{"id":"bgbl1-1961-91-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":91,"date":"1961-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-91-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_91.pdf#page=1","order":2,"title":"Allgemeine Zollordnung","law_date":"1961-11-29T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":1,"num_pages":46,"content":["1937\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                             Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1961                                                                                            Nr. 91\nTag                                                                                 Inhalt                                                                           Seite\n29. 11. 61  Allgemeine Zollordnung .............................................................. .                                                                     1937\n29. 11. 61   Wertzollordnung ..................................................................... .                                                                     1983\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1992\nAllgemeine Zollordnung (AZO)\nVom 29. November 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                        §\nVerbringen von Waren ........................ .                                                Form und Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     30\nZollstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2       Anderung und Aufhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                31\nZollandungsplätze; Verkehrsverbote . . . . . . . . . . . . .                            3\nAußertarifliche Zollfreiheit\nZollflugplätze ............... ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4\nAmtsschilder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  32\nZollstunden; Reiseverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5\nFotografien, Drucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33\nEinfuhr als Freigut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6\nWerbemittel, Gebrauchsanweisungen . . . . . . . . . .                           34\nGestellung bei der Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  7\nFühren der Zollzeichen 2 und 3; Seezollhäfen . . . . .                                  8       \\Varenmuster und -proben; Vorbilder . . . . . . . . . .                         35\nGestellungspflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            9      Verteidigungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       36\nGestellung bei der Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10      Gegenstände für öffentliche Sammlungen;\nForschungs- und Bildungsmittel . . . . . . . . . . . . . .                   37\nUberwachung der Ausfuhr gestellter Waren . . . . . .                                   11\nAmtsplatz; Gestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              12      Beweisstücke; Dienstgegenstände . . . . . . . . . . . . . .                     38\nGestellungsverzeichnis . . . . . . . . .                   ..............              13      Särge, Urnen, Kränze .........................                                  39\nGestellungsbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             14      Heiratsgut    ...................................                               40\nGestellungsbefreiung bei der Durchfuhr . . . . . . . . . .                             15      Ubersiedlungsgut .............................                                  41\nZollansageposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 16      Erbschaftsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42\nZollansageposten im Seeverkehr . . . . . . . . . . . .                                 17      Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      43\nForm des Zollantrags und der Zollanmeldung                                             18      Mund- und Schiffsvorrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             44\nRücknahme und Änderung des Zollantrags . . . . . . .                                   19      Allgemeine Bestimmungen für Reisebedarf . . . . .                               45\nZollanmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20      Reis_egerät  ...................................                                46\nAngaben über den Zollwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    21      Reiseverzehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47\nUnterlagen für die Zollbehandlung . . . . . . . . . . . . . . .                        22      Reisemitbringsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    48\nVorläufige Entnahme von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . .                        23      Besonderes Reisegerät der Verkehrsunternehmen                                   49\nAmtsstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      24      Futter für Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  50\nMengenermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25      Geschenksendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           51\nMengenbere<;hnung bei flüssigen Waren . . . . . . . . . .                              26      Geschenke im öffentlichen Interesse . . . . . . . . . . .                       52\nZollsichere Herrichtung; Verschlußanerkenntnisse                                       27      Liebesgaben für Bedürftige                        ...............               53\nVerbindliche Zolltarifauskunft                                                                 Postsendungen ........... .                                                     54\nZuständigkeit ............................... .                                      28      Auslandsbeförderung ........................ .                                  55\nAntrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29      Auslandslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        56\nZ 1997 A","1938                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.961, Teil I\nf                                                                                          §\nRückwaren                                                                        51      Anschreföungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109\nRückwar011 in Sonderfällen                                                       58     V.orgrif f . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 O\nEcccugni~;se grcnzdnrchschnillr;ncr Betriebe .... .                              59   Passiver Veredelungsverkehr\nErzcu91üsse aus Freihäfen ................... .                                  60      Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111\nFiinue dcubdlN Fischer ...................... .                                  61      Ausfuhrabfertigung ......................... 112\nP~in~ie hf'.]S)olänclischcr Fischer ................ .                           62      Wiedereinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113\nfi<Jdc!nscclisdwrci . . . . . . . .................... .                         63\nFreihaf en-Veredelungsverkehr\nVorüber:whcnde vc~I wc11dung ................ .                                  64\nBewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114\nSpt'iSCWd!JCllVOfr~I lc                   ............... , . , .                65\nDurchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115\nBordvorr;tte der Lufl.Iahr:wu(lc ................ .                              66\nV✓ ,ircn für Staalsohcrhüup!c'.r              .......... .                       67 Umwandlungsverkehr ........................... 116\nDipJoma !en- und Konsulaq:.iut ................ .                                68 Zollgutverwendung\nAusstultung ausli.ind1scher DiPnsfslellen ....... .                              69   Vorübergehende Verwendung\nßclricbsstoffe für Landkraftfahrzeuge ......... .                                70     Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        117\nB<'.lriebssloffo für Schi(:ncnlahrzeuge .......... .                             71      Abfertigung des Zollguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  118\nBctricbssloJfc für Schiffe . . . ................. .                             72     Ende der vorübergehenden Verwendung .....                                          119\nBetriebsstoffe für Luftfahrzeuge .............. .                                73     Ausfuhr von Zollgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                120\nZollfreiheit bei Instandsetzungen . . . . . . . . . . . .                          121\nZollermüßigung bei Herstellung nuch Vorlagen ...                                   74\nEntnahme von Zollgut in den freien Verkehr                                         122\nBau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen                                  75\nErneute Gestellung von Zollgut . . . . . . . . . . . . .                           123\nRoh~Jewicht                                                                        76     Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          124\nTaratarif                                                                          77     Anzeigepflicht                                                                     125\nKleinbeträge ............. .                                                       78   Bleibende Verwendung\nZollbehandlung gestellungsbefreiter Waren ..... .                                  79     Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        126\nErlaß und Erstattung bei. Wiederausfuhr                                            80     Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        127\nZollgutversand                                                                            Abfertigung des Zollguts ...................                                       128\nVerteilung und Abgabe von Zollgut .........                                        129\nAbfertigung zum Zollgutversand . . . . . . . . . . . . . .                       81\nEntnahme von Zollgut in den freien Verkehr ..                                      130\nBeförderung von Zollversandgut                        .............              82\nErneute Gestellung von Zollgut . . . . . . . . . . . . . .                         131\nMitbeförderung von Freigut . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   83\nAnzeigepflicht, Anschreibungen . . . . . . . . . . . . . .                         132\nUmladung, Zuladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             84\nVorübergehende Beförderung außerhalb des                                            Nichtbeachtung von Zollvorschriften . . . . . . 133 und 134\nZollgebiets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  85 Sondervorschriften für Freihäfen\nZollgutversand in besonderen Fällen . . . . . . . .                              86   Handel mit Schiffs- und Reisebedarf . . . . . . . . . . . . 135\nErneute Gestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         87   Anderer Warenhandel ........................ 136\nZollgutlager                                                                            Warenbeförderung ..................... ,. ......                                     137\nBewilligung der Zollgutlager .................                                .  88   Warenlagerung, Umwandlung .................                                          138\nEinlagerung, Lagerbehandlung ................                                 .  89   Warenbearbeiitung und -verarbeitung, War,en-\nve1rbmuch und -gebrauch ....................                                      139\nAuslagerung von Zollagergut ................                                  .  90\nBuchführungspflrichtige Personen . . . . . . . . . . . . . . .                       140\nAuslagerung in den freien Verkehr ...........                                 .  91\nZollzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung . . . . . . . . . . .                           141\nAbfertigung zu einem neuen Verkehr .........                                  .  92\nUberschreiten der Freihafengrenze . . . . . . . . . . . . .                          142\nAnschreibungen, Bestandsaufnahmen ..........                                  .  93\nHalte- und Bordezeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143\nZollaufschublager\nSondervorschriften für den Zollgrenzbezirk\nBewilligung der Zollaufschuulager ............ . 94\nUmschlossene Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       144\nSammel-Zollaufschublager                        ............... . 95\nHandel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf                                     145\nEinlagerung, Lagcrbehandlu1111 ............... . 96\nUbertragung von Ermädltigungen ...............                                         146\nVerbringen in andere Zolli:mfschubla~Jer ...... . 97\nAbweichungen von Fahr- und Flugplänen . . . . . . . .                                  147\nErhebung des fälligen Zolles ................ . 98\nPauschalierte Abgabensätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   148\nAnwendung anderer Zollvorschriften .......... . 99\nGeltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        149\nAusfuhr .................................... . 100\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    150\nAbfertigung zu einem ZoJlverkehr .. .                                           101\nAnschreibungen, Bc,standsaufnuhmen                                              102                                                                                      Anlage\nVeredelungsverkehn, ................ .                                            103 Fahrtstrecken im unmittelbaren Verkehr zwisd1en\nHäfen des Zollgebiets durch Zollfreigebiete (Ge-\nAktiver Veredelungsverkehr                                                            wässer zwischen der Hoheitsgrenze und der Zoll-\nZuständigkeit, Antrag ....................... 104                                   grenze an der Küste sowie Freihäfen) ........ .                                        1\nBewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               105 Küstengebiet         ................................ . 2\nAbfertigung des un vererfolten Zollguts . . . . . . 106                          Zollzeichen                                                                              3\nAbmeldung                                                                     107 Halte- und Bordezeichen ....................... . 4\nAnrechnung ges1.<)llt<,r Waren                                               108 Taratarif                                                                                5","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                          1939\nAuf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 6       Zu § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\nAbs. 4 und 8, des § 12 Abs. 3, des § 23 Abs. 4, des                                   § 2\n§ 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 2, des § 34 Abs. 3,\nZollstraßen\ndes § GO Abs. 2 und 3, des § 66 Abs. 2, des § 72\nAbs. l und 2, des § 73 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und            (1) Die Zollstraßen werden im ßundesanzciqer\ndes § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961         bekanntgegeben. Für Zollstraßen, d~e an der See-\n(Bundesgeselzbl. I S. 737) und des § 14 der Reichs-        zollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie\nabgübenurdnunu vc-rn 22. t,;Lj 1:)31 (Reic.hsgesetzhl. I   ga:n oder streckenwejse nur für Schiffe über\nS. 161) in Lld zur Zeil gcltcnd..:!n Fassung wird ver-     50 Bruttoregistertonnen Zollstraßen sind.\nordnet:                                                       (2) Eisenbahnverkehr ist nur der Schienenverkehr.\n(3) Künn die Zollstraße wegen l1öherer Gewalt\nZu § 1 Abs. 2 des Gc:;etzcs                                oder dringender Gefahr nicht ei.ngehaltcn werden,\nso darf in dem dadurch gebotenen Umfang von ihr\n§ 1                        abgewichen werden.\nVerbringen von Waren                        (4) Der Gestellungspfl.ichtige hat es der nächsten\nZollstelle oder dem ersten angetroffenen Zollbedien-\n(1) \\t'Jaren werden noch nicht in das Zollqebiet\nsteten unverzüglich anzuzeigen, wenn von der Zoll-\n~;cbrncht, soliln]c ein Luftfohrzeug m1f dem Fluge\nstraße abgewichen oder die Beförderung auf der\n:z.v:ischcn FluuplLU.zcn, die außQrhaJb des Zollgebiets\nZollstraße unterbrochen wird.\nliegen, das Zollcrc1Jict ohne Zwischenlandung über-\nfliqJt und d,1bci Waren weder an Bord noch von                (5) Waren, die bei der Einfuhr von der Gestellung\nBord gebracht werden.                                      befreit sind, sind auch vom Zollstraßenzwang befreit.\nDarüber hinaus kann für einzelne Fälle zur Erleich-\n(2) Y..l uren werden noch nicht aus dem Zollgebiet      terung des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßen-\nqebracht, solange                                         -zwang im Verwaltungsweg gew-ährt werden, soweit\n1. ein Luf!.fo1ir:_;:cug im unmittelbaren Verkehr  dadurch die Zollbelange nicht gefährdet werden.\nzwischen Hum>lfüzen des Zollgebiets das\nZollemsland oder ein Zollfreigebiet ohne       Zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes\nZwischenlandung überfliegt und dabei\n§ 3\nVJ aren weder an Bord noch von Bord ge-\nbracht werden,                                          Zollandungsplätze; Verkehrsverbote\n2. ein Schiff im unmittelbaren Verkehr zwi-           (1) Die Zollandungsplätze werden i.m Bundesan-\nschen I-Iüfcn des Zollgebiets auf den in der  zeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungs-\nAnlage 1 bezeichneten Strecken ein Zoll-       plätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu be-\nfreigebiet ohne Halt durchfährt und dabei      stimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte\nW men weder an Bord noch von Bord ge-          Sdüffe Zollandungsplätze sind.\nbrncht werden; das Abweichen von dieser           (2) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge-\nSLrcckc oder auch das Halten bleibt außer      setzes gelten\nBetrncht, soweit es nach den Umständen\n1. für einfahrende Schiffe bis zu dem Zeit-\nunvermeidlich ist.\npunkt, in dem das Schiff als solches, der\n(3) Im Warenverkehr zwischen Deutschland und                      Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung\nLuxemburg über das gemeinsame Hoheitsgebiet                          und der Fahrgäste zollamtlich abgefertigt\nDeutschlands und Luxemburgs (Flußläufe der Mosel,                    sind,\nder Our und der Sauer) sind Waren                                 2. für ausfahrende Schiffe von dem Zeitpunkt\nan, in dem die zollamtliche Behandlung be-\n1. aus Luxemburg erst in das Zollgebiet ge-\nendet ist.\nbracht, wenn sie auf das deutsche Ufer\ngelangt sind,                                     (3) Einfahrende und ausfahrende Schiffe dürfen\nauf der Zollstraße mit anderen Fc1hrzeugen in Ver-\n2. aus dem Zollgebiet erst nach Luxemburg\nbindung treten, außerhalb eines ZoLiand~mgsplatzeg\ngcbrn.cht, wenn sie auf das luxemburgische     anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung\nUfer gr~Lmgt sind.                             treten,\n(4) Im Warenverkehr üher den Bodensee (ein-                    1. soweit es nötig ist, um Verpflichtungen\nschljeßlich des Untersees) sind Waren aus der                        gegenüber Behörden zu erfüllen o:-ler Lotsen\nSchweiz oder aus (i:.;tcrrcic'.1 erst in das Zollgebiet              an Lk,rd zu nehmen oder abzu:::-:eL::sn,\n~Jcbrncht, wenn sie in ci,-1ci1 düutschcn Hafen, an das           2. sowei I es nütig ist, um anderen F.:lhrzeugen\ndeutsche Ufer fJCler c1n damit verbundene Anlagen                    oder Personen die nach de:n Umständen\ngelangt sind.                                                        gebotene Hilfe zu leisten,\n(5) Im WarcnverkPhr über den Bodensee östlich                  3. soweit es wegen höherer Gcvralt oder drin-\ndes Konstanzer Trichters sind Waren erst aus dem                     gender Gefahr nötig ist,\nZoU0cbiet ~;cbrucht, wenn sie in einen schweizeri-                4. soweit es nötig ist, um L2-duE9 in unvorher-\nschen oder österreichischen Hafen, an das schweize-                  gesehenen Fällen zu leicl1~crn oder zu\nrische oder österreichische Ufer oder an damit ver-                  löschen oder andere drü:_genc1e Angelegen-\nbundene Anlagen gelangt sind.                                        heiten des Schiffsbetriebs \\vahrzunehmen.","1940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 11161, Teil I\nIn den Füllen der Numm(}fl1 J und 4 hat der Schiffs-          (2) Reiseverkehr ist die Einfuhr und Ausfuhr von\nführer den S,ichvcrlwlt d(!f nücbst.en Zollstelle oder      Waren, die von Personen im Rahmen des auf einer\ndem erst~n anqclroflenen Zol Ibedic'nstPlcn unver-         Reise Ublichen mitgeführt werden, einschließlich der\nzüglich anzuzciq(;Il.                                       dabei verwendeten Beförderungsmittel. Mitgeführt\nsind auch Waren, die auf dem gleichen Beförde-•\n(4) Darüber hinaus kann für eü11/el11.c Fülle zur\nrungsweg als Reisegepäck befördert werden.\nErleichterung des Vcrkdus Bdrciung von den Ver-\nkehrsverbcJlcn <ks § 3 Abs. 3 des Gesetzes im Ver-\nwaltunoswcg VPWJhrl werden, soweit dadurch die\nZollbelan9e nicht gefährdet werden.                         Zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes\n(5) Die Verkehrsverbote des § 3 Abs. 3 des Ge-                                      § 6\nsetzes gelten nicht\nEinfuhr als Freigut\n1. für einfahrende Schiffe, die nach § 6 Abs. 1\nnicht Zoll9ut werden,                            (1) Zollgut werden nicht\n2. für ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamt-            1. Beförderungsmittel,      die    üblicherweise\nliche Behandlung nicht erforderlich ist.                   durch menschliche Kraft bewegt werden,\nwenn sie entweder als Rückwaren (§ 57)\nzollfrei sind oder von im Zollausland woh-\nZu § 3 Abs. 4 des Gesetzes                                              nenden Personen eingeführt werden und\nals Reisegerät (§ 46) zollfrei sind,\n§ 4\n2. Waren (ausgenommen Beförderungsmit-\nZollflugplätze                                  tel), die als Reisegerät {§ 46) oder als\nReiseverzehr (§ 47) zollfrei sind, wenn sie\n(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger                     von Personen ohne Beförderungsmittel\nbekanntgegeben.                                                         oder mit solchen Beförderungsmitteln ein-\n(2) Bei höherer Gewalt, bei dringender Gefahr                       geführt werden, die nach Nummern 1, 6\noder auf behördliche Weisung darf ein einfliegendes                     bis 8 und 10 Buchstabe a nicht Zollgut\nLuftfahrzeug außerhalb eines Zollflugplatzes landen.                    werden,\nDer Führer des Luftfahrzeugs hat die Landung der                    3. Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere\nnächsten Zollstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn                       Waren grenzdurchschnittener land- und\ner den Flug zu einem Zollflugplatz nicht alsbald                        forstwirtschaftlicher, vom Zollgebiet aus\nohne Änderung der Ladung, der Besatzung und der                         bewirtschafteter Betriebe, wenn sie zur\nFluggäste fortsetzt.                                                    Bewirtschaftung ihrer außerhalb des Zoll-\ngebiets liegenden Grundstücke ausgeführt\n(3) Ist ein von einem Zollflugplatz ausfliegendes                    worden sind und als Rückwaren (§ 57)\nLuftfahrzeug wegen höherer Gewalt, wegen drin-                          zollfrei sind und wenn die weiteren Vor-\ngender Gefahr oder auf behördliche Weisung außer-                       aussetzungen des Absatzes 3 vorliegen,\nhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf es den\nFlug in das Zollausland oder ein ZolJfreigebiet von                 4. zollfreie land- und forstwirtschaftliche Er-\ndiesem Landeplatz aus ohne Änderung der Ladung,                         zeugnisse grenzdurchschnittener, vom Zoll-\nder Besatzung und der Fluggäste fortsetzen.                             gebiet aus bewirtschafteter Betriebe (§ 59),\nwenn die weiteren Voraussetzungen des\n(4) Darüber hinaus kann für einzelne Fälle zur                      Absatzes 3 vorliegen,\nErleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollflug-\nplatzzwang im Verwaltungsweg gewi:ihrt werden,                      5. Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schäd-\nsoweit dadurch die Zollbelange nicht !;efährdet                         lingsbekämpfungsmittel land- und forst-\nwerden.                                                                 wirtschaftlicher, vom Zollausland aus be-\nwirtschafteter Betriebe, wenn sie auf deren\n(5) Der Zollflugplatzzwanq n,,ch -§ .3 Abs. 4 des                   Grundstücken im Zollgebiet verwendet\nGesetzes gilt nicht                                                     werden sollen und nach zwischenstaat-\nlichen Verträgen zollfrei sind und wenn\n1. für einfliegende LufUahrzeuge, die nach § 6                die weiteren Voraussetzungen des Ab-\nAbs. 1 nicht Zollgut werden,                               satzes 3 Satz 2 vorliegen,\n2. für ausfliegende lufl:f ahrzeugt~, wenn eine            6. Wasserfahrzeuge Im Zollgebiet wohnender\nzollamtliche Behandlung nicht erforderlich                 Fischer, Steinfischer und dergleichen mit\nist.                                                       ihrem Schiffsbedarf, wenn Fahrzeug und\nSchiffsbedarf als Rückwaren (§ 57) zollfrei\nsind, und mit ihren frischen Fängen, wenn\nZu § 4 des Gesetzes\ndiese nach §§ 61 und 63 zollfrei sind, oder\n§ 5                                      mit ihren zollfreien Sammelergebnissen an\nSteinen, Sand, Schlick, Muschelschalen,\nZollstunden; Reiseverkehr                            Meerwasser, Seetang, Seegras und der-\n(1) Die Zollstunden werden für jede Zollstraße                      gleichen,\ndurch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben,                   7. Wasserfahrzeuge der Behörden, der Bun-\ndie an der Zollstraße liegen.                                          deswehr, der Lotsen und des Seenotdien-","Nr . 91 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                           1941\nsl.cs rr1it ilH<':ll '.;(:,iffsb(~darf, wenn Fahr-           10. Phonopostsendungen mit Tonträgern, die\nzeug und SchiJ f:,bcchrf i:lls Rückwaren                         nur Mitteilungen enthalten,\n(§ 57) zoJJ frei sind,                                       11. andere Sendungen, die nach § 54 zollfrei\n8. Schlepper und nur Ul'.Hl Personenverkehr                         sind,\ndienende Wc!:~:·.e:rli.111 r>:curJe mit ihrem                12. Sendungen, die aus dem freien Verkehr\nSchi Uslwdi1 rf, wenn Fahr:z:cu9 und Schiffs-                    des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder\nbedc1rf als Rüd( VviHcn (§ 57) zollfrei sind                     Vergütung von Zoll ausgeführt wurden\nund diP Fahrt irnwrhn!h clcs in der An-                          und entweder unverändert durch das Zoll-\nlage 2 lwzPic:hndcn Gc~hi.ds vor der deut-                       ausland oder ein Zollfreigebiet befördert\nschen KüsLc (KÜ'.il.C!lfJd•id) oder in Frei-                     worden sind oder als unzusteHbar an ch.cn\nh.:ifcn durchqdiihr!. v,;orden i:;t,                             Absender zurückgehen.\n9. di(! in Nummer         (i   bc·,cctchncten Sammel-\n(3) Ein Betrieb wird vom Zollgebiet aus bewirt-\nergebnisse, wcmi '.\"iic vom Strand aus ge-            schaftet (Absatz 1 Nrn. 3 und 4), wenn seine v\\lcihn-\nwonnen wt~rdcu,                                       und Wirtschaftsgebäude im wesentlichen im Zoll-\ngebiet liegen und alles zur Bewirtschaftung Erfor-\n10. a) Land- und Lufl.liJhrzcuge der Behörden             derliche vom Zollgebiet aus auf die außerhalb gele-\nund der Bunclc:;vJehr,                           genen Grundstücke gebracht wird. In den Fällen des\nb) Schienenfah r:1.c1 qc  1       im    öfft-mtlichen Absatzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist weitere Voraussetzung,\nEisenbahnvcfk(~hr,                               daß der Inhaber des land- oder forstwirtschaftlichen\nBetriebes vor der Einfuhr Anmeldepflichten erfüllt,\nwenn sie als Rückwuren (§ 57) zollfrei                wenn ihm das Hauptzollamt solche auferlegt hat.\nsind, mit ihren zollfreien Betriebsstoffen,\n(4) Waren, die Verboten und Beschränkungen für\n11. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Umschlie-              den Warenverkehr über die Grenze unterliegen,\nßungen, Behälter und Lademittel,                      werden stets Zollgut.\n12. einfliegende Brieftauben,            die als Rück-\nwaren (§ 57) zollfrei sind.                           Zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes\n(2) Im Postverkehr werd(•n nicht Zollgut                                                  § 7\n1. Bricfo und Wertbriefe, die nur Mitteilun-                             Gesl:elhm.g bei der Einlfuhr\ngen, gülti gc Z.uhlungsmittel, Wertpapiere,\nAkten,      Urkunden,          Manuskripte oder         (1) Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist\nandere Schriftstücke, Korrekturbogen oder                   1. im Landstraßen- und Binnenschiffahrtsver-\nWaren des Buchhandels (nicht jedoch                             kehr die erste an der Zollstraße gelegene\nAntiquiUiten) enthalten,                                        Zollstelle,\n2. Päckchen, die nur Akten, Urkunden, Manu-                    2. im Seeverkehr die erste an der Zollstraße\nskriplc oder cndcrc SchriftstüdH~, Korrek-                      gelegene Zollstelle; für Schiffe, die ein\nturbogen odc:r \\tVarcn des Buchhandels                          Zollzeichen nac5h Anlage 3 ununterbrochen\n(nicht jedoch A ntiquitütcm) enthalten,                         zulässigerweise führen (§ 8), und für\nSchiffe der Bundeswehr jede an der Zoll-\n3. Wertkästchen, die nur gültige Münzen ent-\nstraße gelegene Zollstelle,\nhalten,\n3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem\n4. Poslkurten,                                                     ersten angeflogenen Zollflugplatz, mit deren\n5. GesclüiHspapierc, ,:HH~h uls Mischsendung                       Zustimmung auch jede andere Zollstelle bei\nmit Dru(ksüchc'n,                                               einem Zollflugplatz,\n6. DrucksC1cli1:n {au„ucnom.1'.1cn Drucksachen                 4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr eine zur\nmil Antiqui!.~iten und Drncl~:-rnd1cnpakctc),                   Zollbe!1andlung von Vvaren im Eisenbahn-\nuuch üls Misd1scmdunr1 mit Geschäfts-                           verkehr befugte Zollstelle (Eiscnba.hnzoil-\npapieren,                                                       stelle), und zwar\na) im Reiseverkehr (crnsschließlich des auf-\n7. Zcitunqcn und Zc)itschriiten, deren Bezug\ngegebenen Reisegepäcks) die Eisenböhn-\ndie Deutr::che> Bu11 d0spcsl ndch dem Post-\nzollstelle, bei der planmäßig nach der\nzeitunusabkornmcn zum Weltpostvertrag\nEinfuhr zum ersten Male gehalten wird,\noder uuf Grnnd bc:;onderer Vcreinbarun-\ngr:n oder Vertrü~JC vermittelt,                                 b) sonst jede Eisenbahnzollstelle,\n5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über\n8. Scnd1u1gen mit .1\\Lten, Di,:n: :tp,:1pü,ren und\n0\nandere Bef örderungswe9e die Zollstelle, in\ndcrglcicl:,:n, die unter mntlichcm Sicqel                       dcrcm Eezi'rk das Zollgut die Zollstraße ver-\nodor Slcrnp;:] einer sü1;_ülichen Behörde,                      läßt,\neiner c1u:;lilncli:;dwn <liplomalisd1cl1 Vertrc-\n6. im Postverkehr abweichend von Num,ncrn\ntunq mL:r Konsularvertretung oder einer\n1 bis 5 jedr~ zur ZollbehandluIHJ im Post-\namUic1H:n inl.ernat ionc11en Organisation für\nverkehr befugte Zollstelle (Postzollstelle),\neine entsprcdiende SLeHe oder ihren Be-\na.uflr<t~lcn ein~Jdw,i,                                      7. bei der Einfuhr im Sinne d,~s § 1 Abs. 2\nSatz 3 des Gesetzes die nächstgele9ene\n9. Blindenschrillscnd tm~Jcn,                                      Zollstelle.","1942                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Kctnn bei zulüssigcm Abweichen von der Zoll-              (3) Bei Leichterungen braucht der Führer des gt~-\nstraße oder bei zulü!,sigcm Lunden außerhalb eines            leichterten Schiffes die geleichterten Waren nicht\nZollflugplatz('S dit! nach Absatz 1 zuständige Zoll-          selbst zu geslellen, soweit der Führer des Leichter-\nslelle nicht erreicht Wf•rclcn, so ist die nächste Zoll-      schiffes die Gestellungspflicht durch schriftliche\nstelle zust~indig.                                            Erklärung gegenüber einer Zollstelle, einem Zoll-\n(3) Bcschrünkunu('tl der Zuständigkeit crnf Grund         ansageposten oder dem Führer eines Wasserzoll-\nvon Vcrbot.en und Deschrünkungcn für den Waren-               fahrzeugs übernommen hat.\nverkehr über die Grenze und auf Grund von Wei-\nZu § 6 Abs. 3 des Gesetzes\nsunucn drws Zollansaqepo~;I (•ns (§ 6 Abs. 2 des Ge-\nsetzes) bleiben unberührt.                                                                § 10\n(4) Die F!i:ft!~JnissP cinze:111<:r Zollstellen zur Vor-                   Gestellung bei der Ausfuhr\nnahme bcs:Ummtcr i\\ml.sii,a1dlunqen richten sich                 Zuständige Zollstelle für die Gestellung ist, soweit\nnach den /\\nordnunq('n, die der Bunde:;minister der           in den Vorschriften übPr die jeweils vorgeschrie-\nFinanzen daf Grund des § 1'.3 Salz 2. des Gesetzes            bene oder zugr~lassene Gestellung nichts anderes\nüber die Fiudnzverwa lt.ung W!1 rolfon hat.                   vorgesehen ist,\n1. im Landstraßen- und Binncnschiffahrtsverkehr\ndie letzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle,\nsn                                 2. im Seeverkehr jede Zollstelle a.n der für das\nFühren der Zollzeichen 2 und 3; Seezollhäfen                    Schiff zugelassenen Zollstraße,\n(1) Das Zollzeichen 2 ndch der Anlage 3 dürfen                3. im Luftverkehr die Zollstelle bei dem Zollflug-\nSchiffe führen, die                                                  platz, von dem das Luftfahrzeug ausfliegt, und\n1. ein als Zol!hilf spcrson zugelassener Lotse               jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz,\nbegleitet cJ<ler                                          wenn diese die Gestellung zuläßt,\n2. das HauptzoJlamt dafür besonders zugelas-             4. im öffentlichen Eisenbahnverkehr die letzte vor\nsen hat. Die Zulassung wird nur widerruf-                 der Ausfuhr berührte Eisenbahnzollslelle,\nlich und nur für Schiffe über 50 Bruttoregi-          5. im Verkehr durch Rohrleitungen oder über\nstertonnen erteilt; sie setzt voraus, daß                 andere Beförderungswege jede Zollstelle, in\nSchiffseigner und Sc:hiffsführer nach dem                 deren Bezirk sich ein Zugang zu der Zollstraße\nErmessen der Zollverwaltung vertrauens-                   befindet,\nwürdig sim1 • Zusti:indig für die Zulassung           6. im Postverkehr abweichend von Nummern 1\nist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der                bis 5 jede Postzollstelle, außerdem jede andere\nHeimathafen des Schiffes lie~1t; liegt der                Zollstelle, die die Gestellung zuläßt.\nHeimathafen nicht im Geltungsbereich des\nGesetzes, so ist jedes Hauptzollamt zustän-                                    § 11\ndig, in dessen Bezirk sich Seezollhäfen                  Uberwachung der Ausfuhr gestellter Waren\nbefinden.\n(1) Kann eine Zollstelle die seewärtige Ausfuhr\n(2) Das Zollzeichen 3 nacb der Anlage 3 dürfen             gestellter Waren bis zur Zollgrenze nicht selbst\nalle anderen Schiffe führen.                                  überwachen, so hat das Schiff nach Beendigung der\n(3) Hat ein Schiff das Zollzeichen 2 zulässiger-           zollamtlichen Behandlung das nach § 8 jeweils zu-\nweise nur geführt, weil es von einem als Zollhilfs-           lässige Zollzeichen bis zur Zollgrenze zu führen.\nperson zugelassenen Lotsen begleitet war, so hat es           Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche\ndas Zollzeichen 3 zu führen, sobald sich kein solcher         Uberwachungsanordnungen treffen.\nLotse mehr cm Bord befindet.                                     (2) Wenn die Ausfuhr gestellter Waren zollamt.·\n(4) Seezollhafon ist jeder I fofen, der an einer an        lieh überwacht und die Beförderung zur Zollgrenze\nder Seezollgrenze oder Freihc1fengrenze beginnen-             urterbrochen wird, hat derjenige, der die Beförde-\nden Zollstraße lieqt und in dem sich c-üne nach § 7           rung durchführt, dies sofort der nächsten Zollstelle\nAbs. 1 Nr. 2 zuständiqe Zollstelle für die Gestellung         oder dem nächsten Zollansageposten zu melden. Ist\nbefindet.                                                     ein ausfliegendes Luftfahrzeug wegen höherer Ge-\nwalt, wegen dringender Gefahr oder auf behördliche\n§ 9                             Weisung außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet\nund setzt es alsbald den Flug zu einem Zollflugplatz\nGesteJlungspfHchtiger\nfort, so genügt es, wenn die Unterbrechung der\n(1) Zollgut hat in das Zollgebiet gebracht,                Zollstelle bei diesem Zollflugplatz gemeldet wird.\n1. wer es selbst befördert oder in seiner An-         Die Unterbrechung braucht nicht gemeldet zu wer-\nvresenheit durch andere befördern läßt,            den, wenn ein Luftfahrzeug im Falle des § 4 Abs. 3\n2. sonst der Empfänger oder mangels eines             den Flug in das Zollausland oder ein Zollfreigebiet\nEmpfängers jeder andere, der bewirkt hat,          alsbald fortsetzt.\ndaß es in das Zollgebiet gelangt ist oder\ndarin bleibt.                                      Zu § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes\n§ 12\n(2) Im öffentlichen Eisenbahnverkehr ist Zollgut\ndurch diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung in                                  Amtsplatz; Gestellung\ndas Zollgebiet gebracht, mit deren Einvernehmen es               (1) Amtsplatz sind diejenigen durch Aushang bei\nbefördert wird.                                               der Zollstelle bekanntgegebenen Räume und Flä-","Nr. 1)1 -   'T'dg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                           1943\nchen, d    1~     r di(~ in f'.,<'i I   ill k<,1nrn•'rHlc :1.ollinnlliche    (2) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des c;e-\nlwslirnml si1 l.                                          setzes ist das Hüupt:wllamt zuständig, in dessen Be-\nzirk sich der Betrieb des                    befindet.\n(2) Wan~n sind der Zo!J:;Ldll! zur Verfügung 9e··\nstellt, sobald der Ce:-;lcllcndc ihr mit.geteilt hat, daß                 Dieses Hauptzollamt bestimmt, welche Zollstelle die\nsie an den AmU;plc1lz d<'r Zollslclle oder den von                        Anschreibung (§ 39 des Gesetzes) überwacht (über-\nihr h:sUmmlcn Orl qebwchl worden sind.                                    wachende Zollstelle).\n(::i) Fiihrt jc~mand im Reiseverkehr Waren mit\n(3) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 6 des Ge-\nsich, die wedc~r V(!rborfJ(:n (§ BO /\\ bs. 2 Nr. l des                    setzes ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Be-\nnoch zum Tl;:indc! oclc;r zur gewerblichen               zirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens\nVerwendnn~; lw!;LimmL sind, so fJ<:nügl es für die                        befindet.\nGestcllun~J, dd.ß er rnil den \\N,uen am Amtsplatz                            (4) Zollgut, das von der Gestellung befreit ist,\noder c111 dem von d('r ZoilsL(~ll(~ bPstirnmten Ort                       wird nicht schon dadurch gestellt, daß das Beförde-\nersdwinl.                                                                 rungsmittel, auf dem es verladen ist, gestellt wird.\n(4) Bei der Gesldltm~J hal es der Ccstellcnde an••                     Soll von der Gestellung befreites Zollgut nach § 6\nzuzei~JC:n, wcna di,: ·waren ni:1cb der Einfuhr ver-                      Abs. 5 Sätze 3 und 4 des Gesetzes gestellt werden,\nändert worden sind.                                                       so ist die überwachende Zollstelle die zuständige\nZollstelle für die Gestellung.\n(5) Cc,;Lcl i ie W .:_m:n d:irl 1.m nllr im Einverständnis\nmit der ZolbLdl(! vurn Pla!z d(:r Gestellung entfernt\nwerden.                                                                   Zu § 6 Abs. 8 des Gesetzes\n§ 15\n§ u\nGestellungsbei:reiung bei der Durchfuhr\nGesteHtmnsverzeidrn.is\n(1) Zollgut ist von der Gestellung befreit, 'Nenn\n(1) \\Nenn (JCSte1Hcs Zollgut nicht sofort nach § 9\nes im öffentlichen Eisenbahnverkehr ohne 1\\usstel-\ndes Gesetzes behandcll wird, ist ein vom Gestellen-\nlung neuer Frachtpapiere durchgeführt wird.\nden unterzcicbnelcs Cc,.;Lcllungsv(:rzeichnis nach\nvorgeschriebenem Muster ilbzuw~ben, aus dem sich                             (2) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn\nArt, Mcn9e und Vcq)ackung der gestellten Waren                            es im Postverkehr durchgeführt wird.\nc~rgcben sollen. Im Postverkehr ist stets ein Gestel-                        (3) Zollgut ist von der Gestellung befreit, wenn\nlungsverzeichnis abzuuchen. Bei Sammelladungen                            es im Luftverkehr ohne Umladung durchgeführt\nkunn die Zollstelle auch in anderen Fällen ein ver--                      wird.\neinfachtes Gcstellun~Jf,verzPidmis verlangen.\n(4) Schiffe mit dem an Bord befindlichen Zollgut\n(2) Legt ein Luftfclhrtuntemehmen, eine Eisen-                        sind bei der Durchfuhr auf Zollstraßen im Seever-\nbahnverwaltung oder die Deutsche Bundespost als                           kehr oder Seehafenverkehr von der Gestellung be-\nGestellungsverzeichnis eine Erklärung des Absen-                          freit, wenn sie ein in § 8 vorgesehenes Zollzeichen\nders nach vorgeschril~benem Muster mit den in Ab-                         ununterbrochen zulässigerweise führen oder andere\nsatz 1 vorgesehenen An~Jaben vor, so braucht der                          von der Oberfinanzdirektion erlassene Uber-\nGestellende die Absenden~rklärung nicht zu unter-                         wachungsbestimmungen beachten.\nzeichnen.\n(5) Die vorstehenden Absätze gelten nicht, soweit\n(3) Für das Gestellungsv(~rzeichnis ist die deutsche                  Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr\nSprache zu verwenden. Daneben sind zugelassen                             über die Grenze entgegenstehen.\n1. im I3inmmschiffahrtsverkehr auf dem Rhein\ndie     französische            und     niederländische\nSprache,                                                    Zu § 6 Abs. 2 und 8 des Gesetzes\n2. bei Verwendung einer Absendererklärung                                                   § 16\nim Luftverkehr die französische und eng-                                        Zollansageposten\nlische Sprache,\n3. bei Verwendung einer Absendererklärung                           (1) Die Zollansageposten werden im Bundesan-\nim Eisenbahnverkehr die französische und                    zeiger bekunntgegeben.\nitalienische Sprache,                                          (2) Der Zollansageposten kann den Gestellungs-\n4. bei Verwendung einer Absendernrklürung                        pflichtigen anweisen, ihm die zur Sicherung der Ge-\nim Postverkehr die französische, ilal ienische              stellung erforderlichen Anmeldungen abzugeben.\nund englische Sprache.\n§ 17\nZu § 6 Abs. 5 und 6 des Gesetzes\nZoHam;agt·posten im Seeverkehr\n§ 14\n(l) Schiife brauchen beim Zollansageposten nicht\nGe~leUungsbefreiung\nzu halten, wenn sie ein in § 8 vorgesehenes Zoll-\n(1) Zollgut. kann nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes                         zeichen zulässigerweise mindestens bis zum ersten\nauch von der Gestellung nach einPm Zollgutversand                          Seezollhafen führen und der Zollansageposten das\n(§ 41 Abs. 2 des Gesetzes) befreit werden. In diesem                      Halten nicht verlangt. Führen sie das Zollzeichen 3\nFalle treffen •ctie Pflichten nach § 6 Abs. 5 Sätze 3                     na,ch der Anlage 3, so gilt die Erleichterung nur,\nund 4 des Gesetzes denjenigen, der das Zollgut                            wenn sie dem Zollansageposten Namen, Nationalität\nsonst nach § 41 des GPsel.zes zu gestellen hätte.                          und Bestimmungshafen melden.","1944                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Der Zolli:msagcposten verlangt das Halten von                                         § 20\nSchiffen, die das Zollzcidwn 2 oder 3 nach der An-\nZollanmeldung\nlaue 3 füJnPn, durch cUe Zeichen nach Anlage 4 ohne\nRücksicl11. darauf, ob sich der Zollansageposten auf                 (1) Anzumelden sind vor allem\neinem Zollboot oder an Lcmd befindet.                                     1. Name und Anschrift des Absenders und\n(3) Schiffe der Bundeswehr brauchen beim Zoll-                            des Empfängers der Ware,\nansagcpostcn nicht zu hüllen.                                             2. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Pack-\nstücke oder der Behältnisse, bei lose ver-\n(4) Ist ein Zofümsagcposteu an der Wahrnehmung                            ladenen Waren der Beförderungsmittel,\nseiner Di(:nstaufgaben verhindert, so entfallen die\nPflidi!cn nach § 6 Abs. 2 des Cesetzes.\n3. Art und Beschaffenheit der Ware nach den\nBenennungen des Zolltarifs, des Sprachge-\nbrauchs oder der Handelsübung,\nZu §§ 11 bis 13 des Gesetzes\n4. die Warenmenge nach Gewicht oder ande-\n§ 18                                         rem verkehrsüblichem Maßstab, auf Ver-\nr;ornll d•{~s ZoUau i.rags und der Zollanmeldung                        langen der Zollstelle nach dem von ihr be-\n(1) Verzichtet     d.ie    Zollstelle nach § 12 Abs. 1                    stimmten Maßstab,\nSalz 2 des Ccscl.zes auf die Zollanmeldung, so ist                        5. das Ursprungsland,\nder Zoll,mtrag mündlich zu stcJien.                                       6. gegebenenfalls die Umstände, von denen\ndie Zollfreiheit oder die Anwendung er-\n(2) Zollantrag und Zollanmeldung sind mündlich\nabzugeben                                                                    mäßigter Zollsätze im Rahmen von Zoll-\nunionen, Freihandelszonen, Präferenzgebie-\n1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr                            ten oder ähnlichen wirtschaftlichen Zusam-\nund bei der zollamtlichen Uberwachung der                        menschlüssen abhängt,\nAusfuhr, Vernichtung oder Umwandlung,\n7. Merkmale und Umstände, die für die Fest•·\nwenn im Reiseverkehr eine Zollanmeldung\nstellung des Zollwerts von Bedeutung sind,\nnach § 13 des Gesetzes verlangt wird,\noder, soweit es für die beantragte Art der\n2. in ondercn fällen der Abfertigung zum                             Zollbehandlung genügt, der geschätzte Zoll-\nfreien Verkehr, wenn der gesamte Waren-\nwert.\nwert 200 Deutsche MMk nicht übersteigt;\nwenn die Einfuhr mir einem Handelsge-                    (2) Die Zollstelle kann im Rahmen des § 12 Abs. 1\nschäfl beruht und es die Ermittlung der Ab-           Satz 2 des Gesetzes auch auf einzelne in Absatz 1\nferU9ungsq nmdlü~wn erfordert, kann die               aufgeführte Angaben verzichten.\nZollstelle vcrlanqen, daß Zollantrag und\nZo llamneldung schriftlich ab gegeben werden.            (3)   Schriftliche Zollanmeldungen sind nach vor-\ngeschriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben.\n(3) Sollen im Postverkehr eingegangene Sendun-                 Liegt jedoch in den Fällen des § 10 Abs. 2 des Ge-\ngen mit zollfreien Waren zum freien Verkehr abge-                 setzes ein Gestellungsverzeichnis vor (§ 13), so dient\nfertigt w<~rden, deren gesamter Warenwert 200 Deut-               es als Zollanmeldung, wenn es vom Zollbeteiligten\nsche Mark übersteigt, so ist der Zollantrag münd                  abgegeben war oder durch Unterschrift anerkannt\nlieh zu stellen; als Zol.lamrn';ldung dient das vom               wird.\nZollbeteiligten durch Unterschrift anerkannte Ge-\nstellungsverzeichnis (§ 13).                                                                 § 21\n(4) In allen anderen Fällen sind Zollantrag und                              Angaben über den Zollwert\nZollanmeldung zusammen schriftlich abzugeben.\n(1) Ist bei einem Zollantrag, der zur Zollerhebung\n(5) Zollantra.g und Zollanmeldung dürfen sich auch             führt, der Zollbeteiligte nicht der Käufer oder -\nauf einen Teil des gestellten Zollguts beziehen. Die              wenn zwischen Lieferer und Empfänger kein Kauf-\nZollstelle kcmn zulassen, daß Zollantrag und Zoll-                vertrag abgeschlossen worden ist - der Empfänger\nanmeldtmfJ Zollgut mehrerer Gestellungen umfas-                   der Ware, so hat derjenige Käufer oder Empfänger,\nsen.                                                              in dessen Auftrag die Abfertigung beantragt wird,\n(6) Für [:;chriftliche Zollanträqe und Zollanmeldun-           in der Zollanmeldung die Angaben über den Zoll-\ngen ist die deutsche Sprache zu verwenden. Satz 2                 wert (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) zu machen.\ndes § 13 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Schrift muß                      (2) Die Anmeldungspflicht nach § 20 Ahs. 1 Nr. 1\nleserlich und haltb,u sein und darf sich nicht leicht             kann ein anderer im Zollgebiet oder in einem Frei-\nentfernen lassen.                                                 hafen ansässiger Käufer der Ware dadurch über-\n§ 19                              nehmen, daß er die Angaben über den Zollwert\nRikknahme und Änderung des Zollantrags                     macht.\nEin schriftlich gestellter Zollantrag kann nur                     (3) Wer die Angaben über den Zollwert macht,\nschrifUich zu rüdqJcnommcn oder geändert werden.                  ist Zollwertanmelder.\nEine RC:c:. n,,hrn(: cks Zollcrnlrd~JS liegt auch vor,               (4) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten\nwenn ckir Z,; :! Ln~tc,i 1i~Jlc eine ;,nrJ<cre lut der Zollbc2'-· jn der geschuldeten Währung (§ 25 der vVertzollord-\nhandlunu bc,.;nlraDt. In diese1n Sinne sind die in § 9            ordnung) anzumelden. Soweit Preise und Kosten\nAbs. 1 I\\J r. 2 des G(;seizes mlfueführten besonderen             nach §§ 18, 35 und 36 der V/erizollordnung aufzu-\nZoll verkehre: versclücdene Arten der Zollbehand-                 teilen sind, hat er diese Aufteilung in der Zollan-\nlung.                                                             meldung vorzunehmen.","Nr. 91 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                          1945\n(5) Bei S,11nnwlsc11d11nrwn qlcichartiqcr Waren               Zu § 14 des Gesetzes\nkann die Zoii-;11-llc :~uld!,:-;, ,1, cl,:1\\ d;c, /\\n~Jdben über                                     § 23\nden Zollwcrl in einer ;\\ n!ilq<'. zur Zollanmeldung zu-                    Vorläufige Entnahme von ZoHgut\nsammPngc;;t(~llt W('rd('.D. Sind die einwlnen Sen-\ndnngen nn verschiecl(:nc Kü11fcr qerichlet, so gilt                 (1) Wird Zollgut nach § 14 des Gesetzr~s vorläufig\ndies nur, wr:nn ein rwrncinsarncr Bevollmäditi9ter               entnommen, so muß die Zollanmeldung über das\naller Küufor aJs 7.ol!lwtciliqU~r au1Lritl.                      besichtigte Zollgut die entnommenen Mengen um-\nfassen, wenn anschließend seine Abfertigung zum\n(6) Sind die einzelnen Posten einer Sendung nach              freien Verkehr    ,.,,__U.HC~U.\\_.I   wird.\nWarenart, Güte oder Preisklasse in der Rechnung\n(2) Sind die zu entnehmenden Mengen mit Ein-\n(§ 22 Abs. 3) übersichtlich cüi rqcstcllt, so darf inso-\ngangsabgaben von schätzungsweise mindestens\nweit auf die R<,drnuog ßezuq genommen werden.\neiner Deutschen tv'lark t:elastet, so ist ihre Abferti·-\nnung zum freien Verkehr schriftlich zu beantragen.\nWird in diesem Falle für das besichtigte Zollgut\n§ 22                                 die Abfertigung zum freien Verkehr nicht fristgerriäß\nbeantragt, oder wird für das besichtigte Zollgut ein\nUnterlagen für die Zollbehandlung                      anderer Zollantrag gestellt, so ist die Zollanmel-\ndung für die· entnommenen Mengen nachträglich\n(1) Wenn für eine günsliqere Zollbehandlung\nunverzüglich abzugeben.\nnicht die Vorlage eines bestimmten Ursprungszeug-\nnisses vorgeschrieben ist, kann dc~r Ursprung einer\nWare nachgewiesen werden                                         Zu § 15 des Gesetzes\n§ 24\n1. durch ein Ursprungszeugnis einer amtlichen\noder amtlich dafür anerkannten Stelle des                                        Amtsstunden\nals Ursprungsland angemeldeten Landes,                   Amtsstunden sind diejenigen durch Aushang bei\naus dem sich die Tatsad1en ergeben, die               der Zollstelle bekanntgegebenen Zeiten, während\nnach § 28 des Gesetzes für den Ursprung               deren die Zollstelle für die in Betracht kommende\nvon Bedeutung sind,                                   zollamtliche Tätigkeit geöffnet ist.\n2. durch andere schriftlic:he Unterlagen (z.B.\nRechnun9en, Beförderungsurkunden, Schrift-            Zu § 16 Abs. 1 des Gesetzes\nwechsel) oder clnrch Warenmerkmale, aus\n§ 25\ndenen sich der Ursprunq der Ware ergibt.\nMengenermittlung\n(2) Die Umstände, von denen die Zollfreiheit oder\ndie Anwendung ermüßioler Zollsüt.ze im Rahmen                       (1) Erstreckt sich die Zollbeschau von ·waren, die\nvon Zollunionen, Freüwndclszoncn, Priif erenzgebie-              einem 'Nertzoll unterliegen, auf die Mengenermitt-\nlen oder ähnlichen wirtsd1dfl lich 1.'.n Zusammenschlüs-         lung, so wird die •M_enge, wenn Zoll zu erheben ist,\nsen abhängt, können nur c1uf die vorgesehene, im                 mit der Genauigkeit ermittelt, die für die Berech-\nBundesgesetzblatt oder Bund(:sanzeiger veröffent-                nung des Preises maßgebend ist, sonst so genau,\nlichte Weise nachgewiesen werden. Im Reiseverkehr                wie es die beantragte Zollbehandlung erfordert.\nkann der Nachweis für Waren, die weder zum Han-                     (2) Werden bei der Zollbeschau Vvaren gewogen,\ndel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt                    die einem Gewichtszoll unterliegen, so sind auszu-\nsind, auch anders geführt werden.                                wiegen\n(3) Der schriftlichen Zollanmeldung ist die Rech-                    1. bei der Abfertigung. zum freien Verkehr,\nnung mit einer Durchschrift oder anderen Verviel-                          zur Zollgutveredelung, zur Zollgutumwand-\nfältigung beizufügen, wenn der Zollantrag zur Zoll-                        lung oder zur Zollgutverwendung\nerhebung führt und die Ware gegen Entgelt ge-                              a) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02-A bis D\nliefert wird. In diesem Falle sind auch die Belege                             bis auf 10 Gramm,\nüber die Vertriebskosten (§ 8 der Wertzollordnung)                         b) Kaffee der Tarifnr. 09.01-A, Kaffeemittel\nvorzulegen. Die Zollstelle kann verlangen, daß ihr                             der Tarifnr. 09.01-C und Tee der\nauch der Kaufvertrag und andere Unterlagen zur                                 Tarifnr. 09.02 in Mengen bis zu 2,5 Kilo-\nEinsicht vorgelegt werden, die für die Feststellung                            gramm bis auf 10 Gramm, in Mengen\ndes Zollwerts von Bedeutung sein können.                                       über 2,5 bis 25 Kilogramm bis auf\n50 Gramm,\n(4) Der Zollwertanmelder erhält die Rechnung\nund die Belege über die Vertriebskosten abgestem-                          c) Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder\npelt zurück und hat sie innerhalb der Aufbewah-                                Tee und Zubereitungen auf der Grund-\nrungsfrist jederzeit auf Verlangen vorzulegen.                                 lage solcher Auszüge oder Essenzen aus\nTarifnr. 21.02 bis auf 5 Gramm,\n(5) Die Zollstelle kann unter den Voraussetzun-                        d) andere Waren und in Buchstabe b be-\ngen des Absatzes 3 Satz 1 bei mündlicher Zollan-                               zeichnete Waren in Mengen über\nmeldung verlangen, daß der Käufer der Ware die\n25 Kilogramm\nRechnung zur Einsicht vorlegt.\naa) auf Gleis-, Kranen- oder ähnlichen\n(6) Sind vorzulegende Unterlagen nicht in deut-                                    Waagen je nach der Empfindlichkeit\nscher Sprache abgefaßt, so ist ihnen auf Verlangen                                     der Waage, mindestens jedoch bis\nder Zollstelle eine Dbersetzung beizufügen.                                            auf 10 Kilogramm,","19.fl>                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nhh) ci11f andcnm Vvaagen je nach der                  lieh verschlossen ist, muß das Verschiußanerkennt.nis\nEin !>'.ind I ich kc:it. der Waage, höch-      und gegebenenfalls das Zollverschlußbuch das Be-\n:;I( n:; Jedoch bis auf 100 Gramm und          förderungsmittel oder d8n Behälter begleiten.\nrn i1Hlc:slcns bis auf 500 Gramm,\n(5) Das Verscblußanerkenntnis ist von dem Inha-\n2. fJp; 1:i:iu dlldcn~u Art der Zollbehandlung               ber zurückzugeben, wenn\na1k \\,\\/c1r<'J1 so ~;cndu, wie es die Art der\n1. es durch Widerruf oder Fristablauf ungültig\nZoll hc'i,,rndl ung erfordert.\nwird,\n(3) Vl,irPrn l<'ll(J;;ll, die ncich den Absfitzen 1 und 2                 2. das Beförderungsmittel oder der Behält1:c;r\nodPr Tii_ldl ,11vlr:1cn BcsLirnrnuw]en üht)r die Mcngen-                          nicht im Besitz des Inhabers des Verschluß-\n1::rrn i Ltlunq n ;chl zu berücksid11.if)en siud, bleiben                         anerkenntnisses bleibt oder nicht nur vor-\naußer Bc:Lr<.1chl.                                                                übergehcn.d aus de'TI. Verkehr 9ezogen wird,\n(4) Hiin~Jf.    der ZoUsutz einer V✓ are von ihrer                         3. sich wr,senf.liche Merkrnale des Beförde-\n11f'nuc ab, so wird die M,!n~P a1nvPid1end von d~n                                rungsmittels oder Behälters geändert haben.\nvorslchcnden Bcslimmunuen so genau wie möglich\nerm i !.lelt.                                                          Zu § 23 des Gesetzes\n§    26                             Verbindliche Zolltarifauskunft\nMenrJcnbcredmung bei 11üssiuen \\/\\Taren                                                  § 28\n(1) Di1S Eigengt!Wichl flüssiger Waren kann durch\nMc:ssen ihrer Raummenge und Feststellung ihres                            Verbind.liebe Zolltarifauskunft erteilt die Ober-\nspezifü;d1cn Cowichts unter Berücksichtigung der                       finanzdirektion, in deren Bezirk der Antragstelle1\nTempccratur an HiJnd wissenschaftlich erstellter                       seinen Sitz (Hauptniederlassung), mangels eines\nTabellen berechnet werden.                                             solchen einen vVohnsitz hat. Hat der Antrngsteller\n(2) Dle RamnnH.:nqe flüssi~Jer Vvuren kann durch                   im Geltungsbereich des Gesetzes weder einen Sitz\nFestslelluncr ihres Eigengewichts und ihres spezi-                     (Hauptniederlassung) noch einen Wohnsitz, so kann\nfischen Gewichts unter Berücksichtigung der Tempe-                     die Auskunft von jeder Oberfinanzdirektion erteilt\nratur an Hand wissenschaftlich erstellter Tabellen                     werden, in deren Bezirk die Ware zurn heien Ver-\nberechnet werden.                                                      kehr oder zu einem besonderen Zollverkehr abge-\nfertigt werden soll.\nZu § 18 des Cesclzcs                                                                               § 29\n§   27                                                        Antrag\nZofü;ichere Hcrrichtung; Verschlufümerkenntnisse                        (1) Die Zolltarifauskunft ist nach vorgeschriebe-\n(1) Räume, Beförderungsmittel und Behültnisse,                     nem Muster zu beantragen. Der Antrag muß über\ndie zollamtlich verschlossen werden solJen, sind zoll-:                alle Merkmale und Umstände Aufschluß geben, die\nsicher, wenn sie so gebaut und eingerichtet sind,                      für die Tarifierung der Ware von Bedeutung sind,\ndaß                                                                    und die Zollstellen bezeichnen, die durch die Aus-\n1. die Zollverschlüsse auf einfache und wirk-                kunft gebunden werden sollen.\nsame Weise angebracht werden können,                         (2) Wird der Antrag durch einen Vertreter ge-\n2. Waren weder ihrem zollamtlich verschlos-                  stellt, so hat der Vertreter seine Vertretungsmacht\nsenen Teil entnommen noch in ihn hinein-                  schriftlich nachzuweisen. In der Vollmacht ist die\ngebracht werden können, ohne sichtbare                    Ware, für die eine Auskunft beantragt wird, min-\nSpuren des Aufbrechens zu hinterlassen                    destens handelsüblich zu bezeichnen.\noder den Zollverschluß zu verletzen,                         (3) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die eine\n3. sie keine V crstecke enthalten, in denen                  Auskunft beantragt. wird, vier Proben, jeweils in\nWaren verborgen werden können,                            der für die amtliche Untersuchung ausreichenden\n4. alle zur Aufnahme von Waren geeigneten                    Menge, beizufügen. Können Proben wegen der be-\nStellen h~icht zugünglich sind.                           sonderen Beschaffenheit der Ware (zum Beispiel\nwegen der Größe, der Verderblichkeit oder des\n(2) Beförderungsmittel und Behälter, die nach Ab-\nWertes) nicht eingereicht werden, so hat der Antrag-\nsatz 1 zollsichcr sind, werden zur Beförderung von\nsteller vier Abbildungen oder so genaue Beschrei-\nWaren unler Zollven~chluß durch Erteilung eines\nbungen der Ware in deutscher Sprache vorzulegen,\nVerschlufkmerk(!nntnisscs zuuelassen. Das Führen\ndaß die Auskunft erteilt ·werden kann. Auf Antrag\neines Zollv<)rsd I l 11 ßlrndws knnn vorgc~schrieben wer-\nkann die Oberfinanzdirektion auf Proben, Abbildun-\nden. Schiffe im ~:c\\c•vcrkehr, Eisenhahnfohrzeugc und\ngen und Beschreibungen verzichten, wenn die Be-\nvon C:!inc~r Fiscm!:wl1nvcrwallm19 als zollskhcr beson-\nschaffenheit der vVme aus ihrer handelsüblichen\nclc~rs gcl-:;c,nn:,cichnc!tc Bchfütcr bedürfen keines\nBezeichnung hervorgeht.\nV e:rsch lußirn c:rk cnntnissc~,.\n(4) Ist beantragt, mehr als eine Zollstelle durch\n(3) Versch 1uflimerkennlnisse werden nur auf An-\ndie Auskunft zu binden, und sind deshalb weitere\ntraq und widerruflich erteilt; ihre Gültigkeit kann\nProben, Abbildungen oder Beschreibungen zu Ver-\nbefr,slet werden.\ngleichszwecken erforderlich, so hat sie der Antrag-\n(4) Soli:mge (~in Beförderungsmittel oder Behälter                 steller in der ihm von der Oberfinanzdirektion mit-\nc1uf Grund eines Verschlußanerkenntnisses zollamt-                     geteilten Anzahl vorzulegen.","Nr. 91 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                       1947\n§ 30                                                  § 34\nForm und Inhalt                             Werbemittel, Gebrauchsanweisungen\n(1) Die Oberfinanzdirektion erteilt die verbind-        (1) Zollfrei sind folgende Werbemittel, die un-\nliche Zolltarifauskunft schriftlich und bestimmt dabei  entgeltlich eingeführt und nicht zur entgeltlichen\nentsprechend dem Antrng die durch die Auskunft          Abgabe im Zollgebiet bestimmt sind:\ngebundenen Zollstellen. Auf schriftlichen Antrag               1. Werbedrucke und nicht eingerahmte Foto-\nkmm sie die Auskunft durch Bindung weiterer Zoll-                 grafien,\nstellen erg5.nzen.                                             2. Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels,\n(2) Weist die Oberfinanzdirektion bei der Aus-                 die von amtlichen oder amtlich anerkannten\nkunft auf Zollsütze, Tarabestimmungen, Abferti-                   ausländischen Fremdenverkehrsorganisatio-\ngungsbeschränkungen, Verbrauchsteuern, Verbote                    nen oder auf deren Veranlassung veröffent-\nund Beschränkungen für den \\Narenverkehr über                     licht werden,\ndie Grenze oder auch auf Warennummern des                      3. Werbegegenstände, die sich durch ihre Auf-\nWarenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik                 machung, Beschaffenheit oder Menge von\nhin, so ist dies unverbindlich.                                   Waren des üblichen Warenverkehrs unter-\nscheiden; eine Kennzeichnung, die den\n§ 31                                   üblichen Gebrauch der Ware nicht wesent-\nlich beeinträchtigt, genügt nicht für eine\n.Änderung und Aufhebung\nsolche Unterscheidung.\nDie Oberfinanzdirektion kann die verbindliche\nDie Zollfreiheit der Werbedrucke (Nummer 1) und\nZolltarifauskunft schriftlich ändern oder aufheben.\nWerbegegenstände (Nummer 3) hängt davon ab, daß\nihre Eigenschaft als Werbemittel augenscheinlich ist\nZu § 24 des Gesetzes                                    und ihr wesentlicher Zweck darin besteht, zum Kauf\noder zur Miete im Zollausland hergestellter Waren\nAußertarifliche Zollfreiheit                            oder zum Erwerb ausländischer Wertpapiere anzu-\n§  32                        regen oder für ausländische Verkehrsunternehmen,\nBanken oder Versicherungen oder für den Besuch\nAmtsschilder\ndes Auslands zu werben.\nZollfrei sind Amtsschilder, Wappenschilder, Stan-\n(2) Die Zollfreiheit hänyt bei Werbegegenständen\nder, Wimpel und ähnliche Gegenstände zum amt-\n(Absatz 1 Nr. 3), die zum Verteilen bestimmt sind,\nlichen Gebrauch durch ausländische oder internatio-\ndavon ab, daß das Land, für das sie werben, Gegen-\nnale Behörden, die ihre Tätigkeit im Zollgebiet oder\nseitigkeit übt.\nauch in den Zollfreigebieten ausüben.\n(3) Zollfrei sind Gebrauchsanweisungen, Preisver-\nzeichnisse und Fahrpläne ausländischer Unterneh-\n§ 33                         men, die sich im wesentlichen auf Dienstleistungen\nFotografien, Drucke                 oder im Ausland hergestellte vVaren beziehen und\nZollfrei sind                                        nicht zur entgeltlichen Abgabe im Zollgebiet be-\nstimmt sind.\n1. Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr\nals drei Abzüue je Aufnuhme enthalten,              (4) Eine den Warenwert wesentlich unterschrei-\ntende Schutzgebühr gilt nicht als Entgelt.\n2. Lochkarten, die bereits Tri.iger einer Dokumen-\ntation sind, und dergleichen,\n3. Wertpapiere mit Ausnahme derjenigen, die auf                                § 35\ndeutsche Währung lauten, im Zollausland ge-               Warenmuster und -probrn:.1,; VorbHder\ndruckt und zur Aw;gabc im Ge.ltunr;sbcreich des\nGesetzes bestimmt sind,                             (1) Zollfrei sind Muster und Proben, die nur die\nBeschaffenheit auslündischer \\!\\Taren kennzeichnen\n-4. Vordrucke für AussteHLmfJen, Messen oder\noder deren Prüfung ermöglichen sollen.\nDienstleistungen des ausländischen Verkehrs-\nund Ubernachlunnsgewerhcs, die zur unentgelt-       (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß\nlichen Abgabe an Benutzer ausländischer Ver-            1. die Waren so beschaffen oder nach § 9\nkehrsunternehmen bestimmt sind oder an                     Abs. 3 des Gesetzes so hergerichtet sind,\nReise- oder Verkehrsunternehmen unentgeltlich              daß sie erkennbar nur zum Gebrauch als\ngeliefert werden,                                          Muster oder Probe geeignet sind, und nur\n5. amtliche Vordrucke ausländischer oder inter-                in Mengen eingeführt werden, die für die\nnationaler Behörden,                                       Kennzeichnung oder Prüfung erforderlich\n6. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,               sind, oder\nBeschreibungen und ähnliche Unterlagen, die             2. von Waren, die weder so beschaffen sind\nzum Erlangen oder Ausführen von Auslands-                  noch nach den Umständen so hergerichtet\naufträgen, zum Anmelden von Patenten, Ge-                  werden können (Nummer 1), nur je ein\nbrauchsmustern,     Warenzeichen     oder   Ge-            Muster oder eine Probe gleicher Art und\nschmacksmustern oder für einen im Zollgebiet                Beschaffenheit bis zu einem Warenwert\nausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt wer-                von 10 Deutsche Mark - je Muster oder\nden.                                                       Probe eingeführt wird.","1948                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die ZoJJfreiheit ist beschränkt für                                             § 36\n1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 ·                        Verteidigungsgut\n-A-I auf Mengen bis zu insgesamt 100\nGramm,                                             (1) Zollfrei sind Waren, die zur üblichen Aus-\nrüstung einer Truppe gehören, wenn sie von einer\n2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu\nTruppeneinheit, auch einem einzelnen Schiff oder\ninsgesamt 20 Gramm,\nLuftfahrzeug, mitgeführt werden; bei Mundvorrat\n3. Getränke der Tc1rifnrn. 22.05--A und B-I bis    auf Schiffen ist die Zollfreiheit jedoch auf Waren\nB-IV, 22.06--A und B, 22.07 auf solche in       bQschränkt, die unter zollamtlicher Uberwachung\nBehnllnisscn mit einem Rauminhalt bis zu        innerhalb von zwei Tagen nach der ersten zoll-\n200 ccm,                                        amtlichen Behandlung an Bord verbraucht werden.\n4. Getrtink.e der Tarifnrn. 22.05-B-V und 22.06\n(2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-\n--C sowin alkoholische Zubereitungen und\nstelle bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung\nGetrü;ike der Tarifnr. 22.09--B und C auf\ndes Bundesministers für Verteidigung oder einer\nso]dw in Behältnissen mit einem Raum-\nvon ihm im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ninhaJt bis zu 50 ccm; die Gesamtmenge\nder Finanzen beauftragten Stelle vorliegt, aus der\ndarf !100 ccm nicht übersteigen. Brenne-\nsich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zoll-\nreien, die unter zollamtlicher Uberwachung\nWeindestillat aus Brennwein herstellen,         freiheit ergeben.\ndürfen jedoch Brennwein der Anmerkung-2\n§ 37\nzu Tarifnr. 22.05 bis zu einer Menge von\n1000 ccm zollfrei einführen.                           Gegenstände für öffentliche Sammlungen;\n(4) Führen einschlägige Handelsunternehmen oder                       Forschungs- und Bildungsmittel\nV:~rarbeitungsbetriebe in einer Postsendung von                ( 1) Zollfrei sind\nhochstens 250 Gramm Rohgewicht Waren als Proben\n1. Filme und Tonträger bildenden, wissen-\nein, so enlfallen. insoweit die Mengenbeschränkun-\nschaftlichen oder kulturellen Charakters, die\ngen des Absatzes 3 Nm. l bis 3. Dies gilt nicht,\nvon den Vereinten Nationen oder einer\nwenn die Empfänger die Postsendungen in einem\nihrer Sonderorganisationen oder für ihre\nFreihafen selbst oder durch Mittelspersonen auf-\nRechnung hergestellt worden sind,\ngegeben haben.\n(5) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für                      2. Gegenstände, die für öffentliche Sammlun-\ngen bestimmt sind,\n1. gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01-A-II\nund Kaffeemittel der Tarifnr. 09.01-C,                 3. Lehr- und Bildungsmittel für öffentliche\n2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder                      oder gemeinnützige Einrichtungen, die der\nTee und Zubereitungen auf der Grundlage                   wissenschaftlichen Lehre dienen oder Bil-\nsolcher Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr.                dung vermitteln,\n21.02,                                                 4. a} für die Forschung entwickelte wissen-\n3. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08                      schaftliche Geräte,\nund Sprit der Tarifnr. 22.09-A,                           b) sonstige Gegenstände von wissenschaft-\n4. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,                                 lichem Wert, mit denen Forschung ge-\n5. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.                           trieben wird,\nc) Gegenstände, an denen geforscht wird,\n. (6) Ist die Zollfreiheit auf bestimmte Mengen\nemer Ware beschränkt, so ist die Menge maß-                           für öffentliche oder gemeinnützige Einrich-\ngebend, die gleichzeitig von demselben Absender                        tungen, die Forschung im wesentlichen nur\na_~f demselben Beförderungsweg an denselben Emp-                       der Wissenschaft wegen treiben,\nfanger abgesandt worden ist. Dabei kommt es im                      5. bespielte Tonträger und belichtete Positiv-\nFalle des Absatzes 4 auf die Menge einer Ware                          filme für öffentlich-rechtliche Rundfunkan-\ngleicher Art und Beschaffenheit an.                                    stalten zur eigenen Verwendung.\n(7) Zollfrei sind Muster und Proben, die zu amt-\n(2) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5\nlichen Zwecken nicht nur vorübergehend entnommen\nhängt davon ab, daß der Zollstelle bei der Zoll-\nwerden oder die für Dienstzwecke der an der Uber-\nabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der\nwachung der Einfuhr beteiligten Behörden einge-             Sammlung, der Einrichtung oder der Rundfunkan-\nführt werden.                                               stalt oder seines Stellvertreters oder des zur Ver-\n(8) Zollfrei sind Waren, die unter zollamtlicher         tretung der Sammlung oder Einrichtung im Rechts-\nUberwachung zur Erprobung im Zusammenhang mit               verkehr berufenen Organs ihres Trägers vorliegt,\nAusfuhrgeschäften ohne wesentlichen anderen wirt-           aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für\nschaftlichen Nutzen verwendet, bearbeitet oder ver-         die Zollfreiheit ergeben. Hat die Bescheinigung aus\narbeitet werden und bei der Erprobung verbraucht            Gründen, die von der Sammlung, der Einrichtung\noder nach der Erprobung vernichtet werden.                  oder der Rundfunkanstalt nicht zu vertreten sind,\n(9) Zollfrei sind Waren, nac:h denen durch Ab-          bei der Zollabfertigung nichi: vorgelegen, so genügt\nzekhnen oder anderes VervieJfältigen oder durch             es für die Zollfreiheit, daß die Bescheinigung inner-\nunmittelbare Verwendung u.Js Vorbild Waren her-             halb der Frist nachgereicht wird, in der ein Rechts-\ng_estellt ~erden sollen. Die Absätze 2 bis 6 gelten         mittel gegen den bei der Abfertigung erteilten Zoll-\nsmngemaß.                                                   bescheid eingelegt werden kann.","Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                             1949\n§    13                            üblicherweise als Vorrat gehalten werden. Für\nBewei~;slücke; Dienstgcgenslünde                   Spirituosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit\nausgeschlossen.\n( 1) Zollfrei sind                                                                     § 41\n1. Gegenslänclc, die als Beweisstücke oder zu\nUbersied l ungsgu t\nähnlidicn Zwc~cken bei Gerichtf~n oder an-\nderen Behörden dienen sollen,                          (1) Zollfrei ist Ubersiedlungsgut natürlicher Per-\n2. Dienslgegenslände, die bei den Behörden             sonen, die mindestens ein Jahr im Zollau:,iand oder\ndes Bundes im Zollausland dienstlich ver-           in einem Zollfreigebiet gewohnt haben; eine kür-\nwendet wordcH sind und im Zollqc>.hiet dem          ze.re Frist schließt die Zollfreiheit nicht aus, wenn\ngleid1en Zweck dienen sollen.                       das Wohnen nachweü;lich für dauernd oder auf un-\nbestimmte Zeit, jedoch mindestens für ein J<1lu,\n(2) Die ZolJfreihcit hJnq t dd vun ab, diJß die be-         geplant war.\nteiligte Behörde die ti..l t;-:;;ichl id1cn Vorn.u:-;sctzungcn\nfür die Zollfreiheit bcschcinig i..                               (2) Ubersiedlungsgut sind Waren, die im unmit-\ntelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ubers~ed-\nlung eingeführt werden. Weist der Ubersiedelnde\n§    39                            na.ch, daß er die Waren zur Zeit der Ubersiedlung\nSärge, Urnen, Kränze                         nicht einführen konnte, so sind auch\nWaren Ubersiedlungsgut, die er alsbald nach Weg-\n(1) Zollfrei sind\nfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch drei\n1. Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der            Jahre nach der Ubersiedlung, einführt.\nAsche Verstorbener riebst den zugehörigen              (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt\nGeqcnständen für ihre Ausschmückung,\n1. auf die vVaren, die die übersiedelnde Per-\n2. Gegenstände zum Ausschmücken von Sär-                         son bereits dort, wo sie gewohnt hat, per-\ngen, Urnen oder Grnhstütten, wenn Perso-                      sönlich oder auch zur Berufs- und Gewerbe-\nnen oder Vereinigungen mit Sitz im Zoll-                      ausübung benutzt hat und zu dem gleichen\nausland sie zu diesem Zweck aus Anlaß von                     Zweck im Zollgebiet entsprechend ihren\nBeslattun9en oder Gedenktagen gewidmet                        vvirtschaftlichen Verhältnissen vveiter be-\nhaben.\nnutzen kann und will,\n(2) Zollfrei sind Gegenstände zum Ausbau, zum                      2. für Lebensmittel und andere Verbrauchs-\nErhalten oder Ausschmücken von Ehrcnfriedhofen                           güter auf die Mengen, die üblicherweise als\nund Totengedenkst~itten eines ausländischen Staa-                        Vorrat gehalten werden.\ntes oder einer ausländischen oder internationalen              Für Spirituosen und Tabakwaren ist die Zollfreiheit\nOrganisation; § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der               ausgeschlossen.\nMaßgabe, daß die Bescheinigung von der Stelle ab-\n§ 42\nzugeben ist, die mit der Betreuung solcher Stätten\nbeauftragt ist.                                                                      Erbschaftsgut\n§ 40                                  Zollfrei ist Erbschaftsgut. Erbschaftsgut sind alle\nHeiratsgut                              gebrauchten Waren, die eine im Zollgebiet woh-\nnende Person nachweislich als Erbe oder Vermücht-\n(1) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung            nisnehmer aus einem Nachlaß erhält. Dem Erb-\nHeiratsgut, das aus Anlaß der Eheschließung zwi-               schaftsgut stehen gebrauchte Waren gleich, die nach-\nschen einem Bewohner des Zollgebiets und einem                 weislich einem künftigen Erben oder Vermächtnis-\nBewohner des Zollauslands eingeführt wird; ist der             nehmer schon zu Lebzeiten des Erblassers aus des-\nBewohner des Zollauslands deutscher Staatsange-                sen Eigentum mit der Bestimmung zugewendet\nhöriger, so gilt das nur, wenn er seinen Wohnsitz              werden, daß sie ihm auf seinen Erbteil oder auf ein\nlänger als zwei Jahre ununterbrochen im Zollaus-               Vermächtnis' angerechnet werden sollen.\nland gehabt hat.\n§ 43\n(2) Heiratsgut sind die Waren, die der übersie-\ndelndf; Teil aus Anlaß der Eheschließung zur Ein-                                  Umschließungen\nrichtung eines Haushalts oder zum persönlichen                    (1) Zollfrei sind Umschließungen eingeführter\nGebrauch oder Verbrauch der Ehegatten selbst be-               Waren. Umschließungen sind alle äußeren und in-\nschafft oder von anderen Personen erhalten hat.                neren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und\n(3) Wird Heiratsgut vor der Eheschließung ein-              Unterlagen, die dazu dienen, die \\!\\Taren während\ngeführt, so hängt die Zollfreiheit von dem Nachweis            der Beförderung oder Aufbewahrung zu schützen.\nab, daß die Ehe binnen drei Ivfonaten nach der Ein-            Gleichgestellt sind Paletten und Verpackungsmittel\nfuhr geschlossen worden ist; die Frist kann auf                wie Bretter, Keile, Seile, Matten, Matratzen, Decken,\nAntrag verlängert werden.                                      Säcke, Gewebe, Papier, Stroh, die bei d2r Einfuhr\nnur zum Verstauen oder Lüften von Waren in Fahr-\n(4) Die Zollfreiheit hängt für jede einzelne \\Vare\nzeugen, zum Bedecken nicht in Packstücken verlade-\ndavon ab, daß sie nicht innerhalb von zwei Jahren\nner Waren, zum Bekleiden der Böden oder Wände\nnach der Einfuhr veräußert wird.\nder Fahrzeuge oder zum Trennen verschiedener\n(5) Für Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter             Teile einer Ladung dienen, sowie Eis, das bei der\nist die Zollfreiheit auf die Mengen beschränkt, die            Einfuhr zum Frischhalten von Waren dient.","1950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Von der Zollfreiheit für Umschließungen sind           (4) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen für Mund-\nausgeschlossen                                             vorrat und Schiffsvorrat, die im Zollgebiet oder in\n1. Beförderungsmittel, wie Tankschiffe, Schie-    Freihäfen bezogen worden sind, obwohl das Schiff\nfür die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht be-\nnenstraßenanhänger, Kesselwagen und an-\nzugsberechtigt war. Die Zollfreiheit ist ferner aus-\ndere Behälterwagen,\ngeschlossen für Mundvorrat und Schiffsvorrat auf\n2. Behälter,                                      Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen\n3. Schutzplanen und Deckkleider,                  Fangreisen zurückkehren.\n4. Waren, die unabhängig von ihrer Verwen-           (5) Fährt ein Schiff auf Binnenwasserstraßen ein,\ndung als Umschließungen einen dauernden        so ist die Zollfreiheit auf die Verwendung inner-\nselbständigen und nicht nur geringfügigen      halb von acht Tagen, auf dem Bodensee innerhalb\nGebrauchswert haben,                           von zwei Tagen, nach der Einfuhr beschränkt. Fährt\n5. Waren, wenn sie nach den Umständen des         ein seewärts eingefahrenes Schiff auf Binnenwasser-\neinzelnen Falles als Umschließungen ver-       straßen weiter, die keine Zollstraßen sind, so ist die\nwendet werden, um die Eingangsabgaben          Zollfreiheit auf die Verwendung innerhalb von amt\nfür sie zu umgehen. Dies wird, falls das       Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung be-\nGegenteil nicht festgestellt ist, besonders    schränkt; hat das Schiff nach der seewärtigen Ein-\nangenommen, wenn der Inhalt der Um-            fahrt als ersten Hafen einen Freihafen angelaufen, so\nschließungen von geringerem Wert ist als       rechnet die Frist vom Verlassen des Freihafens an.\ndie Umschließungen oder wenn die Um-\nschließungen nur unvollkommen oder un-             (6) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung\nregelmäßig mit Waren gefüllt sind.             Mundvorrat und Schiffsvorrat, die zollbegünstigt\nbezogen worden sind und auf der seewärtigen Fahrt\n(3) Zollfrei sind ferner leere Paletten, die im        von einem Seezollhafen oder Freihafen in das Zoll-\nRahmen einer Vereinbarung eingeführt werden,               ausland verwendet werden.\nnach der die Beteiligten\n(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für die\n1. berechtigt sind, Paletten gemeinschaftlich     in § 72 bezeichneten Betriebsstoffe.\nzu nutzen, und\n2. verpflichtet sind, innerhalb einer bestimm-                               § 45\nten Frist mindestens die gleiche Anzahl von\nAllgemeine Bestimmungen für Reisebedarf\nPaletten gleicher Typen auszuführen.\n(1) Reise im Sinne der §§ 46 bis 48 ist für Bewoh-\nDie Zollfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Palet-\nner des Zollauslands und der Zollfreigebiete die\nten auf Grund eines Kaufs oder eines ähnlichen Ver-\nAnreise außerhalb des Zollgebiets, der Aufenthalt\ntrags eingeführt werden.\nim Zollgebiet und die Weiterreise außerhalb des\nZollgebiets; bei einer Ubersiedlung (§ 41) endet die\n§ 44                           Reise jedoch mit dem Erreichen des Zielorts im\nZollgebiet. Für Bewohner des Zollgebiets umfaßt\nMund~ und Schiffsvorrat\ndie Reise den Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets\n(1) Zollfrei ist derjenige Schiffsbedarf, den die      und die Rückreise im Zollgebiet.\nSchiffsführung oder der Eigner eines in der gewerb-\n(2) Werp.en im Reiseverkehr Waren in größerer\nlichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem\nMenge oder mit einem höheren Warenwert einge-\naus dem Zollausland einführt und der unter zoll-\nführt, als sie nach den §§ 46 bis 48 oder nach zwi-\namtlicher Uberwachung an Bord als Mundvorrat durch\nschenstaatlichen Vereinbarungen zollfrei sind, so\ndie Schiffsbesatzung, den Schiffseigner oder die mit\nkann der Zollbeteiligte bestimmen, welche Waren\ndem Schiff ein- oder ausreisenden Fahrgäste ver-\noder Warenmengen im Rahmen der Höchstgrenzen\nbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff ver-\nzollfrei sein sollen. Würden jedoch die Eingangs-\nwendet wird. Den in der gewerblichen Schiffahrt\nabgaben für die danach nicht zollfreien Waren oder\neingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Behör-\nWarenmengen weniger als 30 Pf betragen, so wird\nden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als\nfür das gesamte Zollgut ein Zoll in der Höhe er-\n30 Tagen zurückkehren.\nhoben, daß die Eingangsabgaben insgesamt 30 Pf\n(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind        betragen.\nund es zu einem Landgang oder vorübergehend bis                                      § 46\nzu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Absatz 1\nbezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren, 20 Ziga-                               Reisegerät\nretten, 50 Gramm Rauchtabak, 5 Stück Kautabak, 50             (1) Zollfrei ist Reisegerät einreisender Personen.\nGramm Schnupftabak und 50 Zigarettenhüllen (Hül-           Reisegerät sind die Gegenstände, die eine Person\nsen oder Blättchen) an Land verbrauchen.                   auf der Reise nach ihren persönlichen und beruf-\nlichen Verhältnissen sowie nach Art, Ziel, Dauer\n(3) Die Zollfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich\nund Jahreszeit der Reise üblicherweise gebraumt\ndas Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufge-\noder verbraucht. Die in § 47 bezeichneten Waren\nhalten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Er-\nsind kein Reisegerät.\nreichen des ersten deutschen Hafens. Der Ausschluß\nendet, sobald das Schiff zu einer Fahrt in das Zoll-           (2) Für die Bewohner des Zollgebiets gelten Gegen-\nausland vom letzten Seezollhafen oder letzten Frei-        stände, die während der Reise außerhalb des Zoll-\nhafen seewärts ausfährt.                                   gebiets beschafft worden sind, nur dann als Reise-","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                             1951\ngerät, wenn ihre Bl!Schaffung nachweisbar nach An-                 2. im Reiseverkehr der Bewohner des deut-\ntritt der Reise notw(mdig geworden ist und sie nach-                  schen Zollgrenzbezirks bei der Einreise aus\nweisbar schon außerhalb des Zollgebiets auf der                       dem gegenüberliegenden Zollausland und\nReise gebraucht worden sind.                                          der Bewohner eines Freihafens bei der Ein-\nreise aus diesem Freihafen\n(3) Von der Zollfreiheit als Reisegerät sind aus-\ngeschlossen                                                            2 Zigarren oder\n1. Beförderungsmittel, die üblicherweise nicht                 5 Zigaretten oder\ndurch mensd1liche Kraft bewegt werden,                     10 Gramm Rauchtabak mit 10 Zigaretten-\nhüllen (Hülsen oder Blättchen)     oder\n2. Reit-, Zug- und Lasttiere,\neines von beiden,\n3. Gegenstände zum beruflichen Gebrauch                           daneben\noder Verbrauch, die nicht zur üblichen                      1 Stück Kautabak und\npersönlichen Berufsausstattung gehören.                    10 Gramm Schnupftabak;\n§ 47                                    3. in den übrigen Fällen\n10 Zigarren oder\nReiseverzehr\n25 Zigaretten oder\n(1) Zollfrei als Reiseverzehr sind andere als in                   50 Gramm Rauchtabak mit 50 Zigaretten-\nAbsatz 2 bezeichnete Lebensmittel, die eine Person                        hüllen (Hülsen oder Blättchen) oder\nim Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch auf der                             eines von beiden,\nReise mitführt, soweit ihre Menge nach der Dauer                          daneben\nder Reise, höchstens jedoch für eine Woche, ange-                      5 Stück Kautabak und\nmessen ist.                                                           50 Gramm Schnupftabak.\n(2) Zollfrei als Reiseverzehr sind Wein bis zu                     Werden Zigarren, Zigaretten oder auch\neinem Liter und Spirituosen bis zu 0,750 Liter, die                   Rauchtabak mit oder ohne Zigarettenhüllen\neine mehr als 16 Jahre alte Person im Reiseverkehr                    gleichzeitig eingeführt, so ist eine Menge\neinführt und die nach den Umständen nicht zur ent-                    zollfrei, die 10 Zigarren entspricht. Dabei\ngeltlichen Abgabe beslimmt sind. Die Zollfreiheit ist                 stehen 2 Zigarren 5 Zigaretten, 1 Zigarette\na.us9cschlossen im Reiseverkehr der Bewohner des                      2 Gramm Rauchtabak und 2 Zigarettenhül-\ndeutschen Zollgrenzbezirks bei der Einreise aus dem                   len gleich.\nge9cnüberliegendcn Zollemsland und der Bewohner\neines Freihafens bei der Einreise aus diesem Frei-            (4) Die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 3 ist\nheiten.                                                    für Waren ausgeschlossen, die Personen bei der\nRückkehr aus einem Freihafen mitführen.\n(3) Zollfrei üls Reiseverzehr sind Tabakwaren und\nZigarettenhüllen, die eine mehr als 16 Jahre alte             (5) Reist jemand auf einem in § 44 bezeichneten\nPerson im Reiseverkehr einführt und die nach den           Schiff ein, so ist die Zollfreiheit nach den Absätzen\nUmsti:i.nden nicht zur entgeltlichen Abgabe bestimmt      2 und 3 für die von ihm mitgeführten Waren davon\nsind, und zwar:                                            abhängig, daß er das Schiff endgültig oder für mehr\na]s drei Tage verläßt.\n1. im Reiseverkehr der Bewohner des Zollaus-\nlands bei der ersten Einreise im Kalender-         (6) Die Zollfreiheit nach Absatz 2 und Absatz 3\nmonat                                           Nr. 1 hängt davon ab, daß die Waren persönlich\na) bei ständigem Vv ohnsitz in Europa           oder im Handgepäck mitgeführt oder gleichzeitig mit\ndiesem gestellt werden. Diese Zollfreiheit ist für\n50 Zigarren oder\nWaren ausgeschlossen, die Personen mitführen, die\n200 Zigaretten oder\nals Führer oder Begleiter von gewerblich eingesetz-\n250 Grnmm Rauchtabak oder\nten Beförderungsmitteln, als Begleiter von Reise-\n250 Gramm einer        Zusammenstellung\ngesellschaften oder dergleichen üblicherweise mehr\ndieser Tahakwuren,\nals einmal im Kalendermonat einreisen.\ndaneben\n5 Stück Kautabak und\n50 Gramm Schnupftabak und                                             § 48\n50 Zinarettenhüllen (f-Iülsen oder Blätt-·\nchen);                                                        Reisemitbringsel\nb) bei   sU.indigem Wohnsitz außerhalb             (1) Zollfrei sind Reisemitbringsel bis zu einem\nEuropas                                     Warenwert von insgesamt 50 Deutsche Mark. Reise-\nmitbringsel sind W a.ren, die eine einreisende Person\n75 Zigarren oder\nfür sich als Andenken oder für andere als Aufmerk-\n400 Zigaretten oder\nsamkeit von der Reise mitbringt und bei denen an-\n500 Gramm Rauchtu.bc1k oder\nzunehmen ist, daß sie auch dann als Andenken oder\n500 Gramm     einer Zusammenstellung\nAufmerksamkeit erworben worden wären, wenn der\ndieser Tabakwaren,\nErwerbsort nicht durch eine Zollgrenze vom Zielort\ndaneben\ngetrennt wäre.\n5 Stück Kautabak und\n50 Gramm Schnupftabak und                      (2) Die Zollfreiheit als Reisemitbringsel ist bei\n50 Zigareltenhüllen (Hülsen oder Blätt-    Lebensmitteln auf einen Warenwert bis zu insgesamt\nchen);                                   10 Deutsche Mark beschränkt.","1952                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die Zollfreiheit als Reisemitbringsel ist für              3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder\nTaLilkwaren, \\\\lciu, Spirituosen, Kaffee, Tee und                       Tee und Zubereitungen auf der Grundlage\nAus;..:üge oder Essenzen aus Ka.ff ee oder Tee oder                     solcher Auszüge oder Essenzen aus Tarif-\nZubereitunqen au! der Grundlage solcher Auszüge                         nr. 21.02,\noder Essenzen cW'.,~JPschlosscn; § 47 bleibt unberührt.             4. Athylalkohol und Sprit der Tarifnr. 22.08\n('1) Bringt ein Bewohrwr dc~s deutschen Zollgrenz ..               sowie Sprit und alkoholische Zubereitungen\nbczirks aus dmn w~9enübcrliegenden Zollausland                          und Getränke der Tarifnr. 22.09,\nRcisemitbrinqscl mit, so hüngt die Zollfreiheit nach                5. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,\nAbsütz 1 auch von dem Nachweis ab, daß die Reise                    6. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10.\nim Zollausland über einen 1!) Kilometer tiefen Stn~i-\nDies gilt nicht bei Geschenken für Bedürftige im\nfr'.n jenseits der Zol19nm.ze hinausgeführt hat.\nRahmen des § 53 Abs. 2 und bei den üblichen Fami-\n(5) Die Zollf rcihe:it i:Jls Reisemitbringsel ist für   liengeschenken aus Anlaß von Festen. Zur Familie\nVv'arcn ausgeschlossen, die Personen bei der Rück-          rechnen der Ehegatte und diejenigen Personen, die\nkehr aus einc1n Freihafen milbringen.                       mit dem Schenker in gerader Linie verwandt, ver-\nschwägert oder durch Adoption verbunden oder in\n§ 49                           der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt oder\nverschwägert sind, sowie die Pflegekinder des\nBesonderes Reiser;erät der Verkehrsunternehmen\nSchenkers.\n(1) Zollfrei sind Arzneimittel und andere Mittel,\ndie in einem Beförderungsmittel eines ausländischen                                     § 52\nVcrkehrsunternelnn,~ns eingeführt werden und dazu                      Geschenke im öffentUchen Interesse\nbestimmt sind, an die Benutzer dieses Beförderungs-\n(1) Zollfrei sind Geschenke auswärtiger Regie-\nmittels bei Krankht~iten oder zur Verhütung oder\nLinderung von Reisebeschwerden ohne besonderes              rungen, verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise,\nEntgelt abgegeben zu werden.                                Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen, wenn die\nWidmung offensichtlich ist oder das \\i\\Tidmungs-\n(2) Zollfrei sind Arznei- und Verbandsmittel zur        schreiben bei der Abfertigung zum freien Verkehr\nersten Hilfe bei Unfällen, die in einem Beförderungs-       vorgelegt wird.\nmittel eines Verkehrsunternehmens eingeführt wer-\n(2) Zollfrei sind außerdem Waren, die im Rahmen\nden, soweit das Mitführen dieser Mittel üblich ist.\nzwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stel-\nlen geschenkt werden, wenn das Geschenk nach amt-\n§ 50                           licher Uberzeugung wegen des öffentlichen Inter-\nFutter für Tiert                      esses an der Pflege solcher Beziehungen angenom-\nmen werden muß.\nZollfrei sind Vorräte zum Füttern oder Versorgen\nvon Tieren, die mit diesen eingeführt werden. Die                                       § 53\nZollfreiheit ist auf die Mengen beschränkt, die bei\nder Durchfuhr für deren Dauer, sonst bis zum Errei-                          Liebesgaben für Bedürftige\nchen des Bestimmungsorts benötigt werden.                      (1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung\nWaren, die\n§ 51                                   1. aus Mildtätigkeit im Zollausland gespendet,\nGeschenksendungen                              2. im Post- oder Frachtverkehr von Organisa-\ntionen der freien Wohlfahrtspflege oder von\n(1) Zollfrei sind Warensendungen bis zu einem\nOrganen der öffentlichen Verwaltung ein-\nWarenwert von 50 Deut.sehe Mark, die unmittelbar\ngeführt,\naus dem Zollausland im Postverkehr, im Eisenbahn-\nfrachtverkehr oder im Luftfrachtverkehr von natür-                  3. an Bedürftige verteilt und\nlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland an                      4. von diesen für den eigenen Haushalt oder\nnatürliche Personen gesandt werden, wenn die Sen-                       Betrieb verwendet und nicht innerhalb einer\ndungen nachweislich nur Waren enthalten, die als                        von der Zollverwaltung gesetzten Frist ver-\nGe:schenke, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen,                    äußert werden.\ngescmdt und weder zum Handel noch zur gewerb-               Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Bedürftigen\nlichen Verwendung bestimmt sind.                            nur Waren erhalten, die für eine bescheidene Haus-\n(2) Ubersteigt der Warenwert 50 Deutsche Mark,         halts- oder auch Betriebsführung notwendig sind,\nso kann der Zollbetei liqte be~;!.immen, welche \\Naren      und daß die Warenmenge den für einen Haushalt\noder Warcnmenwm im Rahmen der Höchstgrenze                  oder Betrieb üblichen Vorrat nicht übersteigt.\nzollfrei sein solJen. Sendet derselbe Absender                  (2) Die Zollfreiheit ist beschränkt für\ngleichzeitig mehrere Scmdun~1en an dt'.nselben Emp-                 1. Kaffee der Tarifnr. 09.01-A und Kaffeemittel\nfänger, so ist der Gesarnlwert der Sendungen maß-                       der Tarifnr. 09.01--C auf Mengen bis zu\ngebend.                                                                 500 Gramm,\n(3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlos-             2. Tee der Tarifnr. 09.02 auf Mengen bis zu\nsen für                                                                 100 Gramm,\n1. Kaffee der Tarifnr. 09.01-A und KaffeemitteJ            3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder\nder Tarifnr. 09.01-C,                                      Zubereitungen auf der Grundlage solcher\n2. Tee der Tarifnr. 09.02,                                     Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02","Nr. 91 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                               1953\nauf Mengen bis zu 250 Gramm, entspre-                zugeben. Im Reiseverkehr kann mündliche Antrag-\nchende Wüien iJ us Tee auf Mengen bis zu             stellung und mündliche Anmeldimg zugelassen Vler-\n50 Grnrnm.                                            den. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen\nDi.e Jiöchstmcnucn bc1.i('lwn sich auf die einzelne             darzutun, von denen die Zollfreiheit bei der \\N'ieder-\nZuteilung an den 11,: us!w IL eh\".'.; Bedürftigen.              elnfuhr abhängt. Der Antrag auf zollamtliche Ubcr-\nwachung der Ausfuhr wird für Waren abgelehnt,\n(3) Die Zollfrcihoil i:3l au:-;qci;d1lo::;:~cn für Scha.um-  die auf dem Landweg in einen Freihafen aw;geführt\nwc:i n, Spirituosen, Tabi.d(\\11;1rr:;1 und Zigaretten-           werden, nur um sie dort umzulc.tden o,.ler ihnen\npapier.                                                          Wa.rc-m zuzulad:m und sie anscMicD2nd auf dem\n§ 54                              Landweg wieder einzuführen; in besonders gelager-\nten Fällen kann dem Antrag ausnahmsvveise ent-\nsprochen werden. Die Waren können vorweg bei\n(1) Zollfrei sind                                             einer anderen als der nach § 10 zustä.ndi9Gn Zoll-\n1. vVarcn des Buchbandeis ,nis I<\"tipil:cl 49 des        stelle zur Prüfung des Antrags und der Amneldung\nZolltarifs   in    Briefen,    Wertbriefen      oder  sowie zur Sicherung der Nämlich~::.eit gestellt\nPöckchc::n,                                           werden.\n2. Drucks,nhcn, ausncnonu,wn Drucksachen                    (3) Für die \\Niedereinfuhr der Vluren wird eine\nmit Antiqu i tütcn u1~d Drucksnchcnpr1kcte,           Frist nach der voraussichtlichen Da:.wr d2r vorge-\n3. Blind ensch rifts (;nd ung-en,                        sehenen Beförderung gesetzt. Die nach § 10 zustän-\n4. Tonträger, die nur J\\.JiLtr;ilungen enthalten,       dige Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwi-\nin Briefen, \\,'\\Tertbricfon oder Phonopostsen-       schenschein und überwacht die Ausfuhr.\ndungen,                                                  (4) Die V.Taren dürfen auf ein anderes Beförde-\n5. Postsendurigcn, üusqenomrnen Pakete, mit              rungsmittel umgeladen werden. Ein Lagern ist zu-\neinem Ccwicht bis zn ~:;oo Gramm und einem           lässig, soweit es durch das Urn.laden zwangsläufig\nWarenwert bis ZU 10 Dculsche Mark, soweit            bedingt ist. Soweit beim Umladen Nämlichkeitsmittel\nsie nicht aus ,.:mdc!rcn Cründen zollfrei sind;      nicht erhalten bleiben, müssen neue, von dar deut-\nwenn mehrere Sendungen desselben Ab-                 schen Zollverwaltung anerkannte Nämlichkeitsmittel\nsenden:; mit gleichem Inhalt an denselben            an ihre Stelle treten.\nEmpfänger zusilmmen eingehen, sind Ge-                   (5) Die Beförderung ist so zügig wie möglich\nsamtgewicht und Gesi:lmtwert maßgebend.              durchzuführen. Die Frist für die Wiedereinfuhr darf\n(2) Die Zollfreiheit nilch Absatz 1 Nr. 5 ist aus-          nur aus zwingendem Anlaß überschritten werden.\ngeschlossen für                                                 Der Anlaß ist nachzuweisen. Bei der Gestellung\n1. Briefe mit                                           nach der Wiedereinfuhr ist der Zvrischenschein vor-\nzulegen; er dient zugleich als Zollanmeldung.\na) Auszügen oder Essenzen aus Kaffee oder\nTee und Zubereitungen auf der Grund-                 (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Post-\nlage solcher Auszüue oder Essenzen aus           verkehr. Im übrigen kann die Oberfinanzdirektion\nTarifnr. 21.02,                                  das Verfahren für Waren erleichtern, die das Zoll-\nb) Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,                    gebiet nur zur Beförderung auf kurzen Strecken und\nnur für kurze Zeit verlassen.\nc) Zigmettcnpapier der Tarifnr. 48.10,\n2. Warenproben, Mischsendungen und Päck-\n§ 56\nchen mit den in Nummer l bezeichneten\nWaren sowie mit                                                         A uslandslagen:mg\na) Kalfoe der Tü.rifnr. 09.01-A und Kaffee-             (1) Zollfrei sind Waren, die aus dem freien Ver-\nmiUeln der Tarifnr. 00.01-C,                      kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder\nb) Tee der Tarifnr. 09.02,                           Vergütung von Zoll ausgeführt und auf Grund des\nc) Ä.thylülLohol trnd '.3prit der Tarifnr. 22.08     § 61 Abs. 2 des Gesetzes in einem Fre-ihafen oder\nsowie Sprit und r;Jkoholischen Zuberei-          auf Grund einer besonderen Zulassung im Zollaus-\ntunr;cn un.J Cclr'.,;_.aLcn tkr Tarifnr. 22.09.  land vorübergehend gelagert worden si.nd, Die Zoll-\nfreiheit hängt davon ab, daß die nachstehenden Be-\nstimmungen eingehalten sind.\n§ 55\n(2) Das vorübergehende Lagern im Zollausland\nAuslanrbbdördcrung\nkmm für eine bestimmte Zett zugE~lüss,::m werden,\n(1) Zollfrei sind \\V1r1'n, di._• rltLS dem freien Ver-       wenn im Zollgebiet g.~~eignete L:cuc:c'r nic:1t 'lur Ver-\nkehr des Zollqchicts ohne Erlaf\\ Er:stattung O(for              fü;n.rng stehen oder ihre fü:~nutzung wirtschaftlich\nVer(Jütung von Zoll au::i(f{:!ühct und unveriiridert            nicht zumutbar ist. Zustündig für die Z1.1lassung ist\ndurch das ZolI,rnslzird ocl,~r ein Zollfreigebiet ledig-        das Hauptzollamt, in dessen E!':zirk sich der Betrieb\nlich befördert worclc:n sind. Die Zollfreih(-::it hi:ingt       des Antragstellers befindet. Der Antrag ist schrift-\ndavon ab, daß die~ n;:cbstehcndcn Bestim:c1ungen                lich zu stellen und zu begründen. Die Zulassung\neingehalten sind.                                               wird schriftlich erteilt.\n(2) Die Waren sind vor der Ausfuhr zu gestellen                 (3) Die Waren si.nd vor der Ausfuhr zu gestellen\nund mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr zoll-                und mit dem Antrag anzumelden, die A\\r:;fuhr zoll-\nanülich zu überwachen. Antrag und Anmeldung sind                amtlich zu überwachen. Antrag und Anrne1dung sind\nnach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken ab-                nach vorgeschriebenem Muster in zvvei Stücken ab-","1954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nzugdwn. Die Ztild!iStrnqsvcrfiigung nach Absatz 2            Sind Waren außerhalb des Zollgebiets Bestandteile\noder nach § Cl Abs. 2 <foi, Ccselr.t:S ist vorzulecren.      oder Zubehörstücke zugefügt worden, so ist die\nDie VVincn hin 1wn vorweu lwi einc•r anderen~ cds            Zoll freihät ausgeschlossen, wenn es sich nicht nur\nder rwd1 § 10 ~~n~;!~indif1en Zollstelle zur PriHunq des     um qeringfügige Zutaten bei notwendigen Instand-\nAntrd(JS und der !\\nnwldunrr sowie zur Sidwrunn              set:~nngen handelt.\nder Niilnlichk(!i! qc~,tcd!L Wt)rdcn.\n(]) Eine Frist von nicht mehr als zwei Jahren\n(4) Für die V✓ icdcreinluhr der Wc.H(}Il wird ~:irw      zwi:,,cbcn Ausfuhr und V✓iedereinfuhr wird stets als\nFrist gcseizl; dzilwi werdc~n die zugelassene L1g«'r·-       cinrJerncssen angesehen. Werden besondere· Um-\ndaucr und die crfor<J,,rJidien Bef'ördcn1ngszeiL1._,n        ':i!ü_ode nachgewiesen, VH\"gen deren die Waren nicht\nberücksiclüi~JI. Die nad1 § 10 zuständige Zollstelle         rnnerbalb Z\\veier Jahre wiE1der eingeführt werden\nerteilt dem /\\nl.rugsleHer <>incn Zwischenschein und         konnten, so kann E:ine längere Frist als angemessen\nüberwacht die Ausfuhr.                                       anr:::rk annt werden.\n(5) Die Waren dürfen im Zollausland oder im                   (4) Dem Zollantrag auf Abfertigung der Waren\nFreihafen nur wie zugelassen gelagert werden. So-            zum freien Verkehr ist als Zollanmeldung eine Rück-\nweit im ZoJJausland Nürnlichkeitsmittel nicht er-            warenerklärung nach vorgeschriebenem Muster bei-\nhalten bleiben, müssen neue, von der deutschen               zufügen, aus der sich die tatsächlichen Voraus-\nZollverwaltung anerkannte Nämlichkeitsmittel an               setzungen der Zollfreiheit ergeben. Zum Nachweis\nihre Stelle treten.                                          ihrer Richtigkeit sind Belege (z. B. Ausfuhrpapiere,\n(6) Die Lagerdauer darf ohne Zustimmung            des   Schriftwechsel, Kassenbelege) vorzulegen. Die Zoll-\nzulassenden Hauptzollamts nicht überschritten wer-            stelle kann auf die Rückwarenerklärung oder auch\nden. Im übrigen darf die Frist für die Wiedereinfuhr          auf die Vorlage der Belege verzichten, soweit die\nnur aus zwingendem Anlaß überschritten werden.                Voraussetzungen für die Zollfreiheit offensichtlich\nDer Anlaß ist nachzuweisen. Bei der Gestellung                sind oder der Nachweis· in anderer Weise geführt\nnach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein vor-            wird.\nzulegen; er dient zugleich als Zollanmeldung.                      (5) Ist die Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil\nden Waren außerhalb des Zollgebiets Zutaten zu-\n§ 57                           gefügt worden sind, so wird der Zoll auf den Betrag\nRückwaren                         ermäßigt, der bei der Einfuhr der zugefügten Waren\nzu entrichten wäre.\n(1) Zollfrei sind Waren, die nachweisbar aus dem\nfreien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstat-                (6) Ist die Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil\ntung oder Vergütung von Zoll ausgeführt und von              bei der Ausfuhr der Waren Zoll erlassen, erstattet\ndemjenigen oder für denjenigen wieder eingeführt             oder vergütet worden ist, so wird der Zoll auf den\nwerden, der sie zum vorübergehenden Gebrauch,                Betrag des erlassenen, erstatteten oder vergüteten\nauf Bestellung, zur Ansicht, zum ungewissen Ver-             ZoJles ermäßigt.\nkauf oder aus ähnlichen Anlässen ausgeführt hat                    (7) Ist die Zollfreiheit nur ausgeschlossen, weil\noder hat ausführen lassen. Die Zollfreiheit hängt da-         die Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungs-\nvon ab, daß                                                   verkehrs ausgeführt worden waren, so wird der\n1. dje Waren c1ußerhalb des Zollgebiets nicht      Zoll auf den Betrag ermäßigt, der in diesem Verede-\noder nur im Rahmen des Absatzes 2 ver-         lungsverkehr wegen der Ausfuhr nicht entrichtet\nwendet worden sind,                            oder für Nachholgut nicht erhoben worden ist.\n2. die Waren innerhalb rjner angemessenen                (8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 ist eine\nFrist (Absatz 3) wieder eingeführt WPrden,                              nach vorgeschriebenem :t\\-1uster\n3. die Wcnen nicht als Ersatzgut 1rnch § 48        mit den in Absatz 4 vorgesehenen Angaben und Be-\nAbs. 4 des Gesetz<:S ausgeführt worden         leqen vorzulegen. Diese ersetzt nicht die Zollan-\nsind,\n4. im Falle der Ausfuhr (br \\Varnn als Ersatz-          (9) DiP Zollbegünstigung für Waren, die zur Be-\n9 ut rwch § 51 des Ccsclzcs der bei der Aus-   för<lerunn oder zur vorübergehenden Lagerung aus-\nf ubr erlciHe Nachhoischein zurück:gcueben     qf:fü}irt ,;~orden sind, richtet sich nur nach den §§ 55\nwird.                                          und 56\n(2) Eine Verwendung der Waren ist a.uf die Zo 11-\n§ 58\nfreiheit obne Einfluß, wenn\n1. sich dabei ergehen hat,   daß die \\!\\Taren für                   Rückwaren in Sonderfällen\nden vorgesehenen Verwendungszweck nicht             {1) Zollfrei sind Baustoffe und andere als in § 71\ngcclg nct sind, und deshalb wieder einge-      bezeichnete Betriebsstoffe deutscher Eisenbahnver-\nführt werden,                                  waltungen, wenn sie aus dem freien Verkehr des\n2. die Waren nur zum vorübergehenden Ge-           Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nbrauch ausgeführt worden waren oder            von Zoll ausgeführt worden waren und die Eisen-\n3. gebrauchte Waren zurückgenommen wer-            bahnverwaltung dies bescheinigt.\nden, um ein neues Ausfuhrgeschäft zu er-           (2) Zollfrei sind Dienstgegenstände von Behörden\nmörJlichcn, und die Zollverwaltung die zoll-   des Bundes, der Länder oder Gemeinden, wenn sie\nfreie Wiedereinfuhr für volkswirtschaftlich    aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß,\nunbedenklich hält.                             Erstattung oder Vergütung von Zoll in ein Zollfrei-","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                          1955\ngebiet ausgeführt worden warc~n und die Behörde             den; im übrigen dürfen für die Fänge und Erzeug-\ndies bescheinigt                                            nisse nur Stoffe und Umschließungen verwendet\n(3) Zollfrei sind 'Narcn aus dem freien Verkehr        werden, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets\ndes Zollgebiets, die infolge strafbarer Handlungen          stammen und ohne Erlaß, Erstattung oder Vergü-\nin das Zollausland oder in ein Zollfreigebiet ge-           tung von Zoll zur Verwendung auf einem deutschen\nlanrJt sind und im strnfrechtlichen Verfahren an ein        Schiff ausgeführt worden sind.\nGericht, an eine andere Behörde oder an den Ver-\n(3) Die Stoffe und. Umschließungen (Absatz 2). die\nfügungsberechl:ig1en zurückgeliefert werden. Die\nzur Verwendung auf einem deutschen Schiff be-\nZollfreiheit hä ngl: davon ab, daß die beteiligte Be-\nstimmt sind, sind vor der Ausfuhr vom Schiffsführer\nhörde die tatsüchlichcn Voraussetzungen für die\nzu gestellen und nach vorgeschriebenem Muster\nZollfreiheit bescheinigt.\nin zwei Stücken mit dem Antrag anzumelden, die\nAusfuhr zollamtlich zu überwachen. In der Anmel-\n§  59                         dung ist anzugeben, auf welchem Schiff die vVaren\nErzeu~rnis:•w grenzdurchsdmHtener Betriebe         voraussichtlich verwendet werden sollen und wem\ndieses Schiff gehört. Die Ausfuhrbescheinigung, die\n(1) Zollfrei sind Erzeugnisse des Ackerbaus,· der\nvon der Zollstelle erteilt wird, muß die ausgeführ-\nViehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft\nten Waren begleiten.\nsolcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom\nZollgebiet aus bewirtschaftet werden (§ 6 Abs 3                 (4) Der Schiffsführer darf Waren der in Absatz 2\nSatz 1).                                                    bezeichneten Art entweder selbst ausführen oder\n(2) Die Zollfreiheit ist beschränkt auf Waren, die\nauch während der Reise von anderen übernehmen.\nnicht weiter bearbE~itet sind, als es unmittelbar nach      Andere Waren als unverzolltes Seesalz darf er je-\nder Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist.             doch nur unmittelbar von einem deutschen Schiff\nund nur dann übernehmen, wenn ihm die Ausfuhr-\n(3) Von     der Zollfreiheit ausgeschlossen     sind   bescheinigung vorgelegt wird. Der Schiffsführer hat\nJagdergebnisse, Holzkohle und Holzasche.                    den Empfang der Waren nach vorgeschriebenem\n(4) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die            Muster in zwei Stücken zu bescheinigen und schrift-\nWaren vom Eigentümer oder Pächter des Betriebes             lich zu erklären, daß die Ausfuhrbescheinigung vor-\neingeführt werden; Holz darf auch von einem ande-           gelegen hat und daß sie sich auf die übernommenen\nren für den Eigentümer, für den Pächter oder für            Waren bezieht. Ein Stück der Empfangsbescheinigung\neinen solchen ersten Erwerber eingeführt ·werden,           bleibt bei der Ausfuhrbescheinigung. Auf dieser\nder seinen Sitz (Ifouptniederlassung), mangels eines        sind die abgegebenen \\!\\Taren nach Art und Menge\nsolchen einen Wohnsitz im Zollgebiet hat.                   und unter Angabe des Empfängers abzuschreiben.\n(5) Die Fänge und die daraus an Bord hergestell-\n§  60                          ten Erzeugnisse dürfen insgesamt oder teilweise zur\nErzeugnisse tJ.us Freihäfen               Beförderung nach dem Zollgebiet oder zur Verar-\nbeitung auf ein anderes deutsches Schiff mor1 geladen\n( 1) Zollfrei sind\nwerden. Während der Beförderung nach dem Zoll-\n1. pflanzliche Erzeugnisse, die in Freihäfen     gebiet müssen die umgeladenen Fänge und Erzeug-\ngeerntet wonJ.c>n sind,                        nisse verpackt und mit Schiffs bleien sicher ver-\n2. Tiere, die   in  einem    Freihafen gehalten  schlossen sein. Davon kann abgesehen werden,\nworden sind,                                  wenn Fänge und Erzeugnisse üblicherweise lose\n3. Erzeugnisse von den in Nummer 2 bezeich-      oder in nicht verschlußfähigen Umschließungen be-\nneten Tieren.                                 fördert werden. Mit Schiffsbleien sicher verschlos-\nsene Fänge und. Erzeugnisse dürfen zur Beförderung\n(2) Die ZolHreiheit nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 ist\nnach dem Zollgebiet auch vorübergehend in einem\nausgeschlossen, v,rmm das Tier\nausländischen Hafen an Land gebradtt ,V-f:rden.\n1. als Zo1lg11t oder unter Erlaß od(~r Erstat-\ntung von Zoll in den Freihafen ausgeführt·        (6) Der Führer des Schiffes, das Ladung abgibt,\nworden wü.r,                                  hat zweifach nach vorgeschriebenem :Muster zu er-\nklären,\n2. aus dem ZoH,rn::ilund oder aus einem ande-\nren ZollfrcifF:hlet in ch:n Freihafen ge-               1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeug-\nbracht worden war.                                         nisse stammen, die umgeladen vrerden,\n2. ob -- abgesehen von unverzolltem Seesalz\n§  Gl                                      -   für die Fänge und Erzeugn.isse nur\nStoffe und Umschließungen verwendet wor-\nFänge deutsdier .Hscher\nden sind, für die ihm eine Au.sfnhrbeschei-\n(1) Zollfrei sind die Fänge von Fischern, die                        nigung vorg21E,gen hat, und\nim Zollgebiet wohnen und von deutsdien Schiffen                      3. ob und wie die Fä;Jge und Erzeugnisse\naus auf See fisdwn (deutsche Fischer), sowie die aus                     verpackt und Pacb;tücke gd~cnnzeichnet\ndiesen Fäng,:::n auf deutschen Schiffen hergestellten                    sind.\nErzeugnisse, wenn die nachstehenden Bestimmun-\ngen eingehalten sind.                                       Der Fühn:r des Schiffes hat sich die l.Jb(:t\\Ja.be der\nFänge und Erzeugnisse auf der Erklärunu bestätigen\n(2) Zum Zubereiten, Verarbeiten oder auch Salzen        zu lassen und ein Stück abzugeben, sobald sein\nder Fänge darf unverzolltes Seesalz verbraucht wer-         Schiff bei der Rückfahrt erstmals zollamtlich behan-","195ü                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndclt wird. Das zweite Stück cfor Erkhirung muß die             (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß der Zoll-\numgcL:1dc:nen Waren bis zu ihn!r Abfertigung zum            stelle bei der Abfertigung der Fänge und Erzeug-\nfreien Vcrkcrir begleiten.                                  nisse eine Bescheinigung des Fischmeisters der Insel\nHelgoland nach vorgeschric!benern Muster vorliegt,\n(7) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr hat\naus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen für\nder Führer des Schiffes, ,rnf dem Fänge und Erzeug-\ndie Zollfreiheit ergeben. Der Fischmeister darf diese\nnisse cinDchilut sind, in di~r f-onn, die für den Zoll-\nBescheinigung nur erteilen, wenn ihm die Waren\nantrag vorgeschrieben ist, zu crk!Jrcn, ob\nvor der Einfuhr in das Zollgebiet vorgeführt wor-\n1. die cingefülirtcn WiJren vom Fang durch          den sind und wenn die tatsächlichen Voraussetzun-\ndeutsche Fisdwr stummen und nur an Bord         gen der Zollfreiheit eindeutig vorliegen.\ndc11lsd1er Schiffe zulJereilet, verpackt oder\ndurch ch1s Verarbeiten solcher F~inge herge-\n§ 6]\nstelll worden sind,\n2. b(:im ZuLereitcn, Verarbeiten, Salzen oder\nVerpacken, nbgesehen von unverzolltem              (1) Zollfrei sind Fische, die im schweizerischen\nSc!csalz, nur Stoffe und Umschließungen Teil des Untersees und des Rheins Z\\vischen Zoll-\nverwendet worden sind, für die eine Aus- grenze und Untersee gefangen und unmittelbar auf\nfuhrbescheinigung vorgelegen hat; sind un- das deutsche Ufer gebracht werden. Entsprechendes\nverpcJckle Fänge an Bord lediglich gesalzen , gilt für erlegt.es Wild.\nworden, so brnuchl: der Schiffsführer nur zu\n(2) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung\nerkJüren, daß zum Salzen nur unverzolltes\nSeesalz oder Salz aus dem freien Verkehr                1. Fischbrut im Bodensee heimischer Fisch-\ndes ZolJgebiets verwendet worden ist.                      arten, die im Bodensee eingesetzt wird,\n2. Fischeier im Bodensee heimischer Fisch-\nDer Erklärung sind alle nach den Absätzen 3, 4\narten, wenn die Eier in Brutanstalten am\nund 6 ausgestellten Unterlagen beizufügen, die der '\nBodensee ausgebrütet werden und die\nSchiffsführer besitzen muß. Der Schiffsführer hat das\nFischbrut -im Bodensee eingesetzt wird.\nSchiffstagebuch zur Einsicht vorzulegen.\n(8) Die Zollstelle kann in einzelnen Fällen von\n§ 64\nden Verpflichtungen nach den Absätzen 3 bis 6 und\nAbsatz 7 Sätze 2 und 3 befreien, soweit ihr die Zoll-                     Vorübergehende Verwendung\nbelanrJe dadurch nicht gefährdet erscheinen.                   Zollfrei sind Waren, die im Zollgebiet unter zoll-\n(9) Die Absütze 3 bis 7 sind nicht anzuwenden,           amtlicher Uberwachung vorübergehend verwendet\nwenn ein deutscher Fischer seine frischen Fänge             und danach wieder ausgeführt werden, soweit die\nunverpackt einführt und seine Fahrt nicht über das          Verwendung wesentliche Vorteile für den Verwen-\nKüstengebiet (Anlage 2) hinausgeführt hat. Die Ab-          der erwarten läßt und Nachteile für andere durch\nsätze 3 bis 7 sind ferner nicht anzuwenden, wenn            den Zoll geschützte Wirtschaftskreise, auch nach der\nein deutscher Fischer seine frischen Fänge einführt         Dauer der Verwendung, nicht zu befürchten sind\nund seine Fahrt zwar über das Küstengebiet hinaus-          oder soweit die Vorteile gegenüber den Nachteilen\ngeführt hat, er jedoch vorwiegend im Küstengebiet           erheblich überwiegen. Die Zeit, während derer eine\nfährt und dem für seinen Heimathafen zuständigen            Ware bereits früher im Zollgebiet vorübergehend\nHauptzollamt schriftlich erklärt hat, daß er nur            verwendet worden ist, ist dabei zu berücksichtigen.\nfrische unverpackte Fänge einführt und er, falls\nFischlebern und Garnelen gesalzen werden, nur un-                                      § 65\nverzolltes Seesalz oder Salz aus dem freien Verkehr\ndes Zollgebiets verwendet; die Erklärung kann je-                              Speisewagenvorräte\nweils für lüngstens ein Jahr abgegeben werden. Zu              (1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Uberwachung\nden frischen Fängen gehören auch                            und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit\nl. an Bord ausgenommene Fische mit ihren           Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die mehrere\nFischeiern und --- auch gesalzenen -            Staaten durchlaufen, wenn\nLebern,                                                 1. die Waren nur aus dem freien Verkehr der-\n2. an Bord gekochte und gesalzene Garnelen.                    jenigen Staaten stammen, über deren Ge-\nbiet der Zug läuft,\n§ 62\n2. für die Waren Zölle und andere Abgaben\nFänge helgoländischer Fischer                           weder erlassen, erstattet noch vergütet und\n(1) Fänge von Fischern, die auf der Insel Helgo-                   keine anderen finanziellen Ausfuhrvergün-\nland wohnen und von deutschen Schiffen aus auf See                    stigungen gewährt werden,\nfischen, sowie die aus diesen Fängen auf deutschen                  3. die Waren nur zum Verbrauch im Zug\nSchiffen oder auf der Insel Hclgol and hergestellten                  während der Reise abgegeben werden und\nErzeugnisse sind zollfrei, wenn zum Zubereiten,\n4. keine größeren Mengen mitgeführt werden,\nVerarbeiten, Salzen oder Verpacken der Fänge und\nals jeweils für eine normale Versorgung bei\nErzeugnisse, abgesehen von unverzolltem Seesalz,\nder Hin- und Rückfahrt auf der gesamten\nnur solche Stoffe und Umschließungen verwendet\nStrecke benötigt werden.\nworden sind, die aus dem freien Verkehr des Zoll-\ngebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von              (2) Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie\nZoll ausgeführt worden sind.                                alkoholische Zubereitungen und Getränke der","Nr. 91 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                        1951\n'L1rifnr. 22.09 ausgeschlossen. lki anderen Getränken         Einfuhr an andere als nach Absatz 1 Begünstigte\nhjnqt die Zolllreihcit davon ab, dt1f:\\ sie in Flc1schen      veräußert werden; diese Frist kann unter der Vor-\ncingdi.ihrt werden, die mit dem Zeichen der Speise-           aussetzung der Gegenseitigkeit verkürzt werden.\nWclgengescllschuft versehen sind.\n(3) Die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 ist\nausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Ver-\n§ 6G                         brauch durch\nBordvorrtite der l..uHfahr:wuge\n1. Deutsche oder solche Staatenlose, die ihren\nständigen Wohnsitz in Deutschland hatten,\n{l) Zullfrei sind unl<!r zollamtlicher Uberwachung                 ehe sie zu den in Absatz 1 genannten Per-\n11d unter der Vorc1usselzung der Gegenseiti.gkeit                    sonen gehörten,\nLdiensmitlel und Tabakwaren, die in einem Luft-\n2. Personen, die in Deutschland eine private\nialuzeug\nErwerbstätigkeit ausüben.\n1. als Bordvorrat eingeführt und\n(4) Die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 und 2\n2. nur zum Vc~rbrnuch an Bord während des\nhängt davon ab, daß die V✓ aren unter der Anschrift\nFluges abqewihen werden.\nder Vertretuna oder ihres Leiters oder seines Stell-\n(2) Die Zollfreiheit hiingl davon ab, daß das Luft-      vertreters, im~ Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der An-\n[c1hrzcug Pluggüste nur im .internationalen Flug-             schrift einer dort genannten Person eingehen und\nlinienverkehr befördert.                                      daß bei der Abfertigung zum freien Verkehr (im\nFalle des Absatzes 2 bei der Abfertigung zur Zoll-\n§ 67                          gutverwendung) eine mit Dienststempel versehene\nWaren für Staa!.soberhäupter                 Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines\nStellvertreters nach vorgeschriebenem J\\.1uster vor-\nZollfrei sind unter der Vorausselzung der Gegen-\ngelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraus-\n',(!1 ligkeit Waren, die für das Oberhaupt eines aus-\nsetzungen der Zollfreiheit ergeben.\nwi.irtigen Sl:aat,:;s einqefüh rt werden und zmn Ge-\nbrauch oder Verlmrnd1 ,,vi_ihrcnd seines Aufenthalts\nim Zollgebiet bestimrnl sind.                                                           § 69\nAusstattung ausländh;cher Die-:nsh.tellen\n§ GB                            (1) Zollfrei sind unter der Voraussetzung der\nDipkm:aaten.- und Konsulargut                Gegenseitigkeit\n(1) Zollfrei       sind unter der Vornw,setztm!J der            1. Baubedarf,    Betriebsmittel und andere\nCogenseitigkeit Vvurnn, die                                             Dienstgegenstände, die aus dem Zollausland\nfür die DienstsLellen und Anschlußstrecken\n1. bei der Einfuhr bestimmt sind zum persön-\nausländischer Eisenbahnen oder für auslän-\nlichen Gebrnuch oder Verbrauch durch\ndische Zollstellen und Postämter im Zoll-\na) den Leiter, die diplomatischen Mitglieder               gebiet eingeführt werden,\nu.~. rl das Geschäftspersonal der diploma-\n2. Ausstattungsgegenstände, die für öff ent-\ntiscnen Vertretungen in der Bundesrepu-\nliche kulturelle oder wissenschaftliche Ein-\nblik Deutschland,\nrichtungen ausländischer Staaten oder von\nb) den Leiter, die konsularischen Mitglieder               ihnen beauftragter Stellen bestimmt sind.\nund das Geschäftspersonal der Konsular-\nvertretungen in der Bundesrepublik             (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß bei der\nDeutschlimd,                                Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der\nausländischen Dienststelle oder der ausländischen\nc) die Familienmitglieder der unter den\nEinrichtung vorgelegt wird, aus der sich die talsäch-\nBuchstaben a und b genannten Personen.\nlichen Voraussetzungen der Zollfreiheit ergeben.\nAls Familienmitglieder im Sinne dieser\nBestimmung gelten der Ehegatte, die            (3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt\nminderjährigen 'Kinder sowie - wenn         nur § 71.\nsie von der nach Buchstabe a oder b\n§ 70\nbegünstigten Person wirtschaftlich ab-\nhängig sind und in ihrem Haushalt                    ßetriebsstoHe für Landkraftfahrzeuge\nleben -- die volljährigen unverheirate-        (1) Zollfrei sind Schmierstoffe der Landlua!ttcthr-\nten Kinder und die Eltern.                  zeuge in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehe-\n2. den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen        nen Menge, Vorräte jedoch nur bis zu insgpsamt\nin der Bundesrepublik Deutschland aus dem        einem Kilogramm.\nZollausland zugehen und als DicnstgefJ(m-           (2) Werden im Zollgebiet beheimatete Landkraft-\nstände oder zum Bau oder Umbau von Ge-           fahrzeuge mit eigener Kraft aus dem Zollausland\nbi:i.uden der Verlretunnen verwendet wer-        eingeführt, so sind die Treibstoffe im\nden oder als Einrichtunc1sstücke mit den         bis zu 40 Litern zollfrei, jedoch bei Lastkral Lf ahr-\nGebäuden fest verbunden werden sollen.\nzeugen mit einer Nutzlast von 3 bis 5 Tonnen bis\n(2) Beförderungsrni1tcl mit eigenem Antrieb sind        zu 70 Litern, über 5 Tonnen bis zu 100 Litern. Die\nnur unter zollarntlidwr Uberwadnmg zollfrei. Die             Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Fahrt nach den\nZollfreiheit hängt davon ab, duß die Beförderungs-           Umständen nicht zum Erwerb von Treibstoff unter-\nmittel nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der             nommen worden ist.","1958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Werden außerhalb des Zollgebiets beheimatete                                   § 73\nLandkraftfahrzC'ugc mit eigener Kraft aus dem Zoll-\nBetriebsstoffe für Luftfahrzeuge\nausland eingeführt, so sind die Treibstoffe im\nHauptbehälter zollfrei, jedoch bei Lastkraftfahrzeu-            (1) Zollfrei sind Betriebsstoffe, die unter zollamt-\ngen mit einer Nutzlast                                      licher Uberwachung in Luftfahrzeugen oder an ihrer\nunter 3 Tonnen nur bis zu 40 Litern,               Außenfläche verwendet werden.\nvon 3 bis 5 Tonnen nur bis zu 100 Litern,             (2) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Bal-\nüber 5 Tonnen nur bis zu 150 Litern.               lonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Ab-\nsatzes 1.\n(✓1)  Ist in einem Lustkraftfahrzeug mit einer Nutz-\nlasL von mindestens 3 Tonnen eine größere als nach\nZu § 26 des Gesetzes\nden Absätzen 2 und 3 zollfreie Treibstoffmenge im\nHauptbehäller ausgeführt worden, so erhöht sich die                                    § 74\nnach den Ab!;ützen 2 und 3 jeweils zollfreie Menge              Zollermäßigung bej Herstellung :nach Vorlagen\nbei d0r folqcndcn Einfahrt auf die ausgeführte Men-\nge. Sjnd in einem Kraftomnibus, der im Zollgebiet               (1) Waren sind nidlt nach Vorlagen eines im Zoll-\nbeh()irna1et jst, mehr als 40 Liter Treibstoff im            gebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt worden,\nI-Iat 1plbeh~H!n c1usgdührt worden, so erhöht sich die       wenn der Auftraggeber die Vorlagen vom Herstel-\nnach Absatz 2 zollfreie Mcnuc bei der folgenden              ler der Waren oder von einer Person erworben hat,\nEinfahrt auf die ausgeführte Menge. Die Erhöhung             die mit dem Hersteller geschäftlich verbunden ist;\nhängt in beiden Fällen davon ab, daß bei der Einfuhr         § 30 Abs. 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.\nein Tre:dbstotfausweis mitqeführt wird, den eine                (2) Zuständig für die Zusage ist das Hauptzoll-\nZollstelle ausgestellt hat.                                  amt, in dessen Bezirk sich der Sitz (Hauptniederlas-\n(5) Die Absütze 2 bjs 4 gelten sinngemäß, wenn            sung), mangels eines solchen ein Wohnsitz des An-\nein Landkraf!Jahrzcug auf einem anderen Beförde-             tragstellers befindet. Der Antrag ist nach vorgeschrie-\nrun9smittel eingeführt wird, jedoch die Fahrt im             benem Muster in zwei Stücken zu stellen, Alle tat-\nZollrJebiet mit eigener Kraft fortsetzen soll.               sächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die\nZusage von Bedeutung sind, sind darzutun und auf\n(6) Werden Landkraftfahrzeuge aus einem Frei-             Verlangen nachzuweisen.\nhafen mit eigener Kraft eingeführt, so sind die\nTreibstoffe zollfrei, die sich im Hauptbehälter be-             (3) Die Zusage wird schriftlich erteilt. Dabei be-\nfinden und nachweisbar aus dem freien Verkehr des            stimmt das Hauptzollamt, für welche Zeit sie gilt und\nZoUuebiets ohne Erlaß, Erstal:tunq oder Vergütung            bei welcher Zollstelle der Antrag auf Abfertigung\nvon Zoll in den Freihafen ausgeführt worden sind.            der zollbegünstigten Waren zum freien Verkehr zu\nstellen ist. Solche Zollanträge kann nur stellen,\n§ 71                            wem die Zusage erteilt ist.\nBetriebsstoffe für Schienenfahrzeuge\nZu § 27 des Gesetzes\nZollfrei sind folgende Betriebsstoffe, die im\nöffentlichen Eisenbahnverkehr von Schienenfahr-                                        § 75\nzeugen aus dem Zollausland eingeführt und für die            Bau und Ausrüsten von Schiffen und Luftfahrzeugen\nunmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen\n(1) Waren werden zum Bau, zum Umbau oder zum\nbestimmt sind:\nAusbessern verwendet, wenn sie Bestandteil eines\n1. Treibstoffe in den Hauptbehältern,                     Schiffes oder Luftfahrzeugs werden.\n2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und\n(2) Waren werden zum Ausrüsten           verwendet,\nßetriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug\nwenn sie Zubehör eines Schiffes oder Luftfahrzeugs\nvorgesehenen Menge.\nwerden.\nZu §§ 24 und 25 Abs. 2 des Gesetzes                             (3) Erstes Ausrüsten ist auch das Ausrüsten, so-\n§ 72                            weit es durch einen Umbau oder eine Ausbesserung\ndes Schiffes oder Luftfahrzeugs verursacht ist.\nBelriehssloife für Schiffe\n(1) Zollfrei sind Schweröle und Schmierstoffe, die\nZu § 34 des Gesetzes\nunter zollamtlicher Uberwctdrnng auf Schiffen zum\nMotorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren                                          § 76\nverwcnd~~t werden.                                                                 Rohgewicht\n(2) Zollfrei ist unter zollamtlicher Uberwachung\n(1) Zum Rohgewicht gehören die in § 43 Abs. 1\nBenzin, das von Schiffen im Hüuptbehälter normaler\nSätze 1 und 2 bezeichneten Umschließungen.\nGröße aus dem Zollausland eingeführt und auf ihnen\nzum Motorenantrieb verwendet wird, sowie Benzin,                (2) Sind in einer Umschließung verschiedene Wa-\ndas von ~;;chiffen auf der seewärtigen Fahrt vom             ren enthalten, so wird das Gewicht der Umschlie.-\nletzten Se:ezollhi'JJr:n oder h:lzf:en Freihafen in das      ßung nach dr!m Ge:v.richt der einzelnen V\\/ aren {mit\nZolluuslund ·;,:c;m Motorenantrieb verwendet wüd.            ihren Sonderumschlicßungen)\n(3) ScrüHc ün ~)inne der Absötze 1 und 2 sind alle           (3) Zum\nmtl Ausndlnne sdrwirnmender Ar-              1. Paletten, Verpackungsmittel und Eis (§ 43\nbei t:,u(~fille wie fü1g9cr, Krüne, Getreideheber.                     Abs. 1 Satz 3),","Nr. 91 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                           1959\n2. RdörderunqsmiU0l, B<·liiiHer, Scbut.zpla.nen    Zollstelle zur Prüfung des Antrags und der Anmel-\nund Deckkleidc!r (§ 4'.l J\\bs. 2 Nrn. 1 bis 3). dung sowie zur Sicherung der Nömhrhkeit gestellt\nwerden.\n§ 77                               (3) Zuständig für den Erlaß oder die Erstattung\nist die Zollstelle, die den Zoll angefordert hat.\nDen Taratarif enthült die Anli.1qe 5.\nZu § 41 des Gesetzes\nZn § 3fi des Gesetzes                                      Zollgutversand\n§ 78                                                       § 81\nKleinheträ~Je                                   Abfertigung zum\n(1) Der Zollbetrag, der auf Grund eines und des-           (1) Der Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgut-\nselben Zollbescheides zu erliehen ist, wird auf 10 Pf      versand darf sich nur auf Zollgut beziehen, das\nnc1ch unten gerundet. Dies gilt. nicht, wenn das           einer und derselben Zollstelle überwiesen werden\nRunden eine maschinelle fü!H!chnung der Zolles             soll.\nerschwert.\n(2) Das Zollgut, das zum Zollgutversand abgefer-\n(2) Der sich nach Absatz 1 erqebende Zollbetrag\ntigt wird (Zollversandgut), wird dem Zoll beteiligten\nwird nicht erhoben, wenn die Einqangsabgaben im\nerst nach Beendigung dieser Abferti9ung zur Beför-\nReiseverkehr weniger als 30 Pf, sonst weniger als\nderung überlassen. Ist Sicherheit verlangt, so wird\neine Deutsche Mark betragen.\ndas Zollversandgut dem Zollbeteiligten erst über-\n(3) Für pauschalierte Eingangsabgaben (§ 148)           lassen, nachdem die Sicherheit geleistet ist. Der Zoll-\ngelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.                 beteiligte erhält bei der Uber1assung einen Versand-\nschein; verzichtet die Zollstelle auf die Zollanmel-\nZu § 39 des Gesetzes                                       dung (§ 12 Ahs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so wird kein\nVersandschein ausgestellt.           ·\n§  79\nZollbehandlung gestclhmgshefreifor Waren\n§ 82\n(1) Die Anschreibunqen über dds Zollgut sind je-\nBeförderung von ZoUversi:mdr;rut\nweils für ein Kalenderjahr rwch vorDcschriebenem\n!v1uster zu führen. SiP rniis~,cn alle Angaben enthal··       (l) Das Zollversandgut ist so          wie möc1lich\nten, die in die Zol1anmcld:1ng auf:nmehmen sind.           zu befördern. Schiffe, die Zollversandgut an Bord\nhaben, für das ein Versandschein aus~restellt ist,\n(2) Die Zollanrneldu n~J (§ 20) ist der überwachen-\nmüssen das ZoHzeichc~n 1 nach der             3 führen.\nden Zollstelle (§ 14 Abs. 2) abz11qchc~n. iv1il der Zoll-\neinmeldung für den ldzl en i\\n rm~ldezeitraum des             (2) Der Gestelhmf:ispflichtige (§ 41 A hs. 2 und 3\nKalenderjahres sind dit:~ A nschn~ilrnngen abzuliefern.    des GesetzEs) hat es der nächsten ZoUstelle nnver-\nIst kein Zollbeschnid zu erlPilcn, so wird dem Zoll-       züqlich anzuzeiqen, wenn die Frist für die erneute\nbeteiliqten ein Stück der Zollc1nr:ieldung mit Bcstät.i-   Gestellung nicht eingehalten werden kann oder\n9lmg zurückgegeben.                                        wenn die Wirkung von Nämlichkeitsmitteln beein-\n(3) Das Hauptzollamt, das die Befreiung von der         trächtigt worden ist. Diese Zollstelle kann verlan-\ngen, daß ihr der Versandschein vorgelegt wird und\nGestellung genehmigt, bestimmt das Muster der An-\ndaß das Zollversandgut ihr oder einer von ihr be-\nschreibunge.n, den Zeitraum, d<\\n eine Zollanmel-\ndung zu umfassen hat, und den Tag, an dem nach             zeichneten Zollstelle vorzuführen oder zu gestellen\nAblauf dieses Zeitraums die Zoll c:mmeldeng späte-         ist.\nstens abzugeben ist.                                                                  § 83\nMitbeförderung von Freigut\nZu § 40 des Gesetzes\nIn Beförderungsmitteln oder Behältnissen mit Zoll-\n§ 80\nversandgut, die unter Zollverschluß stehen, darf\nErlaß und Erstattung bei Wiederausfuhr             Freigut nur mitbefördert werden, wenn dadurch\n(1) Für den Rahmen, in d(~m Zoll nach § 40 des         keiner Zollstelle wesentliche zusätzliche Verwal-\nGesetzes erlassen oder erstattet werden kann, gilt         tungsarbeit erwächst. Auf Verlangen der Zollstelle\n§ 57 Abs. 1 Nm. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3          sind in diesem Falle Zollversandgut und Freigut\nsinngemäß.                                                 getrennt zu verstauen, die Waren als Zollversand~\n(2) Waren, für die Zoll erlassen oder erstaltet        gut oder Freigut zu kennzeichnen oder besondere\nwerden soll, sind vor der Allsfuhr zu gestellen und        Verzeichnisse für das Freigut abzugeben.\nnach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken mit\ndem Antrag anzumeldcm, die Ausfuhr zollamtlich zu                                     § 84\nüberwachen und den Zoll zu erlassen oder zu er-\nstatten. In der Anmeldung sind die tatsächlichen                            Umladung, Zuladung\nVoraussetzungen für den Erlaß oder die Erstattung             (1) Muß wegen einer Umladung oder Zuladung\ndarzutun; beizufügen sind der Beleg über die Ver-         ein Zollverschluß für Zollversandgut abgenommen\nzollung und auf Verlangen auch Belege über dep            werden, so ist das bei einer Zollstelle unter Vor-\nAnlaß der Wiederausfuhr. Die Waren können vor-            führung des Zollversandguts und Vorlage des Ver-\nweg bei einer anderen als der nach § 10 zuständigen       sandscheins zu beantragen. Muß das Zollversandgut","Bunde:3gesetzblatt, Jahrgang 1901, Teil I\n1•   'J   11 z11 dem im Vc,rsc1ndschcin bezeich•··           des Gesetzes und die Inanspruchnahme der Haften-\nnctcn     .1 '.,\n1\n•  : :. 1:; :,rr;ort wci lcrhcdiirdcrt werdr~n,        so    den zuständig. Ist das Zollgut jedoch ganz oder teil-\nfcrliql die ?o, :~ lt,!h~. sowc~it crfonforlich, Auszüge                           weise zu einer anderen ZoHstelle gelangt, so ist\nc:ms dcrn VI';· :,w:, clwin ,rns. Der /\\ntragstel1er hn1                           diese zuständig.\ndiese Aw··.~i:'.H! vnrzubr:rci 1()TI.\n(2) 1\\h:.::;;clfz I qilt. sinnq('n1liß, wenn aus den be-                       Zu §§ 42 bis 45 des Gerrntzes\nzeiclmclen Criinclc~n eine Zollbegleitung für Zoll-                                ZollgutJager\nversanduut b,~r!rnkd. wcrd(!ll muß.\n§  88\n§ 85                                               BewHlifrmg de:r ZoHgutlager\nVo:·n~.;erqd1m 1.A1e Befikr!emr,irr                              (1) Zuständig für die Bewilligung eines ZoH~rut-\n~n:'.''.c>r:,;:1:HJ r.l·:::s Zonr;ch;el1,                Jauers ist das Hauptzo11amt, in dessen Bezirk das\nLauer eingerichtet wenfon soll.\n(l) Ist Zollversirndqul: ,:ruf dPm V·leg zu dem im\nVersandschein hcznicbnel.cn Bestimmunn,sort durch                                     (2) Der Antrag, das Zoll9utlager zu bewilligen,\ndas Zollausland oder ein Zollfreiuebiet durchqefübrt                               ist schriftlich in zwei Stücken zu steHen. Alle recht.-\nworden, so wird bei der Wi<?dcrninfuhr kein neuer                                  liehen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die\nVersandschein erteilt, wenn                                                        Bewilligung von Bedeutunq sind, sind darzutun und\n1. der Zollbeteiliute seinen Antrag auf Ab-                               auf VerlanGen nachzuwPisen.\nfcrtiqung zum Zollqutversirnd von vorn-                             (3) Dem Antrag sind beizufügen\nherein auf die ZolJhehancllung nar.h der                                1. Zeichnung und. Beschreibung der Lager-\nWiedereinfuhr erstreckt hat, und                                           stätte in zwei Stücken,\n2. die Ntimlichkeit des ZolJversandguts durch                                     2. auf Verlanqen eine beqlaubigte Abschrift\ndie zuc;f.~indiqen Zollstellen bei der vorüber-                             von den Ei~traounqcn im Handels-, Genos-\nqehendcn Ausfuhr und der Wiedereinfuhr                                     senschafts- ode; V~reinsregister, wenn der\nfest9estellt ist.                                                          Antragsteller darin einqetragen ist.\n(2) § 55 Abs. 4 gilt sinngemäß.                                                    (4) Zollgutlager werden schriftlich bewilligt; die\nBewi11iqunq kann jederzeit widerrufen werden. Das\n§    86                              Hauptzo11amt bestimmt im Rahmen des Antraqs die\nLagerstätte und die Art ihrer zo11sicheren Herrich-\nZoHgutversand in besonderen Fällen\ntunq sowie die Zo11steJJe, die für das Lager und die\n(1) Hat eine Zollstelle in dem TeiJ des Zoll-                                   während der Lagerunq zu treffenden Entscheidungen\ngebiets, der nicht zum Geltun0sbereich des Gesetzes                                zuständig ist (Lagerw1JsteJ1e). Bei privaten ZoJlqut-\ngehört, Zollgut einer Zollstelle im Geltungsbereich                                Janern bezeichnet das Hauptzo11amt im Rahmen des\ndes Gesetzes überwiesen, so hat es der Gestellungs-                                Antrags auch die Arten von \\'\\Taren, die darin ge-\npflichtiqe nach dem Verbrin<Jen in den Geltungs-                                   laqert werden dürfen.\nbereich des Gesetzes der nüchsten ZollsteJJe mit dem·\n(5) Niederlagehalter (§ 44 des Gesetzes) oder La-\nAntrag zu gestellen, es für die weitere Beförderung\ngerinhaber (§ 45 des Gesetzes) ist die Person, der\nzum Zollgutversand ubzufertigen.\ndas Lager bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger\n(2) Hat eine Zollstelle im Geltungsbereich des Ge-                              treten an ihre SteJle.\nsetzes ZolJgut einer Zollstelle in dem Teil des Zoll-\n(6) Bauliche Änderungen der Lagerstätte und\ngebiets überwiesen, der nicht zum Geltungsbereich\nÄnderungen ihrer zollsicheren Herrichtung bedürfen\ndes Gesetzes qehört, so hat der Gestellungsptlichtige\nder vorherigen Genehmigung des Hauptzollamts.\ndas ZoJJqut der letzten ZoJlstelle im Geltungsbereich\nTritt Gesamtrechtsnachfolge ein oder ändern sich\ndes Gesetzes vorznführen, ehe er das Zollgut aus\nsonst Verhältnisse, die für die Bewilliqung von Be-\ndiesem Geltungsbereich bringt.\ndeutung waren, so hat das der Niederlagehalter\noder Laqerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich\n§ 87                                 schriftlich anzuzeigen.\nErneute GesteHung                                                            § 89\n(1) Bei der erneutc~n Gestellung hat der Gestel-                                             Ein 1.agenmg, Lagerbehandlung\nlungspflid1!iqe den Versm1dschcin vorzulegen.\n(1) Im Zollantrag auf Abfertigung von Zollgut\n(2) Für die Jfoftunq nach § 41 Abs. 4 des Gesetzes\nzur Zollgutlaqerung ist anzugeben, in welches Zoll-\nist eine Ge:.;1.cllung erst onJnunqsmäßig, wenn auch\nqutlager das Zollgut gebracht werden soll. Der An-\nder Ven-;;indschcin vor(relegt ist.\ntrag ist bei der LagerzolJstelle zu stellen. Ist das\n(.1) .i\\ncleri ~;hh d8r Bc~;timmungsort des Zollver-                            Lager ein privates Zollgutlager, so darf der Antrag\nsanuguts, so tfarf es <1uch einer and0ren befugten                                 nur vom Lagerinhaber und nur für Waren gestellt\nZollstelle als der im Ven,,HHlschcin genannten ge-•                                werden, für deren Laqerung das Zollgutlager be-\nstellt vvcrdr•n                                                                    willigt ist. In einzelnen Fällen kann die Lagerzoll-\n(4) Wird Zoll vers,rnd~Jut der zollamtlichen Uber-                              stelle bei Bedarf den Antrag auch für andere \\'\\Taren\nwachunq Pn17.0<J()H oder tmzul~issig verändert, so ist                             zulassen.\ndie Zollstellr~. die d,1s Zollnut zum Zollgutversand                                  (2) Mit Zustimmung der Lagerzollstelle darf der\nabgefertigt hrit, für die Maßnahmen nach § 57 Abs. 4                               Zollantrag auch bei einer anderen Zollstelle gestellt","Nr. 91 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                        1961\nwerden, die das Verbringen des Zollguts in das                   3. etwaige Anträge nach § 46 Abs. 9 und 10\nLager überwachr~n kann; in diesem Falle ist ein zu-                 des Gesetzes,\nsätzliches Stück der Zol1t1nmeldnng abzugeben.                   4. etwaige Nachweise nach § 46 i\\bs. 12 des\n(3) Der Zollbetcili~-itc bat nur crnf Verlanqcn dar-             Gesetzes,\nzutun, daß das Zollqut wieder ausqeführt werden                  5. eine etwaige Anzeige nach § %.\nsoll oder seine sptit.ere Bestimmung nicht überblickt       (2) Die Lagerzollstelle entscheidet über den An-\nwerden kann.                                             trag auf Auslagerung in den freien Verkehr auch\n(4) Der Zollbetei li~Jtc hat das zur ZoJlgutlagerung  dann, wenn nach § 90 Abs. 2 versandtes Zollgut bei\nabgefertiqte Zollgllt (Zollaqerqut) unvcrzüg lieh in     einer anderen Zollstelle gestellt wird.\ndas Lag(~r zu bringen, das im Zollantrng anaegeben          (3) Wird dem Antrag entsprochen, so holt die\nist. Bei Bedarf kann die abferl.i~wnde Zol!stelle eine   Lagerzollstelle das Verfahren nach den §§ 36\nFrist für dieses Verbringen gevviihren.                  bis 38 des Gesetzes nach, berücksichtigt in dem Be-\n(5) Ubliche Lagerbehandlung (§ 43 Abs. 2 Satz 1       scheid die Absätze 9, 10 und 12 des § 46 des Geset-\ndes Gesetzes) ist das Umpacken, Umfüllen, Teilen,        zes und verfährt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach\nSondern und jedes Behundeln, das die Ware davor          § 96. Im Falle des Absatzes 2 veranlaßt sie die Frei-\nschützen soll, durch das Lagern Schaden zu nehmen.       gabe des Zollguts durch die Zollstelle, bei der es\ngestellt worden ist.\n§ 90\n§ 92\nAuslagerung von Zollngergut                          Abfertigung zu einem neuen Verkehr\n(1) Soll Zollagergut ausgE\\lagert werden, so ist         (1) Soll Zollagergut zum aktiven Veredelungsver-\nes der LagerzoJlstelle zu gestellen. Für das gestellte   kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut-\nZollgut sind nur folgende Anträge zulässig:              verwendung abgefertigt werden, so ist der Lager-\n1. der Zollantrag auf zollamtliche Dberwachung    zollstelle nachzuweisen, daß sich ein wirtschaftliches\nder Ausfuhr,                                  Bedürfnis dafür erst nach der Einlagerung ergeben\n2. der Zollantrag auf Abfertigung zur Zoll-       hat, und anzumelden, ob sich die Beschaffenheit des\ngutlagerung,                                  Zollagerguts durch eine Lagerbehandlung geändert\n3. der Antrag auf Auslagerung zum freien          hat. Ein Zollvorteil im Sinne des § 43 Abs. 5 Satz 2\nVerkehr unter den Vornussetzungen des         des Gesetzes liegt stets vor, wenn für das Zollgut\n§ 91,\nbei Entnahme aus dem neuen Zollverkehr in den\nfreien Verkehr oder bei Nichtgestellung von Ersatz-\n4. der ZolJantrag auf Abfertigung zum aktiven     gut aus der Freigutveredelung oder Freigutumwand-\nVeredelunqsverkehr, zum Umwandlungs-          lung ein niedrigerer Zoll zu entrichten sein würde\nverkehr oder zur Zollgutverwendung unter      als bei der Auslagerung in den freien Verkehr\nden Voraussetzungen des § 92.                 (§ 91).\n(2) Ist die Lagerzol1ste11e für die in Betracht kom-     (2) Die Lagerzollstelle entscheidet darüber, ob die\nmende Art der Zollbehandlung nicht zuständig, so         Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 des Gesetzes vor-\ndarf auch die Abferti~rung zum ZolJgutversand bean-      liegen, auch dann, wenn nach § 90 Abs. 2 versandtes\ntragt werden. In diesem Falle wird der Versand-          Zollgut bei einer anderen Zollstelle gestellt wird.\nschein als Lagerversc_rndsd1ein ausuestellt. Nach der\nerneuten Gestel1unq (§ ß7) sind nur die in Absatz 1                                § 93\nbezeichneten Antrtiqe zuliissiq, der Antrag auf Ab-                Anschreibungen, Bestandsaufnahmen\nfertigung zur Z0Ugt1tlc1genmg (/\\hsatz 1 Nr. 2) jedoch\nnur dann, wenn der ZoPh,,teiliqte eine Bescheini-           (1) Der Niederlagehalter hat, getrennt für jeden\ngung der früheren Lanerzo11stelle vorlegt, aus der       Einlagerer, nach \\,Veisung der Lagerzollstelle An-\nsich der Zeitpunkt der ersten Ahfertiqung des Zoll-      schreibungen über die Warenbewegung und die\nguts zur Zollgutlaqenmg sov;ie Menqe und Be-             Vvarenbehandlung zu führen. Als solche Anschrei-\nschaffenheit des Zollguts in diesem Zeitpunkt er-        bung kann die Betriebsbuchführung anerkannt wer-\ngeben.                                                   d0,n, soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, den\n§ 91                         Bestand und die Warenbehandlung übersichtlich\nwiedergibt. Entsprechendes gilt für den Lagerinha-\nAuslagerung in den freien Verkehr             ber.\n(1) Der Antrag, Zollagergut in den frc~ien Verkehr       (2) Einlagerer und Lagerinhaber haben der Lager-\nauszulagern, ist schriftlich zu stellen. Dabei ist dar- zollstelle den Zeitpunkt einer Inventur so recht-\nzutun und auf Verlangen nachzuweisen, daß sich ein · zeitig anzuzeigen, daß eine zollamtliche Bestands-\nwirtschaftliches Bedürfnis ddfür erst nach der Ein- aufnahme mit der Inventur verbunden werden kann.\nlagerung ergeben hat. Einzureichen sind\n1. die Zollanmeldung nach dem für die Abfer- Zu §§ 42 und 46 des Gesetzes\ntigung zum freien Verkehr vorgeschriebe-\nZollaufschublager\nnen Muster, bezogen auf Menge, Beschaf-\n§ 94\nfenheit und Zollwert der auszulagernden\nWaren im Zeitpunkt des Antrags auf Ab-                    Bewilligung der ZoUaufschublager\nfertigung des Zollguts zur Zollgutlagerung,       (1) Für die Bewilligung eines Zollaufschublagers\n2. alle bei Abfertigung zum freien Verkehr        gilt§ 88 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Sollen die Waren\nerforderlichen Unterlagen,                    in einem Sammel-Zollaufschublager (§ 95) gelagert","1962                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nwerden, so hraucbt dem Antrng keine Zeichnung und            (5) Für die übliche Lagerbehandlung gilt § 89\nBeschreibung der Lagcrstütte beigefügt zu werden.         Abs. 5 entsprechend.\n(2) Zollaufschublager werden schriftlich bewilligt;                              § 97\ndie Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.                 Verbringen in andere Zollaufschublager\nDas Hauptzollamt bestätigt die angemr~ldete Lager-\nstätte und bestimmt die Zollstelle, die für das Lager        (1) Die Einverständniserklärung des aufnehmen-\nund die während der Lagerung zu treffenden Ent-           den Lagerinhabers (§ 46 Abs. 6 des Gesetzes) ist\nscheidungen znstündig ist (Lagerzollstelle).              dem abgebenden Lagerinhaber nach vorgeschriebe-\nnem Muster in vier Stücken zuzuleiten. Der abge-\n(3) Lagcrinho ber (§ 46 d(~s Gesetzes) ist die Person,\nbende Lagerinhaber hat auf diesen Erklärungen die\nder das Lager bewilJigt ist. Gesamtrechtsnachfolger       Höhe der Zollschuld, die auf die abzugebenden Wa-\ntreten an ihro Stelle.                                    ren entfällt, zu vermerken und die Erklärungen spä-\n(4) Verlequnqen und bauliche .Änderungen der           testens bei Entfernung der vVaren aus seinem Zoll-\nLagerstätte bedürfen der vorhE!rigen Bestätigung des      aufschublager der für ihn zuständigen Lagerzoll-\nHauptzollamts. Tritt Gesamtrechtsnachfolge ein oder       stelle zuzuleiten. Diese gibt ihm ein Stück der Er-\nändern sich sonst Verhältnisse, die für die Bewilli-      klärung mit Eingangsvermerk zurück. Die für den\ngung von Bedeulung waren, so hat das der Lager-           aufnehmenden Lagerinhaber zuständige Lagerzoll-\ninhaber dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich         stelle übermittelt diesem ein Stück seiner Erklärung\nanzuzeigen.                                               mit den darauf gesetzten Vermerken.\n§ 95                               (2) Ist der abgebende Lagerinhaber auch der In-\nSammel-Zollaufschublager                  haber des aufnehmenden Lagers, so hat er die abzu-\ngebenden Waren und die Höhe der darauf entfal-\nLagersUilten der Zollaufschublager können sich in       lenden Zollschuld spätestens bei Entfernung der\nden Lagerräumen oder auf Lagerstätten öffentlicher        Waren aus dem abgebenden Lager der für dieses\noder gewerblicher Lagerhalter befinden, die               zuständigen Lagerzollstelle nach vorgeschriebenem\n1. die Waren für die einzelnen Lagerinhaber über-       Muster in zwei Stücken anzumelden.         ·\nsichtlich und getrennt lagern,\n2. die für Lagerbetriebe üblichen kaufmännischen                                  § 98\nBücher ordnungsgemLiß führen,                                    Erhebung des fälligen Zolles\n3. der Lagerzollstelle Zeichnungen und Beschrei-\nbungen der Lagerstätten eingereicht haben, die         (1) Der Lagerinhaber hat der Lagerzollstelle spä-\nfür die Zollaufschub] agcr verwendet werden,        testens am dritten Werktag jedes Monats nach vor-\ngeschriebenem Muster anzumelden, ob und welche\n4. sich schriftlich damit einverstanden erkhirt         \\,Varenmengen im Vormonat aus dem Lager entfernt\nhaben, daß Jeder damit beauftragte Zollbedien-      worden sind (ausgenommen die Fälle des § 46 Abs. 5\nstete die Waren prüft, die auf den Lagerstätten     und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes) oder als im Vor-\n(Nummer 3) lagern, und die in Nummer 2 be-          monat entnommen gelten (§ 46 Abs. 6 Satz 4 des\nzeichneten Bücher mit allen Unterlagen ein-         Gesetzes). Er hat den auf diese Warenmengen ent-\nsieht.\nfallenden Zoll ohne Aufforderung zu zahlen oder -\n§ 96                            im Falle des § 46 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes - auf-\nEinlagerunu, Lagerbehandlung                 schieben zu lassen.\n(2) Waren, die nach § 46 Abs. 5 des Gesetzes vor-\n(1) Will der Zollbet<~iligte zum freien Verkehr\nübergehend entfernt und nicht fristgerecht. zurückge-\nabgefertigte \\,Varen in sein Zollaufschublager brin-\nbracht worden sind, gelten spätestens mit Ablauf\ngen, so hat er das spä Lestens bei Bekanntgabe des\nder Frist als endgültig aus dem Lager entfernt.\nZollbescheides der Zollstelle anzuzeigen.\n(3) In der Anmeldung (Absatz 1), die auf die jähr-\n(2) Will der Zollbetciligl.c Waren in sein Zollauf-\nliche Inventur folgt, hat der Lagerinhaber auch alle\nschublager bringen, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des\nnoch nicht berücksichtigten Fehlmengen anzumel-\nGesetzes angeschrieben worden sind, so hat er das\nin den AnschrcibunrJcn (§ 79 Abs. 1) sofort zu ver-\nden.\nmerken und mit der Zollanmeldung (§ 79 Abs. 2)               (4) Läuft die Lagerfrist (§ 42 Abs. 3 des Gesetzes)\nanzuzeigen.                                               für eine Ware ab, so hat der Lagerinhaber der\nLagerzollstelle sofort anzuzeigen,\n(3) Ist die abfertigende Zollstelle nicht die Lager-\nzollstelle, so hat der Zollbetei]igte ein weiteres               1. welche Mengen dieser Ware im laufenden\nStück der Zollanmeldung milder Anzeige (Absatz 1)                   Kalendermonat vor Ablauf der Lagerfrist\nvorzulegen und, mit dem Abfcrligungsvermerk ver-                    aus dem Lager entfernt worden sind,\nsehen, unverzüglich der Lagerzollstelle einzureichen,            2. welche Mengen dieser Ware sich bei Frist-\nnachd(~m er die~ Waren in sEün Zollaufschublager ge-                ablauf noch im Lager befunden haben,\nbracht hat.                                                      3. für welche hiernach etwa fehlenden Men-\n(4) Nach Freigabe der Wuren ist die Lagerzoll-                   gen der Zoll noch nicht gezahlt oder nach\nstelle für die Erhebung des Zolles zuständig. Die                   § 46 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes aufgescho-\nWaren sind nuch der Freiqabe oder Anschreibung                      ben worden ist.\nunverzüglich in das Zollc1ufschublagcr zu bringen.        Der Lagerinhaber hat den Zoll für die in den\nGeschieht das nicht, so hat Cf, der Lu.g<~rinhaber der    Nummern 2 und 3 bezeichneten Mengen sofort und\nLagerzollstelle sofort anzuzeigen.                        ohne Aufforderung zu zahlen und den Zoll für die","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                        1963\nin Nummer 1 hczeidmeten Mengen spätestens am            inhaber ein weiteres Stück der Anmeldung (Ab-\ndritten Werktag des folgenden Kulendermonats ohne       satz 1) abzugeben; im übrigen gilt § 100 Abs. 3 sinn-\nAufforderung zn zahlen oder - im Falle des § 46         gemäß.\nAbs. 8 Satz 2 des Gesetzes -- aufschieben zu lassen.      (4) Die Lagerzollslelle erläßt die Zollschuld erst,\nnachdem die Waren zu dem Zollverkehr abgefertigt\n§ gg                         worden sind. § 100 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.\nAnwendung anderer ZoHvorschriften\n(1) Für die Änderung des Zollbescheides in den                                 § 102\nFällen des § 46 Abs. 9 und 10 des Gesetzes jst die               Anschrei.bungen, Bestandsaufnahmen\nLagerzollstelle zuständig.\n(1) Der Lagerinhaber hat nach Weisung der Lager-\n(2) Der Antrag ist so rechtzeilig vor Auslagerung    zollstelle Anschreibungen zu führen, aus denen sich\nder darin bezeichnc:Len Warenmr:ngen zu stellen, daß    für jeden \\A/arenposten der Zu- und Abgang, die\ngeprüft werden kann, wc~lche Warenmengen noch           darauf entfallenden Zollschulden, die vorübergehende\nvorhanden sind.                                         Entfernung, die Warenbehandlung und die abgege-\nbenen Anmeldungen nach § 98 ergeben. Als solche\n§ 100\nAnschreibung können betriebliche Aufzeichnungen\nAusfuhr                         anerkannt werden, soweit sie die anzuschreibenden\n(1) Sollen ,Naren aus dem Zollaufschublager mit      Tatsachen und Vorgänge übersieht.lieh wiedergeben.\ndem Anspruch auf Zo llerlaß ausgeführt werden, so         (2) Der Lagerinhaber hat der Lagerzollstelle den\nsind sie der Lagerzollstelle zu 9esteHen und mit dem    Zeitpunkt einer Inventur so rechtzeitig anzuzeigen,\nAntrag anzumelden, die Ausfuhr zollamtlich zu über-     daß eine zollamtliche Bestandsaufnahme mit der In-\nwachen, Antrag und Anmeldung sind nach vorge-           ventur verbunden werden kann.\nschriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben.\n(2) Die Lagerzollstelle tcHt dem Lagerinhaber mit,   Zu § 47 des Gesetzes\nob sie den Nachweis für erbracht hält, daß die aus-                               § 103\ngelagerte Ware die nfünliche wie die eingelagerte\nWare ist oder diese entfallt.                                             Veredehmgsverkehre\n(3) Ist die Lagerzollstelle nicht nach § 10 zustän-    (1) Veredelung ist das Bearbeiten, Verarbeiten\ndig, so sichert sie die Nämlichkeit der gestellten      und Ausbessern von Waren.\nWaren und gibt dem Lagerinhaber ein Stück der             (2) Veredelungsverkehre können bewilligt wer-\nAnmeldung mit dem Vermerk über die Nämiich-             den\nkeitssicherung zur Vorlage bei einer nach § 10 zu-             1. als ständige Veredelungsverkehre ohne\nständigen Zollstelle zurück.                                      zeitliche Begrenzung,\n(4) Die Lagerzollstelle erläßt die Zollschuld erst,         2. als nichtst.ändige Veredelungsverkehre un-\nnachdem die Waren unter zollamtlicher Uberwa-                     ter zeitlicher Begrenzung oder\nchung ausgeführt. worden sind. Enthielt die ausge-             3. als einmalige Veredelungsverkehre für eine\nlagerte Ware nur einen Teil der eingelagerten Ware,               bestimmte Menge von Waren.\nso wird nur die auf diesen Teil entfallende Zoll-\nschuld erlassen.                                           (3) Zu nichtständigen Veredelungsverkehren kön-\nnen \\\\Taren bis zum letzten Tage der gesetzten Frist\n§ 101                         abgefertigt werden.\nAbfertigung zu einem Zollverkehr               (4) Eine veredelte Ware ist die nämliche wie die\nunveredelte, wenn sie stofflich dieselbe ist, wenn die\n(1) Sollen Waren aus dem Zollaufschublager zur       unveredelte Ware in ihr enthalten ist oder wenn sie\nZollgutveredelung, zur Zollgutumwandlung oder zur       aus der unveredelten Ware hergestellt ist.\nZollgutverwendung mit dem Anspruch auf Zollerlaß\nabgefertigt werden, so sind sie der Lagerzollstelle\nzu gestellen und nach vorgeschriebenem Muster an-       Zu §§ 48 bis 50 des Gesetzes\nzumelden. In der Anmeldung ist auch anzugehen, ob       Aktiver Veredelungsverkehr\nsich die Beschaffenheit der Waren durch eine Lager-\nbehandlung geändert hat.                                                          § 104\n(2) Die Lagerzollstelle tei.H dem Lagerinhaber mit,\nZuständigkeit, Antrag\nob sie den Nachweis für erbrncht hi.ilt, daß die aus-      (1) Zuständig für die Bewilligung eines aktiven\ngelagerte Ware die nJmliche wie die einuelagerte        Veredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in des-\nWare ist oder diese enlhfüt, und ob § 46 Abs. 11       sen Bezirk der Antragsteller die Veredelungsarbei-\nSatz 3 des Gesetzes dem ZoH2rlc1fl nicht entgegen-      ten ausführt oder ausführen li:i.ßt. Das Hauptzollamt\nsteht. Ein Zollvorteil im Sinn(~ dieser Vorschrift     kann diese Zuständigkeit für einfache Fälle auf nach-\nliegt stets vor, wenn für die \\:Vüren bei Entnahme      geordnete Zollstellen übertragen. Mit Zustimmung\naus dem künftigen Zollverkehr in den freien Ver-       des nach Satz 1 zuständigen Hauptzollamts ist auch\nkehr ein niedrigerer Zoll zu erheben sein würde,       das Hauptzollamt. zuständig, in dessen Bezirk der\nals nach § 46 Abs. 11 des Gesetzes zu erlassen ist.    Antragsteller seine Geschäftsleitung hat.\n(3) Ist die Lagerzollstelle für die Abfertigung zu     (2) Für die Bewilligung eines einmaligen aktiven\ndem Zollverkehr nicht zuständig, so hat der Lager-     Veredelungsverkehrs zur Ausbesserung von Waren","1964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nin einft1chcn Fiillcn (z. T3. im R0isovcrkehr eingeführ-                              § 106\nter Waren) is1 c1ucl1 di(~ Zollst.die zuständig, der das\nAbfertigung des unveredelten Zollguts\nZollqut zu tJC'Sl(~llcn isl.; dies qill nicht, wenn diese\nZollsh~lle zur /\\bferl igtrng dc~s Zollguts zum freien          (1) Der Zollantrag auf Abfertigung von Zollgut\nVerkehr nicht hdu~Jl w/ire.                                 zum aktiven VeredeJungsverkehr ist bei der über-\nwachenden Zollstelle schriftlich zu stellen. Wenn\n(3) Wird dir: ßewilligunrJ nur für die einmalige\nAusbessc:run~J einer WMc in Lohnveredelung (Ab-              nach dem Ermessen der überwachenden Zollstelle\nsatz 4) beanlrngl, so ist der Antrag mit dem Zoll-           kein wesentlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand\nantrag zu vc:.r liindcm, das Zollgut zum aktiven Ver-        entsteht, kann der Zollantrag mit ihrer Zustimmung\nedclungsvcrkchr abzufertigen. In allen anderen Fäl-          bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In\nlen ist der /\\nlrag nach vorgeschriebenem Muster in          diesem Falle ist die Zollanmeldung abweichend von\nzwei Slückc~1, auf Verlangen in drei Stücken abzu-           § 20 Abs. 3 in drei Stücken abzugeben.\ngeben. Auf Verlangen ist eine beglaubigte Abschrift             (2) Den Zollantrag darf nur der Veredeler stellen.\nvon den Eintragungen im IIandcls-, Genossenschafts-\n(3) Ist Sicherheit verlangt, so werden die Waren\noder Vercinsre~Jistcr bcizufüqcn, wenn der Antrag-\ndem Veredeler erst überlassen, nachdem Sicherheit\nsteller darin eingetragen ist.\ngeleistet ist.\n(4) Zur ßc9ründung des Antrags sind alle recht-\n§ 107\nlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und\nauf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilligung                                 Abmeldung\nund die zollamtliche Uberwachung der Veredelung                 (1) In den Fällen des § 49 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\nvon Bedeutung sind. Insbesondere ist anzugeben, ob           und des § 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes\ndie Veredelungsarbeiten für eine außerhalb des               sind die Waren der überwachenden Zollstelle zu\nZollgebiets 1rnsiissige Person auf deren Rechnung            gestellen. Wenn nach dem Ermessen der überwa-\noder unentgeltlich (Lohnveredelung) oder für eigene          chenden Zollstelle kein wesentlicher zusätzlicher\nRechnung (Eir;enveredclnng) ausgeführt werden. Bei           Verwaltungsaufwand entsteht, können mit ihrer Zu-\nEigenveredelung ist durch Unterlugen nachzuweisen,           stimmung die Waren einer anderen Zollstelle ge-\naus welchen Gründen der Antrngsteller für das Aus-           stellt werden.\nfuhrgPschäft auf auslünclisd1e Waren angewiesen ist\n(z.B. Beschaffenheit, Preis, Liefermöglichkeit). Wird           (2) Bei Zollgutveredelung dürfen Nebenerzeug-\nFreigntveredclnng beantragt, so ist darzutun, auf            nisse und Abfälle gestellt werden, jedoch frühestens\nwelche Weise festueskllt wc:rden kann, daß das Frei-         bei Gestellung des veredelten Zollguts. Für die\ngut dem Zollu1it nach Menge und Beschaffenheit               Zuständigkeit gilt Absatz 1.\nentspricht.                                                     (3) Bei einer Gestellung nach 'Absatz 1 ist, unab-\n§ 105                            hängig von der Zollanmeldung für die neue Zoll-\nbehandlung, eine Abmeldung nach vorgeschriebenem\nBewilligung                          Muster in zwei Stücken, im Falle des § 104 Abs. 3\n(l) Der aktive Veredclungsverkehr wird bewilligt         Satz 1 jedoch nur auf dem Ausbesserungsschein ab-\n1. im Falle des § 104 Abs. 3 Satz 1 durch die        zugeben. Aus der Abmeldung muß sich ergeben,\nAbfertigung des Zollguts; der Zollbeteiligte      aus welcher Menge unveredelter Waren die ver-\nerh~ilt dabei einen Ausbesserungsschein,          edelten Waren hergestellt sind. Mengenveränderun-\ngen sind zu erläutern, Nebenerzeugnisse, Abfälle\n2. in allem anderen Fällen schriftlich; die Be-\nund Zutaten nach Menge und Beschaffenheit anzu-\nwilligung kann jederzeit widerrufen wer-\ngeben. Die Einzelangaben entfallen, soweit Abrech-\nden.\nnungsschlüssel (§ 48 Abs. 7 des Gesetzes) anzuwen-\n(2) Erfordern es die Bewilligungsvoraussetzungen          den sind oder soweit die überwachende Zollstelle\n(§ 48 Abs. l des Gesetzes), so können die Menge und          in einfachen Fällen darauf verzichtet. Aus der Ab-\nder Bezug der V\\!aren, die zum Veredelungsverkehr            meldung muß sich auch ergeben, ob und in welchem\nabgefertigt werden sollen, sowie der Absatz oder             Umfang die Veredelungsarbeiten in anderen Betrie-\nVerbleib der veredelten Waren beschränkt werden.             ben ausgeführt worden sind. Bei Zollgutveredelung\n(3) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welche             hat der Veredeler in der Abmeldung zu versichern,\nZollstelle den Vcredelungsverkehr überwacht (über-           daß die veredelte Ware die nämliche ist wie die\nwachende Zollslelle) und für welche weiteren Ent-            unveredelte. Bei Freigutveredelung hat der Verede-\nscheidungen diese Zollste11e zuständig ist. Hat das          ler in der Abmeldung zu versichern, daß die zur\nHauptzollamt den Veredclungsverkehr bewilligt, so           Herstellung des Ersatzguts verwendeten Waren dem\nkann es die Zuständigkeit für die Änderung der Be-          Zollgut nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben\nwilligung in einfachen Fällen auf die überwachende           Hat der Veredeler die Abmeldung in zwei Stücken\nZollstelle übertragen. Im FalJe des Absatzes 1 Nr. 1         abgegeben, so erhält er ein Stück zurück.\nist die abfertigende Zollstelle die überwachende                (4) Wird nach § 48 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes\nZollstelle; sie ist für alle weiteren Entscheidungen        beantragt, die Nämlichkeit von Ersatzgut zu sichern,\nzuständig.                                                  so ist es der Zollstelle vorzuführen; Absätze 1 und\n(4) Veredeler ist die Person, der der Veredelungs-        3 gelten sinngemäß. Der Veredeler hat das ihm\nverkehr bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten        zurückgegebene Stück der Abmeldung bei der spä-\nan ihre Stelle. Einzelrechtsnc1chfolgem kann der Ver-       teren Gestellung des Ersatzguts erneut vorzulegen.\nedelungsverkehr auf ihren Antrag übertragen wer-                (5) Ist zugelassen, daß das veredelte Zollgut oder\nden.                                                        das Ersatzgut ohne Gestellung ausgeführt wird (§ 48","Nr. qJ -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                        1965\nAbs. 4 des Ccsdzcs), so isl dif~ Abmeldung der über-      (2) Der Veredeler hat zur Begründung des An-\nwadwnden Zolfslt~llc so rechtzeitig abzugeben, daß     trags darzutun und auf Verlangen nachzuweisen,\ndie t?Uszuführend(:n Wdren w~prüft werden können.             1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) als\nDie überwachr~nd(~ Zollst.eile kann monatliche Sam-              Ersatzgut im Vorgriff ausgeführt und welche\nmelabmeldung zuli.iss<'n, wenn ihr die Zollbelange               als Nachholgut eingeführt werden sollen,\nnicht uefährd0t crsdwinen. Absatz 1 letzter Satz ist\nanzuwenden.                                                   2. daß die auszuführenden Waren im eigenen\nBetrieb oder nur im zugelassenen Umfang\n(6) Der Veredeler hat es bei ZolJgutveredelung                in anderen Betrieben veredelt worden sind,\nder überwachcmden Zollstelle unverzüglich anzuzei-\ngen, wenn er Zollgut über einen von dieser Zoll-              3. auf welche Weise festgestellt werden kann,\nstelle zu bestimmenden Umfonq hinaus in den freien               daß das Nachholgut nach Menge und Be-\nVerkehr entnommen hat. In diesem Falle wird der                  schaffenheit dem unveredelten Freigut ent-\nVPredclungsverkP11r für alle in den freien Verkehr               spricht,\nentnommenen Waren sofort abqC'r<1chnet.                       4. aus welchen Gründen der Ausfuhrbedarf\nnicht aus dem Warenbestand in dem be-\nwiJligten Veredelungsverkehr gedeckt wer-\n§ 108                                  den kann,\nAnrechnung gestellter \\V aren                    5. wann das Nachholgut eingeführt werden\nkann.\n(1) Wird veredeltes Zollgut gestellt, so wird es\nauf das zur Zollgutveredelung abgefertigte Zollgut        (3) Der Vorgriff wird schriftlich zugelassen.\nnach der Reihenfolge dieser Abfertigungen ange-           (4) Im Vorgriff auszuführendes Ersatzgut (Vor-\nrechnet. Dies gilt nicht, wcmn der Veredeler für alles griffsgut) ist stets zu gestellen. Für die Gestellung\nnach § 48 Abs. 6 des Gesetzes q]cichzeitig abzurech-   und die Abmeldung gilt § 107 Abs. 1 und 3. Die\nnende Zollgut im einzelnen nRchweist, in welchem       Zulassungsverfügung ist bei der Gestellung vor-\nveredelten Zollgut es verblieben ist. Sätze 1 und 2    zulegen.\ngelten sinngemtiß, wenn Zollgut unverecielt gestellt\nwird.                                                     (5) Die Zollstelle ermittelt, in welcher Menge und\nBeschaffenheit Zollgut als Nachholgut zum freien\n(2) Wird Ersatzgut g(~stellt, so wird es auf das\nVerkehr abgefertigt werden kann und in welcher\nzur Freigutverndelung abgefertigte Zollgut nach der    Menge und Beschaffenheit bei tatsächlicher Durch-\nReihenfolge dieser Abfertigungen angerechnet. Das\nführung des bewilligten Veredelungsverkehrs Ne-\ngleiche gilt, wenn bei Freigutveredelung freigege-\nbenerzeugnisse und Abfälle angefallen wären. Sie\nbene Waren unverändert gesteJlt werden.\nerteilt dem Veredeler einen Nachholschein, in dem\ndas Ergebnis dieser Prüfung und die Frist für die\n§ 109                        Abfertigung des Nachholguts zum freien Verkehr\nvermerkt werden.\nAnschreibungen\n(6) Für die Abfertigung von Zollgut als Nachhol-\n(1) Der Veredcler hat nach Weisung der über-\ngut gilt § 106 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Nachhol-\nwachenden Zollstelle Anschreibungen über die Wa-\nschein ist der Zollanmeldung beizufügen.\nrenbewegung und die Veredelung zu führen. Als\nsolche Anschreibung können betriebliche Aufzeich-\nZu § 52 des Gesetzes\nnungen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und\nAbgang der Waren, Nebenerzeugnisse und Abfälle,        Passiver Veredelungsverkehr\nihren Bestand und die Veredelungsarbeiten über-\nsichtlich wiedergeben.                                                          § 111\n(2) Ist ein einmaliger Veredelungsverkehr zur                             Bewilligung\nAusbesserung bewilligt, so sind keine Anschreibun-        (1) Zuständig für die Bewilligung eines passiven\ngen erforderlich. Die überwachende Zollstelle kann     Veredelungsverkehrs ist das Hauptzollamt, in dessen\nauch sonst auf die Anschreibunqen verzichten, soweit   Bezirk der Antragsteller seinen Sitz (Hauptnieder-\nihr die zollamtliche Uherwachung nicht gefährdet er-   lassung), mangels eines solchen einen Wohnsitz hat.\nscheint.                                               Das Hauptzollamt kann diese Zuständigkeit für ein-\n(3) Inhaber anderer Betriebe, in denen Verede-      fache Fälle auf nachgeordnete Zollstellen übertragen.\nlungsarbeiten ausgeführt werden (Unterveredeler),      Für die Bewilligung eines einmaligen passiven Ver-\nhaben bei Zollgutveredelung auf Verlangen An-          edelungsverkehrs zur Ausbesserung von Waren, ·ctie\nschreibungen nach Absatz 1 zu führen. Absatz 2         im Reiseverkehr ausgeführt werden, sind auch die\nSatz 1 ist anzuwenden.                                 in § 10 genannten Zollstellen zuständig.\n(2) Den Antrag auf Bewilligung eines passiven\nZu § 51 des Gesetzes                                   Veredelungsverkehrs darf nur stellen, wer die Ver-\nedelungsarbeiten im Zollausland auf seine Rechnung\n§ l 10\nausführen lassen will.\nVorgriff\n(3) Wird die Bewilligung nur für die einmalige\n(1) Zuständig tür die Zulassung des Vorgriffs ist   Ausbesserung einer Ware beantragt, so ist der Antrag\ndie Zollstelle, die den aktiven Ven~delungsverkehr     mit dem Antrag auf Abfertigung der Ware zum\nbewilligt hat.                                         passiven Veredelungsverkehr zu verbinden. In allen","1966                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nanderen Fällen ist der. Antrag nach vorgeschriebe-                 3. der Preis der unveredelten Waren sowie\nnem Muster in zwei Stücken abzugeben.                                 Merkmale und Umstände, die dafür von\n(4) Zur Begründung des Antrags sind ulle recht-                    Bedeutung sind,\nlichen und tatsächlichen Verhfütnisse darzutun und                 4. - wenn der Zollsatz für die veredelten\nauf Verlangc~n nachzuweisen, die für die Bewilligung                  Waren niedriger ist als der für die unver-\nund die zollümtliche Uberwachung des Veredelungs-                     edelten - Merkmale und Umstände, die\nverkehrs sowie für den Umfan~J der späteren Zoll-                     für den Zollwert, das Gewicht oder die\nermäßigung von Bedeutung sind.                                        Raummenge von Zutaten von Bedeutung\n(5) Der passive Veredelungsverkehr wird be-                        sind.\nwilligt                                                     In der Zollanmeldung sind Angaben über den Zoll-\n1. im Falle des Absat.zes 3 Satz 1 durch die        wert der veredelten Waren (§ 20 Abs. 1 Nr. 7) nur\nAbfertigung,                                     zu machen, wenn es die Zollstelle verlangt. Ist der\nZollsatz für die veredelten Waren der gleiche wie\n2. in allen Rnderen Füllen schriftlich; die Be-\nfür die unveredelten, so sind auch die Angaben über\nwilligung kann jederzeit widerrufen werden.\nden Preis der unveredelten ·waren (Absatz 2 Nr. 3)\n(6) Bei der Bewilligung wird bestimmt, welcher           nur auf Verlangen der Zollstelle zu machen. Der\nZollstelle die unveredelten Y.hnen zu gestellen sind        Veredelungsschein ist der Zollanmeldung auf Ver-\nund welche Zollstelle für die Abfertigung der ver-          langen beizufügen.\nedelt wieder eingeführten 'Nnren zum freien Ver-\nkehr zuständig ist.                                            (3) Die Waren sind nur dann veredelt wieder\neingeführt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes), wenn\n(7) Inhaber des Vcrcdclungsverkehrs ist die Per-         keine wirtschaftlich wesentlichen Erzeugnisse aus\nson, der der Verkehr bewillirJt ist. Für die Rechts-        der Veredelung der ausgeführten Waren im Zoll-\nnachfolge gilt § 105 Abs. 4 Sätze 2 und 3.                  ausland bleiben. Bleiben solche wirtschaftlich we-\nsentlichen Erzeugnisse im Zollausland, so wird die\n§ 112                            Zollermäßigung trotzdem gewährt, wenn der Zoll-\nAusfu.hrn. bferU.trung                   beteiligte damit einverstanden ist, daß der Minde-\nrungsbetrag (§ 52 Abs. 4 des Gesetzes) entsprechend\n(1) Bei der Gestellung hat der Inhaber des Ver-          dem Anteil dieser Erzeugnisse gekürzt wird.\nedclungsverkehrs eine Anmeldung nach vorgeschrie-\nbenem Muster in zwei Stücken abzugeben. Aus der\nAnmeldung muß sich ergeben, welche Vvaren (Menge,           Zu § 53 des Gesetzes\nBeschaffenheit.) ausgeführt werden und wann die             Freihafen- Ver edel un g sv e rke hr\nWaren veredelt wieder eingeführt werden können.\nHat für Waren von Beschaffenheit der gestellten                                      § 114\nWaren in den letzten zwei Jahren vor der Gestel-                                 Bewilligung\nlung ein Zollkontingent bestanden, so hat der In-\n(1) Zuständig für die Bewilligung eines Freihafen-\nhaber des Veredelungsverkehrs durch schriftliche\nVeredelungsverkehrs ist die von der Oberfinanz-\nUnterlagen (z.B. Rechnungen, Schriftwechsel) nach-\nzuweisen, daß die Waren inländischen Ursprungs              direktion dafür bestimmte Zollstelle.\nsind oder wdche Zollvorschriften bei der Abferti-              (2) Der Antrag auf Bewilligung eines Freihafen-\ngung zum freien Verkehr angewendet worden sind.             Veredelungsverkehrs ist von dem Inhaber des Frei-\n(2) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt       hafenbetriebes schriftlich zu ste1len. Zur Begründung\ndem Inhaber des Veredelungsverkehrs einen Ver-              des Antrags ist darzutun und auf Verlangen nach-\nedelungsschein, in dem auch die zur Festhaltung der         zuweisen,\nNämlichkeit getroffenen Maßnahmen und die Frist                    1. welche Waren (Menge, Beschaffenheit) ver-\nfür die Einfuhr der veredeltEm Waren vermerkt                         edelt werden sollen,\nwerden. Kann sie die Ausfuhr nicht selbst über-                    2. welche    Veredelungsarbeiten ausgeführt\nwachen, so sind die Waren einer in § 10 genannten                     werden sollen,\nZollstelle mit dem Veredelungsschein zur Uber-\nwachung der Ausfuhr vorzuführen. Die Zollstelle,                   3. welche Anlagen des Betriebes für die Ver-\ndie die Ausfuhr üherwc:icht, bescheinigt die Ausfuhr                  edelungsarbei ten ausgenutzt werden sollen,\nim Veredelungsschein.                                              4. wann diese Anlagen geschaffen worden\n§ 113                                       sind und -     falls nach dem 31. August\n1956 -·- daß sie nur für den Außenhandel\nWiedereinfuhr                                   geschaffen worden sind,\n(l) Den Zollantrag, die vere;dcit wiE\\der eingeführ-           5. aus welchen Gründen und für welche Zeit\nten Waren mit Zollr:rmäßlgung zum freien ·verkehr                     es die wirtschaftliche Ausnutzung dieser\nt1bzufertig(~n, darf nur ch~r Tnbilber des Veredelun9s-               Anlagen erfordert, den Freihafen-Verede-\nverkehrs stellen.                                                     lungsverkehr zu bewilligen,\n(2) In der ZoHanmelchmg sind auch nnzumelden                   6. - wenn Ersatzgut eingeführt werden soll·-\n1. die Menge unveredcHer Waren, aus denen                     auf welche ·weise festgestellt werden kann,\ndie veredelten Waren hergestellt sind,                     daß die unveredelten w·aren den ausge-\n2. das Veredehrngsentgelt sowie Merkmale und                  führten nach Menge und Beschaffenheit ent-\nUmstände, die dafür von Bedeutung sind,                    sprechen.","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                         1967\n(3) Dem Antrag sind in zwei Stücken beizufügen        Zu § 54 des Gesetzes\n1. eine Betriebserklärung, in der der Verede-                             § 116\nlungsvorgang genau beschrieben ist und                         Umwandlungsverkehr\naus der sich die dabei entstehenden Neben-\nerzeugnisse, Abfälle und Fehlmengen er-        (1)· Ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um-\ngeben,                                       wandlung ist gegeben, wenn die Umwandlungs-\narbeiten sonst im Zollausland ausgeführt würden\n2. eine Zeichnunq und Beschreibung der Be-\nund ihre Verlagerung in das Zollgebiet im Interesse\ntriebsanlaqen (Absatz 2 Nr. 3).\nder gesamten Volkswirtschaft geboten erscheint.\n(4) Der Freihafen-V ercdelun9sverkehr wird schrift-      (2) Im übrigen gelten für den Umwandlungsver-\nlich bewilliqt; die Bewilligung kann jederzeit wider-\nkehr die §§ 103 bis 109 unter Berücksichtigung des\nrufen werden. Bei der Bewilligung wird bestimmt,         § 54 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes sinngemäß mit der\nwelche ZoJistellc den VeredPlungsverkehr über-           Maßgabe, daß der· Antrag auf BewilJigung eines\nwacht (übr>.rwachcndc\\ ZoIJstollc) und für welche\nUmwandlungsverkehrs nicht nach vorgeschriebenem\nweiteren Bntscheidunqcn diese Zollstelle zuständig\nMuster, jedoch schriftlich zu stellen ist.\nist. Bei der Bewilligung wird ferner bestimmt, wel-\ncher Zollstelle die unveredelten Waren zu gestellen\nsind (§ 53 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) und bei           Zu § 55 des Gesetzes\nwelcher Zollstel1e der Zollantrag zu stellen ist, die   Zoll gu tverwend ung\nveredelt eingeführten Waren zollfrei zum freien\nVerkehr abzufertigen; bei Bedürfnis können mehrere       Vorübergehende Verwendung\nZollstellen bestimmt werden. § 105 Abs. 4 gilt ent-                                § 117\nsprechend.\n§ 115                                                Bewilligung\nDurchführung                         (1) Die vorübergehende Verwendung wird vor-\n(1) Alle im Freihafon-Veredeiungsverkehr zu ver-      behaltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der\nwendenden Waren sind nach § 53 Abs. 3 des Ge-            Finanzen bewilligt.\nsetzes abzufertigen.                                       (2) Ist die vorübergehende Verwendung nicht\n(2) Bei der Gestellung der nnveredelten Waren         nach Absatz 1 bewilligt, so ist für eine Bewilligung\nhat der Veredeler Pine Anmeldung nach vorge-             zuständig\nschriebenem Muster in zwei Stücken abzugeben, aus               1. für Zollgut, das nach § 6 Abs. 5 und 6 des\nder sich ergeben muß, wt~lche Waren (Menge, Be-                    Gesetzes von der Gestellung befreit werden\nschaffenheit) ausgeführt werden sollen und wann                    soll,· das Hauptzollamt, das für diese Be-\ndie veredelten Waren eingeführt werden können.                     freiung zuständig ist (§ 14 Abs. 2 und 3),\n(3) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und erteilt           2. für anderes Zollgut die Zollstelle, bei der\ndem Veredeler einen Veredelungsschein, in dem                      das Zollgut zur Zollgutverwendung abge-\nauch die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa ge-                  fertigt werden soll.\ntroffenen Maßnahmen und die Frist für die Einfuhr        Den Antrag kann nur stellen, wer das Zollgut ver-\nder veredelten Waren vermerkt werden.                    wenden will. Zur Begründung des Antrags sind alle\n(4) Den Zollantrag, die veredelt eingeführten         rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun\nWaren zollfrei zum freien Verkehr abzufertigen,          und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Be-\ndarf nur der Veredeler stellen.                          willigung und die zollamtliche Uberwachung der\nVerwendung von Bedeutung sind. Ist im Falle der\n(5) In der ZoJlanmeldung ist auch die Menge un-       Nummer 2 kein besonderer Antrag gestellt, so gilt\nveredelter Waren anzumelden, aus denen die ver-          der Zollantrag, das Zollgut zur Zollgutverwendung\nedelten Waren hergestellt sind. Der Veredeler hat        abzufertigen, zugleich als Antrag auf Bewilligung\nin der Zollanmeldung zu versichern, daß die ver-         der vorübergehenden Verwendung.\nedel i:e Ware die nämliche ist wie die unveredelte.\nIst die Einfuhr von Ersatzgut zugelassen, so hat der       (3) Die Bewilligung nach Absatz 2 wird schriftlich\nVeredeler in der ZollanmeJdunq zu versichern, daß       erteilt. Wenn sich kein Zollgut in der bewilligten\ndie zur Herstellung des Ersatzguts verwendeten          Zollgutverwendung befindet, kann die Bewilligung\nWaren den zur Ausfuhr abgefertigten Waren nach          jederzeit widerrufen werden. Andernfalls kann die\nihrer Beschaffenheit entsprochen haben. Der Ver-        Bewilligung nur so widerrufen werden, daß dem\nedelungsschein ist der Zollanmeldung auf Verlangen      Verwender mindestens die Zeit dafür zur Verfügung\nbeizufügen.                                             steht, das Zollgut sofort auszuführen oder zu einer\nneuen Zollbehandlung-zu gestellen. § 96 Abs. 2 der\n(6) Der Veredeler hat über die nach § 66 Abs. 1       Reichsabgabenordnung bleibt unberührt.\ndes Gesetzes vorgeschriebene Buchführung hinaus\nnach Weisung der überwachenden Zollstelle An-              (4) Wird bei einer Bewilligung nichts anderes be-\nschreibungen über die Veredelung zu führen. Als         stimmt, so ist                           ·\nsolche Anschreibung können betriebliche Aufzeich-               1. die Verwendung des Zollguts im unmittel-\nnungen anerkannt werden, soweit sie die Verede-                    baren oder auch mittelbaren Besitz des Ver-\nlungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die über-                 wenders, außerdem jede Beförderung, La-\nwachende Zollstelle kann auf die Anschreibungen                    gerung, Wartung oder auch Pflege des Zoll-\nverzichten, soweit ihr die zollamtliche Uberwachung                guts, die sich im Rahmen der zugelassenen\nnicht gefährdet erscheint.                                         Verwendung hält, bei Beförderungsmitteln,","1968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBehältern und LudernittPln auch jede not-       Ausfuhr und bescheinigt sie, wenn das Zollgut nicht\nwendifJ werdende Instcmclsetzung bewilligt,     formlos abgefertigt war, dem Verwender. Wird das\n2. die Ausfuhr des Zoll~Juts ohne Ccstellung       Zollgut nicht vollständig gestellt, so wird dem Ver-\nnicht bew il I iqt.                             wender anheim gestellt, nachzuweisen, auf welchen\nUmständen die Fehlmenge beruht (§ 55 Abs. 7 Satz 2\n(5) Ver\\\\tPndcr ist die Pcr.<;cm, cl0.r die vorüber-\ndes Gesetzes).\ngehende Verwendung des Zollguts bewilligt ist.\nGesamtrechts1~dchlolDer tre!rm an ihre Stelle.                (4) Wird das Zollgut nach Absatz 1 Sätze 2 und 3\nvorweg vorgeführt, so verfährt die Zollstelle nach\n§ 118                       Absatz 3, bescheinigt das Ergebnis der Prüfung auf\nder Zollanmeldung und sichert die Nämlichkeit des\nAbfertigung des ZoHgHts                    Zollguts. Der Verwender hat das Zollgut anschlie-\n(l) Das Zollqnt wird formlos zur Zollqutverwen-         ßend einer nach § 10 zuständigen Zollstelle zu ge-\ndunq ab~Jefertigt, wenn die vorübergehende Ver-            stellen. Diese verfährt nach Absatz 3 Satz 2 und\nwendnng nach § 117 Abs. 1 bewilligt ist und die            gegebenenfalls Satz 3.\nBewilligung nichts anderes vorsieht. Es genügt\nmündlicher Zollantrag und mündliche Zollamnel-                                          § 121\ndung; § 13 des Cesetzcs bleibt unberührt.\nZollfreiheit bei Instandsetzungen\n(2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\n\\Verden Beförderungsmittel, Behälter und Lade-\nnicht vor, so ist die Abfertigung zur Zollgutverwen-\nmittel während der vorübergehenden Verwendung\ndung duvon abhänqig, daß dabei die Nämlichkeit\nentsprechend der Bewilligung instandgesetzt, so sind\ndes Zollnnts gcsichc!rt wird. Ist Sicherheit verlangt,\ndie dabei zwangsläufig anfallenden Waren zollfrei\nso wird das Zollqut dem Verwender erst überlassen,\nund treten in den freien Verkehr.\nnad1dcm die Sicherheit geleistet ist. Die Zollstelle\nerteilt dem Verwender bei der Uberlassung des\nZollguts einen Verwendungsschein.\n§ 122 •\n(3) Wird das Zollgut durch Anschreibung in den\nZollverkehr des Verwenders übergeführt(§ 39 Abs. 3               Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr\ndes Gesetzes), so erteilt die überwRchende Zollstelle         (1) Die Bemessungsgrundlagen sind nur beurkun-\n(§ 14 Abs. 2) dem Verwender einen Verwendungs-              det (§ 55 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn ein Ver-\nschein, wenn er die Zollanmeldung (§ 79 Abs. 2) in          wendungsschein erteilt ist.\ndrei Stückern abgibt.\n(2) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden,\n§ 119                        die im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8\nEnde rler voriihergehcnden Verwendung               Satz 4 des Gesetzes), ist unter Vorla~re des Verwen-\ndungsscheins schriftlich bei der Zollstelle zu stellen,\nDie vorübergehende Verwendung von Zollgut\nin deren Bezirk sich das Zollgut befindet; für Zoll-\nendet, so'Neit es nicht vorher in den freien Verkehr\ngut, das durch Anschreibung in den Zollverkehr des\ntritt, erst mit der Ausfuhr oder neuen Zollbehandlung.\nVerwenders übergeführt (§ 39 Abs. 3 des Gesetzes)\nund für das kein Verwendungsschein erteilt ist, ist\n§ 120                        der Antrag jedoch bei der überwachenden Zollstelle\nAn~~fuhr von Zonuut                      zu stellen. Der Antrag ist so rechtzeitig vor der\nbeabsichtigten Entnahme zu stellen, daß geprüft\n(J) D<1s Zn11qut ist bei der Ausfuhr zu gcstellen,\nwerden kann, welche Warenmenqen noch vorhan-\nwenn bei der Bcwilliqunq nichts anderes bE~stimmt\nden sind. Die ZoilsteHe kann          \", ......... daß ihr das\nist. Das 7.ol lcpit ist der üherwachenden Zollstelle\nZollgut vorgeführt wird.\nvorw0q vorzuführen, wenn es durch Anschreibunq\nin den 7ol!verkelir des Vnwenders iiherqdührt ist             (3) ,Nenn der Verwender nach § 55 Abs. 5 Satz 1\n(§ 39 Abs\" 1 de'.~ Gt'.setzes), kein Vcr\"'N('ndungsschein   des GesE~tzes Zollgut in den freien Verk~hr ent-\nerteilt is! irnd die überwMhernJc, Zollstrdle nicht nach    nimmt oder ei.ncn               nach von;tPh0ndem Ab-\n§ 10 zust~incHq ist. A11ch in anderen F~illf'n darf das    satz 2 stellt, hat er diE~ \\!\\Taren nach ihrer Menge und\nZol1q11t einc~r nndP-n:n als nach § 10 zustiindiqen         dem Zeitpunkt der Entnahme schriftlich anzumelden.\nZollslollP vonN<'(f vorc,refi\\hrt werchm, wenn ein Ver-    Die Anmeldung is' abzugeben\nwendunass(:hein erteilt ist.\n1. unverzüglich der nächsten Zollstelle unter\n(2) Ist ein Verwend1mqssdwin ertpi]t, so sind der                  Vorlage des Verwendungsscheins, wenn die\nZofümtrc1g illlf zo1lz1mtliche Uberwnrhnng der Aus-                   Verwendungsfrist mehr als drei Monate be-\nfuhr und die Zolliinmclchmq auf dem Verwendungs-                      trägt, keine Barsicherheit geleistet ist und\nschein zu setzen. War dus qesl·cllte Zollqut formlos                  die Eingangsabgaben für die entnommenen\nzur Zollqutverwendung öhqefertigt word~n, so ge-                      Mengen 1000 Deutsche Mark überschreiten,\nnügen mündlichm Zollantrag und mündliche Zoll-                     2. der überwachenden Zollstelle in den von\nanmeldung.                                                            ihr bestimmten Zeitpunkten, wenn im Falle\n(3) Die Zollstelle prüft, ob die gestellte Ware die                des § 39 Abs. 3 des Gesetzes kein Verwen-\nnämlkhe ist wie das zur Zollgutverwendung abge-                       dungsschein erteilt ist,\nfertigte Zoll9ut und ob dieses frist- und zweck-                   3. im übrigen jeder Zollstelle, der der Ver-\ngerecht verwendet worden ist. Wird nichts Ceuen-                      wendungsschein aus beliebigem Anlaß vor-\nteiliges festgestellt, so überwacht die Zollstelle die                gelegt wird.","Nr. 91 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                           1969\n§ 123                                    2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn\nErneu !.e Gc~~folhmu von Zollgut                              Nämlichkeitsmittel entfernt oder beschädigt\nworden oder Umstände eingetreten sind 1\n(1) Das Zo!lqu t clurf jeder Zollstelle gestelJt wer-                   auf Grund deren das Zollgut nicht wie be-\nden, die fiir di(~ nr:ue Zo!Hwhm1dlnnq zusUi.ndig ist.                      willigt verwendet werden kann1 zu diesen\nIst ein V\\)fW(:ndunql;schcin erteilt, so ist Pr bei der                     Umständen gehören auch der Untergang\nGestell 1m~J vor,·.u ic,wn; ist im F,tlJe des § 39 Abs. 3                   und der Verlust des Zollguts.\ndes Gr;~;ctu's kein Vc!rwcncltm(fc;~;clwin P.Iteilt, so ist\ndie von d,~r id 1 rT\\N,H:lwndcn \"ZolJ~;tclle bcstätiqte            (2) Wenn der Verwender das Zollgut nach § 55\nZollamnelclunq ('.'} 79 ;\\ bs. 2)                               Abs. 5 Satz 1 des CesetzE:is in den freien Verkehr\nentnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1\n(2) Auf /\\nl.r,1q C'ntsdwidet die: Zollstrdle vor der      Nr. 2 unterbleiben; das Zollgut ist' dann als ent-\nnnuen Zollhcl1c111dli1r:q, ob anziwrkcnncn ist, daß             nommen zu behandeln,\nkeine unucrc:d1!            lc'.n Zollvorlt:ilc entstehen kön-\nnen, Die i\\ nc, l~cnr11.1nq kcnm d,i hin einqcschränkt          Bleibende Verwendung\nwerden, dilß sie sich nur auf cinzl'lrn~ Bcmessungs-\n§ 126\nurundlü~Jc~n (MPHfW, Bcschafff!nl1Pit och~r Zollwert}\noder anch nur anf die unmittcdh,Jr anschließende                                        Allgemeines\nZollbehandlung bezieht.\nDie Verwendung ist bleibend, wenn die Zollfrei-\n(3) Bei Ufü:ingc•~;ch rünk tcr J\\ nc·rkcnnung WE~rden      heit oder Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes\nin den Zollbefund üb(;r die ucuc Zollbehandlung                nicht davon abhängt, daß das Zollgut wieder a.usge-\nMcn9e, Bcsdwfi(•nh(!Ü und Zollwert der Ware im                 führt wird.\nZei t.punkt d,:s /\\ nl rciCJS ,:rnf die neu(: Zollbehandlung                                § 127\naufgenommen. Soweit eine Anerlnmnung nicht oder\nBewilUgt:ng\nnur ein9c~sdirfinkt ,msuesprochen wird, werden in\nden ncuf:>n Znllbefund auch die früheren Bemes-                     (1) Die bleibende Verwendung wird vorbehaltlich\nsunqsgrundla~rcn (Mcmgt~, Bcschaffonheit und Zoll-              der Absätze 2 bis 5 vom Bundesminister der Finan-\nwert} aufgenommen, die noch maßgebend bleiben                   zen bewilligt.\n(§ 55 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes). Die A1wrkennung                 (2) Ist eine bleibende Verwendung nicht nach Ab-\nwird wirksam, sobald dem Zollbeteiligten eine Aus-              satz 1 bewilligt, so wird sie nach den Absätzen 3\nfertigung des nem~n Zollbefunds ausgehändigt ist.               bis 5 auf Antrag dessen bewilligt, der das Zollgut\n(4) Soweit die Anerkennunq nicht oder nur ein-             selbst verwenden oder auch für die Verwendung\ngeschränkt ausgt\";sprochen ist, vvin:l vor jeder weite-         verteilen will. Der Antrag ist schriftlich in zwei\nren Zollbehandlung auf Antrag erneut über die An-               Stücken zu stellen. Zu seiner Begründung sind alle\nerkennung entschieden.                                          rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun\nund auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewil-\n§ 124                           ligung und die zollamtliche Dberwachung von Be-\nZuständigkeit                         deutung sind. Dabei ist auch anzugeben,\n(1) Zuständig für EntschE!idungcm während der                        1. ob der Antragsteller die Waren selbst ver-\nvorübergehenden Verwendung und für die zollamt-                             wenden oder an andere verteilen will,\nliche Uberwachung ist                                                    2. ob der Antragsteller ordnungsgemäß kauf-\n1. die Zollstelle, die den Verwendungsschein                      männische Bücher führt und regelmäßig Ab-\nerteilt hat oder der das Zollgut nad1 § 39                      schlüsse macht.\nAbs. 3 des Gesetzes anzumelden war,                Auf Verlangen sind eine Betriebserklärung, in der\n2. nach formloser Abfertigung und im Falle            die Verwendung der Waren genau beschrieben ist,\ndes § 55 Abs. 9 des Gesetzes die Zollstelle,       sowie eine Zeichnung und Beschreibung der Be-\nbei der oder in deren Bezirk sich das Zoll-        triebsanlagen, in denen die Waren gelagert und ver-\ngut jeweils t)efindet.                             wendet werden sollen, jeweils in zwei Stücken ein-\nzureichen. Auf Verlangen ist ferner eine beglau-\n(2) Für die Erhebung des Zolles ist zuständig               bigte Abschrift von den Eintragungen im Handels-,\n1. die Zollstelle, der eine Anmeldung nach            Genossenschafts- oder Vereinsregister beizufügen,\n§ 122 Abs. 3 abgegeben wird,                       wenn der Antragsteller darin eingetragen ist.\n2. die Zollstelle, die im Fülle des § 120 Abs. 3         (3) Zuständig für die Bewilligung nach Absatz 2,\nund 4 Fehlmengen feststellt,                       Zollgut für die Verwendung zu verteilen, ist das\n3. im übrigen die nach Absatz 1 zuständige            Hauptzollamt, in dessen Bezirk oder von dessen Be-\nZollstelle.                                        zirk aus das Zollgut verteilt werden soll.\n§ 125                              (4) Zuständig für die Bewilligung nach Absatz 2,\nZollgut selbst zu verwenden, ist\nAnzeigepflicht\n1. für Zollgut, das nach § 6 Abs. 5 des Ge-\n(1) Der Verwender hat es unverzüglich schriftlich                        setzes von der Gestellung befreit werden\n1. der nach § 124 Abs. 1 zuständigen Zollstelle                   soll, das Hauptzollamt, das für diese Be-\nanzuzeigen, wenn Gesamtrechtsnachfolge                         freiung zuständig ist,\neingetreten ist oder sich sonst für die Be-                2. für anderes Zollgut das Hauptzollamt, in\nwilligung maßgebende Verhältnisse ge-                          dessen Bezirk das Zollgut verwendet wer-\nändert haben,                                                  den soll, bei nicht ortsgebundener Verwen-","1970                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndm1D das I foupt;~ollarnt, in dessen Bezirk                                    § 129\nd,~r J\\nlr,1~rc:ldl!~r s:,inf'n Silz (Hauptnicder-              Verteilung und ,.,.,,,,,,,,,.,~ von Zollgut\nlassunq), manqcl:, emcs solchen einen\nWobnsilz r1ut; hi.ll er im Geltungsbereich              Im Falle des § 55 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes geht\ndes C,)~;r)l/'('S wech~r einen Sitz (Hauptnie-       Zollgut mit der Ubergabc in den Zollverkehr des\nclcrlassunD) noch einen V✓ ohnsitz, so ist           empfangenden Venvenders über. Der verteilende\n.ic'dcs b<)fnglc Ildup!zollamt zmtändiq,             oder                Verwender und der empfangende\nVerwender haben sich die Abgabe und den Emp-\nDas lfouptzollamt kc:mn die in Nummer 2 bezeich-\nfang nach vorgeschriebenem Muster gegenseitig zu\nnete Zusl.fü1digk(~il. auf nac:l1qeordncte Zollstellen\nbestätigen.\nüberlragen. In cinf c1chcn Fällen kann auch die Zoll-\nstelle die Vcrwc)ndung bc~willigen, die das Zollgut                                       § 130\nzur Zollr1utvcrwendung abfertigt.                                    Entnahrne von Zollgut in den freien. V erkehr\n(5) Die bleibPnde         Vcrwc:ndnng      wird  bewilligt      (l) Wird Zollgut in den freien Verkehr entnom-\n(Absatz 2)                                                      men, so sind die Waren nach ihrer Menge und dem\n1. im Falle des Absatzes 4 letzter Satz durch           Zeitpunkt der Entnahme der überwachenden Zoll-\ndie Abfertigung des Zollguts zur Zollgut-            stelle anzumelden\nverwendung,                                                  1. gleichzeitig mit etwaigen Anträgen nach\n2. sonst durch Erteilung eines Erlaubnis-                          Absatz 2 oder 3,\nscheins, die Bewilligung kann jederzeit                      2. sonst bis zum dritten \\Verktag des folgen-\nwiderrufen werden.                                              den Monats.\n(6) Wird bei der Bewilligung nach Absatz 1 oder '2              (2) Für die Genehmigung nach § 55 Abs. 5 Satz 3\nnichts anderes bestimmt, so ist bewilligl                       des Gesetzes ist die überwachende Zollstelle zustän-\n1. die Verwendung des Zollguts im unmittel-             dig. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Das wirt-\nbaren oder auch mittelbaren Besitz des Ver-          schaftliche Bedürfnis ist darzutun und auf Verlan-\nwenders sowie außt•rdern jede Beförderung,           gen nachzuweisen. Die Genehmigung wird schriftlich\nLagerung, Wartung oder auch Pflege des               erteilt.\nZollguts, die sich im. Rahmen der zugelas-              (3) Der Antrag, die Zollvorschriften anzuwenden,\nsenen Verwendung billt,                              die im Zeitpunkt der Entnahme gelten (§ 55 Abs. 8\n2. die Abgabe des Zollquts an andere Ver-               Satz 4 des Gesetzes), ist schriftlich bei der über-\nwender, denen die Verwendung solchen                 wachenden Zollstelle so rechtzeitig zu stellen, daß\nZollguts bewilligt ist.                              geprüft werden kann, welche Warenmengen noch\nvorhanden sind.\n(7) Bet der BcwillirJlmg n<1eh Absatz 1 oder 2 wird\nbestimmt, wdchc Zollstelle die Zol[qutverwendung                   (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die\nüberwacht (übPrwc1d1r!nde ZollstelleL Ist im Falle              Zollstelle verlangen, daß das Zollgut ihr oder einer\ndes Absatzes 5 Nr. 1 nichts crnderes bestimmt, so isl           anderen Zollstelle vorgeführt wird. Mit der Amnel-\ndie abferligende Zollstelle cEe überwachende Zoll-              dung (Absatz 1) ist für die Waren der Zollbefund\nstelle.                                                         über ihre Abfertigung zur Zollgutverwendung oder\ndie Zollanmeldung nach ~ 79 vorzulegen. Ist das\n(8) Fristen nach § 5.5 Ahs. 3 Satz 4 des Gesetzes            nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden Menge,\nkönnen auch nach der Bew illiaung gesetzt oder ge-              Beschaffenheit und Zollwert der Waren im Zeitpunkt\nändert werden.                                                  der Abfertigung zur Zollgutverwendung von Amts\n(9) Sicherheit (§ 55 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes)             wegen ermittelt, erforderlichenfalls geschätzt.\nkann auch nach der Bewilligung verlangt werden.                    (5) Zuständig für die Erhebung des Zolles nach\n(10) Verwender ist die Person, der die bleibende             § 55 Abs. 8 des Gesetzes ist die überwachende Zoll-\nVerwendung bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger                stelle.\ntreten an ihre Stelle. Einzelrechtsnachfolgern kann                                      § 131\nauf ihren Antrag der Vrirwendungsverkehr über-\nErneute Gestellung von Zollgut\ntragen werden.\n§ 128                                (1) Verteiler dürfen Zollgut nach § 55 Abs. 6 des\nGesetzes jeder Zollstelle gestellen, die für die neue\nAbfertigung des Zollguts\nZollbehandlung zuständig ist.\n(1) Den Zollantrag, Zollgut zur Zollgutverwen-\n(2) Dber Anträge anderer Verwender, die Gestel-\ndung abzufertigen, darf nur der Verwender stellen.\nlung zu genehmigen (§ 55 Abs. 6 Satz 2 des Geset-\nDer Erlaubnisschein ist mit der Zollanmeldung vor-\nzes), entscheidet die überwachende Zollstelle; sie\nzulegen, wenn die Verwendung weder nach § 127\nkann die Entscheidung in einfachen Fällen einer\nAbs. 1 bewilligt ist noch durch die Abfertigung zur\nanderen Zollstelle überlassen. Die Genehmigung ist\nZollgutverwendung bewilligt wird (§ 127 Abs. 5\nschriftlich zu beantragen. Das wirtschaftliche Bedürf-\nNr. 1). Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzu-\nnis ist darzutun und auf Verlangen nachzuweisen.\ngeben; die Zollstelle kann auf das dritte Stück ver-\nDie Genehmigung wird schriftlich erteilt. Die Zoll-\nzichten, wenn dieses für die zollamtliche Uber-\nstelle, die die Gestellung genehmigt hat, ist zustän-\nwachung nicht benötigt wird.\ndige Zollstelle für die Gestellung; ist sie für die\n(2) Ist Sicherheit verlangt, so wird das Zollgut             neue Zollbehandlung nicht zuständig, so bestimmt\ndem Verwender erst überlassen, nachdem die Sicher-              sie bei der Genehmigung, welcher Zollstelle das\nheit geleistet ist.                                             Zollgut gestellt werden darf.","Nr. 91 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                         1971\n(3) Für das Zollgut ist im Falle des Absatzes 2                                § 134\nbei der Gcst(~llung, im Falle des Absatzes 3 mit dem      Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des\nAntrag auf Genehmigung der Zollbefund über die          Gesetzes sind auch erfüllt, wenn\nAhfcrtigung zur Zollgutverwendung vorzulegen;\n1. die Abfertigung· zu dem besonderen Zoll-\nwar das Zollgut durch Anschrtdbung in die Zollgut-\nverkehr weder von demjenigen noch für·\nverwcndung übergeführt worden (§ 39 Abs. 3 des\ndenjenigen beantragt. war, der den Zoll-\nGesetzes), so ist der Zollbesdwid oder die bestätigte\nantrag auf Grund einer Bewilligung stellen\nZollanmeldung (§ 79 Abs. 2) vor:wlegen. § 130 Abs. 4\ndurfte, oder\nSatz 3 ist anzuwenden.\n2. die Bewilligung sich nach ihrem Inhalt nicht\n(4) § 123 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.                         auf eine Wure wie die abgefertigte beziehl.\n§ 132\nZu § 60 des Gesetzes\nAnzeigepflkM, An:,dneibun~cn                                          § 135\n(1) Der Verwender hat es unverzüglich der über-\nWiJdH:nden Zollstelle schriftlich anzuzeigen, wenn\n(1) Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen ist jedP\n1. Gcsmntrechlsnachfolge eingetreten ist oder\nAbgabe von \\1\\/aren zum Ausrüsten von Schifkn\nsid1 sonst für die Bcwilliqung maßgebende\nVerhi.ilt.nisse geändert haben,               sowie von Mundvorrat. und Schiffsvorrat an ein\nSchiff im Freihafen, wenn sich das Lager des Ab-\n2. Umstünde eingetreten sind, auf Grund\ngebenden im Freihafen befindet.\nderen das Zollgut nicht wie bewilligt ver-\nwendet werden kann; zu diesen Umständen          (2) Handel mit Reisebedarf im Freihafen ist jede\ngehören auch der Untergang und der Ver-       Abgabe von Waren, die nach den Umständen dazu\nlust des Zollguts.                            bestimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf ver-\nwendet. zu werden, wenn sich das Lager des Ab-\n(2) Wenn der Verwender das Zollgut nach § 55         gebenden im Freihafen befindet.\nAbs. 5 Satz 2 des Gesetzes in den freien Verkehr\nentnehmen darf, kann die Anzeige nach Absatz 1             (3) Schiffsbedarf darf nur an den Schiffsführer\nNr. 2 unterbleiben; das Zollgut ist dann als entnom-    oder den Schiffseigner bezugsberechtigler Schiffe\nmen zu behandeln.                                       oder einen von ihnen beauftragten Vertreter abge-\ngeben und nur von diesen Personen bezoqen\n(3) Wenn die bleibende Verwendung durch einen\nwerden; dies gilt nicht für Waren, die ohne Erlaß,\nErlauhnisschein bewilligt ist oder es bei der Bewilli-\nErstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien\ngung angeordnet ist, hat der Verwender nach Wei-\nVerkehr des Zollgebiets in Freihäfen ausgeführt\nsung der überwachenden Zollstelle Anschreibungen        worden sind. Bezugsb(,recht.igt sind alle Schiffe, die\nüber die Warenbewegung und die Verwendung zu\nnachweisbar\nführen. Als solche Anschreibung können betriebliche\nAufzeichnungen anerkannt. werden, soweit sie den               1. unmittelbar einen ausländischen Hafen an•·\nZu- und Abgang der vVuren, :lhnm Bestand und die                  laufen oder über das Küstengebiet (An-\nVerwendung sowie den Anfall von :Nebenerzeug-                     lage 2) hinausfahren, oder\nnissen und Abfällen übersichtlich wiedergeben. Die             2. zwar nach dem Bezug des Schiffsbedarfs\nüberwachende Zollstelle kann auf die Anschreibun-                 noch deutsche Häfen anlaufen, jedoch vor\ngen verzichten, soweit ihr die zollamtliche Uber-                 Ablauf von 10 Tagen eine Fahrt unmittel-\nwachung nicht gefährdet. erscheint.. Alle Unterlagen,             bar nach einem Hafen antreten, der minde-\ndie der Verwender für das Zollgut auf Grund von                   stens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheits-\nZollvorschriften erhält, sind gesammelt. und geordnet             gebiet entfernt liegt.\naufzubewahren und, wenn auf Anschrcibungen nicht        Da.bei sind ausgenommen Schiffe, die nach § 2 Abs. 5\nverzichtet wird, den Anschrcibungen beizufügen.         Satz 2 vom Zollstraßenzwang befreit. sind oder\n(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verwenders      üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt\nauf Waren, für die ihm die Zollgutverwendung be-        werden.\nwilligt ist, so hat er der überwachenden Zollstelle        (4) Schiffsbedarf muß im Falle des Absatzes 3 bei\nden Zeitpunkt so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine       der Lieferung im Freihafen von einem LieferzetteJ\nzollamtliche Beslnndsaufnahrnf.) mit der Inventur       nach vorgeschriebenem Muster begleitet sein, auf\nverbunden werden kann.                                  dem Menge und Beschaffenheit. der einzelnen Waren\nsowie Name, Art und Fahrt.ziel des Schiffes ver-\nZu §§ 57 und 58 des Gesetzes                            zeichnet sind. Der Bezugsberechtigte hat den Liefer-\nzettel mit Empfangsbestätigung an den Händler\nNichtbeachtung von Zollvorschriften\nzurückzugeben. Die Oberfinanzdirektion kann an-\n§ 133                        ordnen, daß der Händler Durchschriften der Lief er-\nzettel an von ihr bestimmte Dienststellen sendet\nZollgut wird durch jede Handlung der zollamt-\nlichen Uberwachung vorenthaltcin ocfor entzouen            (5) Die Absätze 3 m:;d 4 gelten nicht für Mirr2ral-\noder unzuUissiq vcründcrt, tlie diesen Erfol9 herbrd-   öJ, Schmicrs:.offr:: und ßnnkerkohlen, ivlineralöl darf\nführt; auf die Vorstellungen dc:s H,mde1nd.en kommt     nur an Schiffe abgege!)en werden, die es im Zoll-\nes dabei nif:bt an. Ein Unterlassc>.n steht. dem Han-   gebiet zolUrei oder ün Freihafen nach § 63 Abs. 2\ndeln gleid1, soweit eine H.eclrL~;pf!icht zum Handeln   des Gesetzes verbrauchen dürfen. J\\,':ineralöl, das\nbesteht.                                                ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus","19'72                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndc-m !n)i(:n Vc~rkehr des Zoll~Jcbiets in Freihäfen        Zu § 61 des Gesetzes\nword<'n ist, darf jedoch auch an andere                                  § 138\nSchiffe: nb,Jl'.\\)Cb('n werden.\nWarenlagerung, Umwandlung\n(6) Reisebedarf darf nur in den vom Hauptzoll-\namt bc,stimmt<~n Vcrkuufsstellen und nur an Rei-               (1) Für die übliche Lagerbehandlung gilt § 89\nsende ab~Jcgeben werden, die auf bezugsbercchtigten        Abs. 5. Ein Zollvorteil im Sinne des § 61 Abs. 1.\nSchiflcn (Ahs,11z 3) iJUS dem FrPihofen in das Zoll--      Satz 2 des Gesetzes              stets vor, wenn für die\nausland reisen. Dir:S(! Bcsc!Hiin k unu gilt nicht für      Waren              der Lagerbehandlung bei einer spä-\nVvaren, die olmc Erlaß, Erstat1ung oder Vcr9ütunq          teren Abfertigung zum freien Verkehr ein niedrige-\nvon Zoll aus d('m freien Verkehr des Zoll9ebiets in        rer Zoll zu entrichten wäre. Für die Zulassung einer\nFreihMcn ausqdührt worden sind                              weitergehe11.den Lagerbehandlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3\ndes Gesetzes) ist die von der Oberfinanzdirektion\n§ 136                          dafür bestimmte Zollstelle zuständig.\nAnderer \\tV,UP!?hdidel                      (2) Für die Zulassung der Lagerung nach § 61\n(l) Wctren dürfen W('dcr im ReiSE)~Jewcrbe noch          Abs. 2 des Gesetzes ist das von der Oberfinanz-\nin \\tVohnunuen fciluebot en oder cm9ekm1ft werden.          direktion dcifür bestimmte Hauptzollamt zuständig.\nDas Ifo.uptzollilml kann für einzelne Fälle Ausnah-         Der Antrag auf Zulassung ist von dem Lagerhalter\nmen rn r V✓ aren dl)S tüq liehen Bccld rfs zu Lissen, <lie  schriftlich zu stellen. Zur Begründung' des Antrags\nohne Erlaß, Er:;tüUunq oder Ver9üt.unq von Zoll             ist darzutun und auf Verlangen nachzuweisen,\naus dem freien Vcrkel1 r des Zolluebiets in den Frei-\n1. welche Waren (Beschaffenheit, Menge) ge-\nhafen ausqeführl word(~n sind. Die Zulassung hängt\nlauert werden sollen,\ndavon ub, daß dafür ein fh~dü:-fnis bf'.sl.eht und\ndem I-Iimptzollamt die Zollbclm1qe nicht qefähnfot                   2. welche Anlagen für die Lagerung ausge-\nerscheinen.                                                             nutzt werden sollen,\n(2) Andere Personen dls lLindlcr rait Schiffs- od('!t             3. wann diese                geschaffen worden\nReisebedarf (§ 60 Abs. 2 d<:'s Ccsetzes) dü rl en duf                   sind und ---- falls nach dem 31. August 1956\nSchiffen Wc1renbestcllun9en nm mit Genel1miqunq                         -- daß sie nur für den A.ußenhandel ge-\ndes I-Iaupt.zollamls aufsuchen.                                         schaften \\vorden sind,\n(3) Waren derselben Tarifstelle bis zu einem                      4. aus welchen Gründen und für welche Zeit\nRoh9ewicht von 50 Kilogramm (Waren in kleinen                           es die wirtschaftliche Ausnutzung dieser\nMengen) dürfen nur erworben und abgegeben                               Anlagen erfordert, dü-} Lagerung zu bewil„\nwerden                                                                  ligen,\n1. im Rahmen dc~r übhchen Gefälli~Jkciten des              5. ob und gegebenenfalls wie die Waren wäh-\ntäglichen Lebens,                                           rend der Lagerung behandelt werden\nsollen.\n2. als Schiffs- oder Reisebedarf nach § 135,\nDie Zulassung wird schriftlich erteilt.\n3. als übliche Muster oder Prolwn im Han-\ndelsverkehr.                                       (3) Für die Uberwachung der Umwandlung nach\nDarüber hinaus kann das Hauptzollamt, soweit ihm            § 61 Abs. 3 Satz 1_ des Gesetzes sind die von der\ndie Zollbelange nicht gefährdet erscheinen, für ein-        Oberfinanzdirektion dafür bestimmten Zollstellen\nzelne Fälle zulassen, daß in kleinen Mengen Waren          zuständig. Für die Bewilligung der Umwandlung\nerworben oder abgegeben werden, die ohne Erlaß,             nach § 61 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ist das von der\nErstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien           Oberfinanzdirektion dafür bestimmte Hauptzollamt\nVerkehr des Zollgebiets in den Freihi.lfcn ausgeführt      zuständig; § 116 gilt sinngemäß.\nworden sind oder im Freihafen versteigert werden.\nZu §§ 62 und 63 des Gesetzes\n§ 137\n§ 139\nWarenbeförderung\nWaren dürfen innerhalb ,des Freihufens nur beför-                   Warenbearbeitung und -verarbeitung,\ndert werden, wenn sie von Belegen nach näherer                            Warenverbrauch und -gebrauch\nWeisung der Oberfinanzdirektion begleitet sind, aus            (1) Für die Zulassung nach § 62 Abs. 2 des Geset-\ndenen Herkunft und Bestimmung ersichtlich sind.            zes ist das von der Oberfinanzdirektion dafür be-\nDies gilt nicht für Waren, die                              stimmte Hauptzollamt zuständig. Der Antrag ist\n1. von Personen, die über den Freihafen ein- oder        schri.ft.lich zu stellen. Zur Begründung sind alle\nausreisen, als Reisebedarf mitgeführt werden,        rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun\noder                                                und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Zulas-\n2. ohne Erlrtß, Erstattung oder Vergütung von           sung und für die zollamtliche Uberwachung von\nZoll aus dem freiem Verkehr des Zollgebiets         Bedeutung sind. Im Falle des § 62 Abs. 2 Satz 3 des\nin den Freihafen ausgeführt wonJ,\\n sind und        Gesetzes gilt § 104 Abs. 4 sinngemäß. Die Zulassung\ndort dem privaten oder beruflichen Gebrauch         wird schri !U ich erteilt.\noder Verbrauch von Personen dienen.                     (2) A.bweichend von Absatz 1 können geringfügige..__\nDarüber hinaus kann das Hauptzollarnt, soweit ihm          Instandsetzungen an auszuführenden Waren auf\ndie Zollbelange nicht qdährdct erscheinen, für ein-        mündlichen Antrag von allen Zollstellen formlos\nzelne Fülle zulassen, daß Waren ohne Belege beför-         zugelassen werden, die die Oberfinanzdirektion\ndert werden.                                               dafür bestimmt hat.","N 1. <) 1 ~-- 'Teig der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                      1973\n(.3) Für die• Zulas,.;t1nu von Ausnahmen nach § 63               Zollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts\nAbs ::i Seit z 2 des C<•';('I Z<'s i~-;I. die Oberfinanzdirek-       gelagert oder abgestellt werden.\ntion ?.usUincliq.\n§ 142\nZu § 66 des Ce~;dzes\nObersehreiten der Freihafengrenze\n§ 140\n(1) Die Freihafenqrenze (Zollgrenze und Grenze\ngegenüber anderen Zollfreigebieten) darf nur an\n(l) Dc1s        [Tiiuptzollilm! k,inn die kdufmi:innische        denjenigen Ubergängen und zu denjenigen Zeiten\nBuch!T1hrunq dls P.ud1fiihrunq n21ch § b6 Abs. 1 des                 überschritten werden, die vom Hauptzollamt für den\nCc'.,-;<\\L:;.r,,; d\\1('rk('nrn'n, soweit es sich um \\!Varcn          jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Per-\nJ\"Janclc-lt, die dUs dem fn,il~n Verkehr des Zollgebiets·            sonenkreis zugelassen sind.\nohne Erlaß, E1sl.t1!.tunq oder Vr:ruütunu von Zoll                      (2) Der Grenzpfad innerhalb des Freihafens darf\nUiid Vcrhri111chsic-tl.(~rn 11nd ohne /\\.usfuhrvergünsti-\nnur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten wer-\ngunqen nc1cb dem C,:sdz über das Branntwein-                         den.\nmonopol in u~,n Fn~ih,;fcn ausqefülut worden sind.\n(2) Per~;oncn, die ndch § 66 Abs. 1 des Gesetzes                 Zu §§ 61, 71 und 73 des Gesetzes\nBuch zu führen haben, haben der von der Ober-\n§ 143\nfinanzdirdztion bestimmicn Zollst(~lJe den Zeitpunkt\neiner Inventur so rechtzeitiq cmzu·,.eiuen, daß eine                                Halte- und Bordezeichen\nzollamtliche Beslanclsaufnahme mit der Inventur                         In\nverbunden werden kann.                                                  1. den Gewässern und Watten zwischen der\nHoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste,\n§ 141                                2. den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Binnen-\ngewässern,\nZoHzaun, Grenzstreifen, Beleuchtung\n3. dem Zollgrenzbezirk,\n(1) Die Freihafenverwaltung hat den Freihafen\n4. den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebieten\nzu Land nach näherer Weisung der Oberfinanz-\ndirektion zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung                    verlangen Zollboote und Zollflugzeuge durch die in\nsoll aus einem mindestens drei Meter hohen eiser-                    Anlage 4 aufgeführten Zeichen, daß Schiffsführer\nnen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen                       halten oder das Borden ermöglichen.\nvon höchstens vier Zentimeter Länge und Breite\nbestehen. Wo das Gelände beiderseits der Zoll-                       Zu § 69 des Gesetzes\ngrenze verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von\n§ 144\nder Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens\ndre:. Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das                                      Umschlossene Grundstücke\nWasser stößt, soll als Abschluß rechtwinklig zum                        Grundstücke sind umschlossen (§ 69 Abs. 3 Satz 1\nZaun eine mindestens zwei Meter breite, mit Spit-                    des Gesetzes), wenn sie derart umfriedet sind, daß\nzen bewehrte vVand von Eisenblech oder ein meh-                      sie nur unter Dberwindung von Schwierigkeiten\nrere Meter breites Maschendrahtgitter angebracht                     betreten werden können. Mit Gebäuden unmittelbar\nsein.                                                                verbunden sind nur solche Grundstücke, die u~1-\n(2) Die Freihafenverwaltung hat uuf Verlangen                    mittelbar den Zwecken eines bestimmten Gebäudes\nder Oberfinanzdirektion den Freihafen auch zu                        dienen (z.B. Höfe, Hausgärten, Lagerplätze) und an\nVJc1sser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zoll-                     das Gebäude stoßen. Den Zwecken eines bestimm-\nsicher zu umfrieden.                                                 ten Gebäudes dienen nicht Grundstücke gröfü~ren\n(3) Im Freihafen gellen                                          Umfangs (z. B. Wildparks, Viehweiden), auf denen\nsich Gebäude befinden,\n1. innerhalb eines Streifens von drei Metern\nvom Zollzaun die in den Sätzen 1 bis 5\ndes § 69 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten           Zu § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 des Gesetzes\nBeschränkungen und Befugnisse,\n§ 145\n2. innerhalb eines Streifens von sechs Metern\nHandel mit unverzolltem Schiffs- und Reisebedarf\nvom Zollzaun die in Satz 6 des § 69 Abs. 1\ndes Gesetzes bezeichnete Befugnis,                     (1) Mit unverzolltem Schiffsbedarf handelt, wer\n3. die in § 69 Abs. 3 des Gesetzes bezeichne-              Waren zum Ausrüsten von Schiffen sowie Mund-\nten Pflichten                                       vorrat und Schiffsvorrat als Zollgut oder mit dem\nAnspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von\nentsprechend.\nZoll an ein Schiff abgibt. Dem Zollgut stehen auf\n(4) Die Freihafenverwaltung hat nach näherer                    dem Bodensee alle Waren gleich, die nicht aus dem\nWeisung der Oberfinanzdirektion dafür zu sorgen,                     freien Verkehr des Zollgebiets stammen.\ndaß der Freihafen außerhalb von Gebäuden so aus-\n(2) Mit unverzolltem Reisebedarf handelt, wer\nreichend beleuchtet wird, daß die zollamtliche Uber-                 Waren als Zollgut oder mit dem Anspruch auf\nwachung gewährleistet ist.\nErlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll abgibt,\n(5) In den Freihäfen dürfen Waren im Freien                      die nach den Umständen dazu bestimmt sind, von\ninnerhalb einer Entfernung von drei Metern vom                       Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.","1U74                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDem Zollgu ~ sl eh<~n nur d()m Bodensee alle \\,\\Taren            (2) Folgende pauschalierte Eingangsabgaben ge!.-\ngleich, die nichl c11.1:--: dein lrPi<!n Verkehr des Zoll-    ten für\ngebiets stamnwn\nWaren, die den Voraus-\n(3) UnverzolJier Sc!lillslledarl       da.rf nur an den                                                setzungen für die An-\nandere\nwendung der Binnen-\nSchiffsfohrer oder den Schiflscic;ner bezuqsberech-                                                         zölle des Deutschen   Waren\ntigter Schifte oder eirwn von ihnen beiluftragten                                                        Zolltarifs entsprechen\nVertreter ahw,gdwn und nur von die~;en Personen\nbezogen werden § 11:'1 J\\hs. 3 Siitze 2 und 3 ist              1. Kaffee, auch entkoffe-\nanzuwenden . Bei der ;\\ hJil be d(!S Schiffsbedarfs ist            iniert., nicht geröstet, je\nIn der Anmeldung, dü~ im Zusumrncnhang mit der                     Kilogramm                                       5,-- DM      5,-DM\nAusfuhr abzuqeben ist, Name, Art und Fahrtziel des\nSchiffes anzugeben. Die Zollstelle, bei der die An-            2. Kaffee,           auch entkoffe-\nmeldung abgcw~ben wird, kann verlangen. daß der                    iniert, geröstet, und Kaf-\nSchiffsbedarf von einem Beleg mit den gleichen                     feemittel, je Kilogramm                         7,- DM       7,-DM\nAngaben begleitet wird; dieser Beleg verbleibt\nbeim Bezugsberechtigten. Wird unverzollter Schiffs-            3. Tee bis zu einem Eigen-\nbedarf aus dem Zollgebiet auf ein Schiff im Frei-                  gewicht von 2 Kilogramm,\nhafen gebracht, so ist § 135 Abs. 4 anzuwenden;                    je Kilogramm                                    8,- DM        8,-DM\ndie nach § lO zuständige Zollstelle bestätigt die\n4. Zuckerwaren ·ohne Ka-\nAusfuhr in den Freihafen auf dem Lieferzettel. Die\nkaogehalt der Tarifnum-\nvorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Mine-\nmer 17.04-B und C, Ka-\nralöl, Schmierstoffe und Bunkerkohlen.\nkaopulver und feine Back-\n(4) Unverzolll er Reisebedarf darf nur in den vom               waren, auch mit beliebi-\nHauptzollamt bestimmten Verkaufsstellen und nur                    gem Gehalt an Kakao                             20 v. H.     30v.H.\nabgeqeben werden                                                                                                      des          des\n1. in Seezollhäfen an Reisende, die auf be-                                                                vVertes       Wertes\nzugsberechtigten Schiffen (§ 135 Abs. 3) in        5. Auszüge oder Essenzen\ndas Zollausland reisen,                                aus Kaffee, Zubereitun-\n2. auf Zollflugplätzen an Reisende, die auf                gen auf der Grundlage\ndem Luftweg unrnittel bar in dus Zollausland           solcher Auszüge oder Es-\nreisen.                                                 senzen, bis zu einem\nEigengewicht von 2 Kilo-\ngramm, je Kilogramm                            20,- DM       25,-DM\nZu § 72 Abs. 2 des Gesetzes\n6. Auszüge               oder Essenzen\n§ 146\naus Tee, Zubereitungen\nUbertrngung von l?.n.nächUgungen                       auf der Grundlage sol-\nDie Ermächtigungen des § 72 Abs. 2 des Gesetzes                  cher Auszüge oder Es-\nwerden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.                    senzen, bis zu einem\nEigengewicht von 1 Kilo-\ngramm, das Kilogranun                         12,-- DM      15,- DM\nZu § 75 Abs. 2 des Gesetzes\n7. Schaumwein aus frischen\n§ 1-17                                Weintrauben              bis          zu\nAbweidrnn(JCn von E1~n·- und Flagr,Wnen                      5 Flaschen je mit einem\nInhalt bis zu 0,750 U Ler\nJeder in Belrucht kommenden Zollstelle sind                      ( 1/1 \"Flasche). je 1 /i Flzi\\;che             2,50 DM       3,--- DM'.\nrechtzeitig auch Abweichungen von den nach § 75\nAbs. 2 Nr. 2 des G<:setzcs mitzuteilenden Fahr- und            8. Wein aus frischen VJein.--\nFlugplänen (z.B. Sonderfahrten, Sonderflüge, Ver-                   trauben in BehäHnlss,=:;n\nfrühungen und Verspätungen) mitzutf~Hen, soweit                     mit einem Inhalt\ndie Zollstelle nicht da.rnuf verzichtet.\na) bis zu0,7 Liter 1                             0,70DM       0,80 DM\nb) von mehr als\nZu § 79 Abs. 1 des G,~sel.zes                                            0,7 Liter bis je    I\nZU. 1. I ~l. t er   lr DD<-!.11u•\n- ' :: ' t\nc-     1,-DM        1,10 DM\n§ 148\nc) von mehr als           1\nnis\n1 Liter bis zu\n2 Litern            J                     2,--DM       2,20 DM\n(1) Für ein~Ji:HlfF.;i:lhgahenpflichtige Waren, die\n1. weder zum Hundel noch zur gewerblichen                  d) von mehr als 2 Litern,\nVerwendung bestimmt sind und                                 je Liter                                  0,30 DM      0,40 DM\n2. insgesamt nicht mehr als 200 De:utsche Mark         9. Branntwein, Likör und.\nwert sind,                                             andere alkoholische Gl'-'\nwerden die Eingangsabgaben nach den in Absatz 2                    tränke, bis zu 3 Litern,\nfestgesetzten pc1uschalierl.en Si:itzen erhoben.                   je Liter                                       10,-DM       12,- DM","Nr. !Jl -- Tag der Aus9abe: Bonn, den 2. Dezember 1961                                                             1975\n\\,V,11,,11,   d,l< d,,,, \\/ornus-                                                  Vv'aren, die den Voraus-\n~1'.i'/l!r1r:<·n    li.1r dlP /\\n-                                                sctwngcn für die An-\nilndcre                                                           andere\nWt:11·]1111'./ {l('J\" IL11r1ciu-                                                             der Binnen-   Waren\n:/.;>Ji,, d\nvViHcn\n1\n·:) l)('ll l -( )Jt'tl                                                         Dcutsch(m\nZolll.,11 il; cnhJH<'<il<'ll                                                       Zollturifs entsprechen\n10. u) Ziep rdtcn bis zu GOO                                                         12. andere      V✓ arcn,   ausge-\n~]Llick, je SLC1ck                     O,OG Dlvt                 0,09 DM          nommmen\nb)             mit einem C(!-                                                         (auch    vergällt),     Sprit\nw ich t bis zu 3 Cramm                                                            (auch vergällt), Bier und\nbis zu 300 Slück, je                                                              bicrähnliche Cetränke             10 v. H.        15v.H.\nSLLick                                 0,09 DM                   0,:25DM                                               des            des\nvVertes         Wertes\nc) Ziqa rren mit einem Cc!-\nwicht von mehr als                                                              (3) Die pauschalierten Abgabensätze gelten nicht,\n3 Cramm bis zu 200                                                           wenn der Zollbeteiligte bei der Abfertigung zum\nStück, je Slück                       0,15 DM                    0,40 DM     freien Verkehr Verzollung nach dem Zolltarif und\nVersteuerung nach den in Betracht kommenden\nd) Feinschnitt       bis     zu\nSteuergesetzen beantragt; der Antrag muß sich auf\n1 Kilogramm, das Kilo-\ngramm                                                                        alle gleichzeitig zu behandelnden V✓ aren beziehen.\n23,-DM                      48,--DM\nDie pauschalierten Abgabensätze gelten ferner nicht\ne) Pfeifentabak bis zu                                                          für die in Absatz 2 Nm. 3, 5 bis 7, 9 und 10 bezeich-\n1 Kilogramm, das Kilo-                                                      neten Waren in größeren als den dort bezeichneten\ngramm                                  8,50 DM                  34,-DM      Mengen.\nf) Kautabak bis zu 500                                                                                      § 149\nGramm, das Kilogramm                  3,-DM                     26,--DM\nGeltung in Berlin\ng) Schnupftabak bis zu\n500 Gramm, das Kilo-                                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ngramm                                  3,-DM                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n12,-DM\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\n11. a) Vergaser-                                                                     auch im Land Berlin.\nl\nkraftstof f                            1,60DM                    1,60 DM\nje volle                                                                                 § 150\nb) Diesel-\n5 Liter                                                                              Inkrafttreten\nkraftstoff                             1,30 DM                   1,30 DM\nc) Schmieröl                              2,-DM                      2,-DM          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.\nBonn, den 29. November 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Starke\nAnlage 1 umstehend","1076                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)\nFahrtstrecken im unmiUclharen Verkehr zwischen Häfen des Zollgebiets durch ZolHreigebiete\n(Gewtisser zwischen der          tscrn2:nze und der Zollgrenze an der Küste sowie Freihäfen)\nl. Fährstrecke zwischen den Fiibrhäfen Großen-                    dem Seezollhafen in Bremerhaven und anderen\nbroder Fähre und Fehmarnsund,                                 Häfen des Zollgebiets,\n2. Durchfahrt auf dc~rn     Nord--Or;Lt,(?l)-Kanal durch      6. kürzeste Strecken im Seehafen Bremerhaven\nden Freihafen Kiel,                                            a) zwischen der Mündung der Geeste und dem\nVorhafen der Kaiserschleuse oder auch dem\n3. kürzeste, in Höhe dc~r OsterJ-1öft.molc beainnende                  Vorhafen der Nordschleuse,\noder endende Strecken zwischen allen Hüfen an\nb) zwischen dem Vorhafen der I(aiserschleuse,\nder Unterelbe und dem Seezollhafen in Cux-\ndem Kaiserhafen I, dem Vorhafen der Nord-\nhaven,\nschleuse und dem Osthafen,\n.(. kürzeste Strcckca im Seehafen Cuxhaven zwi-               7. Fährstrecke zwischen dem Seezollhafen             in\nschen dem Allen IIöfen, dc:1n Fischereihaien,                 Bremerhaven und dem Hafen Blexen,\ndem vom Zollgebiet nicht aus9cschlossenen Teil\n8. Fährstrecke zwischen dem Hafen Eckwarder-\ndes Amerika-Hafens und dem Neuen Pischerei-\nhörne und dem Seezollhafen in \\/\\/ilhelrnshaven,\nhafen,\n9. kürzeste Strecken zwischen den Häfen der Insel\n5. kürzeste Strecken von der Mündung der Geeste,\nBorkum und dem Seezollhafen i.n fanden,\nvom Vorhafen der Kaiserschleuse odGr auch\nvom Vorhafen der Nordschleuse bis zur Seezoll-           10. kürzeste Strecken zwischen dem Seezollhafen in\ngrenze bei Einswarden im Verkehr zwischen                     Emdcm und anderen Häfen des Zollgebiets.\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 1 Nr. 8,\n§ 61 Abs. 9 und § 135\nAbs. 3 Nr. 1)\nKüstengebiet\nDas Gebiet vor der deutschen Küste (Küsten-                        f) durch die Gerade ½ sm südwestHch von\ngebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt:                                 Punkt 54 ° 09' 04\" N-Breite, 07° 53' 30\" 0-\nLänge (Tonne Helgoland) zu Punkt 54° 10'\nI. In der Nordsee                                                     42\" N-Breite, 07° 48' 14\" O-Länge (Tonne\nHSG),\na) durch die Gerade 2 sm seewärts            parallel\nzur Verbindunqslinie der Punkt.e         53° 38'           g) durch die Gerade vpn Punkt 54° 10' 42\"\n35\" N-Breite, 06° 17' 03\" O-Länge         (Tonne               N-Br~ite, 07° 48' 1.4\" O-Länge (Tonne HSG)\nJ/E2) und 53° 44' 57\" N-Breite, OG     0\n24' 15\"               zu Punkt 54 ° 14' 29\" N-Breite, 07° 49' 49\"\nO-Länge (Tonne J/E3),                                          O-Länge (Tonne Sellebrunn),\nb) durch die Gerade 1,5 sm seewärts parallel                   h) durch die Gerade von Punkt 54 ° 14' 29\"\nzur Verbindunqslinie der Punkte 53° 44'                        N-Breite, 07° 49' 49\" O-Läng,e (Tonne Selle-\n57\" N-ßreitc, 06° 24' 15\" 0-Lünge (Tonne                       brunn) zu dem Punk l ½ sm westlich 54 °\n12' 21\" N-Breite, 08° 08' 45\" O-Länge\nJ/E3) und 53° 51' 12\" N-Breite, 07° 3T 36\"\nO-Länge (Tonne J/E 11),                                        (Tonne 3),\ni) durch die Geraden ½ sm jeweils seewärts\nc) durch die Gerade 1,5 srn seewürts parnllel\nparallel zu den Verbindungslinien der\nzur Verbind1mqs1inie der Punkte 53° 51'\nPunkte 5-1 ° 12' 21\" N-ßreite, 08° 08' 45\"\n12\" N-Brcil.c, 07° 37' 3(5\" O-Uinge (Tonne\n0                                              O-Uinge (Tonne 3), 54° 33' 00\" N-Breite,\nJ/E 11) und :d ST 24\" N--Breite, 07° 53'\n08° 05' 00\" O-Länge (Tonne 6), 54° 54' 30\"\n06\" 0-Linge (Tonne J/E 13),\nN-Breite, 08° 05' 00\" O-Uinge         9) so-\nd) durch die Gernde vom nördlichen Punkt der                      wie 55° 03' 48\" N-Brcite,        03' 51\" 0-\nunter c) bezeichneten BerJrenzungslinie zu                     Länge (Tonne 10), nördlich bis zur Höhe\ndem Punkt ½ sm südwestlich 54 ° 03' 02\"                        der deutsch-dänischen Grenze;\n0\nN-Brcite, Oß 04' 56\" O-Liinge (Tonne H 1),\nII. in der Ostsee\ne) durch die Gerade ½ sm südwestlich        parallel\nzur VerbindLmaslinie de.!r Punkte        51 ° 01'          a) durch die deutsch-dänische Grenze,\n02\" N-Breite, 08° 04' 56\" O-Länge         (Tonne           b) weiter durch die Gerade zum Punkt ½ sm\nH 1) und 54 ° 09' 04\" N-Breite, 07°      53' 30\"               nordöstlich Punkt 54° 45' 12\" N-Breite,\nO-Länge (Torme Helgoland},                                     10° 04' 36\" O-Länge (Tonne 5),","Nr. !J1 --- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                          1977\nc) durch die Cc1 ddc '/~ sm seewärts parallel                     34' 06\" N-Breite, 10° 34' 00\" O-Länge\n7.111 Vcrbindili,uslinie der Punkte 54° 45' 12\"               (Tonne 4), 54° 36' 00\" N-Breite, 11° 09' 00\"\nN-Hreitc, 1O'' 04' JG\" 0-Länge (Tonne 5) und                  O--Länge (Feuerschiff Fehmarnbelt) und 54 °\n54° 43' 30\" N-ßrc-itc, 10° 08' 18\" O-Länge                    30' 38\" N-Breite, 11° 25' 00\" O-Länge\n(Tonne 4),                                                    (Tonne 6b),\nd) du!ch die Gerade 1/:i sm scewürts parallel                 h) durch die Geraden 1/2 sm jeweils östlich\nzur Verbindun9slinie der Punkte 54° 4J' 30\"                   parallel zu den Verbindungslinien der\nN--Breite, 10° 08' Uf' O-Länne (Tonne 4)                      Punkte 54° 30' 38\" N-Breite, 11° 25' 00\"\nund 54 ° 39' 19\" N-Breite, 10° 08' 18\" 0-                     O-Lünge (Tonne 6b), 54° 18' 12\" N-Breite,\nLänge (Tonne 3).                                              11 ° 23' 24\" O-Länge (Tonne 5), 54° 12' 42\"\ne) durch die Gerade vom südlichen Punkt der                       N-Breite, 10° 23' 27\" O-Länge (Tonne 4)\nunter d) bezeichneten Begrenzungslinie zu                     und .54 ° 11' 18\" N-Breite, 11 ° 23' 30\" 0-\ndem Punkt 54° 31' 00\" N-Brcite, 10° 17' 00\"                   Lä.nge (Tonne Wismar 1),\n0-Uinge,                                                 i) weiter durch die Verbindungslinie von dem\nf) vom Punkt 54° 31' 00\" N-Breite, 10° 17'                       Punkt ½ sm östlich 54° 11' 18\" N-Breite,\n00\" O-Längc nach Osten der Hoheitsgrenze                     11 ° 23' 30'' O-Länge (Tonne Wismar 1) in\nfolgend bis in Höhe des Punktes 54° 31' 15\"                   Richtung 70° bis zu dem Punkt 54° 20' 00\"\nN-Breite, 10° 23' 39\" O-Länge (Tonne 2),                      N-Breite, 12° 03' 30\" O-Länge (Schnittpunkt\ng) von der Hoheitsgrenze in Höhe des Punktes                      mit der Warnemünde-Ansteuerung),\n54 er 31' 15\" N-Breite, 10° 23' 39\" O-Länge               k) von Punkt 54 ° 20' 00\" N-Breite, 12° 02' 30\"\n(Tonne 2) 1 sm seewärts parallel zur Ver-                     O-Länge (Schnittpunkt mit der Warne-\nbindungslinie der Punkte 54° 33' 00\" N-                       münde-Ansteuerung) weiter in Richtung\nBreite, 10° 30' 00\" O-Länge (Tonne 3), 54°                    50°.\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2,\n§§ 8, 17 und 82 Abs. 1)\nZollzeichen\n(1) Das Zollzeichen 1 besteht                                      c} Länge 1,50 m und Bre_ite (an der Flagg-\nleine) 1,20 m.\na) bei Tag aus einer grünen Flagge, deren\nLänge 1,50 m und deren Breite am o bei en        Die Zollflagge ist am Signalstag oberhalb der Kom-\nEnde (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren        mandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur\nEnde 0,30 m beträgt. Die Flagge ist am           Höhe der Saling zu hissen.\nFlaggenstock am Heck, ggf. unter der                 (3) Das Zollzeichen 3 besteht bei Tag aus einer\nNationalflagge, zu hissen;                       weißen dreieckigen Flagge in den Abmessungen des\nb) bei Nacht aus einer am Flaggenstock am              Absatzes 2 mit einem waagerechten schwarzen\nHeck, 1 bis 2 m über Bord, zu führenden          Mittelstreifen (3. Hilfs~nder der amtlichen deut-\ngewöhnlichen Milchglaslaterne. Die Mi.lch-       schen Ausgabe des Internationalen Signalbuches\nglaslaterne ist nur zu setzen, wenn das           1931). Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nSchiff am Ufer oder im Hafen stilliegt.\n(4} Die Zollzeichen 2 und 3. bestehen bei Nacht\n(2) Das Zollzeichen 2 besteht bei Tag aus einer             aus einem grünen Zollicht. Dieses Licht muß als\nsenkrecht in ein blaues und weißes Feld geteilten            Zollzeichen 2 mindestens 1 m, höchstens 2 m senk-\ndreieckiuen Flagge, das blaue Feld innen an der               recht über dem gemäß Artikel 10 der Seestraßen-\nFlaggleine (2. liilfsstander der amtlichen deutschen          ordnung vorgeschriebenen Hecklicht, als Zollzeichen\nAusgabe des Internationalen Signalbuches 1931) in             3 entsprechend unter dem Hecklicht geführt werden.\nfolgenden Abmessungen:                                        Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es\nein ununterbrod1enes Licht über einen Bogen von\na) Länge 3 m und Breite (an der Flaggleine}\nmindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je\n2,40 m oder\n5 oder 6 Strich von recht achteraus auf jeder Seite\nb) Länge 2,25 m und Breite (an der Flagg-              des Schiffes - wirft. Das Licht muß auf eine Ent-\nleine} 1,80 m oder                                fernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.","1978                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 17 Abs. 2 und § 143)\nHalte- und Bordezeichen\nHalte- und Bordezeichen sind                                             oder\ndas Schallsignal „Achtung\", ein langer\n1. bei Zollflugzeugen\nTon (-),\nbei Tag:\nc} auf dem Rhein:\ndas Zeigen eines grünen Wimpels, der in\nweißen Buchstaben die Aufschrift „Zoll\" trägt,                     das Zeigen einer rechteckigen durch\noder das weiße Lichtsignal mit Scheinwerfer:                        Schräglinien in vier dreieckige Felder\nlang, kurz (- .),                                                   geteilten Flagge in den Bundesfarben\n(oben schwarz, rechts und links rot;\nbei Nacht:                                                          unten gold)\ndas weiße Lichtsignal mit Scheinwerfer: lang,                       oder\nkurz (- .);                                                         das Schallsignal „Achtung\", ein langer\nTon(-},\nII. bei Zollbooten\n1. bei Tag:                                               2. bei Nacht:\na) in Küstengewässern, auf Seeschiffahrt-                 a) in Küstengewässern,      auf Seeschiffahrt-\nstraßen im Geltungsbereich der Seeschiff-                 straßen im Geltungsbereich der Seeschiff-\nfahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952                      fahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952\n(Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils                (Bundesgesetzbl. II S. 553) in der jeweils\ngellenden Fassung, in den Seehäfen und                    geltenden Fassung, in den Seehäfen und\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal:                                auf dem Nord-Ostsee-Kanal:\ndas Zeigen eines weißen Standers mit                      mehrfaches Blinken der grünen Erken-\nder Aufschrift „Zoll\" und darunter                        nungslichter\neine rechteckige grüne Flagge                             oder\noder                                                      das Schallsignal: ein langer, ein kurzer\ndas Schallsignal: ein langer, ein kurzer                  Ton(-.),\nTon (---- .),\nb) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen-\nb) auf Binnenschiffahrtstraßen, auf Binnen-                   seen, auf der Donau und auf dem Rhein:\nseen und auf der Donau:                                      ein rotes Blinklicht\ndas Zeigen eines weißen Standers mit                      oder\nder Aufschrift „Zoll\" und darunter                        das Schallsignal „Achtung,,, ein langer\neine rechteckige grüne Flagge                             Ton(-),\nAnlage 5\n(zu § 77)\nTarntarif\nTeil A: Anwendungsbestimmungen\n§ 1                            3. Säcke:\nBegriffsmerkmale für UmschUeßunHen                     a) Umschließungen aus einer Lage von Pack-\nleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch\nIm Tarntarif sind                                                  oder ähnlichen schwer ins Gewicht fallen-\n1. Kisten und Fässer:                                             den Geweben;\nb) Umschließungen, die aus einer doppelten\nsolche aus Holz.                                              Lage von leichten Geweben bestehen.\n2. Ballen:                                                 4. einfache Umschließungen aus leichten Geweben:\na} solche aus leichten feineren Geweben von\na) Umschließungen, die mindestens aus einer\npflanzlichen Spinnstoffen;\ndoppelten Lage von Packleinwand, Sack-\ndrell, Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-,          b) solche aus gröberen Geweben von pflanz-\nStroh- oder Bastgeflecht oder ähnlichen                   lichen Spinnstoffen, lose oder netzartig ge-\nqroben, schwer ins Gewicht fallenden Stof-                webt\nfen bestehen;                                                               § 2\nb) Umschließungen, die mindestEms aus zwei                 Anwendung der Tarnsätze, Allge1neines\nvcrschiede:nürliqcn Lagen der unter a) be-         (1) Soweit Tarasätze gelten, wird das Eigen-\nzeichneten Stolle bestehen,                     gewicht von Waren dadurch ermittelt, daß ihr Roh-","Nr. q1 -  Tag d<:~r Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                         1979\nqc·widil urn den tils Tilrilsc1L ✓, in Teil B festgesetzten    (2) Der Zollbeteiligte darf jedoch alle Umschlie-\nVomhunde!'Lsat,~ fJCk Li r ✓,I wird.                        ßungen außerhalb derjenigen innersten Umschlie-\nßung, für die ein Tarasatz festgesetzt ist, entfernen.\n(2) Tara~.;ilzc gcHcn rn1r ff1r Umschließungen, die\nNur der Tarasatz für diese Umschließung wird an-\nnilcb ihrer Art voilsUin<liD t11id so beschaffen sind,\nw i.e t:s in § 1 und in TPil B V<H~J('sehen ist.\ngewendet.\n(3) Läßt der Zollbeteiligte die Packstücke unver-\n§ 3                           ändert, so kann nur der Tarasatz für die äußerste\nUmschließung angewendet werden.\nTarasätze für ßa!Jen und Sticke\nIs1 dc1s Cewlcht von ßcil]en oder Säcken augen-                                      § 7\nsdwi 11 lieb niedriger als das dPm Tarasatz entspre-\nErmittlung des Eigengewichts durch Wägen\nchende CewichL, so werden die in Betracht kom-\nmenden Tarasül.ze nicht imqc!W()ndet. Die Zollstelle           (1) Das Eigengewicht von Waren wird durch\nkann jedoch rnit Zustirnn,tmn des Zollbeteiligten auf        Wägen ermittelt:\nWaren in BaJlen die TcHasü!.:w für Säcke, auf Waren                1. auf Antrag des Zollbeteiligten, wenn das\nin s;;cken die Tarasützc für einfache Umschließun-                     Gewicht der Umschließungen augenschein-\ngen aus leichten Geweben anwenden.                                     lich oder nach den der Zollstelle vorlie-\ngenden Unterlagen das dem Tarasatz ent-\n§ 4                                     sprechende Gewicht erheblich überschreitet,\nTarnsätze für Pässer mit Tabak                        2. von Amts wegen,\nJ.r-:t bei Tabakbl<lttern, Taba krippen und Tabak-                  a) wenn das Gewicht der Umschließungen\nslen9eln (aus Tarifnr. 24.01) in FJssern bis zu 600 kg                     augenscheinlich oder nach den der Zoll-\ndas Cewicht der Umschließungen augenscheinlich                             stelle vorliegenden Unterlagen das dem\nniedriuer als dus dem Tarc1sc1tz entsprechende Ge-                         Tarasatz entsprechende Gewicht erheb-\nwicht, so werden die in BeLrucht kommenden Tara-                           lich unterschreitet,\nsät:1e nicht angewendet. Die Zollstelle kann jedoch                    b) wenn das Wägen zum Ermitteln oder\nmit Zustimmung des 7.olJbel.f'iliutcn auf diese Waren                      Nachprüfen von Tarasätzen angeordnet\ndie T;trasiHzc flir fijsser von r,1chr als 600 kg an-                      ist.\nwcnd,'n.                                                        (2) Soweit das Eigengewicht nach Absatz 1 durch\n§ 5                           Wägen ermittelt ist, werden Tarasätze nicht ange-\nwendet.\nTar<tlsälze für U1uschHeßunuen aus verschi.eden\nschweren Stoffon                                                  § 8\nAuf Waren in Umscbließunucn aus verschieden                         Anwendung der Tarazuschlagsätze\nschweren Stoffen können, soweit für sie Tarasätze              Soweit Tarazuschlagsätze anzuwenden sind, wird\nnicht lest(~esctzt sind, mit Zustimmung des Zollbe-          das Rohgewicht der Waren dadurch ermittelt, daß\nteiligfen die Tarasütze lür g,1t1z aus den leichteren        ihr Eigengewicht um den als Tarazuschlagsatz fest-\nStofi0,n hergestellte Umschließungen angewendet              gesetzten Vomhundertsatz erhöht wird.\nvvcrden.\n§ 6                                                      § 9\nTrtr,1~3ütze bei Waren in mehreren. Umschließungen                    Genauigkeit der Gewichtsberechnung\n(1) Bei Waren jn nwhrercn Umschließungen, für               Das Zollgewicht wird bei der Anwendung von\ndie jeweils Tarasüfzc !cslgcsctzt sind, werden die           Tarasätzen oder Tarazuschlagsätzen nur bis auf\nTarnsülze weder zusa mmen9crechnet noch einzeln              Hundertstel eines Kilogramms errechnet. Uber-\nnacheinander angewendet.                                     schießende Bruchteile bleiben außer Betracht.\nTeil B umstehend","1980                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nTeil B: Tarasätze\nTarnsatz\nTarifnummer\ndes Driutschcn                                                             Warenbezeichnung                                                                              0/o\nZolltarifs                                              und Bezeichnung der Umschließungen                                                                          des Roh-\ngewichts\n----- - ---------------------------------------------~-----\n3\n-------------------------·-------------------------'-------\nilllS 09.01 J:(aHee, auch geröstet oder entkoffeiniert;\nKafü\\i\\:;6:alen 1md -hüui.chcn; KaHecmiUel mit beliebigem Gehalt an KaHee:\nfür KaHce, nkht geröstet:\nmit Daulwn aus harlem H.olz                                                                                                                           10\n,Hukre .....                                                                                                                                           8\nBilllcn                                                                                                                                                   2\nSiickc:\nrn it Kaff(,e         clUs    Kenia, U9crnda und Tanganjika .............. , ............... .                                                         1,8\n1,5\nc1nd1:1c Urn:,cl1li(,i\\1mqen:\nduppclk:\naus lo:,cn, auch netzartigen GewebP,n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1,4\nsild::arlige, dewn innere Lage aus Papier besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      •    2\nPir1fache:\ndus leichten Geweb<:>n ................................................••.•                                                                       0,85\naw; l(ht,n, auch ndzartigen Geweben:\nm i1 Kaffee aus EI Salvador ............................................ .                                                                    1,25\nrnil anderem Kilfree                                                                                                                          0,9\nfür KaHee, geröstet:\nFctsser        . . ... . . . . . . . . . . .   .   ... .  . .. . . .. . . . . ... . . . .. . . . . . . . . . ...\n~         ... . . . . . . . . . .. .\n~       ~     20\nBallen         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....\n~      ~            ~                                                                             6\n09.02 Tee:\nKisten:\naus drcila9igcm Sperrholz, an den Kanten mit Eisenblech beschlagen, innen mit\nMetall oder Papier oder mit beiden ausgelegt, wenn die Holzlagen bestehen\nüberwiegend aus Hartholz ................................................ .                                                                      13\nüberwiegend aus Weichholz ............................................. .                                                                        11\nandere:\nmit Metall ausgelegt oder mit Blecheinsatz versehen und außerdem außen mit\nPapier bddebt oder innen mit Papier beklebt oder ausgelegt ............... .                                                                     21\naus rohem hartem Holz, nur mit Blei ausgelegt oder nur mit Blecheinsatz\nversehen ............................................................... .                                                                      18\naus rohem weichem Holz:\nnur mit Blaltblei ausqelegt                                                                                                                  22\nnur mit Blattzinn crnsgelegt ............................................ .                                                                  21\nnur mit Blattclluminium oder mit Blattaluminium und Papier ausgelegt ... .                                                                   16\naw, rohem hartem oder weichem Holz, außen mit Papier beklebt und innen\nmit Blattblei und Papier ausgele9t, mit Mattenumhüllung versehen, bei einem\nC1~wicht (ohne Matte) von mehr als 5 ku .................................. .                                                                     21\nni'. 1J!. mit Mdull ausqc;Jegt, bei einem Gewicht\nvon 20 kg oder darunter .............................................. .                                                                     24\nvon uwhr ills '.W k~J bis einschließlich 30 kg                                   ............................ .                              21\nvon mehr als 30kg                                                                                                                            19\nsunst                                                                                                                                            23\naus 18.01   K.al,:iilnbolmen, audi Ihm::h, roh:\nSückc~                                                                                                                                                    1,5","Nr. 91 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1961                                            1981\nTarasatz\nTarifnummf~r                                    Warenbezeichnung                                                     0/o\ndes Deutschen\nZolltarifs                           und Bezeichnung der Umschließungen                                         des Roh-\ngewichts\n2\naus 24.01  Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:\nfür nicht entripple TdbakbHitter und Abfälle von unverarbeiteten Tabakblättern,\nandere als Rippen und Stengel:\nKisten:\nganz oder teilweise aus Sperrholz .......................................... .                      15\naus weichem Holz, von 175 kg oder darunter:\nmit vier inneren Rahmenhölzern, mit Olpapier ausgelegt, durch starke Drähte\noder zw0i Bandeisen verschlossen, mit nicht entrippten Tabakblättern aus USA\n(sogenannte BroadJeaf-Kisten) ............................................ .                     26\nandere                                                                                           15\nandere:\nvon 175 kg oder darunter                                                                         25\nvon mehr als 175 kg                                                                              22\nFässer:\nvon 400 kg oder darunter:\naus weichem I-Iolz ....................................................... .                     16\naus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz ...................... .                        19\nvon mehr als 400 kg bis einschließlich 600 kg:\naus weichem I-Iolz ....................................................... .                     13\naus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz ...................... .                        15\nvon mehr als 600 kg:\naus weichem I-Iolz ...................................................... .                      10\naus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz ...................... .                        11\nandere Umschließungen:\naus Bastplatten oder harten Palmblattplatten, mit Stricken oder Tauen ver-\nschnürt, im Gewicht:\nbis 60 kg, auch mit Leinenumhüllung ...................................... .                     14\nvon über 60 kg bis 70 kg, auch mit Leinenumhüllung ....................... .                     11\nvon über 70 kg bis 80 kg, auch mit Leinenumhüllung ....................... .                      9\nvon über 80 kg:\n1nit Leinenumhüllung_ ................................................... .                   10\nohne Lcinenumhüllung ................................................. .                       8\neinfache aus schwerem Leinen, innerhalb dessen sich auf zwei Längsseiten je 4\n-- zusürnmcn also 8 - nebeneinandergelegte Zedernholzbrettchen von der\nLänge der Packslücke befinden ............................................. .                        9\naus Schilfge11echt, mit Stricken verschnürt, mit Jutegewebe oder doppeltem\nLeinen urnhiillt ......... .\" .................................................. .                   4\naus doppclt1~m Schilfgeflecht, mit Garn zusammengenäht, mit Stricken oder\nTauen verschnürt, auch mit Bambusstäben versteift, auch mit gespa.ltenem Rohr\ngE!schn ürt . . . ............................................................ .                    5\naus schweren Schilfmatten, mit Stricken vernäht und mit Stricken oder Tauen\nverschuürt (mit sogenannten Mexikotabaken) ............................... .                        4\naus feinem Bastgeflecht, ausgelegt mit dünnem Sdülfgeflecht, mit gespaltenem\nRohr geschnürt, auch mit Leinenumhüllung (mit Tabakblättern von Manila-\ntabak) .................................................................... .                        3\naus weichen Bastmatten, innen ausgelegt mit Schilfplatten, mit Rohrstricken ge-\nschnürt (mit Tabak blättern von Manilatabak) ............................... .                       3\neinfache aus teils leichtem, teils schwerem Jutegewebe, auch mit Papier aus-\n9elegt und mit Bindfaden verschnürt ........................................ .                       3\neinfache aus Haargeflecht (auch gewebeartig hergestelltem) und Leinen, auch mit\nStricken oder Tauen verschnürt . . . . . . . . . . . . . . . . ...... , , .................... .     3\ncinfclch2 üns Jutegeflecht (auch gewebeartig hergestelltem) und Leinen ....... .                     3\naus leichten Matten ................................... , .................... .                     2","1982                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nTarasatz\nTarifnummer\ndes Deulsd1en                                    Warenbezeichnung                                     0/o\nZollt.arils                            und Bezeichnung der Umschließungen                        des Roh-\ngewichts\n(noch         aus ll·,cbl(!ri Mi1ttcn, auch mit Papier ausgelegt, mit Strick.en oder Tauen ver-\naus 24.01)    sdrn ii rt, auch mit Pappe an den äußeren Kanten versehen .................... .     2,5\naus teils 1eichlem feinerem, teils netzartig gewebtem gröberem Jutegewebe:\nmit Papiereinlage, mit Tabakblättern\nilUS Bulr1arien ......................................................... .      3\naus Griechenland                                                                 2,5\naus der Türkei ........................................................ .        2\nohne Papiereinlage, mit Orienttabak ..................................... .        2\naus leichtem Jutegewebe, außen mit Stricken verschnürt ..................... .        1,5\naus Jute~Jcwebe (an den beiden Stirnseiten und einer langen Schmalseite des\nPackstücks) und Papier (an den beiden Flachseiten und der zweiten langen\nSchmnlseite des Packstücks), a.n der äußeren Seite mit Bindfaden verschnürt ....      2\naus Schilfmatten (Rückenteil und Seitenteile) und Jutegewebe (Vorder-, Kopf-\nund Unterteil), an den Rändern mit Bindfaden vernäht ....................... .        2\nfür Rippen und Stengel:\nFässer von 600kg oder darunter ............................................ .        11\nsonst wie für nicht entrippte Tabakblätter und Abfälle von unbearbeiteten Tabak-\nblättern.\naus 24.02  Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßfn:\nfür Tabak, gepreßt oder gesoßt, zum Herstellen von Schnupftabak:\nUmschließungen aus Tierhäuten .............................................. .          8"]}