBetrieben oder Betriebstälten angeschafft oder her-       sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-\ngestellt werden.                                          aufwand vou ollen Eigentümern auf den qleichgn\nZeitraum zu verteilen.\n§ 82 a\n§ 82 C\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nfür Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden                Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe\n(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-            (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht landwirt-\nzungen für Abnutzung für das Gebäude von den              schaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinn des\n§ 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im Sinn\nHerstellungskosten, die für den Einbau der in der\nAnlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anla-          des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag nach\ngen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem            Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6 die\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-             Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die Ein-\ndet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 1 Sätze      nahmen übersteigen, als Verlust bei den Einkünften\n1 und 2 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen\naus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, wenn\nfür Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den                  1. mindestens zwei Zuchtstuten während des\nfolgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom I-Iun-                   ganzen Kalenderjahrs gehalten worden sind\ndert absetzen. Nu.eh Ablauf dieser zehn Jahre be-                    und\nmessen sich die Absetzungen für Abnutzung für den                 2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblut-\ndann noch vorhandenen Restwert nach der Rest-                        zuchtbetriebs nachgewiesen werden.\nnutzungsdauer des Gebäudes. Voraussetzung für             Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinn von\ndie Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist,         § 10 d des Gesetzes.\ndaß\n(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll-\n1. das Gebiiude vor dem 21. Juni 1948 herge-       blutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der Bun-\nstellt worden ist und                          desrepublik für eigene Rechnung gehalten werden.\n2. die Grundflüche der Wohnzwecken dienen-         Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall unter-\nden Räume des Geb~iudes mehr als die           halten, so gehört auch dieser zum Vollblutzucht-\nHälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.        betrieb.","320                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(3) Einnahmen des Zuchlbctriebs sind alle Beträge,  S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem\ndie dem Züchter im Rahmen seines Zuchtbetriebs         Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-\nzufließen, z.B. außer Verka_ufserlösen auch Renn-      schränkt Steuerpflichtiger erstmals zu den in dieser\npreise, Züchterprämicn, Sta<lLszuschüsse. Zu den Ein-  Vorschrift bezeichneten Personengruppen gehört hat.\nnahmen eines Külenderjahrs gehören auch Uber-\n(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2\nschüsse der Einnuhmen über die Ausnüben, die in        und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\ndem vorangegangenen Kalenderji.:ihr entstanden         in der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-\nsind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch        hin gelten, ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-\nden Zuchtbetrieb veranlußt sind, wenn sie bei ent-\nführungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundes-\nsprechender Anwendun~J des § 4 Abs. 4 und 5 des\ngesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.\nGesetzes als Betriebsausqabcn zu behandeln wären.\nDie Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung\n(§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu                         Schlußvorscbriften\neinem Höchstbetrag von 5000 Deutsche Mmk für                                     § 84\njede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,\nGeltungsbereich\nhöchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu be-\nrücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl der         (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nZuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh-      ist vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2\nrend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten      bis 5 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961\nwurden.                                                anzuwenden.\n(5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn                  (2) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf Ge-\n1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblut-    bäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-\nzuchtbetrieb und                             genehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt wor-\nden ist.\n2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten\nund Vollblutpferde, die während des gan-        (3) Die Vorschrift des § 79 Abs. 7 ist erstmals für\nzen Kalenderjahrs in dem Betrieb gehalten    Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nwurden,                                      zember 1960 beginnen.\ndurch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll-       (4) Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 letzter Satz ist\nblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.              erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\n(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teil-       dem 23. August 1961 enden.\nbetriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem             (5) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 ist erstmals für\nZuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Einnah-      Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 20. Juli\nmen des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten.       1961 enden.\n§ 85\nZu § 52 des Gesetzes\nAnwendung im land Berlin\n§ 83\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes         nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nin der Passung vom 15. September 1953          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines     mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961\nFreibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der     vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im\nFassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I      Land Berlin.","Nr. 17 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                                             321\nAnlage 1\n(zu §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder \\VirtschaHsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinn des § 76 Abs. 1 zm. 1, des § 77 Abs. 1 zm. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2\n1. Ackerschlepper       (;-n1ch Cerütelri.iger) 1md Einach.s-                   17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische)\nschlepper, Einbau- und Anh1jngernaschinen und An-                                einschließlich der erforderlichen baulichen Anlagen\nhüngegeräte                                                                  18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren\n2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte                                 von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft\nzur Bodenbearbeitung und P!fonzenp!1ege                                      19. Trocknungsanlagen und -einrichtungen für landwirt-\n3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen                                schaftliche Erzeugnisse\nArbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Gurten- und                          20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen\nVI/einbau und Forslwirtsdwft, Motorseilwinden auch                           21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen\nfür Landwirtschafl                                                               Erzeugnissen\n4. Mähdresch(!r (einschl. Zusatzgt!rüte), Zusatzgeräte zu                       22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und\nDreschmüschinen für den Erntehofdrusch, Feldhäcksler,                            Räummaschinen und bewegliche Pumpen\nSammelpressen und Vielfacbgerüte zur I-Ieuwerbung\n23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Bekämp-                                  anlagen\nfung von Schüdlingen und Frostschäden\n24. Entrappungsmaschinen\n6. Pflanz- und Legemaschinen\n25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen\n7. Vorrnts- und Sammelernlemaschinen für Hackfrüchte,                               einschließlich Heizungs- und Belich-\nI lüpfen und Gemüse                                                              tungseinrichtungen\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels-                             26. Getreidesilos im Zusammenhang mit          wenn sie\ndünger\nder Haltung von Mähdreschern               Betriebs-\n9. Gummiber2iftc \\i\\/<1gen und Triebachsanhi.inger\n27. Gärfutterbehälter                          vorrichtun-\n10.  t/laschinen zur Sortierung und Aufbereitung\n28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanla-      gen sind 9)\n11.  Maschinen und Geräte zur Erclüufbercitung einschließ-                            lagen und Mistsilos\nlich Dämpfer und Erd topfpressen\n29. Schattenhallen, Uberwinterungsräume\n12.  Keltern, Pressen und Filtriergeräte                                              und Vorkeimräume\n13.  Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung                            30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen\nim Obst- und Weinbau                                                             und ähnliche Anlagen)\n14.  Gär- und Lagertanks\n31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach\n15.  Transportable Motorsägen mit Vergasermotor                                       ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken\n16.  Kulturzäune in der Forstwirtschaft                                               dienen können.\n9) V9i. iJuch Anlaqe 2 Abschnitt C Bud1sl<1bc11 a bis c u11u f\\bsdrnilt D Ziff. 1 Buchstaben a und b","322                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage 2\n(zu §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgebäude und Um- uncl Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden\nim Sinn des § 16 Abs. 1 Ziff. 2, des § 11 Abs. 1 zm. 2 und des § 78 Abs. 1 und 2\nA. Baumaßnahmen                                     C. Baumaßnahmen zur Verminderung\nl\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                   der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei             Errichtung von\nder Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung                    a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zu-\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen                      sammenhang mit der Haltung von           w:enn sie\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen                    Mähdreschern                             mcht Be-\n.                           triebsvor-\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Ge-          b) Gärfutterbehältern                         richtungen\nbäude (z. B. in Scheunen)                                 c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanla-      sind 10)\ngen und Mistsilos\n2. Verbesserung der Stallgebäude\nd) Düngerschuppen\na) Einbau größerer Fenster\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen\nKartoffeln einschließlich Sortier- und Verpackungs-\nc) Verbesserung des Wiirmeschutzes der Wände,                     räumen\nDecken und Fußböden\nD. Sonstige Baumaßnahmen\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung                1. Errichtung von\nund Rationalisierung der h:menwirtschait                 a) Schattenhallen, Uberwinterungs-      } wenn sie\nräumen und Vorkeimri.iumen            nicht Be-\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager-                                                            triebsvor-\nzwecken                                                          b) Gewächshäusern einschließlich Hei-\nrichtungen\nzungs- und Belichtungseinriditungen\n2. Neubau, Anbau und Einbuu von Melkständen und                                                                sind 10 )\nMilchkammeranlagen                                               c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl-- und Gefrieranlagen                 d) Weinberghütten\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinenschuppen,               2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Ab-\nSchlepperguragcn und Treibstofflagern                            füllanlage im Obst- und \\'\\!einbau\n5. Errichtung oder Umbau von V✓irlschaflsküchcn                  3. Neubau, Umbau und Ausba.u von Kelterschuppen\n6. Neubuu von Stüllcn und Baumaßr1L1hmen zur J\\1oderni•          4.. Neubau, Un,b,:,u und Ausbau von Bruthäusern, Sor_tier-\nsierung von Stä.llcn                                             hallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft.\n10)  Vgl. ,.mch Anlugc 1 Ziff. 25 biti 29.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1962                                   323\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 1\n1. Eiprodukte                                              18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila,\n2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen;               Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe (ein-\nMeersch w ämme                                              schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare Ab-\n3. Hülsenfrüchte, Reis, Industriebuchweizen, Industrie-\nfälle dieser Wirtschaftsgüter\nhirse; an die Stelle von Reis treten für Wirtschafts-  19. Polsterfasern   (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afrique].\njahre, die nach dem 30. Juni 1962 enden, Rohreis und       Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle dieser Wirt-\nHalbrohreis                                                 schaftsgüter), pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flecht-\n4. Trockenfrüchte, Scbalenfrüchte, Gewürze, konservierte       rohstoffe (auch Stuhlrohr)\nSüdfrüchte und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosen-        20. Seidengarne, Seidenkammzüge\nkerne, Pfirsichkerne\n21. Hadern und Lumpen\n5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\n6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie      22. Unedle NE-Metalle, roh, und deren Vormaterial ein-\nOlsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, Olkuchenmehle             schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\nund Extraklionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin             seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe\nund Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen,\n7. Rohdrogen, ätherische Ole\nfeuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-\n8. Wachse, Paraffine\ngen; Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Pla-\n9. Rohtabak                                                     tin und deren Vorstoffe\n10. Asbest\n23. Eisen- und Stahlschrott     (einschließlich Schiffe zum\n11. Pflanzliche Gerbstoffe                                       Zerschlagen)\n12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackroh-        24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh\nstoffe; Kasein\noder einfach gesägt, gespalten oder angeschliffen,\n13. Kautschuk, Balata und Guttapercha                            Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen, Perlen\n14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                      25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-\n15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters          schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\n(nicht spinnbar)\n26. Fleischextrakte\n16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn\n17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),             27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-,\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser              Manioka-)mehl\nWirtschaftsgüter                                       28. Sintermagnesit.\nAnlage 4\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeidmis\nder Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziii. 2\n1. Hülsenfrüchte, Reis; an die Stelle von Reis treten für    9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Platin\nWirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1962 enden,\n10. Eisenerze, Abbrände, Hochofenstaub (Gichtstaub);\nRohreis und Halbrohreis\nmetallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\n2. Tierische und rohe pflanzliche Olc und Fette sowie           Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und che-\nOlsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und Extraktions-           mischen Verbindungen; Ferronickel; Eisen- und Stahl-\nschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin                            schrott\n3. Asbest, Glimmer, Inclustricdiamanten\n11. Hartgrießweizen (durum) und Qualitätsweizen, Indu-\n4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige natürliche          striegerste, Industriehafer und Industriemais\nLackrohstoffe\n12. Kaolin\n5. Naturkautschuk\n6. Häute und Pelle (nicht für Pelzwerk)                    13. Schwefelkies\n7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff                         14. Bormineral\n8. Textile Rohstoffe (\\Volle [auch gewaschene Wolle und    15. Rohphosphat\nKammzüge], andere Tierlware, Baumwolle, Jute, Hanf,\nFlachs, Sisal und Manila)                              16. Zeitungsdruckpapier.","324                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnfo;}e 5\n(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. 1)\nVerzeiclmis\nder \"\\A/irtschaH.sffi.Her des Anlagevermögens über Tage im Sinn des § 81 Abs. 3 ZHf. 1\nDie Bewerlun~r;Jrniheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb                         ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\ndes Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-                               Grubenholzwirtschaft\nbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens                         2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\nüber Tuge in Anspruch genommen werden, die zu den                              3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampen-\nfolgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittel-                          wirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten\nbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seil-                                Hilfe\nfahrt und Wetterführung sowie der Aufbereitung des                             4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen;\nMinerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:                              im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden An-\nlagen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen,\n1. Pörderan lauen        und -einrichtungen einschließlich                      wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-\nSchachth,illc, HJngebank, Wagenumlauf und Ver-                             hören.\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3       zm.    2)\nVerzeidmis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nDie Bewerlungsfreihcit des § 81 kann im Tagebau-                               und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol-                            wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und\ngenden WirlschaflsgülE!r des beweglichen Anlagevermö-                             Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berücksich-\ngens in Anspruch genommen werden:                                                 tigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb\n1. Grubenaufschluß                                                             oder anschließend für andere begünstigte Tagebau-\n2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lager-                           betriebe verwendet werden\nstätte dienen                                                            4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver-                               im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungs-\nkippung der Abraummassen sowie der· Förderung                              anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.\nAnlage 7\n(zu § 82 d)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinn des § 82 a Abs. 1\n1. vVohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der                           4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche\nWohnung                                                                     je Wohnung sowie Waschbecken\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-                       5. Anschlußmöglichkeit        für   Ofen     oder    gleichwertiges\nstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-,                     Heizgerät\nGas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder\nentlüftbarer Speiseschrank                                              6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen                                            7. Heizungsanlagen.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - V et lag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H,, Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAustertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend lestqestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzhl 1 S 4371 nach Sc1chqebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag\nBezuqsbedinqnnqen für Teil I und II: Lau I ende r Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.,Bundcsqesetzblalt\" Köln 3 99 oder nilch Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15,"]}