{"id":"bgbl1-1961-95-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":95,"date":"1961-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/95#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_95.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Paßverordnung","law_date":"1961-12-19T00:00:00Z","page":2012,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2012                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Paßverordnung *)\nVom 19. Dezember 1961\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a und c des                                          Innern festgestellt und bekanntgemacht\nGesetzes über das Paßwese:n vom 4. März 1952                                                hat, daß der Ausweis als ausreichend\n(Bundesgesetzbl. I S. 290) in der Fassung des Ge-                                           für den Grenzübertritt anerkannt wird.\nsetzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 435)                                          Diese Feststellung darf nur getroffen\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                              werden, wenn die Ubernahme des In-\nhabers eines solchen Ausweises durch\nden Staat, der den Ausweis ausgestellt\nArtikel 1                                                    hat oder als dessen Staatsangehöriger\nDie Paßverordnung in der Fassung der Bekannt-                                           der Inhaber in dem Ausweis bezeichnet\nmachung vom 14. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I                                             wird, gesichert ist. Die Vorschrift findet\nS. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-                                        keine Anwendung auf Personen, die\nnung zur Änderung der Verordnung über Reise-                                                beabsichtigen, im Gebiet des Geltungs-\nausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom                                           bereichs dieser Verordnung\nPaß- und Sichtvermerkszwang vom 26. Juli 1956                                               a) sich als Arbeitnehmer zu betätigen\n(Bundesgesetzbl. I S. 670), wird wie folgt geändert:                                            oder\n1. § 2 wird wie fol,gt geändert:                                                            b) selbständig einen stehenden Ge-\nwerbebetrieb oder einen landwirt-\na) In Nummer 13 werden die Worte „des Europa-                                                schaftlichen Be,trieb zu führen oder\nrates und des Europäischen Wirtschaftsrates\nc) ein Reisegewerbe oder ein Markt-\n(OEEC) durch die Worte „der Organisation\n11\ngewerbe zu betreiben.         11\nfür Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung (OECD) ersetzt.  11\n2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe f Nummer 3 c werden die\nWorte „Gewerbe im Umherziehen\" durch das\nb) Als neue Nummer 14 wird eingefügt:\nWort „Reisegewerbe\" ersetzt.\n„ 14. Angehörige             der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die                                               Artikel 2\nsich durch einen gültigen amtlichen Per-\nsonalausweis ausweise];}_;          11\n•\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde sgesetz-       1\nc) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nund erhält folgende Fassung:                                        über das Paßwesen auch im Land Berlin.\n„ 15. Angehörige der nicht zur Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft gehörenden Mit-                                                 Artikel 3\ngliedstaaten der Organisation für Wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-                         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in\nlung (OECD), die sich über ihre Person                       Kraft.\nund ihre Staatsangehörigkeit durch einen                        (2) Die sich aus dieser Verordnung er,gebende\ngültigen amtlichen Lichtbildausweis aus-                     Fassung der Paßverordnung wird im Bundesgesetz-\nweisen, wenn der Bundesminister des                          blatt bekanntgemacht.\nBonn, den 19. Dezember 1961\nDer Bundesminister des Innern\nHöcherl\n•) Ändert Bundcs\\ieschbl. III 210-2-1.\nHe r ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDus Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ih1e1\nAusfertigung vmk ündct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Rundes-\nrechts vom 10. Juli W58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM !i,--\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesel,.blutt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}