{"id":"bgbl1-1962-16-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":16,"date":"1962-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1962-05-03T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nErste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 3. Mai 1962\nAuf Grund des § 27 in Verbindu\"ng mit den §§ 2,            tistik des         grenzüberschreitenden  Warenver-\n6, 10, 11, 26, 33 und 46 des Außenwirtschaftsge-              kehrs.\"\nsetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)\nverordnet die Bundesregierung:                             2. In § 9 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Auf Ausfuhrsendungen im Werte bis zu\neintausend Deutsche Mark finden Absatz 1 Nr. 1\n§ 1                             und Absatz 2 keine Anwendung.\"\nIn Kapitel I der Außenwirtschaftsverordnung             3. § 10 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nvom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381)\n,,Für die seewärtige Ausfuhr über ein Zollfrei-\nwird § 4 Abs. 1 wi•~ folgt gefaßt:\ngebiet ist die Zollstelle des Zollfreigebiets Aus-\n11 (1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger              gangszollstelle: im Freihafen Hamburg gilt das\nin Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines           Freihafenamt als Ausgangszollstelle.\"\nEmpfängers oder eines feststellbaren Entgelts der\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\nGrenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nkehrs.\"                                                            ,, Sie kann zu diesem Zweck von dem Aus-\nführer weitere · Angaben und Beweismittel,\n§ 2                                  insbesondere auch die Vorlage der Verlade-\nscheine verlangen.\"\nKapitel II der Außenwirtschaftsverordnung wird\nwie folgt geändert:                                           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                 11 (2} Die Ausgangszollstelle lehnt die zoll-\namtliche Behandlung ab, wenn die Versand-\n,, (3) Der Begriff des Verbrauchslandes be-             zollstelle nicht die erforderliche zollamtliche\nstimmt sich nach den Vorschriften über die Sta-            Behandlung vorgenommen hat.\"","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962                          271\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                          4. Tonträger, die nur Mitteilungen\n,, (3) Bei V crsand durch die Post ist der                          enthalten, und Fernsehbandauf-\nAusfuhrschein der Einlieferungspostanstalt                               zeichnungen;\nabzugeben. Die Postanstalt verweigert die                            5. Entwürfe, technische Zeichnungen,\nAnnahme, wenn die Versandzollstelle nicht                               Planpausen, Beschreibungen und\ndie erforderliche zollamtliche Behandlung                               ähnliche Unterlagen, die nicht als\nvorgenommen hat oder wenn Nämlichkeits-                                 Handelsware ausgeführt werden;\nmittel verletzt sind.\"                                               6. Geschenke für natürliche Perso-\n5. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                             nen in den unter fremder Verwal-\n,, (3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Aus-                                lung stehenden deutschen Gebie-\nführern für mehrere, im Laufe eines Kalender-                                  ten;\nmonats nach demselben Verbrauchsland für das-                               7. Waren zum Verbrauch oder Ge-\nselbe Käuferland ausgeführte Sendungen die                                     brauch auf deutschen Lotsendamp-\nAbgabe eines Ausfuhrscheines gestatten. Der                                    f ern oder Feuerschiffen außerhalb\nAusfuhrschein hat alle Ausfuhren zu umfassen,                                  des Wirtschaftsgebietes;\nfür welche die Versand-Ausfuhrerklärungen bis\n8. Beförderungsmittel nebst Zube-\nzum Monatsende an die Versandzollstelle zu-\nhör, es sei denn, daß sie Handels-\nrückgelangt sind. Er hat außerdem die Ausfuh-\nren des Vormonats zu umfassen, für welche die                                  ware sind;\nVersand-Ausfuhrerklärungen nicht an die Ver-                                9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen\nsandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhr-                                und Behältern, die zurückgeliefert\nschein ist am zweiten Werktage des folgenden                                   werden, und Ersatzstücke für be-\nMonats abzugeben, wenn die Versandzollstelle                                   schädigte Teile nach zwischen-\nnichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über                                    staatlichen Vereinbarungen;\n1. Hamburg,                                                 10. Waren, die auf Beförderungsmit-\n.\n2. Bremen und Bremerhaven,\n3. Lübeck sowie\nteln mitgeführt werden und zu\nderen Ausrüstung, Betrieb, Unter-\nhaltung oder Ausbesserung, zur\n4. sonstige Ausgangszollstellen und son-                         Behandlung der Ladung, zum Ge-\nstige Einlieferungspostanstalten                             brauch oder Verbrauch während\nsind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammen-                                  der Reise oder zum Verkauf an\nzufassen.\"                                                                     Reisende bestimmt sind;\n6. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  11. Gegenstände, die gebietsansässige\n,, (2) Der Versender hat dem Ausführer den                                  Luftfahrtunternehmen zur Ausbes-\nVersand der Waren und die Nummer der Ver-                                      serung ihrer Luftfahrzeuge oder\nsand-Ausfuhrerklärung                 unverzüglich   mitzu-                    zur Durchführung des Flugver-\nteilen.\"                                                                       kehrs ausführen:;\n12. Baubedarf, Betriebsmittel und an-\n7. Dem § 14 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\ndere Dienstgegenstände für An-\n,, (4) § 9 Abs. 4 findet keine Anwendung. 11                                schlußstrecken und für vorgescho-\n8. In § 17 Abs. 2 werden hinter den Worten „Teil            r                     bene Eisenbahndienststellen, Zoll-\ndie Worte „Abschnitt A, B und C\" eingefügt.                                    stellen und Postanstalten in frem-\nden Wirtschaftsgebieten;\n9. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n13. Gegenstände, die Behörden der\n,, (1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr                               Bundesrepublik Deutschland zur\ngelten § 9 Abs. 1 bis 3, §§ 10 bis 14 und 16 Abs. 1,                           Erledigung dienstlicher Aufgaben\nsoweit nicht nachstehend etwas anderes be-                                     oder zur eigenen dienstlichen Ver-\nstimmt ist.        11\nwendung ausführen; Gegenstände\n10. § 19 wird wie folgt geändert:\nim zwischenstaatlichen Amts- und\nRech tshilf ever kehr;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n14. Geschenke, die Staatsoberhäupter,\n,, (1) Die §§ 5, 6, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11                        Regierungs- und Parlamentsmit-\nbis 18 gellen nicht für die Ausfuhr von                                  glieder im Rahmen zwischenstaat-\nWaren in folgenden Fällen:                                               licher Beziehungen von amtlichen\n1. Waren bis zu einem Wert von                           Stellen erhalten;\nfünfzig Deutsche Mark je Ausfuhr-                 15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise,\nsendung, ausgenommen Saatgut; ·                       Denkmünzen und Erinnerungszei-\n2. Drucksachen im Sinne der posta-                       r::hen, die nicht zum Handel be-\nlischen Vorschriften;                                 stimmt sind;\n3. Akten, Geschäftspapiere, Urkun-                   16. Waren, welche die im Wirtschafts-\nden,    Korrekturbogen,     andere                    gebiet stationierten ausländischen\nSchriftstücke sowie Manuskripte,                      Truppen, die ihnen gleichgestell-\ndie nicht als Handelsware ausge-                      ten Organisationen, das zivile Ge-\nführt werden;                                         folge sowie deren Mitglieder und","272                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAngehörige der Mitglieder im Be-                   31. im Reiseverkehr\nsitz haben;\na) Waren, die Reisende zum eige-\n17. Diplomaten- und Konsulargut;                                 nen Gebrauch oder Verbrauch\n18. Gegenstände       nach dienstlicher                          oder zur Ausübung ihres Beru-\nVerwendung durch ausländische                               fes ausführen oder die ihnen\noder internationale Behörden;                               zu diesem Zweck vorausgesandt\noder nachgesandt werden,\n19. Ersatzlieferungen für ausgeführte\nWaren, die in das WirtschaHsge-                         b) Waren bis zu einem Wert von\nbiet zurückgesandt worden sind                              eintausend Deutsche Mark, die\noder zurückgesandt werden sollen                            Gebietsansässige als Geschenke\noder unter zollamtlicher Uber-                              mitführen,\nwachung vernichtet worden sind,                         c) nicht zum Handel bestimmte\nund handelsübliche Nachlieferun-                            Waren, die Gebietsfremde im\ngen zu bereits ausgeführten Waren;                          ·wirtschaftsgebiet     erworben\n20. Ballast, der nicht als Handelsware                           haben und bei der Ausreise\nausgeführt wird;                                            mitführen;\n21. Waren, die vom gebietsansässi-                       32. im Verkehr zwischen Personen,\ngen Empfänger nicht angenommen                          die in benachbarten, durch zwi-\nwerden oder die unbestellbar sind,                       schenstaatliche Abkommen festge-\nwenn sie im Gewahrsam der Zoll-                         legten Zollgrenzzonen oder in be-\nbehörde verblieben sind; Waren,                         nachbarten Zollgrenzbezirken an-\ndie irrtümlich in das Wirtschafts-                      sässig sind (kleiner Grenzver-\nge biet verbracht worden und im                         kehr),\nGewahrsam des Beförderungs-                              a) von diesen Personen mitge-\nunternehmens verblieben sind;                                führte Waren, die nicht zum\n22. Heiratsgut, Ubersiedlungsgut und                              Handel bestimmt sind und\nErbschaftsgut;                                               deren Wert fünfhundert Deut-\nsche Mark täglich nicht über-\n23. Gegenstände zum Ausbau,         zum                           steigt,\nErhalten oder Ausschmücken von\nGräbern und Totengedenkstätten,                         b) Waren, die diesen Personen als\nwenn sie nicht als Handelsware                               Teil des Lohnes für innerhalb\nausgeführt werden;                                           des Wirtschaftsgebietes gelei-\nstete Arbeit oder auf Grund\n24. Brieftauben, die nicht als Handels-                           von gesetzlichen Unterhalts-\nware ausgeführt werden;                                      oder Altenteilsverpflichtungen\n25. Briefmarken und Ganzsachen zu                                 gewährt werden;\nTauschzwecken sowie die dazu.ge-                    33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahr-\nhörenden Alben;                                         zeuge, Maschinen und sonstige\n26. Gebrauchsanweisungen, Preisver-                           \\Varen, deren Ausfuhr durch die\nzeichnisse, Fahrpläne und Vor-                            örtlichen und wirtschaftlichen Ver-\ndrucke zur unentgeltlichen Ab-                          hältnisse in Zollgrenzzonen oder\ngabe; Werbemittel, die keinen                           Zollgrenzbezirken bedingt ist und\noder nur einen geringen Wert                            die nach zwischenstaatlichen Ver-\nhaben;                                                  trägen von Ausfuhrbeschränkun-\ngen befreit sind;\n27. Kabel, die zur Herstellung oder\nAusbesserung von Seekabelver-                       34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der\nbindungen ausgeführt werden, so-                        Viehzucht, des Gartenbaus und\nweit die Arbeiten für Rechnung                          der Forstwirtschaft solcher grenz-\neines Ge bietsansässigen vorge-                         durchschnittener Betriebe, die von\nnommen werden;                                          fremden Wirtschaftsgebieten aus\nbewirtschaftet werden;\n28. \\Varen, die auf Grund von inter-\nnationalen Zollpassierscheinheften                  35. Futter- und Streumittel, die zur\nfür Warenmuster ausgeführt wer-                         Fütterung und Wartung von mit-\nden;                                                    geführten Tieren dienen, wenn sie\nnach Art und Menge dem üblichen\n29. Umschließungen, Paletten, Behäl-\nund mutmaßlichen Bedarf für die\nter und Verpackungsmittel, die zur                      Dauer der Beförderung entspre-\nBeförderung von Waren dienen\nchen;\noder zurückgesandt werden, sowie\nzum Frischhalten beigepacktes                       36. elektrischer Strom, Wasser, Stadt-\nEis;                                                    gas, Ferngas und ähnliche Gase in\n30. Waren zur Verwendung bei der                             Leitungen;\nErsten Hilfe in Katastrophenfällen;                 37. Deputatkohle;","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962                             273\n38. Baubedarf, Instandsetzungs- und        3. § 27 wird wie folgt geändert:\nBetriebsmittel    für    Stauwerke,      a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nKraftwerke, Brücken, Straßen und\nsonstige Bauten, die beiderseits              „3. eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem\nder Grenze errichtet, betrieben                   Vordruck nach Anlage E 2, wenn die\noder benutzt werden;                              Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit\n00, 01, 02, 03 oder 08 gekennzeichnet sind\n39. Waren zur Auslandslagerung;                        und der Wert der Einfuhrsendung fünfzig\n40. Waren zur Auslandsbeförderungi                     Deutsche Mark übersteigt; bei der Ein-\nfuhr von Saatgut ist für jede Einfuhrsen-\n41.  V✓ aren, die in das Wirtschafts-                  dung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzu-\nge biet eingeführt worden sind und                 legen. u\nunverändert in das Versendungs-\nland zurückgesandt werden, wenn           b) In Absatz 3 wird hinter Nummer 2 folgende\nsie noch nicht oder zur vorüber-               Nummer 3 eingefügt:\ngehenden Zollgutverwendung ein-                „3. für Waren, die zur vorübergehenden\nfuhrrechtlich abgefertigt worden                   Zollgutverwendung eingeführt worden\nsind.\"                                             sind, sobald diese Waren als in den freien\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Verkehr entnommen gelten,\".\n,,Der Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1)              c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nhat bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle                     erhält folgende Fassung:\noder bei Versand durch die Post der Postan-                    „4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung\nstalt schriftlich zu erklären, daß ein Fall des                    oder Verarbeitung der Waren in einem\nAbsatzes 1 vorliegt.\"                                              Freihafen oder auf der Insel Helgoland\nc) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:                                  oder\".\n,, (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12, 17 bis 22, 26           d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nbis 32, 38 und 39 findet keine Anwendung\nauf die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage             4. § 32 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAL) genannten \\\\Taren und auf Unterlagen                    ,, (1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dür-\nzur Fertigung dieser Waren.\"                              fen ohne Einfuhrgenehmigung einführen\n11. § 20 Abs. 2 Salz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  1. Waren des Buchhandels und Erzeug-\n,,Die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 gilt als erteilti\"                           nisse des graphischen Gewerbes sowie\nMikrofilme bis zu einem Wert von\ndie Frist zur Vorlage des Ausfuhrscheines läuft\nam siebenten Tage des folgenden Monats ab,                                    eintausend Deutsche Mark je Einfuhr-\nwenn das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft                                 sendung, wenn Einkaufs-, Ursprungs-\nfür einzelne Ausführer nichts anderes bestimmt.          H\nund Versendungsland in den Länder-\nlisten A oder B (Abschnitt II der An-\nlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ge-\n§ 3                                             nannt sind;\nKapitel III der Außenwirtschaftsverordnung wird                             2. belichtete und entwickelte kinemato-\nwie folgt geändert:                                                               graphische Filme und die dazugehö-\nrenden Tonträger, wenn Einkaufs-,\n1. § 22 wird wie folgt geändert:\nUrsprungs- und Versendungsland in\na) § 22 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                          den Länderlisten A oder B genannt\n,,2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Mo-                            sind;\nnaten nach Vertragsschluß oder\".\n3. Waren bis zu einem Grenzübergangs-\nb) Der folgende Satz 2 wird angefügt:                                         wert von zweihundert Deutsche Mark\n,,Satz 1 gilt nicht für die Einfuhr von elektri-                        je Einfuhrsendung, ausgenommen\nschem Strom.\"                                                           a) Waren des Buchhandels und Er-\nzeugnisse des graphischen Gewer-\n2. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nbes, belichtete und entwickelte\n,, (3) Die Ausfertigung der Einfuhrerklärung ist                               kinematographische Filme und die\nunverzüglich der Deutschen Bundesbank zurück-                                     dazugehörenden Tonträger sowie\nzugeben, wenn                                                                     Mikrofilme,\n1. die Angaben über die Benennung der                           b) Ferngläser mit Prismen,\nWare, die Nummer des Warenver-                               c) andere, zur gewerbsmäßigen Ver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstati-                           wendung bestimmte Waren, deren\nstik, das Einkuufsland, das Ursprungs-                           Einfuhr nach § 10 A WG und der\nland oder über die besonderen in der                             Einfuhrliste genehmigungsbedürf-\nEinfuhrliste für die Einfuhr der Ware                            tig ist,\nbestimmten Voraussetzungen nicht                             d) Erzeugnisse der Ernährung und\nmehr zutreffen oder                                              Landwirtschaft (Waren, die in\n2. der Einführer die Absicht aufgibt, die                            Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00\nWare einzuführen.\"                                               gekennzeichnet sind);","274                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ndas erleichterte Verfahren gilt nicht                   bietsansässige auf hoher See sowie im\nfür Einfuhrsendungen aus einem Zoll-                    schweizerischen Teil des Untersees\nfreigebiet oder einem Zollverkehr;                      und des Rheins von deutschen Schif-\n4. Muster und Proben für einschlägige                       fen aus gewinnen und unmittelbar in\nHandelsunternehmen oder Verarbei-                       das Wirtschaftsgebiet verbringen;\ntunysbetriebe                                      15. Waren bis zu einem Grenzübergangs-\na) von Waren der gewerblichen Wirt-                     wert von zehntausend Deutsche Mark,\nschaft bis zu einem Grenzüber-                      die von deutschen Schiffen aus einem\ngangswert von zweihundert Deut-                     an den Küsten des Wirtschaftsgebiets\nsche Mark je Einfuhrsendung, aus-                   gestrandeten Schiff geborgen oder aus\ngenommen Ferngläser mit Prismen,                    einem auf hoher See beschädigten\nb) von Erzeugnissen der Ernährung                       Schiff gerettet und unmittelbar in das\nund Landwirtschaft bis zu einem                     Wirtschaftsgebiet verbracht werden;\nGrenzübergangswert von einhun-                       von deutschen Schiffen aufgefischtes\ndert Deutsche Mark je Einfuhr-                       und an Land gebrachtes seetriftiges\nsendung, ausgenommen Saatgut;                        Gut;\n16. Waren, welche die im Wirtschaftsge-\n5. Geschenke bis zu einem Wert von\nbiet stationierten ausländischen Trup-\nfünfhundert Deutsche Mark je Ein-\npen, die ihnen gleichgestellten Orga-\nfuhrsendung;\nnisationen, das zivile Gefolge sowie\n6. Briefmarken und Ganzsachen sowie                         deren Mitglieder und Angehörige der\ndie dazugehörenden Alben;                               Mitglieder zu ihrer eigenen Verwen-\ndung einführen;\n7. Drucksachen im Sinne der postali-\nschen Vorschriften;                                17. Waren zur Lieferung an die im Wirt-\nschaftsgebiet stationierten ausländi-\n8. Kunstgegenstände, die von Gebiets-                       schen Truppen, die ihnen gleichge-\nansössigen während eines vorüber-                       stellten Organisationen, das zivile\ngehenden Aufenthaltes in fremden                        Gefolge sowie an ihre Mitglieder und\nWirtschaftsgebieten geschaffen wor-                     die Angehörigen der Mitglieder,\nden sind;                                               wenn nach zwischenstaatlichen Ver-\n9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden,                       trägen oder den Vorschriften des\nKorrekturbogen, andere Schriftstücke                     Truppenzollgesetzes Zollfreiheit ge-\nsowie Manuskripte, die nicht als Han-                   währt wird;\ndelsware eingeführt werden;                        18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirt-\n10. Tonträger, die nur Mitteilungen ent-                     schaftsgebiet stationierten ausländi-\nhalten, und Fernsehbandaufzeichnun-                      schen Truppen, der ihnen gleichge-\ngen;                                                     stellten Organisationen, des zivilen\nGefolges sowie aus dem Besitz der\n11. Waren zu wissenschaftlichen, erziehe-                    Mitglieder und der Angehörigen der\nrischen oder kulturellen Zwecken,                       Mitglieder;\nwenn für ihre Beschaffung UNESCO-\n19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei\nCoupons ausgegeben worden sind\nder Bearbeitung, Verarbeitung oder\nund der Zollstelle eine Bescheinigung\nAusbesserung von eingeführten und\nder Ausgabestelle über den Verwen-\nzur Wiederausfuhr bestimmten Waren\ndungszweck der Coupons vorgelegt\nanfallen, wenn für die Uberlassung\nwird;\nder Abfälle kein Entgelt gewährt\n12. Bunkerkohle und sonstige Betriebs-                       wird;\nstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge                20. Abfälle, Fegsel und zum ursprüng-\nzur zollfreien Verwendung unter zoll-                    lichen Zweck nicht mehr verwend-\namtlicher Uberwachung;                                   bare Waren, die in Häfen, Zollgut-\n13. Wuren, die Aussteller zum unmittel-                      lagern oder in einem sonstigen\nbaren Verzehr als Kostproben auf                         Zollverkehr im Wirtschaftsgebiet an-\ninternationalen Messen oder Ausstel-                     fallen;\nlungen einführen, wenn der Wert der                21. Waren, die zum vorübergehenden\nin einem Kapitel der Warenliste zu-                      Gebrauch in ein Zollfreigebiet oder\nsammengefaßten Waren zweitausend                         zur vorübergehenden Zollgutver-\nDeutsche Mark je Messe oder Aus-                         wendung in das Wirtschaftsgebiet\nstellung nicht übersteigt; hierbei ist                   verbracht worden sind und zum ur-\nder Wert der vVaren mehrerer Aus-•                       sprünglichen Zweck nicht mehr ver-\nsteller, die sich durch dieselbe Person                  wendet werden können, oder Teile\nvertreten lassen, zusammenzurechnen;                     davon, die bei der Ausbesserung im\n14. Seel ang, Seegras, Steine und andere                     Wirtschaftsge biet anfallen;\nWaren mitAusnahme der inNummer33                   22. Ersatzlieferungen für eingeführte Wa-\nBuchstaben r und s genannten, die Ge-                    ren, die in fremde Wirtschaftsgebiete","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962                             275\nzurückgesandt worden sind oder zu-                 33. Waren, wenn für sie außertarifliche\nrückgesandt werden sollen oder un-                     Zollfreiheit nach den §§ 32 bis 44, 50,\nter zollamtlicher Uberwachung ver-                     52, 53, 55 bis 58 und 61 bis 71 der Allge-\nnichtet worden sind, und handels-                      meinen Zollordnung vom 29. Novem-\nübliche Nachlieferungen zu bereits                     ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)\neingeführten Waren;                                    gewährt wird, insbesondere\n23. Ballast, der nicht als Handelsware                     a) Amtsschilde,r,\neingeführt wird;                                       b) Photographien, Drucke,\n24. Brieftauben, die nicht als Handels-                    c) Werbemittel, Gebrauchsanweisun-\nwar0 eingeführt werden;                                    gen,\n25. Waren zur Verwendung bei der Ersten                    d) Warenmuster und -proben, Vor-\nHilfe in Katastrophenfällen;                               bilder; Waren, die zur Erprobung\n26. Eis zum Frischhalten von Waren bei                         im Zusammenhang mit Ausfuhr-\nder Einfuhr;                                               geschäften verwendet, bearbeitet\noder verarbeitet werden,\n27. im Reiseverkehr\ne) Verteidigungsgut,\na) Reisegerät, Reiseverzehr, Reise-\nmitbringsel und besonderes Reise-                   f) Gegenstände für öffentliche Samm-\ngerät der Verkehrsunternehmen,                         lungen; Forschungs- und Bil-\nwenn außertarifliche Zollfreiheit                      dungsmittel,\ngewährt wird,                                      g) Beweisstücke, Dienstgegenstände,\nb) nicht zum Handel bestimmte Wa-                      h) Gegenstände zum Ausbau, zum\nren bis zu einem \\Nert von ein-                        Erhalten oder Ausschmücken von\ntausend Deutsche Mark;                                 Gräbern und Totengedenkstätten,\n28. im Verkehr zwischen Personen, die                       i) Heiratsgut, Ubersiedlungsgut, Erb-\nin benachbarten, durch zwischenstaat-                      schaftsgut,\nliche Abkommen festgelegten Zoll-                      k) Umschließungen,\ngrenzzonen oder in benachbarten                         1) Mund- und Schiffsvorrat,\nZollgrenzbezirken ansässig sind (klei-\nner Grenzverkehr),                                     m) Futter für Tiere,\na) von diesen Personen mitgeführte                     n) Geschenke im öffentlichen Inter-\n\\\\laren, die nicht zum Handel be-                      esse,\nstimmt sind und deren Wert fünf-                   o) Liebesgaben für Bedürftige,\nhundert Deutsche Mark täglich                      p) Waren nach Auslandsbeförderung\nnicht übersteigt,                                      und Auslandslagerung,\nb) Waren, die diesen Personen als                      q) Rückwaren,\nTeil des Lohnes oder auf Grund\nr) Fänge gebietsansässiger Fischer,\nvon gesetzlichen Unterhalts- oder\nAltenteilsverpflichtungen gewährt                   s) Fische, die im schweizerischen Teil\nwerden;                                                des Untersees und des Rheins ge-\nfang·en werden; in diesen Gebie-\n29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahr-                         ten erlegtes Wild,\nzeuge, Maschinen und sonstige Wa-\nren, deren Einfuhr durch die örtlichen                  t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet\nund wirtschaftlichen Verhältnisse in                       unter zollamtlicher Uberwachung\nZollgrenzzonen oder Zollgrenzbezir-                        vorübergehend verwendet und da-\nken bedingt ist und die nach zwi-                          nach wieder ausgeführt werden,\nschenstaatlichen Verträgen von Ein-                        wie Beförderungsmittel, Baugerät,\nfuhrbeschränkungen befreit sind;                           Muster, Ausstellungsgut; dies gilt\nfür belichtete und entwickelte\n30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-                       kinematographische Filme und die\nzucht, des Gartenbaus und der Forst-                       dazugehörenden Tonträger nur,\nwirtschaft solcher grenzdurchschnitte-                     wenn Einkaufs-, Ursprungs- und\nncr Betriebe, die vom Wirtschaftsge-                       Versendungsland in den Länder-\nbiet aus bewir-tschaftc~t werden, wenn                     listen A oder B genannt sind,\nfür diese Erzeugnisse außertarifliche                  u) Speisewagenvorräte,       Bordvorräte\nZollfreiheit gewährt wird;                                 der Luftfahrzeuge,\n31. Deputatkohle;                                          v) Waren für fremde Staatsober-\n32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Be-                        häupter; Diplomaten- und Konsu-\ntriebsmittel für Stauwerke, Kraft-                         largut,\nwerke, Brücken, Straßen und sonstige                   w) Baubedarf, Betriebsmittel und an-\nBauten, die beiderseits der Grenze                         dere Dienstgegenstände für aus-\nerrichtet, betrieben oder benutzt                          ländische Dienststellen; Ausstat-\nwerden;                                                    tungsgegenstände für öffentliche","276                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nkulturelle oder wissenschaftliche        tere Verwendung ungewiß ist, in den zollamt-\nEinrichtungen ausländischer Staa-        lich nicht überwachten freien Verkehr zur Lage-\nten,                                     rung eingeführt werden, so ist im Antrag auf\nx) Betriebsstoffe   für Landkraftfahr-       Einfuhrgenehmigung ,Lagerung im freien Ver-\nzeuge und Schienenfahrzeuge;             kehr' anzugeben. Die Einfuhrgenehmigung kann\nunter der Auflage erteilt werden, daß die Waren\n34. Waren in Zollfreigebiete unter den\nohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur\nVornussetzungcn und Bedingungen,             zur Ausfuhr ausgelagert werden dürfen.\"\nunter denen sie nach Nummer 27\nBuchstabe a und Nummer 33 im er-\n6. § 33 wird wie folgt gefaßt:\nleichterten V erfahren eingeführt wer-\nden können;                                                           ,,§ 33\n35. Waren, die der Bundesminister der                 Aktive Lohnveredelung im zollrechtlichen\nVerteidigung, seine nachgeordneten               Veredelungsverkehr oder in den Freihäfen\nBehörden und Dienststellen im Rah-              (1) Gebietsansässige dürfen Waren zur akti-\nmen des Abkommens zwischen der\nven Lohnveredelung ohne Einfuhrgenehmigung\nBundesrepublik Deutschfond und den\nund ohne Einfuhrerklärung einführen, wenn die\nVereinigten Staaten von Amerika\nWaren\nüber gegenseitige Verteidigungshilfe\nvom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II                1. zur     Zollgutveredelung   abgefertigt\nS. 1049) oder nach Lagerung, Ausbes-                    werden,\nserung oder dienstlichem Gebrauch in                 2. a) zur Freigutveredelung abgefertigt\nfremden Wirtschaftsgebieten ein-                            werden,\nführen.\"                                                b) als Nachholgut im Rahmen einer\n5. Hinter § 32 werden die folgenden § 32 a und                             Freigutveredelung zum zollamtlich\n§ 32 b eingefügt:                                                       nicht überwachten freien Verkehr\nabgefertigt werden,\n,,§ 32 a\n3. in einem Freihafen für Rechnung eines\nLagerung in Freihäfen, Zollgutlagern                         Gebietsfremden bearbeitet oder ver-\noder Zollaufschublagern                               arbeitet werden.\nGebietsansässige und Gebietsfremde dürfen              Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt\nohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhr-                werden; eine Einfuhrkontrollmeldung, ein Ur-\nerklärung Waren zur Lagerung in Freihäfen,               sprungszeugnis und andere Nachweise über das\nZollgutlagern oder Zollaufschublagern einführen.         Ursprungsland und das Einkaufsland der Waren\nDie Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklä-            brauchen nicht vorgelegt zu werden.\nrung sowie die Einfuhrabfertigung sind in die-\nsen Fällen erst erforderlich, wenn die Waren in              (2) Sollen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder\nden zollamtlich nicht überwachten freien Ver-            3 eingeführten Waren oder die veredelten\nkehr verbracht werden. Dem Verbringen der                Waren in den zollamtlich nicht überwachten\nWaren in den zollamtlich nicht überwachten               freien Verkehr verbracht werden oder gelten\nfreien Verkehr stehen insoweit die Abfertigung           sie als in den freien Verkehr entnommen, so ist\nder Waren zum aktiven Eigenveredel ungsver kehr,         eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhr-\nzum Umwandlungsverkehr oder zur bleibenden                erklärung sowie die Einfuhrabfertigung erfor-\nZollgutverwendung sowie der Gebrauch, der Ver-            derlich. Dem Verbringen der Waren in den zoll-\nbrauch und die Bearbeitung oder die Verarbei-             amtlich nicht überwachten freien Verkehr stehen\ntung für Rechnung eines Gebietsansässigen in             insoweit die Abfertigung der Waren zum aktiven\neinem Freihafen oder auf der Insel Helgoland             Eigenveredelungsverkehr, zum Umwandlungs-\ngleich.                                                  verkehr oder zur bleibenden Zollgutverwendung\n§ 32 b\nsowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Be-\narbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung\nLagerung im zollamtlich nicht überwachten             eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder\nfreien Verkehr                         auf der Insel Helgoland gleich. Gelangen die\n(1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, de-            zur Freigutveredelung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nren Einfuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung            stabe a eingeführten Waren oder die veredelten\nfür Rechnung eines Gebietsfremden in den zoll-           Waren in den zollamtlich nicht überwachten\namtlich nicht überwachten freien Verkehr ein-             freien Verkehr, so ist eine Einfuhrgenehmigung\ngeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung            oder eine Einfuhrerklärung sowie die Einfuhr-\n,Lagerung im freien Verkehr' anzugeben. Eine              abfertigung nur erforderlich, wenn das Ersatz-\nEinfuhrerklärung kann die Angaben für alle                gut nicht innerhalb der zollamtlich festgesetzten\nWaren umfassen, die voraussichtlich innerhalb             Frist geistellt wird.\neines Jahres nc1ch Ausstellung der Einfuhrerklä-             (3) Sind Gewebe und Gewirke aus den Ka-\nrung eingelagert werden; § 25 Abs. 1 bleibt un-           piteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren Einfuhr\nberührt.                                                  nach § 10 A WG und der Einfuhrliste der Geneh-\n(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren           migung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt wor-\nEinfuhr der Genehmigung bedarf und deren spä-             den, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962                             277\nwenn die veredelten Waren in den zollamtlich           Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk.\nnicht überwachlcn frE~ien Verkehr verbracht            Der Einführer hat dem Bundesamt die Zollabfer-\nwerden oder als in den frc~icn Verkehr entnom-          tigung der Waren zum freien Verkehr durch eine\nmen gelten.\"                                            Bescheinigung der Zollstelle auf einer Ausferti-\ngung der Kontrollbescheinigung innerhalb von\n7. Hinter § 33 werden die folgenden § 33 a und             vier Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks\n§ 33 b eingefügt:                                      nachzuweisen. Die Zollstelle stellt die Bescheini-\ngung nur aus, wenn ihr mit der Kontrollbeschei-\n,,§ 33 a                         nigung die Freiverkehrsbescheinigung (Sonder-\nAktive Lohnveredelung im zollamtlich             bescheinigung für Schrott und gebrauchte Schie-\nnicht überwachten freien Verkehr               nen) vorgelegt wird.\nSollen Waren zur aktiven Lohnveredelung in               (2) Ist bei der Einfuhr von Aschen und Rück-\nden zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr        ständen von Kupfer (\\N\"arennummer 2603 25)\neingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklä-         sowie von Bearbeitungsabfällen und Schrott von\nrung oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmi-            Kupfer, Aluminium und Blei (Warennummern\ngung ,Lohnveredelung im freien Verkehr', in             7401 80, 7401 90, 7601 91 bis 7601 99 und 7801 90)\ndem Antrag auf Einfuhrgenehmigung außerdem              ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nder voraussichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr an-          gemeinschaft Versendungsland, so hat der\nzugeben. Als Einkaufsland ist das Land anzu-            Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-\ngeben, in dem der gebietsfremde Vertragspart-           schaft vor der Einfuhr eine Verbleibskontroll-\nner ansässig ist.                                       bescheinigung vorzulegen. Das Bundesamt ver-\nsieht die Verbleibskontrollbescheinigung mit\n§ 33 b                           einem Sichtvermerk. Der Einführer hat dem\nBundesamt die Zollabfertigung der Waren zum\nEinfuhr nach passiver Lohnveredelung              freien Verkehr durch eine Bescheinigung der\n(1) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr         Zollstelle auf einer Ausfertigung der Verbleibs-\ndes Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verar-          kontrollbescheinigung innerhalb von vier Mona-\nbeitung oder Ausbesserung in fremde Wirt-               ten nach Erteilµng des Sichtvermerks nachzu-\nschaftsgebiete verbracht worden sind, nach              weisen.\"\nBearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung\nwieder eingeführt werden, so ist in der Einfuhr-                                § 4\nerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgeneh-       Kapitel IV der Außenwirtschaftsverordnung wird\nmigung ,Einfuhr nach Lohnveredelung' und an        wie folgt geändert:\nStelle des Einkaufslandes das Versendungsland\nanzugeben.                                         1. In § 38 werden hinter den Worten „Teil I\" die\nWorte „Abschnitt A, B und C\" eingefügt.\n(2) Sollen Waren, die ein Gebietsansässiger\nin fremden Wirtschaftsgebieten erworben hat,       2. § 39 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nerst nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus-\n,,Sie kann zu diesem Zweck von dem Warenfüh-\nbesserung eingeführt werden, so ist in der Ein-\nrer oder von den Verfügungsberechtigten weitere\nfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-\nAngaben und Beweismittel, insbesondere auch die\ngenehmigung als Einkaufsland das Land anzu-\nVorlage der Verladescheine verlangen.•\ngeben, in dem der Gebietsfremde ansässig ist,\nvon dem die unveredelte Ware erworben wurde,\nund zu vermerken ,Einfuhr nach Bearbeitung,                                     § 5\nVerarbeitung oder Ausbesserung'.\"\nKapitel V der Außenwirtschaftsverordnung wird\nwie folgt geändert:\n8. § 35 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 44 wird wie folgt geändert:\n,,§ 35                        a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:\nSchrotteinfuhr                                   ,,Beschränkung nach § 6 A WG\".\n(1) Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahl-      b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nschrott (Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der\n,, (2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen\nEinfuhrliste) sowie von gebrauchten Schienen\nals Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher\nvon mehr als 2,50 Meter Länge, nicht gerichtet\nWeise beim Abschluß von Frachtverträgen zur\nund mit angestückten Teilen, und von gebrauch-\nBeförderung einzelner Güter (Stückgüter)\nten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus Wa-\ndurch Seeschiffe fremder Flagge zwischen.\nrennummern 7316 12 und 7316 16) das europä-\neinem Gebietsfremden, der nicht in einem\nische Gebiet eines Mitgliedstaates der Europä-\nLand der Länderliste F 1 oder F 2 (Anlage L)\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nansässig ist, und einem weiteren Gebietsfrem-\nVersendungsland, so hat der Einführer dem\nden bedarf der Genehmigung, wenn das Ent•\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft vor der\ngelt für die Beförderung eintausend Deutsch•\nEinfuhr eine Kontrollbescheinigung für die\nMark übersteigt.\"\nSchrotteinfuhr auf einem Vordruck nach An-\nlage E 5 vorzulegen. Das Bundesamt versieht die       c) Der bisherige § 44 wird Absatz 1.","278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n2. Hinter § 50 werden die folgenden § 50 a und               Empfangsbestätigung der Truppen oder des\n§ 50 b eingefügt:                                       zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Ab-\ngabenvorschriften vorgeschriebenen Muster ge-\n,,§ 50 a\nmeldet werden.\"\nMeldungen der Filmwirtschaft\n2. § 66 wird wie folgt geändert:\n(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von\nVerträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorfüh-           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrungsrechte an Filmen einräumen, zu melden.                     ,, (2) Wer eine ausgehende Zahlung im\nSatz 1 gilt nicht für Werbefilme und für Filme,            . Transithandel gemeldet hat und die Transit-\ndie vor gewerblichen Interessenten vorgeführt                handelsware danach einfuhrrechtlich abferti-\nwerden sollen.                                               gen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten\n(2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer,              Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgen-\nder Titel, die Art, das Auswertungsgebiet, das               den Monats unter Angabe des gemeldeten\nUrsprungsland und das Herstellungsjahr des                   Betrages, des Zeitpunktes der Zahlung, der\nFilms anzugeben. Die Meldungen sind innerhalb                Nummer det Einfuhrgenehmigung, der Ein-\nvon zwei Wochen nach Abschluß des Vertrages                  fuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins\nbeim Bundesamr für gewerbliche Wirtschaft ein-               mit dem Zusatz ,Umstellung von Transithandel\nzureichen.                                                   auf Wareneinfuhr' zu melden.\"\n§ 50 b                            b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nMeldungen des Braugewerbes                         ,, (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind\nferner die Benennung der Ware, die Nummer\n(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von               des Warenverzeichnisses für die Außenhan-\nVerträgen zu melden, in denen sie Gebietsfrem-               delsstatistik, das Einkaufsland und die Wäh-\nden das Recht einräumen, Bier, das in einem                  rung, in der die Zahlung geleistet worden ist,\nfremden Wirtschaftsgebiet hergestellt ist, mit               anzugeben.\"\neiner Bezeichnung oder Ausstattung zu vertrei-\nben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur     3. § 67 wird wie folgt geändert:\nKennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse\nbenutzten Bezeichnung oder Ausstattung überein-          a) In Satz 1 werden die Worte „in dreifacher\nstimmt oder verwechselt werden kann. Das                     Ausfertigung\" durch die Worte „in vierfacher\ngleiche gilt für das Einbringen solcher Vertriebs-           Ausfertigung\" ersetzt.\nrechte in ein Unternehmen in einem fremden               b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nWirtschafügebiet.                                            „Die Lande,szentralbank übersendet je eine\n(2) In den Meldungen sind die Person, der das             Ausfertigung dem Bundesminister für Verkehr\nVertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungs-               und der zuständigen obersten Landesbehörde\nland, das Verbrauchsland und die voraussichtliche            für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten\nVertriebsmenge des Biers sowie die Bezeichnun-               Stelle.\"\ngen oder Ausstattungen anzugeben, mit denen\ndas Bier vertrieben werden soll. Die Meldungen                                     § 8\nsind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß\ndes Vertrages bei der obersten Landesbehörde            In Kapitel VIII der Außenwirtschaftsverordnung\nfür Wirtschaft einzureichen, in deren Bereich der    wird § 71 Abs. 2 wie folgt geändert:\nMeldepflichtige ansässig ist.\"                       1. Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 3\nbis 6 eingefügt:\n§ 6\n„3. als Ausführer entgegen §§ 9, 12 Abs. 2 und\nIn Kapitel VI wird § 56 Abs. 2 Satz 3 wie folgt                § 14 Abs. 2 einen Ausfuhrschein nicht, unrich-\ngefaßt:                                                           tig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß\nabgibt oder eine Versand-Ausfuhrerklärung,\n,,Die Deutsche Bundesbank übersendet zwei Aus-\ndie er nach § 12 Abs. 1 an Stelle des Ausfuhr-\nfertigungen der Meldungen dem Bundesminister für\nscheines verwendet, unrichtig oder nicht voll-\nWirtschaft und eine Ausfertigung der örtlich zustän-\ndigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder                  ständig abgibt,\nder von dieser bestimmten Stelle.\"                            4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklä-\nrung, die er nach § 13 Abs. 1 abgibt, unrichtig\noder nicht ·Nollständig abgibt, oder entgegen\n§ 7                                    § 13 Abs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklä-\nKapitel VII der Außenwirtschaftsverordnung wird                 rung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder\nwie folgt geändert:                                               nicht fristgemäß abgibt,\n1. In § 60 wird der folgende Absatz 5 angefügt:               5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung,\ndie er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 abgibt, unrichtig\n,, (5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und\noder nicht vollständig abgibt,\nLeistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte\nausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge          6. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 eine Ver-\nkann abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Mel-                  sand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder\ndung auch durch Abgabe einer Durchschrift der                 nicht vollständig abgibt,\".","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962                              279\n2. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 7 und er-            4. Anlage A 5 zur Außenwirtschaftsverordnung wird\nhält folgende Fassung:                                    wie folgt geändert:\nH  1. als Ausführer oder Versender die in § 19           a) Auf den Vorderseiten der Blätter 1 bis 4 wird\nAbs. 2 vorgPschriebene Erklärung nicht, un-           hinter Nummer 8 die folgende Nummer 9 ein-\nrichtig oder nicht vollständig abgibt,\".              gefügt:\n,,9. Empfänger (Endverbleib): ............. \".\n3. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num...\nmer 8 und 9.                                              b) Nummer 9 auf den Vorderseiten der Blätter 1\nbis 4 wird Nummer 10. Nummer 10 auf der\n4. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 10 und                     Vorderseite des Blattes 1 wird Nummer 11.\nerhält folgende Fassung:\nc) Nummer 5 der Erläuterungen auf der Rück-\n,, 10. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 50 a,        seite des Blattes 1 wird wie folgt gefaßt:\n50 b, 55 bis 63, 65 bis 69 vorgeschriebene\nMeldung nicht, unrichtig, nicht vollständig          n5. Grenzübergangswert ist bei der Ausfuhr\noder nicht fristgemäß erstattet.\"                         der Preis der Ware, der unter den Bedin-\ngungen des freien Wettbewerbs zwischen\nvoneinander unabhängigen Vertragspart-\n§ 9\nnern im Ausfuhrgeschäft erzielt werden\nIn Kapitel IX der Außenwirtschaftsverordnung                       kann und alle Kosten für den Verkauf und\nwird § 77 wie folgt geändert:                                         für die Lieferung der Waren (Vertriebs-\nkosten)\n1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 24\"\nin n§ 32 Abs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35\"                    im Landverkehr, Luftverkehr und Binnen-\ngeändert.                                                         schiffsverkehr: frei Grenze,\nim Seeverkehr: fob deutscher Seehafen,\n2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                      im Postverkehr: frei Einlieferungspost-\n,,§ 5 Abs. 1 und 2, §§ 40 und 45 fiOwie die §§ 32,               anstalt,\n32 a, 33 und 37, soweit diese auf § 10 des Außen-                 bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeuq-\nwirtschaftsgesetzes beruhPn, finden im Land                       bedarf: frei an Bord des Fahrzeugs\nBerlin keine Anwendung, soweit sie sich auf                       enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese\nRechtsgeschäfte und Bündlungen beziehen, die                      Kosten tatsächlich entstehen und wer sie\nnach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom                       trägt. Zum Grenzübergangswert gehören\n20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin\nnicht die in den Währungsgebieten der\ngeltendem Recht verboten sind oder der Geneh-                     DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.\nmigung bedürfen.\"\nBei der Bildung des Grenzübergangswer-\n§ 10                                    tes sind die Vorschriften über die Bemes-\nDie Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung                        sung des Zollwertes entsprechend anzu-\nwird wie folgt geändert:                                              wenden.\n1. In der Länderliste C wird hinter der Landbezeich-                  Als Grenzübergangswert gilt\nnung „Korea, Nord-\"                                               1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung\n,,Mongolische Volksrepublik\"                            der bei der Einfuhr angemeldete Grenz-\nübergangswert der unveredelten Wa-\neingefügt.\nren zuzüglich aller im Wirtschaftsgebiet\n2. In den Länderlisten D, F 2, G 1 und G 2 wird die                       für die Veredelung und für die Beförde-\nLandbezeichnung „Südafrikanische Union\" in                             rung der Waren entstandenen Kosten,\n,,Südafrikanische Republik\" geändert.                               einschließlich des Wertes der Zutaten\nund des auf die veredelten Waren ent-\n3. In den Länderlisten F 2, G 1 und G 2 wird die                           fallenden Wertes verwendeter Vorlagen\nLandbezeichnung „Kamerun, Treuhandgebiet un-                         des Auftraggebers;\nter brit. u. nig. Verwaltung\" gestrichen.\n2. bei der Ausfuhr von Waren, die im Zu-\n4. In der Länderliste F 2 werden die Landbezeich-                         sammenhang mit dem vorangegangenen\nnungen „Birma\" und „Guatemala\" gestrichen.                           Einfuhrgeschäft zurückgesandt werden\n(zurückgesandte Waren), der beim vor-\n§ 11                                        angegangenen Grenzübergang ange-\nmeldete Grenzübergangswert.\n(1) Die Anlagen A 1, A 2, A 3, A 5, E 2, E 5, T 1,\nZ 1 und Z 8 zur Außenwirtschaftsverordnung werden                     Beispiele:\nwie folgt geändert:                                                   Grenzübergangswert bei Lieferbedingung\n1. Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung er-                      „frei Grenze\" oder\nhält die Fassung der Anlage 1.                                    ,,fob Bremen\"           Rechnungspreis;\n2. Anlage A 2 zur Außenwirtschaftsverordnung er-                       ,,ab Werk\"              Rechnungspreis\nhält die Fassung der Anlage 2.                                                            zuzüglich der Fracht-,\nVersicherungs- und\n3. Anlage A 3 zur Außenwirtschaftsverordnung er-                                               sonstigen Kosten bis\nhält die Fassung der Anlage 3.                                                            zum Grenzort1","280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n.,cif Bombay\"          Rechnungspreis                  ist und daß innerhalb von 4 Monaten nach Er-\nabzüglich der Fracht-,          teilung des Sichtvermerks die Zollabfertigung\nVersicherungs- und              der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen\nsonstigen Kosten                ist. II\nvom Grenzort bis\nBombay.                7. In der Anlage T 1 werden auf der Rückseite des\nFehlt eine Grundlage für die Berechnung            Blattes 1 die Erläuterungen zu dem Begriff „Ver-\ndes Grenzübergangswertes, so ist er zu             brauchsland\" wie folgt gefaßt:\nschätzen und mit „gesch.\" zu kennzeichnen.         „Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren\nd) Die Nummern 6, 7 und 8 der Erläuterungen                  gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver-\nwerden wie folgt gefaßt:                                 arbeitet werden sollen.\n., 6. Käuferland ist das Land, in dem die außer-         Als Verbrauchsland gilt:\nhalb des Wirtschaftsgebietes ansässige             1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land,\nPerson, die von dem Gebietsansässigen                  in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen\ndie zur Ausfuhr bestimmten Waren er-                   werden soll, sonst das Land, dessen Flagge\nwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Auf-               das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll,\nenthalt hat. In allen übrigen Fällen gilt als\nKäuferland das Empfangsland.                       2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht be-\nkannt ist, das Empfangsland.\"\n7. Der Käufer und der Empfänger der Ware\nbrauchen nur angegeben zu werden, wenn         8. In der Anlage Z 1 wird auf der Vorderseite die\ndie Ausfuhrgenehmigung für eine Ware               folgende Fußnote angefügt:\nbeantragt. wird, die in Teil I der Ausfuhr-\nliste auf geführt ist.                             „Anmerkung: In Rotdruck: Umrandung oben\n11\nund rechts.\n8. Verbrauchsland ist das Land, in dem die\nWaren gebraucht oder verbraucht, bearbei-\n9. In der Anlage Z 8 werden die Worte „in drei-\ntet oder verarbeitet werden sollen.\nfacher Ausfertigung\" durch die Worte „in vier-\nAls Verbrauchsland gilt:                           t ach er Ausfertigung\" ersetzt und unter den Wor-\n1. bei der Veräußerung von Seeschiffen             ten „eine Ausfertigung für den Bundesminister\ndas Land, in dessen Schiffsregister das        für Verkehr\" die Worte „eine Ausfertigung für\nSchiff eingetragen werden soll, sonst          die obersten Landesbehörden für Wirtschaft\" an-\ndas Land, dessen Flagge das Schiff nach        gefügt.\nseiner Ablieferung führen soll,\n2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht          (2) Bis zum 30. September 1962 können an Stelle\nbekannt ist, das Empfangsland.\"            der Vordrucke nach den Anlagen A 1, A 2, A 3, A 5,\nE 5, T 1, Z 1 und Z 8 in der Fassung dieser Verord-\ne) Hinter Nummer 8 der Erläuterungen wird die            nung die entsprechenden Vordrucke nach den An-\nfolgende Nummer 9 angefügt:                          lagen in der bisher geltenden Fassung verwendet\n.,9. Empfänger ist der gebietsfremde Abneh-          werden .\nmer, bei dem die Waren gebraucht oder\nverbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\n§ 12\nwerden sollen.\"\nDie Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung\nf) Hinter Nummer 2 der Hinweise auf der Rück-\nwird wie folgt geändert:\nseite des Blattes 1 wird die folgende Num-\nmer 3 angefügt:                                      1. In Abschnitt C Nr. I wird folgende Nummer 4\n„3. Der Antragsteller hat seine Unterschrift             angefügt:\nnur auf dem Antragsvorp.ruck zu leisten.\"          ,,4. Sonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . .                     997\".\n5. Anlage E 2 zur Außenwirtschaftsverordnung er-\nhält die Fassung der Anlage 4.                           2. Abschnitt C Nr. II wird wie folgt geändert:\n6. Anlage E 5 zur Außenwirtschaftsverordnung wird               a) Hinter Nummer 2 werden folgende Nummern 3\nwie folgt geändert:                                               und 4 eingefügt:\na) Auf den Vorderseiten der Blätter 1 bis 4 wird                  ,,3. Einkauf von Waren zur ungewissen Ver-\ndie Angabe ., (§ 35 der A ußenwirtschaftsver-                         wendung und Einkauf von Waren, die\nordnung)\" in ., (§ 35 Abs. 1 der Außenwirt-                           ohne einfuhrrechtliche Abfertigung im\nschaftsverordnung)\" geändert.                                         Rahmen des Interzonenhandelsabkomrnens\nb) Auf den Vorderseiten der Blätter 1 bis 4 wird\nin das Währungsgebiet der DM-Ost ge-\nSatz 2 wie folgt gefaßt:                                              liefert werden sollen . . . . . . . . . . . . . 994\n„Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1                     4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt\nA WV bei der Zollabfertigung die Freiver-                             (z.B. zur Veredelung oder zur Lagerung)\nkehrsbescheinigung (Sonderbescheinigung für                           in den freien Verkehr verbracht worden\nSchrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen                           sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995\".","Nr. 16 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1962                                 281\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und              Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land\nerhält folgende Fassung:                              Berlin. § 3 Nr. 4 bi3 6 findet, soweit er auf § 10 des\nAußenwirtschaftsgesetzes beruht, im Land Berlin\n„6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten\nkeine Anwendung, soweit er sich auf Rechtsgeschäfte\nEinfuhrverfahren, Weiterleitung von In-\nund Handlungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43\nkasso-Erlösen aus der Wareneinfuhr, son-\ndes Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach\nstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . . 997\".\nsonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind\noder der Genehmigung bedürfen.\n§ 13\nDiese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 4 nach                                     § 14\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar           Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1962 in Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nAnlage 1 umstehend","Anlage 1, Blatt 1 (Vorderseite)\nAnla.se Al zur A WV\n1, Ausfuhr11tnehml11un11\nNr, ............................................................................                                                           Ausfuhrerklärung\n(§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\n.vom ......,..._____ ................ 19 ....-\nAusfuhrarten:\nHöchstmenge .................................................,..                                                                                                                                                                                                                                                               Vom Jlundesaml fllr gewerblldle Wirt•\nA. Ausfuhr aus dem freien Verkehr                                                                                                              (A)                                                            sdlaft, l'rankfurt/M, zugeteilte Nummer\ngültig bis................................................ 19........                                             B. Ausfuhr aus Lager                                                                                                                                     (B)\nC. Ausfuhr nach Eigenveredelung                                                                                                                                 (C}\nAE\n/ ..··:· .. ···.....                    D, Ausfuhr nach Lohnveredelung                                                                                                                                          (D)                                   IL Ausgeführt mil Versand-AE Nr.\n• Dienst•:\n\\Stempel}\n··-...             ....·\nE. Allsfuhr zur passiven Veredelung\nUber Zollstelle / Postanstalt an Deutsche Bundesbank\n(B)\n-------...............................\nIII, Rechnungspreis der\nWaren in vereinbarter Währung\n(wenn ohne Entgelt ,unentgeltlich\" einlra!ren} .................... ..\nengegcbenen                                   Nr.des\nLZB-\nßereldut\nWird von der Deutschen\nBundesbank ausgefüllt\nKäuferland             I Währungsschi.\nFälligkeit der Forderung\nMonat\n..........................1....................... ····················--···························\nI                  Jahr\nt. a) Ausführer\nName                                                                                                Wohnort oder Sitz                                                                                          Straße und Hausnummer\nb) Ausstellungspflichtlger für die\nAußenhandelsstatistik                                                    (Angabe ................................ ,. .................... p                          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\nnur wenn kein Ausfuhrvcrln1g vorliegt)                                                                                    Name                                                                                                 Wohnort oder Sitz                                                                                          Straße und Haµsnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rheinabwärts\n(vom Warenführer zu ergänzen)'                                                                                           6d1iffsname                                       Verladetag                                                                         Ausladehafen                                                                                          Firmenstempel\n3, Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben, aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4, Anlaß der Ausfuhr                                                     (z.B. Verkauf, Konsignation, Ersatzlieferung, Nadt•\nJicfcnmg, zu oder nach wirlsch;JltJicher Vcrndclung, nad1 Lagerung für :aus•\nJändisdie Rcdinung, Anlaß der Rücksendung)\n5. Lieferbedingung                                           [z.\"     n.       ab Werk Köln, frei Grenze, fob .Hamburg, cif\nSidney. frei PMis)\n6. Verpackung (Amahl.                                                    Vc,pnc'k<mqsart und Merkzeld1cn der Padcs[(id,,e;                                                                                                                                                                                                                                                                              -----\nbei unverJMLkten WMcn: lle!önlcrungsmitlel 1nit Nr. oder Namen)\n7. Rohgewkht der Sendun!J                                                               ln vollc-n krr                                                                               .......................................................................................................                                                                                                            ~~~\n8. Verbrauchsland\n9. Käu(erland                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           --------~\n-       --·---\n10.                                                                                   11.                                                  12.                                                                  13.                                                           14,                                                               15.\nBenennung der W;;ren                                                                                 Warennummer                                                                                                                                                  Menge\n(Nummer des                                                                                                        Stück, Liter                                                                                                         Grenziiben1angswerf\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                                                                                                                                                                                          usw.                                           Reingewicht\n(bei Ausfuhr nad1 Eigenvc,rcdclunu, nach· l.ohn•\nWarenverzcich•                                Ursim.mgsland                                                   (soweit im Waren•\nVeredelung oder zur passiven Veredelung auch\nnisscs für die\nverzeichnis für die\nin vollen                                                         1n vollen\nAußenhandels•                                                                                                                                                                                                                                                     DM\ndie Vcrcdelungsarbciten angeben)                                                                                        slatistik)                                                                                                    Außenhandels-                                                                  kg\nstatistik vorgesehen)\nFür jede Warennummer, jedes Ursprungsland. jede Auslnhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n·························································-····--····.................... -············· ·····-····....·... _.........................~ ···••·····..···········•·.... .......................................·-----\n__............................ _____\n·\n............................................................................·-··········-••······-············-------···- ............................... .._\n-------· ...................................                                                                                             _______\n.................................. ,. ..................................................... ···-..·····-·--------................ -                                                                                                                       .................. ......................................... _____\n._\n-~-----···.............................................\n..........................................................................................                                                 ____\n•···························... ·····················•· ................................................................. ,..........................................,. ..................- - - ............................................................\n..... i ................................................\n................................................................................................................................ o,.,••••••• ~•u•••••••• .. ••••••••••••••••• .. ••• .......... ,. .......... ••~••••~••••• . • • ~ .............. ,. ........................................ _ _ _ _ .... ., ...,,._ .............................. •••e•••••a•• .. ••••••\n________\n......................................................................................._ ............................................................. - · .................................................... - - i........ ........,_ _ __\n.......................................................................................... ···························•··.... ·············· .............. -                                                                                               ................................ ··•········..··········•.....\nOrt                                                                                             Tag\n........................................................................................._......\nl'irmenstempel und Unterschrift                                                                                                                       ==::::\"\"'::::<=f=i)·::;;]:::::.,,~                        1\n\"'\";<d\nAnmerkungen:\nIn Br a 11 n i:l ruck: Umrandung oben und linl,s; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „Uber Zollstelle/Postanstalt an Deutsche\nBundesbank\".","Anlage 1, Blatt 1 (Rückseite)\nFür zollamtliche Eintragungen\nal 1:-;.:/:;:_us- bestäligung der Versandzollstelle\n1\nZur zollamtlichen Behandlung               gestellt*)\nangemeldet*)      a m - - - - - - - - - - - - -..... um ............................ Uhr.\nder Ausfuhrsendung\nDie Ausfuhr ist zulässig.\nZur Vorausanmeldung zugelassen.•)\nOrt und Tag\nb) Beschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollst~l!e\nZeichen und Nr. , Zahl u. Art                                                                       Menge                             Art 6er\nBenennung der Waren                        roh                 rein        Nämlichkeltsslcherung\nder Packstücke                                                                           kg                   tg\nOrt und ·rag\nc) Ausfuhrbestätigung\n1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben Im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.•)\n2, Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlic:hkeitsmittels - von der Post zur Beförderung In das\nAusland übernommen worden - ausgeführt worden,*)\nOrt und Tag\n•) Nichlzutreffendes streichen.\nFür besondere Eintragm;gi,u","Anlage 1, Blatt 1\nA>nlage All zur A lVV\n1. Ausfuhrnenohmim.mg                                                                                              Durchschrift der\nNr, ............................................. ..                                        Ausfuhrerklärung\n(§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nvom ...................................................... 19 ........\nAusfuhrarten:\nI ·Iöchstrnenge .................................................. ..                                                                                                                                   Vom Bundesamt fiir gewerbliche Wirt•\nA. Ausfuhr             aus dem freien Verkehr                                                  (A)                              sclo.afl, Frankiurt/M, zugeteilte Nummer\ngültig bis ............................................. 19........     ß. Ausinhr            aus Lager                                                                     (ß)\nC. Ausfuhr            nach Eigenveredelung                                                              [C)\nAE M\nD. Ausfuhr            nach Lohnveredelung                                                                  (D)                  II, Ausgeführt mil Versand-AE Nr.\n])it,llS(• •:\nslc,rnpd :       E. Ausfuhr            zur passiven Veredelung                                                                   (E)\nVcrblcibl beim Ausiührer\nIII. Rcchnunuspreis ,l,,r\nWaren in V!11 c:ii1liurter \\Vü1nung\n(wenn ohne Enlqell „unenl <Jclllich\" einl r;iq,,1,)\nanqenchenen           Nr. des\nLZB-\nBcreichs\nWird von der Deutschen\nI\nBundesbank ausgefüllt\nKäuferland           Wahrnnusschl.                 Monat            L\nFälli!Jkeit der Forderung\nJahr\n1, a) Auslührer\nNdma                                                             Wohnort oder Sitz                                    Straße und Hausnummer\nb) Ausstcllunuspilichligcr iiir die\nAullcnhanc:eJ~;stalislik (Anqillrc                             ....................................................................................................................................................................................... ..\nnur wenn kein Ausfuhrvertrag vorJir;ul)                                           Nama                                                             Wohnort oder Sitz                                    Straße und Hausnummßr\n2, Nur bei Ausgang nach\nSee ocler rhcinabwlirts\n(vom Warenführer zu crgdnzen)                                                Schiffsname                                  Verladctag                                Ausladehafen                                     Firmenstemeel\n3, Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben au.s ckm Vordruckkopf eintragen)\n4, Anlaß der Ausfuhr                                  (z.B. Verkauf, Konsicrnation, Jorsatzlicterung, Nach•\nliefcnmg, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, nach Larrerung\nllindischc Rechnung, Anlaß der Rücksendung]\n5, Lieferbedingung (z. B. ab Werk Kiiln; frei Grenze, fob Hamburg, cif\nSidney, frei Palis)                                                                                                         ··················································..······.. ··········-----····································\n6, Verpackung (Anzahl, Verpackungsart und Merkleichen der Packstücker\nbei unverpackten ·waren: Befördcrunysmiltcl mit Nr. oder Namen)\n······················••··..······•·..··································----..................._,.,_.__ ...........\n7, Rohgewicht cler Sendung in vofün kg                                                                                           ......................................................................   ·--------------\n8, Verbrauchsland                                                                                                                ···············• .............................................. , .......... _____\n9. Käuferlancl                                                                                                                   .........................................................................    -----\n10.                                                        11.                                12.                               13.                             14.                           15.\nBenennung der Waren                                                   Warennummer                                                                                Menge\nStück, Liter                                             Grenzübergangswert\nmit genauen Angaben über die Warenar!                                                   (Nummer des\nusw.                      Reingewicht\n(bel Ausfuhr nuch Biucnvcrcclclunu, na.ch Lohn•\n'\\N arcnvcrzeicll•                 Ursprungsland\nnisscs für die                                                   (soweit im Waren•\nVerzeichnis für die\nin vollen                    in vollen\nvcrcdelung o<lr~r zur passiven Vercllc:lung' auch                                            Außc•nlrnndcls•\ndie Vcrcdclungsarbc!ten an(r<•hcn).                                                 statistik)\nAußenhandels•                            kg                           DM\nstatistik vorc1eschen1\nFür jede Warennummer, jc,Jcs Urspruncrsl,rnd, jede Ausfuhrart, jede Veredclungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n.............................................................................................................. , .............................................................................................................           ·--~'---\n·····································································ff···········..........................................................................,............................................-----·········••'\"••·····················\n········· ................. ,.................................................... . .        .. ........................................................................................................................................   ______\n.......................................................................................... ································ ............. ,.................. ·••······· ...·................... ............... ---4---.......................\nAnmerkungen:\n:~u~r'! ~ d r u c .k      I   Umrn11cl111 1u oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „Durchschrift der• und                                                                                                    „ Verbleibt beim Aus-","Anlage 2, Blatt 1 (Vorderseite)\nDen Vordrudi: nldil In roter Sdl.rlft ausfüllen!                                                 Aala.fff.l A,,~p A ~\nNur für Sendungen\nMuster 4 a der Außenhandelsstatistik\nim Werte bis einschli\nlQ00 Deutsche Miilrk„\nKlein-Ausfuhrerklärung                                                                                                              Nur für statistische Zwecke\nJ, Ausfuhrnenehmi~u11J:tit~~t>\n,~t:-\"                                                (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nzugleich\nK I ein-Ausfuhr anmeld u n g *)\n~::~l;JI,r.\"i,.r:.'..:.;.:,l.:.\\.::.::.;;·t'~~~:::;~:._                     Ausfuhrarten:\nA. Ausfuhr aus dem freien Verkehr                                                                  (A)                  II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.\n.......................... 19......... _                                                                                                            (B)\nB. Ausfuhr aus Lager\nC. Ausfuhr nach Eigenveredelung\nD, Ausfuhr nach Lohnveredelung\n(C)\n{D)\n•······ .................... ~------\nE, Ausfuhr zur passiven Veredelung                                                                             (E)      •····· ............................ -----\nAn Zollstelle / Postanstalt\nVon Zollstelle / Postanstalt an Statistisches Bundesamt\nl. a) Ausführer                                           •· · • · · ·                           · Name                                                                  Wohnort oder Sitz                    · ......... S!r.;ße und Hausnummer ·\n§\nb) Ausstellungspflichliger für die\nAußenhandelsstatistik (Angabe                                                                                                                                Wohnort oder Sitz                     · .....        Straße und Hausnummer           ·\nnur wenn kein Ausfuhrvertrag vorlieg!)                                                  Name\n2. Nur bei Ausgang nach\n~~~ ~~~:nf~~~~~~~be%~~~~n)                            ..................... Schiffsname ......... - .......... VP.rladetag· .........................Ausladehafen ......................... Fh;~n~tempel·.··\n3, Ausfuhrart                 (zutreffenden Bud1slabcn aus dem Vordruckkopf eintragen) ..................\n4, Anlaß der Ausfuhr                              (z.B. Verkauf, Konsignation, ·Ersatzlieferung, Nach•                                                   ______                         _ _ _ _ _ ......................... ..\nlieferung, zu oder nach wirtschaftlichP.r Veredelung, nach Lagerung für aus•\nländische Rechnung, Anlaß der Rücksendung)\nS, Verpackung (Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen der Padcstücke1 ....................\nbei unverpackten Wurcn: !lcförderungsmittcl mit Nr. oder Namen)\n6, Rohgewicht der Sendung\n7, Verbrauchsland\nBenennung der Waren\nmit genauen Angaben über die Warenart\n8.\n!n vollen kg\nWarennummer\n9.\n(Nu'llmer des\n· · · · · · · .· · · · · · -·: :. : : . : .: : :. : :~ B\n10.\nUrsprungs-/\nHerstellungsland\n(Land des Wirtschafts•/\n11,\nStück, Liter\nMenie\n1                  12.                      13.\nGrenzübergan!lSWert\nWarenverzeich•                   :3rhebungsgebietes                            usw.                Reingewicht\n(bei Ausfuhr nach Eirrcnvcreclelung. nach Lohn•                                                    nisses für die                  - z. B. Hessen -                      (soweit im Waren-               in vollen                      in vollen\nvcrcdelung oder zur passiven Veredelung auch.                                                     Außenhandels•                        oder fremdes                      verzeichnis für die                                               DM\ndie Veredclungsarbcitcn anocbcn)                                                           statistik)                   Wirtschaftsgebiet                      Außenhandels-                          kg\n- z.B. USA -l                       s!atistik vorqesehen l\nFür jede Warennummer, Jec!Ps Ursprungs-/Herstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n-----························. ···-- .. ···· ........................... .................................................. , ....... Of\n~\n----··············.......................................................................... 02\n_ _ _ _ _ ................................. -•-••••••• ........... u,•••••••••••••••••••<o••• ••••••••••••••••••••••••• •• ••••• • •                                03\n•h\"'\"\"\"' M-••••••••••••••••••••,•---•••••••••••••••••••••••••••••••• •••••••••• .. u•••••••.,••••••••••• ••••••••••••••••.,••••\"•••                                    04\n··-·---··.. ••...··········-----········~····..···········............................................................. OS\n................................... -----················· .................................................................... 06\n................................·-----··························••\" · - - - - - · · ·..••· ........................... 07\n-----·············· .. ···· .. ····•--·· ............................................................ 08                                          -----···•·······..·..................................................\n-----······························ ··············-·-··············· ........................... 09                                           -----········..················••····..····•···.. ·········\"··········\n- - - - - ------····························· .............. ·-·-·············· ·························· 10\n-----·······················.. ······...·...................................................... ...!.!.                                         -----,...............................................................\n-----· ··•·············............................................ ···········..····-·················\n----································· ..... ·-------'···················\"'·············· ...............................,............. ···························· ····································\n14. Ich versichere, daß die Angaben richtig sind,\nOrt                                                                Tag                                                                  Firmenstempel und Unterschrift\n•) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldcscheiq für die Außenhandelsstatistik verwendet; insoweit Ist Rechtsgrundlage das Geset.,\nüber die Stutistik des grcnzüb~rschrcitenden Warenverkehrs (AHStatGcs) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 413)\nAnmerkungen:\n1 n Gründruck: Umrandung oben und links; die redzte untere Ecke cles Vordrucks; die Worte „zugleich Klein-Ausfuhranmeldung•)\", ,,An\nZollstelle/Postanstalt\", • Von Zollstelle/Postanstalt an Statistisches Bundesamt\", .•) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldeschein\nfür die Außenhandelsstatistik vcrwcnäet; insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(AHStatGes) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesezbl. I S. 413)\". -                                                                In Rotdruck: der durd1brochene Balken in der linken oberen Ecke; der Kasten\nin der rechten oberen Ecke mit den Worten „Nur für statistische Zwecke\" 1 die fünf Kästchen neben dem Raum für die Angaben unter Nr. 3 bis 7;\ndie Umrandung der unter Nr. 10 aufgeführten Nummern 01 bis 11; die drei zusammenhängenden Kästchen in der rechten unteren Ecke;\ndie Worte „Für jede Warennummer, jedes Ursprungs-/I-lerstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelunf]sarbeit besondere Zeile und besonde-re\nAngaben•.","Anlage 2, Blatt 1 (Rückseite)\nFür zollamtliche Eintragungen\na) x:~:~~:.gs- bestäligung der Versandzollstelle\nZur zollatntlichen Behandlung                                               gestellt*)\nder Ausfuhrsendung                                                  angemeldet *l                   am ........... - - - - - - - - ~ - - - -\nDie Ausfuhr 1st zulässig.\nZur Vorausanmeldun!J Zl/gelassen.•)\n.................................................................................... ....\n·\nO,tund Tag\nI\nb) Besdlaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle\nI\nZeichen und Nr,\n~~~\nZahl       u. Ar.t\nBenennung der Waren\n=     Menge\nI\n~\n~·· · · . . . . . . . . . . .-.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .t. . . . . . . . l. . . . . . . . .\nArt der\nNllmlidikeitssidlerung\n~::::·:·:::::::::::::::::::::::~~: ::::::::::=::::::::: ·••········::·:::::::::::::::::::::::::.:~::::::::::::~::::::~:::::::::::::::::::~:::::::::. ::::::::::::::::: .................I•·: : : : : :~:\n-········· .................. ---- ........................ ·············•·.•·······················......................................................................... ··•·•·······•·••••··•................. __________________________ _\n-·---·······................  -. '. .................................... ................................................................................................ ···········----··· .................\n,-                                     \"\n-·························•----·• ························ ...................................,..............................................................................·--··············· ........... ,..................................................\n\"-······················································ .................     ·-··------·..··....................-........................ ..........             _           ___ -\n1\n.... ........, .............................................\n-················································------\nOrt und Tag\nc) Ausfuhrbestätigung\n1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.•)\n2. Die Sendung Ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung in das\nAusland übernommen worden - ausgeführt worden.*)\nO,tund Tag\nltat. Anmeldestelle Nr., .• ,..•..... _ _ __\n•) Nichtzutreffendes streidlen.\nFür besondere Eintragungen\nHinweis:\nSofem der Name des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach\nWarenarten, nadl fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstge-\nbrauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden.","Anlage 2, Blatt 2\nAnlage A                  ~    zur A WV\nNur für Sendungen\nim Werte bis einschließlich                                                                     Durchschrift der\n1000 Deutsche Mark\nKlein-Ausfuhrerklärung\n1. Ausfuhrgenehmigung                                                                       (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nNr ...............................................................\nvom ........................................................ 19.\n1-!öchst.mcngc .................................... ..\nAusfuhrarten:\nA. Ausfuhr aus dem freien Verkehr                                                       (A)                       II. Ausgeführt mit Vetsand-AE Nr,\ngültig bis .......................................... 19...........,           ß. Ausfuhr aus Lager                                                                         (B)\nC. Ausfuhr nach Eigenveredelung                                                                 (C}\n..·········· ...      D. Ausfuhr nach Lohnveredelung                                                                     (D)\n(_-!?,'.~;'1~~~)       E. Ausfuhr zur passiven Veredelung                                                                      (E)        ................................... -----\nVerbleibt beim Ausfiihrer\n1. a) Ausführcr\nWohnort oder Sitz                                        Straße und Hausnummer\nb) Ausstcllungspflichtigcr für die\n!~•~e~~t              1~i~el~1~}!1~:~~i1~r};~::~i:~glJ .....................N~;~·~....................................................... vi'~i;~~;i·~d~·~·s;i~·· .. ···               ..................si~;ii;·~;d·H~~~·~~;;,:i\"i;~~............\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rheinabwiirls\n(vom Warenführer zu ergänzen)\nSchiii;;;~~·~·· .. ·········· .........,i;,~·j~d~t~·~............................Ä.~·;j~·d·~h~·f~~.........................Fi~·~;;~i~;;;;~i····· ..........................\n3. Ausfuhrart                      (zulrcffcuclcn )lud1sl,iiH•n nus ,lcm Vo1clruckkopf eintragen)\n4, Anlaß der Ausfuhr                                         ll. Verkauf, Konsiqnalion, Ersalzlieforung, Nach•\nlicferunff, zu oder nach wu,.\"\"'\"                                   \"~-L Vered<:l1rn0, nach La9erung für aus-\nländische Rechnung, Anbß der Rücksc11du11u)\n5. Verpackung                      (Anzahl, Vcrpuck1rnrp;art 1md Mcrkzcid1t,n der Packslücke;\nbei unverpackten Wurcn: lleiör<lc1un9smillel mit Nr. oder Namen)\n6. Rohgewicht der Sendung in vollen kg\n7. Verbrauchsland\nll.                                                           9.                            10.                              II.                             . 12.                          13.\nBenennung der Waren                                                     Warennummer\n(\nUrs1mmgs-/                                      Menge\n{Nummer d('s\nHerstellungsland                   Stück, Liter                                                  Grenzübergangswerf\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                                                       (Land des Wirtschafts-/\nReingewicht\nWdrc!nvc:rzcid1„                  Erhebungsgebietes                         usw.\nniss('s für dio                 - z. ll. Hessen -                (soweit im Waren-                  in vollen                         in vollen\nAußPnht1ndPls•                       oder fremdes                 verzeichnis für die                                                     DM\nsl,llislik)                 \\Virtschaflsqcbiet                Außenhandels-                             kg\n- z B. USA-)                   statistik vorqesehenl\nFür j(!dC Wcnl!llnum11H r, jC'cl< s lJrsp1u1H1s-/JJer~l<'llunqsli.lnd, j('de J\\ustuhrarl\n1           1\n1\njede Vcrcdeiungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\nAnmerkungen: In R o I cl ruck: Umrandung oben und links; die Worte „ Verbleibt beim Ausführer\".","Anlage 3, Blatt 1 (Vorderseite)\nAnlage A 3 zur A WV\n1. Ausfuhroenehmiouna                                                                                                                                                                                                      Vom B11ndesamt fllr gewerbliche Wlrt-\nNr, ...................................... _ _ __                         Versand-Ausfuhrerklärung                                                                                                                        11dla!t, Frankiurl/M. .iugeteille Numl!ler\n(f 12 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nvom _ _ _ _ .................\"..\"\"\" 19 .._...\nAusfuhrarten:\nHöchstmenge ....-\"...............                                     A, Ausfuhr aus dem freien Verkehr                                                                           (A)\ngültig bis.................... 19....-                                B, Ausfuhr aus Lager                                                                                               (B)\nir. Von der Ausgangszollstelle/Grenz•\nkontrollstelle / Postanstalt\nC. Ausfuhr nach Eigenverdedelun11                                                                                       (C}                                 an Hauptzollamt IZollamt\nD. Ausfuhr nach Lohnveredelung                                                                                               (D)\n/~-:~~~;~\\\n\\stempe!)\nE. Ausfuhr zur passiven Veredelung                                                                                                 (E)\nfn\n··• .........•·                                                                                                                                                                Anschrift der Versandzollstelle des\nAusführers\n1. Ausflih1·er ,............................................... · - · - - - - - - - - -\nName                                                                       Wollnort oder Sitz                                                           .Straße und Hausnummer\n2. Nur bei J\\.usgang nach\nSee oder rhei.nabwärts. \"\"\"_............ - - - - - - - - - - - - · · ..............................................,_ _ _ _ _ _ __\n{vom Warenführer iu erglinzen)                                            Sdlif(sname                                       Ver)adetag                                             ;Ausladehafen                                            Firmenstempel\n3. Ausfuhrart Izutreffenden .Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Verpackung                 (Anzahl, Verpackungsa1t und Merkzeidien 'der. Padtstü<t:tf\nbel unvup.idtten Waren1 lleförderunqsmittel mit Nr, oder Namen)\n..........................................·-·-----·------\n........................... ········· ............................................. -------------\nS. Rohgewidtt der Sendung In vollen kg                                                                                              .......................... ,.., .............................. ,................ ____ _______     ,                                 ,., ......................\n6. Verbraudtsland\n7.                                                                      ff.                                            9.                                         io.                                   11.\nWarennummer                                  Urs1>runosland\n. Menge\nBenen1111n11 der Waren                                                         {Nummer des                                                                                Stuck, Llter\nmit genauen Ancaben i.iber die Warenart                                                         Warenverzel<h•                      (Land des Wirtschafts•\nqebietes                                         usw.                          Reinge~cht\n(bei Ausfuhr- nad1 Eigenveredelung, nach Lohnveredelung                                        oder      zur           nisses für die-                              z. H Hessen -                             {soweit im Waren•\nAußenhandels•\n-\noder fremdes                              verzeidmis für die                          in vollen\npassiven Veredelung nud1 die Yeredelungsarbeiten angeben)\nstatistik)                           Wirtsd!aftsuebiet                                  Außenhandels•                                 kg\n-      z. B. USA --)                           statistik vorgesehen)\nFür jcd\" Warennummer, jedes Ursprungsland, jede Ausfuhrart. jede Vercdelungsarbeit besondere Zeile und be~ondere .Angaben\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••I'•••••••· •••••••••••••••••••••••••••••· •••••••••••••••••••••••••••••••••-\"\"\"                       ••••••••-••••••••-•••••••••••• , ••••••••••••••••••••••••••••••• .. •••o••••       i\n............................................................... ···-----~·············..·········•·' ·········•················•·•· .........................................................................................................................\nOrt                                                                                Tag                                                                                          P.irmenstempel und Untersdlrift\nAnmerkungen:\nUmrandung: schwarz\nIn R o I druck: die Worte .Für jede Warennummer, jedes Ursprungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und\nbesondere Angaben•,","Anlage 3, Blatt 1 (Rückse;te)\nFür zollamtliche Eintragungen\na) ~:~:~i:e~gs- bestätigung der Versandzollstelle\nZur zollamtlichen Behandlung                gestellt*)\nain .......................................................................................... um ......................... Uhr.\nder Ausfuhrsendung                      angc!meldct *)\nDJe Ausfuhr ist zulässig.\nZur Vorausilnmclclung zug<!lassen.*)\n01 t und Tag\nb) ßeschaubefund der Versandzollstelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle\nZeichen und Nr.      1 Zuhl u. Art                                                                                                                            Menge                           Art der\nBenennung der Waren\nroh                  rein       Nämlichkeitssicherung\nder Packstücke                                                                                                                                  kg                    kg\n· · · · · · · · · · ·• • • • • ·• • • ·• • • • •                                         t:::::::::::·::\nOrt und Tag\nc)' Ausfuhrbestätigung\nl. Die Ncimlichkeil der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist -                                                              nicht -      geprüft worden,*)\n2 .. Die .Scnclunrr ist - nach Ahnuhme des unverletzt befundenen Ni-imlichkeitsmittels -                                                         von der Post zur Beförderung in das\nAusland übcrnomnH'Il worden - aus9eführt worden.*)\nOrt und Tag\nStat. Anmeldestelle Nr.......\n•) NichtzutreHcndes streichen.\nFür besondere Eintragungen·\nHinweis\nDie Versand-.1\\usfuilrerkHirunq wird der Ausfuhranmeldung/Klein-Ausfuhranmeldung                                                                 angeheftet              und    dem   Statistischen\nBundesamt, Wiesbaden, übersandt (§ 17 Abs. 1 AHStatDV).","Anlage 3, Blatt 2\nAnlage A 3 :,;ur A WV,\n1. Ausfuhrui:1nchmi11un11                                                                                                                                                   Durchschrift der                                                                                                                                                                                                         Vom Bundesamt für gewerbliche Wirf•\nNr........................ _ _ _ __                                                                                                               Versa~nd-Ausfuhrerklärung                                                                                                                                                                                                                        schalt, Franklurt/M. zugeteilte Nummer\n(§ 12 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nvom ................. _ _ __\nAusfuhrarten:\nHöchstmenge ........................                                                                                                            A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr                                                                                                                          (A)                                                                                            II. Haupfzollilmt / Zofü1mf\ngültig bis .................... 19........                                                                                                      ß. Austunr aus Lager                                                                                                                                                   (B)\nC, Ausfuhr nach Eigenveredelung                                                                                                                                                    (C)\nD. Ausfuhr nach Lohnveredelung                                                                                                                                                                (D)\nE. Ausfuhr zur passiven Veredelung                                                                                                                                                                         (E)                                            ...............................................\nfn __________,\n...-----\nVerbleibt beim Ausführer / Versender                                                                                                                                                                                                    Anschrift der Versandzollstelle des\nAuslührers\n1, Ausführer ,............._,,..,., _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nName                                                                                                              Wohnort oder Silz                                                                                                                                     Straße und Hausnummer\n2, Nur bei Ausgang nach\nSee oder rheinabwärls\n(vom Warenführer zu ergänzen)                                                                                                          Schiffsname                                                                  Verladetag                                                                       Ausladehafen                                                                                                                          Firmenstempel\n3, Ausfuhrart                                                  (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordrudckopf eintragen)\n4, Verpackung                                                      (Anzahl, Verpackunr1sart und Merkzeichen der Padcstüdcer\nbei unvcrpucktcn Waren: Deför<lcrungsmiltcl mit Nr, oder Namen)\n5, Rohgewicht der Sendung                                                                                                      In vollen kg\n6. Verbrauchsland\n1.                                                                                                      8.                                                                 9.                                                                                            10.                                                                                11.\nWarennummer                                                                                                                                                                                                                         Menge\nBenennung der Waren                                                                                                                                                                            Ursprungsland\n(Nummer des                                                                                                                                                    Stück, Liter\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                                                                             Warenverzeich•                                               (Land des Wirtschafts-\ngebietes                                                                                            usw.                                                              Reingewicht\n(bei Ausfuhr nach Eigenveredelung, nach Lohnveredelung oder zur                                                                                                                                            nisses für die                                                - z. B. Hessen -                                                                        (soweit im Waren-\nAußenhandels-                                                                                                                                           Verzeichnis für die\nin vollen\npassiven Veredelung auch die Vercdclungsarbeiten angeben)                                                                                                                                                                                                             oder fremdes\nstatistik)                                                Wirtschaftsgebiet                                                                            Außenhandels-                                                                                             kg\n- z.B. USA-)                                                                       statistik vorgesehen1\nFür jede Warennummer, jedes Ursprungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n.....,. ................. ··-······...................................................                                                        __________                                     , ___  ······· ····--· •.......... ·············· .................................. ,..... ·····\"'· ................................, ..............\n••••••••• .......................... ............. _.............................. _____ ................-·-····~-·-····•·· -----········· ...................................................................... ·····••i1• ..••••••· ................. .\n............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .., . . . . . . . . . . - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - - ........... - ...................................................................~ • • • • • • •                    • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1- .. , . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\n---. ·-········.............-.................................. _______________ ...................... ········••· ............................................................................ ·····••· ..................................................\n. . . . . . .,,..,..,,.., . . . . . . . . . . . . . . . . . .• • - - - - - - - - - - - - - - - - - • - - • • • • •                                                                                      • • • • • • • • \" • \" ' ' \" \" ..• • • • • .. • • .. • • • • • • • ............. oa ... • .. • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . , . , , , . , , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • ..............................................            •h••••••••••\n-----\n____\n.................................. ...-····-·•·\"•\",------------                                                                                                                                                                                              ......................................................................................................................\n.......................·-·--·'\"·······················-·....................................................................................-......................... ········ .. ········•··........................................................................................................\nAnmerkungen: In Rotdruck: Umrandung oben und links; die Worte „ Verbleibt belm Ausführer /Versender•,","Anlage 4\n1     Elnf11hrveirfah1cn\ne) Einfuhrerklärung (EE) vom _ _ __\nEinfuhrkontrollmeldung\n(laut Tngesstempel der Landeszentralbank)                                 (§ 27 Abs, 2 Nr, 3 der Außen:wirtschaftsverordnung)\nb) Elef~hr!:enehm!gumg (EG) vom.. _ __                                            Einfuhrarten:\nA. El.nfulu In den freien Verhebt                                     (A)\n•:::,,C:::::!~\"ga•                  Nr•--···                               D. :m-:-::fn!ll.r mui Lnw.ar                                           (B)\nUd, Nr. Je Auesdlrelbung                                                   C. t:1:.~n~~u zur Elmllnveredcltl!.?re!J                                (C)\noder Verfakren                                                             D. fü!.iifoh.r zur L@hmve:rG~@hirr.51                                      (D)\nE. Einfuhr 2am pruiztver Ver.::~<l)!U.'llfl                                  (I!)    D . Redlnungl'lj!lll'CU der M9egebene1&\nC) Erleichtertes Verfahren                                                                                                                                                 Waren in vereinbarter WQrnng\nnam §_ _ _ _ _ _ _ _ _ AWV                                                                                  ber Jl:0H,ljt0U@\n1.m l:J!t'il1lldE11!111lMt ~  5!~@'1':bi. Wl.risehud't 4')\nd) Gesamtwert der EE oder EG 1n D.M\nAnßenhmsn<ilelE1®t0He 1/fflr mi•1mr1)t1/!:''lllff!l1110\nder ErnllihrmMi:; an4 L111nc.'lwilrtöllelli.nft 'lt)                     (bei unentgeltl!dlw lfl!llfulu •=entgeH,\n•) N1d>.b.utniU0Adee ctre!dM!a                                            lieh\" eintragim)\nl. Etnfilhrer _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _,._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nName                           Wolulort oder Sila\n& Einfuhrart                    (zutreffenden Budlstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)\n4. Anlaß der Einfuhr                              (z. B. Kauf, Kommission, llrsatzllefernng, Nadi-\nUeferung, zu oder nadl wlrtsdlaftllcher Veredelung, Lagerung filr au,i.\nländieche Redmung1 AnlnJI deI Rlldtsendunq)\n1.    Lieferbedingung (z. B, al> Werk Lyon, fob Bombay, frel Gxenze,\nelf Bremen, frei Mündu111)\n8. Ursprungsland\n8, Einkaufsland\n10.                                              11.                                12.               13.       1           14.\nMenae\nBenennung der Waren                                                                                Stilclt, Liter\nWarennummer                                                                    Grenz-\nmit genauen Angaben über                                                                                       usw.                           t\\bergangswert\n(soweit Im      Reingewidtt\ndie Warenart                                       (Nummer des Waren-                   Warenverzelch-\nverzeichn!sses fßr die                   nis filr die\nin vollen\n2\nAußenhandelsstatistik)                Außenlaandels-          kg                 fJa vollen\nf:;~nv;!~tt!ng zuide!i!fi~~er;is~!~~~• V e~~                                                                                                                    DM\nedelung auch Veredelungsarbe!ten angeben)\nv~;:~!!k~nl\n(1)                                                                                                       l\"1lr jede WareDJ11ummCIJ' besondere Zelle uad beaondei-e Al!.gebea\n\"ßl                                                              möiit   •\nauatülJ•n\n1    . 1.           1.       • 1 •• 1 ••       • 1 •• 1 ••        , 1 •• 1 • :\n(8)                                                             Nicht   •\nau•füllen\n1    . 1       . 1.          • 1 •• 1 ••       • 1 •• 1 ••        • 1., 1.,\n(4)                                                             Nlclrt- •\nauofülln\n1    . 1.           1.       , 1., 1,,         , 1,. 1,.          • 1 •• 1 ••\nllll llll llllllllll III ll llllll llllll llII lllllll lllllllll :!~~Ji~:        •   1    . 1.           1.       • 1 •• 1,,        , 1., 1.,          • 1 •• 1 ••\nEinfuhrbestätigung der Zollstelle\nDie Einfuhr der Waren wird\\ bestätigt\n.Abgegeben a,u,,.._ _ _ _ __                                                                                                                   Ort                                    Ta11\n,Corbuch\nPirmenstempel und Unterschrift\nAnmerkungen:\nIn Rotdruck: der Strich neben dem Raum für den Dienststempel; die rechte untere Ecke des Vordrucks und der davor liegende Strich;\ndie Worte „Uber Zollstelle an Bundesamt f. gewerbl. Wirtschaft •J oder Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft                                                                          •r,\n.•) Nichtzutreffendes streichen\", .,l'ür jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben\".","292                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nEinbanddemen                                        fü, den Jahrgang 1961\nTeil I : 4,- DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung\nTeil II: 4,-DM zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung\nVERLAG „BUNDESGESETZBLATT\" BONN· POSTFACH\nHera u •gebe r : Der Bundesminister der Justiz. -           Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Dr u c Ir. : Bundesdrnckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Ges,atze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer\nAusfertigung verkündet. In Tell III wird da• als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrecht. vom 10. JuJJ 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Tell III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur aurch die Post. Bezugs p r e i I vierteljährlich für Teil I und Teil II )e DM 5,-\nzuzüglich Zustell{jebühr. Ein z e 1 s t II c k e je angefangene 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck.konto\n,Bundesgesetzblatt• Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}