{"id":"bgbl1-1962-14-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":14,"date":"1962-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_14.pdf#page=2","order":5,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG)","law_date":"1962-04-19T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["238                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ngangsbestimmungen dieses Vertrages vom glei-             menhang mit der Anpassung des Kohlenbergbaus\nchen Tage oder von Entscheidungen der Hohen              an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt\nBehörde nach Artikel 95 Abs. 1 oder von Bestim-          stehen und im Hinblick auf Artikel 4 des Gesetzes\nmungen, <lie nach Artikel 95 Abs. 3 dieses Ver-          zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom\ntwgcs erlassen werden;                                   26. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 241) durchge-\nführt werden.\n2. Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäfti-\ngungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Gemein-                                 § 2\nsamen Markt, die im Hinblick auf Artikel 123\nbis 127 des Vertrages zur Gründung der Euro-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1957 (Bundesgesctzbl. II S. 766) durchgeführt        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG\nwerden;                                               auch im Land Berlin.\n3. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor\n§ 3\nden Folgen von Arbeitslosigkeit, zur Erleichte-\nrung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusam-        kündung in Kraft.\nBonn, den 13. April 1962\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nSiebzehnte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu§ 162 AVAVG)\nVom 19. April 1962\nAuf Grund des § 162 des Gesetzes über Arbeits-                2. die  Ortskrankenkassen mit überwiegend\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)                  ländlichem Charakter 2 vom Hundert,\nin der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I              3. die Landkrankenkassen 4 vom Hundert,\nS. 321), zuletzt geändert durch das Kindergeldkassen-            4. die Betriebskrankenkassen 0,2 vom Hundert\ngesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001),\nwird nach Anhörung der Bundesverbände der Kran-          des Betrages nach § 3. Die Bundesanstalt für Arbeits-\nkenkassen und des Vorstandes der Bundesanstalt           vermittlung und Arbeitslosenversicherung und der\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-         Bundesverband der Ortskrankenkassen verständigen\nrung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           sich darüber, ob eine Ortskrankenkasse die beson-\ndere Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt.\n§ 1\n(2) Für die Einziehung von Beiträgen, die auf\nDie Vergütung, welche die Einzugsstellen nach         Grund der Vierten Verordnung, zur Durchführung\n§ 162 AVAVG zu erhalten haben, setzt sich aus der        des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nGrundvergütung (§§ 2 bis 4) und einem Anteil an          losenversicherung vom 18. April 1958 (Bundesge-\nden Verwaltungskosten für Betriebsprüfungen (§ 5)        setzbl. I S. 304) von Grenzgängern entrichtet werden,\nzusammen.                                                beträgt abweichend von Absatz 1 die Grundvergü-\n§ 2                           tung 10 vom Hundert des Betrages nach § 3.\n(1) Die Grundvergütung beträgt für\n§ 3\n1. die Ortskrankenkassen, soweit sie nicht\nunter Nummer 2 fallen, die Innungskran-           Die Grundvergütung ist von dem Betrag zu be-\nkenkassen, die Ersatzkrankenkassen und         rechnen, der zu der Summe der abgerechneten Bei-\ndie Seekrankenkasse 1 vom Hundert,             träge (§ 6 der Zweiten Verordnung zur Durchfüh-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962                            239\nrung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und             (4) Der Zeitraum (Absatz 1) beginnt mit dem\nArbeitslosenversicherung vom 25. Juli 1957 - Bun-      zweiten Monat, für den die Erhebung des Beitrages\ndesgesetzbl. I S. 766) in dem gleichen Verhältnis      ausgesetzt ist; die Einzugsstelle kann bestimmen,\nsteht wie die Zahl 2 zu dem Vomhundertsatz, nach       daß der Zeitraum mit dem ersten Monat der Bei-\ndem der Beitrag für den Sollmonat erhoben wird         tragsaussetzung beginnt.\n(§ 164 Abs. 1 A VAVG); im Sinne dieser Vorschrift\nist Sollmonat der Monat, der in der Abrechnung            (5) Durchschnittszahl der Mitglieder in einem\nals Sollmonat eingetragen ist.                         Monat ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am\nersten Tag des Monats und am ersten Tag des fol-\n§ 4                           genden Monats. Durchschnittszahl der Mitglieder der\nletzten drei Monate, für die Beitrag zu entrichten\n(1) Ist die Erhebung des Beitrages durch eine       war, ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am\nRechtsverordnung auf Grund des § 164 Abs. 1            ersten Tag jedes dieser drei Monate und am ersten\nA VA VG ganz ausgesetzt, so hat die Grundvergü-        Tag des folgenden Monats.\ntung abweichend von §§ 2 und 3 für jeden Monat\neines der Dauer der Aussetzung entsprechenden zu-                                  § 5\nsammenhängenden Zeitraumes die gleiche Höhe wie\nim Durchschnitt der letzten drei Monate, für die          (1) Der Anteil an den nachgewiesenen erforder-\nBeitrag zu erheben war. Weicht in dem Monat, für       lichen Verwaltungskosten, die den Einzugsstellen\nden die Grundvergütung zu zahlen ist, die Durch-       durch die Betriebsprüfungen für Zwecke des Bei-\nschnittszahl der Krankenkassenmitglieder, die nach     tragseinzuges entstehen, entspricht dem Anteil der\n§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsord-   Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an dem Ge-\nnung für den Fall der Krankheit pflichtversichert      samtaufkommen an Beiträgen zur Krankenversiche-\nsind, von der Durchschnittszahl der letzten drei       rung, zu den Rentenversicherungen und zur Arbeits-\nMonate, für die Beitrag zu erheben war, ab, so         losenversicherung. Er ist jährlich zu erstatten. Die\nändert sich die Höhe der Grundvergütung gegen-         Abschlagszahlungen, welche die Bundesanstalt mo-\nüber dem Durchschnitt der Grundvergütung in den        natlich an die Einzugsstellen zu zahlen hat, betragen\nletzten drei Monaten, für die Beitrag zu erheben       ein Dreizehntel des im Vorjahre erstatteten Ver-\nwar, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die       waltungskostenanteils.\nDurchschnittszahl dieser Mitglieder geändert hat.         (2) Statt der tatsächlich entstehenden Verwaltungs-\nkosten können jeweils für die Dauer eines Jahres\n(2) Soweit die Grundvergütung in den letzten drei\nPauschbeträge zugrunde gelegt werden, die die\nMonaten, für die Beitrag zu erheben war, nach § 2\nBundesanstalt mit den Bundesverbänden der Kran-\nAbs. 2 berechnet worden ist, treten bei Anwendung\nkenkassen vereinbart. In diesem Falle ist der Anteil\ndes Absatzes 1 an die Stelle der Krankenkassenmit-\nmonatlich zu erstatten.\nglieder die Grenzgänger, die nach der Vierten Ver-\nordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für                                  § 6\nden Fall der Arbeitslosigkeit versichert sind.            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Hatte die Krankenkasse nicht für die vollen     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG\nletzten drei Monate, für die Beitrag zu erheben war,   auch im Land Berlin.\nAnspruch auf Grundvergütung, so ist von der Grund-\nvergütung auszugehen, die eine vergleichbare Kran-                                 § 7\nkenkasse im Durchschnitt der letzten drei Monate,\nfür die Beitrag zu erheben war, erhalten hat; Absatz 1    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\nist sinngemäß anzuwenden. Vergleichbare Kranken-        1961 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebente Ver-\nkasse ist eine Krankenkasse gleicher Art mit einem     ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-\nberuflich ähnlich zusammengesetzten Mitglieder-        beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom\nbestand im Bezirk desselben Landesarbeitsamts oder,    9. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 287), zuletzt geän-\nfalls sich im Bezirk des Landesarbeitsamts keine       dert durch die Verordnung vom 18. Juli 1961 (Bun-\nsolche Krankenkasse befindet, im Bundesgebiet.         desgesetzbl. I S. 1030), außer Kraft.\nBonn, den 19. April 1962\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","240                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes\nVom 19. April 1962\nAuf Grund des § 7 des Kindergeldkassengesetzes      einem Unternehmen mit dem Sitz in der Sowjeti-\nvom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001) in Ver- schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-\nbindung mit § 34 Abs. 3 und 4 des Kindergeldgeset-    sektor von Berlin ausüben. In den Fällen des § 2\nzes vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I          Abs. 5 Satz 1 des Kindergeldkassengesetzes gilt für\nS. 333), zuletzt geändert durch das Kindergeldkas-    die Berechnung des Jahreseinkommens § 2 Abs. 5\nsengesetz, verordnet die Bundesregierung:             Satz '4 dieses Gesetzes entsprechend.\n§ 1                             (2) Das Zweitkindergeld ist um die Hälfte zu kür-\nzen, wenn d.er Berechtigte nach den in der Sowjeti-\nAbweichend von § 7 des Kindergeldkassengeset-      schen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-\nzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Kindergeld-     sektor von Berlin geltenden Vorschriften für das\ngesetzes erhalten Personen, die im Geltungsbereich    zweite Kind Leistungen erhält, die dem Zweitkin-\ndes Kindergeldkassengesetzes erwerbstätig sind,       dergeld vergleichbar sind.\nauch dann Zweitkindergeld, wenn sie ihren Wohn-\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der                                  § 3\nSowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im\nSowjetsektor von Berlin haben.                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 2                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 Satz 2 des Kin-\ndergeldkassengesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Abweichend von § 3 Abs. 5 des Kindergeld-\nkassengesetzes können Deutsche im Sinne des\n§ 4\nGrundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Kin-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndergeldkassengesetzes haben, auch dann Zweitkin-       kündung in Kraft. § 35 Satz 1 des Kindergeldkassen-\ndergeld erhalten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in    gesetzes findet Anwendung.\nBonn, den 19. April 1962\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}