{"id":"bgbl1-1961-96-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":96,"date":"1961-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-96-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_96.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1961-12-20T00:00:00Z","page":2013,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2013\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                   Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1961                                          Nr. 96\nTag                                                 Inhalt                                             Seite\n20. 12. 61     Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich ............................................................................ .   2013\n20. 12. 61     Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ....................... .    2016\n20. 12.61      Zweite Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle .................................... .  2025\n19. 12. 61     Vierte Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz      2138\n20. 12.',,61   Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1962 ...    2139\n20. 12. 61     Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ............................................................................ .   2139\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... .     2140\nIn Teil II Nr. 57, ausgegeben am 23. Dezember 1961, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur Änderung der Seeschiff-\nfahrtstraßen-Ordnung. -- Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollaussetzungen für Waren\naus Nicht-EWG-Ländern). - Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingent für\nBearbeitungsabfälle aus Aluminium aus Nicht-EWG-Ländern). - Vierzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen\nZolltarifs 1961 (Zollkontingente für Rohblei und Rohzink aus Nicht-EWG-Ländern). - Fünfzehnte Verordnung zur\nÄnderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollaussetzung für tropische Hölzer der Art Obeche). - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter\nfür die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer (Weitergeltung für\nNigeria und Zypern). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutscb-britischen Abkommens über den\nRechtsverkehr auf weitere britische Gebiete (Wiederanwendung auf Trinidad). - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Leistungen\nzugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden\nsind. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Entschädigung bei Betriebsunfällen.\nVerordnung über die Änderung und Ergänzung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 20. Dezember 1961\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in                           berechnen ist, die dafür im Geltungs-\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-                            bereich des Einkommensteuergesetzes\nkommensteuergesetzes in der Fassung vorn 15. Au-                              gültige Jahreslohnsteuertabelle (allge-\ngust 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1253), des § 9 Abs 1                          meine Jahreslohnsteuertabelle),\".\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommen-\nsteuergesetzes, des Körperschüfi.steuergesetzes und                   bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „ Notopfer                         „3. für Arbeitnehmer, die vom Ablauf des\nBerlin\" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S 384)                            5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1961 un-\nsowie des § 60 Abs. 5 des Gesetzes über die Ein-                              unterbrochen ihren ausschließlichen\nführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der                              V\\Tohnsitz im Saarland hatteu und bei\nSteuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland                                 denen die Lohnsteuer nach § 65 Abs. 3\nvom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) ver-                             des Gesetzes über die Einführung des\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                 deutschen Rechts auf dem Gebiete der\nBundesrates:\nSteuern, Zölle und Finanzmonopole\n§ 1\nim Saarland vorn 30. Juni 1959 (Bun-\nÄnderung der Verordnung                                   desgesetzbl. I S. 339) um 10 vom Hun-\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\ndert ermäßigt zu berechnen ist, die\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-                             dafür gültige, aus der allgemeinen\ngleich in der Fassung vorn 20. Dezember 1960 (Bun-                            Jahreslohnsteuertabelle (Nummer 1)\ndesgesetzbl. I S. 1044) ist weiterhin anzuwenden. Sie\nabgeleitete J ahreslohnsteuertabelle für\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\ndas Kalenderjahr 1961 (Bekannt-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              machung des Bundesministers der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Finanzen vorn 2. Dezember 1960, Bei-\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                 lage zum Bundesanzeiger Nr. 236\n„ 1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer                       vom ·1. Dezember 1960). Das gleiche\nnicht nach Nummer 2 oder 3 zu                            gilt für verheiratete Arbeitnehmer,\nZ 1997 A","2014                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nbei denen die Voraussetzungen für                         sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2\neine Zusammenveranlagung mit dem                          sowie die Vorschriften des § 20 a\nEhegatten nach § 26 des Einkommen-                        Abs. 4 Ziff. 1 Satz 2, § 25 Abs 3 und\nsteuergesetzes im Ausgleichsjahr 1961                     § 26 a der Lohnsteuer-Durchführungs-\nvorliegen, wenn der Ehegatte des Ar-                      verordnung, soweit sie sich auf den\nbei tnelrnwrs vom Ablauf des 5. Juli                      Ehegatten des Arbeitnehmers be-\n1959 bis zum 30\" Juni 1961 ununter-                       ziehen, nicht anzuwenden; das gilt\nbrochen seinen ausschließlichen Wohn-                     auch, wenn ein Ehegatte im Lohn-\nsitz im Sa.arland hatte.\"                                  steuer-Jahresausgleich die Neube-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                              berechnung der auf der Lohnsteuer-\nkarte eingetragenen steuerfreien\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                       Beträge beantragt.\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                   2. DPr    maßgebende Arbeitslohn wird\n„2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers                             erhöht\nnach den Eintragungen auf der Lohn-                            a) bei Durchführung des Lohnsteuer-\nsteuerkarte nach einem Vomhundertsatz                              Jahresausgleichs durch den Ar-\nzu berechnen war,\".                                                beitgeber um den auf der Lohn-\nb) Nummer 16 erhält folgende Fassung:                                         steuerkarte etwa eingetragenen\nJ ahreshinzurechnungsbetrag,\n„ 16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers\nder Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember                        b) bei Durchführung des Lohnsteuer-\n1960 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen                            Jahresausgleichs durch das Fi-\nAufenthalt aus dem Saarland in das                                nanzamt um den nach § 17 a\nübrige Bundesgebiet einschließlich Berlin                         Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-\n(West) verlegt hat,\".                                             rungsverordnung etwa eingetra-\ngenen J ahreshinzurechnungsbe-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                  trag, wenn bei dem Arbeitnehmer\na) Absatz 4 a wird gestrichen.                                                die Voraussetzungen für eine Zu-\nsammenveranlagung mit seinem\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte \", vor-                                Ehegatten nach § 26 des Einkom-\nbehaltlich der Vorschrift des § 9 a Nr. 4 letzter                          mensteuergesetzes für das Aus-\nSatz,\" gestrichen.\ngleichsjahr nicht vorliegen \"\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„6. War die Lohnsteuer für eine verheiratete\n., (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-                  Arbeitnehmerin nach den Eintragungen\nJahresausgleichs wird, vorbehaltlich der Vor-                    auf der Lohnsteuerkarte mit einem Vom-\nschriften des § 7 a Abs. 2, der maßgebende                       hundertsatz zu berechnen und ist deshalb\nArbeitslohn (§ 6) wie folgt vermindert oder                      nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 für die Durchführung\nerhöht:                                                          des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets das\n1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn                    Finanzamt zuständig, so gilt, vorbehaltlich\nwerden der auf der Lohnsteuerkarte                der Vorschriften der Nummer 4, auch\netwa eingetragene steuerfreie Jah-                wenn nur für einen Ehegatten die Durch-\nresbetrag und der Weihnachts-Frei-                führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nbetrag von 100 Deutsche Mark (§ 3                 bei dem Finanzamt beantragt wird, das\nZiff. 17 des Einkommensteuerge-                   Folgende:\nsetzes) abgezogen. Macht der Arbeit-\nnehmer höhere steuerfreie Beträge                 a) Liegen die Voraussetzungen für eine\ngeltend, als auf der Lohnsteuerkarte                 Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\neingetragen sind, oder war die Lohn-                 gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\nsteuer für eine verheiratete Arbeit-                 gesetzes vor und ist ein Antrag auf\nnehmerin nach den Eintragungen auf                   getrennte Veranlagung nach § 46 Abs, 2\nder Lohnsteuerkarte nach einem                       Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes\nVomhundertsatz zu berechnen, so                      nicht gestellt, so darf für die Ehegatten\nhat das Finanzamt den steuerfreien                   nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ah-\nJahresbetrag nach den Vorschriften                   resausgleich nach § 7- a durchgeführt\nder § § 20 bis 27 der Lohnsteuer-                    werden.                          ,\nDurchführungsverordnung zu ermit-                 b) Liegen die Voraussetzungen für eine\nteln und vom Arbeitslohn abzuziehen.                 Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\nLiegen in diesen Fällen bei Ehe-                     gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\ngatten, die beide unbeschränkt                       gesetzes nicht vor, so kommen für die\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd               Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\ngetrennt leben, die Voraussetzungen                  ausgleichs bei dem einzelnen Ehegatten\nfür eine Zusammenveranlagung nach                    nur die Steuerklassen I und II in Be-\n§ 26 des Einkommensteuergesetzes                     tracht; die Nummern 1, 2 und 3 sind\nfür das Ausgleichsjahr nicht vor, so                 entsprechend anzuwenden.\"","Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1961                               2015\n5. In § 6 Abs. 1 Sc1tz 1 werden die Worte        11 , vorbe-                   machten Werbungskosten dieses\nhaltlich der Vorschrift des § 9 a Nr. 4 Satz 1,\"                            Ehegatten den um den Weihnachts-\ngestrichen.                                                                 Freibetrag geminderten Arbeitslohn,\n6. § 7 a wird wie folgt gelindert:                                             so ist außer dem Betrag von 636\nDeutsche Mark der ermittelte Betrag\na) In Absatz 1 werden die Worte § 5 Abs. 2 11\nder Werbungskosten abzuziehen.\nNr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a\"\ndurch die V\\Torte ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a,                    5. Für den nach den Nummern 1 bis 4\nNr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a\"                                ermittelten Arbeitslohn wird die\nersetzt.                                                                 Jahreslohnsteuer nach der Steuer-\nklasse III ermittelt. Wegen der Zahl\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                        der Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und\n,, (2) Der gemeinsame Lohnsteuer-Jahresaus-                           2; soweit die Eintragungen auf der\ngleich ist wie folgt durchzuführen:                                      Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen\n1. Der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)                            sind, ist in den Fällen des § 5 Abs. 2\nbeider Ehegatten aus ihren sämt-                            Nr. 6 Buchstabe a die Lohnsteuer-\nlichen Dienstverhältnissen wird zu-                         karte des Ehemanns maßgebend.\nsammeng ercchnet. Die auf den Lohn-                         Der Unterschied zwischen der so er-\nsteuerkarten der Ehegatten nach                             mittelten Jahreslohnsteuer und der\n§ 17 a der Lohnsteuer-Durchführungs-                        Lohnsteuer, die von den Arbeits-\nverordnung etwa eingetragenen Hin-                          löhnen beider Ehegatten einbehal-\nzurechnungsbeträge und steuerfreien                         ten worden ist, wird ausgeglichen.\nBeträge bleiben unberücksichtigt.                           In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nrn. 13\nund 14 sind die Vorschriften des § S\n2. Von dem zusammengerechneten Ar-\nbeitslohn werden die auf den Lohn-                          Abs. 4 anzuwenden.\"\nsteuerkarten der Ehegatten einge-\ntragenen steuerfreien Jahresbeträge, 7. § 9 a wird gestrichen.\nsoweit sie auf Grund der §§ 20 bis ·\n8. § 11 erhält folgende Fassung:\n27 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung       eingetragen worden                                    II§ 11\nsind, abgezogen. Machen die Ehe-\ngatten höhere steuerfreie Beträge                            Anwendungszeitraum\ngeltend, als auf den Lohnsteuerkar-             Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nten eingetragen sind, oder war die           ist erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nLohnsteuer für die Ehefrau nach den          für das Kalenderjahr 1961 anzuwenden.\"\nEintragungen auf der Lohnsteuer-\nkarte nach einem Vomhundertsatz\nzu berechnen, so ist der steuerfreie\nJahresbetrag nach den Vorschriften                                     § 2\nder § § 20 bis 27 der Lohnsteuer-                       Anwendung im Lirnd Berlin\nDurchführungsverordnung zu ermit-\nteln und von dem zusammengerech-             Diese Verordnung     gilt  nach  § 14 des Dritten Uber-\nneten Arbeitslohn abzuziehen.             leitungsgesetzes   vom   4.  Januar   1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 108 des Gesetzes\n3. Von dE)Ill zusammengerechneten Ar-\nüber die Einführung des deutschen Rechts auf dem\nbeitslohn ist ferner für jeden Ehe-\nGebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im\ngatten der Weihnachts-Freibetrag\nSaarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S, 339)\n( § 3 Zif f. 17 des Einkommensteuer-\nund mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes\ngesetzes), und zwar für jeden Ehe- 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)\ngatten höchstens bis zur Höhe seines\nauch im Land Berlin.\nArbeitslohns, abzuziehen.\n4. Außerdem werden ein Pauschbetrag\nfür Werbungskosten von 564 Deut-                                       § 3\nsche Mark und ein Pauschbetrag für                              Inkrafttreten\nSonderausgaben von 636 Deutsche              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nMark abgezogen. Ubersteigt der kündung in Kraft.\nmaßgebende Arbeitslohn eines Ehe-\ngatten nach Abzug des Weihnachts-\nFreibetrags nicht den Betrag von          Bonn,  den  20. Dezember     1961\n564 Deutsche Mark, so ist der zu-\nsammengerechnete Arbeitslohn nur                       Für den Bundeskanzler\num einen Betrag von 636 Deutsche                          Der Bundesminister\nMark zuzüglich des maßgebenden,                  für Familien- und Jugendfragen\num den Weihnachts-Freibetrag ge-                             Dr. Wue rmeling\nmfrdcrten Arbeitslohn dieses Ehe-\ngatten zu kürzen. Ubersteigen die               Der Bundesminister der Finanzen\nnachgewiesenen oder glaubhaft ge-                                Dr. Starke"]}