{"id":"bgbl1-1962-11-2","kind":"bgbl1","year":1962,"number":11,"date":"1962-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_11.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen","law_date":"1962-03-22T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                     Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1962                                                                                                                Nr. 11\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n22.3.62    Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . .                                                                       185\nErsetzt Bundesgesetzbl. 111 402-25.\n22.3.62    Verordnung zur Änderung der Fünften, Sechsten, Neunten und, Zehnten Verordnung über\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Fünften Verordnung zur\nDurchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            195\n26.3.62    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güter-\nfernverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   197\n28.3.62   Sechsundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz (26. AbgabenDV-LA \"\"\" 18. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               198\n28.3.62    Verordnung zur Einführung der §§ 21 und 23 der Altbaumietenverordnung im Saarland . . . .                                                                          202\nIn Teil II Nr. 1, ausgegeben am 12. Januar 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über die Errichtung nebeneinander-\nliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutisch-belgischen Grenze in Lichtenbusch, Mützenich und Loshe,im. - Ver-\nordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der Europabrücke in\nKehl und Straßburg. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Uberninkommens Nr. 101 der Internationalen\nArbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft. - Bekanntmachung über das Inkrrafttreten des\nZollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets (TIR-Ubereinkommen). - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich de1s Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. -\nBekanntmachung über clie Änderung der Satzung des Europarats. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - OECD (Inkrafttreten\nfür die Niederlande). - I3ek,anntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über den Beförderungsvertrag\nim internationalen Straßengül<!rverkehr (CMR).\nIn Teil II Nr. 2, ausgegeben am 17. Januar 1962, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten\nund Befreiungen an das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Uben~inkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet\nder Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über das\nauf Unterhaltsverpf1ichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. - Bekanntmachung einer Änderung der Ver-\nfahrensordnung des Drilten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts.\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nErgänzungsabkommen zum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der österreichischen Bundesregierung einerseits\nund den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisen-\nbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Osterreich. - Änderung\nder Anlage I des Abkommens vom 26. Juli 1957.\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen*)\nVom 22. März 1962\nAuf Grund des Artikels II der Verordnung zur\nAnderung und Ergänzung der Verordnung über die\nGewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom\n19. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 174) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über die\nGewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom\n21. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1056) in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er\nsich aus der oben angeführten Anderungsverordnung\nergibt.\nBonn, den 22. März 1962\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\n•) Ersetzt Bnndcsr1cselzbl. III 402-25.\nZ 1997 A","186                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\nin der Fassung vom 22. März 1962\nInhaltsübersicht\nTEIL I                                                                       Dritter Abschnitt\nMietbeihilfen                                                            Berechnung des Jahreseinkommens\nnach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über die                                                            und der Belastung\nGewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\n§\nErsler Abschnitt                                                Zugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . . . .                                  18\nAntrag                                                  Belastung für die Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   19\n§\nLastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20\nBelastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       21\nAntragsteller .................................... .\nBelastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . .                         22\nAngaben und Nachweise ......................... .                               2\nV i e r t er A b s c h n i t t\nZweiter Abschnitt\nSondervorschriften\nBerechnung des J~hreseinkommens\nWohnungseigentum und Dauerwohnrecht                                                       23\nFamilieneinkommen .............................                              .  3\nJahreseinkommen ...............................                              .  4\nFünfter Abschnitt\nEinnahmen ......................................                             .  5\nAußer Betracht bleibende Einnahmen .............                             .  6                       Verfahrensvorschriften\nAbsetzbare Beträge ...............................                           .  7 Bewilligung der Lastenbeihilfe ................... .                                      24\nDritter Abschnitt\nTEIL III\nWohnfläche\nBenötigte Wohnfläche\nMiet- und Lastenbeihilfen nach § 73\n8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nAufteilung der Wohnfläche bei mehreren Mietver-                                                            vom 23. Juni 1960\nhältnissen ....................................... .                            9\nZugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . . . .                                  25\nVierter Abschnitt\nVerfahrensvorschriften                                                                              TEIL IV\nBewilligungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                 Miet- und Lastenbeihilfen\nAuszahlung der Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        11     nach § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nÄnderung oder Verlängerung der Mietbeihilfe . . . . .                          12           in der Fassung vom 1. August 1961\nEntziehung der Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      13 Antragsteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   26\nAngaben und Nad1weise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 27\nTEIL II                                                  Ausschließungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              28\nMaßgebende Miete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            29\nLastenbeihilfen\nnach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über die                                  Maßgebende Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                30\nGewährung von Miet- und Lastenbeihilfen                                     Lastenbeihilfe nach Vergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . .                         31\nZugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . . . .                                  32\nErster Abschnitt                                                Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nAntrag\nAntragsteller                                                                  14                                     TEIL V\nAngaben und Nachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15                         Schl ußvo rschrif ten\nErbbaurecht und Wohnungserbbaurecht . . . . . . . . . . . .                               34\nZweiter Abschnitt\nUbergangsvorschrift , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           35\nVoraussetzungen für die Gewährung                                      Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       36\nBeiträge zur Belc1stung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16 Geltung für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nWesentliche Verringerung des Pumilieneinkommens                                17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   38","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                                  187\nTEIL I                                haben, kann jeweils nur bei der Berechnung des\nJahreseinkommens dieser Person vorgenommen\nMi et beihi lfen                           werden.\nnach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über\ndie Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen                                                    § 4\nJahreseinkommen\nErster Abschnilt                             Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist von\ndem doppelten Betrag der Einnahmen in den letzten\nAntrag                                 sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf\n§ 1                                Gewährung der Mietbeihilfe auszugehen. Wird der\nAntragsteller                            Mieter oder der Familienangehörige zur Einkom-\nmensteuer veranlagt, so sind dem Antrag der letzte\nEine Mietbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt des            Einkommensteuerbescheid, ergänzende Vorauszah-\nGesetzes über die Gewährung von Miet- und Lasten-              lungsbescheide und die letzte Einkommensteuer-\nbeihilfen wird nur auf Antrag des Mieters gewährt.             erklärung beizufügen. Ist zu erwarten, daß sich die\nBei einem Nutzungsverhältnis, das dem Mietver-                 Einnahmen oder Aufwendungen im Beihilfezeit-\nhältnis nach § 9 des Gesetzes gleichsteht, tritt der           raum nicht unerheblich ändern, so ist von den mut-\nNutzungsberechtigte an die Stelle des Mieters.                 maßlich zu erwartenden Beträgen auszugehen,\n§ 2                                                                 § 5\nAngaben und Nachweise                                                      Einnahmen\n(1) Der Antragsteller hat die für die Gewährung                (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind\nder Mietbeihilfe erforderlichen Angaben zu machen,             alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berück-\ninsbesondere über                                              sichtigen, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne\n1. den Betrag der bisherigen Miete, den Be-             Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des\ntrag, um den die Miete erhöht worden ist,            Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder\nund den vom Vermieter angegebenen                    nicht. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,\nGrund der Mieterhöhung,                              die nicht in Geld bestehen, namentlich Kost, Waren\nund andere Sachbezüge, sind die auf Grund der\n2. die Anzahl der Familienangehörigen und\njeweils geltenden Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nsonstigen Personen, die zum Haushalt\nrechnen,                                             nung festgesetzten Werte der Sachbezüge maß-\ngebend.\n3. die Höhe des Familieneinkommens nach § 3,\n(2) Nicht als Einnahmen gelten Einnahmen aus der\n4. die Wohnfläche der Wohnung oder der\nVerwertung von Vermögensgegenständen, wenn und\nRäume, die den Gegenstand des Mietver-\nsoweit dem Mieter oder dem Familienangehörigen\nhältnisses bilden, die Zahl der Räume sowie\nnicht zugemutet werden kann, diese Einnahmen zur\ndie Wohnfläche und die Zahl der Räume,\ngänzlichen oder teilweisen Aufbringung der Miete\ndie nicht von den zum Haushalt rechnenden\nzu verwenden; dies gilt insbesondere für Einnahmen\nPersonen bEmutzt werden.\naus der Verwertung von Vermögensgegenständen,\n(2) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner             von deren Einsatz die Leistungen der öffentlichen\nAngaben nachzuweisen; die bewilligende Stelle                   Fürsorge nicht abhängig sind.\nkann von ein.cm Nachweis absehen, sofern nicht An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben unzu-                                              § 6\ntreffend sig<i, $ie k:'!~~ de!!! A.nüagsteller insbe:;~:::'.;::          ;,....uiier veiracilt nieibencie Einnahmen\ndere aufgeben, den Betrag der Mieterhöhung durch\neine Bescheinigung des Vermieters oder· durch des-                 (1) Bei Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nsen Erklärung nach § 18 des Ersten Bundesmieten-                folgende Einnahmen außer Betracht:\ngesetzes oder in sonstiger Weise nachzuweisen.                         1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzu-\nlagen nach dem Bundesversorgungsgesetz\nund nach den Gesetzen, die das Bundesver-\nZweiter Abschnitt                                       sorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nBerechnung des Jahreseinkommens                                  2. Leistungen, die zur Abgeltung eines durch\nKörperbehinderung verursachten Mehrver-\n§ 3\nschleißes an Kleidern und Wäsche oder zur\nFamilieneinkommen                                        Abgeltung eines besonderen Aufwandes\n(1) Der Berechnung der Mietbeihilfe ist das Fmni-                        wegen körperlicher Hilflosigkeit gewährt\nlieneinkommen zugrunde zu legen. Familienein-                               werden, namentlich Pflegegeld oder Pflege-\nkommen ist der Gesamtbetrag des Jahreseinkom-                               zulage auf gesetzlicher Grundlage, ferner\nmens des Mieters und der Jahreseinkommen der zu                               die Leistungen, die Blinde wegen ihrer\nseinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen.                             Blindheit erhalten,\n3. das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz-\n(2) Die Jahreseinkommen sind nuch §§ 4 bis 7 zu                          gebung,\nermitteln.\n4. gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu\n(3) Ein Ausgleich von Verlusten, die sich bei dem                        Löhnen, Gehältern und Renten sowie ver-\nMieter oder bei einem Familien,.mgchörigen ergeben                          gleichbare Bezüge,","188                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n5. Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen aus                             Dritter Abschnitt\nöffentlichen Mitteln zu drei Vierteln,•\nWohnfläche\n6. laufende Unterstützungen aus Mitteln der\n§  8\nöffentlichen Fürsorge, der Kriegsopferfür-\nsorge, der Tuberkulosehilfe sowie der                           Benötigte Wohnfläche\nfreien Wohlfahrtspflege, soweit sie die im         (1) Bei der Berechnung der Wohnfläche sind die\nEinzelfall maßgeblichen Richtsätze über-        §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung an-\nsteigen und nicht der Deckung des Wohn-         zuwenden, soweit nicht die §§ 42 bis 44 der Zwei-\nbedarfs dienen, ferner einmalige Unter-         ten Berechnungsverordnung nach ihrem § 1 gelten.\nstützungen durch die Träger dieser Lei-\nstungen,                                           (2) Betragen bei Wohnungen und Räumen, die bis\nzum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, die\n7. Entschädigungsleistungen oder Härtebei-         nach § 25 der Ersten Berechnungsverordnung an-\nhilfen, soweit sie nicht einen Ersatz für ent-  rechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr\ngangene oder entgehende Einnahmen dar-          als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt die\nstellen oder nicht zur Deckung des allge-       Hälfte der Mehrfläche außer Betracht. Zu den Ne-\nmeinen laufenden Lebensbedarfs für Nah-         benräumen behören namentlich, soweit sie bei der\nrung und Wohnung bestimmt sind, ohne            Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind,\nRücksicht darauf, ob sie in einem Betrag        Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder\noder ratenweise gewährt werden,                 Duschräume, Aborte, Besenkammern und sonstige\n8. sonstige Leistungen, die für einen anderen      Abstellräume.\nZweck als zur Deckung des allgemeinen              (3) Ist ein Teil einer Wohnung untervermietet\nlaufenden Lebensbedarfs bestimmt sind, so-      oder ausschließlich gewerblich oder beruflich be-\nweit ihre Berücksichtigung offenbar un-         nutzt, so ist die auf diesen Teil entfallende an-\nbillig sein würde.                              rechenbare Grundfläche bei der Berechnung der\nWohnfläche der Wohnung außer Betracht zu lassen.\n(2) Betragen die in Betracht kommenden Ein-\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist entsprechend an-\nnahmen des Mieters im Monat nicht mehr als\nzuwenden.\n200 Deutsche Mark, so bleibt ein Betrag von\n50 Deutsche Mark außer Ansatz. Rechnen zum                    (4) Ist der Mieter oder ein Familienangehöriger\nHaushalt rles Mieters ein oder mehrere Familien-           infolge einer Schwerbeschädigung oder einer Dauer-\nangehörige und betragen die in Betracht kommen-            erkrankung auf einen besonderen Wohnraum an-\nden Einnahmen im Monat zusammen nicht mehr als             gewiesen, so soll für den zusätzlich benötigten Raum\n300 Deutsche Mark, so bleibt ein Betrag von                eine Wohnfläche bis zu 20 Quadratmetern anerkannt\n100 Deutsche Mark auß~r Ansatz.                            werden.\n(5) Als benötigt soll für einen Einpersonenhaus-\n(3) Von den Einnahmen eines jeden Familienan-           halt in der Regel eine Wohnfläche bis zu 35 Qudrat-\ngehörigen mit Ausnahme des Ehegatten bleibt ein            metern, bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948\nBetrag von 100 Deutsch2 Mark im Monat außer Be-            bezugsfertig geworden sind, in der Regel eine Wohn-\ntracht.                                                    fläche bis zu 30 Quadratmetern anerkannt werden.\n§ 7                                                       § 9\nAbsetzbare Beträge                                  Aufteilung der Wohnfläche\nbei mehreren Mietverhältnissen\n(1)  Von d1;;;n sich nach §§ 5 und 6 ergebenden Ein-\nnah~en sind die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und          . fat @ine Wohnung Gegenstend mehrerer Mietver-\nErhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen.             hältnisse, so ist zur Ermittlung der Wohnfläche auf\ndie sich die einzelnen Mietverhältnisse erstrecken,\n(2) Für jede Person, die Einnahmen aus nichtselb-       die nach den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften\nständiger Arbeit erzielt, wird bei diesen Einnahmen        ermittelte Wohnfläche der Wohnung aufzuteilen.\nein Pauschbetrag von 47 Deutsche Mark monatlich            Dabei sind die anrechenbaren Grundflächen der\nzur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz i.              Räume, die ausschließlich Gegenstand eines Miet-\nabgesetzt, sofern nicht höhere Aufwendungen nach-           verhältnisses sind, diesem Mietverhältnis voll zu-\ngewiesen werden. Bei Personen, die zur Einkom-             zurechnen; die anrechenbaren Grundflächen der\nmensteuer veranlagt werden, werden als Aufwen-              Räume, die von den Mietern gemeinsam benutzt\ndungen die Werbungskosten oder Betriebsausgaben             werden, sind entsprechend der Zahl der Mietver-\nmit Ausnahme von Absetzungen nach §§ 7 a bis 7 e            hältnisse aufzuteilen.\ndes Einkommensteuergesetzes abgesetzt, im Falle\ndes § 7 b des Einkommensteuergesetzes gilt das je-\ndoch nur insoweit, als die erhöhten Absetzungen                               Vierter Abschnitt\ndie normalen Absetzungen für Abnutzung nach § 7                        Verf ah rensvo rs chrif ten\ndes Einkommensteuergesetzes übersteigen.\n§ 10\n(3) Von den Einnahmen ist zur Abgeltung der\nAufwendungen für Versicherungen und Steuern ein                            Bewilligungsbescheid\nPauschbetrag von zehn vom Hundert der nach den                (1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem\nAbsätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzu-              Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie ist zu be-\nsetzen.                                                    gründen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                           189\n(2) Die Mielbeiliillc wird vorn Ersten des Monats      (3) Ist   die Mietbeihilfe rückwirkend entzogen\nan, in dem der Anlrt.Jg dtÜ Ccwührung der Beihilfe     worden, so sind zuviel gewährte Beträge zurück-\ngestellt worden ist, ~,wwührt. Trelcn die Vorausset-   zuzahlen.\nzungen für ihre c;ewührung erst ndch der Antrag-          (4) Wegen einer Erhöhung des Familieneinkom-\nstellung ein, so wird die Beihilfe vom Ersten des      mens darf die Beihilfe nicht entzogen werden, wenn\nMonats an gewührt, in dem die Vornussetzungen          sich das Familieneinkommen um nicht mehr als\neingetreten sind. § 35 bleibt unberührt.               fünf vom Hundert gegenüber dem bei der Be-\n(3) Die Mietbeihilfe wird in der Regel für ein     willigung zugrunde gelegten Familieneinkommen\nJahr bewilligt. Der Monatsbetrng ist auf einen         erhöht hat.\nvollen Betrag in Deutscher Mark festzusetzen; Be-\nträge bis zu 0,50 Deutsche Mark sind nach unten                                 TEIL II\nabzurunden, über 0,50 Deu t.sche Mark nach oben\naufzurunden.                                                               Lastenbeihilfen\nnach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes über\n(4) Bei der Bewilligung der Mietbeihilfe ist der\ndie Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\nAntragsteller darauf hinzuweisen, daß die Mietbei-\nhilfe entzogen wird, wenn er bei der Antragstellung                         Erster Abschnitt\nunrichtige oder unvollständige Angaben gemacht\nhat oder wenn er es unterläßt, eine Änderung der                                Antrag\nfür die Bewilligung der Mietbeihilfe maßgebenden                                  § 14\nVerhältnisse unverzüglich mitzuteilen.\nAntragsteller\n§ 11                           Eine Lastenbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt\ndes Gesetzes über die Gewährung von Miet- und\nAuszahlung der Mietbeihilfe               Lastenbeihilfen wird dem Eigentümer eines Eigen-\n(1) Die Mietbeihilfe wird an den Antragsteller ge-  heims oder einer Kleinsiedlung für die eigen-\nzahlt. Sie kann mit seiner Einwilligung an den Ver-    genutzte Wohnung auf seinen Antrag gewährt. Dem\nmieter gezahlt werden.                                 Eigentümer steht gleich, wer einen Anspruch auf\n(2) Die Mietbeihilfe wird in der Regel monatlich    Ubereignung des Gebäudes als Eigenheim oder\nim voraus gezahlt. Beihilfebeträge unter 10 Deutsche   Kleinsiedlung hat, bereits darin wohnt und die Be-\nMark im Monat werden in der Regel vierteljährlich      lastung für die Wohnung trägt.\nim voraus gezahlt.\n§ 15\n§ 12\nAngaben und Nachweise\nÄnderung oder Verltinge:mng der Mietbeihilfe           (1) Der Antragsteller hat die für die Gewährung\n(1) Der Mieter kann eine Erhöhuuq der Beihilfe      der Lastenbeihilfe erforderlichen Angaben zu\nbeantragen, wenn sich die Voraussetzungen geän-        machen, insbesondere über\ndert haben.                                                   1. die wesentliche Verringerung des Familien-\n(2) Die Beihilfe ist in der Regel um ein Jahr zu               einkommens durch seine Arbeitsunfähigkeit\nverlängern, wenn der Mieter bis zum Ende des                      oder durch den Tod des bisherigen Eigen-\nMonats nach Ablauf des Beihilfezeitraumes einen                   tümers oder durch den Tod oder die Ar-\nAntrag auf Verlängerung stellt und die Vorausset-                 beitsunfähigkeit eines Familienangehörigen,\nzungen für die Weitergewährung vorliegen.                         der zur Aufbringung der Belastung beige-\ntragen hat,\n(3) § 10 findet entsprechende Anwendung.\n2. die Anzahl der Familienangehörigen und\nsonstigen Personen, die zum Haushalt\n§ 13                                    rechnen,\nEntziehung der Mietbeihilfe                     3. die Wohnfläche der eigengenutzten Woh-\nnung, die Zahl ihrer Räume sowie die Zahl\n(1) Ergibt sich aus einer Mitteilung des Beihilfe-             der Räume, die nicht von den zum Haushalt\nempfängers oder aus Tatsachen, die der bewilligen-                rechnenden Personen benutzt werden,\nden Stelle sonst bekanntgeworden sind, daß die bei\nder Gewährung der Mietbeihilfe zugrunde geleg-                4. die Belastung für die eigengenutzte Woh-\nten Voraussetzungen nicht mehr oder nur noch teil-                nung.\nweise vorliegen, so ist die Mietbeihilfe ganz oder       (2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\nteilweise nach § 8 des Gesetzes zu entziehen.\n(2) Die Mietbeihilfe ist ferner zu entziehen, so-                       Zweiter Abschnitt\nweit die Gewährung der Beihilfe auf unrichtigen\noder unvollständigen Angaben des Antragstellers            Voraussetzungen für die Gewährung\noder auf einer Verletzung seiner Anzeigepflicht ge-                               § 16\nmäß § 10 Abs. 4 beruht. Die Entziehung der Beihilfe\nist bei schuldhaftem Verhalten des Antragstellers                       Beiträge zur Belastung\nvon dem Zeitpunkt an auszusprechen, von dem an           Ist ein Familienangehöriger gestorben oder\ndie zur Entziehung berechtigenden Voraussetzungen      arbeitsunfähig geworden, so hat der Antragsteller\ngegeben sind.                                          nachzuweisen, daß der Familienangehörige nicht nur","190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nvorübergehend Dcitrtige zu den Ausgaben für die                an einem benachbarten Ort mit vergleichbarer Finan-\nBelastung aus dt m Kapitaldienst oder aus der Be-\n1\nzierung gebaut worden ist und sich in einem Ge-\nwirtschaftung g(~IPistct hat. Gehört oder gehörte der          bäude ähnlicher Art und Lage befindet.\nFamilienanqehöd~Je zum Haushalt des Antragstel-\n(2) Bei der Ermittlung der Belastung für die eigen-\nlers, so sind die Voraussetzungen des Satzes 1 auch\ngenutzte Wohnung ist von dem Betrag auszugehen,\nals gegeben anzusehen, wenn er nicht nur vorüber-\nder sich auf Grund der Lastenberechnung für den\ngehend zum allgemeinen Lebensunterhalt der Fa-\nQuadratmeter der Wohn- und Nutzfläche des Gebäu-\nmilie Geld oder geldwerte Leistungen erbracht hat.\ndes durchschnittlich ergibt (Durchschnittsbelastung}.\nAuf der Grundlage der Durchschnittsbelastung ist\n§ 17                               die Belastung für die eigengenutzte Wohnung nach\nWesentliche Verringerung                        deren Wohnfläche unter angemessener T3erücksichti-\ndes Familieneinkommens                         gung ihrer Lage und Ausstattung zu berechnen. Ist\ndie Wohnfläche der Wohnung größer als die be-\n(1) Die Verringerung des Familieneinkommens ist             nötigte Wohnfläche, so ist nur die benötigte Wohn-\nwesentlich, wenn sie mehr als ein Drittel beträgt.             fläche zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der\nBei der Ermittlung der Verringerung sind das Fami-             Wohnfläche sind die §§ 8 und 9 anzuwenden.\nlieneinkommen vor dem Tod oder der Arheitsun-\niähiqkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) und das Familien-                   (3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von der\neinkommen, das sich voraussichtlich für den ersten             Belastung im vorangegangenen Jahr auszugehen,\nBeihilfozeitraum ergibt, gegenüberzustellen. Eine              hat sich die Belastung nachhaltig geändert oder ist\nVerringerung des Familieneinkommens, die nicht                 zu erwarten, daß sie sich nachhaltig ändern wird, so\nauf den Tod oder die Arbeitsunfähigkeit zurück-                ist von der geänderten Belastung auszugehen.\nzuführen ist, bleibt bei dieser Gegenüberstellung\naußer Betracht.                                                                          § 20\n(2) Auf die Berechnung des Familieneinkommens                                  Lastenberechnung\nvor dem Tod oder der Arbeitsunfähigkeit sind die\n§§ 3 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                     (1) Die Belastung   wird  in  der  Lastenberechnung\nermittelt\n1. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens\nist von dem doppelten Betrag der Einnah-                    1. aus  der Belastung    aus  dem  Kapitaldienst\nmen in den letzten sechs Monaten vor dem                       und\nTod oder der Arbeitsunfähigkeit auszu-                      2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.\ngehen;                                                  (2) Die Lastenberechnung ist für das Gebäude\n2. als Einnahmen gelten auch Beiträge im                aufzustellen; zugehörige Nebengebäude, Anlagen\nSinne des § 16 Satz 1, die von einem ge- und Einrichtungen sowie das Baugrundstück sind\nstorbenen oder arbeitsunfähig gewordenen einzubeziehen. Das Baugrundstück besteht aus den\nFc1milienanqc!hörigen, der nidit zum Haus- überbauten und den dazugehörigen Flächen, soweit\nhalt des Antragstellers gehört hat oder ge- sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten;\nhört, geleistet worden sind.                       · bei einer Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage\n(3) Auf die Berechnung des Familieneinkommens, dazu.\ndas sich voraussichtlich für den ersten Beihilfezeit-             (3) Hat der Wohnungsinhaber einem Dritten ein\nraum ergibt, sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzu- Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum\nwenden.                                                        Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten,\nso ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an\nDritter Abschnitt                         Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen,\nsoweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.\nBerechnung des Jahreseinkommens                             (4) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be-\nund der Belastung                             lastung um die Padlt einer gepachteten Landzulage.\n§ 18                                  (5) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-\nZugrunde zu legendes Fami.lieneinkommen                  hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-\nwährt, so vermindert sich die Belastung entspre-\nFür die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist das              chend.\nFamilieneinkommen zugrunde zu legen, das sich\nunter Anwendunq der §§ 3 bis 7 ergibt.                            (6) Leistungen eines Familienangehörigen nach\n§ 16 bleiben in der Lastenberechnung außer Betracht.\n§ 19                                  (7) Einnahmen aus Miete oder Pacht bleiben in\nßekstung für die Wohnung                         der Lastenberechnung außer Betracht.\n(1) Für die Bewilligung der Lc1stenbeihilfe ist die\nBelastung für die vom Eigentümer des Eigenheims                                          § 21\noder der Kleinsiedlung eiuengenutzte Wohnung zu-                          Belastung aus dem Kapitaldienst\ngrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn nach § 11\nSatz 2 des Gesei:;;c'.\", die J\\.1ir:Le einer vergleichbaren       (1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-\nMietwohnung rnil durchscbnittlJcher Ausstattung zu-            hören, soweit sie tatsächlich auszugeben sind,\ngrunde zu legen ü;t; vergleichbar ist eine Mietwoh-                   1. Zinsen und Tilgungsbeträge für die Mittel\nnung, die zu etwa derselben Zeit an demselben oder                       nach den Absätzen 2 und 3,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                                191\n2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für    während des Beihilfezeitraumes wesentlich verän-\nMittel nach den Absätzen 2 und 3 ent-        derte Ausgaben zu erwarten, so sind sie anzusetzen.\nstehen,                                      Ausgaben für die Instandhaltung dürfen nicht ange-\n3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus       setzt werden, soweit sie aus Darlehen geleistet wor-\nMitteln nach den Absätzen 2 und 3,           den sind, die nach § 21 bei Berechnung der Belastung\nnamentlich aus Rentenschulden.               aus dem Kapitaldienst zu berücksichtigen sind.\nLaufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungs-\nkostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. Zu                            Vierter Abschnitt\nder Belastung aus dem Kapitaldienst gehören auch\ndie Erbbauzinsen.                                                      Sonde rvo rs chrif t en\n(2) Bei Ansatz der Leistungen nach Absatz 1 sind                                  §  23\nfolgende Mittel zu berücksichtigen:\nWohnungseigentum und Dauerwohnrecht\n1. Auf Deutsche Mark umgestellte Verbind-\n(1) Die §·§ 14 bis 22 sind auf eine eigengenutzta\nlichkeiten, die am 20. Juni 1948 auf dem\nEigentumswohnung und eine Wohnung in der\nGrundstück dinglich gesichert waren,\nRechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-\n2. Fremdmittel im Sinne des § 13 der Zweiten    rechts, die vom Dauerwohnberechtigten selbst ge-\nBerechnungsverordnung, soweit sie der        nutzt wird, entsprechend anzuwenden. Dem Woh-\nDeckung von Gesamtkosten nach dem            nungseigentümer oder Dauerwohnberechtigten steht\n20. Juni 1948 gedient haben,                 gleich, wer einen Anspruch auf Bestellung oder\n3. fremde Mittel, die der Deckung der Kosten    Ubertragung des Wohnungseigentums oder des\nvon Instandsetzungen, baulichen Verbesse-    Dauerwohnrechts hat, in der Wohnung bereits\nrungen, Einrichtungen oder des Ausbaues      wohnt und die Belastung trägt.\nvon Verkehrsflächen gedient haben.\n(2) Die §§ 14 bis 22 sind entsprechend anzuwen-\nHat der Eigentümer das Eigenheim oder die Klein-       den mit der Maßgabe, daß bei der Belastung aus der\nsiedlung nach dem 20. Juni 1948 erworben, so sind      Bewirtschaftung als Ausgaben für die Verwaltung\nauch die in Anrechnung auf den Kaufpreis über-         höchstens 90 Deutsche Mark je Eigentumswohnung\nnommenen Verbindlichkeiten sowie das Restkauf-         oder je Wohnung in der Rechtsform des Dauerwohn-\ngeld zu berücksichtigen.                               rechts jährlich angesetzt werden dürfen.\n(3) Sind die in Absatz 2 bezeichneten Mittel durch\nandere fremde Mille! ersetzt worden, so sind die                            Fünfter Abschnitt\nneuen Mittel an Stelle der bisherigen Mittel auszu-\nweisen. Dies gilt bei einer Ersetzung durch neue                    V e Ff a h r e n s v o r s c h r i f t,e n\nMittel, deren Kapitalkosten höher sind als die der\nbisherigen Mittel, nur, wenn die Ersetzung auf Um-                                   § 24\nständen beruht, die der Eigentümer nicht zu vertre-                Bewilligung der Lastenbeihme\nten hat.\nFür die Bewilligung der Lastenbeihilfe sind die\n§ 22                         §§ 10 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nBelastung aus der Bewirtschaftung            wenden, daß die Auszahlung der Beihilfe in der\nRegel vierteljährlich erfolgt.\n(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-\nhören\n1. die Ausgaben für die Verwaltung,                                        TEIL III\n2. die Betriebskosten,\nMiet- und Lastenbeihilfen\n3. die Ausgaben für die Instandhaltung.          nach § 73 de1s Zweiten \\Vohnungsbaugesetzes\n(2) Ausgaben für die Verwaltung sind die Be-                 in der Fassung vom 23. Juni 1960\nträge, die für die Verwaltung des Gebäudes einem\nDritten laufend zu entrichten sind. Je Eigenheim                                     § 25\noder Kleinsiedlung dürfen höd1stcns 50 Deutsche              Zugrunde zu legendes FamiHeneinkommen\nMark jährlich angesetzt werden.\n(1) Auf die Ermittlung des Familieneinkommens\n(3) Die Betriebskosten dürfen nach § 27 der zwei-   sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden, wenn\nten Berechnungsverordnung angesetzt werden, je-        eine Miet- oder Lastenbeihilfe für öffentlich geför-\ndoch nicht Kosten des Betriebes zentraler Warm-        derte Wohnungen, für die öffentliche Mittel erst•\nwasserversorgungsanlagen, des Betriebes zt~ntraler     malig nach dem 31. Dezember 1956 bf-;Willigt worden\nHeizungsanlagen, der Gartenpfiege und der Beleuch-     und die vor dem 1. Januar 1962 bezugsfertig gewor-\ntung.                                                  den sind, nach § 73 des Zweiten vVohnungsbau-\n(4) Ausgaben für die Instandhaltung sind die Be-    gesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1960 beantragt\nträge, die in dem nach § 19 Abs. 3 maßgebenden         wird.\nZeitraum zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen             (2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so bleiben\nGebrauchs der Wohnung verausgabt werden muß-           Einnahmen aus Miete oder Pacht, soweit sie die\nten, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte-       Belastung nach der Lastenberechnung vermindern,\nrungseinwirkung entstandenen baulichen oder son-       bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer\nstigen Mängel ordnungsmäßig zu beseitigen. Sind        Betracht.","192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nTEIL IV                                                    § 29\nMiet- und Lastenbeihilfen                                     Maßgebende Miete\nnach § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetz.es                  (1) Maßgebend für die Bewilligung der Mietbei-\nin der Fassung vom 1. August 1961                hilfe ist die vereinbarte, höchstens jedoch die preis-\nrechtlich zulässige Miete, abzüglich der in ihr ent-\n§ 26\nhaltenen Beträge für\nAntragsteller                              1. Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nDem Inhaber einer öffentlich geförderten Woh-                     zungs- und Warmwasserversorgungsanla-\nnung, die nach dem 31. Dezember 1961 bezugsfertig                    gen,\ngeworden ist, wird auf seinen Antrag eine Miet-                  2. Untermietzuschläge,\noder Lastenbeihilfe nach § 73 des Zweiten Woh-                   3. Zuschläge wegen Benutzung von Wohn-\nnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August                        raum zu anderen als Wohnzwecken,\n1961 gewährt. Dem Wohnungsinhaber steht der\n4. Nebenleistungen des Vermieters, die die\nUntermieter gJeich.\nWohnraumbenutzung betreffen, soweit der\n§ 27                                      Betrag 20 vom Hundert der Einzelmiete\nAngaben und Nachweise                                übersteigt.\n(1) Der Antragsteller hat die für die Gewährung        Auf Untermietverhältnisse ist Satz 1 entsprechend\nder Miet- oder Lastenbeihilfe erforderlichen Anga-        anzuwenden mit der Maßgabe, daß an Stelle der\nben zu machen, insbesondere über                          preisrechtlich zulässigen Miete die preisgebundene\nUntermiete abzüglich der in § 39 der Altbaumieten-\n1. die Miete oder Belastung für die Wohnung,       verordnung vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I\n2. die Anzahl der Familienangehörigen und          S. 549) oder § 31 der Altbaumietenverordnung Berlin\nsonstigen Personen, die zum Haushalt            vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 230) genann-\nrechnen,                                       ten Vergütungen tritt.\n3. die Höhe des Familieneinkommens (§ 32),            (2) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer als\n4. die Wohnfläche der Wohnung und die Zahl         die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73 Abs. 2\nihrer Räume, die von der: zum Haushalt         des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so ist die nach\nrechnenden Personen benutzt werden,            Absatz 1 maßgebende Miete nach dem Verhältnis\n5. die Wohnfläche und die Zahl der Räume,          der Wohnflächen aufzuteilen. § 8 Abs. 4 und § 9 sind\ndie nicht von den zum Haushalt rechnenden      entsprechend anzuwenden.\nPersonen benutzt werden,\n6. die ausschließlich gewerblich oder beruflich                              § 30\nbenutzte Fläche der Wohnung und die Zahl                        Maßgebende Belastung\ndieser Räume.\n(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist die\n(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\nBelastung maßgebend, sofern nicht die Vergleichs-\nmiete nach § 31 zugrunde zu legen ist.\n§ 28\n(2) Die Belastung ist auf Grund einer Lastenbe-\nAusschließungsgründe                    rechnung zu ermitteln. Die Lastenberechnung ist\nDie Inanspruchnahme einer Miet- oder Lastenbei-        nach den Grundsätzen, die in den §§ 40 bis 41 dPr\nhilfe ist bei Vorliegen der in § 73 Abs. 4 des Zwei-      Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer jeweiligen\nten Wohnungsbaugesetzes genannten Voraussetzun-           Fassung enthalten sind, mit der Maßgabe aufzu-\ngen ausgeschlossen. Solche Ausschließungsgründe           stellen, daß die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4\nliegen auch dann vor,                                     genannten Beträge außer Betracht bleiben; jedoch\n1. wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwer-         dürfen bei einer Eigentumswohnung oder einer\ntung für die Aufbringung der Miete oder Bela-       Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen\nstung zumutbar ist, oder                            Dauerwohnrechts Ausgaben für die Verwaltung bis\nzum Betrage von 90 Deutsche Mark jährlich ange-\n2. wenn Unterhaltsansprüd1e, deren Geltend-\nsetzt werden.\nmachung zumutbar ist, nicht geltend gemacht\nwerden oder                                            (3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von der\n3. wenn dem Wohnungsinhaber, der eine Miet-            Belastung in dem Jahr auszugehen, in dem der An-\nbeihilfe beantragt, und den zu seinem Haushalt      trag auf Gewährung der Lastenbeihilfe gestellt ist.\nrechnenden Familienangehörigen der Bezug            Ist die Belastung für das vorangegangene Jahr fest•\neiner anderen, ihren wirtschafllichen Verhält-      stellbar, so ist von dieser Belastung auszugehen.\nnissen entsprechenden Wohnung möglich und           Ist zu erwarten, daß sich die Belastung im Beihilfe-\nzumutbar ist oder                                   zeitraum nachhaltig- ändern wird, so ist von der ge-\n4. wenn der Wohnungsinhaber, der eine Mietbei-         änderten Belastung auszugehen.\nhilfe beantragt, und die zu seinem Haushalt            (4) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer als\nrechnenden Famrnenangehörigen unter Aufgabe         die zugrunde zu legende ·wohnfläche (§ 73 Abs. 2\nihrer bisheriqen Wohnung eüw neue, ihren            des Zweiten \\Nohnungsbaugesetzes), so ist die Be-\nwirtschaftlichen Verhältnissen offenbar nicht       lastung nach dem Verhältnis der \\A/ohnflächen auf-\nentsprechende Wohnung bezogen haben, ohne           zuteilen. § 8 Abs. 4 und § 9 sind entsprechend an-\ndaß ein triftiger Grund hierfür vorgelegen hat.     zuwenden.","Nr. 11 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                                      193\n§ 31                                Lastenbeihilfe vom Ersten des Monats an gewährt,\nin dem der Antragsteller die Wohnung bezogen hat\nLastenbeihilfe nach Vergleichsmiete\nund die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.\nFür die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist an\nStelle der Belastung die Miete (§ 29) für die ent-\n§ 36\nsprechende Wohnfltiche einer vergleichbaren Miet-\nwohnung mit durchschnittlicher Ausstattung (Ver-                                                Geltung in Berlin\ngleichsmiete) maßgebend, wenn die Belastung höher                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nist. Zur Ermittlung der Vergleichsmiete sind öffent-                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlich geförderte Mietwohnunqcn dessc~lben Bewilli-                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des\ngungsjahres in ähnlicher Lage und mit durchschnitt-                    Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-\nlicher Ausstattung in der Gemeinde oder in dem                         wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-\nLandkreise heranzuziehen.                                              recht und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nin der Fassung vom 1. August 1961 auch im Land\n§ 32                                 Berlin.\nZugrunde zu legendes Familieneinkommen                                                         § 37\n(1) Auf die Ermittlung des Gesamtbetrages des                                            Geltung für das Saarland\nJahreseinkommens des Wohnungsinhabers und der                            Diese Verordnung gilt im Saarland mit folgenden\nJahreseinkommen der zu seinem Haushalt rechnen-                        Maßgaben:\nden Familienangehörigen (Familieneinkommen) sind\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ndie §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden,\n,, 1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzu-\n1. um festzustellen, ob die in § 73 Abs. 1 des\nlagen nach den im Saarland geltenden\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten\nversorgungsrechtlichen Vorschriften und\nVoraussetzungen vorliegen, und\nnach den Gesetzen, die diese Vorschriften\n2. um die tragbare Miete oder Belastung nach                                  für anwendbar erklären,         11\n•\n§ 73 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbauge-\nsetzes zu berechnen.                                          2. In § 8 Abs. 1 entfällt der zweite Halbsatz.\n(2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so bleiben                      3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „bei Wohnun-\nEinnahmen aus Miete oder Pacht, soweit sie die Be-                            gen und Räumen, die bis zum 20. Juni 1948\nlastung nach der Lastenberechnung vermindern, bei                             bezugsfertig geworden sind, gestrichen.11\nder Ermittlung des Jahreseinkommens außer Be-                              4. In § 8 Abs. 5 wird das Datum „20. Juni 1948            11\ntracht.                                                                       ersetzt durch „ 1. April 1948     11\n•\n§ 33                                     5. § 21 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.\nNummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende\nVerfahren\nFassung:\nFür die Bewilligung, Auszahlung und Entziehung                              „ 1. Fremdmittel, soweit sie der Deckung von\nder Miet- oder Lastenbeihilfe sind die §§ 10 bis 13                                    Gesamtkosten gedient haben,          11\n•\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß\ndie Lastenbeihilfe in der Regel vierteljährlich aus-                          Nummer 3 wird Nummer 2.\ngezahlt wird.                                                                 In Satz 2 werden die Worte „nach dem 20. Juni\n1948 gestrichen.\n11\nTEIL V                                     6. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Als Betriebskosten dürfen angesetzt\nSchl ußvorschriften                                    werden:\n1. laufende öffentliche Lasten des Grund-\n§ 34\nstücks, namentlich die Grundsteuer,\nErbbaurecht und Wohnungserbbaurecht                                              2. Kosten der Sach- und Haftpflichtver-\nBei Anwendung der Vorschriften dieser Verord-                                              sicherung,\nnung steht das Erbbaurecht dem Eigentum, das Woh-                                          3. Kosten der Wasserversorgung,\nnungserbbaurecht dem Wohnungseigentum gleich.                                              4. Kosten der Straßenreinigung und\nMüllabfuhr,\n§ 35                                                    5. Kosten der Entwässerung,\n6. Kosten der Schornsteinreinigung.    11\nDbergangsvorschrift 1)\n7. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nTeil IV ist auf -die Miet- und Lastenbeihilfen an-\nUnter den Betriebskosten dürfen auch Kosten\nzuwenden, die vom 1. Januar 1962 ab nach § 73 des\nfür den Hauswart, für den Betrieb des Fahr-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\nstuhls, für die Hausreinigung und Ungeziefer-\n1. August 1961 zu gewähren sind. Wird der Antrag\nbekämpfung angesetzt werden,\".\nbis zum 1. Mai 1962 gestellt, so wird die Miet- oder\n8. § 25 gilt nicht im Saarland.\n1) An die Stelle der Vorscl1 riflen des § 27 der Verordnung in der ur-\nsprüngliclw11 P,1ssimg vom 21. Dewmlwr 1960 (Bundesgesetzbl. I          9. Die Uberschrift des Teils IV erhält folgende\nS. 1056), die durch Zcil.ubluuf gegenslandslos geworden sind, ist\ndiese Vorschrift getrcleu.                                                 Fassung:","194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n,,Miet- und Lastenbeihilfen nach dern Woh-                          rechnung ist auf Grund der Wirtschaftlich-\nnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-                         keitsberechnung vorzunehmen, die bei Be-\nsung vorn 26. September 1961 \".                                     willigung der öffentlichen Mittel aufge-\nstellt worden ist. Hat sich die Wirtschaft-\n10. § 26 erhält folgende Fassung:                                       lichkeit nach der Bewilligung der öffent-\nlichen Mittel nachhaltig geändert oder ist\n,,§ 26                                    zu erwarten, daß sie sich in der Zeit, für\nAntragsteller                                   die eine Lastenbeihilfe beantragt wird,\nnachhaltig ändern wird, so ist von der\nDern Inhaber einer öffentlich geförderten                        geänderten Wirtschaftlichkeitsberechnung\nWohnung, die nach dern 31. Dezember 1961                            auszugehen; eine Erhöhung laufender Auf-\nbezurJsfortig geworden ist, wird auf seinen                         wendungen darf dabei nur berücksichtigt\nAntrag eine Miet- oder Lastenbeihilfe nach                          werden, wenn sie auf Umständen beruht~\n§§ 36 bis 40 des Wohnungsbaugesetzes für das                        die der Antragsteller nicht zu vertreten\nSaarland gewährt.      11\nhat.\"\n11. In  9 28 werden die Worte         ,,§ 73 Abs. 4 des            b) Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte ,, (§ 73\nZweiten Wohnungsbaugesetzes\" durch die                              Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-\nWorte ,,§ 36 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes                         setzes)\" werden durch die Worte ,, (§ 37 des\nfür das Saarland\" ersetzt.                                          Wohnungsbaugesetzes für das Saarland)\"\n12. § 29 gilt in folgender Fassung:                                     ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        14. § 31 Satz 2 gilt nicht im Saarland.\n,, (1) Für die Bewilligung der Mietbeihilfe        15. § 32 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:\nist die irn Bewilligungsbescheid bezeich-\nnete Miete maßgebend. Wurde irn Bewilli-                   a) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 73\ngungsbescheid eine durchschnittliche Ko-                        Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\"\nstenmiete bezeichnet, so ist die Einzelrniete                   durch die Worte ,,§ 36 Abs. 1 des Woh-\nmaßgebend, die der Vermieter auf der                            nungsbaugesetzes für das Saarland\" er-\nGrundlage dieser Kostenmiete entspre-                           setzt.\nchend dern Bewilligungsbescheid rnit dern                  b) In Nurnrner 2 werden die Worte ,,§ 73\nMieter vereinbart hat. Hat der Vermieter                        Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\"\nmit dem Mieter eine niedrigere Miete als                        durch die Worte ,,§ 38 des Wohnungsbau-\ndie Miete nach Satz 1 oder Satz 2 verein-                        gesetzes für das Saarland\" ersetzt.\nbart, so ist für die Bewilligung der Bei-             16. In § 35 werden die Worte ,,§ 73 des Zweiten\nhilfe die niedrigere Miete zugrunde zu                     Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vorn\nlegen.\"                                                     1. August 1961\" durch die Worte ,,§§ 36 bis 40\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,(§ 73 Abs. 2                 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\"\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes)\" durch                     ersetzt.\ndie Worte ,,(§ 37 des Wohnungsbauge-\nsetzes für das Saarland)\" ersetzt.                                                  § 38\nInkrafttreten 2 )\n13. § 30 gilt in folgender Fassung:\nDiese Verordnung tritt arn 1. Januar 1961 in Kraft.\n~) Die Absätze 2 und 3 werden durch fol-\ngenden Absatz 2 ersetzt:                           Z) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung In der\nursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 1960 .. (Bund~?gesetzbl. I\n,, (2) Di,e Belastung ist in einer Lasten-        S. 1056). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spateren Anderu~gen\nergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung naher\nberechnung zu ermitteln. Die Lastenbe-                bezeichneten Verordnung."]}