{"id":"bgbl1-1961-91-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":91,"date":"1961-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/91#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-91-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_91.pdf#page=47","order":3,"title":"Wertzollordnung","law_date":"1961-11-29T00:00:00Z","page":1983,"pdf_page":47,"num_pages":10,"content":["Nr. 91 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezemoer 1961                                                                               1983\nWertzollordnung (WertZO)\nVom 29. November 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                               §\nI. Abschnitt                                                                                    II. Abschnitt\nNormctlpreis                                                                               Rechnungspreis\nUhlicher WettbewNbi;preis ....................... .                                       1 Rechnungspreis als Bewertungsgnmdlage                                                        26\nMenge . . . . . . . . .          . ......................... .                            2 Rechnungspreis aus einem in handelsüblichem Zeit-\nGewinnungs-, Hersll l I unqs- oder Bc~arbcitungslctnd ..\n1\n3   raum abgewickelten Kaufvertrag ............... .                                           27\nHandelsstufe, mc1ß~1ebender Käufer ............... .                                      4 Preisband ....................................... .                                          28\nHandelsstufe bei Vermittlungsgesch&fü,!n .......... .                                     5 Bewertung bei Anmeldung durch einen Vermittler ..                                            29\nPreis im maßgebenden Zeitpunkt ................. .                                        6 Preisnachlässe, Preisermäßigungen . . . . . . . ........ .                                   30\nMaßgebender Ort für den Normalpreis, Ort der Ver-                                           Einzelne Preisnachlässe und Preisermäßigungen ... .                                          31\nzollung ....................................... .                                       7 Skonto ......................................... .                                           32\nVertriebskosten ................................. .                                       8 Mengenrabatte bei Teillieferungen ............... .                                          33\nEinzelne Vertriebskosten ........................ .                                       9 Beförderungskosten bei gleichem Preis ........... .                                          34\nEinzelne Befördcnm\\Jskostcn ..................... .                                      10 Einfuhr zerlegter Vv aren ......................... .                                        35\nOrt für die Abgrenzung der Beförderungskosten ... .                                      11 Warenzusammenstellung ......................... .                                            36\nBeförderungskosten bei Benutzung eigener Beförde-                                           Gewichtsveränderungen, Gewichtsfranchisen ....... .                                          37\nrungsmittel und bei lmcrit9elllicher Beförderung ..                                    12 Kosten der Lagerung im Freihafen ................ .                                          38\nAusnahmen bei Bclördcrung auf dem Luftwege .....                                         13 Ungewißheit über Rechnungsprnis oder Kosten .... .                                           39\nProvisionen                                                                              14 Rechnung                                                                                     40\nKosten der Feststellung der Beschaffenheit oder                                                                            III. Abschnitt\n' Menge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\nBewertung in besonderen Fällen\nUmschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16\nBewertung von Waren, die nicht eingeführt worden\nEingangsr1bgr1bcn, öff<'n !lieh-rechtliche Gebühren,\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nAusgleichsbetriirrc        . ..... ..... ................                              17\nEntgelt bei Zollermäßigung aus besonderen Gründen                                            42\nAufteilung gemeins,inwr Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     18\nBewertung von Nebenerzeugnissen und Abfällen im\nFortliiufende Zahhrngcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              19\naktive_n Veredelungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        43\nNutzung von Rechkn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20 Bewertung im passiven Veredelungsverkehr . . . . . . .                                       44\nAuslündisches Wan!nzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   21\nBewertung bei Ausbesserung wegen Sachmangels . .                                             45\nWert des Warenzeichens bei weiterer Bearbeitung\nder eingeführten Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 22                                IV. Abschnitt\nInländisches Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23                       Sc h 1 u ß vors c h rif t en\nGewinn ilUs Kapitalhcteili9ung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   24 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          46\nMaßgebende Währung ............................                                          25 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      47","1984                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAuf Grund de::'; ~ ]2 i\\ bs. 4 und des § 78 Abs. 1           (2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe so-\ncfos Zol             vmn 1-1. Juni 1~)fü (Bundcsgesetz-       wie Montagebetriebe gelten als eigene Handelsstufe,\nbicd.t J S. 7]7) wird V(,rord11d:                             soweit ihnen handelsüblich ein besonderer Preis\neingeräumt wird.\nl. 1\\ hsd1 n i11                         (3) Käufer im Sinne der Absätze 1 und 2 (maß-\nNormalprei1,                            gebender Käufer) ist der im Zollgebiet oder in\neinem Freihafen ansässige Käufer, der der Zollwert-\n§ 1                             anmelder ist (§ 21 Abs. 3 der Allgemeinen Zollord-\nUhlklwr WeHhewerhspreis                       nung).\n(l) Bei der F(;Sts!ellun~i (fos üblichen Writtbe-             (4) Werden Waren, die für gewerbliche Zwecke\nwcrhsprcises (§ 2:l Abs. 1 und 3 des Gesetzes) sind           bestimmt sind, nicht auf Grund eines Kaufgeschäfts\ndie §§ 2 bis 5 zu bcachl.en. Ddhei wird von ~.!inem           eingeführt (z. R. von einer Zwei.9niederlassung), so\nPreis ausgc~Jilnqc'n, ;,u dem der Verkäufer die ein-          ist die Handelsstufe eines Käufers im Sinne des .Ab-\ngeführte Ware ühlicherwt:ise an jeden Käufer ver-             satzes 1 maßiJebend, an den gleichartige Waren in\nkauft oder verkaufen würde.                                   der betreffenden Branche tatsächlich verkauft wer-\nden. Werden \"'vVaren, die für gewerbliche Zwecke\n(2) Ein solcher Pn!is ist Normalpreis, wenn er im\nbestimmt sind, von eiriem Käufer eingeführt und\nmaßgPbenden Zeitpunkt (§ 6) und Ort (§ 7) erzielt             sind Verkäufer und Käufer - gegebenenfalls über\nwerden kann und die Kostenvorschriften der §§ 8               ein Alleinvertreterverhältnis hinaus - voneinander\nbis 17 erfüllt.\nabhängig, so wird die Handelsstufe des Käufers an-\n(3) Könnern für die Ware mehrere übliche Wett-             erkannt; dies gilt nicht, wenn gleichartige Waren\nbewerbspreise erzielt werden, so wird von dem                 auch von Käufern im Sinne des Absatzes l einge-\nPreismittel ausgeqangen.                                      führt werden und diese Handels stufe bei ihnen in\nder betreffenden Branche tatsächlich nicht vorkommt.\n§ 2\n(5) Für \\'\\Taren, die nicht für gewerbliche Zwecke\nMenge                              bestimmt sind, wird der übliche Wettbewerbspreis\nEs wird von der Warenmenge ausgegangen,                    auf der Grundlage des Verkaufspreises der letzten\nHandelsstufe festgestellt.\n1. die zum freien Verkehr oder nach § 55 Abs. 1\ndes Gesetzes zur Zollgutvcrwendung ab~Jefer-              (6) Sind Waren zu bewerten, für die nach § 57\ntigt wird,                                             Abs. l oder § 58 Abs. 1 des Gesetzes eine Zollschuld\nentstanden ist, so wird der übliche \\tVettbewerbs-\n2. die nach § 39 des Ges(~tzes angeschrieben wird,\npreis auf der Handelsstufe eines Käufers festgestellt,\n]. die in den freic;n Verkehr entnommen wird               an den die \\!\\Taren brancheüblkh un!:er den Bedin-\noder                                                   gungen des freien Wettbewerbs verkauft werden.\n4. für die nach den §§ 5'7 und 58 des Gesetzes eine\nZollschuld enl stehl.                                                             §  5\nHandelsstufe bei VermitUungsgeschäften\n§ 3\nGewinnungs-, IkrstcHungs-                         Ist der Vermittler eines Kauf9eschäfts der Zoll-\nodPr Bearbejiungsfond                       wertanmelder, so wird der übliche Wettbewerbs-\npreis auf der Handelsstufe des Käufers festgestellt,\n(1) Es wird berücksichtigt, in welchem Land die           an den die Waren über diesen Vermittler geliefert\nWure gewonnen oder hergestellt worden ist und in              werden. Liefert der Vermittler die Waren an Käu-\nwelchem Land sie die lc~tzte wesentliche Bearbei-             fer, die auf verschiedenen Handelsstufen stehen, so\ntung erfahren hat.                                            ist die erste Handelsstufe der Käufer maßgebend,\n(2) Wird die Ware nicht in dem Land gekauft, in           an die der Vermittler die Waren zu liefern pflegt.\nwelchem sie gewonnen oder hergestellt worden ist\noder die letzte wesentliche Bearbeitung erfahren hat,\n§ 6\nso wird außerdem eine durch den Zwischenhandel\nund eine durch eine lmwesentliche Bearbeitung ver-                       Preis im maßgebenden Zeitpunkt\nursachte Preisänderung berücksichtigt.\n(1) Als Preis, der im maßgebenden Zeitpunkt er-\nzielt werden kann, gilt der Preis, der in diesem\n§ 4\nZeitpunkt für sofort greifbare Ware erzielbar ist.\nHandelsst.uie, maßgebender Käufer                 Ist ein derartiger Preis nicht bekannt, so wird mög-\n(1) Für Waren, die. für gewerbliche Zwecke be-            lichst von Preisen aus Kaufverträgen ausgegangen,\nstimmt sind, wird der übliche Wettbewerbspreis auf            die sofortige Lieferung vorsehen. Hierbei werden\nder Handelsstufe des Käufers festgestellt, wenn               Kaufverträge herangezogen, deren Abschluß dem\nVerkäufer und Käufer der Waren voneinander un-                maßgebenden Zeitpunkt möglichst nahe liegt.\nabhängig sind (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes). Die Han-               (2) Sind nur Preise aus Kaufverträgen auf spätere\ndelsstufe des Alleinvertreters wird anerkannt, es             Abladung bekannt, so wird von dem Preis aus\nsei denn, daß er über das Alleinvert.reterverhältnis          einem Kaufvertrag ausgegangen, dessen Ablade-\nhinaus mit de:m Verküufer geschäftlich verbunden              termin dem maßgebenden Zeitpunkt möglichst nahe\nist.                                                          liegt.","Nr. 91 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                         1985\n§ 7                            1. Beförderungskosten (§§ 10 Dis 13),\nMaßgebender Ort für den Normalpreis,             2. Provisionen (§ 14),\nO:rt der Verzolhmg                     3. Kosten (einschließlich der konsularischen Ge-\nbühren) für die AussteHung von Urkunden im\n(1) Es wird der übliche \\Vettbewerbspreis zu-\nAusland, die für die Einfuhr der Ware erfor-\ngrunde gelegt, der am Ort der Einfuhr für die einge-          derlich sind,\ni ührLc Ware erzielt werden kann.\n4. Abgaben, die im Ausland zu entrichten sind,\n(2) Als Orl de1 Einfuhr gilt                               außer denen, die für die 'N are bei der Ausfuhr\n1. im Seeverkehr der Hafen, in dem die Ware           nicht erhoben oder erstattet werden,\nerstmals nuch § 9 Abs. 1 des Gesetzes be-      5. Kosten des Verpackens.\nhandelt wird oder unter Berücksichtigung\nihres Trnnsportweges behandelt werden\n§ 10\nwürde, wenn sie nicht nach § 6 Abs. 5 des\nGesetzes von der Gestellung befreit wäre,                   Einzelne Beförderungskosten\n2. im Luflverkchr der Ort des ersten ange-         (1) Beförderungskosten im Sinne des § 9 sind\nflogenen Zollflugpiutzes oder der Ort an     insbesondere\ndem düs Fluuzcug sonst zulüssigerwei.se               1. Lade- und Umladekosten,\nlandet und enlladen wird,\n2. Lagerkosten, die während der Beförderung\n3. im Postverkehr der Ort der ersten Gestel-                entstehen,\nlung oder der Anschrcibung der Waren,\n3. Frachten,\n4. im Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- und Land-\n4. Provision und Aufwendungsersatz des\nstraßenverkehr und bei sonsti~ren Verkeh-\nditeurs,\nren der erste Ort nach Uberschreiten der\nZollgn:mze.                                          5. Kosten der Transportversicherung,\n6. Miete für Beförderungsmittel und Behälter,\n(]) Ort der Verzollung (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes)\nist der Ort der Abfertigung des Zollguts zum freien             7. Beeisungskosten, Fü tterungskosten für Tiere\nVerkehr, der Anschreibung, der ersten Abfertigung                   (z.B. Futter- und Pflegekosten) und Kosten\ndes Zollguts zur ZoJlqu tlagerung, der Abfertigung                  für die Benutzung von Schutzplanen.\ndes Zollguts zur Veredelung, der Abfertigung des           (2) Zu den Beförderungskosten, die die Lieferung\nveredelten Zollguts zum freien Verkehr oder der         der Ware bis zum Ort der Einfuhr belasten (§ 29\nAbfertigung des Zoll9uts zur Zoll9utverwendung.         Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes), gehören auch Miete, Ver•-\nsicherungskosten und Frachten für die Beförderung\nder leeren Beförderungsmittel und Behälter im Aus-\n§ 8\nland.\nVertriebskost.en\n§ 11\n(1) Unter den in § 29 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes                       Ort für die Abgrenzung\naufgeführten Kosten sind die Vertriebskosten zu                           der Beförderungskosten\nverstehen, die\nDer Normalpreis umfaßt die Beförderungskosten\n1. dern Verkäufer entstehen, urn die zu be-\nwertende Ware an den maßgebenden Käu-           1. irn Seeverkehr bis zum Anlande- oder Umlade-\nfer zu verkaufen und bis zum Ort der Ein-          platz in dem Seehafen, der als Einfuhrort gilt\nfuhr zu liefern, oder                               (§ 7 Abs. 2 Nr. 1),\n2. einem unabhi:ingigen Verkäufer entstehen       2. im Eisenbahn-, Binnenschiffahrts- oder Land-\nwürden, um die zu bc-::wertende Ware an            straßenverkehr bis zum Ort de,r Einfuhr (§ 'l\neinen irn Zolluebi.et oder in einem Frei-          Abs. 2 Nr. 4) oder, wenn die Grenze Tarif-\nhafen ansässigen Käufer zu verkaufen und           schnittpunkt ist, bis zur Grenze,\nbis zum Ort der Einfuhr zu liefern.             3. irn Luftverkehr bis zum Uberfliegen der Grenze,\n§ 12 Abs.1 und dh~ §§ 13 und 18 bleiben unberührt.        4. bei Einfuhren über Abfertigungsplätze außer-\nhalb de,s Zollgebiets bis zum Ort de,s Abferti-\n(2) Werden Vertriebskosten, die vorn Normal-\ngungsplatzes, wenn dieser Tarifschnittpunkt\npreis umfaßt werden, vorn Käufer getragc:)n, so ist zu\nist,\nunterstellen, düß sie der Verkäufer zu trngeh hat.\nSie sind in der Höhe in den Normalpreis einzubt~-        5. im Postverkehr bis zum Ort der Einfuhr (§ 7\nziehen, in der sie dem Ki:jufer tatsächlich entstehen;        Abs. 2 Nr. 3),\n§ 12 Abs. 2 und die §§ 13 und 18 bleiben unberührt        6. bei sonstigen Verkehren bis zum Ort der Ein-\n§ 32 Abs. 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.                      fuhr (§ 7 Abs. 2 Nr. 4).\n§ 12\n§ 9\nEinzelne Vcdrieb~.;Jrnsten\nVcrtriebskoslen im Sinne des § 8 sind neben den\nUmschJicßungskoslen im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 1       (1) Wird die ·ware vom Verkäufer mit eigenen\ndes Gesetzes insbesondere                               Beförderungsmitteln über den Einfuhrort hinaus be-","1986                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nfordt:rl., so    j,,,1 l(.,r  di(• inliindische Beförderungs-    durch entstehenden Kosten ohne Rücksicht darauf,\nc,t rc:cke t: in !:drc1q <l I~; ßd<irdcirungskosten anzu-        ob die Feststellung im Inland oder im Ausland ge-\nsc:;1c:n, de:r hc:i di1rdiqc:hcncl(:r Frachtberechnung           troffen wird.\ndurch (!irn'11 Tr,111sporl 1rntc:rnc,hmcr darauf entfallen\n§ 16\nwiirde:.\nUmschließungen\n(2) Wird di(: Wctn: 1me1ll\\Jtdtlich oder mit einem\nvom Käufer UPSte l lt(•n JfofordPrun~Jsmi ttel befördert,           (1) § 32 Abs. 3 des Gesetzes ist auch anzuwenden,\nso sind die~ Bidünlerunqskosten anzusetzen, die ein              wenn die Umschließungen in einem besonderen\nTr,m.';porl.untcnw1J11w1           fiir die Beförderung     der  Zollverkehr von der \\N'are getrennt werden.\nvVan: bis zum l~infuhrort berechnen würde.                          (2) Werden die VJaren während der Lagerung in\neinem Zollgutlager (§ 43 des                  oder in\n§ 11                           einem Zollaufschublager (§ 46 des Gesetzes) umge-\npackt oder umgefüllt, so umfaßt der Normalpreis\nAwmt1hmen lwi\n„mf c:k::1u I.uHwcge\nauch noch die Kosten der Umschließungen, in die\ndie Ware umgepackt oder umgefüllt worden ist,\nßei Beliirderuno auf dern Lultwenc werden in fol-           wenn eine andere Bemessungsgrundlage für eine\nqen(1Pn Fäilm1 c.1n Stelle d(~r Kosl:nn der Beförderung          spätere Zollbehandlung maßgebend v.rird (§ 43\nauJ dem LuHwcge die Kostcin in den Normalpreis                   Abs. 2, § 46 Abs. 4 des Cesetzes). Dies gilt nicht,\neinbc:wqen, die bei der Befi>rckrung auf dem Land-               wenn die Unischließunrren aus dem freien Verkehr\nocl(~r ·wasscrwegc entstanden w~ircn:                            des Zollgebiets stammen und von einem im Zoll-\n1. bei Ceschenkst~ndungcn,                                   gebiet oder in einem Freihafen ansässigen Käufer\nzur Verfügung gestellt worden sind.\n2. bei 1'v1ustern und Proben, die kof~lenlos gelie--\nlc;rt werden, wc;nn 1:iie dc:r AnlF1hnung von                                      § 17\nllandelsucsch[ifl(:n        dieiwn   oder ·;,:11 Unter-\n!: Vveruen und wenn                                                Gebühren,\nihre Menqe de:11 handt~lsühlid1en Rahmen nicht\nübE:rschreitet,                                             (J) Der Normalpreis umfaßt nicht die Eingangs-\n3. bei \\t\\Terbemiitcln, di(\\ ko:-;lcnlos        iefert wer-  abgaben. Dies gilt auch für die Gebühren, die auf\nden,                                                     Grund öffentlich-n~chtlicher Bestimmungen aus An-\n4. bei Sendungen mit einem vVarenwcrt von 100                laß der Einfuhr von Waren erhoben werden.\nDeutsche Milfk oder weniger, wenn die Kosten                (2) Der Normalpreis umfaßt nicht die Ausgleichs-\nder Befördcrun~J auf dem Luftweqe den Waren-             beträge, die im Inland auf Grund öffentlich-recht-\nwert übersteigen,                                        licher Beistimmungen zur Anpassung des Einfuhr-\n5. bei sonstigen Sendungen, wenn der Käufer die              preises der vVaren an den Binnenmarktprei~ von\nKosten der Beförderung auf dem Luftwege be-              Waren heimischer Erzeugung erhoben werden.\nzahlt und nachgewiesen wird, daß die Mehr-\nkosten dieser Beförderung endgültig vom Ver-                                       § 18\nkäufer getragen werden.                                              Aufteilung gemeinsamer Kosten\n(1) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifie-\n§ 14\nrender Waren einer Sendung werden nach der\nProvisionen                         Menge oder nach dem Wert der einzelnen Waren\n(1) Unter Provisionen fallen insbesondere die                aufgeteilt, je nachdem, wie sie berechnet worden\nProvisionen für Handelsvertreter, Kommissionäre,                 sind.\nsonstige Vermittler, die die Waren für Rechnung                     (2) Kosten einer gemeinsamen Umschließung, in\ndes Verkäufers an einen im Zollgebiet oder in                    der verschieden zu tarifierende Waren eingehen,\neinem Freihafen ansässigen K)iuf er verkaufen, und               werden nach der Menge der einzelnen Waren auf-\nder Maklerlohn.                                                  geteilt.\n(2) Einkaufsprovisionen werden vom Normal-                      (3) Gemeinsame Kosten werden nicht aufgeteilt,\npreis nur umfaßt, wenn der Preis der Ware nicht                  wenn\ndie Vertriebskosten enthält, die einem Verkäufer                        1. die Waren der Sendung dem gleichen Zoll-\nentstehen würden, der die Ware selbst oder durch                           satz unterliegen und der Zollbeteiligte die\neinen Verkaufsvermittler an einen im Zollgebiet                            Kosten in der Zollanmeldung nicht auf die\noder in einem Freihafen ansässigen Käufer verkauft                         einzelnen \\\\Taren aufteilt\nund liefert.                                                               oder\n2. der Zollbeteiligte beantragt, daß die Kosten\n§ 15                                     in den Normalpreis der Ware mit dem ·\nKosten der Festst.,}lh.rn.g                           größten Wertanteil einbezogen werden.\nder Beschaffenheit oder Menge\n§ 19\nIst nach dem Kaufvertrag oder entsprechend              der\nHandelsübung die Höhe cks Kaufpreises von                   der\nFortlaufende Zahlungen\nFeststellung der Beschaffenheit oder der Menge              der     Wird eine Ware nur auf Grund von Verträgen\nWare abhängig, so umfaßt der Normalpreis die                da-  eingeführt, die als Entgelt fortlaufende Zahlungen","H r. ~Jl --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                        1987\nvorscchen, so kann {lit, auf den ßurwert zurückge-              die unter ihrer Verwendung hergestellte Ware mit\nW!irLc: Su;nnw der vornnssic:htlichen Zahlungen wäh-            einem nur im Ausland eingetragenen Warenzeichen\nrend clc)r bctricbs~J<!Wühnlichen Nutzungsdaue,r die            oder einem ausländischen Warenzeichen im Sinne\nCnrndlcige der Bewertung bilden. Dieser Summe ist               des § 21 Abs. 2 versehen, so umfaßt der Normal-\nei .>J lcsl ('.r Betrag h in:,,,nzur<!d:rwn, falls ein solcher  preis der zu bewertenden Ware nicht den Wert des\nnelH:;1 clt:n lorilc1u:C'1Hl(,n Z;_tldunqt,n zu entrichten      Rechts zur Benutzung des ausländischen Waren-\n1sL.                                                            zeichens, wenn\n§ 20                               1. die zu bewertende Ware unter den Bedingun-\nI\\lutzunu von Recht~n                           gen des freien Wettbewerbs an jeden Käufer\nverkauft wird oder\n(1) Dr•r Nurrrwlpreis ci'H)r WiJn'., die nach einer\npr.1ll'nticrl(in Erfindung orfor ncHh Pirn!m cingetragP-          2. die im Inland entstandene Ware auch dann mit\nn1c:n (;cLraucl1sm11s!cr ht'rgestellt worden ist, um-                 dem ausländischen Warenzeichen versehen\nf öiH nr:,IH'n dc~ 1n anL<'i          \\.V<'.rl des ausgenutzten       werden darf, wenn sie nicht unter Verwendung\nI Trr~,.it'!lun~JS- und V<·rlriehsrPchls <Jucb den Wert               der zu bewertenden V\\/are hergestellt wird.\nrlr:s RPdüs, die WiHC' <Jc:wcrbsnräßig zu gebrauchen.\n§ 23\n(2) Der Normalprci:.,; einer Ware, die unte.r Aus--\nnnt:nmg         urhehi\\rrecbllirher Bcfu9nisse hergestellt                    Inländisches Warenzeichen\nwoi-dc:n ist, umfaßt dc)n auf die Ware t)ntfilllenden             (1) Der Normalpreis einer Ware, die ein inländi-\nWer!. der all'.,{J('.nutzten Bef uqnisse.                       sches Warenzeichen trägt, umfaßt den auf die Ware\n(J) Der Normalpreis der in den Abscttzen 1 und 2           entfallenden Wert des Rechts zur Benutzung dieses\nb(0zeichneten Wan:!ill umfaßt nicht den Wert des                Warenzeichens.\nI fprstcllungs- oder Vervielfältigungsrechts, das im              (2) Der auf die Vvare entfallende Wert des Rechts\n1n land ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für                zur Benutzung des inländischen Warenzeichens wird\nVv'aren, die bei der inländischen Herstellung oder              nicht vom Normalpreis der Ware umfaßt, wenn das\nVervielfältigung als Vorlage oder Ubertragungs-                 Warenzeichen an einer im Ausland hergestellten\nmil.tel dienen sollen (z. B. ModelJe, Zeichnungen,              Ware auf Veranlassung des im Zollgebiet oder in\nPatentschriften, Klischees, Matrizen).                          einem Freihafen ansässigen Inhabers des Waren-\n§ 21\nzeichens oder mit seiner Zustimmung angebracht ist.\nA usfändisches Warenzeichen                                              § 24\n(1) Der Normalpreis einer Ware, die ein auslän-                        Gewinn aus Kapitalbeteiligung\ndisches Warenzeichen trägt odc,r eingeführt wird,\num unter einem ausländischPn Warenzeichen ver-                     Als Ertrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 des\nkauft zu werden, umfaßt den auf die Ware entfal-                Gesetzes gilt nicht der Gewinn, der dem Verkäufer\nlenden Wert des Rechts zur Benutzung des Waren-                 der zu bewertenden Ware oder einer mit ihm ver-\n:,,:eichens.                                                    bundenen natürlichen oder juristischen Person auf\nGrund der kapitalmäßigen Beteiligung an dem\n(2) Für die Feststellung des Normalpreises gilt\nUnternehmen des Käufers der Ware zugute kommt.\nals ·ausländisches WarenzPichen auch ein im Inland\neingetragenes Warenzeichen, das den Zweck hat,                                             § 25\nclcu,mtun, daß die Ware\nMaßgebende Währung\n1. ausländischen Ursprungs ist, d. h. von einer\nnatürlichen oder juristischen Person im             Sind Preise und Kosten in mehreren \\Nährungen\nAusland angebcrnt, erzeugt, hergestellt,          ausgedrückt, so ist die ·währung maßgebend, in der\nausgesucht, zum Verkauf hergerichtet oder         der Rechnungsbetrag geschuldet wird. Der Rech-\nanderweitig bearbeitet worden ist,                nungsbetrag kann in der Regel als in der Vvährung\n2. von einer natürlichen oder juristischen Per-        geschuldet angesehen werden, in der der Rech-\nson stammt, die durch Handels-, Finanz-           nungsendbetrag ausgedrückt ist.\noder sonstiqc Beziehungen vertraglicher\noder außervertraglicher Art mit einer der                               II. Abschnitt\nunter NummPr 1 genannten Personen ver-\nRechnungspreis\nbunden ist,\n3. von einer na tür]id1en oder juristischen                                      § 26\nPerson stammt, an die eine der unter                    Rechnungspreis als Bewertungsgrundlage\nNummer 1 oder Nummer 2 genannten\nPersonen das Recht zm Benutzung des                 Als Zollwert gilt der vom Zollwertanmelder ge-\nWarenzeichens unter Vorbehalt ihrns In-           zahlte Rechnungspreis aus einem Kaufvertrag, wenn\nhaberrechts an diesem Warenzeichen ab-              1. er dem im maßgebenden Zeitpunkt erzielbaren\ngetreten hat.                                           üblichen Wettbewerbspreis (§ 1) entspricht\n§ 22                                  oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Preis-\nnachlässe, auf eine Preisermäßigung, die nur\nWert des Warenzeichens bei weiterer Bearbeitung\neinem Alleinvertreter gewährt wird, und jede\nder eingeführten Waren\nandere Ermäßigung des üblichen Wettbewerbs-\nvVird die zu bewertende Ware im Inland über eine                  preises so berichtigt worden ist, daß er diesem\nverkaufsfertige Herrichtung hinaus bearbeitet und                     Preis entspricht,","1988                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. er den Anford<!rungen des Normalpreises in                                       § 29\nbczug auf dt'.n Ort (§ 7) entspricht oder ent-\nsprechend bcridiliqt. word<)Tl ist,                   Bewertung bei Anmeldung durch einen VenniUler\n]. nach den §§ ö bis 17 etwa erforderliche Kosten-          Ist der Vermittler eines Kaufgeschäfts Zollwert-\nberichliqun~Jcn vorge;nommen worden sind.             anmelder, so wird bei der Bewertung von dem\nRechnungspreis der in § 5 bezeichneten Käufer aus-\ngegangen, die die Ware im oder nahe dem maß-\n§ 27                          gebenden Zeitpunkt über ihn kaufen oder zu kaufen\npflegen, wenn dieser Preis als üblicher Wettbewerbs-\nRechnungspreis aus einem in handelsi'i.bHchem           preis gelten kann. Von diesem Preis '.Verden ins-\nZeH!ri:wm öhnewickeHen Kaufvertrag                besondere, falls sie in ihm enthalten sind, abgezogen\n(1) Der Redmungsprcis aus einem Kaufvertrag,                 1. Eingangsabgaben, Gebühren und Ausgleichs-\nder vor dem maßgebenden Zeilpunkt abgeschlossen                     beträge (§ 17),\nund in einem handelsüblichen Zeitraum abgewickelt\nist, wird der Bewertung zugrunde gelegt, wenn er                2. die Umsatzsteuer, die für die Lieferung der\n--- gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß § 26                      Ware entrichtet wird,\nNr. 1 - dem üblichen Wettbewerbspreis entspricht,                3. inländische    Beförderungskosten,   unbeschadet\nder für die Ware im Zeitpunkt des Kaufabschlusses                   der Vorschrift des § 34,\noder der Preisvereinburung bei gleichen Lieferungs-\nbedingungen erzielt werden konnte. § 26 Nrn. 2 und              4. Kosten des Umpackens, Sortierens und einer\n3 gelten entsprechcmd.                                              anderweitigen verkaufsfertigen Herrichtung,\nsoweit sie nach dem maßgebenden Zeitpunkt\n· (2) Der Kaufvertrag gilt stets als in einem han-\nentstehen.\ndelsüblichen Zeitraum abgewickelt,\n§ 30\n1. wenn der Kaufabschluß oder die Preisver-\neinb,nung nicht länger als sechs Monate                    Preisnachlässe, Preisermäßigungen\nvor dem maßgebenden Zeitpunkt liegt oder,\nBei der Feststellung des Zollwerts aui der Grund-\n2. falls der Zeitraum zwischen Kaufabschluß          lage des Rechnungspreises werden Preisnachlässe\noder Preisvereinbarung und dem maß-              und Preisermäßigungen, die zu den Vorschriften\ngebendem Zeitpunkt sechs Monate über-            über den Normalpreis (§§ 29, 30 des Gesetzes) ni_cht\nsteiqt, wenn                                     im Widerspruch stehen, insoweit anerkannt, als sie\na) düs Gc~schüft zügig durchgeführt worden          1. unbeschadet der Vorschrift .in § 32 der Art und\nist oder                                          Höhe nach handelsüblich sind,\nb) Waren, die auf besondere Bestellung\n2. im maßgebenden Zeitpunkt dem Grunde und\nhergest.cllt werden, in der vereinbarten\nder Höhe nach feststehen und\nLicfcnmr1sfrist geliefert worden sind\noder                                          3. für die zu bewertende ~Nare gewährt werden.\nc) Waren, die nach Iviusterkoilektionen ver-\n. kauft und auf Grund der einge9ange11en                                § 31\nBcstcllun~Jen hergestellt werden, in\neiner hamh~]süblichen Frist geliefr:rt        fünzelne Preisnachlässe und Preisermäfügungen\nwerden oder\n(1) Zu den Vorschriften über den Normalpreis\nd) dr:r Z(,ilnrnm b~i '1Varen, die handels-      stehen insbesondere nicht im Widerspruch\nüblich ffuf spätere Ablad1m~1 q~handelt\nwerdc!n, ·[wöH :Monate nicht übersteigt.           1. das Ba.rzahlungsskonto    und   das  Kassa-\nskonto,\n2. Mengenrabatte,\n§  28\n3. Rabatte, die Käufern wegen ihrer Handels-\nPreisha.nd                                  stufe (§§ 4 und 5) gewährt w·erden (Funk-\nSind für die: Wurc im mafiqebenden Zeitpunkt                         tionsrabatte).\noder im Zeitpunkt des Kimfah~;chlusses oder der                       4. Rabatte zur Anpassun9 eines Preises an die\nPwisvereinbarun'.J rnchn~re Wettbewerbspreise üb-                        Marktlage.\nlicherweise l)rziclhar, so wird jeder Rechnungspreis\nnls Grundlu~p: der Brwcrtunq cmcrkannt, der sich                  (2) Zu den Vorsch_riften über den Norma.lprcis\n:im Rahmen der üblidicn Wcttbewerbs;Hc:!isc (Preis-            stehen insbesondere im vViderspruch\nbund) ht:ilL Liegt jedoch ein Prc:isnad1 luß oder eine\n1. Preisermäfügungen, die nur Alleinvertre-\nPreisermäßi~1un1J i::--n Sinne de:; § 2G r·-Jr. 1 vor, so\ntern gewährt werdc~n (§ 31 Abs. 2 des Ce-\nwird der Rt!dmtrn~Jsprcis entsprechend berichtigt.\nsetzes),\nFiHH ein Re< i,nuntr;prcrs, d(!r nicht im Preisband\nliegt, nach 13crid1liDtH1q ~rcmiiß § 26 Nr.. 1 in das                 2. Pr~isnachlässe für die Verpflichtung des\nPn:isband, so wird der bcrichiirrte Preis der Bevrnr·-                   Käufers, nicht bei anderen Verkäufern zu\ntung zugnmclc ~Jclegt.                                                   beziehen (Treuerabatt),","Nr. ~)1   Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                           1989\n3, Pn~is17c1cl1lii'•:~,(' liir        1c1 rli.ie, Bürqschaft und werden die Teile der \\Nare für sich verzollt, so\nodt.:r Vorc1tis1ci!Jlu1iq,                                wird der -       gegebenenfalls berichti~1te -- Red1-\nnungspreis der w-are auf die einzelnen Teile auf-\n4. der JV1uslcrrnlwlt,                                       9(~tcilt.\n5. dn Einfiih ri mqsrnbc1 II.,                                  (2) Der aufzuteilende Preis umfaßt auch den zum\n6. d,~r Umsd L~bunus.                                        Zollwert der Ware gehörenden Wert der in den\n§ § 20 bis 23 bezeichneten Rechte.\n(3) Die Teileinfuhren werden auf der Rechnung\n§ ]2\nabgeschrieben. Der Zollwertanmelder hat der Zoll-\nSkonto                              stelle, die die erste Abschreibung vornimmt, die\nEinfuhr aller Teile der \\Vare nachzuweisen. Die\nDas Barzahlungs- und das Kassaskonto werden                       Zollstelle setzt ihm hierfür eine angemessene Frist.\nanerkannt, wenn der Reclwnngspreis ein Zielpreis\nist und soweit das Skonto der Höhe nach handels-\nüblich oder ,mgemessen ist.                                                                    § 36\nW arenzusanunenstellung\n§ 33                                  Wird eine Warenzusammenstellung (z.B. eine\nMengenrabatte bei Teillieferungen                         Zimmereinrichtung), die aus verschieden zu tarifie-\nrenden Waren besteht, entsprechend der Handels-\n(1) Wird ein Kaufvertrag in Teillieferungen er-                   übung zu einem Gesamtpreis verkauft, so wird der\nfüllt, so wird ein handelsüblicher Mengenrabatt, der                 - gegebenenfalls berichtigte - Rechnungspreis der\nfür die nach § 2 maßgebende Menge der Waren                          Warenzusammenstellung auf die verschieden zu\nvereinbart worden ist, anerkannt, wenn der Rabatt                    tarifierenden Waren aufgeteilt.\nschon bei der Abfertigung oder Anschreibung der\nersten Teillieferung feststeht.\n§ 37\n(2) Der auf die einzelne Teillieferung entfallende\nMengenrabatt kann auf Antrag des Zollbeteiligten                           Gewichtsveränderungen, Gewichtsfranchisen\nbei der Zollwertfeststellung jeder Teillieferung an-                    (1) Weicht    das zollamtlich ermittelte Gewicht\nerkannt werden, wenn sich der Zollbeteiligte der                     einer Ware infolge von Gewichtsveränderungen, die\nMengenkontrolle unterwirft, die im einzelnen Falle                   auf natürliche Einflüsse während des Transports\nvon der Zollstelle bestimmt·wird, die die erste Teil-                zurückzuführen sind (z. B. Feuchtigkeit oder Trocken-\nlieferung abfertigt.                                                 heit), vom Verladegewicht ab, so schließt der Ge-\n(3) Kann der Mengenrabatt nicht bei jeder Teil-                   wichtsunterschied die Anerkennung des Gesamt-\nlieferung anerkannt. werden, so ist er bei der letz-                 rechnungspreises nicht aus, wenn der Preis auf der\nten Teillieferung für die gesamte Menge anzuerken-                   Grundlage des Verladegewichts berechnet worden\nnen. Der Zollbeteiligte hat nachzuweisen, daß die                    ist. Dies gilt sinngemäß auch für Waren, die nach\ngesumte Menge, für die der Rabatt gewährt worden                     anderen Maßstäben gehandelt werden.\nist, in den freien V crkchr übergegangen oder nach                      (2) Der Gesamtrechnungspreis ist bei Vorliegen\n§ 55 Abs. l des Ceselzes zur Zollgutverwendung ab-                   der sonstigen Voraussetzungen auch dann der Be-\ngefertigt worden ist und daß der Mengenrabatt bei                    wertung zugrunde zu legen, wenn\nder Z.ollwPr! f(!SI stcllnng der vorhergeqm1genen\nTeilliefcrun~en noch nicht ünerkannl worden ist.\n1. die Mengenunterschiede zwischen der be-\nrechneten und der zollamtlich ermittelten\nMenge sich im Rahmen einer vereinbarten\nGewichtsfranchise halten und die Gewichts-\n§ 34\nfranchise den handelsüblichen Rahmen\nIlefördenutg5kosten bei gleichem Preis                                 nicht überschreitet, oder\nEntspricht dc~r Rechnungspreis der Ware im Be-                            2. die Meng(~nunterschiede den Rahmen einer\nstimmungsort dem Preis, der für die Ware am Ort                                 handelsüblichen Gewichtsfranchise oder der\nder Einfuhr erzielbar ist, so entJLi 111: eine Berichti-                        üblichen Abweichungen bei der Mengen-\ngung hinsichtlich der Bcförderunffskosten. Dies gilt                            ermittlung nicht überschreiten.\nnicht, wenn durch Untcrlaqcn ülJer die durchschnitt-                 Der Gesamtrechnungspreis ist insoweit zu berich-\nlich im Inland ent~,landcncn Beförderungskosten                      tigen, als sich die Mengenunterschiede nicht im\nglaubhaft gemacht wird, daß ein für jeden Käufer                     Rahmen dieser Grenzen (Nummern 1 und 2) halten.\ngeltender Preis bei Lieferung am Ort der Einfuhr\nniedriger wäre als der Rechnungspreis.\n§ 38\n§ 35                                         Kosten der Lagerung im Freihafen\nEinfuhr zerlegter Waren                               Wird eine Ware für Rechnung des Zollwertanmel-\nders in einem Freihafen (§ 86 Abs. 1 des Gesetzes)\n(1) Wird eine Ware                (z.B. eine Maschine) als         gelagert und der von ihm zu zahlende Preis der\nsolche gekauft, jedoch in Teile zerlegt eingeführt,                  Bewertung zugrunde gelegt, so braucht dieser wegen","1990                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nder Kosten der Lagerung -                   ausgenommen die                 6. den für die Ware vereinbarten Preis,\nKosten der Lc1gcrbchandlung -                 nicht berichtigt zu\n7. die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,\nwerden.\n8. die Unterschrift des Verkäufers.\n§ 39\n(1) Künn (l,,r Zollwc:ri., 1 ·:1(:lde:r in der :;c'.1riJi:lic;1en                         III. Abschnitt\nZoll1rnrncldrnHJ d,:,n Rc,rhmmq:,prci~_; oder vom Zoll-                      Bewertung in besonderen Fällen\n,vert um!a [He l<cslcn n ich! <'JnW:lwn, Vv<'il\n1. d0r Kn1fpreis cirwr Via w                                                               § 41\na) vun FcststcllutHfl:n ühcr ihn> Hc:_;chaffen-\nJ3c~lvertt,;1g ·\\rcr1 l/;lar0:1,\nhcil. oder\ndie nh:M dng,c;fü~ut w:xcm1 sind\nb) von        br:sond1:n:n M,:nqern.'lT,littlungen\nl:t., n. von d;:r Fesl.::;1.c:lJung de~; Trocken-        Für nicht eingeführte Vl/aren (§ 32 Abs. 6 des Ge-\nr;r:wichls von Wolle)                                setzes) ist der erzielbare übliche \\,Vettbewerbspreis\n(§ 1) am Ort der Verzollung festzustellen.\nabhilnoi, deren Ergebnis ihm noch nicht\nbekannt geworden ist,\n§ 42\n2. die Vvarc noch nicht verkauft und der Zoll-\nwcrlJmmcldcr Vermittler oder Metist ist,                  Entgelt bei Zollermäßiu1.rn_g aus hesonde:ren Gründen\n3. die I\".:oslcn noch nicht bekannt sind und der                 Zum Entgelt für das Herstellen der Ware im Zoll-\nZoll vrerl:anrncldcr mit ihrer sofortigen                 ausland (§ 26 Abs. 3 des Gesetzes) gehören die\nSchützung nicht ein verstanden ist,                       Kosten für Zutaten, das Verpacken und für die Um-\nso hat er in dc:r Zollanmddung die voraussichtlichen,                schließungen, soweit diese Kosten nach § ;;2 Abs. 3\nals solche bcsundc>rs zu kennzeichnenden Preise und                  des Gesetzes vom Zollwert umfaßt werden.\nKosten anZU(JC!ben. Die Zollstelle selzt ihm eine an-\ngemessene Frisl für die Anmeldung der endgültigen\n§ 43\nPreise und Kosten, sofc:rn nicht nach Absatz 2 ver-\nfahren werden_ kann. Die~ Prist darf sechs Monate                       Be,vertung von Nebenerzeugnissen und Abfällen\nnichl übersteigen. Geh L die Ergünzung d<:!r Zoll-                               im aktiven Verer:ciungsvcrkehr\nanmeldung nicht innerhalb der fcr;tgesetzlen Frist\nbei der Zollstc,Jle ein, dann wird der Zollwert gemäß                    (1) Sind Nebenerzeugnisse und Abfälle nach ihrer\n§ 217 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung ge-                     Beschaffenheit zu bewerten (§ 48 Abs. 5 des Geset-\nschiitzt.                                                            zes), so wird der Bewertung der übliche Wettbe-\nwerbspreis zugrunde gelegt, den Waren gleicher\n(2) Kann die Zollstelle in den Fällen cl<2s Ab-                   BeschaJfenheit bei der Einfuhr erzielen würden. Ist\nsatzes 1 den Normalpreis clTich ohne Ergänzung der                   ein Preis für eingeführte Waren nicht bekannt, so\nZollanmeldung feststellen, so ist die Zol1,:mmeldung                 gilt als Zollwert der übliche Wettbewerbspreis\nnicht zu ergänzen.                                                   gleichartiger inländischer Waren.\n§ 40                                     (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Falle des\nRechnung                                § 51 des Gesetzes (Vorgriff) Nebenerzeugnisse oder\nAbfälle nach ihrer Beschaffenheit zu bewerten sind.\n(1) Rechnuncien, die den Anforderungen des Ab-                    Für die Feststellung des Zollwerts ist der Zeitpunkt\nsatzes 2 nicht entsprechen, können a1s Grundlage                     maßgebend, in dem der Antrag auf Abfertigung des\netncr Bewer!unq nach d(:m Rednrnnqspri~is (§§ 26ff.)                 Nachholguts zum freien Verkehr gestellt wird.\nabgelehnt wercl,;n.\n(2) Die Ru31nu nu muß vom Verkäufer ausgestellt                                                 § 44\nsein. Sie soll fo 1 uende An(;aLcn enthalten:\nBewertung im passiven Veredelungsverkehr\n1. den Namen (die Firma) und die Anschrift\ndes v~:rküufri-s urHl (1'~:::: I:üufcr.:;,                    (1) Bei der Feststellunr; des Preises der unver-\nedelten \\Varen (§ 52 Abs. 4 d2s Gesetzes) ist deren\n2. dr:n Ort und (fon       T,1~r  ih rnr A r,~:s:Pllung,      Ge,vinnunus-, Herste1lungs- oder Bearbeitungsland\n(§ 3) zu berücksichtigen.\n3. ZaJil, Art, Z(;jchcn und Nu:cnnu:rn d,;r Pack-\nstüc:Le,                                                      (2) Unter der ersten Har:delsstufe im Sinne des\n§ 52 Abs. 4 Satz 2 des Cesetzes ist die Handelsstufe\n4. eine genaue Beschreibung der \\IVure (ihre\nder Käufer zu verstehen, an die der Inhaber des\nhand(!lsiiblidw Bc:zcichnung ncHih Art, Be-\nVeredelungsverkehrs die unveredeltcn \\Varen bei\nschdfonhcit, Cütcklussc usw. unter beson-\neinem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des\ndi:n>.r Angabe werterhöbcnder oder wert--\nfreien Wettbewerbs zu verkaufen pflegt. Hat er die\nmindernder Eiucnsc:haften),\nunveredelten Waren von Dritten bezogen oder ver-\n5. die Warcnrrwn~JP in der handelsüblichen                    kauft er sie nicht unter den Bedingungen des freien\nEinhc~it,                                                 Wettbewerbs, so ist die Handelsstufe der Käufer","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                        1991\nmaßgebend, an die dies,~ WQren üblicherweise unter      in einem passiven Veredelungsverkehr kostenlos\nden Bedingungen des 1reien Wettbewerbs verkauft         ausgebessert worden sind, ist die Wertminderung\nwerden.                                                 der ursprünglich gelieferten Vvaren der Wertsteige-\n(3) Als V credelunusenlgell im Sinne des § 52         rung durch die kostenlose Ausbesserung gleichzu-\nAbs. 5 des Gesetzes gelten der Veredclungslohn, die     setzen.\nKosten für Zutaten und, soweit nicht eine Zollermä-\nßigung aus besonderen Gründen (§ 'J.G des Gesetzes)\nzugesagt ist, die Kosl,t!Il für Vorberl'itungsarbeiten                        IV. Abschnitt\nund Vorlagcn, die Kosten der Umsch licßungen, so-\nwt~it diese Kosten m1ch § 32 Abs.::! des Gesetzes                        Schlußvorschriften\nvorn Zollwert der Waren urnfaßt werden, und die\nKosten d(~S V crpackcns.\n§ 46\n(4) Sind die ZoJlsJtze für die unveredelten Waren\nund für die veredelten Waren gleich, so ist der Zoll                       Gefümg in Berlin\nvon der Wertsteigerung zu berechnen, die durch die\nV crndelung eingetreten ist. Als \\Nertsteigerung          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nkann das Vercde]ungsentgelt (Absatz 3) angenom-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmen werden.                                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\n§ 45\n§ 47\nBewertung bei Ausbes.senmg wegen Sachmangels\nInkrafttreten\nBei Wmen, die einem Wertzoll unterliegen und\nehe nach ihrer Verzollung wegen eines Sachmangels         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.\nBonn, den 29. November 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke","1992                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                        Bundesanzeiger                     Inkraft-\nNr.           vom                  tretens\nStrom- und schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-· und\nSchiffuhrtsdirektion Ifomburg über den Umschlag von leicht\nenlzündlich(~n Flüssigkeiten auf der Reede querab der Insel\nNeuwc!rk\nVom 6. November 1961                                                                                       228        28.11.61                  1. 12. 61\nHcr<1u~gcbcr: Der Buntksrninisl.er der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bunrks11csel.,.hlal.t ersl'heint in drei Teilc,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAnsktl.ig11tHJ v,•rkiindd. In Teil IJJ wird das als fort9eltend fest9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nn•ch ls vom 10. Juli 195B (Bundesqese1,.lil. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlil9.\nllczuqslH,dingLrnrJen für Teil I und !J: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuz.i'icJlich Znstcllqeilühr. Ein z c, 1 s l ü c k e je trn9efangcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraues auf Postscheckkonto\n„llundcs9csetzbla ll\" Köln 3 Y9 oder nach Bczahlunu auf Grund einer Voram rechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20"]}