{"id":"bgbl1-1962-11-1","kind":"bgbl1","year":1962,"number":11,"date":"1962-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_11.pdf#page=13","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr","law_date":"1962-03-26T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1962                          197\nZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr\nVom 26. März 1962\nAuf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver-             verzüglich nach der Beladung auf einer geeichten\nkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun-             Waage wiegen zu lassen, wenn das Gewicht im\ndesgesetzbl. I S. 697) wird verordnet:                      Frachtbrief nicht oder offenbar unrichtig angege-\nben ist. Das Gewicht der Ladung ist unverzüglich\nArtikel 1                           nach der Verwiegung in den Frachtbrief einzutra-\nDie Verordnung über die Tarifüberwachung im              gen. Die Verpflichtung des Absenders nach § 11\nGüterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundesge-             Abs. 1 Buchstabe e der Kraftverkehrsordnung\nsetzbl. I S. 376) in der Fassung der Verordnung vom         (Teil I des Reichskraftwagentarifs in der Fassung\n12. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) wird          vom 23. Dezember 1958 - Bundesanzeiger Nr. 249\nwie folgt geändert:                                         vom 31. Dezember 1958) und seine Verantwort-\nlichkeit für eine richtige Gewichtsangabe im\n1. In § 1 Abs. 2 erhält der letzte Halbsatz folgende        Frachtbrief nach den §§ 28, 30 des Güterkraftver-\nFassung:                                                 kehrsgesetzes bleiben unberührt.\n„bei Verwiegung nach § 10 ist das Gewicht der\nLadung unverzüglich nach der Verwiegung ein-                (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von\nzutragen.\"                                               Möbeln und Umzugsgut mit besonders für die\nMöbelbeförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen\n2. In § 4 Abs. 1 werden nach der Nummer 5 die               oder Anhängern und von Restgut nach § 42 des\nWorte „für den Möbelfernverkehr sind zusätzlich          Güterkraftverkehrsgesetzes.\"\nvorzulegen:\" und die Nummern 6 und 7 gestri-\nchen; in Nummer 5 wird der Strichpunkt. durch\neinen Punkt ersetzt.                                                        Artikel 2\n3. In § 8 wird das Wort „fünf\" durch das Wort               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, drei\" ersetzt.                                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-·\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-\n4. § 10 erhält folgende Fassung:                         kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nn§ 10\nVerwiegung                                            Artikel 3\n(1) Bei der Beförderung von Gütern im Ladungs-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nverkehr hat der Untenwbmer die Fahrzeuge un-          die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 26. März 1962\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}