{"id":"bgbl1-1961-95-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":95,"date":"1961-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-95-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_95.pdf#page=1","order":2,"title":"Viertes Rentenanpassungsgesetz","law_date":"1961-12-20T00:00:00Z","page":2009,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2009\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961               Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1961                                         Nr. 95\nTag                                               Inhalt                                            Seite\n20. 12.61  Viertes Rentenanpassungsgesetz                                                              2009\n19.12.61   Verordnung zur Änderung der Paßverordnung .......................................... .      2012\nÄndert Bundesgesetzbl. III 210-2-1.\nViertes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\naus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nfür das Jahr 1961\n(Viertes Rentenanpassungsgesetz - 4. RAG)\nVom 20. Dezember 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Fällen des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter\nHalbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes oder des Artikels 2 § 37 Abs. 3 Satz 2\n§ 1                              zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen             Neuregelungsgesetzes findet Satz 1 keine Anwen-\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen            dung.\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1961 die Ver-                 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-          für Renten der knappschaftlichen Rentenversiche-\nrungsfällen, die im Jahre 1960 oder früher einge-           rung, die\ntreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1962 an\nnach Maßgabe der §§ 2 ff. angepaßt.                                a) nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knapp-\nschaftsrentenversicherungs - N euregelungs-\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-                      gesetzes gezahlt werden oder\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1                   b) nach Artikel 2 § 25 des Knappschaftsren-\ndes Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge-                       tenversicherungs-N euregelungsgesetzes be-\nsetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange-                     rechnet worden sind, wenn auf sie die § §\nstelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes erhöh-                    75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes An-\nten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr                   wendung gefunden haben.\nim Jahre 1961 vollendet haben.\n(3) Absatz 1 findet     auf den Knappschaftssold\nkeine Anwendung.                                                                      § 3\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\n§ 2\nterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder\n(1) Renten, die nach §§ 1253 ff. der Reichsver-          Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche-\nsicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-           rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen,\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-          daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,         dung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-           würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei\nwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften                vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvor-\nergeben würde, wenn die Rente ohne .Änderung der            schriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinder-\nübrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung            zuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungs-\nder allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr            beträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit\n1961 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses            1,2439 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für je-\nJahr berechnet werden würde; Abweichungen in-               des Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrund-\nfolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der          lage für das Jahr 1961 berechnet werden würde;\nReichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-           Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig.\nstelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des           § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.\nZ 1997 A","2010                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Artikel 2 § 34 cles Arbeiterrentenversiche-        ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach\nrungs-Neuregelungsgcselzes und Artikel 2 § 33             Anwendung des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des\ndes Angestell Lenversich ern ngs-N euregelungsgeset-       Dritten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An die\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an                Stelle des Rentenzahlbetrages für Januar 1961 tritt\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte         der Rentenzahlbetrag für Januar 1962.\ndie nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\n(3) In den Fällen, in denen für Januar 1962 keine\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\nBei einer Versiche- Versicherten-   Witwen- und      der Rente nach dem 31. Dezember 1961 erhöht, tritt\nrungsdauer           rcntcn     Witwerrenten      an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\nvon ... Jahren       DM/Mondt      DM/Monat\nAbsatzes 1 der Betrag, der für Januar 1962 zu zahlen\ngewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die\n50 und mehr              675,-         405,-          Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.\n49                       661,50        396,90            (4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbei-\n48                       648,-         388,80        terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes, Arti-\n47                       634,50        380,70        kel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\n46                       621,-         372,60         lungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschafts-\nrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech-\n45                       607,50        364,50\nnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von\n44                       594,-         356,40        21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14\n43                      580,50         348,30        Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den\n42                      567,-          340,20        Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Ver-\n41                      553,50         332,10        sicherten- und einer Hinterbliebenenrente dessel-\nben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichti-\n40 und weniger          540,-          324,-.\ngen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag\n(3) Die Verordnung über die Anwendung der              von 21 Deutsche Mark.\nRuhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung                                    § 6\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nzustellende Renten der Rentenversicherungen der\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-\nArbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957\nten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe\n§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\nAnwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der\ngesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-\nVerordnung an Stelle des Betrages von 7650\nsicherungs-N euregelungsgesetzes unter Zugrunde-\nDeutsche Mark der Betrag von 9180 Deutsche Mark,\nlegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.\nin § 3 Abs. 2 der Verordnung an Stelle des Betra-\nges von 4281 Deutsche Mark der Betrag von 5325                (2) Versichertenrenten     der   knappschaftlichen\nDeutsche Mark und in § 4 Abs. 2 Satz 4 der Ver-           Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne\nordnung an Stelle des Betrages von 750 Deutsche           Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,\nMark der Betrag von 900 Deutsche Mark tritt.              dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-\ntenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1\n§ 4                             gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle der für den Versicherten maßge-\nDie übrigen Renten werden in der Weise ange-\nbenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten\npaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs-\nnach §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes\nbetrag mit 1,05 vervielfältigt wird; dem sich dadurch\nsechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehn-\nergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die\ntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der\nder Anpassung nicht unterliegenden Rententeile\nfür den Versicherten maßgebenden Rentenbemes-\nwieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der\nsungsgrundlage tritt.\nknappschaftlichen Rentenversicherung und der nach\n§ 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes            (3) Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nzu belassende Betrag sind mit 1, 1 zu vervielfältigen.    31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der ge-\nDer Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der             setzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und\nallgemeinen Bemessungsgrundlug e des Jahres 1961          die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn beide\nzu berechnen.                                             Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichs-\n§ 5\nversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes oder die in §§ 75, 76 des\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4         Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge\nder Rentenzahlbetrag für Januar 1962 ohne Kinder-         überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, der sich\nzuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonder-         ergeben würde, wenn die Rente nach §§ 1253 ff. der\nzuschuß und die Steigerungsbcträge aus Beiträgen          Reichsversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestell-\nder Höherversicherung. In der knappschaftlichen           tcmversicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-\nRentenversicherung vermindert sich der Renten-            knappschaftsgesetzes berechnet und nach § 2 ange-\nzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und          paßt werden würde. Satz 1 gilt auch für Renten\nden nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-\naus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957,\ngesetzes zu belassenden Betrag.                           wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der\n(2) Bei Renten, auf die § 3 Abs. 1 Satz 2 des          knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren\nDritten Rentenanpassungsgesetzes anzuwenden war,          sind.","Nr. ~)5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1961                        2011\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen        währen, in dem der Berichtigungsbescheid zuge-\nvor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der      stellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Be-\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen          träge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis\nund die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn           zum 31. Dezember 1962 zulässig.\nbeide Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der              (2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79\nReichsversicherungsordnung oder §§ 55, 56 des An-        des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93\ngestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenz-         Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben un-\nbeträge überschreiten, den Betrag nicht übersteigen,     berührt.\nder sich ergeben würde, wenn die Rente nach § 3\nangepaßt werden würde.                                                             § 10\n§ 7                               (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im\nSaarland unter Berücksichtigung der Fassung, in\nErgibt die Anpassung keinen höheren als den bis-      der die in den § § 1 bis 6 auf geführten Vorschriften\nherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.        im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für\nRenten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591\n§ 8                            zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-\nSoweit bei den Versorgungsbezügen nach dem            N euregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957\nBundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die             (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17\ndas Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er-            des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-\nklären, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenaus-         tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland\ngleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesent-        vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)\nschädigungsgesetz, den Miet- und Lastenbeihilfen         und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur\nnach dem Gesetz über die Gewährung von Miet-             Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und\nund Lastenbeihilfen und nach dem Zweiten Woh-             des Knappschaftsrentenversicherungs-N euregelungs-\nnungsbaugesetz und den Bundesbeihilfen zum Aus-          gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt\ngleich von Härten im Rahmen der betrieblichen            des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.\nAltersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober         (2) § 8 gilt auch für Versorgungsbezüge nach\n1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober             den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung\n1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung           des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom\nvon anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die           16. August 1961 (BundesgesetzbJ. I S. 1292), soweit\nErhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis          ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkom-\neinschließlich Mai 1962 auf Grund der Vorschriften       men abhängig ist. Im übrigen gilt § 8 im Saarland\ndieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten       mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten \\l\\loh-\nZeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unbe-         nungsbaugesetzes das entsprechende saarländische\nrücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der       Gesetz tritt und das Bundesentschädigungsgesetz\nfürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhö-        und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichti-\nhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum        gung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzu-\nsind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus         wenden sind.\nder Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen-\nhilfe nicht zu berücksichtigen.                                                    § 11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 9                            des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine\nschriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere\nUberprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so                                  § 12\nist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bis-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nherigen Höhe bis zum Ab]auf des Monats zu ge-             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Familien- und Jugendfragen\nDr. Wu e rm el ing\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","2012                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Paßverordnung *)\nVom 19. Dezember 1961\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a und c des                                          Innern festgestellt und bekanntgemacht\nGesetzes über das Paßwese:n vom 4. März 1952                                                hat, daß der Ausweis als ausreichend\n(Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des Ge-                                           für den Grenzübertritt anerkannt wird.\nsetzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435)                                          Diese Feststellung darf nur getroffen\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                              werden, wenn die Ubernahme des In-\nhabers eines solchen Ausweises durch\nden Staat, der den Ausweis ausgestellt\nArtikel 1                                                    hat oder als dessen Staatsangehöriger\nDie Paßverordnung in der Fassung der Bekannt-                                           der Inhaber in dem Ausweis bezeichnet\nmachung vom 14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I                                             wird, gesichert ist. Die Vorschrift findet\nS. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-                                        keine Anwendung auf Personen, die\nnung zur Änderung der Verordnung über Reise-                                                beabsichtigen, im Gebiet des Geltungs-\nausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom                                           bereichs dieser Verordnung\nPaß- und Sichtvermerkszwang vom 26. Juli 1956                                               a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen\n(Bundesgesetzbl. I S. 670), wird wie folgt geändert:                                            oder\n1. § 2 wird wie fol,gt geändert:                                                            b) selbständig einen stehenden Ge-\nwerbebetrieb oder einen landwirt-\na) In Nummer 13 werden die Worte „des Europa-                                                schaftlichen Be,trieb zu führen oder\nrates und des Europäischen Wirtschaftsrates\nc) ein Reisegewerbe oder ein Markt-\n(OEEC) durch die Worte „der Organisation\n11\ngewerbe zu betreiben.         11\nfür Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung (OECD) ersetzt.  11\n2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe f Nummer 3 c werden die\nWorte „Gewerbe im Umherziehen\" durch das\nb) Als neue Nummer 14 wird eingefügt:\nWort „Reisegewerbe\" ersetzt.\n„ 14. Angehörige             der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die                                               Artikel 2\nsich durch einen gültigen amtlichen Per-\nsonalausweis ausweise];}_;          11\n•\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde sgesetz-       1\nc) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nund erhält folgende Fassung:                                        über das Paßwesen auch im Land Berlin.\n„ 15. Angehörige der nicht zur Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft gehörenden Mit-                                                 Artikel 3\ngliedstaaten der Organisation für Wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-                         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in\nlung (OECD), die sich über ihre Person                       Kraft.\nund ihre Staatsangehörigkeit durch einen                        (2) Die sich aus dieser Verordnung er,gebende\ngültigen amtlichen Lichtbildausweis aus-                     Fassung der Paßverordnung wird im Bundesgesetz-\nweisen, wenn der Bundesminister des                          blatt bekanntgemacht.\nBonn, den 19. Dezember 1961\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\n•) Ändert Bundcs\\ieschbl. III 210-2-1.\nHe r ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDus Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ih1e1\nAusfertigung vmk ündct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Rundes-\nrechts vom 10. Juli W58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM !i,--\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesel,.blutt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}