{"id":"bgbl1-1962-13-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":13,"date":"1962-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_13.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1962-04-04T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["229\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1962                   Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1962                                                                                                            Nr. 13\nTag                                                                      Inhalt                                                                                       Seite\n4.4.62   Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleislungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       229\n6.4.62   Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Arbeitsvennittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3\nAVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. .   235\n28.3.62   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes . . . . . . . .                                                               235\n2.4.62   Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes . .. .. ...... .. ..... ... .. ... . .. .. .. ....                                                              235\n12.4.62   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen .................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              236\nVerordnung zur Änderung der Dritten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 4. April 1962\nAuf Grund des § 267 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1                                                                                Artikel II\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952\nAnwendung in Berlin\n(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch\ndas Fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Lastenaus-                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngleichsgesetzes vom 4. August 1961 (Bundesgesetz-                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1169), verordnet die Bundesregierung mit                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\nZustimmung des Bundesrates:                                                            gleichsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Ände-\nrung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959\nArtikel I                                                       (Bundesgesetzbl. I S. 545) und Artikel III des Zwölf-\nten Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichs-\nÄnderung und Neufassung der 3. LeistungsDV-LA                                         gesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613)\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen                                      auch im Land Berlin.\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-\nLA) vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 384), zu-\nletzt geändert durch § 3 der Verordnung zur Einfüh-                                                                              Artikel III\nrung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichs-                                                                               Inkrafttreten\nrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 135), erhält die aus der Anlage                                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nersichtliche Fassung.                                                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 4. ApriJ 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nW. Mischnick\nZ 1997 A","230                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel I)\nDritte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(3. LeistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 4. April 1962\nArtikel I                                 5. Nachmittagskaffee                  mit 1/io\nEinkünfte                                 6. Abendessen                         mit 2 /10\nder in Absatz 1 Satz 1 genannten Sätze.\n§ 1\n(3) Für Deputate und andere Sachbezüge, die nach\nErmittlungsgrundlage                   Art und Menge festgelegt sind, gelten vorbehaltlich\nEinkünfte im Sinne des § 267 des Gesetzes sind,        des § 12 Abs. 2 Satz 3 die ortsüblichen Verbraucher-\nsoweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes         preise im Zeitpunkt der Entscheidung; soweit solche\nergibt, die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-       nicht bestehen, ist der ortsübliche Wert der Sach-\nzes (EStG) in der Fassung vom 15. September 1953         bezüge zu ermitteln.\n(Bundesgesctzbl. I S. 1355) bezeichneten Einkünfte          (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\naus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommen-       auch d,ann, wenn in Tarifverträgen (Tarifordnungen),\nsteuergesetzes genannten Einkunftsarten; das gilt        Betriebsvereinbarungen (Betriebs- und Dienstord-\nohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der Einkom-      nungen) oder in einem Arbeitsvertrag andere Werte\nmensteuer unterliegen. § 2 Abs. 2 des Einkommen-         festgelegt worden sind.\nsteuergesetzes ist bei der Errechnung der Einkünfte\nnicht anzuwenden; ebenso bleiben Ausgaben nach                                      § 5\n§ 12 sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33                   Zusammenrechnung von Einkünften\nund Freibeträge für besondere Fälle nach § 33 a des                         der Familieneinheit\nEinkommensteuergesetzes unberücksichtigt.                    (1) Den Einkünften des Berechtigten werden die\nEinkünfte der nach § 267 Abs. 2 Halbsatz 1 des Ge-\nsetzes zu seiner Familieneinheit gehörenden Perso-\n§ 2                           nen wie folgt hinzugerechnet:\nBetriebsausgaben                              1. Die Einkünfte des nicht dauernd von ihm\nAls Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) werden                    getrennt lebenden Ehegatten,\nbei Errechnung der Einkünfte nach dieser Verord-                 2. die Einkünfte eines von ihm überwiegend\nnung Beträge, die nach den §§ 7 a bis 7 f des Ein-                  unterhaltenen Kindes.\nkommensteuergesetzes absetzbar sind, nicht aner-            (2) Ein dauerndes Getrenntleben (Absatz 1 Nr. 1)\nkannt.                                                   kann insbesondere dann angenommen werden, wenn\n§ 3                           der Ehegatte unter Umständen, die auf eine dau-\nWerbungskosten                        ernde Aufhebung der Lebensgemeinschaft schließen\nlassen, im Zeitpunkt der Entscheidung vom Berech-\nAls Werbungskosten werden, soweit in dieser\ntigten länger als ein Jahr getrennt lebt.\nVerordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aufwen-            (3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht\ndungen berücksichtigt. Abzüge nach den §§ 7 b bis        überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn die\n7 f des Einkommensteuergesetzes werden nicht aner-       eigenen Einkünfte des Kindes und für das Kind ge-\nkannt.                                                   währte Zulagen ohne Berücksichtigung von Frei-\nbeträgen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2\n§ 4                           Nr. 2 Satz 2 sowie Nm. 3 bis 7 des Gesetzes\nBewertung von Sachbezügen                   69 Deutsche Mark monatlich übersteigen.\n(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne                                  § 6\ndes § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist\ndavon auszugehen, daß bei Gewährung voller freier                    Abrundung von Pfennigbeträgen\nStation einschließlich Wohnung, Heizung und Be-             Bei Errechnung der Einkünfte aus den Einkunfts-\nleuchtung der Einkommenshöchstbetrag nach § 267          arten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Abzug von\nAbs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes erreicht ist. Wird     Freibeträgen und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2\nzur freien Station auch Wartung und Pflege für den       Nr. 2 Satz 2, Nm. 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes Pfennig-\nFall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit oder des     beträge auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-\nAlters gewährt, ist davon auszugehen, daß der Ein-       runden. Vor Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 6 des\nkommenshöchstbetrag nach § 267, Abs. 1 Sätze 1 bis 3     Gesetzes sind die einzelnen Renten und Versor-\ndes Gesetzes erreicht ist.                               gungsbezüge auf volle Deutsche Mark nach unten\nabzurunden.\n(2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station\nsind anzusetzen                                                                Artikel II\n1. Wohnung (ohne Heizung und                                          Einkunftsarten\nBeleuchtung)                         mit 3/20                            § 7\n2. Heizung und Beleuchtung              mit ½o            Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n3. Erstes und zweites Frühstück     mit je 1 /io     (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Land-\n4. Mittagessen                          mit 3 /10 und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962                         231\ndes Einkommensteuergesetzes ist vom Einheitswert          Art und Höhe bei Zugrundelegung des Einheitswerts\nder vorn Berechtigten und seinem Ehegatten selbst         nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden\noder für deren Rechnung bewirtschafteten Flächen          sind.\nund, soweit für zugepachtete Flächen kein besonde-           (6) Bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen\nrer Einheitswert festgestellt ist, von dem für die        mit einer bewirtschafteten Fläche bis zu 0,25 Hektar\nHauptfläche des Pächters ermittelten Hektarsatz           werden abweichend von den Absätzen 3 und 4 Ein-\nauszugehen.                                        ·      künfte aus der Landzulage und Pachtfläche, sofern\n(2) Ist bei der Einheitsbewertung der Mindestwert     es sich nicht um solche im Sinne des Absatzes 5\nnach § 33 des Bewertungsgesetzes und den §§ 5 bis 7       Satz 2 handelt, in Höhe von 75 vom Hundert des\nder Durchführungsverordnung zum Bewertungs-               zuletzt maßgebenden Umsatzsteuer-Durchschnitts-\ngesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81)      satzes angesetzt; der Mietwert der eigenen Woh-\nfestgesetzt worden, so ist dieser um 50 vom Hundert       nung wird nach § 12 gesondert berechnet. Voraus-\ndes Wohnungswertes zu kürzen.                             setzung ist, daß die hiernach ermittelten Einkünfte\nden nach Absatz 3 oder 4 errechneten Betrag um\n(3) Als Gewinn ist anzusetzen\nmindestens 20 vom Hundert unterschreiten.\nbei einem Einheitswert         ein Ausgangsbetrag             (7) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer\n(Absätze 1 und 2)             von monatlich              veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-\nbis 500 DM                        0                       künfte zugrunde zu legen, es sei denn, daß der Ge-\nwinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt\nvon 501 DM bis 2000 DM          die ortsüblichen Pacht-   worden ist. Die nach dieser Verordnung nicht ab-\nsätze                      zugsfähigen Betriebsausgaben sind diesen Einkünf-\nvon    2001  DM bis  2500 DM     85DM                      ten wieder hinzuzurechnen. Mit Freibeträgen nach\nvon    2501  DM bis  3000 DM    122,50 DM                  § 13 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ist\nvon    3001 DM bis  5000 DM    5 v. H. des Einheitswerts  entsprechend zu verfahren.\nvon    5001  DM bis  7000 DM   250 DM zuzüglich 4 v. H.                              § 8\ndes 5000 DM über-\nsteigenden Einheits-              Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nwerts                    Bei der Errechnung von Einkünften aus Gewerbe-\nüber 7000 DM                   330 DM zuzüglich 3v.H.     betrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuer-\ndes 7000 DM über-     gesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur Einkom-\nsteigenden Einheits-  mensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der nach-\nwerts.                gewiesene Uberschuß der Betriebseinnahmen über\ndie Betriebsausgaben. Ist der Gewinn hiernach nicht\nVon dem Ausgangsbetrag sind verausgabte Pacht-            zweifelsfrei zu ermitteln, so ist er unter Zugrunde-\nzinsen sowie Schuldzinsen, die in wirtschaftlichem        1egung des Jahresumsatzes. zu schätzen. § 7 Abs. 7\nZusammenhang mit dem land- und forstwirtschaft-           Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.\nlichen Betrieb stehen, abzuziehen. Der Mietwert der\nWohnung im eigenen Hause bleibt unberücksichtigt.                                   § 9\n(4) Haben Vollwaisen oder Kinder einen eigenen                  Einkünfte aus selbständiger Arbeit\nGewinn aus Land- und Forstwirtschaft, so ist dieser           Bei der Errechnung von Einkünften aus selbstän-\nbei einem Einheitswert von 2000 Deutsche Mark mit          diger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 des Einkom-\neinem Ausgangsbetrag von monatlich 45 Deutsche           mensteuergesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur\nMark anzusetzen; der Ausgangsbetrag erhöht sich           Einkommensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der\num 5 vom Hundert des 2000 Deutsche Mark, um               nachgewiesene Uberschuß der Betriebseinnahmen\n4 vom Hundert des 5000 Deutsche Mark und um               über die Betriebsausgaben. § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2\n3 vom Hundert des 7000 Deutsche Mark überstei-            sind entsprechend anzuwenden.\ngenden Teils des Einheitswerts. Für Einheitswerte\nunter 2000 Deutsche Mark, für den Abzug von Pacht-                                 § 10\nund Schuldzinsen sowie für den Mietwert der Woh-                   Einkünfte aus einem gegenwärtigen\nnung im eigenen Hause gilt Absatz 3.                                        Arbeitsverhältnis\n(5) Falls der Gewinn wegen der besonderen per-            (1) Bei der Errechnung von Einkünften aus einem\nsönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im           gegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19\nEinzelfall von dem nach den Absätzen 3 und 4 er-          Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist vom\nrechneten Pauschbetrag wesentlich nach oben oder          monatlichen Arbeitslohn auszugehen. Bei gleichblei-\nunten abweicht, so gilt als Gewinn der nachgewie-         bendem Wochenlohn ist das Viereindrittelf ache des\nsene Uberschuß der Betriebseinnahmen über die             Wochenlohns zugrunde zu legen. Für Werbungs-\nBetriebsausgaben; hierbei ist der Mietwert der            kosten sind ohne besonderen Nachweis 10 Deutsche\nWohnung im eigenen lfause nach Maßgabe des § 12           Mark monatlich abzusetzen; darüber hinausgehende\nAbs. 2 Satz 2 besonders zu berechnen und anzu-            Werbungskosten sind nachzuweisen.\nsetzen. Dies gilt insbesondere, wenn mit dem land-            (2) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer\nund forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Son-      veranlagt, so sind die hierbei festgestellten Ein-\nderleistungen oder Sonderkulturen (Wein, Obst,            künfte zugrunde zu legen. Die auf Grund dieser\nGemüse, Blumen, Hopfen, Tabak oder Baumschulen)           Verordnung nach Art und Höhe nicht abzugsfähigen\noder eine Tierzucht in einem den eigenen Bedarf          Werbungskosten sind diesen Einkünften wieder hin-\nübersteigenden Umfange verbunden sind, die nach           zuzurechnen.","232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 11                                    in Berlin (West) nach dem 31. März 1949\nEinkünfte aus Kapitalvermögen                        - hergestellte Gebäudeteile,\nBei der Errechnung von Einkünften aus Kapital-               2. bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni\nvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuer-                    1948 - im Saarland nach dem 19. Novem-\ngesetzes ist von den monatlichen Einnahmen vor                     ber 1947 und in Berlin (West) nach dem\nAbzug einer Kapitalertragsteuer auszugehen. Für                    31. März 1949 - hergestellt worden ist:\nWerbungskosten sind ohne besonderen Nachweis                       a) wenn es sich um wiederaufgebaute\n8 Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber hin-                     kriegszerstörte Gebäude und um Er-\nausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen.                           satzbauten für kriegszerstörte oder im\nZusammenhang mit den Ereignissen des\n§ 12                                        zweiten Weltkrieges verlorengegangene\nGebäude handelt, die zu mehr als\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n66 2/a vom Hundert Wohnzwecken die-\n(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Ver-                      nen, im Jahr der Herstellung und in den\nmietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des                          darauffolgenden 9 Jahren 3 vom Hun-\nEinkommensteuergesetzes ist von den monatlichen                        dert der Herstellungskosten; dies gilt\nEinnahmen auszugehen.                                                  jedoch nur für ein Gebäude und nur für\n(2) Wohnt der Berechtigte im eigenen Haus, so                       Herstellungskosten bis zu 120 000 Deut-\nist der Mietwert der eigenen Wohnung anzusetzen.                       sche Mark,\nAls Mietwert der Wohnung im eigenen Hause sind                     b) im übrigen 3 vom Hundert des Ein-\nEinnahmen in Höhe von 30 Deutsche Mark monat-                          heitswerts, mindestens jedoch 1 vom\nlich für den Berechtigten und je weitere 10 Deutsche                   Hundert der Herstellungskosten.\nMark für den Ehegatten und für jedes Kind zu-            Wird der Mietwert der Wohnung im eigenen Ein-\ngrunde zu legen, sofern der Berechtigte nicht nach-      familienhaus nach Absatz 3 ermittelt, ist dieser im\nweist, daß· der tatsächliche Mietwert geringer ist.      Fall der Nummer 1 um 1 vom Hundert des Einheits-\nFür den Mietwert einer dem Berechtigten unent-           werts, im Fall der Nummer 2 Buchstabe a um 2 vom\ngeltlich überlassenen Wohnung gelten die Sätze 1         Hundert der Herstellungskosten und im Fall der\nund 2 entsprechend, sofern es sich nicht um einen        Nummer 2 Buchstabe h um 2 vom Hundert des Ein-\nFall des § 4 Abs. 1 und 2 handelt.                       heitswerts zu kürzen. Ist bei im Saarland belege-\n(3) Für die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus        nen Gebäuden nach den Sätzen 1 und 2 ein auf\nkann der Mietwert auf Antrag auch nach der Ver-          Franken lautender Einheitswert maßgebend, ist von\nordnung über die Bemessung des Nutzungswertes            dem Reichsmarkbetrag auszugehen, der diesem Ein-\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom               heitswert zugrunde liegt; in der Zeit vom 20. No-\n26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) ermittelt      vember 1947 bis zum 4. Juli 1959 im Saarland ent-\nwerden.                                                  standene Herstellungskosten sind im Verhältnis von\n(4) Bei Untervermietung sind als Werbungskosten       0,8507 Deutsche Mark für 100 Franken umzurechnen.\nohne besonderen Nachweis 70 vom Hundert der                 (7) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer\nEinnahmen abzusetzen; darüber hinausgehende              veranlagt, so gilt § 10 Abs. 2; für die Errechnung\nWerbungskosten sind nachzuweisen. Einnahmen aus          des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause und\nUntervermietung unter 20 Deutsche Mark monatlich         der Einkünfte aus Untervermietung sowie für die\nbleiben unberücksichtigt. Zu den Einnahmen aus           Absetzung für Abnutzung gelten jedoch die vor-\nUntervermietung gehören auch solche aus Bedie-           stehenden Absätze 2, 3, 4 und 6.\nnung und Verpflegung, soweit sie nach der Ver-\nkehrsauffassung mit der Untervermietung verbun-\nden sind. Entsprechendes gilt im Falle der Unterver-                                 § 13\npachtung.                                                                     Sonstige Einkünfte\n(5) Als Erhaltungsaufwand sind ohne besonderen           (1) Bei der Errechnung sonstiger Einkünfte im\nNachweis bei Altbauten, die vor dem 1. Januar 1925       Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist von\nbezugsfertig geworden sind, 15 vom Hundert der           den monatlichen Einnahmen auszugehen. Hiervon\nJahresrohmiete und bei Neubauten, die nach dem           sind nur die nachgewiesenen Werbungskosten abzu-\n31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden sind,            setzen. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.\n10 vom Hundert der Jahresrohmiete abzusetzen; ein           (2) Die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuer-\ndarüber hinausgehender Erhaltungsaufwand ist             gesetzes bezeichneten Bezüge oder Bezüge aus einer\nnachzuweisen.                                            früheren Erwerbstätigkeit, auch wenn sie dem Be-\n(6) Für Abnutzung können jährlich als Werbungs-       rechtigten als Rechtsnachfolger zufließen, sowie lau-\nkosten abgesetzt werden                                  fende staatliche Beihilfen und Unterstützungen zur\n1. bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni       Deckung des Lebensunterhalts (Gratiale) sind als\n1948 - im Saarland vor dem 20. Novem-         sonstige Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 anzu-\nber 1947 und in Berlin (West) vor dem         sehen. Das gleiche gilt für Renten und andere wie-\n1. April 1949 -    hergestellt worden ist,    derkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für die\n2 vom Hundert des für den bezeichneten        Veräußerung, Uberlassung oder Nutzung von Ver-\nZeitpunkt maßgebenden Einheitswerts zu-       mögenswerten oder als Entschädigung für die Auf-\nzüglich 1 vom Hundert der Herstellungs-       gabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die\nkosten für nach dem 20. Juni 1948 - im        Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der Anwart-\nSaarland nach dem 19. November 1947 und       schaft auf eine solche gewährt werden.","Nr. 13 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962                          233\n§ 14                               1. Leistungen nach dem Gesetz über die Tu-\nErsatz für entgangene Hnnahmen                         berkulosehilfe,\nZu den Einkünflcn gehören auch Enlschädigun-             2. Leistungen der Krankenhilfe, der Wochen-\nuen, die als Ersalz für enlgan~Jene oder entgehende              hilfe, der Familienhilfe und das Sterbegeld\nEinnahmen gewährt werden; sie sind bei derjenigen                nach den Vorschriften des Zweiten Buches\nEinkuntts~rt anzusetzen, zu der nach den Vorschrif-              der Reichsversicherungsordnung,\nlen der §§ 7 bis 13 die Einnahmen gehören würden,           3. Leistungen der Wochenhilfe nach dem Mut-\ndie durch diese Entschädigungen ersetzt werden.                  terschutzgesetz,\n4. Leistungen der Träger der gesetzlichen Un-\n§  15                                  fallversicherung nach § 558 Abs. 1 Nm. 1\nEinmalige Einnahmen                              und 2 und § 560 der Reichsversicherungs-\n(1) Einmalige Einnahmen aus den Einkunftsarten               ordnung, das Ubergangsgeld und die Uber-\nder §§ 7 bis 14 sind bei der Errechnung der Ein-                gangsrente nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b der\nkünfte vom Ersten desjenigen Monats an zu berück-                Dritten Verordnung über Ausdehnung der\nsichtigen, der auf den Monat folgt, in dem sie an-                Unfallversicherung auf Berufskrankheiten\nfallen; sie sind nach Abzug der nachgewiesenen                   vom 16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I\nWerbungskosten auf den Zeitraum eines Jahres                     S. 1117) in der Fassung der Vierten Ver-\naufzuteilen und monatlich mit jeweils einem Zwölf-               ordnung über Ausdehnung der Unf allver-\nlel anzusetzen.                                                  sicherung auf Berufskrankheiten vom 29. Ja-\n(2) Zu den einmaligen Einncthmen im Sinne des                nuar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 85), die\nAbsatzes 1 gehören auch Kapitalabfindungen für                   Ubergangsrente jedoch nur, soweit sie\nwiederkehrende Bezüge, es sei denn, daß sie nach                 nicht zum Ausgleich der Minderung eines\nden hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften für an-               Verdienstes gewährt wird; Leistungen der\ndere Zwecke als zur Bestreitung des Lebensunter-                 Träger der _gesetzlichen Rentenversicherun-\nhalts bestimmt sind. Gratifikationen zu Weihnach-                gen nach § 1237 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b\nten, Neujahr oder zu einem Arbeitsjubiläum sowie                 und § 1305 der Reichsversicherungsordnung,\nHeirats- oder Geburtsbeihilfen sind als einmalige                § 14 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und § 84\nEinnahmen anzusetzen, soweit sie die Sätze der                   des Angestelltenversicherungsgesetzes so-\nUnterhaltshilfe der Familieneinheit übersteigen.                 wie § 36 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b und\n§ 97 des Reichsknappschaftsgesetzes,\n§ 16                               5. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach\nLeistungen der Sozialhilfe                         §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsge-\nund der öffentlichen Jugendhilfe                      setzes,\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und           6. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich\ndem Gesetz für Jugendwohlfahrt gehören nicht zu                  der Ausbildungsbeihilfen nach § 10 des\nden Einkünften im Sinne dieser Verordnung.                       Heimkehrergesetzes,\n7. Leistungen für die Berufsausbildung und\nUmschulung nach § 302 des Gesetzes,\nArtikel III\n8. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinne des Ge-\nFreibeträge und Vergünstigungen                         setzes über die Gewährung von Miet- und\nnach § 267 Abs. 2 des Gesetzes                        Lastenbeihilfen und des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes.\n§ 17\nUnte1·haltsleistungen                   (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\nim Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige\nGesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen\nvertragliche Leistungen.\nim Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes blei-\nben bei der Errechnung von Einkünften unberück-          (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\nsichtigt, wenn sie von Verwandten im Sinne des         gehör~n nicht\n§ 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt                  1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2,\nwerden.                                                          §§ 559, 559 d, 559 h und 559 1 Abs. 1 sowie\n§ 18                                    das Tage- und Familiengeld nach § 559 e\nKaritative Leistungen                            der Reichsversicherungsordnung,\nKaritative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2           2. das Wochengeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 3\nNr. 1 des Gesetzes bleiben bei der Errechnung von                und § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nEinkünften auch dann unberücksichtigt, wenn es sich              ordnung und nach § 13 des Mutterschutz-\nnicht um Zuwendungen von Organisationen und                      gesetzes,\nVerbänden der Wohlfahrtspflege handelt.                      3. das Hausgeld nach §§ 186 und 194 sowie\ndas Ubergangsgeld nach § 1241 der Reichs-\n§ 19                                    versicherungsordnung, § 18 des Angestel-\nZweckgebundene Sonderleistungen                        tenversicherungsgesetzes und § 40 des\n(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne                  Reichsknappschaftsgesetzes,\ndes § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes sind, vor-        4. der Einkommensausgleich nach § 17 des\nbehaltlich des Absatzes 3, insbesondere                          Bundesversorgungsgesetzes.","234                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n§ 20                                                     § 23\nFreibeträge nach § 26'7                                  Freibetrag nach § 267\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes                             Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\nFreibeträge nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Ge-        Der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 des Ge-\nsetzes sind für alle nach § 5 zur Familieneinheit ge-    setzes ist von jeder der dort bezeichneten Leistun-\nhörenden Personen zu gewähren. Erfüllt eine Person       gen abzusetzen, die der Berechtigte oder die nach\ngleichzeitig die Voraussetzungen für mehrere die-        § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Personen\nser Freibeträge, so werden die Freibeträge neben-        beziehen; dies gilt auch dann, wenn in der Person\neinander gewährt.                                        eines Angehörigen der Familieneinheit mehrere\nsolcher Leistungen zusammentreffen.\n§ 21\n§ 24\nVergünstigungen nach § 26'7\nAbs. 2 Nr. 3 des Gesetzes                                   Freibetrag nach § 26'7\nAbs. 2 Nr. '7 des Gesetzes\n(1) Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Ge-\nsetzes sind die Einkünfte des Berechtigten und der           Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 7 des Ge-\nnach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-       setzes sind die Einkünfte des Berechtigten und der\nsonen aus den in den §§ 7 bis 10 bezeichneten Ein-       nach § 5 zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-\nkunftsarten zusammenzufassen und mit ihrem Ge-           sonen aus den in §§ 11 und 12 bezeichneten Ein-\nsamtbetrag der Berechnung dieser Vergünstigungen         kunftsarten zusammenzufassen.\nzugrunde zu legen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gel-\nten die Sätze der Familieneinheit.                                                   § 25\n(2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3                zusammentreffen von Freibeträgen und\ndes Gesetzes werden nicht gewährt bei                        Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 des Gesetzes\nFreibeträge und Vergünstigungen nach § 267\n1. Barleistungen der Kranken- und Unfallver-\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2, Ni:-n. 3 bis 7 des Gesetzes sind\nsicherung nach §§ 182, 186, 194, 559, 559 d,\nin der nachstehenden Reihenfolge zu berücksich-\n559 e, 559 h und 5591 (Kranken- und Haus-\ntigen:\ngeld sowie Tage- und Familiengeld) der\nReichsversicherungsordnung,                        1. Freibeträge und Vergünstigungen nach Num-\nmern 3, 4, 6 Satz 1 und Nummer 7,\n2. Zahlung des Einkommensausgleichs nach\n2. Freibeträge nach Nummer 2 a, b, d und e,\n§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes,\n3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2,\n3. Arbeitslosengeld,     Lohnausfallvergütung,\n4. Freibeträge nach Nummer 2 c,\nSchlechtwettergeld, Unterstützung aus der\nArbeitslosenhilfe und Heimkehrerarbeits-           5. Freibeträge nach Nummer 5.\nlosengeld.\n(3) Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirt-                                Artikel IV\nschaft nach Pauschsätzen gemäß § 7 Abs. 3, 4 und 6                  Sonstige u.nd Schlußvorschriften\nerrechnet, so sind hierdurch die Vergünstigungen                                     § 26\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes abgegolten;\nAnwendungszeitpunkt\ntreffen solche Einkünfte mit anderen Einkünften aus\nselbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätig-          Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nkeit zusammen, so sind die Vergünstigungen nach           mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab, § 4 Abs. 1 und 2\n§ 267 Abs. 2 Nr. 3 nur aus den anderen Einkünften         jedoch vom 1. Juni 1960 und § 16, soweit er Leistun-\nzu berechnen.                                             gen nach dem Bundessozialhilfegesetz betrifft, vom\n1. Juni 1962 ab, soweit er Leistungen nach dem Ge-\nsetz für Jugendwohlfahrt betrifft, vom 1. Juli 1962\n§ 22\nab anzuwenden. § 19 Abs. 1 Nr. 1 ist vom· 1. Juni\nVergünstigungen nach § 26'7                 1962 ab nicht mehr anzuwenden.\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes\nBei Berechnung der Vergünstigungen nach § 267                                    § 27\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes sind die Einkünfte des Be-                        Anwendung in Berlin\nrechtigten und der nach § 5 zu seiner Familienein-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nheit gehörenden Personen aus staatlichen Gratialen        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsowie freiwilligen Leistungen, die mit Rücksicht auf     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\nein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder          gleichsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Ände-\neine frühere selbsU.i.ndige Berufstätigkeit oder als     rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959\nzusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständi-       (Bundesgesetzbl. I S. 545) und Artikel III des Zwölf-\nschen Organisation gewährt werden, zusammenzu-            ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-\nfassen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gelten die          setzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613)\nSätze der Familieneinheit.                                auch im Land Berlin.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1962                         235\nZweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu§ 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG)\nVom 6. April 1962\nAuf Grund des § 164 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes         zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 916), wird wie\nüber Arbeitsverrnilllung und Arbeitslosenversiche-       folgt geändert:\nrung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957             In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Grund-\n(Bundesgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch das    wehrdienst geleistet oder an einer Wehrübung von\nKindergeJdkassengesctz vom 18. Juli 1961 (Bundes-        mehr als einer Woche teilgenommen\" ersetzt durch\ngeselzbl. I S. 1001), wird im Einvernehmen mit dem       die Worte „Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nBundesminister der Finanzen und dem Bundes-              des Wehrpflichtgesetzes geleistet\".\nminister der Verteidigung verordnet:\n§ 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai\n§ 1                            1961 in Kraft.\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge-        Bonn, den 6. April 1962\nsetzes über Arbeitsvermiltlung und Arbeitslosen-\nversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3                   Der Bundesminister für Arbeit\nAVAVG) vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I                            und Sozialordnung\nS. 1252), geändert durch die Verordnung vom 13. De-                              Blank\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 9 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts         durch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-\nvom 31. Januar 1962 - 2 BvO 1/59 - in dem Ver-           gesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-\nfahren wegen                                             satz veröffentlicht:\nverfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des         § 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den verbreche-\nGesetzes gegen den verbrecherischen und ge-               rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von\nmeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen               Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) ist\nvom 9. Juni 1884 (Reichsgcsetzbl. S. 61) als Bun-         für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht\ndesrecht fortgilt,                                        zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als\nauf Antrag                                                  Bundesrecht anzusehen.\ndes Bayerischen Verfassungsgerichtshofes                  Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über          § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\ndas Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert           verfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. März 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stammberger\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 2. April 1962\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-\nrung der Italienischen Botschaft in Bad Godesberg\nbekanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin der Italienischen Republik anmelden, brauchen\nnicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das\nZeichen in dem Staat, in dem sich ihre Nieder-\nlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht\nund erhalten haben.\nBonn, den 2. April 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stammberger","236                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen\nVom 12. April 1962\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-                                 9. die in der Zeit vom 13. bis 17. Juni 1962 in\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und                                     Berlin stattfindende „Pharmazeutische und\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.                                      medizinisch-technische Ausstellung\",\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\n10. die in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 1962 in\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nFrankfurt (Main) stattfindende „7. INTER-\nwird bekanntgemacht:\nSTOF? Fachmesse für Bekleidungstextilien\",\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-                               11. die in der Zeit vom 20. Juni bis 1. Juli 1962 in\nsehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-                                    Stuttgart stattfindende Ausstellung „informa\nzeichen tritt ein für                                                                62, Küche - Bad - Garten\",\n1. die in der Zeit vom 23. bis 28. April 1962 in                           12. die in det Zeit vom 30. Juni bis 8. Juli 1962 m\nMünchen stattfindende „Fachausstellung an-                                  München stattfindende „IFFA - Internatio-\nläßlich der 79. Tagung der Deutschen Gesell-                                nale Fleischerei-Fachausstellung\",\nschaft für Chirurgie\",\n13. die in der Zeit vom 26. August bis 2. Septem-\n2. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1962                                ber 1962 in München stattfindende Ausstellung\nin Hannover stattfindende „Hannover Messe                                   ,,IFIP - INTERDATA 1962\",\n1962\",                                                                 14. die in der Zeit vom 1. bis 9. September 1962 in\n3. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1962                                Düsseldorf stattfindende „GIFA 1962 -:-- Inter-\nin Hannover stattfindende „Deutsche Luft-                                   nationale Gießerei-Fachmesse\",\nfahrtschau 1962\",                                                      15. die in der Zeit· vom 2. bis 6. September 1962\nin Frankfurt (Main) stattfindende „Internatio-\n4. die in der Zeit vom 30. April bis 3. Mai 1962\nnale Frankfurter Herbstmesse\",\nin Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung\nanläßlich der 68. Tagung der Deutschen Gesell-                         16. die in der Zeit vom 19. bis 22. September 1962\nschaft für innere Medizin\",                                                 in München stattfindende „Ausstellung der\npharmazeutischen und medizinisch-technischen\n5. die in der Zeil vom 5. bis 18. Mai 1962 in Düs-                              Industrie anläßlich des 50. Kongresses der\nseldorf stattfindende „DRUPA 1962 - Inter-                                  Deutschen Orthopädischen Gesellschaft\".\nnationale Messe Druck und Papier Düssel-\ndorf\",                                                                 17. die in der Zeit vom 26. bis 30. September 1962\nin Frankfurt (Main) stattfindende „5. IFMA -\n6. die am 20. und 21. Mai 1962 in Köln stattfin-                                Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-\ndende „Fachausstellung für Friseurbedarf und                                stellung\",\nKörperpflege - Kosmetik\",\n18. die in der Zelt vom 6. bis 14. Oktober 1962 in\n7. die in der Zeit vom 25. Mai bis 3. Juni 1962                                 Friedrichshafen stattfindende „Internationale\nin Friedrichshafen stattfindende „Internatio-                               Bootsausstellung am Bodensee mit Verkaufs-\nnale Bodensee-Messe\",                                                       schau gebrauchter Boote und Bootsmotoren\",\n8. die in der Zeit vom 2. Juni bis 1. Juli 1962 in                         19. die in der Zeit vom 4. bis 7. Dezember 1962 in\nEssen stattfindende „DEUBAU 62, Deutsche                                    Frankfurt (Main) stattfindende „8. INTER-\nBau-Ausstellung\",                                                           STOFF Fachmesse für Bekleidungstextilien\".\nBonn, den 12. April 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (B11ndes9csctzbl. I S. 437) nach Sachgebiden geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezu9sbcdingungcn fii1 Teil I und II: Laufend er Bezug nur uurch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM .5,-\nzuziiglich Zustcllgcbüh1. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,Bundes9eselzblatl\" Ki,ln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10"]}