{"id":"bgbl1-1962-10-4","kind":"bgbl1","year":1962,"number":10,"date":"1962-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1962-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1962/bgbl1_1962_10.pdf#page=1","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1962-03-22T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["169\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1962                      Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1962                                                                                             Nr.10\nTag                                                      In h a I t                                                                                      Seite\n22.3.62     Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                             169\n20. 2. 62   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nden Vertrieb von Blindenwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   173\n19. 3. 62  .Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Gewährung von Miet-\nund Lastenbeihilfen vom 21. Dezember 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             114\nÄndert Bundesgesetzbl. III 402-25.\n20. 3. 62   Verordnung zur Einführung der Dreiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    178\n21. 3. 62   Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-\nabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             179\n22. 3. 62   Vierte Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955                                                               182\n8. 3. 62   Berichtigung der Zweiten Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle vom 20. Dezember 1961                                                      184\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes .\nVom 22. März 1962\nDer Bundeslüg hat mit Zustimmung des Bundes-                                  Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          zwanzigste Lebensjahr vollendet.\n(2) Verkürzten Grundwehrdienst, der minde-\nArtikel I                                              stens einen Monat und höchstens zwölf Monate\ndauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfund-\n§ 1\nzwanzigste, aber noch nicht das fünfunddrei-\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                                    ßigste Lebensjahr vollendet haben. Nach Voll-\nendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres\nDas \\.Yehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-                                erlischt die Verpflichtung, im Frieden Grund-\nkanntmachung vom 14. Januar 1961 (Bundesgesetz-                                 wehrdienst zu leisten.\nblatt I S. 29) und des Artikels 4 des Gesetzes zur\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom                                        (3) Wehrpflichtige können auch vor Voll-\n21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457) wird wie                              endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres\nfolgt geändert:                                                                 zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen\nwerden, wenn sie auf Grund der Einberufungs-\n1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    anordnungen des Bundesministers der Verteidi-\n,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu-                           gung nicht zum vollen Grundwehrdienst heran-\nstellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf                               gezogen werden oder wenn ihre Einberufung\ndie geistige und körperliche Tauglichkeit unter-                            zum vollen Grundwehrdienst aus einem der in\nsuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder                             § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 ange-\nspäter zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte                                gebenen Gründe eine besondere Härte bedeuten\nBekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu über-                                 würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu-\nnehmen und aufzubewahren.\"                                                  rückstellung nicht behoben werden könnte.\n(4) Ei~em Antrag des Wehrpflichtigen, schon\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                                  vor Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grund-\n,,§ 5                                            wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent:-\nsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung\nGrundwehrdienst\ndes achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig die-\n(1) Der volle Grundwehrdienst dauert acht-                              nende Wehrpflichtige sind in der Regel nur zum\nzehn Monate. Er beginnt in dc-!r Regel in dem                              vollen Grundwehrdienst einzuberufen.\nZ 1997 A","170                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\n(5) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der sie       4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nwlihrend des Grundwehrdienstes Freiheitsstrafen,\ndisziplinare Arreststrafen oder Jugendarrest                    11 (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflich-\n· verbüßt haben oder ihrer Truppe oder Dienst-                tiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen\nstelle schuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen,           ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem eine\nwenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.\"                    Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung\nverbundene Maßregel der Sicherung und Besse-\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                   rung zu erwarten ist oder wenn seine Einbe-\nrufung die militärische Ordnung oder das An-\nII§ 6\nsehen der Bundeswehr ernstlich gefährden\nWehrübungen                             würde.\"\n(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen            5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 5\nTag und höchstens drei Monate.                              Satz 1 auf § 5 Abs. 4 Satz 1 zu verweisen.\n(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen be-\nträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Un-           6. § 21 wird wie folgt geändert:\nteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offi-\nzieren höchstens achtzehn Monate.                            a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen ver-                           11(5) Von der in den Einberufungslisten fest-\nlängert sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5                     gelegten Reihenfolge kann ferner abgewichen\nAbs. 2 einen verkürzten Grundwehrdienst von                        werden, wenn in den Einberufungsanordnun-\nweniger als zwölf Monaten leisten, um die von                      gen des Bundesministers der Verteidigung\nzwölf Monu.ten nicht in Anspruch genommene                         aus Gründen der Einsatzfähigkeit der Truppe\nZeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 um die von                      eine Mindestzahl von Wehrpflichtigen einer\nachtzehn Monaten nicht in Anspruch genommene                       bestimmten Berufsgruppe oder mit einer be-\nZeit.                                                              stimmten Vorbildung angefordert wird und\ndiese Zahl bei Ein,haltung der Reihenfolge\n(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-\nnicht erreicht würde. Für die Einberufung der\nergebnis für den vollen oder den verkürzten\nWehrpflichtigen der bestimmten Berufsgruppe\nGrundwehrdienst zur Verfügung stehen, kön-\noder mit einer bestimmten Vorbildung bleibt\nnen zu Wehrübungen einberufen werden, wenn\ndie in den Einberufungslisten festgelegte\nsie auf Grund der Einberufungsanordnungen des\nReihenfolge maßgebend. Die Berufsgruppen\nBundesministers der Verteidigung nicht zum vol-\nund Gruppen mit bestimmter Vorbildung\nlen oder verkürzten Grundwehrdienst herange-\nwerden vom Bundesminister· der Verteidi-\nzogen werden. In diesem Falle verlängert sich\ngung festgelegt.\"\ndie Gesamtdauer der Wehrübungen um die nicht\nin Anspruch genommene Zeit des Grundwehr-                    b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\ndienstes. Die Gesamtdauer der Wehrübungen\nbeträgt                                                                11 (6) Wehrpflichtige, die beantragt haben,\nvorzeitig zum Grundwehrdienst herange-\n1. bei Mannschaften höchstens siebenund-                  zogen zu werden, sind in die Einberufungs-\nzwanzig,                                               listen nicht einzutragen und vorweg einzu-\nbei Unteroffizieren höchstens dreiund-                 berufen.\"\ndreißig,\nbei Offizieren höchstens sechsunddreißig      7. § 24 Abs. 6 wird folgende Nummer 4 angefügt:\nMonate,                                          „4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und\n2. sofern die Wehrpflichtigen das fünf-                    Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jeder-\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet                      zeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und\nhaben, bei Mannschaften höchstens                       zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehr-\neinundzwanzig,       bei   Unteroffizieren              dienstes zu verwenden, mißbräuchliche Be-\nhöchstens siebenundzwanzig, bei Offi-                   nutzung durch Dritte auszuschließen und sie\nzieren höchstens dreißig Monate.                        auf Aufforderung der zuständigen Diens~-\nstelle zur Uberprüfung vorzulegen.\"\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten\nLebensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mann-\n8. Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nschaften nur noch zu Wehrübungen von insge-\nsamt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu                   11 (8) Zur unentgeltlichen Vertretung von\n\\Vehrübungcn von insgesamt sechs Monaten                     Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen\nherangezogen werden.                                         und -kammern für Kriegsdienstverweigerer oder\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschafts-               einem Verwaltungsgericht sind auch die von den\ndienst von der Bundesregierung angeordnet                    Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit si~\nworden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des               Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, be-\nAbsatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehr-              auftragten Personen zugelassen.\"\nübungen nach Absatz 2 bis 5 werden sie nicht\nangerechnet; der Bundesminister der Verteidi-             9. In § 29 Abs. 6 Satz 2 ist in der Klammer statt auf\ngung kann eine Anrechnung anordnen.\"                         § 5 Abs. 6 auf § 5 Abs. 5 zu verweisen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962                           171\n10. § 36 wird wie folgt geändert:                          einschließlich 1939 angehören, verlängert sich der\na) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:           volle Grundwehrdienst nicht. Absatz 1 bleibt unbeu\nrührt.\n,,Sie werden im Frieden nur zu Wehrübun-\ngen herangezogen, deren Gesamtdauer bei           (3) Bei Soldaten auf Zeit, die für achtzehn Mo-\nMannschaften höchstens drei, bei Unteroffi- nate in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind,\nzieren höchstens sechs und bei Offizieren · richtet sich die Dauer des vorgeschriebenen Grund-\nhöchstens achtzehn Monale beträgt.\"            wehrdienstes im Sinne des § 33 des Bundesbesol-\nSatz 5 wird gestrichen.                        dungsgesetzes     nach den  Vorschriften, die im  Zeit-\npunkt der Ernennung für sie gegolten haben.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Ungcdienlc Wehrpflichtige, die vor\ndem 1. Juli 1937 geboren sind, werden im                              Artikel II\nFrieden nur zu einem verkürzten Grundwehr-\n§ 1\ndienst von höchstens sechs Monaten und zu\nWehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann-                   Änderung des W ehrsoldgesetzes\nschaflen höchstens neun Monate, bei Unter-\noffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei         Das Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und\nOffizieren höchstens achtzehn Monate be-       die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der\nträgt, herangezogen. Bei verkürztem Grund-     Wehrpflicht Wehrdienst leisten (W ehrsoldgesetz -\nwehrdienst von weniger als sechs Monaten       WSG) in der.Fassung vom 22. August 1961 (Bundes-\nverlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-      gesetzbl. I S. 1611), wird wie folgt geändert und\nübungen um die durch die Verkürzung nicht      ergänzt;\nin Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 5\nbleibt unberührt.\"                              1. § 2 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\n11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          „Soldaten, die Grundwehrdienst leisten, erhalten\nnach Ablauf von zwölf Monaten die Sätze der\n,, (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst          gegenüber ihrem jeweiligen Dienstgrad nächst-\nder Polizei angehören oder für diesen durch                höheren Wehrsoldgruppe.\"\nschriftlichen Bescheid angenommen sind, werden\nfür die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum           2. § 7 wird wie folgt geändert:\nWehrdienst herangezogen. Haben Wehrpflichtige\nim Vollzugsdienst der Polizei mindestens acht-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 5\nzehn Monate Dienst geleistet, so erlischt ihre                Abs. 3\" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 2\" ersetzt.\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamt-           b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs\"\ndauer der von ihnen noch zu leistenden Wehr-                  durch das Wort „zwölf\" ersetzt.\nübungen beträgt bei Mannschaften höchstens\nneun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und\nbei Offizieren höchstens achtzehn Monate. Der                                    § 2\nim Vollzugsdienst der Polizei über achtzehn Mo-\nnate geleistete Dienst kann auf diese Wehr-                              Ubergangsvorschrift\nübungen, der unter achtzehn Monate geleistete\n(1) Ein Soldat, dessen Grundwehrdienst durch\nDienst auf den Wehrdienst angerechnet werden.\"\nArtikel I § 2 Abs. 1 verlängert worden ist, erhält\n12. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter den Worten             bei der Entlassung nach einem fünfzehnmonatigen\n,, untersuchen zu lassen\" eingefügt:                   ununterbrochenen Grundwehrdienst\n,,oder bei der Entlassung oder später zum Ge-             als Grenadier\nbrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs-               ein Entlassungsgeld von         110 Deutsche Mark,\nund Ausrüstungsstücke zu übernehmen,\".\nals Gefreiter oder mit\neinem höheren Dienstgrad\n§ 2                            ein Entlassungsgeld von         120 Deutsche Mark.\nUbergangsvorschriften                   (2) Haben Familienangehörige des Soldaten allge-\nmeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungs-\n(1) Bei den Wehrpflichtigen, die im Regelfalle           gesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld\nam 31. März 1962 nach Ableistung eines zwölf- oder             für den Grenadier               180 Deutsche Mark,\nsechsmonatigen Grundwehrdienstes entlassen wer-\nden müßten, verlängert sich der Grundwehrdienst                für Gefreite und\nnur um drei Monate.                                            höhere Dienstgrade             200 Deutsche Mark.\n(2) Bei den Wehrpflichtigen, die bei Inkrafttreten          (3) Die Beträge nach den Absätzen 1 oder 2 wer-\ndieses Gesetzes den Grundwehrdienst nach den bis-           den auch gewährt, wenn der Soldat nach Ablauf von\nherigen Bestimmungen abgeleistet haben, und bei             mehr als zwölf Monaten Grundwehrdienst wegen\nungedienten Wehrpflichtigen, die den bereits aufge-         Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht\nrufenen Geburtsjahrgängen 1937 (zweite Hälfte) bis          hat, vorzeitig entlassen wird.","172                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I\nArtikel III                                               Artikel V\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                        Änderung des Soldatengesetzes\nDas Gesetz iiber die Sidwrung des Unterhalts der         § 56 Abs. 1 Satz 4 des Soldatengesetzes in der\nzum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und           Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wehr-\nihrer Angehörigen (Unlcrhaltssicherungsgesetz -          pflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundes-\nUSG) in der Fassung vom 31. Mai 1961 (Bundesge-           gesetzbl. I S. 853) wird wie folgt gefaßt:\nsetzbl. I S. 661) wird wie folgt geändert:\n„Bei Soldaten, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind\nIn § 2 Nr. 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort         oder bei Begründung des Dienstverhältnisses eines\n,,zwölf\" ersetzt.                                        Soldaten auf Zeit das fünfundzwanzigste, aber noch\nnicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet\nhaben, ist davon auszugehen, daß sie einen ver-\nkürzten Grundwehrdienst von sechs Monaten zu\nArt ik c l IV\nleisten haben (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 des Wehr-\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes            pflichtgesetzes).\"\nDas Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei\nEinberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutz-                                Artikel VI\ngesetz) vorn 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293)       Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nin der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur           mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes un-\nAnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom            ter Berücksichtigung der Anderungen durch dieses\n21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457) wird wie       Gesetz bekanntzugeben und Unstimmigkeiten des\nfolgt geändert:                                          Wortlautes zu beseitigen.\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „sechs\" durch\nArtikel VII\ndas Wort „zwölf\" erselzt.\nInkrafttreten\n2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ sechs durch\nII\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndas Wort „zwölf\" ersetzt.                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. März 1962\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Stamrnberger\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1962     173\nZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren\nVom 20. Februar 1962\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den\nVertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1322) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber den Vertrieb von Blindenwaren vom 31. Mai\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 131), geändert durch die\nErste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb\nvon Blindenwaren vom 16. März 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 109), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6. Fensterleder und Schwämme.\"\n2: § 3 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes\nüber den Vertrieb von Blindenwaren auch im Land\nBerlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündun~J in Kraft.\nBonn, den 20. Februar 1962\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig .Erhard"]}