{"id":"bgbl1-1961-92-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":92,"date":"1961-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/92#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-92-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_92.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit","law_date":"1961-12-02T00:00:00Z","page":1993,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1993\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1961                                                                               Nr. 92\nTag                                             Inhalt                                                                                 Seite\n2. 12. 61 Zweite Verordnung zur Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit..................                                       1993\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1994\nIn Teil II Nr. 56, ausgegeben am 7. Dezember 1961, sind veröffentlicht: Achte Verordnung zur Änderung der\nVorschriften für die Reeden auf dem Rhein. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ab-\nkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe (Inkrafttreten für Argen-\ntinien). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorga-\nnisation über die Vereinigungsfrciheit und den Schutz des Vereinigung,srechtes. -                              Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Ubereinkornmens Nr. 16 der Internationalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche\nUntersuchung der in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute.\nZweite Verordnung\nzur Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit\nVom 2. Dezember 1961\nAuf Grund des § 54 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung\nmit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes vom\n19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt ge-\nündert durch das Gesetz zur Änderung des Wehr-\npflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundes-\ngesctzbl. I S. 853), verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\n( 1) Die für die Dienstverhältnisse der Soldaten\nauf Zeit auf mindestens 18 Monate festgesetzten\nDienstzeiten, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum\n31. Januar 1962 wegen Zeitablaufs enden, werden\nbis zum 31. März 1962 verlängert, weil zwingende\nGründe der Verteidigung es erfordern.\n(2) Von der Verlängerung werden die Soldaten\nauf Zeit nicht betroffen, deren· Dienstzeiten durch\ndie erste Verordnung zur Verlängerung der Dienst-\nzeit von Soldaten auf Zeit vom 12. September 1961\n(Bundcsgeselzbl. I S. 1716) um drei Monate verlän-\ngert worden sind.\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDc;r ßundesminister für Verteidigung\nStrauß\nZ 1997 A"]}