{"id":"bgbl1-1961-96-6","kind":"bgbl1","year":1961,"number":96,"date":"1961-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/96#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-96-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_96.pdf#page=4","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1961-12-20T00:00:00Z","page":2016,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["2016          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verord:mmg über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 20. Dezember 1961\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 {Bun-\ndes9esetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich unter Berücksichtigung der Verordnung\nüber die Änderung und Ergänzung der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 20. De-\nzember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2013) bekanntge-\nnwcht.\nBonn, den 20. Dezember 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1961                                                                     2017\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)\nin der Fassung vom 20. Dezember 1961\nInhaltsübersicht\n§\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle .................................. .\nZusUindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2\nZustdndigkeil des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3\nZuständigkeit des Finanzamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   5\nMaßgebender Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6\nMehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . .                                            7a\nAnwendung der Jahreslohnsteuertabelle in besonderen Fällen . . . . . . . . .                                                   8\nBeginn oder Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht im Laufe des Aus-\ngleichsjahrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    9\nLohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern aus der sowjetischen Be-\nsatzungszone oder dem sowjetischen Sektor Berlins . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       10\nAnwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11\nAnwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  12\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2                                                        opfer Berlin\" - Steuererleichterungsgesetz\nin Verbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-                                                   für Berlin (West) - vom 4. Juli 1955 um\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Au-                                                        20 vom Hundert ermäßigt zu berechnen ist,\ngust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) und des§ 9 Abs. 1                                                die dafür gültige, aus der allgemeinen\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommen-                                                        Jahreslohnsteuertabelle (Nummer 1) abge-\nsteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und                                                     leitete Jahreslohnsteuertabelle (Jahreslohn-\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer                                                       steuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin-\nBerlin\" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384)                                                    West),\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                   ,. für Arbeitnehmer, die vom Ablauf des\nBundesrates:                                                                                           5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1961 ununter-\nbrochen ihren ausschließlichen Wohnsitz im\n§ 1                                                                        Saarland hatten und bei denen die Lohn-\nsteuer nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes über\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle                                                           die Einführung des deutschen Rechts auf\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern                                                     dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-\nwird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs-                                                     monopole im Saarland vom 30. Juni 1959\njahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die Lohn-                                                   (Bundesgesetzbl. I S. 339) um 10 vom Hun-\nsteuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des                                                         dert ermäßigt zu be_rechnen ist, die dafür\nAusgleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr                                                        gültige, aus der allgemeinen Jahreslohn-\ngeltenden Jahreslohns teuertabelle entfällt, nach Maß-                                                 steuertabelle (Nummer 1) abgeleitete Jah-\ngabe der folgenden Vorschriften ausgeglichen (Lohn-                                                    reslohnsteuertabelle für das Kalenderjahr\nsteuer-J ahresausg1 eich). J ahreslohnsteuertabelle ist                                                1961 (Bekanntmachung des Bundesministers\nder Finanzen vom 2. Dezembe1 1960, Bei-\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nicht                                                     lage zum Bundesanzeiger Nr. 236 vom\nnach Nummer 2 oder 3 zu berechnen ist,                                                       7. Dezember 1960). Das gleiche gilt für ver-\ndie dafür im Geltungsbereich des Einkom-                                                     heiratete Arbeitnehmer, bei denen die\nmensteuergesetzes        gültige             Jahreslohn-                                     Voraussetzungen für eine Zusammenver-\nsteuertabelle (allgemeine Jahreslohnsteuer-                                                  anlagung mit dem Ehegatten nach § 26 des\ntabelle),                                                                                    Einkommensteuergesetzes im Ausgleichs-\n2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf                                                       jahr 1961 vorliegen, wenn der Ehegatte des\nGrund des § 5 des Ersten Gesetzes zur                                                        Arbeitnehmers vom Ablauf des 5. Juli 1959\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes,                                                        bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen sei-\ndes Körperschaftsteuergesetzes und des                                                       nen ausschließlichen Wohnsitz im Saarland\nGesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not-                                                     hatte.","2018                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 2                                 3. wenn bei einem verwitweten Arbeitneh-\nZuständigkeit                               mer nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs\ndie Steuerklasse III anzuwenden war,\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den\nArbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4)                 4. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für einen\ndurchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-                    Teil des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse\nwohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch                   IV anzuwenden war,\ndes Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den                 5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\nLohnsteuer-] c1hresc1usgleich durchzuführen, soweit                 des Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-\ndieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-                  verhältnis steht,\nmen des § 3 vorgenommen worden ist.\n6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-\nschäftigt war und ein Fall des Absatzes 1\n§ 3                                    Nr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,\nZuständigkeit des Arbeitgebers                      7. wenn bei Beschäftigung des Arbeitneh-\nmers in mehreren unmittelbar aufeinander\n(1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitneh-\nfolgenden Dienstverhältnissen (Absatz 1\nmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in einem\nSatz 2) die Lohnsteuerbescheinigungen aus\nDienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich der Vor-\nden vorangegangenen Dienstverhältnissen\nschriften des Absatzes 2,\nnicht vollständig vorliegen,\n1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller\ndurchzuführen, wenn er am 31. Dezember\nAusgleich durch den Arbeitgeber inner-\ndes    Ausgleichsjahrs     mindestens   zehn\nhalb des in Absatz 3 bezeichneten Zeit-\nArbeitnehmer beschäftigt und der Arbeit-\nraums nicht möglich ist,\nnehmer, für den der Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleich durchzuführen ist, während des gan-            9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohn-\nzen Ausgleichsjahrs in einem Dienstver-                  steuer wegen Nichtvorlage der Lohn-\nhältnis gestanden hat,                                   steuerkarte für das Ausgleichsjahr oder\nfür einen Teil des Ausgleichsjahrs nach\n2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n§ 37 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungs-\ndurchzuführen,\nverordnung zu berechnen war,\na) wenn er am 31. Dezember des Aus-\ngleichsjahrs weniger als zehn Arbeit-            10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuer-\nnehmer beschäftigt oder                              karte des Arbeitnehmers nicht vorliegt,\nz. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4\nb) wenn der Arbeitnehmer, für den der                    Abs. 5),\nLohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-\nren ist, nicht während des ganzen Aus-           11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeit-\ngleichsjahrs in einem Dienstverhältnis               nehmer den Lohnzettel nach § 48 der\ngestanden hat (unständige Beschäfti-                 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung aus-\ngung) und die Zeit, während der er in                geschrieben hat,\nkeinem Dienstverhältnis gestanden hat,           12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-\ndem Arbeitgeber durch amtliche Unter-                gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-\nlagen, z.B. durch Vorlage der Arbeits-               gleichsjahrs gegenüber den Eintragungen\nlosen-Me]dekarte, nachweist.                         auf der Lohnsteuerkarte\nDas gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-                      a) nach einer günstigeren Steuerklasse\nrend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei verschie-                     oder Zahl der Kinder besteuert zu\ndenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis                            werden beg'ehrt und der Arbeitgeber\ngestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall                       dies nach § 5 Abs. 2 nicht berücksich-\nden Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den                        tigen darf oder\nvorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der                    b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27\nNummer 2 Buchstc1be b auch der amtlichen Unter-                         der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nlagen im Lohnkonlo des Arbeitnehmers zu ver-                            nung) geltend macht,\nmerken.                                                         13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der\nArbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben\n(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich nicht durchzuff: hren,                                    Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\naus Berlin (West), von denen die nach § 5\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil                des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin\ner den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-                   (West) um 20 vom Hundert ermäßigte\nausgleich mit seinem Ehegatten nach § 7 a               Lohnsteuer zu erheben war, andere Ein-\nbeantragen will oder weil er nach § 46                  künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezo-\nAbs. 1 oder 2 des Einkommensteuergeset-                 gen hat,\nzes veranlagt wird,\n14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in\n2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers                    den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer-\nnach den Eintragungen auf der Lohn-                     erleichterungsgesetzes für Berlin (West)\nsteuerkarte nach einem Vomhundertsatz                   der Arbeitnehmer, in den Fällen des § 5\nzu berechnen war,                                       Abs. 1 Nr. 2 des Steuererleichterungsgeset-","Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1961                        2019\nzes für Berlh (West) die Angehörigen des               folgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,\nArbeitnehmers im Laufe des Ausgleichs-                 die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-\njahrs vor dem 1. September ihren aus-                  zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-\nschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)                ber des Ausgleichsjahrs geendet haben, vor\ngenommen haben,                                        Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für\n15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die                das Ausgleichsjahr erstatteten oder aufge-\nunbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-                rechneten Beträge anzugeben.\nnehmers nicht während des ganzen Aus-               3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge\ngleichsjahrs bestanden hat (§ 9),                      sind bei der nächsten Lohnsteueranmeldung\n16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der                und Lohnsteuerabführung in einer Summe\nArbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1960                gesondert abzusetzen.\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nenthalt aus dem Saarland in das übrige                                  § 4\nBundesgebiet einschließlich Berlin (West)\nZuständigkeit des Finanzamts\nverlegt hat,\n(1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-\n17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der     mers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,\nArbeitnehmer während des Ausgleichs-\njahrs oder eines Teils des Ausgleichsjahrs          1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-                 Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber\nenthalt in der sowjetischen Besatzungs-                durchzuführen ist oder der Arbeitgeber von\nzone oder im sowjetischen Sektor Berlins               seiner Berechtigung, den Lohnsteuer-Jahres-\nhatte (§ 10), es sei denn, daß der Arbeit-             ausgleich durchzuführen, keinen Gebrauch\nnehmer während des ganzen Ausgleichs-                  macht,\njahrs Arbeitslohn aus einem Dienstver-              2. wenn das Finanzamt die Durchführung des\nhältnis im Geltungsbereich des Einkom-                 Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch seine\nmensteuergesetzes bezogen hat.                         Dienststellen für geboten hält.\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-          (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-   gleich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf\nzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden     der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläu-\nLohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-      fig eingetragen ist und die endgültige Feststellung\nlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im      nach § 27 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nMonat März des dem Ausgleichsjahr folgenden            ordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen\nKalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger     höheren steuerfreien Betrag ergibt. Ergibt die Fest-\neinzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des       stellung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so\nAusgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten     ist die sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1\nworden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist be-      Ziff. 8, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nrechtigt, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer auch     rungsverordnung nachzufordern.\nmit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für\nseine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und            (3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\nden verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-        gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\nstatten (Erstattung).                                  für das Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 oder 2 des\nEinkommensteuergesetzes zu veranlagen ist.\n(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-         (4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\ngaben zu machen:                                       ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen\nBezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-\n1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und    gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-\nin dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist    lunJ eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ein-\nder erstattete Betrag oder - soweit gegen    kommensteuergesetzes             seinen gewöhnlichen\nLohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-    Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erst-\ngerechnet wird, die nach dem 31. Dezember    malig begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das\ndes Ausgleichsjahrs geendet haben - der      Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem\naufgerechnete Betrag je besonders anzu-      bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-\ngeben. In diesen Fällen ist auf der Lohn-    nehmers befand, von dem aus er seiner Besch!:ifti-\nsteuerkarte und in dem Lohnzettel des        gung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9\nAusgleichsjahrs als einbehaltene Lohn-       und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht\nsteuer der Betrag anzugeben, der sich vor    gegeben, so ist in den Fällen des § 9 das Finanzamt\nder Erstattung oder Aufrechnung ergibt.      des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-\nSoweit gegen Lohnsteuer für den letzten im   halts im Geltungsbereich des Einkommensteuer-\nAusgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit-    gesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt\nraum aufgerechnet wird, ist als einbehal-    der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeitneh-\ntene Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der    mer zuletzt beschäftigt war. Für die Durchführung\nsich nach der Aufrechnung als Jahreslohn-    eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nsteuer ergibt.                               (§ 7 a) ist das Finanzamt zuständig, das für die\n2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und    Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs \\.\"Jei\nin dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr     dem Ehemann zuständig wäre.","2020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens                  ziehen, nicht anzuwenden; das gilt auch,\nam 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden                       wenn ein Ehegatte im Lohnsteuer-Jahres-\nKalenderjahrs einzureichen. Die Frist verlängert                    ausgleich die Neuberechnung der auf der\nsich im Fall des § 7 a bis zum Ablauf der Frist für                 Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien\ndie Abgabe der Einkommensteuererklärung für das                     Beträge beantragt.\nAusgleichsJahr. Bei Versäumung der Frist sind die\n2. Der maßgebende Arbeitslohn wird erhöht\nVorschriften der §§ 8G und 87 der Reichsabgaben-\nordnung cnlsprcchend anzuwenden. Die für das                        a) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nAusgleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit                     ausgleichs durch den Arbeitgeber um\nder Lohnsteuerbescheinigung ist dem Antrag beizu-                      den auf der Lohnsteuerkarte etwa ein-\nfügen. Bei fehlender Lohnsteuerbescheinigung hat                        getragenen J ahreshinzurechnungsbetrag,\nder Arbeitnehmer auf V crlc.mgen des Finanzamts                      b) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\neine besondere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeit-                      ausgleichs durch das Finanzamt um den\ngebers vorzulegen, di(~ die in § 47 der Lohnsteuer-                    nach § 17 a Abs. 2 der Lohnsteuer-Durch-\nDurchführungsverordnung vorgesehenen Angaben                            führungsverordnung etwa eingetragenen\ncnth,1ltcn muß. Arb\"ilnchmcr, die im Ausgleichsjahr                    Jahreshinzurechnungsbetrag, wenn bei\nunsU.inclig beschäftigt waren, müssen die Dauer                         dem Arbeitnehmer die Voraussetzungen\neiner Vcrdiensllosi~Jkcit durch besondere Unterlagen                    für eine Zusammenveranlagung mit sei-\nnachweisen od(~r in anderer Weise glaubhaft                             nem Ehegatten nach § 26 des Einkom-\nmachen.                                                                 mensteuergesetzes für das Ausgleichs-\njahr nicht vorliegen.\n(6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-\nlehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehe-        (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-\nner Bescheid zu erteilen, geqen den das ordentliche      beitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für\nRechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der     das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-\nReichsabgabenordnung).                                   tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende\nSteuerklasse und Zahl der Kinder sind die Eintra-\n(7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-\ngungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu\nMaßgaben zugrunde zu legen:\nerstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10.\nDer erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte               1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach\ndes Ausgleichsjahrs zu vermerken.                                   den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\nverschiedene Steuerklassen anzuwenden,\nso ist die günstigere Steuerklasse für das\n§ 5                                      ganze AusgleichsJahr zugrunde zu legen,\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs                    wenn die Eintragung der günstigeren\nSteuerklasse für einen Zeitraum von mehr\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-                  als vier Monaten gegolten hat; das gleiche\nausgleichs wird, vorbehaltlich der Vorschriften des                 gilt für die Zahl der Kinder. Das Finanzamt\n§ 7 a Abs. 2, der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) wie                  hat entsprechend zu verfahren, wenn die\nfolgt vermindert oder erhöht:                                       Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\n1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn werden                   gleichs beantragt wird, weil die Voraus-\nder auf der Lohnsteuerkarte etwa einge-                  setzungen für die Gewährung einer günsti-\ntragene steuerfreie Jahresbetrag und der                 geren Steuerklasse mindestens vier Monate\nWeihnachts-Freibetrag von 100 Deutsche                   im Ausgleichsjahr vorgelegen haben; das\nMark (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuer-                  gleiche gilt für eine günstigere Zahl der\ngesetzes) abgezogen. Macht der Arbeitneh-                Kinder. Sätze 1 und 2 dieser Nummer 1\nmer höhere steuerfreie Beträge geltend, als              gelten nicht, wenn für einen Teil des Aus-\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,                gleichsjahrs bei einem verwitweten Arbeit-\noder war die Lohnsteuer für eine verhei-                 nehmer die Steuerklasse III (vergleiche\nratete Arbeitnehmerin nach den Eintragun-                Nummer 4) oder bei anderen Arbeitneh-\ngen auf der Lohnsteuerkarte nach einem                   mern die Steuerklasse IV (vergleiche Num-\nVomhundertsatz zu berechnen, so hat das                  mer 5) anzuwenden war.\nFinanzamt den steuerfreien Jahresbetrag              2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein-\nnach den Vorschriften der §§ 20 bis 27 der               tragung der günstigeren Steuerklasse auf\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung       zu              der Lohnsteuerkarte nicht für einen Zeit-\nermitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen.                raum von mehr als vier Monaten gegolten\nLiegen in diesen Fällen bei Ehegatten, die               oder wird die Anwendung einer günstige-\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig sind und              ren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt\nnicht dauernd getrennt leben, die Voraus-               und haben die Voraussetzungen für die Ge-\nsetzungen für eine Zusammenveranlagung                  währung der günstigeren Steuerklasse nicht\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes für               mindestens vier Monate im Ausgleichsjahr\ndas Ausgleichsjahr nicht vor, so sind die               vorgelegen, so ist der Lohnsteuer-Jahres-\nVorschriften des § 22 Abs. 2 sowie die Vor-             ausgleich vom Arbeitgeber unter Zugrunde-\nschriften des § 20 a Abs. 4 Ziff. 1 Satz 2,             legung der ungünstigeren Steuerklasse und\n§ 25 Abs. 3 und § 26 a der Lohnsteuer-                   anschließend auf Antrag vom Finanzamt\nDurchführungsverordnung, soweit sie sich                nach Maßgabe des § 8 durchzuführen; das\nauf den Ehegatten des Arbeitnehmers be-                 gleiche gilt für die Zahl der Kinder.","Nr. 96 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1961                        2021\n3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra-                  Steuerklasse IV für das Ausgleichsjahr oder\ngungen auf der Lohnsteuerkarte in die                   für einen Teil des Ausgleichsjahrs vor, so\nSteuerklasse I fallen und vor dem 1. Sep-               gilt, vorbehaltlich der Vorschriften der\ntember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-               vorigen Nummer 4, das Folgende:\njahr vollendet haben, ist für das ganze                 a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-\nAusgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin-                   sammenveranlagung mit dem Ehegatten\nder) anzuwenden. Vollenden sie nach dem                      nach § 26 des Einkommensteuergesetzes\n31. August des Ausgleichsjahrs das 50. Le-                    vor und ist ein Antrag auf getrennte\nbensjahr, so haben der Arbeitgeber nach                       Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4\nNummer 2 und das Finanzamt nach § 8 zu                       des Einkommensteuergesetzes nicht ge-\nverfahren.                                                  stellt, so darf für die Ehegatten nur\n4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer                       ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-\nnach den Eintrngungen auf der Lohnsteuer-                    gleich nach § 7 a durchgeführt werden.\nkarte nur für einen Teil des Ausgleichs-                 b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-\njahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder                   sammenveranlagung mit dem Ehegatten\nliegen die Voraussetzungen für die Anwen-                    nach § 26 des Einkommensteuergesetzes\ndung der Steuerklasse III nur für einen Teil                 nicht vor,-so kommen für die Durchfüh-\ndes Ausgleichsjahrs vor und ist deshalb                      rung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für                  bei dem einzelnen Ehegatten nur die\ndie Durchführung des Lohnsteuer-] ahres-                     Steuerklassen I und II in Betracht; die\nausgleichs stets das Finanzamt zuständig,                    Nummern 1, 2 und 3 sind entsprechend\nso gilt das Folgende:                                        anzuwenden.\na) Haben beide Ehegatten im Ausgleichs-               6. War die Lohnsteuer für eine verheiratete\njahr Arbeitslohn bezogen und liegen                  Arbeitnehmerin nach den Eintragungen auf\ndie Voraussetzungen für eine Zusam-                  der Lohnsteuerkarte mit einem Vomhun-\nmenveranlagung mit dem Ehegatten                     dertsatz zu berechnen und ist deshalb nach\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes                § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die\nvor und ist ein Antrag auf getrennte                 Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-\nVeranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des             gleichs stets das Finanzamt zuständig, so\nEinkommensteuergesetzes nicht gestellt,              gilt, vorbehaltlich der Vorschriften der\nso darf für die Ehegatten nur ein ge-                Nummer 4, auch wenn nur für einen Ehe-\nmeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich                 gatten die Durchführung des Lohnsteuer-\nnach § 7 a durchgeführt werden.                      Jahresausgleichs bei dem Finanzamt bean-\ntragt wird, das Folgende:\nb) Liegen die Voraussetzungen für eine\nZusammenveranlagung mit dem Ehe-                     a) Liegen die Voraussetzungen für eine\ngatten nach § 26 d1::s Einkommensteuer-                  Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\ngesetzes nicht vor, so ist bei dem Lohn-                 gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\nst~uer-J ahresausgleich für den verwit-                  gesetzes vor und ist ein Antrag auf ge-\nweten Arbeitnehmer die Steuerklasse III                  trennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2\nfür das ganze Ausgleichsjahr zugrunde                    Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes\nzu legen. Wegen der a.n.zuwendenden                      nicht gestellt, so darf für die Ehegatten\nZahl der Kinder gellen die Nummern 1                     nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jah-\nund 2. Hat auch de:;r verstorbene Ehe-                   resausgleich nach § 7 a durchgeführt\ngüUc im Laufe des Ausgleichsjahrs Ar-                    werden.\nbeitslohn bezogen, so kommen beim                    b) Liegen die Voraussetzungen für eine\nLohnsteuer-Jahresausgleich für ihn nur                   Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\ndie '.-3lcuerklasscn I und II in Betracht;               gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\ndie Nummern 1, 2 und 3 sind entspre-                     gesetzes nicht vor, so kommen für die\nchend unzuv-renden.                                      Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs bei dem einzelnen Ehegatten\n5. War nach den Eintragungen auf der Lohn-\nnur die Steuerklassen I und II in Be-\nsteuerkarte für das ganze Ausgleichsjahr\ntracht; die Nummern 1, 2 und 3 sind\ndie Steuerklasse 1V anzuwenden, so hat\nentsprechend anzuwenden.\nder Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich unter Zugrundelegung dieser             (3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2\nSteuerklasse durchzuführen; wegen der an-      ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,\nzuwendenden Za.hl der Kinder gelten die        die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich\nNummern 1 und 2. Galt die Eintragung der       maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden\nSteuerklasse IV nur für einen Teil des Aus-    ist, wird ausgeglichen.\ngleichsjahrs und ist deshalb nach § 3 Abs. 2      (4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nm. 13 und 14\nNr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durchführung   wird, vorbehaltlich der Vorschriften des § 8 Abs. 4\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets das      und 5, die Lohnsteuer für die gesamten Einkünfte\nFinanzamt zuständig oder liegen bei einem      aus nichtselbständiger Arbeit nach der Jahreslohn-\nArbeitnehmer, der den Lohnsteuer-Jahres-       steuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) er-\nausgleich bei dem Finanzamt beantragt, die     mittelt. Im übrigen sind die Vorschriften der Ab-\nVoraussetzungen für die Anwendung der          sätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden.","2022                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 6                                                    § 7a\nMaßgebender Arbeitslohn                         Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nbei Ehegatten\n(1) Maß~;elwnder J\\rbcitsluhn isl der Arbeitslohn\n{cinschlicI\\lich des WcrLs der Suchbezüge), der dem         (1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a,\nArbeitnehmer im Gcltun9~,bcrcich des Einkommen-          Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a wird durch\nstcucrgcsclzcs für die Lolrnzühlungszeiträume des        das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten ein ge-\nAusgleichsjahrs zugcJlosscn isl. Dabei sind ohne         meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchge-\nRücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich        führt. Können die Ehegatten den Antrag nicht ge-\noder im voraus gczühlt worden ist, alle Lohnzah-         meinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus\nlungszei t.rüumc zu berücksichtigen, die im Aus-         zwingenden Gründen nicht in der Lage ist oder weil\nglcichsjah r geendet hcJbcn. Sonstige, insbesondere      ein Ehegatte verstorben ist, so genügt es, wenn der\ncinmc1ligc Bezüge gehören zum Arbeitslohn des            andere Ehegatte den Antrag stellt.\nAusgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im             (2) Der gemeinsame Lohnsteuer-Jahresausgleich\nAusgleichsjahr zugeflossen sind.                          ist wie folgt durchzuführen:\n1. Der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) beider\n(2) Zum Arbeitslohn (Absutz 1) gehören auch,\nEhegatten aus ihren sämtlichen Dienstver-\nohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-\nhältnissen wird zusammengerechnet. Die\nabzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-\nauf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten\njahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nnach § 17 a der Lohnsteuer-Durchführungs-\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der\nverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-\nArbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichsjahr\nnungsbeträge und steuerfreien Beträge\nübersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung).                                                        bleiben unberücksichtigt.\n2. Von dem zusammengerechneten Arbeits-\n(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-] ahres-                 lohn werden die auf den Lohnsteuerkarten\nausgleichs bleiben außer Betrncht                                   der Ehegatten eingetragenen steuerfreien\nJahresbeträge, soweit sie auf Grund der\n1. Bezüge, für die die~ Erhebung der Lohn-\n§§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nsteuer mit einem Pa1.1schbetrag davon ab-                verordnung eingetragen worden sind, ab-\nhängig gcmücht worden ist, daß die Bezüge                gezogen. Machen die Ehegatten höhere\nund die darauf entfallende Lohnsteuer beim\nsteuerfreie Beträge geltend, als auf den\nLohnsteuer-] ahresausg leich unberücksich-               Lohnsteuerkarten eingetragen sind, oder\ntigt bleiben,\nwar die Lohnsteuer für die Ehefrau nach\n2. ermiißigt besteuerte Vergütungen für Ar-                 den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\nbcil:nehmererfindungen (§ 2 der Verord-                  nach einem Vomhundertsatz zu berechnen,\nnung über die steuerliche Behandlung der                 so ist der steuerfreie Jahresbetrag nach den\nVergütungen für Arbeitnehmererfindungen                  Vorschriften der §§ 20 bis 27 der Lohn-\nvom 6. Juni 1951 - Bundesgcsetzbl.I S. 388),             steuer-Durchführungsverordnung zu ermit-\nwenn der Arbeitnehmer nicht die Einbezie-                teln und von dem zusammengerechneten\nhung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich be-               Arbeitslohn abzuziehen.\nantragt,                                              3. Von dem zusammengerechneten Arbeits-\n3. sonstige Bezüge, die für Zeiträume von                   lohn ist ferner für jeden Ehegatten der\nWeihnachts-Freibetrag (§ 3 Ziff. 17 des Ein-\nmehr als 12 Monc1t(~n gezahlt worden sind\nkommensteuergesetzes), und zwar für jeden\n(§ 35 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nEhegatten höchstens bis zur Höhe seines\nverordnung), wenn der Arbeitnehmer nicht\nArbeitslohns, abzuziehen.\ndie Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahr~s-\nausgleich beantrngt.                                  4. Außerdem werden ein Pauschbetrag für\nWerbungskosten von 564 Deutsche Mark\nund ein Pauschbetrag für Sonderausgaben\nvon 636 Deutsche Mark abgezogen. Uber-\n§ 7\nsteigt der maßgebende Arbeitslohn eines\nMehrere Dienstverhältnisse                           Ehegatten nach Abzug des Weihnachts-\nFreibetrags nicht den Betrag von 564 Deut-\nBei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr                    sche Mark, so ist der zusammengerechnete\ngleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder                        Arbeitslohn nur um einen Betrag von\nfrüheren Dienstverhältnissen von verschiedenen                      636 Deutsche Mark zuzüglich des maß-\nArbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die                   gebenden, um den Weihnachts-Freibetrag\nDurchführung des Lohnsteuer-] ahresausgleichs der                   geminderten Arbeitslohns dieses Ehegatten\nmaßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver-                   zu kürzen. Ubersteigen die nachgewiesenen\nhältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn-                     oder glaubhaft gemachten Werbungskosten\nsteuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchfüh-                   dieses Ehegatten den um den Weihnachts-\nrungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-                       Freibetrag geminderten Arbeitslohn, so ist\nnungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben                       außer dem Betrag von 636 Deutsche Mark\nunberücksichtigt. Die Vorschriflen des § 5 sind ent-                der ermittelte Betrag der Werbungskosten\nsprechend anzuwenden.                                               abzuziehen.","Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1961                        2023\n5. Für den nach den Nummern 1 bis 4 ermit-      rungsgesetes für Berlin (West) um 20 vom Hundert\ntelten Arbeitslohn wird die Jahreslohn-      ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, und aus an-\nsteuer nach der Steuerklasse III ermittelt.  deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von\nWegen der Zahl der Kinder gilt § 5 Abs. 2    mehr als 3000 Deutsche Mark zusammensetzen, wie\nNm. 1 und 2; soweit die Eintragungen auf     folgt zu verfahren:\nder Lohnsteucrlrnrtc zugrunde zu legen              1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden\nsind, ist in den Füllen des § 5 Abs. 2 Nr. 6           Arbeitslohn (§§ 6, 7 und 7 a), vermindert\nBuchstabe ü die Lohnsteuerkarte des Ehe-               um den in Betracht kommenden steuer-\nmanns maßgebend. Der Unterschied zwi-                  freien Jahresbetrag (§§ 5, 7 und 7 a), nach\nschen der so ermittelten Jahreslohnsteuer              der allgemeinen J ahreslohnsteuertabelle\nund der Lohnsteuer, die von den Arbeits-               entfällt, ist um 20 vom Hundert des Be-\nlöhnen beidl~r Ehegatten einbehalten wor-              trags zu ermäßigen, der von dieser Lohn-\nden ist, wird ausgeglichen. In den Fällen              steuer nach dem Verhältnis der in Satz 1\ndes § 3 Abs. 2 Nm. 13 und 14 sind die Vor-             bezeichneten Einkünfte aus nichtselbstän-\nschriften des § 5 Abs. 4 anzuwenden.                   diger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamt-\n(3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-\nbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger\nsteuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-               Arbeit auf die in Satz 1 bezeichneten Ein-\namt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-                    künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus\nJahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die                 Berlin (West) entfällt.\nDurchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-               2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab-\nausgleichs mitzuteilen.                                          satzes 1 oder des Absatzes 3 gegeben, so\nfindet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen-\n§ 8                                   dung, daß die Summe der Steuerbeträge,\ndie in diesen Fällen nach der allgemeinen\nAnwendung der Jahreslohnsteuertabelle                     Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln ist,\nin besonderen I~äHen\num 20 vom Hundert des Betrags ermäßigt\n(1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver-               wird, der von dieser Summe nach dem Ver-\nschiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen                 hältnis der in Satz 1 bezeichneten Einkünfte\nder Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres-                 aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nlohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und der J ah-              (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte\nreslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder Zahl             aus nichtselbständiger Arbeit auf die in\nder Kinder, die während des Ausgleichsjahrs maß-                 Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht-\ngebend war, zu ermitteln und mit dem Teilbetrag                  selbständiger Arbeit aus Berlin (West) ent-\nzu berücksichtigen, der sich nach dem Verhältnis des             fällt.\nZeitraums der Gültigkeitsdauer der verschiedenen\n(5) Die Vorschriften in Absatz 4 Nm. 1 und 2 sind\nSteuerklassen oder der verschiedenen Zahl der Kin-     in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 entsprechend mit\nder zu zwölf ergibt, dabei ist die Gültigkeitsdauer    der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in\nder günstigeren Steuerklüsse oder Zahl der Kinder      Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht-\nauf volle Monate aufzurunden. Die Summe der so er-\nselbständiger Arbeit aus Berlin (West) sämtliche\nmittelten Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer.   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\n(2) (entfällt)                                      (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des Steuererleichte-\nrungsgesetzes für Berlin (West) treten.\n(3) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung\neines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß der\n§ 9\nArbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Aus-\ngleichsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hatten,            Beginn oder '1Vegfall der unbeschränkten\nKinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-           Steuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahrs\nmensteuergesetzes) erhalten hat und die Voraus-           (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-\nsetzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs weg-      beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-\ngefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu ver-  jahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-\nfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung         schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-\nseiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei      gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn\nsind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde     und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer\nzu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend       der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\ngewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Berich-       steuerfreien Beträge, die während der Dauer der un-\ntigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den        beschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug zu\nSätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die         berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1\nVoraussetzungen für die gewährten Kinderfreibe-        Nr. 1 Sätze 2 und 3 für die Dauer der unbeschränk-\nträge im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate be-     ten Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahres-\nstanden haben.                                         ausgleich zugrunde gelegt werden.\n(4) In den Fä.llen des § 3 Abs. 2 Nr. 13 ist, wenn     (2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe\nder Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus       des Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn-\nnichtselbständjger Arbeit bezogen hat, die sich aus    steuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe-\nEinkünften aus nichtselbstän<liger Arbeit aus Berlin   schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,\n(West), von denen die nach § 5 des Steuererleichte-    sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-","2024                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ngleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen                  Einkünften aus anderen Einkünften aus\ndafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt                 nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr\nwerden können.                                                       als 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend\n§ 10                                       von Absatz 1, die J ahreslohnsteuertabelle\nfür Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-\nLohnsteuer-Jahresauf,gleich bei Arbeitnehmern\nwenden.\naus der sowjetischen Besatzungszone\noder dem sowjetischen Sektor Berlins                    2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei                  künften aus nichtselbständiger Arbeit aus\neinE;m Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge-                    Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere\nwöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Besat-                    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von\nzun9szone oder im sowjetischen Sektor Berlins hat                   mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so\nund der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuerge-                       ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 zu ver-\nsetzes als bcschriinkt steuerpflichtig zu behandeln                 fahren.\nist, für den aus einem Dicnst.vcrhültnis im Geltungs-\nbereich des Einkornmensteuergesetzes bezogenen                                            § 11\nArbeitslohn nach d()Il Vou;ch riften für unbeschränkt\nAnwendungszeitraum\nstcucrpn lchtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit\nsich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-          Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nverordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe-      erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das\nhaltlich der Vorschriften des Absatzes 2, die allge-     Kalenderjahr 1961 anzuwenden.\nmeine JahresloJrnstcuertabelle anzuwenden. Ist der\nArbeitnehmer wbhrnnd eines Teils des Ausgleichs-\n§ 12 *)\njahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist\nder in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn-                        Anwendung im Land Berlin\nsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen.                       Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\n(2) Sind in dem Gesümtbetrag der Einkünfte aus        nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nnichtselbständi~Jer Arbeit Einkünfte aus nichtselb-      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 1) in Verbindung\nständiger Arbeit. aus Berlin (West) enthalten, von       mit § 108 des Gesetzes über die Einführung des\ndenen die nach § 5 des Steucrerleichterungsgesetzes      deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,\nfür Berlin (We:st) um 20 vom Hundert ermäßigte           Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni\nLohnsteuer zu erheben war, so gilt das Folgende:         1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) auch im Land Berlin.\n1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\n•) Diese Anwendungsvorschrift ist gleichlautend mit § 12 der JA V in\naus nichtselbstündiger Arbeit nur Einkünfte       der Fassung vom 20. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1044).\naus nichlsc!lbständiger Arbeit aus Berlin         Nach § 2 der Verordnung über die Änderung und Ergänzung der\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 20. Dezember\n(West) im Sinn des Sc1t.zes 1 enthalten oder      1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2013) wird diese Anwendungsvorschrift\ndurch den Hinweis auf Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961\nbesteht der C~esamtbetrag neben solchen           vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) ergänzt."]}