{"id":"bgbl1-1962-14-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":14,"date":"1962-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen)","law_date":"1962-04-13T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["237\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                       Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1962                                                                           Nr.   14\nTag                                               I n h alt                                                                         Seite\n13.4.62   Sechzehnte Vc!rordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversid1erung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         237\n19.4.62   Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   238\n19.4.62   Vierte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   240\n25.4.62   V crordnung zur Anderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                            241\n19.4.62   Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   244\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger...........................................                                         244\nIn Teil II Nr. 4, ausgegeben am 24 .. Februar 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland über Gastarbeitnehmer. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen-\nslandsbüchern. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die kostenlose Erteilung von\nPersonenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Uber-\neinkommens über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten. -c- Bekannt-\nmachung über dc1s Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Anderung von Namen und Vornamen. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Inkraft-\ntreten für die Eltenbeinküste). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Abkommens über\ngewerbliche Rechle im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa (Inkrafttreten für Island). - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über\ndie Internationale Entw:icklungsorganisation (IDA). --- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Organisation für vVirtscbaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - OECD (Inkrafttreten für Luxemburg).·-\nBekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Europäischen Ubereinkommens über die\nAufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge und über das Inkrafttreten dieses Ubereinkommens. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die bodenständige Verteidigung und Polizei nach Artikel 5 des\nProtokolls Nr. II des revidierten Brüsseler Vertrages. - Bekanntfnachung über die Ausübung der Befugnisse der Euro-\npct.ischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten und über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Europi:i.ischen Gerichtshofs für Menschenrechte\ngemäß Artikel 46 der Konvention (Anerkennung durch Osterreich für weitere drei Jahre). - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Ubcreinkommens zur Errichtung emer internationalen Organisation für das gesetzliche Meß-\nwesen (Inkrafttreten für Japan). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung und der Verordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Europabrücke in Kehl und\nStraßburg. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des internationalen Ubereinkommens für die Schaffung\neines Internationalen Tierseuchenamts in Paris (Inkrafttreten für Zypern).\nSechzehnte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Gewährung von Anpassungsbeihilfen)\nVom 13. April 1962\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über                   Maßnahmen nach Richtlinien der Bundesregierung\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                durchzuführen:\n(AVA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundes-             1. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor\ngesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Kin-               den Folgen von Arbeitslosigkeit, zur Erleichte-\ndergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesge-                   rung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung\nsetzbl. I S. 1001), verordnet die Bundesregierung mit              ihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusam-\nZustimmung des Bundesrates:                                        menhang stehen mit der Durchführung des\nArtikels 56 des Vertrages über die Gründung der\n§ 1                                    Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nDie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und                     vom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445)\nArbeitslosenversicherung wird beauftragt, folgende                 und des § 23 des Abkommens über die Uber-\nZ 1997 A","238                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ngangsbestimmungen dieses Vertrages vom glei-             menhang mit der Anpassung des Kohlenbergbaus\nchen Tage oder von Entscheidungen der Hohen              an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt\nBehörde nach Artikel 95 Abs. 1 oder von Bestim-          stehen und im Hinblick auf Artikel 4 des Gesetzes\nmungen, <lie nach Artikel 95 Abs. 3 dieses Ver-          zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom\ntwgcs erlassen werden;                                   26. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 241) durchge-\nführt werden.\n2. Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäfti-\ngungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Gemein-                                 § 2\nsamen Markt, die im Hinblick auf Artikel 123\nbis 127 des Vertrages zur Gründung der Euro-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1957 (Bundesgesctzbl. II S. 766) durchgeführt        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG\nwerden;                                               auch im Land Berlin.\n3. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor\n§ 3\nden Folgen von Arbeitslosigkeit, zur Erleichte-\nrung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusam-        kündung in Kraft.\nBonn, den 13. April 1962\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nSiebzehnte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu§ 162 AVAVG)\nVom 19. April 1962\nAuf Grund des § 162 des Gesetzes über Arbeits-                2. die  Ortskrankenkassen mit überwiegend\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)                  ländlichem Charakter 2 vom Hundert,\nin der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I              3. die Landkrankenkassen 4 vom Hundert,\nS. 321), zuletzt geändert durch das Kindergeldkassen-            4. die Betriebskrankenkassen 0,2 vom Hundert\ngesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001),\nwird nach Anhörung der Bundesverbände der Kran-          des Betrages nach § 3. Die Bundesanstalt für Arbeits-\nkenkassen und des Vorstandes der Bundesanstalt           vermittlung und Arbeitslosenversicherung und der\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-         Bundesverband der Ortskrankenkassen verständigen\nrung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           sich darüber, ob eine Ortskrankenkasse die beson-\ndere Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt.\n§ 1\n(2) Für die Einziehung von Beiträgen, die auf\nDie Vergütung, welche die Einzugsstellen nach         Grund der Vierten Verordnung, zur Durchführung\n§ 162 AVAVG zu erhalten haben, setzt sich aus der        des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nGrundvergütung (§§ 2 bis 4) und einem Anteil an          losenversicherung vom 18. April 1958 (Bundesge-\nden Verwaltungskosten für Betriebsprüfungen (§ 5)        setzbl. I S. 304) von Grenzgängern entrichtet werden,\nzusammen.                                                beträgt abweichend von Absatz 1 die Grundvergü-\n§ 2                           tung 10 vom Hundert des Betrages nach § 3.\n(1) Die Grundvergütung beträgt für\n§ 3\n1. die Ortskrankenkassen, soweit sie nicht\nunter Nummer 2 fallen, die Innungskran-           Die Grundvergütung ist von dem Betrag zu be-\nkenkassen, die Ersatzkrankenkassen und         rechnen, der zu der Summe der abgerechneten Bei-\ndie Seekrankenkasse 1 vom Hundert,             träge (§ 6 der Zweiten Verordnung zur Durchfüh-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1962                            239\nrung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und             (4) Der Zeitraum (Absatz 1) beginnt mit dem\nArbeitslosenversicherung vom 25. Juli 1957 - Bun-      zweiten Monat, für den die Erhebung des Beitrages\ndesgesetzbl. I S. 766) in dem gleichen Verhältnis      ausgesetzt ist; die Einzugsstelle kann bestimmen,\nsteht wie die Zahl 2 zu dem Vomhundertsatz, nach       daß der Zeitraum mit dem ersten Monat der Bei-\ndem der Beitrag für den Sollmonat erhoben wird         tragsaussetzung beginnt.\n(§ 164 Abs. 1 A VAVG); im Sinne dieser Vorschrift\nist Sollmonat der Monat, der in der Abrechnung            (5) Durchschnittszahl der Mitglieder in einem\nals Sollmonat eingetragen ist.                         Monat ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am\nersten Tag des Monats und am ersten Tag des fol-\n§ 4                           genden Monats. Durchschnittszahl der Mitglieder der\nletzten drei Monate, für die Beitrag zu entrichten\n(1) Ist die Erhebung des Beitrages durch eine       war, ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen am\nRechtsverordnung auf Grund des § 164 Abs. 1            ersten Tag jedes dieser drei Monate und am ersten\nA VA VG ganz ausgesetzt, so hat die Grundvergü-        Tag des folgenden Monats.\ntung abweichend von §§ 2 und 3 für jeden Monat\neines der Dauer der Aussetzung entsprechenden zu-                                  § 5\nsammenhängenden Zeitraumes die gleiche Höhe wie\nim Durchschnitt der letzten drei Monate, für die          (1) Der Anteil an den nachgewiesenen erforder-\nBeitrag zu erheben war. Weicht in dem Monat, für       lichen Verwaltungskosten, die den Einzugsstellen\nden die Grundvergütung zu zahlen ist, die Durch-       durch die Betriebsprüfungen für Zwecke des Bei-\nschnittszahl der Krankenkassenmitglieder, die nach     tragseinzuges entstehen, entspricht dem Anteil der\n§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsord-   Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an dem Ge-\nnung für den Fall der Krankheit pflichtversichert      samtaufkommen an Beiträgen zur Krankenversiche-\nsind, von der Durchschnittszahl der letzten drei       rung, zu den Rentenversicherungen und zur Arbeits-\nMonate, für die Beitrag zu erheben war, ab, so         losenversicherung. Er ist jährlich zu erstatten. Die\nändert sich die Höhe der Grundvergütung gegen-         Abschlagszahlungen, welche die Bundesanstalt mo-\nüber dem Durchschnitt der Grundvergütung in den        natlich an die Einzugsstellen zu zahlen hat, betragen\nletzten drei Monaten, für die Beitrag zu erheben       ein Dreizehntel des im Vorjahre erstatteten Ver-\nwar, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die       waltungskostenanteils.\nDurchschnittszahl dieser Mitglieder geändert hat.         (2) Statt der tatsächlich entstehenden Verwaltungs-\nkosten können jeweils für die Dauer eines Jahres\n(2) Soweit die Grundvergütung in den letzten drei\nPauschbeträge zugrunde gelegt werden, die die\nMonaten, für die Beitrag zu erheben war, nach § 2\nBundesanstalt mit den Bundesverbänden der Kran-\nAbs. 2 berechnet worden ist, treten bei Anwendung\nkenkassen vereinbart. In diesem Falle ist der Anteil\ndes Absatzes 1 an die Stelle der Krankenkassenmit-\nmonatlich zu erstatten.\nglieder die Grenzgänger, die nach der Vierten Ver-\nordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für                                  § 6\nden Fall der Arbeitslosigkeit versichert sind.            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Hatte die Krankenkasse nicht für die vollen     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG\nletzten drei Monate, für die Beitrag zu erheben war,   auch im Land Berlin.\nAnspruch auf Grundvergütung, so ist von der Grund-\nvergütung auszugehen, die eine vergleichbare Kran-                                 § 7\nkenkasse im Durchschnitt der letzten drei Monate,\nfür die Beitrag zu erheben war, erhalten hat; Absatz 1    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\nist sinngemäß anzuwenden. Vergleichbare Kranken-        1961 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebente Ver-\nkasse ist eine Krankenkasse gleicher Art mit einem     ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-\nberuflich ähnlich zusammengesetzten Mitglieder-        beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom\nbestand im Bezirk desselben Landesarbeitsamts oder,    9. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 287), zuletzt geän-\nfalls sich im Bezirk des Landesarbeitsamts keine       dert durch die Verordnung vom 18. Juli 1961 (Bun-\nsolche Krankenkasse befindet, im Bundesgebiet.         desgesetzbl. I S. 1030), außer Kraft.\nBonn, den 19. April 1962\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}