{"id":"bgbl1-1962-11-3","kind":"bgbl1","year":1962,"number":11,"date":"1962-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/11#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_11.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Fünften, Sechsten, Neunten und Zehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes","law_date":"1962-03-22T00:00:00Z","page":195,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                         195\nVerordnung zur Änderung der Fünften, Sechsten, Neunten und Zehnten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nsowie der f;ünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes\nVom 22. März 1962\nAuf Grund                                                         1. bei Zuerkennung von Unterhaltshilfe die\ndes § 239 Abs. 3, des § 240 Abs. 2, des § 249 Abs. 5,                   Verhältnisse zu Beginn desjenigen Ka-\ndes § 268 Abs. 2 und des § 367 des L.1stenausgleichs-                   lenderjahres, für das erstmals Unter-\ngesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                         haltshilfe zuerkannt wird,\nS. 446), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Ge-                   2. bei Veränderungen zugunsten des Ge••\nsetz zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes                          schädigten, die nicht auf einem unange-\nvom 4. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1169),                         messenen Vermögensverbrauch beruhen,\ndes § 16 Abs. 8 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Fest-                     die Verhältnisse am letzten Tage eines\nstellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August                         Monats,\n1952 {Bundesgesetzbl. I S. 534), zuletzt geändert                    3. bei Veränderungen zuungunsten des\ndurch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des                            Geschädigten die Verhältnisse am letzten\nLastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bun-                        Tage eines Kalenderjahres.\ndesgesetzbl. I S. 785), sowie                                 Dieselben Stichtage gelten für die Bewertung des\ndes § 9 Abs. 2 Satz 2 und des § 31 Abs. 1 des Alt-            Vermögens; § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr ..3 S tz 1\nsparergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959                bleibt unberührt.\n{Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert durch § 3 des\nZwölften Gesetzes zur Anderung des Lastenaus-                    (2) Veränderungen des Vermögens im Sinne\ngleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I           des Absatzes 1 Nr. 2 sind vom Ersten desjenigen\ns. 613),                                                       Monats, in dem die Veränderung eingetreten ist,\nVeränderungen des Vermögens im Sinne des Ab-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des               satzes 1 Nr. 3 vom Beginn des folgenden Kalen-\nBundesrates:\nderjahres ab zu berücksichtigen.\"\nArtikel I\nÄnderung der 5. LeistungsDV-LA                                       Artikel II\nDie Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen\nÄnderung der 6. LeistungsDV-LA\nnach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1551), geändert durch die          § 4 a der Sechsten Verordnung über Ausgleichs-\nVerordnung vom 17. September 19.57 (Bundesgesetz-          leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom\nblatt I S. 1380), wird wie folgt geändert:                 2. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 34), geändert\ndurch § 4 der Verordnung zur Einführung von\n1. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:                Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im\na) In Nummer 1 Satz 1 werden vor dem Wort              Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I\n„Einheitswert\" die Worte eingefügt „zuletzt        S. 135), erhält folgende Fassung:\nfestgestellte\".\nb) In Nummer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:                                    ,,§ 4 a\n11 Wirtschaftsgüter, die nicht zum land- und          (1) Bei der Berechnung von Sparerschäden an\nforstwirtschaftlichen Vermögen, Grundver-           Spareinlagen, die bei Geldinstituten im Saarland\nmögen oder Betriebsvermögen gehören, sind           bestanden haben, ist § 1 entsprechend mit der Maß-\nvorbehaltlich der Nummer 3 mit dem ge-             gabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunk-\nmeinen Wert anzusetzen.        11\ntes der Einführung der Deutschen Mark der Beginn\nc) In Nummer 2 wird Satz 3 gestrichen,                  des 20. November 1947 tritt.\nd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                        (2) Bei der Berechnung von Sparerschäden an\n,,3. Wertpapiere und Schuldbuchforderungen,        Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen im\ndie im Inland einen Kurswert haben, sind      Sinne des § 2 Abs. 1, die bei im Saarland zugelas-\nmit dem Wert anzusetzen, mit dem sie der      senen Versicherungsunternehmen begründet waren,\nVermögensteuerhauptveranlagung auf den        ist von zwei Dritteln der Saarmarkversicherungs-\n1. J anuur 1957 zugrunde zu legen gewesen     summe bei Beginn des 20. November 1947 auszu-\nwären; für erstmals nach dem 31. Dezem-       gehen. Auf diesen Betrag sind die Hundertsätze der\nber 1956 ausgegebene Wertpapiere ist der      Anlage zu § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwen-\nAusgabekurs maßgebend. Ist bei Wert-          den, daß sich die Jahreszahlen der Tabelle jeweils\npapieren, die im Inland einen Kurswert        um eins vermindern. Der danach sich ergebende Be-\nhaben, der letzte Kurswert vor dem je-        trag ist als Sparerschaden festzustellen\nweiligen Stichtag (§ 3) niedriger, ist die-          1. bei beitragsfreien Versicherungen, Ver-\nser c1nzusetzen. 11\nsicherungen mit Einmalbeitrag und am\n20. November 1947 bereits fälligen, aber\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\nnoch nicht ausgezahlten Ansprüchen in vol-\n,,§ 3                                 ler Höhe,\nStichtag für die Vermögensermittlung                  2. im übrigen mit dem Anteil, welcher der\n(1) Für den Besland des Vermögens sind maß-                    Zahl der am 20. November 1947 abgelaufe-\ngebend                                                            nen Beitragszahlungsabschnitte im Verhält-","196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nnis zur Zahl der vertragsmäßigen Beitrags-    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Jahreszahl\nzahlungsabschnitte entspricht.                    ,, 1940\" die Worte „oder 1940 und 1941\" einge-\n(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend für Ansprüche           fügt.\naus Rcnt.cnvcrsichcrungsvcrträgen, die bei Beginn       2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Sätze 1 und 2\ndes 20. November 1947 bei im Saarland zugelasse-            durch folgenden Satz ersetzt:\nnen Versicherungsunternehmen begründet waren,                „Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gilt für die\nund auf die § 3 des Gcselzes Nr. 669 zur Aufbesse-           Ermittlung des Gewinns § 13 der 6. Feststellungs-\nrung von Leistunqcn aus Lebens- und Rentenver-              DV vom 23. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133),\nsicherungen im Sciilrland vom 19. Juni 1959 (Amts-          zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nblatt des Sui.Hl,mdcs S. 1085) nicht anzuwenden ist.\"       2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 88).\"\nArtikel V\nArtikel III\nÄnderung der 5. ASpG-DV\nÄnderung der 9. LeistungsDV-LA\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 6. der Fünften Verordnung zur\nDie Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun-        Durchführung des Altsparergesetzes vom 2. August\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 22. Ok-          1958 (Bundesgesetzbl. I S. 574), zuletzt geändert\ntober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 287), zuletzt ge-      durch § 4 der Verordnung vom 21. April 1961 (Bun-\nändert durch § 5 der Verordnung zur Einführung          desgesetzbl. I S. 470), wird in Satz 1 zweiter Halb-\nvon Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht         satz und in Satz 2 die Zahl „3\" jeweils ersetzt durch\nim Saarland vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetz-         die Zahl „4\".\nblatt I S. 135), wird wie folgt geändert:                                       Artikel VI\nAnwendungszeitpunkt\n1. In § 1 a wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nVon den Vorschriften dieser Verordnung sind an-\na) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:                 zuwenden\n„2. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens          1. Artikel I vom 1. Juni 1961 ab,\nnach Nummer 1 sind Ansprüche, die im            2. Artikel II vom 1. Januar 1960 ab,\nSaarland auf Franken umgestellt worden\n3. Artikel III vom Inkrafttreten des Lastenaus-\nsind, dem sonstigen Vermögen nur inso-\ngleichsgesetzes (§ 375), für die Anwendung der\nweit zuzurechnen, als sie zusammen mit\n§§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenaus-\nden unter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewer-\ngleichsgesetzes jedoch vom 1. Juni 1961 ab,\ntungsgesetzes in der im Saarland für die\nVermögensteuer-Hauptveranlagung 1948            4. Artikel IV vom Inkrafttreten des Lastenaus-\ngeltenden Fassung fallenden Wirtschafts-             gleichsgesetzes (§ 375) ab.\ngütern 300 000 Franken übersteigen.\"\nArtikel VII\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-\nmern 3 bis 5.                                                        Anwendung i~ Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Vierzigfache\" er-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsetzt durch das Wort „Dreiunddreißigfache\".\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\ndusgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,\nArtikel IV                         § 32 des Altsparergesetzes, § 15 des Achten Gesetzes\nÄnderung der 10. LeistungsDV-LA              zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom\n= 4. FeststellungsDV                   26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) und Ar-\ntikel III des Zwölften Gesetzes zur Änderung des\nDie Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistun-\nLastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Vierte\nVerordnung zur Durchführung des Feststellungs-\nA r t i k e 1 VIII\ngesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundcsgesetzbl. I S. 213),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Sep-                              Inkrafttreten\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380), wird wie           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfolgt geändert:                                         kündung in Kraft.\nBonn, den 22. März 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigts\nW. Mischnick","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                          197\nZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr\nVom 26. März 1962\nAuf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver-             verzüglich nach der Beladung auf einer geeichten\nkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun-             Waage wiegen zu lassen, wenn das Gewicht im\ndesgesetzbl. I S. 697) wird verordnet:                      Frachtbrief nicht oder offenbar unrichtig angege-\nben ist. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich\nArtikel 1                           nach der Verwiegung in den Frachtbrief einzutra-\nDie Verordnung über die Tarifüberwachung im              gen. Die Verpflichtung des Absenders nach § 11\nGüterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundesge-             Abs. 1 Buchstabe e der Kraftverkehrsordnung\nsetzbl. I S. 376) in der Fassung der Verordnung vom         (Teil I des Reichskraftwagentarifs in der Fassung\n12. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) wird          vom 23. Dezember 1958 - Bundesanzeiger Nr. 249\nwie folgt geändert:                                         vom 31. Dezember 1958) und seine Verantwort-\nlichkeit für eine richtige Gewichtsangabe im\n1. In § 1 Abs. 2 erhält der letzte Halbsatz folgende        Frachtbrief nach den §§ 28, 30 des Güterkraftver-\nFassung:                                                 kehrsgesetzes bleiben unberührt.\n„bei Verwiegung nach § 10 ist das Gewicht der\nLadung unverzüglich nach der Verwiegung ein-                (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von\nzutragen.\"                                               Möbeln und Umzugsgut mit besonders für die\nMöbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen\n2. In § 4 Abs. 1 werden nach der Nummer 5 die               oder Anhängern und von Restgut nach § 42 des\nWorte „für den Möbelfernverkehr sind zusätzlich          Güterkraftverkehrsgesetzes.\"\nvorzulegen:\" und die Nummern 6 und 7 gestri-\nchen; in Nummer 5 wird der Strichpunkt. durch\neinen Punkt ersetzt.                                                        Artikel 2\n3. In § 8 wird das Wort „fünf\" durch das Wort               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, drei\" ersetzt.                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-·\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-\n4. § 10 erhält folgende Fassung:                         kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nn§ 10\nVerwiegung                                            Artikel 3\n(1) Bei der Beförderung von Gütern im Ladungs-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nverkehr hat der Untenwbmer die Fahrzeuge un-          die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 26. März 1962\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}