{"id":"bgbl1-1962-12-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":12,"date":"1962-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_12.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1962-04-02T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["206                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)\nVom 2. April 1962\nInhaltsübersicht\n§                                                                                          §\nErster Abschnitt                                                                         Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                                                   Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,\nErgänzungspflichtiger\nVerkehrsarten ................................... .                                        Anmeldepflichtiger        ............... : . . . . . . . . . . . . . . .               22\nFreier Verkehr, ausländische Waren, Waren des                                              Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger                                          23\nfreien Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2\nDritter Abschnitt\nLager ........................................... .                                      3\nAnmeldestellen\nAktive und passive Veredelung, Art der Verede-\nlungsarbeit ................................... .                                      4 Anmeldestellen                                                                          24\nSeeumschlag, Luftumschlag ...................... .                                       5\nVierter Abschnitt\nBenennung der Ware ........................... .                                         6                  Zeitpunkt der Anmeldung\nMenge der Ware ................................ .                                        7 Zeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 25\nWert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8\nFünfter Abschnitt\nWertstellung .................................... .                                      9\nSicherung der Anmeldung\nHerstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her-\nSicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26\nstellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10\nSicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   27\nVersendungsland, Empfangsland . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       11\nLadungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen                                      28\nEinkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              12\nAnlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   13                    Sechster Abschnitt\nErleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung\nEinführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14\nAndere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . .                         29\nAnmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     15\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . .                                         30\nAllgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-\nBefreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       31\npflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nAusfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü-                                                             Siebenter Abschnitt\nfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . .                                  17\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . .                              18\nUbergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           32\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio-                                      Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     33\nnalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              19\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nAusländische Truppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            20\nBefreiungsliste   ..............................                                  Anlage\nOffshore-Lieferungen           . ... . ... . .. .. .. .. .. . .. .. .. . . .            21                                                                                   zu§ 31","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                         207\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit§ 4 Abs. 3,           3. Durchfuhrarten:\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge-              a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag\nsetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden                und Luftumschlag,\nWarenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I\nb) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),\nS. 413) verordnen der Bundesminister für Wirt-\nschaft und der Bundesminister der Finanzen im Ein-              c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).\nvernehmen miteinander mit Zustimmung des Bun-            (3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21\ndesrates:                                             nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-\nden Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den\nErster Abschnitt                    für die statistische Behandlung maßgebenden Merk-\nmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren            ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-\nland in eine Einfuhrart {unmittelbare Einfuhr) als\n§ 1                         auch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-\ndere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich\nVerkehrsarten                    die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-\n(1) Verkehrsarten sind                             weit für den Eingang oder den Ubergang von Wa-\nren in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung\n1. das Verbringen von Waren aus einem Ge-      maßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-\nbiet außerhalb des Erhebungsgebietes und    schreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni\naußerhalb der Währungsgebiete der DM-       1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich.\nOst (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit\nAusnahme der Durchfuhr und des Zwi-                                   § 2\nschenauslandsverkehrs (Einfuhr);\nFreier Verkehr, ausländische Waren,\n2. das Verbringen von Waren aus dem Er-                      Waren des ireien Verkehrs\nhebungsgebiet in das Ausland mit Aus-\nnahme der Durchfuhr und des Zwischen-          (1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-\nauslandsverkehrs (Ausfuhr);                 hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,\n3. die Beförderung von Waren aus dem Aus-      die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-\nland durch das Erhebungsgebiet unmittel-    bracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr\nbar in das Ausland - ohne Anmeldung zu      angemeldet worden sind (ausländische Waren).\neiner Einfuhrart - (Durchfuhr);             Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren\ndes freien Verkehrs), werden ausländische Waren,\n4. die Beförderung von Waren aus dem Er-       wenn sie im Rahmen eines aktiven Veredelungs-\nhebungsgebiet durch das Ausland - un-       verkehrs als Ersatzgut für ausländische Waren -\nmittelbar oder nach zollrechtlich zugelas-  auch im Vorgriff - gestellt oder wenn sie im Rah-\nsener vorübergehender Lagerung im Aus-      men eines Freihafen-Veredelungsverkehrs durch\nland - in das Erhebungsgebiet {Zwischen-     ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden\nauslandsverkehr).                            die ausländischen Waren ohne besondere Anmel-\ndung Waren des freien Verkehrs, Nachholgut je-\n(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach            doch erst nach der Anmeldung als Einfuhr zur akti-\n1. Einfuhrarten:                               ven Veredelung (§ 4 Abs. 3).\na) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2          (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\nAbs. 2 und 3),                                  1. die Zollabfertigung von ausländischen Wa-\nb) Einfuhr auf LagE\\r (§ 3 Abs. 2 und 3),             ren zum freien Verkehr, ausgenommen die\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4                Abfertigung von Waren zur Freigutver-\nAbs. 2 und 3)                                      edelung, von Nachholgut und von Waren\nnach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 7);\naa) zur Eigenveredelung,\nbb) zur Lohnveredelung,                         2. das Verbringen oder die Entnahme von\nausländischen Waren zum Gebrauch oder\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4\nVerbrauch sowie z-y.m Schiffbau in den Zoll-\nAbs. 7);\nfreigebieten;\n2. Ausfuhrarten:                                      3. das Verbringen oder die Entnahme von\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2                zoll- und ausgleichsteuerfreien ausländi-\nAbs. 4),                                           schen Waren zur Bearbeitung oder Verar-\nbeitung in den Zollfreigebieten.\nb) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4),\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4        (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt\nAbs. 4)                                         1. die Zollabfertigung von ausländischen\naa) nach Eigenveredelung,                         Waren zu einem Umwandlungsverkehr;\nbb) nach Lohnveredelung,                        2. die Zollabt ertigung von ausländischen\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4               Waren zu einer bleibenden Zollgutverwen-\nAbs. 6);                                           dung;","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n3. die Zolli1bferligung von ausländischen Um-      Mischungsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf\nschließungen und Verpackungsmitteln zur       Waren des freien Verkehrs und auf ausländische\nvorübergehenden Zollgutverwendung;             Waren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es\n4. die Verwendung von ausländischen Um-            dem Verfügungsberechtigten überlassen, die ent-\nschließungen und Verpackungsmitteln in        nommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs\noder als ausländische Ware zu behandeln, soweit\nden Zollfreigebieten zum Verpacken von\nzur Ausfuhr bestimmten Waren;                  im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende\nMenge hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann.\n5. die Lieferung von ausländischen Waren als        Satz 1 und Satz 2 sind entsprechend anzuwenden\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)         auf Gemische ausländischer Waren aus verschie-\ndenen Einfuhrarten.\na) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,\nb) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche\nLuftfahrzeuge, soweit die Waren noch                                   § 4\nnicht zu einer Einfuhrart angemeldet               Aktive und passive Veredelung, Art der\nworden sind.                                                   Veredelungsarbeit\n(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-             (1) Aktive Veredelung ist\nfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen\ndie Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung,                     1. die zollbegünstigte Veredelung von aus-\ndie Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-                       ländischen Waren im Zollgebiet;\nfuhr von Vvaren zur passiven Veredelung.                             2. die besonders zugelassene, über die übliche\nLagerbehandlung hinausgehende Bearbei-\n§ 3\ntung und Verarbeitung von ausländischen\nWaren, die einem Zoll oder der Ausgleich-\nLager                                      steuer unterliegen, in den Zollfreigebieten,\nausgenommen im Schiffbau.\n(1) Lager sind Zollgutlager und Freihafenlager.\nFreihafenlager sind Einrichtungen jeglicher Art in           Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-\ndischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\nFreihäfen, die zur Lagerung von ausländischen Wa-\ndes im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.\nren dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchfüh-\nLohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-\nrung nachgewiesen und auf eigene oder fremde\nschen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung\nRechnung zu Lagerbedingungen eingelagert werden.\neiner außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen\n(2) Einfuhr auf Lager ist                                Person.\n1. die Zollabfertigung von ausländischen               (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\nWaren zu einem Zollgutlager;\n1. die Zollabfertigung von ausländischen\n2. das Verbringen von ausländischen Waren                       Waren zu einem aktiven Veredelungsver-\nauf ein Freihafenlager.                                    kehr;\n(3) Als Einfuhr auf Lager gilt                                   2. das Verbringen von ausländischen \\tVaren,\ndie einem Zoll oder der Ausgleichsteuer\n1. die Zollabfertigung von ausländischen                        unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein\nWaren zu einer vorübergehenden Zollgut-                     Zollfreigebiet.\nverwendung, ausgenommen Umschließun-\ngen und Verpackungsmittel;                         (3) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die\nZollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-\n2. die einfuhrrechtliche Abfertigung von aus-\nkehr.\nländischen Waren nach § 27 oder 31\nder Verordnung zur Durchführung des                (4) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-\nAußenwirtschaftsgesetzes         (Außenwirt-   fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-\nschaftsverordnung) vom 22. August 1961         edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet\n(Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht   ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt\nbereits zu einer Einfuhrart angemeldet         worden sind und - ohne in den freien Verkehr\nworden sind oder nicht gleichzeitig als Ein-   übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr\nfuhr in den freien Verkehr (§ 2), als Einfuhr  einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-\nzur aktiven Veredelung oder als Einfuhr        veredelung und aus Lohnveredelung verwendet\nnach passiver Veredelung (§ 4) anzumelden      worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung\nsind.                                          anzumelden. Satz 1 und Satz 2 gelten auch bei der\nAusfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder\n(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren,         im Vorgriff.\ndie als Einfuhr auf Lager angemeldet wor-         (5) Passive Veredelung ist die zollbegünstigte\nden sind und - ohne in eine andere Ein-        Veredelung von Waren des freien Verkehrs im\nfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen.       Ausland.\n(5) Werden in einem Lager Waren des freien Ver-             (6) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-\nkehrs und ausländische Waren miteinander ge-                fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen\nmischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem             eines passiven Veredelungsverkehrs.","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                         209\n(7) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-  üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu\nabt ertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-      verstehen.\nmen eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die          (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit\nWaren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-        ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicbt ist\nmeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus sol-     das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer\nchen Waren hergestellt worden sind.                    Versandumschließungen. Als Versandumschließun-\n(8) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen     gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die\neiner aktiven oder passiven Veredelung beabsich-       Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-\ntigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verar-       cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Bei\nbeitung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit       Flüssigkeiten gehört das Gewicht der unmittelbaren\nist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Bei-     Umschließungen zum Reingewicht. Eigengewieht ist\nstellungen sind als solche zu kennzeichnen. Werden     das Gewicht der Ware ohne alle Umschließungen.\nbei aktiver Veredelung ausländische Waren mit          Beförderungsmittel und Lademittel sowie Behälter\nWaren des freien Verkehrs - bei passiver Verede-       im Sinne des Zollrechts gelten nicht als Umschlie-\nlung Waren aus dem freien Verkehr mit ausländi-        ßungen, auch wenn sie zur Beförderung von Waren\nschen Waren - zusammengebaut, so ist zur Kenn-         ohne Umschließungen eingerichtet sind.\nzeichnung der Veredelungsarbeit außerdem Art,\n(3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-\nMenge und Wert der eingebauten Ware beim vor-\nmeldeschein angemeldeten Warenarten in einer\nangegangenen Grenzübergang anzugeben. Sind die\nSumme anzugeben. Das Reingewicht oder - soweit\nWaren nicht veredelt worden, so ist der beim vor-\nhandelsüblich oder im Warenverzeichnis für die\nangegangenen Grenzübergang angemeldeten Art\nAußenhandelsstatistik vermerkt - das Eigengewicht\nder Veredelungsarbeit der Vermerk „ unveredelt zu-\nist für jede Warenart anzugeben. Bei ·waren, die\nrück\" hinzuzufügen.                         ·\nnicht nach dem Gewicht ·gehandelt werden, ist außer-\n§ 5                           dem die Menge nach dem handelsüblichen Maßstab\nSeeumschlag, Luftmr..schlag              anzumelden. Diese Angabe kann entfallen, wenn\ndieser Maßstab im Warenverzeichnis für die Außen-\n(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die\nhandelsstatistik bei der betreff enden Warenart\nvon See aus dem Ausland in einen Seehafen des\nnicht vermerkt ist. Kann die Menge im Zeitpunkt\nErhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen wer-\nder Anmeldung nicht genau festgestellt werden, so\nden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemel-\nist sie zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.\ndet worden sind, von dort nach See in das Ausland\nausgehen.\n§ 8\n(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die\naus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug-                          Wert der Ware\nplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgela-        (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-\nden werden, und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart       nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der\nangemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr        Grenzübergangswert zu verstehen.\nin das Ausland ausgehen.\n(2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,\n§ 6                          der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs\nBenennung der Ware                     zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-\n(1) Die Ware ist so zu benennen, daß aus der Be-     nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft\nnennung die Nummer des Warenverzeichnisses für          erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-\n. die Außenhandelsstatistik - bei der Einfuhr außer-      kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-\ndem die Tarifstelle des Zolltarifs-, zu der die Ware   kosten)\ngehört (Warenart), eindeutig zu erkennen ist. Zur              im Landverkehr,    Luftverkehr   und   Binnen-\nBenennung ist im allgemeinen die handelsübliche                schiffsverkehr\noder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwen-                  frei Grenze,\nden. Soweit sie die Warenart nicht erkennen läßt,\nist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des             im Seeverkehr\nMaterials, die Art der Bearbeitung, den Verwen-                  bei der Einfuhr cif deutscher Seehafen,\ndungszweck oder andere die Warenart kennzeich-                   bei der Ausfuhr fob deutscher Seehafen,\nnende Merkmale zu ergänzen.\nim Postverkehr\n(2) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware                   bei der Einfuhr frei Verzollungspostanstalt,\nunter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände-                  bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostan-\nrung der Beschaffenheit während einer Lagerung\nstalt,\nsind die Benennungen vor und nach der Umwand-\nlung oder Änderung anzugeben.                                  bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeug-\nbedarf (§ 19)\n§ 7\nfrei an Bord des Fahrzeugs\nMenge der Ware\nenthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-\n(1) Unter der Menge der \\Nare sind Angaben          sächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenz-\nnach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen-        übergangswert gehören nicht die in den Währungs-\ngewicht und, falls ein anderer Maßstab handels-         gebieten der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.","210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(3) Bei der Bildung des Grenzübergangswertes          waren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen\nsind die Vorschriften über die Bemessung des Zoll-       aus gewonnene oder auf Schiffen hergestellte Wa-\nwertes entsprechend anzuwenden. Wird bei der Ein-        ren haben ihren Ursprung in dem Land, dessen\nfuhr der auf den Ausstellungspflichtigen nach § 23       Flagge das Schiff führt.\nAbs. 1 Nr. 1 bezogene Rechnungspreis der Zollwert-          (2) Sind an der Herstellung einer Ware mehrere\nbemessung zugrunde gelegt, so ist der Grenzüber-         Länder beteiligt, so ist als Herstellungs-(Ursprungs-)-\ngangswert gleich dem Zoll wert, wird der Zollwert        land das Land anzusehen, in dem die Ware zuletzt\nauf Antrag des Zollbeteiligten nach dem Normal-          wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß\npreis bemessen, so ist der Grenzübergangswert            sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat.\nvom Rechnungspreis her zu bilden. Durchschnitts-         Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als\nwerte für die Bemessung der Ausgleichsteuer dür-         Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be-\nfen nicht als Grenzübergangswerte übernommen             schaffenheit angesehen werden.\nwerden. Absatz 4 bleibt unberührt.\n(3) Den in einem Lande gewonnenen oder herge-\n(4) Als Grenzübergangswert gilt                       stellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses\n1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der       Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getre-\nbei der Einfuhr angemeldete Grenzüber-        ten und anschließend so verwendet worden sind,\ngangswert der unveredelten Waren zuzüg-       daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen\nlich aller im Erhebungsgebiet für die Ver-    sind.\nedelung und für die Beförderung der Wa-          (4) Als Herstellungs-(Ursprungs-)land gilt\nren entstandenen Kosten einschließlich des            1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken,\nWertes der Zutaten und des auf die ver-                   Antiquitäten das Versendungsland (§ 11\nedelten Waren entfallenden Wertes ver-                    Abs. 1);\nwendeter Vorlagen des Auftraggebers;\n2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land,\n2. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung                  in dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt\nder bei der Ausfuhr angemeldete Grenz-                    eingetragen war, sonst - mit Ausnahme\nubergangswert der unveredelten Waren                      von Neubauten - das Land, dessen Flagge\nzuzüglich aller im Ausland für die Verede-                das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt\nlung und für die Beförderung der Waren                    hat;\nentstandenen Kosten einschließlich des                3. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)-\nWertes der Zutaten und des auf die ver-                   land nicht bekannt ist, das Versendungs-\nedelten Waren entfallenden Wertes ver-                    land.\nwendeter Vorlagen des Auftraggebers;\n(5) Für Gemische von Waren aus verschiedenen\n3. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren,       Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland\ndie im Zusammenhang mit dem vorange-           hergestellt worden sind und bei denen der Anteil\ngangenen Ausfuhrgeschäft oder Einfuhrge-       der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an\nschäft zurückgesandt werden (zurückge-         der Mischung nicht feststellbar ist, ist an Stelle des\nsandte Waren), der beim vorangegangenen        Herstellungs-(Ursprungs-)landes das Land anzuge-\nGrenzübergang angemeldete Grenzüber-           ben, in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für\ngangswert.                                     Gemische von Waren aus verschiedenen Herstel-\nlungs-(Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet\n(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-\nin einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3\nmeldeschein angemeldeten Warenarten in einer\nAbs. 5 entsprechend Anwendung.\nSumme in der vereinbarten Währung, der Grenz-\nübergangswert für jede Warenart in Deutscher                 (6) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Wa-\nMark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der Anmel-             ren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver-\ndung eine Grundlage für die Bildung des Grenz-            arbeitet werden sollen.\nübergangswertes, so ist er unter Beachtung der              (7) Als Verbrauchsland gilt\nAbsätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu\n1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das\nkennzeichnen.\nLand, in dessen Schiffsregister das Schiff\neingetragen werden soll, sonst das Land,\n§ 9\ndessen Flagge das Schiff nach seiner Ab-\nWertstellung                                  lieferung führen soll;\n2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht be-\nWertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der                   kannt ist, das Empfangsland (§ 11 Abs. 2).\nvereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,\nab Werk oder dergleichen).                                  (8) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der\nOrt, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-\ngeben ist für jede Warenart jedoch nur das Bundes-\n§ 10\nland, in dem dieser Ort liegt. Die Absätze 1 bis 4\nHerstellungs-(Ursprungs-)Jand, Verbrauchsland,        gelten sinngemäß.\nHerstellungsort, Zielort\n(9) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-\n(1) Herstellungs-(Ursprungs-)land ist das Land, in    mungsort der Sendung; anzugeben ist der letzte be-\ndem die Waren gewonnen oder hergestellt worden           kannte Ort, in dem die mit dem Anmeldepapier an-\nsind; als Gewinnen gilt auch das Sammeln von Alt-        gemeldete Sendung verbleiben soll.","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                         211\n§ 11                                                    § 14\nVersendungsJand, Empfangsland                                  Einführer, Ausführer\n(1) Versendungsland ist das Lmd, aus dem die            (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland\nWaren in das Erhebungsgebiet verbracht worden           in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen\nsind, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als      läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außer-\nden mit der Beförderung zusammenhängenden               halb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über\nAufenthalten oder Rechts~Jeschäften unterworfen         den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr\nwurden. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als      (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhe-\nVersendungsland das erste bekannte Land, aus dem        bungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer.\ndie Waren abgesandt worden sind.                        Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder\nin einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der\n(2) Empfangsland ist das Land, in das die Waren      Waren tätig wird, ist nicht Einführer.\naus dem Erhebungsgebiet verbracht werden sollen,\nohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den           (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland\nmit der Beförderung zusammenhängenden Aufent-           verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr\nhalten oder Rechtsgeschäften unterworfen werden         ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-\nsollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als      schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl.\nEmpfangsland das letzte bekannte Land, nach dem         I,S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes\ndie Waren abgesandl werden.                             ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Er-\nbe bungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer.\nWer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder\n§ 12                           in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von\nWaren tätig wird, ist nicht Ausführer.\nEinkaufsland, Käuferland\n(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer-                              § 15\nhalb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von                    Anmeldepapiere, Teilsendungen\nwelcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person\ndie eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz            (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der       nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine\nEinfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der         nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind\nWaren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi-        in deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-\ngen Person und einer außerhalb des Erhebungsge-         zufüllen.\nbietes ansässigen Person zugrunde, so ist Einkaufs-        (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf nur\nland das Land, in dem die verfügungsberechtigte         Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23\nPerson, die die \\t\\/aren in das Erhebungsgebiet ver-    Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ursprungs-)-\nbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die ver- land und einem Einkaufsland umfassen, die gleich-\nfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Er-     zeitig bei einer Anmeldestelle zu einer Einfuhr-\nhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im        art anzumelden sind, bei der Einfuhr von See außer-\nErhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland      dem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen\ndas Versendungsland. Ist das Einkaufsland nicht be-     sind. Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur\nkannt, so gilt als Einkaufsland das Versendungs-        Waren enthalten, die gleichzeitig auf eine Einfuhr-\nland.                                                   erklärung oder Einfuhrgenehmigung unter Vorlage\n(2) Für Gemische von ausländischen Waren aus         einer Einfuhrkontrollmeldung eingeführt werden.\nverschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs-        Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Anmeldungen\ngebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin-     nach § 30 Abs. 1 Nm. 4, 7 und 8.\ndet § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung.                      (3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur\n(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb    Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-\ndes Erhebungsgebietes ansässige Person, die von         pflichtigen nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Ver-\nder im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur        brauchsland und für ein Käuferland gleichzeitig\nAusfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.         mit demselben Beförderungsmittel über eine An-\nIn den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Emp-      meldestelle ausgehen, soweit nicht nach § 17 Abs. 3\nfangsland.                                              etwas anderes bestimmt ist. Mit einem Anmelde-\nschein dürfen jedoch Waren aus verschiedenen Aus-\n§ 13                          fuhrarten und aus verschiedenen Herstellungs-(Ur-\nsprungs-)ländern angemeldet werden, wenn für jede\nAnlaß der Warenbewegung\nWarenart die Mengen- und Wertangaben nach den\nUnter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-           Ausfuhrarten und Herstellungs-(Ursprungs-)ländern\ngaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,         aufgegliedert sind.\nVerkauf, Kommission, Konsignation, wirtschaftliche          (4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer\nVeredelung oder welchen anderen Anlaß der Waren-        zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne\nbewegung es sich handelt und ob die Waren gegen          Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu\nEntgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei zu-     kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die\nrückgesandten Waren gilt als Anlaß der Warenbe-         letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der\nwegung der Grund der Rücksendung.                       Benennung der jeweils in einer Teilsendung einge-","212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nführten oder ausgeführten vVare ist die Benennung         Waren sowie deren Herstellungs-(Ursprungs-)land,\nder zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der          bei der Ausfuhr nach See oder rheinabwärts außer-\nersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge-          dem die Angaben nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich\nsamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das             sind. Bei der Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ent-\nvoraussichtliche Gesamtgewicht.                           fällt die Angabe der Ausfuhrart, des Verladetages\n(5) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf         und des Ausladehafens.\nnur Waren umfassen, die mit einem Schiff über                (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-\neine Anmeldestelle ausgehen.                              fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer\n(6) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von            der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von\nSchiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um-        zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand\nfassen, die von ein cm Lieferer entweder an Bord          zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf\nd(rntscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr-           mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-\nzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1       ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-\nNr. 13.                                                   geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach\nAufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der\nAusführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle\n§ 16                           die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums\nAllgemeine Pflichten und Vertretung              und des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die\nder Auskunftspflichtigen                   Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines\nMonats nach Ausfuhr der Waren an die Versand-\n(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-      zollstelle gelangt ist.\nten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-\nzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach          (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-\n§ 6 des Geselzes bewirken kann. Für den Ergän-            schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-\nzungspflichtigen gilt dies sinngemäß.                     Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt\n• werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren\n(2) Der Anmeldepflichtige hat,                          umfassen, die von einem Ausführer zu verschiede-\n1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs            nen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln\noder aus anderen Gründen zu erwarten ist,       und über verschiedene Anmeldestellen nach einem\ndaß der Anmeldeschein ihm nicht bis zum         Verbrauchsland und für ein Käuferland ausgeführt\nZeitpunkt der Anmeldung zugeleitet wer-         worden sind; jedoch dürfen in einem Anmelde-\nden wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt            schein jeweils nur Waren aufgeführt sein, die\nder Anmeldung der Anmeldeschein noch                   über Anmeldestellen im Land Freie und\nnicht zugegangen ist, einen vom Ausstel-               Hansestadt Hamburg oder\nlungspflichtigen    ausgefüllten  Anmelde-\nüber Anmeldestellen im Land Freie Hanse-\nschein anzufordern;\nstadt Bremen oder\n2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht\nüber Anmeldestellen in der Hansestadt Lübeck\nim Besitz eines ordnungsmäßig ausgestell-\noder\nten Anmeldescheines ist, der Anmeldestelle\neine schriftliche Erklärung abzugeben über             über sonstige Anmeldestellen\ndie Anschrift des Ausstellungspflichtigen       ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle\n- ist diese nicht bekannt, die des inländi-     Waren aufzuführen, für welche die Versand-Aus-\nschen Auftraggebers - , die ihm bekann-         fuhrerklärungen im Laufe eines Monats bei der\nten Angaben über die Sendung und den            Versandzollstelle eingegangen sind und solche, für\nGrund, weshalb er einen ordnungsmäßig           welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in\nausgestellten Anmeldeschein noch nicht          dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat\nvorlegen kann.                                  an die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen\n(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2            von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anmelde-\nNr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen        schein unter Angabe ihrer Nummern zu vermerken.\nnicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen           Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versand-\nAusstellung eines Anmeldescheines und zu seiner           zollstelle spätestens bis zum 2. Werktag des folgen-\nUbergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,             den Monats zu übergeben.\nspätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung                (4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-\nnachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2, 3 und       schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver-\n5 etwas anderes bestimmt ist.                             sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif-\nten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder\n§ 17\nAnmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor-\ngesehen ist.\nAusfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,\nVorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr               (5) Bei der Ausfuhr mit Kohle-Versand-Ausfuhr-\nerklärung ist vom Ausführer der Anmeldeschein\n(1) Die Versand-Ausfuhrerklä.rung, Kohle-Ver-           dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außen-\nsand-Ausfuhrerklärung oder ein entsprechendes Pa-         stelle Essen, spätestens am 7. des folgenden Mo-\npier gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2,         nats zu übergeben; im übrigen findet Absatz 3 sinn-\nwenn aus ihr der Name und die Anschrift des Aus-          gemäß Anwendung. Der Anmeldeschein kann bis\nführers, die Ausfuhrart, die Art und die Menge der        zum 15. dieses Monats übergeben werden, wenn","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                       213\nsich der Ausführcr verpflichtet hat, dem Statisti-        den zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahr-\nschen Bundesamt die ausgeführten Waren aufge-             zeuges oder an Bord deutscher Lotsendampf er oder\ngliedert nach Warenarten, Verbrauchsländern und           Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-\nKäuferländern sowie Herstellungs-(Ursprungs-)län-         wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden\ndern oder Herstellungsorten im Erhebungsgebiet,           im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luft-\nMengen und Grenzübergangswerten sowie nach den            fahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb,\nin Absatz 3 genannten Ausgangsstellen bis zum 8.          zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahr-\ndieses Monats vorauszumelden.                             zeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum Ge-\nbrauch oder Verbrauch während der Reise oder\nzum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-\n§ 18                          und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen             Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 -        nicht zu\nbestimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs-\n(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige       und Luftfahrzeugbedarf\" anzumelden. Dabei ist an-\nPersonen von im Ausland ansässigen Personen er-           zugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder aus-\nwerben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein          ländische Waren geliefert werden, bei ausländi-\nfür die Einfuhr anzumelden, und zwar                      schen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutra-   Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt ap.-\ngen sind,                                      gemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im\nSchiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von\nbei der für den Ort der Registerbehörde      Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-\n(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in     und Luftfahrzeugbedarf.\nHamburg bei der Oberfinanzdirektion\nHamburg (Zollstatislisches Büro), in Bre-       (2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten\nmen beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen       Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen\nPersonen oder in den Währungsgebieten der DM-\nunverzüglich nach der Eintragung im       Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden\nSchiffsregister;                          (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten\n2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister ein-   als fremde Fahrzeuge.\nzutragen sind,\n§ 20\nbei der abfertigenden Zollstelle\nAusländische Truppen\ngleichzeitig mit der Zollanmeldung.\n(1) Ausländische Waren, die durch eine im Er-\n(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige       hebungsgebiet ansässige Person als Zollgut an die\nPersonen an im Ausland ansässige Personen ver-            in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\näußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-             ausländischen Truppen oder die ihnen gleichgestell-\nschein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar               ten Organisationen und Unternehmen (ausländische\nTruppen) geliefert werden, sind als Einfuhr in den\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetra-\nfreien Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Trup-\ngen sind,\npen\" anzumelden.\nbei der für den Ort der Registerbehörde         (2) Werden ausländische Waren, die von den aus-\n(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in\nländischen Truppen sowie ihren Mitgliedern selbst\nHamburg bei der Oberfinanzdirektion\neingeführt oder von ihnen als Zollgut im Erhebungs-\nHamburg (Zollstatistisches Büro), in Bre-    gebiet erworben worden sind, an andere Personen\nmen beim Hauptzollamt Bremen-Freihafen\nveräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie\nunverzüglich nach Löschung im Schiffs-    als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zu-\nregister;                                 satz „ausländische Truppen\" anzumelden.\n2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister ein-\ngetragen sind,                                                          § 21\nbei der Ausgangszollstelle                                    Offshore-Lief erungen\nim Zeitpunkt der Ausfuhr,                    Für den Warenve.-kehr nach den Offshore-Abkom-\nmen gilt § 20 sinngemäß.\nwenn sie sich bereits im Ausland befinden,\nbei der für den Veräußcrer zuständigen\nZollstelle                                                    Zweiter Abschnitt\nunverzüglich nach der Veräußerung.                         Anmeldepflichtiger,\nAusstell ungspflich tiger,\n§ 19                                         Ergänzungspflich tiger\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,\nNationalität des Fahrzeuges                                          § 22\nAnmeldepflichtiger\n(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im\nErhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen                 (1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-\nGründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegen-         len verpflichtet","214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n1. bei der Einfuhr                                             wenn der Empfänger unbekannt ist,\na) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2                       der Besitzer der Waren im Zeitpunkt\nals Einfuhr auf Lager anzumelden sind,                    der Anmeldung;\nder die Einfuhrabfertigung Beantra-            2. bei der Ausfuhr, wenn ihr\ngende;\na) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,\nb) von Waren, die in einem Zollfreigebiet                     der Ausführer,\nohne Zollbehandlung erstmalig in eine\nEinfuhrart eingehen,                                b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\nder Ausstellungspflichtige nach § 23                    der im Erhebungsgebiet     ansässige\nAbs.1Nr.l;                                              Vertragspartner,\nc} kein Vertrag zugrunde liegt,\n2. bei der Ausfuhr\nder Absender der Waren, •\na) von Waren, die aus einem Zollfreige-\nwenn ein Absender nicht vorhanden ist,\nbiel nach See ausgeführt werden,\nder Besitzer der Waren im Zeitpunkt\nder Ausstellungspflichtige nach § 23\nder Anmeldung.\nAbs. 1 Nr. 2;\nb) von Waren des Zwischenauslandsver-            (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-\nkehrs, die im Ausland verblieben sind,     tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-\nscheinen treten (§ 29),\nder den Zwischenauslandsverkehr Be-\nantragende;                                       der Zollbeteiligte;\ndieser hat das Zollpapier um die Angabe des Ein-\nc) von Waren, die bei der Post zur Beför-\nkaufslandes und die sonst noch für die zutreffende\nderung nach dem Ausland eingeliefert\nEinfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben\nwerden,\nzu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht bekannt,\nder Absender;                           so hat er unter Einkaufsland „ unbekannt\" einzutra-\ngen.\n3. bei der Durchfuhr\n(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den\na) von Waren im öffentlichen Eisenbahn-       nachstehenden Fällen verpflichtet\nverkehr ohne Ausstellung neuer Fracht-\npapiere                                          1. bei der Ausfuhr\ndie Verwaltung des Ausgangsbahn-                  von \\N\"aren nach See oder rheinabwärts,\nhofs;                                                der Anmeldepflichtige;\nb) von Waren im Seeumschlag                              dieser hat den Namen des Schiffes, den\nVerladetag und den Ausladehafen anzuge-\nder mit der Verschiffung Beauftragte;\nben;\nsind ihm die Angaben über den Ein-\ngang der Waren und das Versen-                 2. im Seeumschlag\ndungsland nicht bekannt, so hat er bei\nder Empfänger beim Eingang;\nder Anmeldung an Stelle dieser An-\ngaben die Anschrift desjenigen anzu-              dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem\ngeben, von dem er die Waren im Er-                die Waren in das Erhebungsgebiet einge-\nhebungsgebiet erhalten hat.                       gangen sind, den Ankunftstag, den Ein-\nladehafen und das Versendungsland dem\n(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-              Statistischen Bundesamt auf Anfordern an-\nberührt.                                                         zugeben.\n(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.\n§ 23\nAusstellungspflichliger, Ergänzungspflichtiger\n(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in                         Dritter Abschnitt\nden nachstehenden Fällen verpflichtet                                      Anmeldestellen\n1. bei der Einfuhr, wenn ihr\na) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt,                                    § 24\nder Einführer,                                               Anmeldestellen\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,\nder im Erhebungsgebiet       ansässige     (1) Anmeldestelle ist\nVertragspartner,                               1. bei der Einfuhr\nc) kein Vertrag zugrunde liegt,                         a) von Waren, die mit Zollbehandlung\nder Empfänger der Waren,                              erstmalig in eine Einfuhrart eingehen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                           215\noder aus einer Einfuhrart in eine andere          3. bei der Durchfuhr\nübergehen,\na) von Waren im Seeumschlag,\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenz-\nkontrollstelle,                                         die die Verladung überwachende Zoll-\nstelle,\nbei gestellungsbefreiten Waren,\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet\ndie überwachende Zollstelle;                        nach See,\nb) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2                       die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nals Einfuhr auf Lager anzumelden sind,                    im Freihafen Hamburg das Freihafen-\ndie abfertigende Zollstelle oder Grenz-                 amt;\nkontrollstelle,\nb) von anderen Waren,\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-\namt;                                                    die Ausgangszollstelle oder Grenz-\nkontrollstelle,\nc) von Waren, die in einem Zollfreigebiet                   beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet\nohne Zollbehandlung erstmalig in eine                  nach See,\nEinfuhrart eingehen,\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,\ndie Zolls tel1 e des Zollfreigebietes,\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-                     im Freihafen Hamburg das Freihafen-\namt,                                                    amt.\nim Freihafen Bremen, soweit die Wa-        (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-\nren nicht gleichzeitig einfuhrrechtlich  berührt.\nabgefertigt werden, das Statistische\nLandesamt Bremen;\nd) von Waren, die vom Bundesminister der                        Vierter Abschnitt\nVerteidigung oder von einer ihm nach-                   Zeitpunkt der Anmeldung\ngeordneten Slelle eingeführt werden,\nder Bundesminister für Wirtschaft;                                §  25\n2. bei der Ausfuhr\nZeitpunkt der Anmeldung\n(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen\na) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr\nnach den Buchstaben b bis d,                      1. die Einfuhr\ndie Ausgangszollstelle; Ausgangszoll-             a) von gestellungsbefreiten Waren\nstelle ist auch die Grenzkontrollstelle,\nzugleich mit der Zollanmeldung, spä-\nbeim Ausgang aus einem Zollfreigebiet                      testens jedoch am 3. Werktag des auf\nnach See,                                                  die Anschreibung der Waren durch\ndie Zollstelle des Zollfreigebietes,                    den Zoll beteiligten folgenden Monats;\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-               b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als\namt;\nEinfuhr auf Lager anzumelden sind,\nb) von Waren, die nach einer Beförderung                      zugleich mit dem Antrag auf Einfuhr-\nim Zwischenauslandsverkehr ohne wei-                       abfertigung;\nteren als den durch die Beförderung be-\ndingten Aufenthalt im Erhebungsgebiet                c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet\nwieder ausgeführt werden,                                ohne Zollbehandlung erstmalig in eine\ndie den ersten Ausgang überwachende                   Einfuhrart eingehen,\nAusgangszollstelle,                                     innerhalb von drei Tagen nach dem\nim Freihafen Hamburg das Freihafen-                     Verbringen;\namt,\n2. die Ausfuhr\njedoch im Eisenbahnverkehr\ndie den letzten Ausgang überwachende              a) von Massengütern in einem vereinfach-\nAusgangszollstelle;                                   ten Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2\nder Außenwirtschaftsverordnung\nc) von Waren des Zwischenauslandsver-\nkehrs, die im Ausland verblieben sind,                    spätestens bis zum 2. Werktag des fol-\ndie den Ausgang überwachende Zoll-                      genden Monats;\nstelle;                                               § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzu-\nd) von Waren, die bei der Post zur Beför-                   wenden;\nderung ins Ausland eingeliefert wer-                 b) von Waren, die aus einem Zollfreige-\nden,                                                     biet nach See ausgehen,\ndie Einlieferungspostanstalt;                           vor Beginn der Verladung;","216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nc) von Waren des Zwischenauslandsver-                  1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzuge-\nkehrs, die im Ausland verblieben sind,                 ben,\nunverzüglich nach Bestimmungsände-                     ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven\nrung;                                                  Veredelung oder zum Gebrauch oder Ver-\nbrauch oder mit welcher anderen Bestim-\n3. die Durchfuhr\nmung sie in das Zollfreigebiet verbracht\na) von Waren im Seeumschlag und beim                         werden sollen, oder die Anschrift des\nAusgang im Luftverkehr                                   Empfängers der Waren im Erhebungsge-\nvor Beginn der Verladung;                              biet, wenn die Bestimmung der Waren\nim Zeitpunkt der Abfertigung nicht be-\nb) von anderen Waren                                         kannt ist;\nbeim Ausgang.\n2. bei ausländischen Waren, die nicht zum un-\n(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben                mittelbaren Ausgang nach See bestimmt\nunberührt.                                                          sind, unverzüglich dem Empfänger im Er-\nhebungsgebiet mitzuteilen,\nob und zu welcher Einfuhrart die Waren\nFünfter Abschnitt                                    zuletzt angemeldet worden sind, sowie\ndas Herstell ungs-(U rsprungs-) land.\nSicherung der Anmeldung\n(4) Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnver-\n§ 26                            kehr ohne Ausstellung neuer Frachtpapiere durch-\nSicherung im Zollverkehr                   geführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf\nder Ausfertigung der internationalen Zollanmel-\n(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-           dung, die nach § 29 Nr. 5 an die Stelle eines An-\ngemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan-        meldescheines tritt,\nmeldung anzugeben,                                                  den Eingangsbahnhof und\n1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder                  den Ausgangsbahnhof.\nob es ausländische Waren sind;\n(5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem\n2. bei ausländischen Waren außerdem,               Zollverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zoll-\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart      stelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft\nangemeldet worden sind,                      über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Wa-\nren zu geben.\ndas Versendungsland,\ndas Empfangsland, falls die Waren                                    § 27\nzur Durd1fuhr bestimmt sind, und\nSicherung im Freihafenverkehr\ndie Eingangszollstelle,\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart          (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von\nangemeldet werden,                           See in einen Freihafen eingegangen sind, unmittel-\ndas Herste l lun gs-(U rsprungs-) land,   bar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai\naus in das Zollgebiet verbracht, so hat der Waren-\nc) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart an-     führer der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage\ngemeldet worden sind,                        der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der\ndas Herstellungs-(Ursprungs-)land und     Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen,\ndie zuletzt angemeldete Einfuhrart.       daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff\noder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhan-\n(2) Werden Waren auf ein Zollgutlager verbracht,\nden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.\nso hat bei öffentlichen Zollgutlagern (Zollniederla-\ngen) der Niederlagehalter, bei privaten Zollgutla-           (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland\ngern der Lagerinhaber die in Absatz 1 Nr. 1 und           erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-\nNr. 2 Buchstabe c bezeichneten Angaben der Lager-         edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der\nzollstelle mitzuteHen, wenn sie nicht in der Lager-       Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren\nbuchführung oder entsprechenden Anschreibungen            in einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben\nbereits festgehalten werden. Werden Waren, die                      das Datum der Ubernahme und die Buch-\nauf eine Zollniederlage verbracht worden sind, vom                 nummer oder andere Kennzeichen,\njeweiligen Einlagerer an eine andere Person ver-\ndie Anschrift des Verfügungsberechtigten,\näußert oder werden solche Waren auf ein anderes\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,\nZollgutlager verbracht, so hat der Einlagerer die\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c                  die Benennung der Ware und - soweit be-\nder Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht                kannt - die Nummer des Warenverzeich-\nschon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier er-                  nisses für die Außenhandelsstatistik,\nsichtlich sind.                                                    das Rohgewicht.\n(3) Werden Wa.ren aus einem Zollverkehr in ein         Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letz-\nZollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte       ten Tage des Monats angenommenen Waren zu ent-\nunbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1          halten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                         217\n2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1                                   § 28\nBuchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben.         Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen\n(3) \\/Verden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder      (1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-\nals Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet           zeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher\nworden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver-       Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur\nedelungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an          Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die\neinen Dritten entnommen - ausgenommen bei Lie-          Benennung der geladenen Waren in deutscher Spra-\nferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - , so hat   che zu fordern.\nder die Waren abgebende Lagerinhaber oder Be-\ntriebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung die             (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See\nentnommenen Waren aufzuführen. Die Ausstellung          in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-\neiner Auslagerungsmeldung durch den Lagerinhaber        stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus\noder Betriebsinhaber entfällt für Waren, die bereits    Gründen einer erhebungstedmischen Vereinfachung\neinfuhrrechtlich abgefertigt worden sind. Die Aus-      auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7\nlagerungsmeldung ist dem Beförderungspapier oder        Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der\nBegleitpapier,                                          örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine\nordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-\n1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben,      pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.\nfür den die Waren übernehmenden Lager-\n(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-\ninhaber oder Betriebsinhaber,             pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe\n2. wenn die Waren aus dem Freihafen ver-        den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.\nbracht werden,\nfür die Zollstelle des Freihafens, beim\nAusgang nach See aus dem Freihafen                          Sechster Abschnitt\nHamburg, für das Freihafenamt Hamburg,              Erleichterungen und Befreiungen\nbeim Verbringen der Warnn auf die Insel                     von der Anmeldung\nHelgoland ohne Zollbehandlung, für die\nin § 30 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a genann-\n§ 29\nten Anmeldestellen\nAndere Papiere als Anmeldescheine\nbeizufügen. Für Waren, die bereits einfuhrrechtlich\nabgefertigt worden sind, tritt im Falle von Num-           An die Stelle von Anmeldescheinen treten\nmer 2 an die Stelle der Auslagerungsmeldung der              1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unter-\nUberwachungsnachweis; die Abgabe eines Uber-                    lagen\nwachungsnachweises entfällt beim Ausgang nach\nSee.                                                            a) bei der unmittelbaren Einfuhr von Waren\ndes Buchhandels, von Erzeugnissen des\n(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-\ngraphischen Gewerbes, von Mikrofilmen\nwachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein\nund von Briefmarken im Werte bis ein-\nder Name und die Anschrift des Ausstel-                 schließlich eintausend Deutsche Mark,\nlers,                                                b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf\ndie Anzahl und die Art der Packstücke,                  Lager angemeldeten Waren in eine andere\nEinfuhrart - bei Kraftfahrzeugen auch in\ndie Benennung der Ware und - soweit be-\neine formlose vorübergehende Zollgutver-\nkannt - die Nummer des Warenverzeich-\nwendung - , ausgenommen bei Lieferung\nnisses für die Außenhandelsstatistik,\nsolcher \\tVaren als Schiffs- und Luftfahr-\ndas Rohgewicht,                                         zeugbedarf nach § 19 oder bei Lieferung\ndie Einfuhrart, zu der die Waren ange-                  auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1\nmeldet worden sind,                                     Nr. 7,\nc) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur ak-\ndas Datum der Abgabe der Waren und die\ntiven Veredelung angemeldeten Waren in\nBuchnummer oder andere Kennzeichen.\nden freien Verkehr - bei Kraftfahrzeugen\nauch in eine formlose vorübergehende\n(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in\ndie ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine                   Zollgutverwendung - , ausgenommen bei\nLieferung solcher Waren als Schiffs- und\nAnschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.\nLuftfahrzeugbedarf nach § 19 oder bei Lie-\ndes laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats\nferung auf die Insel Helgoland nach § 30\nder in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-\nAbs. 1 Nr. 7.,                 .\nmeldestelle zu übergeben.\nd) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang\n(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,                    von Waren unter zollamtlich,er Uberwa-\nbefördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der                   chung - ausgenommen im Seeumschlag - ,\nAnmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes                   auch wenn die Waren über ein Zollfrei-\nAuskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib                    gebiet nach See ausgehen, jedoch nicht bei\nder Waren zu geben.                                                Ausgang über den Freihafen Hamburg,","218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ne) bei der Vernichtung eingeführter Waren                    meldeschein angeheftet werden, aus de-\nunter zollamtlicher Uberwachung oder bei                nen die Anschrift jedes Einführers sowie\nihrer Veräußenmg durch die Zollbehörde                  die für ihn bestimmten Waren nach Ge-\nsowie bei ihrem Untergang;                              wicht und Wert ersichtlich sind.\n2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die              3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirt-\nEinfuhr auf UNESCO-Coupons,                                   schaftsverordnung an Stelle des Einführers\nbei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-                die Einfuhrerklärung abgibt, ist an Stelle\nlichen, erzieherischen oder kulturellen                   des Einführers Ausstellungspflichtiger für\nZwecken, wenn für ihre Beschaffung                        den Anmeldeschein; dabei darf ein An-\nUNESCO-Coupons           ausgegeben    worden              meldeschein auch vVaren umfassen, die\nsind;                                                      für mehrere Einführer bestimmt sind, wenn\n3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus                 sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und\ndieser die erforderlichen Angaben ersichtlich                 eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden.\nsind,                                                         Die Pflicht des Einführers zur Ausstellung\ndes Anmeldescheines bleibt unberührt, so-\nbei der Durchfuhr und bei dem Durchgang\nweit die in Satz 1 bezeichnete Person ihrer\nvon Waren, die über den Freihafen Ham-\nAusstellungspflicht nicht ordnungsmäßig\nlrnrg nach See ausgehen;\nnachkommt.\n4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und\neine Ausfertigung des Absetzantrages, wenn                 4. Kontingentswaren aus dem Währungsge-\naus diesen die erforderlichen Angaben ersicht-                biet des französischen Franken, die auf\nlich sind,                                                    Grund von Artikel 63 des Saarvertrages\nin das Saarland eingeführt werden, sind,\nbei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen,\nauch wenn die Sendung einen Wert von\nsoweit solche Anträge vorgelegt werden;\nweniger als fünfzig Deutsche Mark hat,\n5. eine Ausfertigung der internationalen Zollan-                  ohne Angabe des Grenzübergangswertes\nmeldung,                                                      - ausgenommen bei Waren nach passiver\nbei der Durchfuhr im öffentlichen Eisen-                   Veredelung-, derWertstellung, des Ziel-\nbahnverkehr ohne Ausstellung neuer Fracht-                 ortes und des Anlasses der Warenbewe-\npapiere.                                                   gung anzumelden; dabei dürfen Kraftfahr-\nzeugersatzteile und -zubehör -      ausge-\nnommen Bereifungen, vollständige Moto-\n§ 30                                    ren und Rundfunkempfänger - , auch\nVereinfachte Anmeld~ngen, Sammelanmeldungen                         wenn sie zu verschiedenen Warenarten\ngehören, mit der Benennung „Kraftfahr-\n(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:                      zeugersatzteile und -zubehör\" angemeldet\n1. Waren der gewerblichen Wirtschaft mit                    werden, soweit die Ausgleichsteuer nach\neinem Wert von mehr als fünfzig Deut-                   einem pauschalierten Steuersatz berech-\nsche Mark bis zu einem Wert von ein-                    net wird.\nschließlich zweihundert Deutsche Mark je            5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt\nEinfuhrsendung, die in einem erleichterten              werden und bei ihrer Entnahme aus der\nEinfuhrverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3                 Leitung in eine Einfuhrart eingehen, sind\nder Außenwirtschaftsverordnung einge-                   vom Zollbeteiligten mit einer Sammelan-\nführt werden, und deren Zollabfertigung                 meldung der überwachenden Zollstelle zu-\ndie Deutsche Bundespost beantragt, sind                 gleich mit der Zollanmeldung, spätestens\ndurch das Verzollungspostamt dem Sta-                   jedoch monatlich bis zum 5. des folgenden\ntistischen Bundesamt unter Angabe des                   Monats anzumelden.\nVersendungslandes, der Benennung der\nWare, des Gewichtes - ist dieses nicht               6. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als\nbekannt, der Menge in einem anderen                     Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-\nhandelsüblichen Maßstab           und des               det worden sind und in einem Zollfreige-\nGrenzübergangswertes laufend nachzu-                    biet - ausgenommen bei Entnahmen zum\nweisen.                                                 Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel\nHelgoland - ohne Zollbehandlung in den\n2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumen-\nfreien Verkehr entnommen werden, sind\nhandels (Waren des Kapitels 6 des Zoll-\nvom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber\ntarifs), die auf Einfuhrverträge durch meh-\nmit einer Sammelanmeldung der Zollstelle\nrere Einführer in einer Sammelsendung\ndes Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-\neingeführt werden, dürfen vom Zollbetei-\nburg dem Freihafenamt, im Freihafen Bre-\nligten als gemeinsamen Bevollmächtigten\nmen dem Statistischen Landesamt Bremen,\nmit einem Anmeldeschein angemeldet\nmonatlich bis zum 5. des folgenden Monats\nwerden, soweit die Waren unmittelbar bei\nanzumelden.\nder ersten Gestellung auf eine Zollanmel-\ndung zum freien Verkehr abgefertigt wer-             7. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als\nden und dabei Zusammenstellungen oder                   Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-\nDurchschriften der Rechnungen dem An-                  det worden sind und zum Gebrauch oder","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                         219\nVerbrauch anf die Insel Helgoland gelie-            10. Zeitungen,    Zeitschriften, Bücher,  Noten\nfert werden, sind vom tieferer mit An-                  und Landkarten, die\nmeldeschein                                             a) in Drucksachensendungen,\na) bei der Lieferung aus einem Zollfrei-                b) in anderen Sendungen im Werte bis\ngc~bict ohne Zollbehandlung                             einschließlich fünfzig Deutsche Mark\nd(~r Zollstelle des Zollfreigebietes, im              je Ausfuhrsendung\nFreihafen Hamburg dem Freihafen-\namt, im Freihafen Bremen dem Stati-               ausgeführt werden, sind vom Ausstel-\nstischen Landesamt Bremen, unver-                 lungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit\nzüglich, spätestens mit dem Verbrin-              einer Sammelanmeldung der für ihn zu-\ngen der Waren an Bord des Fahr-                   ständigen Zollstelle monatlich bis zum\nzeugs,                                            5. des folgenden Monats anzumelden,\nwenn im laufe eines Monats -           ohne\nb) bei der Lieferung mit Zollbehandlung                 Rücksicht auf die Anzahl der Sendungen\ndem Zollamt Helgoland zugleich mit                und etwa verschiedene Verbrauchsländer\nder Abgabe des Zollpapiers                        - insgesamt der Wert von fünfhundert\nanzumelden. Zur Benennung der Waren                     Deutsche Mark überschritten wird. Zur Be-\n-   außer bei bearbeiteten Erdölen und                  nennung der Ware genügt die Angabe\nSchieferölen oder wenn nur eine Waren-                    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke,\nart geliefert wird -- genügt die Angabe                Zeitungen, andere periodische Druck-\nSchokolade,                                        schriften, auch mit Bildern,\nWhisky,                                            Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und\nVI/ ein brand,                                     Malbücher für Kinder,\nanderer Branntwein,                                Noten, handgeschrieben oder gedruckt,\nLikör,                                             mit oder ohne Bilder,\nRauchtabak,                                        kartographische Erzeugnisse.\nZigarren,\nZigaretten,                                      Die Angabe des Verbrauchslandes, des\nsonstige Nahrungs- und Genuß-                    Rohgewichtes und des Grenzübergangs-\nmittel,                                       wertes entfällt.\nandere Waren.                                11. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt\nDie Angabe des Rohgewichts und der                      werden, sind vom Ausstellungspflichtigen\nWertstellung entfällt.                                  nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-\nanmeldung der für ihn zuständigen Zoll-\n8. Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-\nstelle mit Abschluß der Lieferung, späte-\nmeldet worden sind und in einem Zoll-\nstens jedoch monatlich bis zum 5. des\nfreigebiet ohne Zollbehandlung in eine\nfolgenden Monats anzumelden.\naktive Veredelung übergehen, sind vom\nInhaber des Veredelungsbetriebes mit                12. Waren,    die durchgeführt werden, sind\neiner Sammelanmeldung der Zollstelle des                mit der Benennung, die bekannt oder aus\nZollfreigebietes, im Freihafen Hamburg                  den Zoll-, Beförderungs- oder Begleitpa-\ndem Freihafenamt, im Freihafen Bremen                   pieren ersichtlich ist, anzumelden. Die\ndem Statistischen Landesamt Bremen,                     Menge der Waren ist nach dem Rohge-\nmonatlich bis zum 5. des folgenden Mo-                  wicht anzugeben, bei Pferden und bei\nnats anzumelden.                                        Wasserfahrzeugen jedoch die Stückzahl;\n9. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und                     die Angabe des Grenzübergangswertes\nBaugerätschaften, die zu einer vorüber-                 entfällt,\ngehenden Verwendung ausgeführt oder                 13. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeug-\nnach vorübergehender Verwendung im                      bedarf geliefert werden - ausgenommen\nAusland eingeführt werden, können mit                   Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - , sind\nder Benennung „Montagegut\" und der An-\ngabe der Gesamtmenge in kg und des                      a) von selbstausrüstenden Reedern, selbst-\nGesam tgrenzü bergangswertes angemeldet                     ausrüstenden       Luftfahrtunternehmen\nwerden, wenn dem Anmeldepapier eine                         oder gewerbsmäßigen Schiffsausrüstern\nAufstellung angeheftet ist, aus der die ge-                 mit einer Sammelanmeldung der für sie\nnaue Benennung der einzelnen Waren und                      zuständigen Zollstelle, im Freihafen\nihre Anzahl ersichtlich sind. Das Entspre-                  Hamburg dem Freihafenamt, monatlich\nchende gilt sinngemäß für „ Waren zum                       bis zum 5. des auf die Lieferung fol-\nErrichten und Ausstatten von Messe- und                     genden Monats,\nAusstellungsständen\" im Ausland, ausge-                 b) von sonstigen Lieferern mit Anmelde-\nnommen die zur Ausstellung bestimmten                       schein der überwachenden Zollstelle,\nWaren. Satz 1 und 2 gelten nicht für                        im Freihafen Hamburg dem Freihafen-\nWaren, die nach den Vorschriften des                        amt unverzüglich nach der Lieferung\nAußenwirtschaftsrechts zur Einfuhr oder                     der Waren an Bord des Fahrzeuges an-\nAusfuhr einer Genehmigung bedürfen.                         zumelden. Zur Benennung der Waren","220                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\ngenügt -  außer bei Heizöl -    die An-  Verordnung noch nicht in den freien Verkehr einge-\ngabe                                      gangen oder übergegangen sind, findet die Verord-\nNahrungs- und Genußmittel,             nung zur Durchführung des Gesetzes über die Sta-\nBunkerkohle,                           tistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nMarinedieselöl,                        vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger\nandere Dieselkraftstoffe,              Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.\nFlugbenzin,\n(2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer\nFlugturbinenkraftstoff,\nöffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder\nSchmieröle,\neinem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts\nSchmiermittel,\nbefunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1\nandere Waren.\noder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-\nDie Angabe der Länder, des Rohgewichtes       ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in\nund der Wertstellung entfällt.               den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-\n(2) In den Sammelanmeldungen nach Absatz 1           schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als\nNrn. 5, 6, 8, 10, 11 und 13 Buchstabe a ist vom Aus-    Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit\nkunftspflichtigen zu vermerken „Sammelanmeldung         sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-\nnach AHStatDV\"; dabei ist der Monat anzugeben,          den sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84\nauf den sich die Sammelanmeldung bezieht. Eine          Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-\nAnmeldung für die Einfuhr nach Absatz 1 Nrn. 4, 6       vormerklager als zu eine·r bleibenden Zollgutver-\nund 8 darf auch Waren aus verschiedenen Ländern,        wendung abgefertigt gelten.\neine Anmeldung für die Ausfuhr nach Nummer 10\nauch Waren nach verschiedenen Ländern umfassen,\nwenn für jede Warenart die Mengen- und Wertan-                                    § 33\ngaben nach Ländern aufgegliedert sind.                                      Geltung in Berlin\n§ 31                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nBefreiungen von der Anmeldung                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nBefreit von der Anmeldung sind die in der An-         über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den     verkehrs auch im Land Berlin.\ndort bezeichneten Voraussetzungen.\n§ 34\nSiebenter Abschnitt                                           Inkrafttreten\nObergangs- u.nd Schlußvorschriften                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt,\n§ 32                           soweit in § 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, die\nUbergangsvorschriflen                   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-\n(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-        kehrs vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzei-\nländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser        ger Nr. 145 vom 1. August 1957) außer Kraft.\nBonn, den 2. April 1962\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                          221\nAnlage\n(zu § 31 AHStatDV)\nBefreiungsliste\nI. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nDie Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),\nDurchfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven\nVeredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden\nsollen, sowie Wuren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförde-\nrungspapier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich\nerkfort, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2\nder Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich\ndie Voraussetzungen für <lie Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder\naus sonstigen Umsltinden ergeben.\nEinfuhr     Ausfuhr        Durchfuhr\n(E)         (A)            (D)\nAllgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen\n1. Sendungen jeder Arl mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-\nzig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nrn. 4\nund 10 bleibt unberührt                                                      E           A\n2. Geschenke\na) an Staatsoberhtiupter, Re!Jierungs- und Parlamentsmitglieder im\nRahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen             E           A              D\nb) für natürliche Personen in den z. Z. unter fremder Verwaltung\nstehenden deutschen Gebieten                                                         A\n3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und\nErinnerungszeichen                                                           E           A              D\n4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-\nfällen                                                                       E           A              D\n5. Elektrischer Strom                                                            E           A              D\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6. Zahlurigsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel\nsind, einschließlich Silber und Gold für internationale Zahlungen;\nausgegebene Wertpapiere                                                      E           A              D\nPostsendungen, Gegenstände des Buchhandels, Briefmarken\n7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zollord-\nnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) nicht\nZollgut werden                                                          E\nb) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften;\n§ 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt                                                  A\nc) Durchfuhrsendungen, die unverändert mit der Post ausgehen,\nohne Rücksicht auf das Beförderungsmittel, mit dem sie ein-\ngegangen sind                                                                                       D\n8. Sendungen jeder Art          ausgenommen Drucksachensendungen -\nmit Waren des Buchhandels im Werte bis einschließlich fünfzig\nDeutsche Mark; § 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt                                       A\n9. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu\ngehörenden Alben                                                            E            A\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut\n10. Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-\nmittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise\noder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-\nlichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem\nZweck vorausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere\ndurch Reisende mitgeführte, nicht zum Hand.el bestimmte Waren\nim Werte bis einschließlich eintausend Deutsche Mark                        E            A","222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)   (A)       (D)\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11. Beförderungsmittel, Behälter und Verpackungsmittel sowie Reit-\ntiere, Zugtiere und Lasttiere nebst Zubehör, ausgenommen aLs\nHandelsware                                                                 E     A         D\n12. Teile von\na) Eisenbahnfahrzeugen und Behältern, die zurückgeliefert wer-\nden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese Rück-\nlieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Verein-\nbarungen vorgesehen ist                                                 E     A         D\nb) anderen deutschen Fahrzeugen, wenn die Fahrzeuge nach der\nAusfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar gewor-\nden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung der Fahr-\nzeuge im Ausland anfallen                                               E\nc) anderen ausländischen Fahrzeugen, wenn die Fahrzeuge nach\nder Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar ge-\nworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung der\nFahrzeuge im Erhebungsgebiet anfallen                                   E\n13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Aus-\nbesserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-\namtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird                            E     A\n14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen einge-\nführt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wer-\nden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durch-\nführung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren Zurück-\nlieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile                        E     A\n15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu\nderen Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur\nBehandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während\nder Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie\nFutter- und Streumittel für mitgeführte Tiere                               E     A         D\n16. Waren des freien Verkehrs, die als Schiffsbedarf an Bord deut-\nscher Fahrzeuge sowie an Bord fremder Binnenschiffe g e liefert\nwerden                                                                            A\n17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist                                     E     A         D\nUmschließungen\n18. Umschließungen, Paletten und Verpackungsmittel,\na) in denen oder mit denen Waren befördert werden                          E     A         D\nb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung\nvon Waren gedient haben                                                 E     A\nc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits\naußerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls\nsie zusammen mit den Waren eingehen                                     E\nd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren irn\nErhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt wor-\nden sind                                                                E\nsowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis                                    E     A          D\nMessegut, Werbemittel, Muster, Pläne, Fotografien\n19. Messe-, Markt- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehen-\nder Zollgutverwendung                                                       E     A\n20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-\nnisse und andere Werbemittel, die keinen oder nur einen geringen\nHandelswert haben, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind\nund im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-\ngebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-\nunternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von Be-\nhörden                                                                     E     A\n21. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpassierscheinheften\nfür Warenmuster abgefertigt werden; bei inländischen Mustern\nunter der Auflage, daß der Inhaber des Zollpassierscheinheftes die\nim Ausland verbliebenen Muster dem Statistischen Bundesamt un-\nverzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeits-\nablauf des Zollpassk~rscheinheftes anmeldet                                E      A","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962               223\nEinfuhr  Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)       (D)\n22. Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je\nAufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Plan-\npausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht\nGegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie\nnicht veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen                  E       A\nNicht angenommene oder unbestellbare Waren, verlaufenes Gut\n23. Waren, die vom inlJndischen Empfänger nicht angenommen wer-\nden oder die unbestellbar sind und wieder in das Ausland zu-\nrückgehen, ohne aus dem Gewahrsam der Zollbehörde gekommen\nzu sein; ferner Waren, die versehentlich in das Erhebungsgebiet\noder in das Ausland gelangt sind und wieder zurück.befördert\nwerden, sofern sie ständig im Gewahrsam der Beförderungsunter-\nnehmen verblieben sind (verlaufenes Gut)                                 E       A\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel\nfür öffentliche Einrichtungen\n24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im\nzwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr                        E       A\n25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für An-\nschluß.strecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zoll-\nstellen und Postanstalten                                                E       A\n26. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,\nKraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits\nder Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden                      E       A\n27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelver-\nbindungen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung\neiner im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen wer-\nden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und ausge-\nwechselten eingeführten Kabelstücke                                      E       A\nDiplomat.en- und Konsulargut\n28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von\nzwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist                  E       A         D\n29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes\nStaatsoberhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet           E\nHeirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung\n30. Heiratsgut; Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum\nHandel bestimmt                                                          E       A         D\n31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt              E       A         D\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See gewinnen oder aus\nsolchen Waren herstellen und unmittelbar in Häfen des Erhe-\nbungsgebietes einführen; von solchen Schiffen aufgefischtes und an\nLand gebrachtes seetriftiges Gut                                         E\n:l3. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges\nGut                                                                      E\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwi-\nschenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in\nbenachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzver-\nkehr):\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel\nbestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täg-\nlich nicht übersteigt                                                 E       A\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes\noder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen\noder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden                        E       A\n35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der\nGrenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner\nErzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh               E       A","224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)   (A)       (D)\n36. Ober die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-\nzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken\ngrenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der\nanderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die\nErzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,\nPflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur Be-\nwirtschaftung solcher Grundstücke                                           E     A\n37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im\nkleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch\nnur soweit Zollfreiheit vorgesehen ist                                      E     A\n38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über\nden Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-\ngebiet westlich \\Vegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder. auf\nGrund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-\nabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind                         E     A\n39. Deputatkohle                                                                E     A\nZollbefreiter Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen rlem\nSaarland und Frankreich\n40. Der zollbefreite Warenverkehr zwischen dem Saarland und Frank-\nreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen ErzeugnissEm,\nsoweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden                        E     A\nAbfälle\n41. Abfälle, Fegsel und unbrauchbar gewordene Waren, die in Häfen,\nZollgutlagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im Erhebungs-\ngebiet anfallen; gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher\nSchiffe anfallen                                   ·                        E\nBrieftauben\n42. Brieftauben, die nicht ·nandelsware sind                                    E     A         D\nSärge, Urnen, Grabschmuck\n43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst\nden zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-\nstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-\nbern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind                E     A         D\nVerteidigungsgut, Waren ausländischer Truppen und ihrer Mitglieder\n44. a) Dienstgegenstände des Bundesministers der Verteidigung und\nseiner ihm nachgeordneten Stellen zum oder nach Gebrauch\nim Ausland                                                              E     A          D\nb) Waren, die der Bundesminister der Verteidigung und seine\nihm nachgeordneten Stellen im Rahmen des Abkommens zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nStaaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe\nvom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 1049) einführen                E\n45. Waren,\na) die ausländische Truppen mit von ihnen erteilten amtlichen\nBescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes ver-\nbringen oder verbringen lassen                                          E     A          D\nb) die von den ausliindischen Truppen sowie ihren Mitgliedern\neingeführt oder von diesen als Zollgut im Erhebungsgebiet\nerworben worden sind, wenn sie an Personen veräußert wer-\nden, die nicht zu den ausländischen Truppen oder zu ihren\nMitgliedern gehören                                                     E\nc) die zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-\nbrauch von Mitgliedern der ausländischen Truppen bestimmt\nsind, soweit sie dem Mitglied bei der Einfuhr als Zollgut über-\nlassen werden                                                          E","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962                          225\nEinfuhr     Ausfuhr      Durchfuhr\n(E)         (A)           (D)\nDurchfuhrsendungcn\n46. Waren,\na) die von Sec erngehen und ohne Umladung nach See ausgehen                                            D\nb) die aus dem Auslc1nd durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-\nlöclung nach dem Ausland befördert werden                                                          D\nc) die als Luflfrc1chlsenclungen ohne Umladung durch das Er-\nlwbungsgebiet befördert werden                                                                     D\nd) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                                                             D\ne) die uls Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in Ge-\npückwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden                                            D\nf) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt\nwerden                                                                                             D\ng) die aus beförderungsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-\ngrenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden                                        D\nII. Zollverkehre und Freihafenverkehre\nIm Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:\n1. Der Ubergang von Wmen, die aLs Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet\nworden sind,\nin einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n2. der Ubergang von \\Varen, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nin eine Eigenveredelung;\n3. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigeinveredelung angemelde,t worden sind,\nin eine Lohnveredelung;\n4. der Ubergang von Waren des freien Verkehrs\nin einen Zollverkehr oder in einen Freihafen verkehr sowie\naus einem Zollverkehr\nin einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr\noder\naus einem Freihafenverkehr\nin einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;\n5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.","226                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bremischen Besoldungsordnung A\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 31. Januar 1962 -· 2 BvL 29/60 - in dem Ver-\nfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung der Bremischen\nBesoldungsordnung A (Anlage I des Bremischen\nBesoldungsgesetzes) in der Fassung des Zweiten\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bremi-\nschen Besoldungsgesetzes vom 13. Mai 1959 (Ge-\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen .S. 59)\nauf Antrag\ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt\nBremen\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz\nveröffentlicht:\nDie Besoldungsordnung A des Bremischen Besol-\ndungsgesetzes vom 8. Mai 1956 in der Fassung\nvom 13. Mai 1959 (GEI. S. 59) ist, insoweit der\n,,Baurat im technischen Schuldienst und Abtei-\nlungsleiter\" in die Besoldungsgruppe A 13 a mit\neiner unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen\nStellenzulage von 35 DM monatlich, der „Ober-\nstudienrat als Fuchgruppenleiter\" jedoch in die\nBesoldungsgruppe A 14 eingestuft worden ist, mit\nArtikel 3 des Grundgesetzes vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 16. März 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stamrnberger","Nr. 12 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1962     227\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu dem hamburgischen Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nund zur Aufhebung von Vorschriften über die Wertzuwachssteuer\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 - in dem\nVerfahren wegen\nvcrfassunusrechtlicher Prüfung des hamburgischen\nGesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuer-\ngcsctzes und zur Aufhebung von Vorschriften über\ndie Wertzuwachssteuer vom 1. April 1958 (Ham-\nburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 93)\n,mf Antrag\ndes Finanzgerichts Hamburg\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das\nBundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch\ndus Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-\noff enllicht:\n§ 3 Absatz 1 bis 3 des hamburgischen Gesetzes\nzur Änderung des Grundenyerbsteuergesetzes und\nzur Aufhebung von Vorschriften über die Wert-\nzuwachssteuer vom 1. April 1958 (GVBI. S. 93) ist\nnichtig; § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist nichtig, so-\nweit sich seine Wirkung auf die Zeit vor dem\n10. April 1958 erstreckt.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 19. März 1962\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß","228                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                      Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                     Inkraft-\nNr.           vom                   tretens\nVerordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\nzur Änderung der Verordnung über den Verkehr von Sport-\nfahrzeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee\nVom 24. Januar 1962                                                                               57          22.3.62                  1. 4. 62\nVerordnung Nr. 5/62 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 7. März 1962                                                                                  58          23.2.62             Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nSiebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur För-\nderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft\nVom 27. März 1962                                                                                 62          29.3.62                 1. 4. 62\nAchte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-\nrung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft\nVom 27. März 1962                                                                                 62          29.3.62                  1. 4. 62\nVerordnung zur .Änderung der Fernsprechordnung\nVom 28. März 1962                                                                                 64          31. 3. 62           Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nVerordnung zur Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften\nVom 28. März 1962                                                                                 64          31. 3. 62           Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach SachgebiEden geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den \\erlag.\nBezugsbedingungen für Teil Ilmd II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 1,M 5,-\nzuzüglich Zustcllucbühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}