{"id":"bgbl1-1962-15-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":15,"date":"1962-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_15.pdf#page=1","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten","law_date":"1962-04-30T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["245\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                       Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1962                                                                                Nr.15\nTag                                                         Inhalt                                                                         Seite\n30.4.62    Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten                                                                             245\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger...........................................                                              268\nIn Teil II Nr. 5, ausgegeben am 28. Februar 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nAbkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von\nWerbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr\nprivater Straßenfahrzeuge. - Zwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszoll für\nFondantmasse - Neufestsetzung).\nIn Teil II Nr. 6, crnsgegeben am 23. Mürz 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen\nZolltarif 1962. - Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für Zeitungs-\ndruckpapier und Eisen- und Stahlpulver aus Nicht-EWG-Ländern). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-\neinbarung und der Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-\nbelgischen Grenze in Licbtenbusch, Mützenich und Losheim. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkom-\nmen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungs-\nbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für Haiti und Mali). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1959 (Inkrafttreten für Sierra Leone). - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkom-\nmens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitslosigkeit (Inkrafttreten für Marokko). - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über das\nVereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkornmens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeits-\nunfällen (Inkrafttreten für Gabun und den Malaiischen Bund). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrank-\nheiten.\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nDie Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 10 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen\nvon Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versor-\ngung. - Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Änderungen zu Anhang D der Verordnung Nr. 3 über\ndie Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und Änderung zu Anhang 6 der Verordnung Nr. 4 zur Durchführung\nund Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. - Der Rat der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 17 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des\nVertrages. -      Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Neufassung des Artikels .11 Abs. 2 der\nGeschäftsordnung.\nAusbildungs- und Prüfungsordmmg\n:für die Steuerbeamten (APO)\nVom 30. April 1962\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL\nAusbildung\nAbschnitt 1\nVorbereitungsdienst für Anwärter der Laufbahnen des einfachen,\ndes mittleren und des gehobenen Dienstes\nUnterabschnitt 1\nGemeinsame Vorschriften\n§\nZiel des Vorbereitungsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1\nAusbildungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2\nAusbildungsfinanzämter, Unterrichtsfinanzämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3\nZ 1997 A","246                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§\nAusbildungsbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .       4\nAusbildungsplan, Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5\nUnterricht während der praktischen Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  6\nBeschäftigungsnachweis ............................................... •                                                         7\nUnterrichtsbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8\nUnterbrechung der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   9\nZulässigkeit von Abweichungen, Urlaubsanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      10\nUnterabschnitt 2\nEinzelvorschriften\na) Laufbahn des einfachen Dienstes\nVorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .       11\nb) Laufbahn des mittleren Dienstes\nAusbildungsabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         12\nPraktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         13\nAbschlußlehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14\nc) Laufbahn des gehobenen Dienstes\nAusbildungsabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       15\nPraktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16\nEinführungslehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17\nAbschlußlehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18\nAbschnitt 2\nPraktikum für Bewerber der mittleren und der gehobenen Laufbahn\nZweck des Praktikums und seine Gestaltung im allgemeinen . . . . . . . . . . . . .                                              19\nRechtsverhältnis und Bezeichnung der Praktikanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   20\nAbschnitt 3\nAusbildung für den Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst                                                           21\nAbschnitt 4\nAusbildung für den höheren Dienst\n-Allgemeines ...............·............................................                                                       22\nAusbildungsabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         23\nPraktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         24\nAusbildung an der Bundesfinanzakademie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            25\nZWEITER TEIL\nPrüfungen\nAllgemeines                                                                                                                     26\nPrüfungsausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      27\nDurchführung der Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                28\nPrüfungsnoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nSchriftliche Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    30\nAufsicht bei der schriftlichen Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    31\nOrdnungswidriges Verhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                32\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ........ ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  33\nErgebnis der schriftlichen Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  34\nMündliche Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     35\nErgebnis der gesamten Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 36\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses ...................................                                                         37\nWiederholung der Laufbahnprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        38\nNichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen . . . . . . . . .                                               39\nBeurkundung des Prüfungsherganges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         40","Nr. 15 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                                                               247\n§\nDRITTER TEIL\nGewährleistung der einheitlichen Ausbildung\n(Koordinienmgsausschuß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          41\nVIERTER TEIL\nSchlußvorschriHen\nUbergangsregelung                                                                                                            42\nBerlin-Klausel  . .. . .. . .. .. . .. . .. . ... .. .... ..... ... .. .. . ... . .. ... .... ....                           43\nInkrafttreten  .. ... .. .. .. . . .. . .. ..... ... .. . .. ..... ...... . ... ...... . .... .                              44\nANLAGEN\nAnlage\nPlan für die praktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1\nGesamtbeurteilung über die praktische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2\nBeschilftigungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3\nUnterrichtsbuch ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4\nBeurteilungsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5\nPrüfungszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6\nBeftihigungszeugnts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7\nNiederschrift über den Prüfungshergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8","248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbil-                 (3) Der Vorsteher hat sich persönlich laufend vom\ndungsgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I            Stand der Ausbildung zu überzeugen und eine sorg-\nS. 603, 800) wird mit Zustimmung des Bundesrates             fältige Ausbildung des Nachwuchses sicherzustellen.\nverordnet:\n§ 5\nAusbildungsplan, Beurteilung\nERSTER TEIL\n(1) Der Vorsteher stellt auf Vorschlag des Aus-\nAusbildung                             bildungsleiters nach den §§ 13, 16 für jeden Anwär-\nter einen Plan für die praktische Ausbildung nach\nAbschnitt 1                            dem Muster der Anlage 1 auf.\nVorbereitungsdienst                           (2) Am Schluß der praktischen Ausbildung erstellt\nfür Anwärter der Laufbahnen des einfachen,            der Vorsteher im Benehmen mit dem Ausbildungs-\ndes mittleren und des gehobenen Dienstes             leiter eine Gesamtbeurteilung nach dem Muster der\nAnlage 2. Werden die Leistungen eines Anwärters\nUnterabschnitt 1                       während der praktischen Ausbildung bemängelt, so\nist dieser hiervon in Kenntnis zu setzen.\nGemeinsame Vorschriften\n§ 1                                                          § 6\nZiel des Vorbereitungsdienstes                      Unterricht während der praktischen Ausbildung\n(1) Die Ausbildung der Anwärter ist so zu ge-                Während der praktischen Ausbildung erhalten\nstalten, daß diese den Anforderungen ihrer Lauf-            die Anwärter Unterricht, der auf die Praxis abzu-\nbahn in der Steuerverwaltung gewachsen sind.                stellen ist. Die Oberfinanzdirektion oder der von ihr\nbestimmte Vorsteher stellt dafür den Zeit- und Stoff-\n(2) Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben,              verteilungsplan auf.\nEinrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen und\n§ 7\npolitischen Lebens kennenzulernen und ihre allge-\nmeine Urteilsfähigkeit für ihre künftige Verwen-                              Beschäfügungsnachweis\ndung weiterzubilden.                                            Der Anwärter führt für die Dauer der praktischen\nAusbildung einen Beschäftigungsnachweis nach dem\n§ 2                             Muster der Anlage 3. Er hat fortlaufend einzutragen,\nAusbildungsbehörden                        in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbei-\nten er bescht:i.ftigt worden ist und auf welche Gebiete\n(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberfinanz-\nsich der Unterricht erstreckt hat. Der Beschäftigungs-\ndirektionen und die Finanzämter. Die Lehrgänge\nnachweis ist monatlich dem Ausbildungsleiter und\nwerden an Landesfinanzschulen durchgeführt. Der\nnach jedem Ausbildungsteilabschnitt dem Vorsteher\nUnterricht und die lehrgangsmäßige Ausbildung\nvorzulegen.\nrichten sich nach einheitlichen Zeit- und Stoffver-\nteilungsplänen.                                                                          § 8\n(2) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter                               Unterrichtsbuch\nzum Ausbildungsreferenten zu bestellen.                         Der Ausbildungsleiter führt für jede Unterrichts-\ngruppe ein Unterrichtsbuch nach dem Muster der\n§ 3                             Anlage 4.\nAusbildungsfinanzämter, Unterrichtsfinanzämter\n§ 9\nDie Oberfinanzdirektion weist die Anwärter bc\nUnterbrechung der Ausbildung\nstimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter)\nzu. Sie kann die Anwärter mehrerer Finanzämter                  (1) Versäumt ein Anwärter aus von ihm nicht zu\nfür den Unterricht bei bestimmten Finanzämtern              Yertretenden Gründen einen Teil der praktischen\n(Unterrichtsfinanzämter) zusammenfassen.                    Ausbildung und wird diese dadurch in der Laufbahn\ndes mittleren Dienstes nicht länger als insgesamt\n§ 4                              zwei Monate, in der Laufbahn des gehobenen Dien-\nstes nicht länger als insgesamt vier Monate unter-\nAusbildungsbeamte\nbrochen, so wird die Ausb.ildungszeit nicht verlän-\n(1) Die Oberfinanzdireklion bestimmt nach An-            gert, wenn das Versäumte unter Kürzung der noch\nhören des Vorstehers des Ausbildungsfinanzamts              ausstehenden Ausbildungsteilabschnitte nachgeholt\neinen Beamten zum Ausbildungsleiter. Er ist dem             werden kann oder der Anwärter ausreichend aus-\nVorsteher in dieser Eigenschaft unmittelbar unter-          gebildet erscheint. Die Oberfinanzdirektion entschei-\nstellt. Er leitet und überwacht die Ausbildung der          det, wenn die praktische Ausbildung um mehr als\nAnwärter.                                                   einen Monat unterbrochen worden ist. Muß die\n(2) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des             praktische Ausbildungszeit verlängert werden, so\nAusbildungsleiters die Beamten, denen die Anwär-            nimmt der Anvrärter am nächstfolgenden Lehrgang\nter zur praktischen Ausbildung zugeteilt werden,            teil.\nund die Beamten, die den Unterricht erteilen. Die               (2) Ist ein Anwärter aus von ihm nicht zu ver-\nOberfinanzdirektion bestimmt die Unterrichtsbeam-           tretenden Gründen länger als drei Wochen an der\nten bei den Unterrichtsfinanzämtern.                        Teilnuhme an einem Lehrgang verhindert, so ent-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                             249\nscheidet die Oberfinanzdirektion im Benehmen mit              2. Veranlagungsbezirk und Be-\ndem Leiter der Finanzschule, gegebenenfalls mit                   wertungsstelle     (Einkommen-\ndem Lehrgangsleiter, ob er an der anschließenden                  steuer, Umsatzsteuer, Vermö-\nPrüfung teilnimmt oder an das Ausbildungsfinanz-                  gensteuer, Gewerbesteuer, ge-\namt zurückkehrt und an einem späteren Lehrgang                    gebenenfalls Gemeindesteuern)      7 Monate\nmit der daran anschließenden Prüfung teilnimmt.               3. Lohnsteuerstelle                    2 Monate\nEine Prüfungserleichterung darf nicht gewährt\n4. Finanzkasse                         3 Monate\nwerden.\n5. Vollstreckungsstelle                1 Monat\n§ 10\n6. Die Ausbildung während eines\nZulässigkeit von Abweichungen,                        weiteren Monats regelt die\nUrlaubsanrechnung                               oberste Finanzbehörde oder\n(l) Geringfügige Abweichungen von der in dieser                die von dieser bestimmte\nVerordnung vorgesehenen Zeit- und Stoffverteilung                 Stelle.                            1 Monat\nsind zulässig, wenn sie einer sinnvollen Ausbildung                                     zusammen    15 Monate\ndienen.\nDie Reihenfolge der Ausbildungsteilabschnitte ist\n(2) Der Urlaub soll anteilmäßig auf die Teilab-     nicht bindend; Änderungen sollen jedoch stets auf\nschnitte der praktischen Ausbildung angerechnet        die sinnvolle Gestaltung der Ausbildung Bedacht\nwerden.                                                nehmen.\nUnterabschnitt 2                      (3) In den einzelnen Ausbildungsteilabschnitten\nEinzelvorschriften                     sind die Steueranwärter in den Dienstzweig einzu-\nführen, mit der fachlichen und technischen Hand-\na) Laufbahn des einfachen Dienstes           habung der dienstlichen Obliegenheiten vertraut zu\nmachen und zu deren selbständiger Ausübung anzu-\n§ 11\nleiten. Sie sind nicht nur mit Arbeiten mechanischer\nVorbereitungsdienst                   Art, sondern auch mit der Fertigung von Entwürfen,\n(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechs-      der Aufnahme von Niederschriften über eint ache\nmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des          Verhandlungen und der Durchführung einfacher\neinfachen Dienstes; in dieser Zeit sollen die Anwär-   Veranlagungen zu beschäftigen.\nter die Aufgaben der Beamten des einfachen Dien-          (4) Neben der praktischen Ausbildung erhalten\nstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit         die Steueranwärter wöchentlich mindestens drei\ndem Aufbau dieser Verwaltung sowie mit den             Stunden Unterricht. Dieser soll ihnen eine einfüh-\nPflichten und Rechten eines Beamten in den Grund-      rende Ubersicht über das steuerliche Fachwissen\nzügen vertraut gemacht: werden.                        vermitteln und sie mit den Grundzügen der Staats-\n{2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ist       und Verwaltungskunde sowie des Beamtenrechts\ndurch den Vorsteher des Finanzamts festzustellen,      vertraut machen. Der Lehrstoff im Unterricht soll\nob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wor-    sich in Auswahl und Reihenfolge nach Möglichkeit\nden ist. Wenn nötig, kann der Vorbereitungsdienst      dem jeweiligen Stand der praktischen Ausbildung\nbis zu weiteren sechs Monaten verlängert werden.       anpassen.\n(3) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.                  (5) Die Steueranwärter haben vierteljährlich eine\n(4) Die §§ 5 bis 10 sind nicht anzuwenden.          schriftliche Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten\nanzufertigen. Die Arbeiten sind zu besprechen, die\nAufsichtsarbeiten sind außerdem zu bewerten.\nb) Laufbahn des mittleren Dienstes\n§ 14\n§ 12\nAusbildungsabschnitte                                      Abschlußlehrgang\nDer Vorbereitungsdienst umfaßt                          (l) Der Lehrplan sieht vor:\nUnterrichts-\n1. die praktische Ausbildung und den Unterricht                                                     stunden\nbeim Finanzamt für die Dauer von fünfzehn                 1. Staats-   und     Verwaltungskunde,\nMonaten und                                                  Grundgesetz, Landesverfassung            24\n2. eine lehrgangsmäßige Fachausbildung für die               2. Aufbau und Aufgaben der Finanz-\nDauer von drei Monaten.                                      verwaltung, innerdienstliche Ar-\n§ 13                                     beitseinteilung der Finanzämter,\nRationalisierung                         12\nPraktische Ausbildung\n3. Beamtenwesen, Besoldungswesen               6\n(1) Die praktische Ausbildung beim Finanzamt                4. Behördenschriftverkehr, Publikums-\nerstreckt sich auf alle Aufgaben des mittleren                     verkehr                                    6\nDienstes.                                                      5. Buchungsordnung, Aktenverwaltung          12\n(2) Ausbildungsteilabschnitte sind:                         6. Allgemeine Rechtskunde (Einführung\n1. Geschäftsstelle, Meldewesen,                             in die für das Steuerrecht bedeut-\nKanzlei, Registratur, Postein-                           samen offentlich-recht:lichen und\ngangs- und Abscndeslelle          1 Monat                bürgerlich-rechtlichen Grundbegriffe)    24","250                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n7. Reichsabgabcnorclnung und Neben-                        die oberste Finanzbehörde\ngesetz~                                 32             oder die von dieser be-\n8. Buchführung                               32             stimmte Stelle.                3   Monate\n9. Umsatzsteuer                             28                                zusammen   27   Monate\n10. Einkommensteuer, Gewerbesteuer            54\nDie Reihenfolge der Ausbildungsteilabschnitte ist\n11. Lohnsteuer                                30   nicht bindend; Änderungen sollen jedoch stets auf\n12. Einheitsbewcrtung,Vermögensteuer,              die sinnvolle Gestaltung der Ausbildung Bedacht\nGrundsteuer                             24   nehmen.\n13. Kassen- und Rechnungswesen                42      (3) Neben der praktischen Ausbildung erhalten\n14. Vollstreckungswesen                       24   die Finanzanwärter wöchentlich mindestens vier\n15. Die Ausbildung während weiterer                Stunden Unterricht. Der Unterrichtsstoff soll sich in\nzehn Unterrichtsstunden regelt die           Auswahl und Reihenfolge dem jeweiligen Stand der\noberste Finanzbehörde oder die von           praktischen Ausbildung anpassen. Die Finanzanwär-\ndieser bestimmte Stelle.                10   ter sollen sich im freien Vortrag üben.\nzusammen    360      (4) Die Finanzanwärter haben vierteljährlich min-\ndestens eine schriftliche Hausarbeit und zwei Auf-\nDaneben soll monatlich eine Sonderveranstaltung           sichtsarbeiten anzufertigen. Die Arbeiten sind zu\n(allgemeinbildende Vorträge) stattfinden.                 besprechen, die Aufsichtsarbeiten außerdem zu be-\n(2) Während des Lehrgangs ist für jedes Gebiet          werten. Auf die Fertigung von Berichten und Rechts-\nder schriftlichen Prüfung (§ 30 Abs. 1 Buchstabe a)       mittelentscheidungen ist Wert zu legen.\nmindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen.                 (5) Die Finanzanwärter nehmen an Amts- und\nSachbearbeiterbesprechungen teil. Außerdem ist\nc) Laufbahn des gehobenen Dienstes              ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, an\n§ 15                           mündlichen Verhandlungen vor dem Steueraus-\nschuß, an einer mündlichen Verhandlung vor dem\nAusbildungsabschnitte\nFinanzgericht und an einer Kassenprüfung teilzu-\n(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt                      nehmen.                           '\n1. die praktische Ausbildung und den Unter-\nricht beim Finanzamt für die Dauer von                                   § 17\n27 Monaten und                                                  Einführungslehrgang\n2. eine lehrgangsmäßige fachwissenschaftliche          (1) Der Lehrplan sieht vor:\nAusbildung, und zwar                                                                     Unterrichts-\na) einen dreimonatigen Einführungslehr-                                                      stunden\ngang,                                              1. Staats-    und    Verwaltungsrecht,\nb) einen sechsmonatigen Abschlußlehrgang.                 Grundgesetz, Landesverfassung           20\n(2) Der Einführungslehrgang beginnt spätestens                  2. Aufbau und Aufgaben der Finanz-\nfünf Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes.                   verwaltung, innerdienstliche Ar-\nbeitseinteilung der Finanzämter,\n§ 16                                      Aktenverwaltung, Rationalisierung         8\n3. Haushaltswesen                            4\nPraktische Ausbildung\n4. Offentliches Dienstrecht                  8\n(1) Die praktische Ausbildung beim Finanzamt\n5. Behördenschriftverkehr, Publikums-\nerstreckt sich auf alle Aufgaben der Beamten des\nverkehr                                   6\ngehobenen und des mittleren Dienstes. Zu Vertre-\ntungen oder Aushilfen dürfen die Finanzanwärter                   6. Buchungsordnung                           8\nnur insoweit verwendet werden, als die Beschäfti-                 7. Allgemeine Rechtskunde                  36\ngung geeignet ist, die Ausbildung durch Gewöhnung                 8. Reichsabgabenordnung und Neben-\nan selbständiges Arbeiten zu fördern.                                gesetze                                 44\n(2) Ausbildungsteilabschnitte sind:                             9. Buchführung und Bilanzwesen             56\n1. Geschäftsstelle, Meldewesen,                            10. Umsatzsteuer                            30\nKanzlei                             ½ Monat           11. Einkommensteuer und Lohnsteuer          60\n2. Veranlagung        einschließlich                       12. Einheits bewerttmg, Vermögensteuer,\nSteuerstrafsachen                13   Monate              Grundsteuer                             24\n3. Kassendienst                        2½ Monate           13. Gewerbesteuer                            12\n4. Vollstreckungsdienst                1½ Monate           14. Kassen- und Rechnungswesen              20\n5. Lohnsteuer                          1½ Monate           15. Vollstreckungswesen                      12\n6. Betriebsprüfung         (Außen-                         16. Die Ausbildung während weiterer\ndienst)                           3   Monate              zwölf Stunden regelt die oberste\n7-. Bewertungsstelle                   2   Monate              Finanzbehörde oder die von dieser\nbestimmte Stelle.                        12\n8. Die Ausbildung während\nweiterer drei Monate regelt                                                        zusammen      360","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                             251\nDaneben sollen nach Möglichkeit Arbeitsgemein-                                 Abschnitt 2\nschaften gebildet werden und Sonderveranstaltun-\ngen (allgemeinbildende Vorträge) stattfinden.                             Praktikum für Bewerber\nder mittleren und der gehobenen Laufbahn\n(2) Während des Lehrgangs ist für jedes Gebiet\nder schriftlichen Prüfung (§ 30 Abs. 1 Buchstabe b aa)                             § 19\nmindestens eine Aufsichtsarbeit unzufertigen.                              Zweck des Praktikums\nund seine Gestaltung im allgemeinen\n§ 18                               (1) Das Praktikum (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 des\nAbschlunlehrgang                       Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes) soll Unter-\nschiede der Vorbildung und des Alters bis zum Be-\n(1) Der Lehrplü.n sieht vor:                           ginn des Vorbereitungsdienstes möglichst ausglei-\nUnterrichts- chen. Die Praktikanten sollen außerdem in die Auf-\nstunden   gaben der Steuerverwaltung eingeführt werden.\n1. Staats- und Verwaltungsrecht               20     (2) Die Praktikanten haben an dem gesetzlich\n2. Haushaltsrecht                               6 vorgeschriebenen Berufsschulunterricht teilzuneh-\nmen. Beim Finanzamt erhalten sie wöchentlich min-\n3. Offentliches Dienstrecht                   18  destens drei Stunden Unterricht, besonders über\n4. Allgemeine Rechtskunde (Bürger-                Fragen der Allgemeinbildung sowie der Verwal-\nliches Recht, Handelsrecht)                60  tungs- und Staatsbürgerkunde. Er kann durch den\n5. Reichsabgabenordnung (einschließ-              Besuch entsprechender Unterrichtsstunden an einer\nlich Strafrecht) und Nebengesetze,             Verwaltungsschule oder einer ähnlichen Einrichtung\nRationalisierung                           96  ersetzt werden. Die Praktikanten sind verpflichtet,\nsich selbst um ihre Weiterbildung zu bemühen.\n6. Buchführung und Bilanzwesen, Be-\ntriebswirtschaftslehre,  Betrie bsprü-            (3) Für die Ausbildung während des Praktikums\nfung                                       96  gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 2 bis 5,\n7 und 8 entsprechend.\n1. Grundzüge der Volkswirtschafts-\n(4) Bei der Anrechnung von Zeiten im Sinne des\nlehre, Geld-, Bank- und Börsen-\n§ 3 Abs: 2 Satz 2 oder des § 4 Abs. 2 Satz 2 des\nwesen                                      12\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes auf das Prakti-\n8. Umsatzsteuer                               72  kum ist ein strenger Maßstab anzulegen.\n9. Einkommensteuer                            96     (5) Am Ende des Praktikums stellt die Ober-\n10. Körperschaftsteuer                         24  finanzdirektion fest, ob der Bewerber für die Auf-\nnahme in den Vorbereitungsdienst der angestrebten\n11. Lohnsteuer                                 24  Laufbahn geeignet ist. Eine Verlängerung des Prak-\n12. Einheitsbewertung, Vermögensteuer,             tikums ist ausgeschlossen.\nGrundsteuer                                72\n13. Gewerbesteuer                              16                           § 20\n14. Verkehrsteuern einschließlich Erb-             Rechtsverhältnis und Bezeichnung der Praktikanten\nschaftsteuer                               20\n(1) Die Rechtsstellung der Praktikanten richtet\n15. Doppelbesteuerung, Internationales             sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.\nSteuerrecht                                 4\n(2) Die Praktikanten für den mittleren Dienst füh-\n16. Kassen- und Rechnungswesen                 36  ren die Bezeichnung Steuerschüler; die Praktikanten\n17. Vollstreckungswesen                        24  für den gehobenen Dienst führen die Bezeichnung\nFinanzschüler.\n18. Zölle und Verbrauchsteuern unter\nbesonderer Berücksichtigung der Zu-\nsammenhänge mit der Verwaltung\nder Besitz- und Verkehrsteuern                                      Abschnitt 3\n6\n19. Die Ausbildung während weiterer                             Ausbildung für den Aufstieg\nachtzehn Stunden regelt die oberste                  in den mittleren und den gehobenen Dienst\nFinanzbehörde oder die von dieser                                       § 21\nbestimmte Stelle.                          18\nFür die Aufteilung in die praktische und die lehr-\nzusammen       720  gangsmäßige Ausbildung sowie für die Durchführung\nDaneben sollen nach Möglichkeit Arbeitsgemein-            der Ausbildung gelten die Vorschriften der §§ 12\nschaften gebildet werden und monatlich eine Son-          bis 14 und der §§ 15 bis 18 entsprechend. Eine Kür-\nderverunstaltung (allgemeinbildende Vorträge) statt-      zung der Ausbildungszeit nach § 6 Abs. 2 des Steller-\nfinden.                                                   beamten-Ausbildungsgesetzes soll nur in Ausnahme-\nfällen gestattet werden. Arbeitsgebiete, in denen die\n(2) Während des Lehrgangs ist für jedes Gebiet         Beamten noch nicht oder nur kurze Zeit beschäftigt\nder schriftlichen Prüfung (§ 30 Abs. 1 b bb) minde-       waren, sind bei der Ausbildung vor allem zu be-\nstens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen.                   rücksichtigen. Der Lehrstoff des Einführungslehr-","252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ngangcs (§ 17) und die Zwischenprüfung können dem                      b) in der Strafsachenstelle        ½Monat\nbesonderen Ausbildungsstand der Aufstiegsbewer-\nber zum gehobenen Dienst angepaßt werden.                             c) in der Finanzkasse und in\nder Vollstreckungsstelle\n(bei mindestens einer Kas-\nsenprüfung müssen sie zu-\nAbschnitt 4                                       gegen sein)                     ¼Monat\nAusbildung für den höheren Dienst                         d) als Sachgebietsleiter unter\nder Leitung des Vorste-\n§ 22                                         hers                             Monat\nAllgemeines                                  e) in der Betriebsprüfung;\nhierbei sollen sie auch an\nDie Ausbildung der Finanz-(Regierungs-)Assesso-\nSchlußbesprechungen teil-\nren soll deren bisherige fachliche Ausbildung ergän-\nnehmen; außerdem sollen\nzen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Beamte\nsie einen Klein- und einen\ndes höheren Dienstes der Finanzverwaltung vorbe-\nreiten.                                                                   Mittelbetrieb selbständig\nprüfen                        5  Monate\n§ 23                                     Unabhängig von ihrer Be-\nAusbildungsabschnitte                              schäftigung in den vorste-\nhend bezeichneten Arbeits-\n(1) Die Ausbildung umfaßt                                          gebieten sind ihnen einzelne\n1. die praktische Ausbildung beim Finanzamt,                   zur Förderung der Ausbil-\n. bei der Oberfinanzdirektion und beim                      dung geeignete Sachen zuzu-\nFinanzgericht für die Dauer von fünfzehn                  leiten; .sie sind ferner zu Ver-\nMonaten,                                                  handlungen und zu Steuer-\nausschußsi tzungen hinzuzu-\n2. die lehrgangsmäßige Ausbildung an der                       ziehen.\nBundesfinanzakademie für die Dauer von\ndrei Monaten, bestehend aus                            2. Bei der Oberfinanzdirektion\neinem Einführungslehrgang,                              in der Besitz- und Verkehr-\neinem Zwischenlehrgang und                              steuerabteilung                   2  Monate\neinem Abschlußlehrgang.\n3. Beim Finanzgericht                1  Monat\n(2) Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für\n4. Die      Ausbildung      während\nden höheren Dienst ist durch die oberste Finanz-\neines weiteren Monats regelt\nbehörde unter Berücksichtigung der bei den Perso-\ndie oberste Finanzbehörde\nnalakten befindlichen Zeugnisse über die fachliche\noder die von dieser be-\nund persönliche Eignung festzustellen.\nstimmte Stelle.                      Monat\n§  24                                                          zusammen   15  Monate\nPraktische Ausbildung\nDie Ausbildung in der Betriebsprüfung (Nummer 1\n(1) Die Finanz-(Regierungs-)Assessoren         sollen   Buchstabe e) soll den letzten Ausbildungsteilab-\nwährend der praktischen Ausbildung                          schnitt bilden; im übrigen ist die Reihenfolge der\nAusbildungsteilabschnitte nicht bindend.\n1. beim Finanzamt in dessen Aufgaben, Orga-\nnisation und Geschäftsbetrieb gründlich            (3) Es wird von den Finanz-(Regierungs-)Asses-\neingearbeitet,                                  soren erwartet, daß sie sich die erforderlichen Fach-\n2. bei der Oberfinanzdirektion in die Auf-          kenntnisse durch nachhaltiges Selbststudium der\ngaben und die Organisation der Besitz- und      einschlägigen Gesetze und Verwaltungsbestimmun-\nVe rkehrsteuerabteilung als Mittelinstanz       gen sowie der Rechtsprechung und der Fachliteratur\nund Aufsichtsbehörde und                        aneignen.\n3. beim Finanzgericht in das Wesen und die             (4) Es sollen nach Möglichkeit Arbeitsgemein-\nBedeutung der Finanzgerichtsbarkeit und         schaften eingerichtet werden.\ndas finanzgerich tliche Verfahren eingeführt\nwerden.\n(2) Die Finanz-(Regierungs-)Assessoren werden                                        § 25\nausgebildet:\nAusbildung an der Bundesfinanzakademie\n1. Beim Finanzamt\n(1) Der Einführungslehrgang soll möglichst inner-\na) in einer Veranlagungs-                       halb der ersten vier Monate der Ausbildung begin-\nstelle, in einer Lohnsteuer-                 nen, der Abschlußlehrgang soll wenn möglich wäh-\nstelle sowie in einer Be-                    rend der Ausbildung im Betriebsprüfungsdienst\nwertungsstelle                4   Monate     stattfinden.","Nr. 15 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                                253\n(2) Die Lehrpläne sehen etwa folgende Stunden-                   2. für den gehobenen Dienst\nzahl vor:                                                               ein Beamter des höheren Dienstes als Vor-\nEin-                 Ab-\nsitzender und mindestens drei weitere Be-\nführurHJS- Zwischen-  schluß-            amte des höheren und des gehobenen Dien-\nlehrq,rnq  lehrqanq    lehr-\nqanq              stes als Beisitzer.\n1. Buchführung, Bilanz-                                        (3) Ein Prüfungsausschuß ist in der sich aus Ab-\nsteuerrecht und Be-                                     satz 2 ergebenden Mindestbesetzung beschlußfähig.\ntrie bsprüfung                55        50        60    Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-\n2. hauptsächliche                                            gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.\nSteuerrechtsgebiete                                     Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Verlauf einer\n60        50        40\nmündlichen Prüfung ist eine Vertretung nur in\n3. Einzelvorträge über                                       Krankheitsfällen oder aus ähnlichen Gründen zu-\nwichtige       Randge-                                  lässig.\nbiete wie betriebs-\nwirtschaftliche,                                                                     § 28\nvolkswirtschaftliche,                                                  Durchführung der Prüfungen\nsoziologische, allge-\nmein beamtenrechl-                                         (1) Die Prüfungen werden von der obersten\nliehe, psychologische                                   Finanzbehörde angesetzt und von ihr oder der von\nund ähnliche Fragen           20        20        20    ihr bestimmten Stelle organisatorisch geleitet. Ist\ndie Durchführung der Prüfungen mehreren Prü- ·\nzusammen        135        120       120    fungsausschüssen übertragen oder sind Beamte mit\nEin angemessener Teil des Unterrichts ist in Form            der Vorbegutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten\nvon Arbeitsgemeinschaften durchzuführen.                     beauftragt (§ 33 Abs. 1 Satz 3), so ist für die Anwen-\ndung eines gleichmäßigen Bewertungsmaßstabes\nIn jedem Lehrgang finden ferner mindestens zwei              Sorge zu tragen.\nBesichtigungen von Wirtschaftsunternehmungen\nund anderen Einrichtungen sowie wöchentlich je ein              (2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-\nAbendvortrag über allgemrüne Fragen statt.                   fungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste\nFinanzbehörde kann die Anwesenheit von nicht zum\nPrüfungsausschuß gehörenden Personen bei den Prü-\nfungen allgemein oder im Einzelfall gestatten. In\nZWEITER TEIL\nbezug auf die Teilnahme der Mitglieder des Aus-\nPrüfu,ngen                          schusses für die Koordinierung der Ausbildung und\nder Prüfungen bleibt § 41 unbe1ührt.\n§ 26\nAllgemeines                                                       § 29\n(1) Die Prüfungsordnung gilt                                                    Prüiungsnoten\n1. für die Laufbahnprüfung für den mittleren           (1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt be-\nDienst,                                          wertet:\n2. für die Zwischenprüfung und die Laufbahn-                Sehr gut        (1)     eine besonders hervor-\nprüfung für den gehobenen Dienst.                                                ragende Leistung\n(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen                gut             (2)     eine erheblich über dem\nund einem mündlichen Teil; sie sollen zeigen, ob die                                         Durchschnitt     liegende\nPrüflinge nach ihren geistigen Anlagen, ihren                                                Leistung\nKenntnissen und fachlichen Leistungen sowie ihrer                   befriedigend (3)         eine über dem Durch-\nGesamtpersönlichkeit für die Laufbahn befähigt                                               schnitt liegende Leistung\nsind.\nausreichend (4)         eine Leistung, die durch-\n§ 27                                                             schnittlichen Anforderun-\ngen entspricht\nPrüfungsausschüsse\nmangelhaft       (5)     eine Leistung mit erheb-\n(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüs-                                            liehen Mängeln\nsen abgelegt; die oberste Finanzbehörde oder die                    ungenügend (6)           eine völlig unbrauchbare\nvon ihr bestimmte Stelle beruft vor Beginn der Prü-                                          Leistung.\nfungen die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und\nbestellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prü-                 (2) Für die Bewertung der Einzelleistungen in der\nfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedürfnis. Für         schriftlichen und in der mündlichen Prüfung können\ndie Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind            halbe Noten (1,50, 2,50 usw.) erteilt werden.\n_Stellvertreter zu bestimmen.\n§ 30\n(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören:\nSchriftliche Prüfung\n1. Für den mittleren Dienst\nein Beamter des höheren Dienstes als Vor-           (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt\nsitzender und mindestens zwei Beamte als                 a) für den mittleren Dienst\nBeisitzer,                                                   vier Aufgaben aus folgenden Gebieten:","254                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n1. Einkommenslcuer                             beschädigten auf Antrag die ihrer, Behinderung\n2. Umsiltzsteuer                               angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die\nfachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer be-\n3. Kassen- und Rechnungswesen, auch in         messen werden.\nVerbindung mit Vollstreckungswesen\n§ 31\n4. ein im Unterricht behandeltes Stoffge-\nbiet oder ein allgemeines Thema.                    Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung\nFragen der Reichsabgabenordnung sind mit           (1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter der stän-\neine1 dieser Aufgaben zu verbinden;             digen Aufsicht von Beamten des höheren oder des\ngehobenen Dienstes (Aufsichtsbeamte) anzufertigen.\nb) für den gehobenen Dienst\n(2) Die Plätze der Prüflinge sind zu numerieren\naa) in der Zwischenprüfung vier Aufgaben        und werden an jedem Prüfungstag gewechselt. Die\naus folgenden Gebieten:\nPlatznummer jedes Prüflings ist in einem ~erzeichnis\n1. Buchführung und Bilanzwesen            zu vermerken und der Niederschrift (Absatz 6) bei-\n2. Einkommensteuer                         zufügen. Die Prüfungsarbeiten sind mit der Tages-\nplatznummer zu versehen.\n3. Reichsabgabenordnung, auch in Ver-\nbindung mit einer Steuer                  (3) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selb-\nständig zu fertigen. Dabei ist ihnen verboten, wäh-\n4. ein im Unterricht behandeltes Stoff-    rend der Bearbeitungszeit mit anderen Prüflingen zu\ngebiet oder ein allgemeines Thema;     sprechen oder sich mit ihnen in anderer Weise zu\nbb) in der Laufbahnprüfung sieben Auf-          verständigen. Sie dürfen nur die zugelassenen Ge-\nsetzestexte und Hilfsmittel verwenden. Während\ngaben aus folgenden Gebieten:\nder Anfertigung der Prüfungsarbeiten darf nicht\n1. Buchführung und Bilanzwesen            mehr als ein Prüfling zur gleichen Zeit den Prü-\n2. Einkommensteuer oder Körperschaft-      fungsraum verlassen.\ns teuer, auch in Verbindung mit Ge-       (4) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüf-\nwerbesteuer                            linge auf die Folgen von Verstößen gegen die Prü-\n3. Umsatzsteuer                            fungsordnung oder gegen die Anordnungen des\nAufsichtsbeamten hinzuweisen.\n4. Einheitsbewertung und Vermögen-\nsteuer                                    (5) Bei Verstößen gegen Absatz 3 hat der Auf-\nsichtsbeamte in schweren Fällen die Arbeiten der\n5. Reichsabgabenordnung einschließ-        beteiligten Prüflinge sofort an sich zu nehmen und\nlich Vollstreckung und Steuerstraf-    die Prüflinge aus dem Prüfungsraum zu weisen. In\nrecht\nleichten Fällen kann er gestatten, die Arbeiten zu\n6. Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-      beenden. Es ist· ein Vermerk in die Niederschrift\nwesen                                  nach Absal·z 6 aufzunehmen und der Sachverhalt\n7. ein allgemeines Thema des staats-\ndem Leiter der Prüfung (§ 28 Abs. 1) unverzüglich\nbürgerlichen Lebens.                   zu berichten.\n(6) Der Aufsichtsbeamte fertigt über die Durch-\n(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der ober-          führung der Prüfung an jedem Tag eine Nieder-\nsten Finanzbehörde oder der von ihr bestimmten            schrift an und vermerkt darin den Hinweis nach\nStelle ausgewählt. Die für die Arbeit zugelassenen        Absatz 4 sowie den Beginn und das Ende der Bear-\nHilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den       beitungsfrist. Die Ursachen und die Dauer etwaiger\nPrüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsauf-         Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie fest-\ngaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungs-         geste11te Unregelmäßigkeiten sind anzugeben.\nfach getrennt in versiegelten Umschlägen aufzube-\nwahren, die erst an dem jeweils zur Bearbeitung              (7) Eine halbe Stunde vor Ablauf der für die\nbestimmten Prüfungstage in Gegenwart der Prüf-            Bearbeitung der Prüfungsaufgabe vorgesehenen\nlinge zu öffnen sind.                                     Zeit macht der Aufsichtsbeamte die Prüflinge darauf\naufmerksam, daß die Arbeiten in einer halben\n(3) Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem           Stunde abzugeben sind.\nInhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen                 (8) Nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prü-\nLösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Ge-          fungsaufgabe vorgesehenen Zeit haben die Prüflinge\nheimhaltung verpflichtet. Darüber hinaus haben sie        die Arbeit ä.bzugeben, auch wenn sie unvollendet\ndurch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß            ist. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind\nUnbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen        den Lösungen beizufügen.\nkönnen.\n(9) Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf jeder abge-\n(4) Für die Bearbeilung jeder Aufgabe sind für         gebenen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit be-\ndie Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und für        gonnen und beendet und für welche Zeit er die Arbeit\ndie Zwischenprüfung drei, für die Laufbahnprüfung         unterbrochen hat. Der Aufsichtsbeamte hat Verstöße\ndes gehobenen Dienstes fünf, für die Aufgaben zu          gegen Absat?: 3 und sonstige Ordnungswidrigkeiten\nAbsatz 1 b Buchstabe bb Nr. f, und 7 mindestens je        auf der Arbeit zu vermerken. Er leitet die Arbeiten\nzwei, zusammen höchsl0ns fünf Stunden zur Vcrhi-          unverzüglich w.:rschlosscn an die zuständige Stelle\ngung zu stellen. Im Prüfun9sverfahren sind Schwer-        weiter.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                          255\n§ 32                           (2) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von\njeweils nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs\nOrdnungswidriges Verhalten\nPrüflingen geprüft werden. Die Prüfungszeit für je-\n(1) Uber die Folgen einer Täuschung, eines Täu-     den Prüfling beträgt in der Laufbahnprüfung für den\nschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungs-         mittleren Dienst und in der Zwischenprüfung durch-\nwidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsaus-       schnittlich 30, in der Laufbahnprüfung für den ge-\nschuß. Er kann die einzelne Prüfungsarbeit in          hobenen Dienst durchschnittlich 45 Minuten.\nschweren Fällen mit „ungenügend\" bewerten und in\nbesonders schweren Fällen die gesamte Prüfung als         (3) Bei Beginn der mündlichen Prüfung muß dem\nnicht bestanden erklären.                              Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsaus-\nschusses ein Beurteilungsblatt nach dem Muster der\n(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach der      Anlage 5 vorliegen, in dem besonders die Beurtei-\nAushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die       lung durch den Vorsteher und die Lehrer sowie die\noberste Finanzbehörde die Prüfung für ungültig         Bewertung der während der Lehrgänge angefertigten\nerklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses     Aufsichtsarbeiten und der schriftlichen Prüfungs-\nverfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht    arbeiten vermerkt sind; außerdem müssen die Per-\nbestanden.                                             sonal- und Ausbildungsakten vorliegen.\n§ 33                             (4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ge-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten     biete erstrecken, die Gegenstand der praktischen\nAusbildung, und auf alle Lehrfächer, die Gegenstand\n(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom   der theoretischen Ausbildung waren. Daneben kön-\nPrüfungsausschuß bewertet. Jede Arbeit ist von min-    nen Fragen gestelll werden, die ein Urteil darüber\ndestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu      erlauben, ob die Prüflinge eine angemessene Allge-\nbegutachten, das eine Note vorzuschlagen hat. Die      meinbildung besitzen.\nArbeiten können von besonders beauftragten Be-\namten, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses        (5) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch\nsind, vorbegutachtet werden.                           den Prüfungsausschuß benotet.\n(2) Bei der Bewertun~J der schriftlichen Prüfungs-      (6) Das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung\narbeiten ist nicht nur die Richtigkeit der Entschei-   ist in einer Gesamtnote auszudrücken; dabei können\ndung, sondern sind auch die äußere Form der Arbeit,    auch die Leistungen des Prüflings in der praktischen\nderen Gliederung, die Art der Begründung, die          und der theoretischen Ausbildung berücksichtigt\nKlarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und      werden.\ndie Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.\n(3) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als unge-                               § 36\nnügend.\nErgebnis der gesamten Prüfung\n§ 34                            (1) Im Anschluß an -die mündliche Prüfung stellt\nErgebnis der schrifUichen Prüfung            der Prüfungsausschuß das Ergebnis der gesamten\nPrüfung fest. Auf Grund des Ergebnisses der schrift-\n(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der\nlichen und der mündlichen Prüfung wird die Gesamt-\nschriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die\nnote ermittelt.\nZulassung zur mündlichen Prüfung.\n(2) Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet\n(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in\nbei einer Gesamtnote\neiner Gesamtnote auszudrücken. Diese wird dadurch\nerrechnet, <laß die Summe der Ergebnisse der schrift-                     bis 1,66       sehr gut\nlichen Prüfungsarbeiten durch die Zahl der vorge-\nvon 1,67 bis 2,33       gut\nschriebenen Arbeiten geteilt wird.\nvon 2,34 bis 3,33       befriedigend\n(3) Prüflinge, deren schriftliche Arbeiten entweder\nüberwiegend mit einer schlechteren Note als 4,0 oder             von 3,34 bis 4,15       ausreichend.\ninsgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter      Bei einer Gesamtnote von mehr als 4,15 ist die Prü-\nals 4,25 bewertet worden sind, werden vom Prü-         fung nicht bestanden.\nfungsausschuß zur mündlichen Prüfung nicht zugelas-\nsen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. Die an-\nderen Prüflinge sind ohne besondere Mitteilung zur                                § 37\nmündlichen Prüfung zugelassen.\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses\n(1) Der Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmern\n§ 35                         nach Abschluß der Beratungen des Prüfungsaus-\nMündliche Prüiung                   schusses das Gesamtergebnis der Prüfung, die Ge-\nsamtnote sowie die Bewertung der Einzelleistungen\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses        in der schriftlichen und die Gesamtnote der münd•\nleitet die mündliche Prüfung. Er hat dafür zu sor-     lichen Prüfung bekannt.\ngen, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt\nwerden. Er ist berechtigt, jcdcrzo.it in die Prüfung        (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein\neinzugreifen.                                          Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.","256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 38                                                DRITTER TEIL\nWiederholung der Laufbahnprüfung               Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung\n(Koordinierungsausschuß)\n(1) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht\nbestanden und ist eine \\Viederholung zulässig, so                                   § 41\nschlägt der Prüfungsausschuß im Anschluß an die             (1) Zur Koordinierung der einheitlichen Ausbil-\nPrüfung den Zeitabschnitt vor, nach dessen Ablauf        dung innerhalb der Steuerverwaltung wird ein Aus-\nsie frühestens wiederholt werden kann.                   schuß aus je einem Vertreter des Bundesfinanzmini-\nsteriums und der Finanzministerien (Finanzbehör-\n(2) Dem Prüfling wird bei Wiederholung der Prü-\nden) der Länder gebildet.\nfung die erneute Teilnahme an dem der Prüfung\nvorangehenden Abschlußlebrgang gestattet.                   (2) Der Koordinierungsausschuß hat vor allem die\nAufgabe,\n(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen\n1. a) in die Einrichtungen und Maßnahmen\nLaufbahnprüfung umfaßt die ganze Prüfung.\nder einzelnen Länder auf dem Gebiete\n(4) Der Prüfungsausschuß kann Anwärtern des ge~                     der Ausbildung sowie\nhobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung endgül-                   b) in den Lehrgangsbetrieb der Bundes-\ntig nicht bestanden haben, die Befähigung für die                      finanzakademie\nLaufbahn d0s mittleren Dienstes zuerkennen, wenn                    Einblick zu nehmen,\ndie nachgewiesenen Kenntnisse dafür ausreichen und\ndie Erfolglosigkeit der Prüfung nicht auf mangelnden             2. an den Laufbahnprüfungen und den Zwi-\nFleiß oder mangelnde charakterliche Eignung zurück-                 schenprüfungen teilzunehmen,\nzuführen ist. Prüflinge, denen die Befähigung für                3. a) über die Auswahl der Laufbahnbewer-\ndie Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird,                    ber und der Aufstiegsbeamten sowie\nerhalten ein Befähigungszeugnis nach dem Muster\nb) über die Durchführung der Ausbildung\nder Anlage 7.\nund der Prüfungen für die Anwärter und\nfür die Aufstiegsbeamten sämtlicher\n§ 39                                         Laufbahnen sowie für die weitere Vor-\nNichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen                      bildung der Praktikanten\nPrüfungsteilen                                 Erfahrungen auszutauschen,\n(1) Nimmt ein Prüfling nicht an der gesamten                  4. Richtlinien über die Zeit- und Stoffvertei-\nPrüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.                      lung im Unterricht auszuarbeiten,\n5. Tagungen für die Ausbildungsreferenten,\n(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der                die Leiter und Lehrer der Finanzschulen,\nPrüfling aus einem von ihm nachweislich nicht zu                    die Leiter und Lehrer der lehrgangsmäßi-\nvertretenden Grunde (zum Beispiel Krankheit) an\ngen Ausbildung bei den Oberfinanzdirek-\nder Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es ent-\ntionen sowie die Ausbildungsleiter vorzu-\nscheidet der Prüfungsausschuß. Eine Erkrankung ist                  bereiten.\nauf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis\nnachzuweisen.                                               (3) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbe-\nreitung und Durchführung seiner Auf gaben aus dem\n(3) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genann-      Kreis seiner Mitglieder einen Arbeitsausschuß bil-\nten Gründen bei der Laufbahnprüfung für den mitt-        den und für ihn einen Arbeitsplan aufstellen.\nleren Dienst und bei der Zwischenprüfung für den\ngehobenen Dienst eine schriftliche Arbeit, bei der          (4) Die Mitglieder des Koordinierung$ausschusses\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bis zu           sind befugt, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu\nzwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind die .feh-   nehmen.\nlenden Arbeiten nachzuholen.                                 (5) Die Leitung des Koordin:ierungsausschusses\nund des Arbeitsausschusses sowie die Geschäftsfüh-\n(4) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genann-       rung liegen beim Vertreter des Bundesfinanzmini-\nten Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teil-\nsteriums.\ngenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseiti-\ngung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb             (6) Der Koordinierungsausschuß empfiehlt Maß-\nvon sechs Monaten, nachzuholen.                          nahmen für die Gewährleistung eines einheitlichen\nAusbildungsstandes innerhalb der Steuerverwaltung.\n§ 40\nVIERTER TEIL\nBeurkundung des Prüfungsherganges\nSchl ußvorschriften\n(1) Uber den Prüfungshergang ist eine Nieder-\nschrift nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen                                    § 42\nund mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten                           Ubergangsregelung\nzu nehmen.\nDiese Verordnung gilt nicht für solche Bewerber,\n(2) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzube-        die ihre Ausbildung bereits vor dem 1. April 1962\nwahren.                                                   begonnen haben.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                              257\n§ 43                                                   § 44\nßerJin-Klausel                                          Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      (1) Diese    Verordnung tritt, vorbehaltlich der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-          Regelung in Absatz 2, mit Wirkung vom 1. April\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Steuerbe-    1962 in Kraft.\namten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin.            (2) § 15 Abs. 2 tritt am 1. April 1965 in Kraft.\nBonn, den 30. April 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHettlage\nAnlage 1 umstehend","258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage 1\nMuster zu § 5 Abs. 1\n(Seite 1)\nPlan für die praktische Ausbildung\ndes\n(Dienstbezeichnung)                                                              (Name. Vorname)\naus dem Bezirk der Oberfinanzdirektion ..................................................................................... -\nAufgestellt:\n........................................................ , den ........................................................ 19........\nVorsteher des Fillanzamts                                                                    Ausbildungsleiter\n(Seite       2/\nPlanmäßig                                              Tatsächlich\nAmt und Arbeitsplatz\nvorgesehene Zeit                                        abgeleistete Zeit\n(Seite 3/\nSichtver-\nmerk des\nÄußerung des Beamten,                                  Vorstehers\nin dessen Arbeitsgebiet die                              des Finanz-                                  Bemerkungen\npraktische Ausbildung                                    amts und\nstattfindet                                        des Aus-\nbildungs-\nleiters\n4                                                     5","Nr. L5 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                                                                                                                      259\nAnlage 2\nMuster zu § 5 Abs. 2\nOberfinanzdirektion .. .\nFinanzamt .............................. .\nAktenzeichen ...................................... ..\nGesamtbeurteilung\nüber die praktische Ausbildung\nFinanzanwärter\nfür den - - - - - - - - ...................................................................................................................................................................................................... ..\nSteueranwärter\ngeboren am ................................................................................................ eingetreten am ................................................................................................\n1. Fleiß und Diensteifer\n2. Anlagen\n3. Auffassungsgabe und geistige Beweglichkeit ........................................................................................................................................\n4. Zuverlässigkeit und Gründlichkeit in der praktischen Arbeit .......................................................................................... ..\n5. Dienstliche und außerdienstliche Führung ................................................................................................................................................\n6. Verhalten zu Vorgesetzten und zum Publikum ....................................................................................................................................\n7. Besondere Eigenschaften\n8. Durchschnittsergebnis der Aufsichtsarbeiten ........................................ .\n9. Theoretische Kenntnisse ....\n10. Sonstige Bemerkungen, vor allem kurze Schilderung der Persönlichkeit ................................................... ..\nGesamtergebnis: Für die eingeschlagene Laufbahn\nsehr gut geeignet\ngut geeignet\ngeeignet\nnoch geeignet\nnicht geeignet*)\n. . , den             ········•······················ ........... 19 ...... ..\nUnterschrift\nclcs Vorstf~hcrs                                                                  des Ausbildungsleiters","260                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage 3\nMuster zu§ 7\n(Seite 1)\nBeschäftigungsnachweis\ndes ................................................................................................................................................................................................. .\naus dem Bezirk der Oberfinanzdirektion .............................................................................................................. :............................................... ..\neinberufen am .......................................................................................................................................................................................................................... .\nenthaltend eine Ubersicht seiner Tätigkeit während der ................ jährigen Vorbereitungszeit.\nAnmerkung\nDer Beschäftigungsnachweis ist fortlaufend in monatlichen Abschnitten zu führen und monatlich\ndem Ausbildungsleiter und von ihm dem Vorsteher nach jedem Ausbildungsteilabschnitt vorzu-\nlegen.\n(Seite 213)\n5                                                  7\n· ·-     ·----------              --------·-----· - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - - - - - -                                                                    ---·-----1------~\nMonatlicher\nBestätigung\nSichlver-\ndes Beamten,\nJahr nnd                                                             Bcschäftiqung unter                                                                                                               merk des\nMonat der                                                              Jkrvorhebunq ein-                                 in dessen                         Gegenstände des                                          Besondere\nAmi. uncl                                                                                                                                                              Vorstehers\nArbeitsgebiet                             theoretischen\nBeschiif-                  A:-lJcitsplu!.z                         zelner bedeutenderer                                                                                                                 und des  Bemerkun;ien\ndie praktische                              Unterrichts\nliqung                                                              D i cns !.verrich tungen                                                                                                             Aus-\nAushildun(J                                                                      bildunqs-\nstattfindet\nleiters","Nr. 15 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                                       261\nAnlage 4\nMuster zu § 8\n(Seite 1)\nUnterricb.tsbuch\nbetreffend Unterricht\nvon Anwärtern des\ngehobenen Dienstes\nmittleren Dienstes\n19............\n(Seite 2)\n4\nUnterrichts-\nMonat             Unterrichtszeit\nbeamter (Name,                   Stoffgebiet\nTag             von ........ bis ....... .    Amtsbezeichnung)\n(Seite 3)\n5                                6                      7                       8\n~-~---\nVermerke:\n(Erkrankung= kr\nBehandelter Stoff                      Lehrkraft             entschuldigtes             Sicht-\n(Angabe nach§§ oder                          (Hand-               Fehlen= eF             vermerk\nStichworten)                      Zeichen)            unentschuldigtes\nFehlen= uF\nSonstiges)","262                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage 5\nMuster zu § 35 Abs. 3\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung/ Zwischenprüfung 19 ........... .\nmittleren\nfür den ------Dienst/ für den gehobenen Dienst\ngehobenen\nName:                                             Finanzamt: .....\nVornmne:                                          Dienstbezeichnung: ........\ngeboren am: ........                              Schulbildung: ....\nFamilienstand:\nKinder: ........ .\nErwerbsminderung: ........................ 0 /o ................................................................\nVorsleherurteil:\nStaats- u.\nAllqem.    AO u.     ESt,                        Einh.         Buchf.,                   Kasse,                Verwalt.-\nRechts-   Vollstr.- KöSt,      USt               Bew.          Bilanz-                Haushalt                    kunde,\nkunde     wesen    GewSt                       u. VSt    wesen usw.                       usw.                 Beamten-\nwesen usw.\nLehrerurteil:\nDurchschnitt:\nSchriflliche Prüfung:\nGesamtnote:\nMündliche Prüfung:\nGesamtnote:\nErgebnis der Prüfung:","Nr. 15 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                                                                                                                             W3\nAnlage 6\nMuster zu § 37 Abs. 2\nDer Prüfungsausschuß ................................ .\nbei ..................................................... .\nPrüfungszeugnis\nDer\n(Dienslbezcichnunq)                                                                                                      (Vor- und Zuname)\ngeboren a1n ................................................................................ in ...................................................................................................................................................... ..\n. Laufbahnprüfung\nhat die - - - - - - - f ü r den ........................................................................ D·ienst am ........................................ ,........................... 19........ .\nZwischenprüfung\nmit dem\nGesamturteil\nbestanden .\n......................................................... , den ................................................ 19........\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Siegel)","264                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage 7\nMuster zu § 38 Abs. 4\nBefähigungszeugnis\nDer Prüfungsausschuß\nbei\nhat arn .............................................................................. ..\nFrau/ Fräulein/ Herrn\nbeim Finanzamt ................................................................................ nach § 38 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom ....................................................................................................................,. .........................................................................................:.....................................................\ndie Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung zuerkannt.\n......................................................... , den ................................................ 19 ........\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Siegel)","Nr. 15 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                                                                                                                                               265\nAnlage 8\nMuster zu § 40 Abs. 1\nDer Prüfungsausschuß\nbei .............. .                                                                                                                                                       (Ort)                                                               (Datum)\nNiederschrift\nüber den Prüfungshergang\nüber die Laufbahnprüfung / Zwischenprüfung 19........\nmittleren\nfür den - - - - - Dienst / für den gehobenen Dienst\ngehobenen\nDie Prüflinge:\n1. ···································································································································\n2. :.................................................................................................................................................................................·•···-·······················································•·· ···················\n3. ······································································································································ ..··············--································...............................................................................\n4 . ........................................................................................................................................................................................................................................................................\n5. ··············································.. ···············································································-·······················--·····-··············.. ····································............................. ·············•·····\n6. ················································································································\"···············\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom\nmündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1. .......................................................................................................................................................................................................................... als Vorsitzender,\n2. ··················································... ·...................................................................................................................................................................... als Beisitzer,\n3............................................................................................................................................................................................................................. als Beisitzer,\n4. ············································································................................................................................................................................................ als Beisitzer,\n5.                                                                                                                                                                                                                                als Beisitzer.\nMündliche Prüfung\nDie mündliche Prüfung erstreckte sich auf folgende Fachgebiete:\nDie aus den einzelnen Prüfungsleistungen nach § 35 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung er-\nrechnete Gesamtnote lautet für\n1. ·····················\n2. ······················\n3.\n4.\n5.\n6.","266                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nSchriftliche Prüfung\nDie schriftliche Prüfung wurde vom ......................................................................... bis                                                                                                                                                    abgelegt.\nDie einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung wurden wie folgt bewertet:\nFür den Prüfling Nr.                                                                                                                                                2                           3                         4                          5                6\nPrüfungsaufgabe\nNr. 1 ............................................................................................................................................................................................................................. .\nNr. 2 ....................................................................................................................................................... ························ ..............................................\nNr. 3        ....... ,,,,,.,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, .. ,,,,,,,,,, .. ,,,,,,,,,.,,,,,, ••••••••••••••••,.••••••      ,,,,,, .. ,,,,,,,,,,,,,,, ••••••••••••••••••••••••       •••••••••••••••••••u••  •••••••••••••••••••\"'''\nNr. 4              o      •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••o.,,,.,.,.,.,.,,,,ouooo,0000,.,,,0 ... , .. ,0••  ......... • .. •••• .. •••••• •OOO„O,O••••OoUOOOO••     ••• .. ••• .... • .. •••,.•••• ••••\"•••••••\"•• .. ••\"• •• .. •••••••o•••••\"••••\nNr. 5                  ··················· ................... , ................................................................................................................................................................ , .......... .\nNr. 6                  ············· ..........................................................................................................          ............... ,u, ....  ............................................... .\nNr. 7             ············· ........................................................................................................................................................... .\nGesamtnote\n(mich § 34 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung).\nErgebnis der Prüfung\nDas vom Prüfungsausschuß nach § 36 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgestellte Gesamt-\nurteil lautet:\nFür den Prüfling (Namen)\n1,  •••·•••••••••••••••••••••••••••••••••u\"••••••--•••••••••••\"•••••••••••.,••••••\"•••••••••••••••••••.,•••••\"••••\"•••                                                                                                                                             bestanden\n2, ........................................................................................................................                                                                                                                                        bestanden\n3. ·······························•························································································                                                                                                                                        bestanden\n4.                                                                                                                                                                                                                                                                 bestanden\n5 . ......................................................................................................................                                                                                                                                         bestanden\n6. ················--······ .............................................................................................. .                                                                                                                                       bestanden\nBegründung der Entscheidungen und Maßnahmen des Prüfungsaus·schusses:\na) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen (§ 39 der Ausbildungs- und P,·üfungs-\nordnung)\nb) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 27 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung)\nc) Anerkennung der Leistungen in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Ersatz für die\nLaufbuhnprüfung für den mittleren Dienst und deren Ergebnis (§ 38 Abs. 4 der Ausbildungs- und\nPrüfungsordnung)\nd) Ausschluß von der Prüfung bei ordnungswidrigem Verhalten (§ 32 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nordnung)\ne) Berücksichtigung von Lehrgangsergebnis und Leistungen in der Verwaltung (§ 35 Abs. 6 der Aus-\nbildungs- und Prüfungsordnung)","Nr. 15 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1962                                                                                                                                               267\nf) Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung für den mittleren/ gehobenen Dienst (§ 38 der Aus-\nbildungs- und Prüfungsordnung)\n........,, ....................................................................................................................................................................................... .....................................................................\n,                                                                                          ,\nDie einzelnen Prüfungsleistungen und die Ergebnisse der Prüfungen sind den Prüflingen bekanntgegeben\nworden (§ 37 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung).\nDie Prüfungszeugnisse wurden am ........................................................................... ausgehändigt (§ 37 Abs. 2 der Ausbildungs-\nund Prüfungsordnung).\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                                                                                                                      (Beisitzer)\n(Beisi tzcr)                                                                                                                                     (Beisitzer)\n(Beisi lzer)                                                                                                                                     (Beisitzer)","268                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                   Tag des\nBezeichnunrJ der Verordnung                                                   Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vom                  tretens\nVerordnung Nr. 7/62 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 16. April 1962                                                                                81         27.4.62                Inkraft-\ntreten\ngemäß § 4\nHerausgeber: Dei Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck , Bundesdr,ickerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammiung de, Bundes-\nrechts vom 10. Juli HJ58 (Bundcs~1esetzbl. I S. 437) nach SachgebiPten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil llI durch den VerJ,,,g\nBezug~bedinyuniicn für Teil I und IL Laufend er Bezug nur aurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM S,-··\nzuzüglich Zustellgcbüh1. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkm,t,J\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 1()"]}