{"id":"bgbl1-1962-14-6","kind":"bgbl1","year":1962,"number":14,"date":"1962-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_14.pdf#page=5","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1962-04-25T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962                            241\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 25. April 1962\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                   in Anspruch genommen werden. vVerden im\ngesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-                   Fall der Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lager-\ndesgesetzbl. I S. 1253) verordnet die Bundesregie-                  häuser und landwirtschaftlichen Betriebs-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                gebäude erst nach dem Tag des Erlöschens\nder Befugnis hergestellt, so kann § 7 e des\nArtikel 1                               Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                      aufgewendeten Teilherstellungskosten ange-\nin der Fassung vom 7. April 1961 (Bundesgesetzbl. I                 wandt werden. Der Tag der Herstellung ist\nS. 379) wird wie folgt geändert und ergänzt:                        der Tag der Fertigstellung.\"\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden hinter dem Wort             5. Der Gesetzeshinweis vor § 14 und § 14 werden\n,,Teilbetriebs\" die Worte ,,, eines Mitunter-         gestrichen.\nnehmeranteils\" eingefügt.\n6. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „vom 27. Juni\nb) In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fas-              1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\" durch die Worte\nsung:                                                 ,,in der Fassung vom 1. August 1961 (Bundes-\n„Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der           gesetzbl. I S. 1121)\" ersetzt.\nAnteil eines Mitunternehmers an einem Be-\ntrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der   7. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom\nErmittlung des Gewinns des bisherigen Be-             27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\" durch\ntriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirt-            die Worte „in der Fassung vom 1. August 1961\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die           (Bundesgesetzbl. I S. 1121)\" ersetzt.\nsich nach den Vorschriften über die Gewinn-\nermittlung ergeben.\"                               8. In § 21 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1\" durch\ndie Worte ,,§ 75 Abs. 5\" ersetzt.\n2. Im Gesetzeshinweis vor § 12 werden die Worte\n,, § 7 a,\" gestrichen.                                  9. § 22 wird wie folgt geändert:\n3. In § 12 werden                                              a) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:\na) in Absatz 1 die Worte ,, § 7 a des Gesetzes,\",                  ,, (6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes\nb) in Absatz 2 die Worte ,,, § 7 a des Gesetzes\"                mehrere Personen an einem Unternehmen\nund                                                       als Mitunternehmer beteiligt und liegen nicht\nc) in Absatz 4 die Worte „nach § 7 a des Ge-                   bei allen Mitunternehmern die Voraus-\nsetzes oder\"                                              setzungen des Gesetzes vor, so kann die Be-\ngestrichen.                                                     wertungsfreiheit von dem Unternehmen nur\nbis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                   genommen werden, mit dem die Mitunter-\na) In der Uberschrift werden die Worte „im                      nehmer, die die Voraussetzungen des Ge-\nSinn der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes\"              setzes erfüllen, an dem Gewinn des Unter-\ndurch die Worte „im Sinn der §§ 7 e und 10 a              nehmens beteiligt sind.\"\ndes Gesetzes\" ersetzt.                                b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vom                        ,, (7) § 75 Abs. 5 gilt entsprechend.\"\n14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215)\nund in der Fassung des § 4 des Elften Ge-         10. § 27 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-             a) In Buchstabe a werden dje Worte „oder her-\ngesetzes vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I             gestellt\" durch die Worte ,,, hergestellt oder\nS. 545)\" durch die Worte „vom 23. Oktober                 unentgeltlich erworben\" ersetzt.\n1961 (Bundesgesetz bl. I S. 1882)\" ersetzt.           b) In Buchstabe b werden die Worte „das\nc) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                        unentgeltlich erworben und vor dem 21. Juni\n,, (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruch-          1948 hergestellt worden ist\" durch die Worte\nnahme von Rechten und Vergünstigungen                    „das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich\n(§§ 13 und 19 des Bundesvertriebenen-                    erworben und vom Rechtsvorgänger vor dem\ngesetzes), so können                                      21. Juni 1948 angeschafft, hergestellt oder\n1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrik-                 unentgeltlich erworben worden ist\" ersetzt\ngebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft-             und der folgende Halbsatz angefügt:\nliche Betriebsgebäude, die bis zum Tag              „Entsprechendes gilt, wenn das Gebäude\ndes Erlöschens der Befugnis hergestellt             nach dem 20. Juni 1948 mehrmals unentgelt-\nworden sind, und                                    lich übertragen worden ist;\".\n2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht         c) In Buchstabe c werden die Worte „das unent-\nentnommenen Gewinn des Veranlagungs-                 geltlich erworben und nach dem 20. Juni 1948\nzeitraums, in dem die Befugnis erloschen             hergestellt worden ist\" durch die Worte „das\nist,                                                 nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich erwor-","242                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nben und vom Rechtsvorgänger nach dem                    18. In § 76 Abs. 6 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1\"\n20. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt                  durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5\" ersetzt.\nworden ist ersetzt und der folgende Halb-\nII\nsatz angefügt:                                           19. In § 77 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1\"\n„Entsprechendes gilt, wenn das Gebäude                      durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5\" ersetzt.\nnach der Herstellung oder dem letzten ent-              20. In § 78 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1\"\ngeltlichen Erwerb mehrmals unentgeltlich                     durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5\" ersetzt.\nübertragen worden ist.       11\n'                                    21. In § 79 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte\n11. § 43 wird wie folgt geändert:\n,,§ 14 Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5\"\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:                  ersetzt.\n„Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1\nZiff. 4 der Einkommensteuergesetze              22. § 80 wird wie folgt geändert:\n1955 und 1957\".                         a) In Absatz 2 letzter Satz werden die Worte\nb) Absatz 1 wird gestrichen.                                          „Die nach § 22 oder nach § 29 Abs. 1 Ziff. 4\nin Verbindung mit § 30 der Durchführungs-\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-                          bestimmungen        zum     Umsatzsteuergesetz~•\nsätze 1 und 2.                                                    durch die Worte „Die nach § 4 Ziff. 4 des\n12. In § 44 werden die Worte „nach § 52 Abs. 11                           Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit der\nbis 13 des Gesetzes\" durch die Worte „nach § 52                       Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22\nAbs. 7 bis 9 des Gesetzes\" ersetzt.                                  der Durchführungsbestimmungen zum Um-\nsatzsteuergesetz\" ersetzt.\n13. § 52 wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1962\" durch\na) In Absatz 1 werden die Worte „und 3\" ge-                          die Jahreszahl „ 1965\" ersetzt.\nstrichen.\n23. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 14\nb) In Absatz 2 werden die Worte „vom 14. Au-\nAbs. 1 durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5\" ersetzt.\n11\ngust 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1215 - und\nin der Fassung des § 4 des Elften Gesetzes              24. § 82 wird wie folgt geändert:\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\na) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte\nvom 29. Juli 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 545         11\n,,§ 14 Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 75 Abs. 5\"\ndurch die Worte „vom 23. Oktober 1961 -\nersetzt.\nBundesgesetzb1. I S. 1882 ersetzt.\n11\nb) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:\n14. In § 53 Abs. 3 wird am Schluß des ersten Satzes                          ,, (3) Die Abschreibungen nach Absatz\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt; der fol-                       können auch für Schornsteine in Anspruch\ngende Halbsatz wird angefügt:                                         genommen werden, wenn diese auf Grund\n,,bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Aus-                         behördlicher Anordnung ausschließlich aus\nlandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei                            Gründen der Luftreinhaltung errichtet oder\nVeräußerung vor der Rückgabe der Veräuße-                             aufgestockt werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3\nrungserlös und bei Veräußerung nach der Rück-                         gilt entsprechend.\"\ngabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe als                      c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nAnschaffungskosten maßgebend.              11\nsätze 4 und 5.\n15. In § 62 c werden in der Uberschrift, in Absatz 1            25. § 82 a wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Worte                  a) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „ 1963\" durch\n„der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes\" durch                        die Jahreszahl „ 1967\" ersetzt.\ndie Worte „der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\" er-                 b) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 14 Abs. 1\"\nsetzt.                                          ·\ndurch die Worte ,,§ 75 Abs. 5\" ersetzt.\n16. § 68 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bis 4\"              26. Hinter § 82 b wird der folgende § 82 c eingefügt:\ndurch die Worte „und 3\" ersetzt.                                                       ,,§ 82c\nb) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen; die                     Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe\nbisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2                     (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht land-\nbis 4.                                                       wirtschaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im\nc) Im neuen Absatz 3 wird der letzte Satz ge-                    Sinn des § 13 des Gesetzes oder Gewerbe-\nstrichen.                                                    betriebe im Sinn des § 15 des Gesetzes sind,\nsind auf Antrag nach Maßgabe des Satzes 2 und\n17. § 75 wird wie folgt geändert:                                    der Absätze 2 bis 6 die Ausgaben eines Kalen-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1961\"                derjahrs, soweit sie die Einnahmen übersteigen,\ndurch die Jahreszahl „ 1964\" ersetzt.                        als Verlust bei den Einkünften aus Land- und\nb) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:                         Forstwirtschaft zu behandeln, wenn\n,, (5) Das Jahr der Anschaffung ist das Jahr                       1. mindestens zwei Zuchtstuten während\nder Lieferung, das Jahr der Herstellung ist                                des ganzen Kalenderjahrs gehalten\ndas Jahr der Fertigstellung.        11\nworden sind und","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962                                 243\n2. die Einnahmen und Ausgaben des Voll-           sätzen 2 bis 5 erstmals für den Veranlagungs-\nblutzuchtbetriebs nachgewiesen werden.         zeitraum 1961 anzuwenden.\nDer Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinn von                 (2) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf\n§ 10 d des Gesetzes.                                     Gebäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf\n(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn          Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt\nVollblutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in           worden ist.\nder Bundesrepublik für eigene Rechnung gehal-                 (3) Die Vorschrift des § 79 Abs. 7 ist erstmals\nten werden. Wird neben der Vollblutzucht ein             für WirtschaftsJahre anzuwenden, die nach dem\nRennstall unterhalten, so gehört auch dieser zuni        31. Dezember 1960 beginnen.\nVollblutzuchtbetrieb.                                         (4) Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 letzter Satz\n(3) Einnahmen des Zuchlbetriebs sind alle Be-         ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\nträge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht-           die nach dem 23. August 1961 enden.\nbetriebs zufließen, z.B. außer Verkaufserlösen                (5) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 ist erstmals\nauch Rennpreise, Züchterprämien, Staatszu-               für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nschüsse. Zu den Einnahmen eines Kalenderjahrs            20. Juli 1961 enden.\"\ngehören auch Uberschüsse der Einnahmen über\ndie Ausgaben, die in dem vorangegangenen            28. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nKalenderjahr entstanden sind. Ausgaben sind              a) Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:\ndie Aufwendungen, die durch den Zuchtbetrieb                    ,,3. Hülsenfrüchte, Reis, Industriebuchweizen,\nveranlaßt sind, wenn sie bei entsprechender An-                       Industriehirse; an die Stelle von Reis tre-\nwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des Gesetzes als                         ten für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nBetriebsausgaben zu behandeln wären. Die Vor-                         30. Juni 1962 enden, Rohreis und Halb-\nschriften über die Absetzung für Abnutzung (§ 7\nrohreis.\"\ndes Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.\nb) In Ziffer 4 werden die folgenden Worte an-\n(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu\ngefügt:\neinem Höchstbetrag von 5000 Deutsche Mark für\njede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblut-                 ,, , Aprikosenkerne, Pfirsichkerne\".\npferd, höchstens aber für drei Pferde je Zucht-\n29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nstute, zu berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei\ndie Zahl der Zuchtstuten und weiteren Vollblut-          a) In Ziffer 1 werden die folgenden Worte ange-\npferde, die während des ganzen Kalenderjahrs                    fügt:\nim Betrieb gehalten wurden.                                         • an die Stelle von Reis treten für Wirt-\n(5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn                        ;~haftsj ahre, die nach dem 30. Juni 1962\nenden, Rohreis und Halbrohreis\".\n1. die Eigenschaft als anerkannter Voll-\nblutzuchtbetrieb und                           b) In Ziffer 10 werden hinter dem Wort „Ab-\nbrände\" die Worte ,,, Hochofenstaub (Gicht-\n2. die Zahl und die Namen der Zuchtstu-\nstaub)\" eingefügt.\nten und Vollblutpfe.rde, die während\ndes ganzen Kalenderjahrs in dem Be-        30. In Anlage 7 wird die folgende Ziffer 7 ange-\ntrieb gehalten wurden,                         fügt:\ndurch eine Bescheinigung des Direktoriums für             ,, 7. Heizungsanlagen\".\nVollblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.\n(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teil-                                Artikel 2\nbetriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des ~ritten Uber-\nZuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Ein-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nnahmen des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu         setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des\nhalten.\"\nSteueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961\n27. § 84 erhält die folgende Fassung:                    (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.\n,,§ 84\nGeltungsbereich                                               Artikel 3\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnung ist vorbehaltlich der Regelung in den Ab-      kündung in Kraft.\nBonn, den 25. April 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nScheel","244                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nBekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 19. April 1962\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-\nrung des Präsidenten des Belgischen Patentamts be-\nkanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzei-\nchen im Königreich Belgien anmelden, brauchen\nnicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das\nZeichen in dem Staat, in dem. sich ihre Niederlas-\nsung befindet, den Markenschutz nachgesucht und\nerhalten haben.\nBonn, den 19. April 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                   Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                       Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.         vom                  tretens\nVerordnung Nr. 6/62 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 9. April 1962                                                                                    76         18.4.62             Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nVerordnung über den Frachtenausgleich bei der Beförderung\nvon Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Braunkohlenbriketts\nnach Süddeutschland\nVom 11. April 1962                                                                                   77         19.4.62                 1. 4. 62\nHerausgeber : Dei Rundesminhter der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdnickerei.\nDas Bundesgebelzhlatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nacb ihrer\nAusfertigung verkünclr!l. In Teil III wird das als fortgeltend festgestel!te Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19'ifl (B11ndesqeselzbl. I S. 437) nach SachgebiPten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlilg.\nBezugsbedingurHJP-n für Teil I und 11: Laufend er Bezug nu1 aurch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z c Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkont.)\n.Bundesgeselzblült\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10"]}