{"id":"bgbl1-1962-11-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":11,"date":"1962-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/11#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_11.pdf#page=14","order":4,"title":"Sechsundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (26. AbgabenDV-LA = 18. LeistungsDV-LA)","law_date":"1962-03-28T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nSechsundzwanzigste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(26. AbgabenDV-LA = 18. LeistungsDV-LA)\nVom 28. März 1962\nAuf Grund des § 12 des Vierzehnten Gesetzes            Zu § 199 b des Gesetzes\n_.zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\n26. Juni 19Gl (Bundesgesetzbl. I S. 785) sowie des                                  § 2\n§ 199 h Abs. 4 und des § 367 des Lastenausgleichs-                       Stichtag der Verrechnung\ngesetzes vom 14. August 1952 (BundesgesetzbL I\nDie Verrechnung der Ausgleichsabgaben mit dem\nS. 44G), zuletzt gPändert durch das Fünfzehnte Ge-\nAnspruch auf Hauptentschädigung wird wirksam mit\nsetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\ndem Tag der zulässigen Antragstellung (Stichtag\n4. August 1qG1 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), verordnet\nder Verrechnung), frühestens jedoch am 1. April\ndie ßundcswgierunq mit Zustimmung des Bundes-\n1962. Der Antrag ist zulässig, wenn der Bescheid\nrates:\nüber die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-\nschädigung Rechtskraft erlangt hat.\nZu §§ 55 a und 55 b des Gesetzes\n§ 3\n§ 1\nGegenstand der Verrechnung\nBerechnung des Mindenmgsbetrages bei Ehegatten\n(1) Gegenstand der Verrechnung sind die noch\n(1) In den füllen, in denen E11egatten nach § 3!1      nicht fälligen Vierteljahrsbeträge oder sonstigen\ndes Gesetzes zur Vermögensabgabe zusammen ver-            Teilleistungen (Raten) auf die Vermögensabgabe,\nanlugt worden sind, ist auf Antrag (Absatz 2) bei         die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-\nder Anwendun~J der §§ 55 a und 55 b des Gesetzes          gewinnabgabe in Höhe ihres Zeitwerts; dabei ist\nwie folgt zu verfahren:                                   jede einzelne Abgabeschuld gesondert zu verrech-\nnen. Die Abgabeschuld muß endgültig und rechts-\n1. Die ungekürzte Abgabeschuld (§ 31 Satz 1        kräftig festgesetzt sein.\ndes Gesetzes) ist auf die Ehegatten aufzu-\n(2) M.it dem Anspruch auf Hauptentschädigung\nteilen; Aufleilungsmußstab ist das Verhält-\nkann nur verrechnet werden\nnis der der Abgdbe unterliegenden Vermö-\ngen der Ehegatten.                                     1. soweit er nicht nach § 335 a des Gesetzes\nunter Vorbehalt zuerkannt worden ist,\n2. Für jeden Ehegatten, bei dem di.e Voraus-\nsetzungen des § 55 a oder des § 55 b des               2. soweit nicht ein Aufbaudarlehn nach § 258\nGesetzes erfüllt sind, ist für die Errechnung             Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes anzu-\ndes Minderungsbetrages ein Ausgangswert                   rechnen ist,\nzu ermitteln. Ausqangswert ist der Betrag,             3. soweit er nicht durch die Gewährung von\nder sich ergibt, wenn der bei der Veranla-                Kriegsschadenrente nach §§ 278 a, 283 und\ngung anvesctzt:e VierteJj,thressatz auf den               283 a des Gesetzes vorläufig in Anspruch\nTeil der ungekürzten Abgabeschuld ange-                   genommen ist oder soweit nicht die An-\nwenJct wird, der nach Nummer 1 auf den                    rechnung von Kriegsschadenrente nach die-\nEhegatten entfällt.                                       sen Vorschriften vorzunehmen ist,\n3. Auf den Ausgangswert ist der Vomhundert-               4. soweit nicht ein Rückforderungsanspruch\nscltz (§ 55 a Satz 2, § 55 b Abs. 2 Satz 1 des            nach §§ 290 und 350 a des Gesetzes zu ver-\nGesetzes) anzuwenden, der dem abgabe-                     rechnen ist und\npilichtigen Vermögen entspricht, das sich\n5. soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.\nfür den einzelnen Ehegatten im Falle einer\nselbstündigen Veranlagung zur Vermögens-        Mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung, mit\nabgube ergeben würde. Das Ergebnis dieser       denen verrechnet werden soll, sind zusammenzu-\nBerechnungen ist der Minderungsbetrag im        rechnen.\nSinne der §§ 55 a und 55 b des Gesetzes.\n(3) Ehegatten, die am Stichtag der Verrechnung\n(2) Dem Antrng (Absatz 1 Satz 1) ist eine Erklä-       nicht dauernd getrennt leben, werden auf Antrag\nrung über die d()f V(~rrnögensabgabe unterliegenden        für Zwecke der Verrechnung als ein Abgabeschuld-\nEinzelvermögen der Ehegatten beizufügen.                  ner behandelt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                            199\n§ 4                             (2) Ist der Nennbetrag einer zu verrechnenden\nAbgabeschuld der Hypothekengewinnabgabe, auf\nArten und Wirkung der Verrechnung              den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vor-\ngeschriebenen Tilgung beläuft, niedriger als der sich\n(1) Die Abgabeschuld kann mit dem Anspruch des\nnadl Absatz 1 ergebende Zeitwert, so tritt der Nenn-\nAbgabesdmldners auf Hauptentschädigung verrech-\nbetrag an die Stelle des Zeitwerts.\nnet werden\n1. in Höhe des Anspruchs auf Hauptentschä-\ndigung, wenn dieser mindestens 25 vom                                    § 1\nHundert, aber weniger als 100 vom Hundert\nAntragstellung\ndes Zeitwerts der zu verrechnenden Ab-\ngabeschuld beträgt (Teilverrechnung);            (1) Der Abgabeschuldner hat einen schriftlichen\n2. in Höhe ihres Zeitwerts, wenn der Anspruch    Antrag auf Verrechnung in doppelter Ausfertigung\nauf Hauptentschädigung mindestens 100 vom    bei dem für die Abgabeschuld zuständigen Finanz-\nHundert des Zeitwerts beträgt (Vollverrech-   amt einzureichen. Wird die Verrechnung mehrerer\nnung).                                       Abgabesdrnlden beantragt und sind dafür mehrere\nFinanzämter zuständig, f>O ist der Antrag bei dem\n(2) Verbleibt nadl der Vollverrechnung noch ein      Finanzamt einzureichen, das für die zunächst zu ver-\nAnspruch auf Hauptc~ntschädigung, so kann dieser        rechnende Abgabeschuld zuständig ist. Aus dem\nmit Zustimmung des Antragstellers auf den Stichtag      Antrag soll hervorgehen\nder Vollverrechnung mit einer anderen Abgabe-                    1. die Bezeichnung der Abgabeschuld und die\nschuld verrechnet werden. In diesem Fall ist eine                   Reihenfolge, in der im Falle des Bestehens\nTeilverrechnung auch dann zulässig, wenn der ver-                   mehrerer Abgabeschulden verrechnet wer-\nbleibende Anspruch auf Hauptentschädigung weni-                     den soll,\nger als 25 vom Hundert des Zeitwerts beträgt.\n2. die beauftragte Stelle, wenn die zu verrech-\n(3) Ist ein Teil der Rate nach § 199 b Abs. 1 Satz 3\nnende Abgabeschuld der Hypotheken-\ngewinnabgabe von einer beauftragten Stelle\ndes Gesetzes abzulösen, so wird die Verrechnung\nnur durchgeführt, wenn der auf den Stichtag der                     verwaltet wird,\nVerrechnung zu ermittelnde Ablösungsbetrag inner-               3. das für die Erfüllung des Anspruchs auf\nhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist entrichtet                   Hauptentschädigung zuständige Ausgleichs-\nworden ist.                          ·                              amt und das Datum des Bescheids über die\nZuerkennung des Anspruchs auf Hauptent-\n(4) Mit dem Stichtag der Verrechnung gelten der                   schädigung.\nAnspruch auf Hauptentschädigung als erfüllt und\n(2) In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist der Antrag\ndie Raten als getilgt, soweit die Verrechnung reicht.\nvon den Ehegatten gemeinsam zu stellen. Soll mit\nAnsprüchen auf Hauptentschädigung ., beider Ehe-\n§ 5                          gatten verrechnet werden, so ist eine Erklärung dar-\nüber abzugeben, mit wessen Anspruch zuerst ver-\nZeitwert der Vermögensabgabe,              rechnet werden soll.\nDer Zeitwert der Vermögensabgabe ist nach den\n§ 8\nVorschriften der Elften Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-             Bescheid über den verrechenbaren Anspmdl\ngesetz vom 11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258)                    auf Hauptentschädigung\nzu ermitteln.\nUber die Höhe des verrechenbaren Anspruchs auf\n§ 6                          Hauptentschädigung (§ 3 Abs. 2) ist vom Ausgleichs-\namt ein schriftlidler Bescheid nach § 335 Abs. 1\nZeitwert de_r Hypothekengewinnabgabe\nSatz 2 des Gesetzes zu erteilen.\nund der Kreditgewinnabgabe\n(1) Der Zeitwert der Hypothekengewinnabgabe                                       § 9\nund der Kreditgewinnabgabe ist in gleicher Weise\nzu ermitteln wie der Ablösungsbetrag für alle noch                        Verrechnungsbescheid\nnicht fälligen Raten. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3,\nUber die Verrechnung ist vom Finanzamt ein\n§§ 5, 6 Nr. 2, §§ 8 und 9 Abs. 2 der Ersten Durchfüh-\nschriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid gilt\nrungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem\nals Steuerbescheid im Sinne der Reichsabgabenord-\nLastenausgleichsgesetz vom 8. Oktober 1952 (Bun-\nnung.\ndesgesetzbl. I S. 649), zuletzt geändert durch die\nDritte Verordnung zur .Änderung der Ersten Durch-\n§ 10\nführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach\ndem Lastenausgleichsgesetz vom 21. März 1962                    Berichtigung des Verrechnungsbescheids\n(Bundesgesetzbl. I S. 179) sind mit der Maßgabe an-\nzuwenden, daß an Stelle der in § 4 bezeichneten            (1) Der Verrechnungsbescheid ist zu berichtigen,\nTabelle die ...als Anlage zu dieser Verordnung abge-            1. wenn die der Verrechnung zugrunde gelegte\ndruckte Tabelle tritt.                                              Rate auf Grund einer Berichtigungsveran-","200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nlagung auf einen Betraq herabgesetzt wird,                               § 11\nder niedrig-er ist als die durch die Verrech-                    Anwendung in Berlin\nnung getilgle Rate,                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ube1-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. wenn sich der verrechenbare Anspruch auf\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\nHauptentschädigung auf einen Betrag ver-\ngleichsgesetzes und § 14 des Vierzehnten Gesetzes\nmindert, der niedriger ist als der verrech-\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im\nnete Betrag.\nLand Berlin.\n§ 12\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Ver-\nrechnung auch dann zulässig, wenn die Mindest-                                Inkrafttreten\ngrenze von 25 vorn Hundert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) nicht        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmehr erreicht ist.                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 28. März 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 11 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                                      201\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 1)\nTabelle\nfür die Berechnung des Zeitwerts\nAnzahl                  Anzahl                              Anzahl                 Anzahl\nder zu ver-   Verviel-  der zu ver-       Verviel-          der zu ver- Verviel-   der zu ver-      Verviel-\nrechnenden    fälliger  rechnenden         fälliger         rechnenden  fältiger   rechnenden        fälliger\nRaten                   Ralen                               Raten                  Raten\n212        69,65         159            65,32                106      56,39          53            37,98\n(und mehr)                                                       105      56,15          52            37,48\n211        69,59        158             65,20                104     55,91           51            36,99\n210        69,54        157             65,09                103     55,67           50            36,48\n209        69,48        156             64,97                102     55,42           49            35,97\n208        69,42        155             64,85                101     55,17           48            35,45\n207        69,36        154             64,73                100     54,91           47            34,92\n206        69,30        153             64,60                 99      54,65          46            34,39\n205        69,24        152             64,48                 98     54,39           45            33,85\n204        69,18        151             64,35                 97     54,12           44            33,30\n203        69,12        150             64,22                 96      53,85          43            32,74\n202        69,05        149             64,09                 95     53,58           42            32,18\n201        68,99        148             63,96                 94     53,30           41            31,61\n200        68,92        147             63,82                 93     53,02           40            31,03\n199       68,86        146             63,69                 92     52,74           39            30,44\n198       68,79        145             63,55                 91     52,45           38            29,85\n197       68,72        144             63,41                 90     52,16           37            29,25\n196       68,65        143             63,27                 89     51,86           36            28,63\n195       68,5B        142             63,12                 88     51,56           35            28,01\n194       68,51        141             62,98                 87      51,26          34            27,38\n193       68,44        140             62,83                 86      50,95          33            26,75\n192       68,37        139             62,68                 85      50,63          32            26,10\n191       68,30        138             62,53                 84      50,32          31            25,45\n190       63,22        137             62,37                 83      49,99          30            24,78\n189        6B,15        136             62,22                 82      49,67          29            24,11\n188        68,07        135             62,06                 81      49,34          28            23,43\n187       67,99        134             61,90                 80      49,00          27            22,74\n186       67,91        133             61,74                 79      48,66          26            22,04\n185       67,8;1       132             61,57                 78      48,32          25          · 21,32\n184        67,75        131             61,40                 77      47,97          24            20,60\n183       67,67        130             61,23                 76      47,61          23            19,87\n182       67,59         lW             61,06                 75      47,25          22            19,13\n181        67,50        128             60,89                 74      46,89          21            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