{"id":"bgbl1-1962-10-5","kind":"bgbl1","year":1962,"number":10,"date":"1962-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/10#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_10.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960","law_date":"1962-03-19T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nüber die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 *)\nVom 19. März 1962\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Abs. 1,                 so wird die Beihilfe vom Ersten des Monats\n3 und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge-                      an gewährt, in dem die Voraussetzungen ein-\nwähnmg von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni                    getreten sind. § 35 bleibt unberührt. 11\n1960 (Bundesgcsctzbl. I S. 389, 399), des § 73 Abs. 2         5. Die Uberschrift des Teils II erhält folgende Fas-\nSatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-                     sung:\nnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni\n„Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Abschnitt\n1956 (Bundesqcsetzbl. I S. 523) in der Fassung des\ndes Gesetzes über die Gewährung von Miet-\n§ 14 des Gesetzes über die Gewährung von Miet-\nund Lastenbeihilfen\".\nund Lastcmbcihilf<:n, des § 73 Abs. 5 und des § 105\nAbs. 1 Buchsti:llwn a, b und d des Zweiten Woh-               6. Teil III erhält folgende Fassung:\nnungsbaur;escl.zc~s (Wohnungsbau- und Familien-                  „Miet- und Lastenbeihilfen nach§ 73 des Zweiten\nheimgesetz) in der Fassung vom 1. August 1961                    Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\n(BundesgeselzbJ.I S. 1121) sowie des § 36 Abs. 3 und             23. Juni 1960\ndes § 56 Abs. 1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes                                          § 25\nNr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, in\nZugrunde zu legendes Familieneinkommen\nder Fassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt des\nSaarlandes S. 591) verordnet die Bundesregierung                    (1) Auf die Ermittlung des Familieneinkom-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                  mens sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwen-\nden, wenn eine Miet- oder Lastenbeihilfe für\nArtikel I                           öffentlich geförderte Wohnungen, für die öffent-\nÄnderungsvorschriften                      liche Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember\n1956 bewilligt worden und die vor dem 1. Ja-\nDie Verordnung über die Gewährung von Miet-                   nuar 1962 bezugsfertig geworden sind, nach § 73\nund Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 (Bundes-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-\ngesetzbl. I S. 1056) wird wie folgt geändert:\nsung vom 23. Juni 1960 beantragt wird.\n1. In der Präambel werden die Worte „und des                      (2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so\n§ 38 Satz 2 des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau-              bleiben Einnahmen aus Miete oder Pacht, soweit\ngesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amts-           sie die Belastung nach der Lastenberechnung\nblatt des Saarlandes S. 1349)\" gestrichen und               vermindern, bei der Ermittlung des Jahresein-\nnach einem Komma die Worte „in der Fassung                  kommens außer Betracht.       11\ndes § 14 des Gesetzes über die Gewährung von\nMiet- und Lastenbeihilfen, des § 73 Abs. 5 und           7. Nach § 25 wird folgender Teil IV eingefügt:\ndes § 105 Abs. 1 Buchstaben a, b und d des                                           „Teil IV\nZweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-                   Miet- und Lastenbeihilfen nach § 73 des Zweiten\nund Familienheimgesetz) in der Fassung vom                  Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\n1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) sowie                                 1. August 1961\ndes § 36 Abs. 3 und des § 56 Abs. 1 Buchstaben a,                                      § 26\nb und c des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbau-                                        Antragsteller\ngesetz für das Saarland, in der Fassung vom -\nDem Inhaber einer öffentlich geförderten\n26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes\nWohnung, die nach dem 31. Dezember 1961 be-\nS.591)\" eingefügt.\nzugsfertig geworden ist, wird auf seinen Antrag\n2. Die Uberschrift des Teils I erhält folgende                 eine Miet- oder Lastenbeihilfe nach § 73 des\nFassung:                                                    Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\n„Mietbeihilfen nach dem Zweiten Abschnitt des               vom 1. August 1961 gewährt. Dem Wohnungs-\nGesetzes über die Gewährung von Miet- und                   inhaber steht der Untermieter gleich.\nLastenbeihilfen\".\n§ 27\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                                  Angaben und Nachweise\n,,3. das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz-                 (1) Der Antragsteller hat die für die Gewäh-\ngebung,\".                                             rung der Miet- oder Lastenbeihilfe erforderlichen\n4. § 10 wird wie folgt geä.ndert:                              Angaben zu machen, insbesondere über\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                1. die Miete oder Belastung für die Woh-\n,, (1) Die Entscheidung über den Antrag ist                   nung,\ndem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie                 2. die Anzahl der Familienangehörigen\nist .zu begründen.\"                                               und sonstigen Personen, die zum Haus-\nb) Absatz 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende                            hai t rechnen,\nFassung:                                                       3. die Höhe des Familieneinkommens (§ 32),\n,, Treten die Voraussetzungen für ihre Ge-                     4. die Wohnfläche der Wohnung und die\nwährung erst nach der Antragstellung ein,                         Zahl ihrer Räume, die von den zum\n•) Änderl l3undesgesclzbl. III 402-25.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962                        175\nHaushalt rechnenden Personen benutzt          (2) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer\nwerden.                                    als die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73\n5. die Wohnfüiche und die Zahl der Räume,     Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so\ndie nicht von den zum Haushalt rech~       ist die nach Absatz 1 maßgebende Miete nach\nnenden Personen benutzt werden,            dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen.\n§ 8 Abs. 4 und § 9 sind entsprechend anzu-\n6. die ausschließlich gewerblich oder be-\nwenden.\nruflich benutzte Flüche der Wohnung\nund die Zahl dieser Räume.                                         § 30\n(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzu-                      Maßgebende Belastung\nwenden.\n(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist\n§ 28\ndie Belastung maßgebend, sofern nicht die Ver-\nA usschließungsgründe                 gleichsmiete nach § 31 zugrunde zu legeh ist.\nDie Inanspruchnahme einer Miet- oder Lasten-\n(2) Die Belastung ist auf Grund einer Lasten-\nbeihilfe ist bei Vorliegen der in § 73 Abs. 4 des\nberechnung zu ermitteln. Die Lastenberechnung\nZweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Vor-\nist nach den Grundsätzen, die in den §§ 40 bis\naussetzungen ausgf~schlossen. Solche Ausschlie-\nßungsgründe liegen auch dann vor,                     41 der Zweiten Berechnungsverordnung in ihrer\njeweiligen Fassung enthalten sind, mit der Maß-\n1. wenn Vermögen vorhanden ist, dessen             gabe aufzustellen, daß die in § 29 Abs. 1 Satz 1\nVerwertung für die Aufbringung der Miete        Nr. 1 und 4 genannten Beträge außer Betracht\noder Belastung zumutbar ist, oder               bleiben; jedoch dürfen bei einer Eigentumswoh-\n2. wenn Unterhaltsansprüche, deren Geltend-         nung oder einer Wohnung in der Rechtsform des\nmachung zumutbar i~,t, nicht geltend ge-        eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts Ausgaben\nmacht werden oder                                für die Verwaltung bis zum Betrage von 90\n3. wenn dem Wohnungsinhaber, der eine               Deutsche Mark jährlich angesetzt werden.\nMietbeihilfe beantragt, und den zu seinem          (3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von\nHaushalt rechnenden Familienangehörigen         der Belastung in dem Jahr auszugehen, in dem\nder Bezug einer anderen, ihren wirtschaft-      der Antrag auf Gewährung der Lastenbeihilfe\nlichen Verhältnissen entsprechenden Woh--        gestellt ist. Ist die Belastung für das voran-\nnung mö~r]ich und zumutbar ist oder             gegangene Jahr feststellbar, so ist von dieser\n4. wenn der Wohnungsinhaber, der eine Miet-         Belastung auszugehen. Ist zu erwarten, daß sich\nbeihilfe beantragt, und die zu seinem Haus-     die Belastung im Beihilfezeitraum nachhaltig\nhalt rechnenden Familienangehörigen unter        ändern wird, so ist von der geänderten Be-\nAnfqabe ihrer bisherigen Wohnung eine           ~astung auszugehen.\nneue, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen\n(4) Ist die Wohnfläche der Wohnung größer\noffenbar nicht entsprechende Wohnung be-\nals die zugrunde zu legende Wohnfläche (§ 73\nzogen haben, ohne daß ein triftiger Grund\nhierfür vorrJelegen hat.                         Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes), so\nist die Belastung nach dem Verhältnis der Wohn-\n§ 29                         flächen aufzuteilen. § 8 Abs. 4 und § 9 sind ent-\nMaßgebende Miete                    sprechend anzuwenden.\n(1) Maßgebend für die Bewilligung der Miet-\nbeihilfe ist die vereinbarte, höchstens jedoch die                            § 31\npreisrechtlich zulässige Miete, abzüglich der in              Lastenbeihilfe nach Vergleichsmiete\nihr enthaltenen Beträge für\nFür die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist an\n1. Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nStelle der Belastung die Miete (§ 29) für die\nzungs- und Warmwasserversorgungs-\nanlagen,                                   entsprechende Wohnfläche einer vergleichbaren\nMietwohnung mit durchschnittlicher Ausstattung\n2. Untermietzuschläge,                         (Vergleichsmiete) maßgebend, wenn die Bela-\n3. Zuschläge wegen Benutzung von Wohn-         stung höher ist. Zur Ermittlung der Vergleichs-\nraum zu anderen als Wohnzwecken,           miete sind öffentlich geförderte Mietwohnungen\n4. Nebenleistungen des Vermieters, die        desselben Bewilligungsjahres in ähnlicher Lage\ndie Wohnraumbenutzung betreffen, so-       und mit durchschnittlicher Ausstattung in der\nweit der Betrag 20 vom Hundert der         Gemeinde oder in dem Landkreise heranzu-\nEinzelmiete übersteigt.                    ziehen.\nAuf Untermietverhältnisse ist Satz 1 entspre-                                 § 32\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an\nStelle der preisrechtlich zulässigen Miete die             Zugrunde zu legendes Familieneinkommen\npreisgebundene Untermiete abzüglich der in § 39           (1) Auf die Ermittlung des Gesamtbetrages\nder Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958          des Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers\n(Bundesgesetzbl. I S. 549) oder § 31 der Altbau-      und der Jahreseinkommen der zu seinem Haus-\nmietenverordnung Berlin vom 21. März 1961             halt rechnenden Familienangehörigen (Familien-\n(Bundesgesetzbl. I S. 230) genannten Vergütun-         einkommen) sind die §§ 3 bis 7 entsprechend\ngen tritt.                                             anzuwenden,","176                                     Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n1. um feslzustellen, ob die in § 73 Abs. 1                  seinen Antrag eine Miet- oder Lasten-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes be-                      beihilfe nach §§ 36 bis 40 des Wohnungs-\nstimmten Voraussetzungen vorliegen,                      baugesetzes für das Saarland gewährt.'\nund\n11. In § 28 werden die Worte ,§ 73 Abs. 4\n2. um die tragbclfe Miete oder Belastung                    des Zweiten Wohnungsbaugesetzes' durch\nnach § 73 Abs. 3 des Zweiten Woh-                        die Worte ,§ 36 Abs. 2 des Wohnungs-\nmmgsbaugesetzes zu berechnen.                            baugesetzes für das Saarland' ersetzt.\n(2) Wird eine Lastenbeihilfe beantragt, so                   12. § 29 gilt in folgender Fassung:\nbleiben Einnahmen aus Miete oder Pacp.t, soweit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsie die Belastung nach der Lastenberechnung\nvermindern, bei der Ermittlung des Jahresein-                              ,(1) Für die Bewilligung der Miet-\nkommens außer Betracht.                                                 beihilfe ist die im Bewilligungsbe-\nscheid bezeichnete Miete maßgebend.\n§  33                                        Wurde im Bewilligungsbescheid eine\nVerfahren                                        durchschnittliche Kostenmiete bezeich-\nnet, so ist die Einzelmiete maßgebend,\nFür die Bewilligung, Auszahlung und Entzie-                           die der Vermieter auf der Grundlage\nhung der Miet- oder Lastenbeihilfe sind die §§ 10                        dieser Kostenmiete entsprechend dem\nbis 13 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-                            Bewilligungsbescheid mit dem Mieter\n·den, daß die Lastenbeihilfe in der Regel viertel-                      vereinbart hat. Hat der Vermieter mit\njährlich ausgezahlt wird.\"                                               dem Mieter eine niedrigere Miete als\ndie Miete nach Satz 1 oder Satz 2 ver-\n8. Der bisherige Teil IV wird Teil V.\neinbart, so ist für die Bewilligung der\n9. Der bisherige § 26 wird § 34.                                           Beihilfe die niedrigere Miete zu-\ngrunde zu legen.·\n10. Der bisherige § 27 wird § 35 und erhält fol-                         b) In Absatz 2 werden die Worte ,(§ 73\ngende Fassung:                                                           Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-\n,,§ 35                                        gesetzes)' durch die Worte ,(§ 37 des\nUbergangsvorschrift                                    Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nTeil IV ist auf die Miet- und Lastenbeihilfen                         land)' ersetzt. -\nanzuwenden, die vom 1. Januar 1962 ab nach                       13. § 30 gilt in folgender Fassung:\n§ 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch\nFassung vom 1. August 1961 zu gewähren sind.\nfolgenden Absatz 2 ersetzt:\nWird der Antrag bis zum 1. Mai 1962 gestellt,\nso wird die Miet- oder Lastenbeihilfe vom Ersten                            , (2) Die Belastung ist in einer\ndes Monats an gewährt, in dem der Antrag-                                Lastenberechnung zu ermitteln. Die\nsteller die Wohnung bezogen hat und die übri-                            Lastenberechnung ist auf Grund der\ngen Voraussetzungen erfüllt sind.\"                                      Wirtschaftlichkei tsberechnung vorzu-\nnehmen, die bei Bewilligung der öf-\n11. Der bisherige § 28 wird § 36 und wird wie folgt                          fentlichen Mittel aufgestellt worden\ngeändert:                                                                ist. Hat sich die Wirtschaftlichkeit\nNach den Worten „Miet- und Wohnrecht\"                                    nach der Bewilligung der öffentlichen\nwerden die Worte „und§ 125 des zweiten Woh-                              Mittel nachhaltig geändert oder ist zu\nnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. August                            erwarten, daß sie sich in der Zeit, für\n1961\" eingefügt.                                                         die eine Lastenbeihilfe beantragt wird,\nnachhaltig ändern wird, so ist von der\n12. Der bisherige § 29 wird § 37 und wird wie folgt                          geänderten Wirtschaftlichkeitsberech-\ngeändert:                                                                nung auszugehen; eine Erhöhung lau-\na) Nummer 8 erhält folgende Fassung:                                     fender Aufwendungen darf dabei nur\n,,8. § 25 gilt nicht im Saarland.\"                                  berücksichtigt werden, wenn sie auf\nUmständen beruht, die der Antrag-\nb) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\nsteller nicht zu vertreten hat.'\nmern 9 bis 16 eingefügt:                 ·\nb) Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte\n,,9. Die Uberschrift des Teils IV erhält fol-                       ,(§ 73 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-\ngende Fassung:                                                 baugesetzes)' werden durch die Worte\n,Miet- und Lastenbeihilfen nach dem                            ,(§ 37 des Wohnungsbaugesetzes für\nWohnungsbaugesetz für das Saarland in                          das Saarland)· ersetzt.\nder Fassung vom 26. September 1961',\n14. § 31 Satz 2 gilt nicht im Saarland.\n10. § 26 erhält folgende Fassung:\n15. § 32 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:\n,§ 26\na) In Nummer 1 werden die Worte ,§ 73\nAntragsteller                                 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge-\nDem Inhaber einer öffentlich geförderten                       setzes' durch die Worte ,§ 36 Abs. 1\nWohnung, die nach dem 31. Dezember                             des Wohnungsbaugesetzes für das\n1961 bezugsfertig geworden ist, wird auf                      Saarland' ersetzt.","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962                                  177\nb) In Nummer 2 werden die Worte ,§ 73               nung über die Gewährung von Miet- und Lasten-\nAbs. 3 des Zweiten Wohnungsbau-                  beihilfen in der geltenden Fassung neu bekanntzu-\ngesetzes· durch die Worte ,§ 38 des              machen.\nWohnungsbuugcsclws für das Saar-\nArtikel III\nland' ersetzt.\nGeltung in Berlin\n16. In § 35 werden die Worte ,§ 73 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFassung vom 1. A llDllsl 1961 · durch die           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n\\Norte ,§§ 36 bis 40 des Wohnungsbau-               setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des\ngesetzes für das Saarland' ersetzt.\"                Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-\n13. Der bisherige § 30 wird § 38.                              recht und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nin der Fassung vom 1. August 1961 auch im Land\nBerlin.\nArtikel II\nArtikel IV\nNeubekanntmachung                                                           Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-                   Artikel I Nr. 3 tritt am 1. April 1961, die übrigen\nbau und Raumordnung wird ermächtigt, die Verord-               Vorschriften treten am 1. Januar 1962 in Kraft.\nBonn, den 19. März 1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nF 1ü c h tl in g e u· n d K r i e g s g e s c h ä d i g t e\n·w. Mischnick\nDer Bundesminister für Familien-\nund Jugendfragen\nDr. Wuermeling","178                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nVerordnung\nzur Einführung der Dreiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen im Saarland\nVom 20. März 1962\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den     Landesversicherungsanstalten durchführten) vom\nNummern 7, 10, 12, 13 und 18 der Anlage A zu § 2       15. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 639) wird mit\nAbs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-    der Maßgabe im Saarland eingeführt, daß die Lan-\nnisse der unter Arlikel 131 des Grundgesetzes fal-     desversicherungsanstalt für das Saarland nur inso-\nlenden Personen in der Fassung vom 21. August          weit Aufnahmeeinrichtung ist, als ihr Aufgaben-\n1961 (Bundesgesctzbl. I S. 1578) verordnet die Bun-    gebiet mit dem der Landesversicherungsanstalten\ndesregierung mil Zustimmung des Bundesrates:           im übrigen Bundesgebiet übereinstimmt.\n§ 1                                                    § 3\nDie Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh-         Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland\nrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-      ist auch über den Anwendungsbereich der in den\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes          §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Durch-\nfallenden Personen (Orts-, Land- und Innungskran-      führungsverordnungen zum Gesetz zu Artikel 131\nkenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Ver-         des Grundgesetzes hinaus von der allgemeinen Un-\nsicherung -     Sozialversicherung -    mit Körper-    terbringungspflicht nach § 11 in der bis zum 30. Sep-\nE:chaftsrechten in Böhmen und Mähren und in            tember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes be-\nanderen fremden Staaten, soweit sie die Kranken-       freit\nversicherung durchführten, Reichsverbände der                                    § 4\nOrts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,\nKassenverbände, Versorgungskasse der Träger der           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nReichsversicherung in Berlin) vom 15. August 1959      leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 634) wird mit der Maßgabe im     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten\nSaarland eingeführt, daß für den Zeitraum vom          Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\n6. Juli 1959 bis zum 31. März 1960 die frühere Lan-    der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\ndesversichenmqsanstalt für das Saarland, Abteilung     Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August\nKrankenversicherung, als Aufnahmeeinrichtung im        1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des\nSinne des Abschnitts II Buchstabe f der Anlage zu      Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\n§ 1 der Verordnung gilt.                               Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n§ 2                          vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275)\nsowie Artikel V des Dritten Gesetzes zur Änderung\nDie Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh-      des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-      der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nnisse dc~r unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-    Personen vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nlenden Personen (Lc.mdesversicherungsanstalten, Ge-    S. 1557) auch im Land Berlin.\nmeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten\nund entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen\n§ 5\nVersicherung -- Sozialversicherung - mit Körper-\nschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in ande-          Diese Verordnung tritt mit   V✓irkung  vom 6. Juli\nren fremden Staaten, soweit sie die Aufgaben der       1959 in Kraft.\nBonn, den 20. März '1962\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl"]}