{"id":"bgbl1-1962-10-7","kind":"bgbl1","year":1962,"number":10,"date":"1962-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_10.pdf#page=14","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955","law_date":"1962-03-22T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["182                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVierte Verordnung zur Änderung\nder Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955\n(BefStÄndDV 1962)\nVom 22. März 1962\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wieder-                  Lehrgangsteilnehmer, die in einem Beruf stehen\nerhebung der Befördenmgsteuer im Möbelfernver-                 und daraus Einkünfte beziehen, sind nicht Schü-\nkehr und im WerkJernverkehr und zur Änderung                   ler im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des\nvon Beforderunw,Lern~rsiHzcn vom 2. März 1951                  Gesetzes.\"\n(BundcsgesclzlJl. I S. 159) und des Artikels 3 Abs. 1\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\nNrn. 1, 2, 4 und 5 des Abschnitts II des Verkehrs-\nfinanzgesetzes 19~?:i vom b. 1\\pril 1955 (Bundesge-            a) Hinter Absatz 4 Nr. 1 wird der Punktstrich\nselzbl. I S. 166) verordne! die Bundesregierung:                   durch einen Punkt ersetzt und werden fol-\ngende Sätze angefügt:\nArtikel                                    „ Weicht das tarifmäßige Beförderungsentgelt\nvon dem tatsächlich berechneten Entgelt ab\nDie Beförderungsleuer-Durchführungsverordnung\nund ist gemäß § 15 der Verordnung über die\nvom 8. Oktober 1955 (Bundc~sgcsetzbl. I S .. 659), zu-\nTarifüberwachung im Güterfernverkehr vom\nletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än-\n17. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 376), ge-\nderung der Beförd e ru nqsteuer-Durchführungsver-\nändert durch die Verordnung zur Änderung\nordnung ·1955 (BefStÄndDV 1960) vom 22. Dezember\nder Verordnung über die Tarifüberwachung\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1063), wird wie folgt ge-\nim Güterfernverkehr vom 12. Dezember 1960\nändert:\n(Bundesgesetzbl.I S. 1052), eine Unterschieds-\n1. § 7 wird gestrichen.                                          berechnung nicht erstellt worden, so ist das\ntatsächlich berechnete Entgelt maßgebend. Im\n2. § 11 erhält folgende Fassung:                                 Möbelfernverkehr sind die in das tarifliche\nEntgelt eingerechneten Beträge für Be- und\nII§ 11\nEntladen abzusetzen;\".\nStreckenzeitkarten, Militärpersonen-\nund Militärgepäckverkehr                    b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nsowie Arbeitnehmer- und Schülerverkehr                      ,, (6) Nicht zum Beförderungspreis gehören\n(1) Streckenzeitkarten sind vom Fahrgast ge-                die Beträge, die von der Deutschen Bundes-\nlöste Fahrausweise, die für bestimmte Zeitab-                  bahn oder von nichtbundeseigenen Eisenbah-\nschnitte mindestens zur täglichen Beförderung                nen nachweislich für Güterbeförderungen im\nauf einer bestimmten ·strecke eines oder mehre-              Schienenersatzverkehr an Unternehmer des\nrer Verkehrsunternehmen berechtigen (z.B. Mo-                 gewerblichen Güternahverkehrs entrichtet\nnatskarten, Wochenkarten, Fünf-Tage-Karten).                   worden sind. Die entrichteten Beträge dürfen\nNicht zu den Streckenzeitkarten gehören die von               nachträglich vom tarifmäßigen Beförderungs-\nder Deutschen Bundesbahn ausgegebenen Netz-                   preis abgesetzt werden, spätestens jedoch in\nkarten, Bezirkskarten und Sechserkarten sowie                 der letzten Steuererklärung des Jahres, das\nvergleichbare Fahrausweise anderer Verkehrs-                  auf die Zahlung an den Nahverkehrsunter-\nunternehmen (z.B. Netzkarten, Mehrfahrtenaus-                 nehmer folgt.\"\nweise, Streifenkarten).\n4. In § 18 werden in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a\n(2) Militärpersonen- und Militärgepäckver-\nund b und in Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b\nkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\njeweils nach dem Wort „Arbeitsstätte\" die Worte\ndes Gesetzes ist die Beförderung von Militärper-\n,,oder ~wischen Arbeitsstätten\" eingefügt.\nsonen und Militärgepiick nach den Vorschriften\ndes Deutschen Eisenbahn-Militärtarifs.\n(3) Arbeitnehmerverkehr im Sinne des § 3           5. In § 19 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes ist die Be-\nförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte          6. In § 20\noder zwischen Arbeitsstätten von solchen Per-\na) erhält Absatz 1 Nr. 2 folgende Fassung:\nsonen, die im öffentlichen oder privaten Dienst\nangestellt oder beschäftigt sind und die aus die-              „2. bei der Güterbeförderung, vorbehaltlich\n. sem Dienstverhällnis Arbeitslohn beziehen oder                       abweichender Tarifbestimmungen,\ndie Heimar bei ler im Sinne des Heimarbeitsge-                       die Eisenbahntarifentfernung zwischen\nsetzes sind.                                                         Absendungs- und Bestimmungsort. Unter\n(4) Schülerverkehr ist die Beförderung von                       Orten sind Gemeinden zu verstehen. Be-\nSchülern zwischen Wohnung und Lehranstalt.                           stehen für den Absendungs- oder den Be-","Nr. lO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962                            183\nstimmungsort keine Tarifbahnhöfe oder              (2) Als frische Fische gelten auch leicht ge-\nmehrere Tarifbahnhöfe, so ist die Eisen-         salzene oder mit Salzwasser übergossene Fische.\nbahntarifentfernung zwischen den Tarif-            (3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich nicht\nbahnhöfen, die der Einlade- oder der Aus-        auf Fischkonserven, geräucherte oder getrock-\nladestelle in der Luftlinie am nächsten          nete Fische sowie auf Fische, deren Fleisch durch\nliegen, maßgebend.\";                             Salzbehandlung eine salzgare Beschaffenheit\nb) wird in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a der erste           (Koagulation des Eiweißes) erhalten hat. Die\nSatz gestrichen.                                     Steuerermäßigung ist auch nicht anwendbar,\nwenn die in diesem Absatz bezeichneten Fisch-\n7. In § 26 werden eingefügt\nzubereitungen gekühlt oder gefroren sind.\"\na) hinter den Worten „mit Kraftomnibussen\"\ndie Worte „oder mit Lastkraftwagen\";              10. In § 30\nb) hinter den Worten „und Arbeitsstätte\" die              a) werden in Absatz 2 die Worte „und Rha-\nWorte „oder zwischen Arbeitsstätten\".                     barber\" durch die Worte ,, , Rhabarber und\nGemüsepaprika\" ersetzt;\n8. § 28 erhält folgende Fassung:                             b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n,,§ 28                                  ,, (3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich\nMilch und Milcherzeugnisse                       auch auf gekühlte Erzeugnisse der in den\n(1) Unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des                Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art. Als ge-\nGesetzes fällt auch Milch, die tiefgekühlt, erhitzt,          kühlt ist nur ein Erzeugnis anzuseheL, das\nhomogenisiert, vitaminiert oder im Fettgehalt                 lediglich kühl gelagert, aber nicht fest ge-\neingestellt ist.                             ·                froren- ist. Als kühle Lagerung gilt eine Lage-\nrung bei Temperaturen um Null Grad Cel-\n(2) Milcherzeugnisse im Sinne des § 11 Abs. 2\nsius. Die Steuerermäßigung ist auf Obst- und\nNr. 1 Buchstabe a des Gesetzes sind ausschließlich            Gemüsekonserven sowie auf getrocknetes\n1. Sauermilch, Yoghurt, Kefir und ähn-                und gesalzenes Gemüse nicht anwendbar.\"\nliche Erzeugnisse;\n2. entrahmte Milch (Magermilch), saure         11. In § 38 Abs. 1 werden die Worte ,, , ausgenom-\nMagermilch, Magermilch-Yoghurt und             men die Beförderungen im Kraftdroschken- und\nMagermilch-Kefir;                              im Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen,''\ngestrichen.\n3. Molke und Molkenerzeugnisse (z. B.\nMolken pul ver und Molkenpaste);           12. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt geändert:\n4. Buttermilch und geschlagene Butter-             a) In § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 werden die\nmilch;                                             Worte „Die Deutsche Bundesbahn, Verkehrs-\n5. Sahne (Rahm), Kaffeesahne, Trinksahne,              kontrolle I in Bonn, hat\" durch die Worte\nsaure Sahne und Schlagsahne;                       „Die Deutsche Bundesbahn hat durch eine\n6. Milch- und Sahnedauerwaren (z.B.                    von ihr im Benehmen mit der Oberfinanz-\nsterilisierte Milch, sterilisierte Sahne,          direktion Köln benannte Verkehrskontrolle\"\nKondensmilch, Blockmilch, Blocksahne,              ersetzt.\nKondensmagermilch, Milchpulver, Sahne-         b) In § 41 Abs. 2, 4 und 5 wird jeweils hinter\npul ver, Magermilchpulver - auch mit               dem Wort „Verkehrskontrolle\" die Ziffer „I\"\nZusätzen anderer Stoffe bis zu fünfund-            gestrichen.\nzwanzig vom Hundert des Fertigerzeug-\nnisses - und Milchzucker);                 13. In § 53\n7. Butter, Butterschmalz, Käse, Schmelz-           a) erhält Absatz 1 Nr. 2 folgende Fassung:\nkäse und Käsezubereitungen im Sinne                ,,2. die inländischen Unternehmer von Seil-\nder ernährungswirtschaftlichen Vor-                       schwebebahnen und Sesselliften.\";\nschriflen;\nb) wird Absatz 5 gestrichen;\n8. Milchmischgetränke aus Milch oder\nMilcherzeugnissen, wenn der Anteil an          c) wird Absatz 6 unter Streichung der Worte\nMilch oder Milcherzeugnissen minde-                „sowie auf die Vorlage, die Kennzeichnung\nstens fünfundsiebzig vom Hundert des               oder die Führung von Fahrtenblocks\" Ab-\nFertigerzeugnisses beträgt;                        satz 5.\n9. Mischprodukte aus den unter den Num-       14. In § 54 Abs. 1 werden die Worte ,, , ausgenom-\nmern 1 bis 8 bezeichneten Erzeugnissen,        men von Kraftdroschkenverkehr und von Miet-\ndie der menschlichen oder tierischen Er-       wagenverkehr mit Personenkraftwagen,\" ge-\n_nährung dienen.\"                              strichen.\n9. Folgender neuer § 29 wird eingefügt:                                          Artikel 2\n,,§ 29                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nFische, frisch, gekühlt oder gefroren         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(1) Die Steuerermäßigung gilt auch für Fische,     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII\ndie geköpft, zerlegt oder zu Filets zerschnitten      des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land\nsind. Sie gilt jedoch nicht für Fischabfälle.         Berlin.","184                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nArtikel 3                                                 3. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, soweit im\n(1) Es treten in Kraft                                                                   Möbelfernverkehr Absetzungen vom tarif-\nmäßigen Entgelt zugelassen werden, und\n1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, soweit an Stelle                                   Nummer 5 mit Wirkung vom 7. August 1961;\ndes tarifmäßigen Beförderungsentgelts das\ntatsächlich berechnete Entgelt maßgebend                                     4. Artikel 1 Nr. 12 mit Wirkung vom 1. Ja-\nwird, mit Wirkung vom 1. Juni 1956;                                             nuar 1962.\n2. Artikel 1 Nr. 2, soweit die Begriffe Strek-\nkenzeitkarten und Arbeitnehmerverkehr                                   (2) .Die übdgen Vorschriften dieser Verordnung\nbestimmt werden, sowie Nummern 4, 7, 11,                             treten mit dem Beginn des auf ihre Verkündung fol-\n13 und 14 mit Wirkung vom 1. Juli 1961;                             genden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. März 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nBerichtigung\nder Zweiten Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle\nvom 20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025)\nDie als Anlage zu § 1 beigefügte Jahreslohn-\nsteuertabelle wird wie folgt berichtigt:\nUnter der laufenden Nummer 215 muß der Steuer-\nbetrag in der Steuerklasse IV O Kinder statt „ 1248\"\nrichtig „ 1284\" lauten.\nBonn, den 8. März 1962\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHettlage\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrndrnrei.\nDas Bundesgeset,.blatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werdcin die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird dds als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli 1958 (Bnndesg0selzbl. I S. 437) nach Sachgebic-len geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBczugsbedinuungen für Teil I und Jl: Laufend er Bezug nur cmrch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM .5,-\nz11züglich Zuslellucbüln. Ein z c l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkont,J\n„Bundesgeselzblü tl\" Köln 3 !.J!.J oder nuc:h Bezahlunu auf Grund eineI Vornus rechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10"]}