{"id":"bgbl1-1961-9-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":9,"date":"1961-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts","law_date":"1961-02-16T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["77\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1961                                 Nr.9\nTag                                               Inhalt                                   Seite\n16.2.61 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts                                77\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts\nVom 16. Februar 1961\nInhal tsü bersich t:\nArtikel 1:  Änderung der Reichsnotarordnung\nArtikel 2:  Bekanntmachung der Neufassung der Bundesnotarordnung\nArtikel 3:  Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellte Notare\nArtikel 4:  Anwaltsnotare im Landgerichtsbezirk Karlsruhe\nArtikel 5:  Versorgungsbezüge im früheren Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt\nArtikel 6:  Sonderbestimmungen für das Saarland\nArtikel 7:  Zusti:indigkeit anderer Stellen\nArtikel 8:  Rechtsnachfolger der ehemaligen Reichsnotarkammer\nArtikel 9:  Rechtsnachfolger der Notarkammern\nArtikel 10: Einrichtung der Notarkammern\nArtikel 11: Ubcrleitung von Verfahren\nArtikel 12: Aufhebung von Vorschriften\nArtikel 13: Besondere Vorschriften über die Fähigkeit zum Richteramt\nArtikel 14: Verweisungen in anderen Vorschriften\nArtikel 15: Geltung im Land Berlin\nArtikel 16: Inkrafttreten\nZ 1997 A","B1:11dc;;~_F~;t:lzblatt, Jahrganu 19()1, Teil I\ni>   1   t\\:.,,1r 1,•:;:c1q i!i<I mit '.t.tistimnnmg cl('S ßundes··                                           § 6\nr;J;t;•;   :L:; k ,J(::1di·       C!:S()iz  ht;:-;dtlo~:scn:                               Nur solche Bcv.rerber ~,ind zu Notaren zu be-\nste1Jcn, die nach ilirer Persönlichkeit und ihren\nArtikel 1\nLeisi:Hngen für dfü; Amt eines Notars geeignet\ns:ir1.cl\"\nDie Rt~id1:;nolc1rord11un~J wird wie folnt ~Jei.indert:                                                        § 7\n(l) Zur hauptborufüchen Amtsausübung als\nL §§ 1 b;~, 7 crh(d!cn lolqcndc Fri::;sung:                                         Nof.i:u (§ 3 .Abs. 1) soJI in der R8gel nur bestellt\nwerden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst\n,, § 1                                     als Notarassessor geleistet hat.\nAls      unabliiin:JifJC Trfi9cr eines öffentlichen                            (2) Der Notarassessor wird von der Landes-\nArnlr:r; wnrr!tm liir die Bcurkundunq von Rechts-                               justizverwaltung nach Anhörung der Notarkam-\nvorfJiin~icn und ,mdern Aufgabcm auf dem Ge-                                    mer ernannt. Der Präsident der Notarkammer\nbiete~ der vorsor~cndcn Rechtspflege in den Län-                                überweist den Notarassessor einem Notar. Er\ndern Notare bestellt.                                                           verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag\nauf gewissenhafte Pflichterfüllung.\n§ 2\n(3) Der Notarassessor steht während des An-\nDie Noturc unterstehen, soweit nichts anderes                              wärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen\nbc~;lirnmt jsl, c1usschlicßlich den Vorschriften                                Dienstverhältnis zum Staat. Er hat dieselben all-\ndieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel. Ihr                                 gemeinen Amtspflichten wie der Notar. Er erhält\nBeruf ist kein Gewerbe.                                                         vom Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer\ndes Anwärterdienstes von der Notarkammer\n§ 3                                       Bezüge, die denen eines Gerichtsassessors anzu-\ngleichen sind. Die Notarkammer erläßt hierzu\n(1) Die Notore werden zur hauptberuflichen                                Richtlinien und bestimmt allgemein oder im\nAmlsausübunq auf Lebenszeit bestellt.                                           Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar,\ndem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur\n(2) In den Ccfichtr;bezirkcn, in denen am\nErstattung der Bezüge verpflichtet ist.\n1. April 19G1 tlas Amt des Notars nur im Neben-\nberuf üUS\\jCiibt worden ist, werden weiterhin                                        (4) Der Notarassessor ist von dem Notar in\naus~:,11 l icßlich fü)chtsanwfilte für die Dauer ihrer                          einer dern Zweck des Anwi:i.rterdienstes entspre-\nZuL,~-:,:ung b(~i ci:iern bc:stimmten Gericht als                               chenden vVeise zu beschäftigen. Die näheren Be-\nNotare zu qlf)id1,';ciliqc)r Amtsausübnng neben                                stimmungen über die Aur;bildung des Notar-\ndem nc~ruf dc·s fü.:chlscn:1waHs bestellt (Anwalts-                             assessors trifft die Landesregierung oder die\nnotare).                                                                        von ihr beshmmte Stelle durch Rechtsverord-\n(3) Ein Noti1r kann, wenn dies im lnt<~resse                              nung.\neirn:1 ~JPordnP!.(!Il n_ cdllspflt\\9e erforderlich ist,                              (5) Der Anv,rärterdienst endet\nbei de.m Amlsqericht, in dc~;i,cn Bezirk er seinen                                        1. mit der Bestellung zum Notar,\nArnL:,!,i tz hai., ,lls Rech !scmwalt zugelassen wer-                                     2. mit der Entlassung aus dem Dienst.\nden; § 23 der Bundc~;r·echtsanwaltsordnung ist\nnicht anwendbar. Die Zulassung kann bei einer                                        (6) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu\nwcsc • Uichen Änderung der Vcrhültnisse zurück:-                                entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt.\ngenommen werden.                                                               Er kann entlassen werden, wenn er\n1. sich zur Bestellung zum Notar als un-\n§ 4                                                    geeignet erweist,\n(1) Es wcrdrm nur so viele Notare bestellt,                                          2. ohne hinreichenden Grund binnen einer\nwie es den Erfordernissen einer geordneten                                                   von der Landesjustizverwaltung zu be-\nRechtspflege entspricht.                                                                     stimmenden Frist, die zwei Monate\n(2) In den Füllen des § 3 Abs. 2 können hier-                                           nicht übersteigen soll, den Anwärter-\nüber die Landesjustizverwaltungen die näheren                                                dtenst nicht antritt,\nBcslirnmungcn treffen. Sie können jn~~bcsondere                                           3. nachdem er die Genehmigung, sich um\ndie Bci;tellunn vom Vorlwndcnsein eines Bedürf-                                              freie Notarstellen zu bewerben, erhal-\nnisse:s an dem in Aussicht nenornmenen Amts-                                                 ten hat, ohne hinreichenden Grund\nsitz oder vom Ablüuf einer Vllartezeit oder von                                              sich nicht um die ihm angebotenen\nbcicJcn Vorausc;etzirnuc:n abh!ingig rnad1(~n. Die                                           Notarstellen bewirbt.\"\nBestiTnmLmqe:n können allucmein oder für be-                                2. § 8 wird gestrichen.\nstirnm le Gcrich!sbczirke uctroffon werden.\n3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber\neines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustiz-\nZu Notaren dürfen nur deutsche Staatsange-                                 verwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung\nhörige bestellt werden, welche die Fähigkeit zum                                der Notarkammer jech~rzeit widerrufliche Aus-\nRichi.era.mt nilch den Vorschriften des Gerichts-                               nahmen zulassen; der Notar darf in diesem\nvr~rfossungsgPsetzes erlangt haben.                                             Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.\"","Nr. 9 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961                                           79\n4. § 9 /\\h:,. 4 wird qc.<:lriclH              ri                                    bei Handlungen verlangt wird, mit denen er-\nkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke ver-\n5. In§ 10 wird loi,3<,11dr•i               11t::i<,1   Ab,;illZ 2 angeJügt:         folgt werden.\n,,(7.) Die Ltncl(':,1(::Ji<:1un<J(:n oder die von\n(J) Der Notar hat sich durch sein Verhalten\nihnen bc:slim:11ll:i1 ;,li•i1(:11 .;,:rdcn eim~ichl.igt, um\ninnerhalb und außerhalb seines Berufes der\nd.:,J iii!li\":1,,·n lk:l·i1 ;q              '''l 1tnd Ct•wohn1:1eiten\nAchtung und des Vertrauens, die~ seinem Beruf\niü·chrrnn;_i zu l.1,;~;::11, 1L1rd1 l(rc;ilsvc:rordnuny zu\nenl.rJegcngebrncht wenJen, würdiQ zu zei9en.\nb ..:,Ji.im1m:n, d,,,:\\ c;id1 <:in L°.111 lwupi.ucrullichen\nA ncb da.rf er nicht dutden, dcd1 ein c.;,::;[nern rfous-\nA11; t~;c1u;;ü ;Jul i'.J !),,:;: c:i i Lei          t11 nur rni t Gcneh-\nstand angehörendes FamiJi:~:nm; tqlied eine mit\nm1,1 unq d.:!r 1\\ul-:•c'i·               ,i,,,· 1t1:l cin,:in c.mderen           der Stellung eines Notars nicht zu verein-\nI'\\Jolar zur u~.:nwj 11:; u;L:n 1,;.,ru t:,;c: l::J,'dJung ver-\nbn.rende Tätigkeit ausübt.\nbin.ic:n o:i~,r ocr•,;,;;11:;,; ,,c: C;,:,;t :iitl U;r;iume mit ihm\nIi,:bcn ka:rn. ! )i(: ( ;,_·1tc'.,n 1 iq11.11~J !,              n rnil Auf-         (4) Dem Notar ist es verboten, Darlehen so-\nld'..:J~.:11 ver1JuJtdc~n c,d\\: (;t:f 1 i';l.c~i \\iV(~, ,.l(.:fl.  ,JJ           wie Grundstücksgesd1äfte zu vermitteln oder im\nZusammenhang mit einer Amtshandlung eine\n6. § l l Abs. l erhöll. l                           l·,•~,sun~J:                     Bürgschaft oder sonstige Gewährleistung für\n,,(1) Dc:m NoL,ll wird 1:111 rh~;Limmler Ort a.ls                          einen Beteiligten zu übernehmen. Er hat dafür\n/\\ mlssilz ZU:Ji:W                       l.J·,, Aiu i:,:•;i Lr: darJ nur         zu sorgen, dai~ sich auch die bei ihm beschäf-\nnrich /\\nhörnrHJ ,k1 P:Jl,11 1 ,:r-1ncr ,nit Zustim-                             tiutcn Personen nicht mit derart.iyen Gesch~Htcn\nmunq dc!s NoiMs v('r/::\"J! 'N1·1d:•n; dif~s qilt nicht                           befassen.\"\nfür <:inc Verlcuunn ;it!f C:ru,-d di.,,::iphnarucricht-\nlidwn Urtells.\"                                                              11. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n7. § 12 ALs. 3 erhtill lol;Juide: F,1~;camu:\n,, Uber Beschwerden wegen Amtsverweige-\n,, (3) [in Vcr~;tr:fl be,.;·1h1 !. die Giilli~J:,eit der                         rung entscheidet eine Zivilkammer des Land-\nA;nL~ihiinrI!un;J nichi, cl,J'r1 'Nl)n:1 d:~r Notar die                                 gerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen\nArnL~;h,rndl1m9 Ju,i:•rh;,:iJ ,_;,.,:; Lin.cic:s vornimmt,\nAmtssitz hat.\"\nin dem er zum N0Lc1r b::,it-llt 1si.\"\nb) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:\nB. § 13 Sulz i erli.:i!L lui,J,t1 :i:· f·                  1;:q:                            „Für das Verfahren qelten die Vorschriften\n.,Die Nol.c1rt! 1,v,,,.J:•n v,•.•                  LJrn.!csjusl.izver-          · des Reichsgesetzes üb~r die Angelegenheiten\nv,,:'r:in:; m1d1 J\\n:,:iru1,(J r'.· r i'-luiarkiinirner durch                           der freiwilligen Gerichtsbarkeit.''\n/,._u:~hündiq 1.rn9 einer lL:;Lc 11 l urHJ:;U rkunde be-\nsldlt.\"                                                                      12. § 17 erhi:ilt folgende Fassung:\n,,§ 17\n9. § i4 erhült fol~Jcin:Jc Fils~;u 'l'.J:\n(1) Der Notar ist bei der Urkundstätigkeit\n,,§ 11\n(§§ 22 bis 24) von der Ausübunq seines Amtes\n{l) Ndch Au:,ll;\\::diyu, 1 u ckr i-k~,ta llungsur-                         ausgeschlossen,\nk:,c:,h~ hJl. d,,r f'WL,H                      :n,.!l:n Eid zu leisten:\n1. wenn er bei der den Gegenstand des\n,Ich s(hwöre bei Coi1, ckm Alimächtigen                                           Amtsgeschäfts bHdei1den J\\ngelegen-\nund AIJ·,vis~;cnd:;n, ü1 e ·,;cdüssunqsmäßifJe                                    heit selbst beteiligt isl oder zu einem\nürdnun~J zu wdn-(!il U,id d;E~ Pflichlen eines                                    Beteiligten in dem Verhältnis eines\nNoturs g,:wi~;:;,!n~w it und unpi:utdisch zu                                      Mitberechtigten oder Mitverpflichteten\nerfüllen, so walir mit Gott hl~lfe!'                                              steht;\n(2) Gesl.atlet ein Ce:;clz d(q i\\Aitglicdern einer                                   2. wenn sein Ehegatte, früherer Ehegatte\nRcLigionssicsellsd1cJli, an Stelle der Worte ,Ich                                             oder Verlobter beteiligt ist;\nschwöre' andere B(\\lt!Uc!rnntr,torrncln zu gcbrau-                                         3. wenn er mit einem Beteiligten in ge-\ndwn, so kunn der Notrir, der ]Vlitqlied einer                                                 rader Linie oder im zweiten Grade der\nso1chc:n Reliuion:-;qc~;ellc;c11dtt ist, diese Beteue-                                        S[\\itenlinie verwandt oder verschwä-\nrungsfonnel sprc'chen. Der Eid kann c111ch ohne                                               gert ist, auch wenn die Ehe, durch v-1el-\nreligiöse BetelH~runu 9elc\\islcl werden.                                                      che die Schwägerschaft begründet ist,\nnicht mehr besteht;\n(3) Der Notar leiste! den Etd vor dem Präsi-\ndenten U(:'., Lmdqcrich'i'.;, in de'.;r;en Bezirk sich                                     4. wenn er gesetzlid1er Vertreter oder\nsein Amtssi t.z belirnJ,,I. Vor der Eirlesldstung                                             Mitglied eines zur ~lertrc~tun9 ermäch-\nsoll er keine Arnt:':l1dndlunq vu:· whrnen.\"                                                  tigten Or9cms e.in2s Betellicrten ist oder\nzu einem Beteiligten In e]T2rn stiindigen\nto.  § 15 erhält fol~enth~             f•'iJ!SU!l~J:                                               Dienst- oder ähnliditm st{u1cli(Jen c;e-\n,,§ 15                                                   schüftsverhii1tnis steht;\n(1) Der l'~rJ' ..;1 kil ~;'.,in /\\rnl '.J(:Lrcu seinem                              5. wenn er in der d~!n G2q~ristand des\nCide zu vervvali::n. :~!r 1:-;i n: 1i VvrUelc!r einer                                        Amtsgesch\\fts bild~;uJ·,n .\\;y ~ '}Jrmheit\n1\n1\\:r!oi, soru.l0rn 1rn;lcul,,ii:-,r:1.·1                    rc•twr der Be-                    Bevollmächti:Jter ein:~s l>'.t.ciligten ist.\nteifoJlcn.                                                                          (2) Ein Verstoß gegen Absatz l berührt d:e\n(2) Er h,ü seil'',: /\\n, ls 1 :i i              ::il zu versagen,         Gültigkeit der Amtshanulund nicht, soweit sich\nW(':\\n 1,jc\\ rn:I. i:;1;i ·:n /,,,r1:              ,:i!r:n nicht verein-         aus §§ 2234, 2235, 2276 Abs. l :;:,tz 2 des Bür-\nba,- wäre, ill,c;l.,, :,ordc(e W,:,1:,1 :.;,,ine ~vfrlwirkung\n0\ngerlichen Gesetzbuchs oder aus § § 170, 171 des","80                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nReicl1sgcsetzes über die Angelegenheiten der                          (3) Für Schadensersatzansprüche nach Ab-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit nichts anderes er-                  satz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rück-\ngibt.                                                            sicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-\n(3) Der Notar kc11111 sich der Ausübung des                 schließlich zuständig.\"\nAm l.c's Wl:rJcn Bcd illl~J,:nhcit enthalten.\n15. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(4) Sind bei einer Anul:lcqenhcit mehrere be-                    ,, (2) Die Notare sind auch zuständig, Auf-\nteili~Jl und ist der Nol,u für einen von ihnen in                lassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypo-\nand,:rc:r Sddic als Bevollmlich1igter tätig oder ist             theken-• und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.\"\ner früher in der den Gegenstand des Amts-\ngcsdüif t;:; bildendc:n /\\ngclcgcnheit als gesetz-         16. N1:1ch § 22 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4\nlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter tätig                 angefügt:\nuewcscn, so soll er vor einer Urkundstätigkeit\n,, (4) Inwieweit die Notare zur Vermittlung\nclir: ilnvve:scnd(:n fü~tcilir;len auf diesen Umstand\nvon Nachlaß- und Gesamtgutsauseinandersetzun-\nu u f nH:1·k -;c1m lli,1d1cn und darüber belehren, daß\ngen -- einschiießlich der Erteilung von Zeug-\nsie ';eine TiitifJkcil itblchnen können. In der Ur-\nnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchord-\nkvnd,: ist zu Vi:lnH:rkcn, daß dies qcschehen ist.\nnung - , zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnis-\n(5) Absatz 4 9ilt cnLsprecbcnd,                             sen und Nach1aßinventaren sowie zur Anlegung\nund Abnahme von Siegeln im Rahmen eines\n1. wenn der Notar Mit:9lied eines nicht zur\nNachlaßsichenmasverfahrens zuständig sind, be-\nVcrlretung berechtigten Organs eines\nstimmt sich na~h den landesrechtlichen Vor-\nBeteiligten ist;\nschriften.\"\n2. wenn bei der den Ge~Jenstand des Arnts-\ngcschMts bildenden Angelegenheit eine        11. Nach § 24 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4\nGemeinde oder ein Kreis beteiligt ist              angefügt:\nund der Notar Mitglied der Gemeinde-\noder Krcisvertrelung ist, der die gesetz-              ,, (4) Bei der Abnahme von Eiden und bei der\nliche Vertretung der Gemeinde oder des            ·Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen\nKreise,s obliegt; Absatz 1 Nr. 4 ist inso-         soll der Notar den Beteiligten über die Bedeu-\nweit nicht anwendbar.\"                             tung des Eides oder der eidesstattlichen Ver-\nsicherung belehren und hierüber einen Vermerk\n11.  § 20 wird gestrichen.                                            in die Niederschrift aufnehmen.\"\n1'.  § 21 erhält folgende Fassung:                              18. § 26 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21                             „Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt\nist, im Namen der Beteiligten bei dem Grund-\n(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahr-\nbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge\nlässig die ihm eim~m anderen gegenüber oblie-\nzu stellen (insbesondere § 15 der Grundbuch-\ngende Amtspflicht, so hat er diesem clen daraus\nordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, §§ 129,\nenLsU~lwnclc:n Sehodem zu ersetzen. Fällt dem\n147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Reidrngesetzes.\nNotar nur Fahrlössiukeit zur Last, so kann er\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nnur dann in Ansprnc:h genommen werden, wenn\nrichtsbarkeit), isl er auch ermächtigt, die von\nder Verletzte nicht auf andere \\!\\leise Ersatz zu\nihm gestellten Anträge zurückzunehmen.\"\nerlangen vermaq; das gilt jedoch nicht bei Amts-\ngeschüften der in §§ 25, 26 bezeichneten Art im             19. § 27 erhält folgende Fassung:\nVerhült.nis zwischen dem Notar und dem Auf-\ntragrJcber. Im übrigen sind die Vorschriften des                                           ,,§ 27\nBürgerlichen Cesetzbuchs über die Schadens-\n(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde\nersutzpflicht im Fall einer von einem Beamten\nbleibt, soweit sie in der Form einer Nieder-\nbe:9,rneJencn AmLspflichlverletzung entsprechend\nschrift verfaßt ist, in der Verwahrung des Notars.\nanwcndbilr. Eine IIaftung des Staates an Stelle\ndes Nolars besteht nicht.                                            (2) De:r: Notar darf die Urschrift aushändigen,\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß sie im Aus-\n(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger\nland verwendet 1.verden soll und sämtliche Per-\nErl()di~Jung eines Gescbi'.ifts der in §§ 25, 26 be-\nsonen zustimmen, die Anspruch auf eine Aus-\nzeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen,\nfertigur 0 haben. Er soll in diesem Fall eine\nso hc1!tct er in entsprechender Anwendung des\nAusfertigung zurückbehalten und auf ihr ver-\nAbsatzes 1. Ifattc ihm der Notar das Geschäft\nmerken, an wen und \\AJeshalb die Urschrift aus-\nüberlassen, so haf.,.\ngehändigt wurde. Die zurückbehaltene Ausferti-\ntet er neben rhm1 Asse::;sor als Gf~samtschuldner;\nim Verhältnis zwis(~hen dem Notar und dem                       gung tritt an die Stelle der UrschrHt.\nAssc:ssm ist der Asst;ssor allein verpflichtE1t.                     (3) Haben dle Beteiligten bei einem Erbver-\nDurch das Dicnstverhül Lnis des Assessors zum                   trag die besondere amtliche Verwahrung aus-\nStaat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftnng des Staates                geschlossen, so bleibt die Urkunde in der Ver-\nnidit b(:qrünclct. Ist der Assessor als Vertreter               wahrung des Notars. Nach Eintritt des Erbfalls\ndes Noli:.ns t.äLiq 9cwesen, so bestimmt sich die               hat er die Urkunde an dus Nachlaßgericht abzu-\nHaftung nach § 35.                                              liefern, in dessen Verwahrung sie verbleibt.\"","th.   <) ---    Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1%1                                                   81\n20. § 28 v,, i rd clt1rrh            folr}Pnrlr,      Vor:,ch ri !ten erselzi.:                     nicht besitzt, so hat er die B:-::..1rk1.1n-:-lun~J abzu-\nle:~hnen. Bleibt er im Zv1rcifoJ, so soll er dies in\n\"3 a. AbsdrniU\nder Niederschrift feststellen.\nPrüiuncJs- und Held11T1nr1(;pflichl dc)s Notars\n§ 28 C\n§ 2:ß\n(1) Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäf-\nDer Nota1 hat bei dP1 Beurlu1ndung von\nten soll der Notar die Vcrtr2lungsrnacht und die\nRi~chtsycsd1jitpn darauf ß,:d;)chl zu nehmen, <foß\nVerfügung~;befugnis der Beteiligten prlifen. Be-\nIrrtümer und Zweifel vcrP1i~·•d1'.n sowje unerfoh-\nst2hen Z-,;,veifel, so soll er die Bet2lligten über\nrcnc und Urt.fJ(:'.ViJIJdLc Bdcfliqtc uicht benach--\ndie Rechtslage belehren und einen entsprechen-\nteili\\Jt 1,verc::::n. Er hdt ;;rn dic:;uu Zweck d(m\nden Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.\n·wmen der Dcteiliqten sor;J f;iJ Uu zu ermittc]n,\nden Sach verlli1lt mö]Iichst voll~;tündig i1Ufzuklä-                                               (2) Stellt der N otcu fest, daß die Vertretungs•-\nren, die Betei.ligten über die rechtlidH,~ Tragweite                                            mad1t oder Verfügungsbefugnis fehlt und daß\ncles Gesch}ifts zu bcleh n n 11n.d ihre ~rk1ürnngen                                             auch eine nachträgliche Ce:1ehrnigung durch die\nkLar uad unzweideuLi.g in der Niodersc;hrift                                                    Berechtigten nicht mö9licb ist, so hat er die Be-\nwiederzugeben,                                                                                  urkundung abzulehnen.\n(3) Bei der Verhandlung vorgelegte Voll-\n§ 28 a\nmachten und Ausweise über die Berechtigung\n(1) Der Notar hat bei der Beurkundung von                                                   oines gesetzlichen Vertreters soll der Notar in\nErklärungen die Pers(m cl 0 r Bdeiligten mit be-                                                Urschrift oder in beglaubigter Abschrift der Nie-\nsonderer Sorgfalt festzustellen.                                                                derschrift beifügen. Ergibt sich die Vertretungs-\nberechtigung aus einer Eintragung im Handels-\n(2) Kenrrl der Nolar die Bcleilig Len, so soll er                                           register oder in einem ähnlichen Register, so\ndies in der Nioderschri rt angeucn. Kennt er sie                                                genügt eine Bescheinigung des Notars nach § 23.\nnicht, so soll er ctcngebeu, wie er sich Gewißheit\nüber ihre Person versd:ciff!. h;:11.. nci dc.;r Vorlage                                            (4) Bei Rechtsgeschäften Minderjähriger soll\neines Aus'.veises ist s6ne Gülligkeit, bei der                                                  der Notar in der Reg-el deren Alter in der Ur-\nVorstellung der Beteilig tcn durch Drille ist ihre                                              kunde angeben, auch wenn die Erklärungen\nGlaubwürdi~keit zu prüf,,:1. Als Erkcrnmmgszeu-                                                 durch einen Vertreter abgegeben werden.,\ngen sind regelmüßig nur solc~w Personen geeig-\n§ 28 d\nnet, die der Notar selbst als zuverlässig kennt\nund die nicht (m der den c:;.:,r;,•m:tond rh~r Amts-•                                              Bedarf ein Geschäft der Genehmigung oder\nhandlunq bildc'.prl,··nAnr:c:lc,q:•qhc•il br:tciliut sind                                       Bestätigunu durch eine fü~hördc, so soll der No-\noder zu einem nPtejli,0tPri i.n nii!,erc~n verwandt-•                                           tar die Beteiligten darauf hinweis,~n und dies in\nsd1c.ftlichcn oder sonsligen dc~m Notar bekaIE1··                                               der Niederschrift vermerken, Dies gilt auch,\nten Beziehunw'n stehen.                                                                         wenn der Notar über die Notwendi9keit der\nG<~nehmigung oder Best.ätigung Zv\\Teifel hegt.\n(3) Kann ;3ich c:L~i· I<o! :i i ii !:;,:r di.,.: l'c,,•;on eines\nBeteili~Jlen keine volle• C:ewi [;iwit ver~;chaffc,n,                                                                    § 28 e\nso soll er die Vornc?brnc· d,::; c,,<:d1U!:; in dc!r\nT-Zcq.~~1 rJ 1,)!f\\·i1:~.<.:nd !✓ in:rr.::! c·: ~1:i \\/\":·~t -,,·1:t()J1 die                       (1) Be.~tellen in ;:rnden'n a]s dPn in di~n §§ 28 b\nArntsh,::rnJ]nnq (>'1iW                     \" ' ' ·,: ('              F,:c;L:.:f.C'!ll.J:!;j\nbis '.W d bezeichneten .i;ällen Zweifel, ob das Ge-\nder Person vo:, :::..i         0    :::o: i  \"i        12 ·     i \"J.         .t'J 1ci.;l_;'r-- scti2ül mJ.t den ncsetzEchen Vorscnriiten im Ein-\nklanq stehl, ob es nicbdg .ist oüer ob es dem\nSf~hrtft tLntcr J\\                      1}cc> ~·.,1:.:c)~_\\,,-('T1\"t~:1~:-.i t1n1d. d.cr\nzur Fe::,l!c;l.r:111.rn~J d _'.r Per:Jm\n1\nUn-      wa!ucn vViUen der ßeteUigtt:n entspricht, so hat\nterla.gen an~Jebcn.                                                                             der Notar seine Bedenken mit den Beteiligten\nzu erörtern.\n(4) Der Not,u soll in der Urkunde die Person\n(2) Bleibt der Notar über die Gültigkeit des\nder Beternqtf~n so gefti.'tU bezeichnen, daß Zwei-\nGeschtifts im Zweifel und bestehen die Beteilig-\nfel und Verwechslun9en uusueschiossen sind.                                                     ten auf der fü~urkundung, so soll der Notar die\nZur Unterscheidung hüufig                                      vorkommender\nBelehrung und die dazu abgegebenen Erklärun-\nNamen sind mö9lichst der Geburtstag und die\ngen der Beteiligten in der Niederschrift ver-\ngenaue Wohnung, bei verheirateten Frauen ihr\nmerken.\nMädchenname beizufügen.\n§ 28 f\n§ 28 b                                                       (1) Die Bestimmungen über die Feststellung\nder Person (§ 28 a) gelten auch bei der Beglaubi-\n(1) Vor der Beurkundung von Rechtsgeschäf-                                                  gung einer Unterschrift oder eines Handzeichens.\nten soll sich der Notar von der Geschäftsfähig-                                                 Kennt der Notar die Beteiligten, so braucht er\nkeit der Beteiligten überzeugen. Sind Erklärun-                                                 dies im Beglaubigungsvermerk jedoch nicht an-\ngen schwerkranker Personen zu beurkunden, so                                                    zugeben.\nsoll er die Tatsache der Erkrankung und seine\nFeststellungen über die Geschäftsfähigkeit in                                                      (2) Bei der Beglaubigung einer Unterschrift\nder Niederschrift angeben.                                                                      oder eines Handzeichens hat der Notar , ~e Ur-\nkunde darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen,\n(2) Uberzeugt sich der Notar davon, daß ein                                                 seine Amtstätigkeit nach § 15 Abs. 2, § 17 zu\nBeteiligter die erforderliche Geschäftsfähigkeit                                                versagen. Zu einer weitergehenden Prüfung ist","82                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nde1 Notar nur auf Grund eines besonderen Auf-            den Umständen unwahrscheinlich ist, daß in der\ntrags verpflichtet; ohne einen solchen Auftrag           Zwischenzeit Änderungen vorgenommen wor-\nist er den Beteiligten in keinem Fall wegen un-          den sind.\nterbliebener Prüfung des Inhalts der Urkunde\n(2) Der Notar soll in der Urkunde angeben,\nverantwortlich.\ndaß er den Grundbuchinhalt festgestellt oder\n(3) Unterschriften oder Handzeichen ohne zu-         eine beglaubigte Grundbuchabschrift eingesehen\ngehörigen Text soll der Notar nur dann beglau-           hat. Den Tag der Ausstellung oder Richtigstel-\nbigen, wenn die Beteiligten glaubhaft machen,            lung einer Grundbuchabschrift soll er in der Ur-\ndaß sie die Beglaubigung vor der Festlegung              kunde vermerken.\ndes Urkundeninhalts benötigen, und wenn ein\nMißbrauch nicht zu befürchten ist. In dem Be-               (3) Mit Einverständnis der Beteiligten kann\nglaubigungsvermerk ist anzugeben, daß bei der            der Notar von der Einsichtnahme in das Grund-\nBeglaubigung ein durch die Unterschrift oder             buch oder in eine Grundbuchabsduift absehen.\ndas Handzeichen gedeckter Text nicht vorhan-             Das Einverständnis soll in der Niederschrift ver-\nden war.                                                 merkt werden.\n§ 28 g                                                  § 281\nBei der Beurkundung der Veräußerung von                Hat der Notar Erklärungen beurkundet, die\nGrundstücken, an denen ein gesetzliches Vor-             zur Einreichung bei dem Grundbuchamt oder Re-\nkaufsrecht besteht, soll der Notar die Beteilig-         gistergericht bestimmt sind, so soll er, wenn die\nten auf das Bestehen und die Bedeutung des               Beteiligten nichts anderes verlangen, die Ur-\nVorkaufsrechts hinweisen.                                kunde, sobald sie eingereicht werden kann, un-\nverzüglich dem Grundbuchamt oder Register-\n§ 28 h\ngericht einreichen Wünschen die Beteiligten\n(1) Beurkundet der Notar Rechtsvorgänge, die         eine spätere Einreichung, so soll der Notar sie\nunter das Grunderwerbsteuergesetz oder das               erforderlichenfalls auf die Gefahren einer ver-\nKapitalverkehrsteuergesetz fallen, so soll er die        späteten Einreichung hinweisen.\"\nBeteiligten darauf hinweisen, daß die Eintra-\ngung im Grundbuch oder im Handelsregister erst       21. § 30 erhält folgende Fassung:\nvorgenommen wird, wenn die Unbedenklich-\n.§ 30\nkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf\n(2) Soweit gerichtliche Handlungen von der           seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit\nVorauszahlung oder Sicherstellung der Kosten             oder Verhinderung einen Vertreter bestellen;\nabhängig sind, soll der Notar auch darauf hin-           die Bestellung kann auch von vornherein für die\nweisen.                                                  während eines Kalenderjahrs eintretenden Be-\n§ 28 i                           hinderungsfälle ausgesprochen werden (ständi-\n(1) Bei Geschäften, die im Grundbuch einge-          ger Vertreter).\ntragene Rechte zum Gegenstand haben, soll sich              (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung\nder Notar darüber vergewissern, ob die Betei-            kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt\nligten eine zuverlässige Kenntnis des Grund-             werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es un-\nbuchstandes besitzen. Kann er diese Gewißheit            terläßt, die Bestellung eines Vertreters zu be-\nnicht erlangen, so soll er die Beteiligten, falls er     antragen, obwohl er infolge eines körperlichen\nnicht selbst den Grundbuchinhalt feststellt, über        Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-\ndie Notwendigkeit der Grundbucheinsicht be-              perlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungs-\nlehren und die Beurkundung nur vornehmen,                gemäßen Ausübung seines Amtes vorüber-\nwenn die Beteiligten trotz Belehrung über die            gehend unfähig ist.\ndamit verbundenen Gefahren auf einer soforti-\ngen Beurkundung bestehen.                                   (3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden,\nwer fähig ist, das Amt eines Notars zu beklei-\n(2) Bei der Beurkundung oder Beglaubigung\nden. Die ständige Vertretung soll nur einem\nder Abtretung oder Belastung eines Briefpfand-\nNotar, Notarassessor oder Notar außer Dienst\nrechts soll der Notar in der Urkunde feststellen,\nübertragen werden; als ständiger Vertreter .\nob der Brief vorgelegen hat.\neines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der\n§ 28 k                           Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt\nwerden. Es soll - abgesehen von den Fällen\n(1) Vor der Beurkundung einer Auflassung\ndes Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von\noder der Bestellung oder Ubertragung eines\ndem Notar vorgeschlagen und zur Ubernahme\ngrundstücksgleichen Rechts soll der Notar das\ndes Amtes bereit ist. Für den Notar kann auch\nGrundbuch oder eine beglaubigte Abschrift des\nein nach §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetz-\nGrundbuchs einsehen. Er kann sich dabei einer\nbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und\nanderen Person bedienen, wenn ihm diese als\nden Vertreter vorschlagen.\nhinreichend sachkundig und zuverlässig bekannt\nist; seine Verantwortlichkeit wird hierdurch               (4) Auf den Vertreter sind die für den Notar\nnicht gemindert. Die Einsicht einer Grundbuch-          geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-\nabschrift genügt nur dann, wenn diese in jüng-          den, soweit nicht nachstehend etwa. anderes be-\nster Zeit ausgestellt oder berichtigt und es nach        stimmt ist.•","Nr. 9 --- Tng der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961                               83\n22. § 31 Ahs. 1 erhiill folqc:ndP F·r1,;c;w1~J:                       den. Die Entlassung ist von d(!r Lend es iusfr1ver-\n.,(1) lJer Vc!d1dr:1 wird dmdi schrittliche Ver-             waltung für den bPantn1J:J!.t:n Zcitp:.m'<t a:1s·1.11-\n1üqtmD bt:sLcili ... Er ht;!, S'>ii:rn ,:r n;d1l schon als       sprechen.\"\nNotür vcr,•id1,:-JI ist, vor rl,•ni Pcqinn der Ver-\ntretung vor dl'i~l Pr~isid '·•11 dl:s Land 1. ~'richts      29. § 37 erhält folgende Fass1m;J:\nden Amtseid (§ 14) zu Jt,,,.,1 ::n. fsl er schon ein-                                      ,,§ 37\nmal als Vcrtreler f!ines r·✓ ot.<1rs nach § 14 ver-                  Eine strafgerichUicbe Vern rteilung hat für den\nPidir;t wordc)n, so qcnüqt ,:'.,, wenn Pr auf den               Notar den /untsverlust in gleicher V✓ eise zur\nfriiher g(~lc:isl<:!Pn Eie! hin, 1 v.1:1:••:en wird.\"            Folge wie für einen Landes Justizbeamten.\"\n23. Nach §       :n  W(:rd\"n fnl.rw11d,: Vorc:chriflPn    einge- 30. § 38 erhält folqende Fassung:\nfügt:                                                                                       ,, § 38\n,,§ .32  r1\n(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,\nFür v<:rrnöq<:nsr<:d1Lliclw SLrciti9keilen zwi-                         1. wenn die Voraussetzungen des § 5 weg-\nschen dem Notar und dc:rn Nolil I vr:r1.rcter, welche                         fallen oder sich nach der Bestellung\ndie Verqüi.:__rnu oder d ic l h !I 1• nr; fiir Amlspfücht-                    herausstellt, daß diese Voraussetzun-\nverlctzunr;cn bc'.i n•i l<'n, s i :1d di0. Land9erichte                       gen zu Unrecht als vorhanden ange-\nokie Rücb;idl! au! dc:n V-frrl des Streitgegen-                               nommen wurden;\nstandes ans:;chlicßlir:h zu~:liinrli!J. Eine erweiterte                    2. wenn eine der Voraussetzungen vor-\nZultissif!Vc·i! von f<(:c}1tsrnil:c+1 rFich den Vor-                          liegt, unter denen die Ernennung eines\nschriften in § 511 i1 /\\hs. L! 1•:Hl § 5'17 Abs. 1 Nr. 2                      Landesjustizbeamten nichtig ist, für\ndc:r ZivilJiro·,'.1:Hordn:rng v1inJ hir>rdurch nicht be-                      nichtig erklärt oder zurückgenommen\n[Jründct.\nwerden muß,\n§ 32 h\n3. wenn er sich weigert, den in § 14 vor-\nDer NoliH bai d('rn ihm von Amls weuen be-                                 geschriebenen Amtseid zu leisten;\nstellten V crl.rele:r (§ 30 /\\ hs. 2) eine angemes-                       4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt\nsene Vcrq(ilung zu z;ihle:1.\"\nund die Zulassung nach § 9 Abs. 1\n2,1. In § 33 A.hs. 1 wird Sill.z :i qe.c;trichen.\nSatz 2 im Zeitpunkt der Entschließung\nder Landes3ustizverwaltung über die\n25. § 34 Abs. 5 erh~i I l fol(Jt.·ndc Fc1ss,mg:                                    Amtsenthebung nicht vorliegt;\n,, (5) Die Ko:;Len für eh:! Er tcilung von Aus-                        5. wenn er durch gerichtliche Anordnung\nfcrtigunw!n ode:r AhschriJtc:n si.cben, wenn die                              in der Verfügung über sein Vermögen\nAkten durc!1 ei;v,n Not.ar ,r,:r,vuhrt werden, die-                           beschränkt ist;\nsem 11nrl, wcrrn die; J\\Ll:!n c1urd1 das Amtsgericht                      6. wenn er infolge eines körperlichen Ge-\nvervvahrt wc~rd,::·1, clc:r Sli_id tskdi;;;c zu.\"                             brechens oder wegen Schwäche seiner\nkörperlichen oder geistigen Kräfte zur\n2G. Die Uben;chritl: d!:s 5. Ab sehn i ll.s erhält folgende                        ordnungsmäßigen       Ausübung   seines\nFassung:                                                                      Amtes dauernd unfähig ist;\n„5. Abschnitt                                      1. wenn seine wirtschaftlichen Verhält-\nErlöschen des Amtes. Vorlilufige Amls-                                nisse oder die Art seiner Wirtschafts-\nentheh11n9. Notarialsverweser\".                                  führung die Interessen der Rechtsuchen-\nden gefährden.\n27. § 36 erhält folgende fi:lssung:\n(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter\n,,§  36                              denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten\nDas Amt des Notars erlischt durch                             für nichtig erklärt oder zurückgenommen wer-\n1. Tod,                                                       den kann, so kann auch der Notar seines Amtes\nenthoben werden.\n2. Entlassung (§ 36 a),\n(3) Die Amtsenthebung geschieht durch die\n3. Wegfall der Zulassun9 als Rechtsanwalt im                  Landesjustizverwaltung nach Anhörung der\nFall des § 3 Abs. 2,                                    Notarkammer. Der Notar ist vorher zu hören. In\n4. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft                   den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 ist die\nim Fall des § 3 Abs. 3,                                 Feststellung, ob die Voraussetzungen für die\n5. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Ver-                Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag des No-\nurteilung (§ 37).                                        tars durch Entscheidung des Disziplinargerichts\n6. Amtsenthebung (§ 38).                                      zu treffen; der Antrag ist nur innerhalb eines\nMonats zulässig, nachdem dem Notar eröffnet\n7. Entfernung aus dem Amt durch dlsz.iplinar-\nist, daß und aus welchem Grunde seine Amts-\ngerichtliches Urteil (§ 70).\"\nenthebung in Aussicht genommen sei.\"\n28. Nach § 36 wird folqen.der § 36 a eingefügt.:\n31. Nach § 39 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4\n,.§ 36 a                               eingefügt:\nDer Notar kann jederz€~it seine Entlassung aus                   ,, (4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen\ndem Amt verlungcn. Das Verlangen muß der                         anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb dEffselben\nLandesjustizverwaltung schriftlich erklärt wer-                  Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten","84                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nund Bücher in seiner Verwahrung. Die Siegel                               in einem besonderen Vertrauensverhältnis ste-\nund Stcrnpcl sind nicht cdnulicJern.\"                                    henden Angestellten in seine Geschäftsstelle\nübernehmen will.\n32. Der hisl1c:ri~w /\\b!_;t1:>'. 11 des § 39 wird Absatz 5\nunc.l erbtilt lolqc:nde Fassun9:                                            (2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Dber-\nnahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechts-\n,,(S) Dir!     1\\JHJ,JIJe vrrn .Notarial. sakten an ein\ngeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die\nSl.,1cil::ar:l1:v 1rnJ die Vc!rnirhtunq von Notarii.lts-\nVorsdirift dPs Ahsatzes 1 nicht berührt.\"\naklc,n 1(,qcd i d 1c: Ldndes J1rstizvcnvi:lltung. Sind\nNoL,iric1lsdk.icn an ein SldcltsiHchiv ab(Je9cbcn\n36. § 42 erhält folgende Fassung:\nv:orucn, c.;o Vv('.rdcn /\\ u:ilerti9unr;en, vollstrcck--\nbc:{,~      u:;ic; i i:1:1,1:Je:n und !\\bsdiriften, wenn es                                         .,§ 42\nsid1 11:n li1:::1n:!;,n e:.n·.\"., 110r:b in .seirH!Ul iuut                   (1) Der l\\Jotar kc:rm von der Aufsichtsbehörde\nb::;;!!:l!;(lu·:; 1,J i!;1              · 1 n1n fJi'klHHlcn handdt,\nvorltiL:dig r;cmt~s Amtes enthoben werden,\ndi(~ (.~:;f rJ.r n~d :lc:--; /\\l~•:1:1L'/,(~s 1 ~~<ltz 2 eiu_en.1 an-\n1\n1. wrn1n Q2ge.11 ihn ei.:n Entmündigungs-\nderen No:dr           -,1.ir V,'., v,, ihrnng ühf)rfjcbc:n waren,\nverfahren eingeleitet ist;\nvom Notar, sonst von dc,m Arntsqericht erleill,\nin dessen Ce:1.irk der Nol.tir seinen Sitz hatLe.                               2. wenn sie die Voraussetzungen des § 38\nDie V cr~chri f ten {;e:-; !~ :~4 Abs. 4 und 5 dieses                                für rJc!0eben hält;\nG,~c,cL1.t:s S(Hv;c (1cs 0 /.',J /1L1:_;, 3 dc·r Zivilpruzeß-                    3. W(:rm er ~;ich länger als zwei I-.1onate\nordnung gl'l tcn en L-;p I c~diend.\"                                                 obn2 Zustimmung der Aufsichtsbehörde\naußerhalb seines Amtssitzes aufhält.\n33. § 40 wird gu;l.richcn.\n(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,\n34. § 4J     Cl hiil L !o 1ucn:!»     ril :sunrr                               kann auch ohne Einleitung E:im~s förmlichen\nDisziplinarverfahrens durch das Disziplinarge-\n.. § 41                              richt vorläufig seines Amtes enthoben werden,\n(1) fv1it dem E1Jl1:;chcn des Amtes verliert der                      wenn gegen ihn ein ehrengerichtliches Verfah-\nNotar die Bcfuunis, die Gc..~zeichnung ,Nolar· zu                         ren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ein-\nführen. Die l>,zeidrnung darf crncb nicbt 'mit                            geleitet worden ist. Die Vorschriften über die\neinem aui das f.~rlö~;clien des Amtes hinvveisen-                         vorläufige Amtsenthebung nach :Einleitung eines\ndcn Zu:wtz qcführt wcrdc!n.                                               förmlichen Diszi.plirrnrverfahrens gelten entspre-\nchend.\n(2) Ist rfos Amt ci nes zur hauptberuflichen\nArnl.sansübunu bc~lelit.cn l\\fotars durch Entla.s-                           (3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsan-\nsunq (§ '.Hia) oder durch Amtsenthebung aus den                           walt ist, nach Einleitung eines Disziplinarver-\nin § ]B /\\bs. 1 Nr. 6 twz,~ichneten Gründen er-                           fahrens vorläufig seines Amtes a.ls Notar ent-\nloschen, so lzann cfü, Landesjustizverwaltung                             hoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn\ndem IriHicren l'-ldtcH ui,~ fü ldubnis erteilen, s<~ine                   ein Berufs-· oclc:r VE!rtretungsverbot verhängen,\nAmtsbe?.c!idrnmi~j ,r•'-foldr· mit dem Zusatz ,außer                      wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfah-\nDienst (a, D.}' wci\\r·r·zu{üluen. Das gleiche gilt                        ren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt {§ 70\nfür eüwn J\\nwall:;noidr, ;;ofern ihm nach Ver-                            Abs. 1) erkannt 1/verden wird,\nzichl seiner lü~chtc: au:~ der Zulassung zur R(!Chts-                        (4) Die V✓irkungen der vorläufiyen Amtsent-\nanwaltsd1u l i. die Erlau bnts ertuilt wordc•n ist,                       hebung treten kraft Gesetzes ein,\nsich weiterhin 1<1!d11.c,21 n'rv.:, il zu nennen.                                 1. wenn gegen einen Notar im Strafver-\n(3) Die Lcmdesjuslizverwallung kann die Er-                                      fahren die UDlersuchungshaft verhängt\nlaubnis zur Flihruu~J der Bezeichnung ,Notar                                         ist, für derPn Dauer,\naußer Dicnsl' zuriicknehmcn, wenn Umslände                                       2. wenn gegen einen Notar, der zugleich\nvorliegen, die bei einem Notar das Erlöschen                                         Rechtsanwalt .ist, ein Berufs- oder Ver-\ndes Amlc~s aus dtm in § 36 Nr. 5 und 7 oder                                          trelungsverbot nach § 150 der Bundes-\nin § 38 Abs. 1 Nr. 1 b.is 5 und 7 bezeidnwten                                        rechtsamvaJtsordmmg verhängt ist, für\nGrüncfon nach sich zicllen würden. Vor der Zu-                                       dessen Dauer.\nrücknahme ht der frC1here Notar zu hören. Wlrd                               (5) Die Vorschriften über die vorläufige Amts-\nbei einem [röhcrcm Anvhiltsnotar die Erlaubnis,                           enthebung eines l'-Jotars nach Einleitung eines\nsieb we:itethin IU~d1lsi1n\\v;:JJt zu rennen, zurück-                      Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.\"\ngenommen, so erli:,cht. zugleich die Jfofugnis,\nsich ,Notar außer Dic~ru,l:' zu nennen.\"                              37. Nach § 43 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:\n85. Nach      § 41 wird        folgender § 41 a eingefügt:                                             ,,§ 43 a\n,,§ 41 a\n(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen\n(1) lsl das Amt eines zur hüuptberuflichcn                            Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder\nArntsu.usübi..mg bc:sl.cilLcn Notars erloschen oder                       ist sein AmbsHz verlegt worden oder übt im\nist sein Am!i;sitz vcrleut worden, so bedarf ein                          Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuf-\nanderer a.n dem Am l.ssilz !J(:rcils ansässiger No-                       lichen Amtsausübung bestcilter Notar sein Amt\ntar der Genchrni~J drtg der Landesjustizverwal-                           nid1t persönlich aus, so soll in der Regel an\ntung, wenn er seine G,,sdiüilsstelle in Räume                             seiner Stelle ein Notarassessor oder eine son-\ndes ausgesd1icdcncn I'-JoLi:.nS verlegen oder einen                       stige zum Amt eines Notars befähigte Person","Nr. 9 -  TarJ der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961                         85\ndamit bei.mnt W(~rden, dils J\\mt des Notars vor-                                  § 43 d\nüberqelH!nd w,il1r:/mielrnH:n (Notaric1.tsverweser).          (1) Der Notariatsverweser führt sein .Amt auf\nIst ein Notar vorlüuf iq sc~inc~s Amtes enthoben,          Rechnung der Notarkammer gegen eine von die-\nso kann ein No!dric1lsvc1W('S.f~r bosldlt werden,          ser im voraus festzusetzende angemesi,,2ne Ver-\nwenn cl ie Bc,si('1 I unq c11ics Notarvertreters           gütung. Er hat mit der Notarkammer, soweit\n(§ 30 /\\bs. 2 ScJI·;: l) nichl               erscheint.    nicht eine andere .Abrede gctrotfen wird, r.nonat-\n(2) Isl ein /u1wJll.snolil1 d11rch Erlöschen des        lich abzurechnen. Führt er die der Notarkarnmer\nAmles am;qcsd1i 1 :dt~n, so k,1nn c1n seiner Stelle        zukommenden B·eträge nicht ab, so können diese\nzur Abwickl unq (for Nol.,1 rial s~wschLifte bis zur       wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.\nDauer eines Jilhres ein Notari11lsverweser be-                (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs-\nstellt werden, W<::m hl< 1ffir ein Bedürfnis be-\n1\noder Zurückbehaltungsrecht an den ~~L•~''\"~\"' des\nsteht. Innerhalb d(;r erslcn drei Monate ist der           Notariatsverwesers nur insoweit geltend ma-\nNotariatsverwesc)r berech Lir;t, auch neue No-             chen, als diese pfändbar sind oder als sie einen\ntariats~JesclüiftP vorz1mehrnen. Wird zur Ab-              Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätz-\nwicklung der Anwallskanz1ei ein Abwickler be-              licher unerlaubter Handlung hat\nstellt, so kann diPser auch rn.it der Abwicklung\nder Notariatsucschüfte als Nolariatsverweser                   (3) Die Notarkammer kann im Einzelfall eine\nbetraut werden.                                            von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Rege-\nlung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht\n(3) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt          anwendbar.\neines Notariatsverwesers zu übernehmen.\n§ 43 e\n§ 43 b                               Die Dberschüsse aus den auf Rechnung der\n(1) Der Notariatsverweser untersteht, soweit            Notarkammer       geführten   Notariatsverweser-\nnichts anderes bestimmt ist, den für die Notare            schaften müssen ausschließlich zugunsten der\ngeltenden Vorschriften.                                    Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre\nHinterbliebenen verwendet werden.\n(2) Der Notariatsverwescr wird von der Lan-\ndesjustizverwaltung durch Aushändigung einer\n§ 43 f\nBestallungsurkunde bestellt. Er hat, sofern er\nnicht schon als Notar verci.di9t ist, vor der Uber-            (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Nota-\nnahme seines Amtes vor dem Präsidenten des                 riatsverwesers haftet die Notarkammer dem Ge-\nLandgerichts den Amtseid (§ 14) zu leisten. § 31            schädigten neben dem Notariatsverweser als\nAbs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.                           Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der\nNotarkammer und dem Notariatsverweser ist\n§ 43  C\ndieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, so-\n(1) Der Nota.riatsverwescr übernimmt die Ak-            weit der Notariatsverweser nach § 35 oder § 21\nten und Bücher Je:; Notars, an dessen Stelle er            Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Ver-\nbestellt ist, sowie die dem Notar amtlich über-            treters oder eines Notarassessors haftet.\ngebenen Urkunden und Wertgegenstände; sind                     (2) Die Notarkammer hat sich und den Nota-\nbei der Bestellunu des NoliHiill:;vc!rwesers die            riatsverweser gegen Verluste aus der Haftung\nAkten und Bücher bereits von dem Amtsoericht               nach Absatz 1 durch Abschluß einer\nin VerwahrunrJ qcnommcn (§ 39 .Abs. 1 Satz 1),              versicherung zu sichern; die Ansprüche aus der\nso sind sie in der Reqcl zurückzugeben.                     Versicherung soll auch der Notariatsverweser\n(2) Der NotariiJ tsver·.vt:s<cr führt die von dem       im eigenen Namen geltend machen können.\nNotar begonnenen Amtsncse.häfte fort. Die Ko-                  (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflicht-\nstenforderunqen stehen dem Notariatsverweser               verletzungen    des  Notariatsverwesers   besteht\nzu, soweit sie nuch Obernahme der Geschäfte                nicht.\ndurch ihn fälJi~f werden. Er muß sich jedoch im\nVerhältnis zum Kostenschuldner die vor der                                        § 43 g\nDbernahme der Gese.hüfle an den Notar gezahl-                  Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwi-\nten Vorschüsse anrechnen lassen.                            schen der Notarkammer und dem Notariatsver-\n(3) Soweit die Kostenfordcrnnqen dem ausge-              weser, welche die Vergütung, die Abrechnung\nschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger               (§ 43 d) oder die Haftung für Amtspflichtverlet-\nzustehen, erteilt der Notarialsverweser die voll-           zungen betreffen, sind die Landgerichte ohne\nstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung                Rücksicht auf den Vvert des Streitgegenstandes\n(§ 155 der Kostenordnung); lehnt er die Ertei-              ausschließlich zuständig. § 32 a Satz 2 gilt ent-\nlung ab, so steht dem Notar oder dessen Rechts-             sprechend.\nnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Ko-                                      § 43 h\nstenordnung zu. Ist dem Notar ein anderer\n(1) Der  Notariatsverweser ist verpflichtet,\nAmtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem\neinem Beauftragten der Notarkammer Akten\nNotariatsverweser zur Erteilung der vollstreck-\nbaren Ausfertigung befugt. Der Notariatsver-                und Bücher sowie die in seiner Verwahrung be-\nweser hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten              findlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.\nzu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten                   (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbe-\nträgt der Notar.                                            hörde bleiben unberührt.","86                                               B undcsgesetz bla tt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 43 i                                 Versammlung der Kummer beschlossen; si.e be-\n(1) Dc1,, A 1n I e:ines rwch § 43 a Abs. 1 bestell-                  dürfen der Genehmigung der Lanc1esjustizver·\ntcll !'Joiari,ilsverwcsers endigt, wenn ein neuer                        waltung,\nNo!dl iH·.'ol(illl wird oder der vorUiufig seines                           (2) Die   LandesJustizverwaltung führt di<~\n.Am I t:S l:n l hoiH,tW ocfor gemäß § 9 Abs, l Satz 2                    Staatsaufsichl über die Notarkammer, Die Auf-\ni:lO d('.t   pc·1.~;rnilid1c'n /\\mtsausübunq verhinderte                 sicht bescbränk 1 sieb darr1uf. daß Gesetz und\nNol c1 r s 1.·in /\\ ml wicd(~r ülwrnirnrnL Die Arntsbe-                  Scttzunu beachtet, insbe:;rwd,;re die der Notar·\nfu\\Jllis dc~s Nol,nia!svcrwc,sr:rs <.faucrt fort, bis                    kamrnf~r überlra_g:\":nen Au[g<1ben erfüllt werden.\nihm die ßcPrHliqung des Amtes von der· Landes-\nj u.si :;,;vr:rw,i! i ll nq m ilqC'I c:ilt ist. Die Landesjustiz-           (3) Am Sd1lusse de:::; Ceschäftsjahrs legt die\nverwalltmD lrnnn die Bestellung aus wichtigem                            Notarkarnrncr der Lc:ndesjustizverv1c1ltung einen\nCrnnclc• vorzc:iti~J wickrru!en.                                         Bericht über ihre T1.:iti(rkeit irn abgelaufenen JJhr\nund über die Lage der im Bereich der Kammer\n(2) Das Ami c:ilws nach § 43 a AlJs. 2 bestell-\ntäti9en Notare und Notarassessoren vor.\nten Notcnialsverwcsers endigt mit Ablauf des\nZc:ilrciums, für den er bestellt ist. Absatz 1 Sutz 3\n§ 45a\ngilt entsprechend.\n(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit\n(3) Ubcrnimmt nach der Beendigung des Am-\nder in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie\ntes des Noluriatsverwesers der frühere Notar\nhat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu\ndus Amt wieder oder wird dem neu bestellten\nwachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätig-\nNotar gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung\nder Akten und Bücher übertragen, so führt der                            keit zu unterstützen, die Pflege des Notariats-\nNolar die von dem Notariatsverweser begonne-                             rechts zu fördern und für eine gewissenhafte\nund lautere Berufsausübung der Notare· und\nnen Amts9esdüifte fort. Die nach Übernahme\ndes Amtes durch dc-:'.n Notar fällig werdenden                           Notarassessoren zu sorgen.\nKostenforderungen steher diesem zu. Er muß                                  (2) Außer den der Notarkammer durch Gesetz\nsich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner                            zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,\ndie vor der Übernahme des Amtes an den No-\ntarialsverweser gezahlten Vorschüsse anrechnen                                  1. Mittel für die berufliche Fortbildung\nlassen.                                                                            der Notare, ihrer Hilfskräfte und der\nNotarassessoren sowie für sonstige ge-\n(4) Die dem Notariatsverweser zustehenden\nmeinsame Lasten des Berufsstandes\nKoslcnforderungen werden nach der Beendigung\nbereitzustellen;\nSE~ines /\\mies von der Notarkamrner im eigenen\nNamen eingezogen. §§ 154 bis 157 der Kosten-                                    2. die Ausbildung und Prüfung der Hilfs-\nordnung gelten entsprechend. Die Notarkammer                                       kräfte der Notare zu regeln.\nkann den neu bestellten oder wieder in sein                                 (3) Die Notarkammer kann\nAmt eingesetzten Notar damit beauftragen, die\n1. Fürsorgeeinrichtungen,\nausstehenden Forderungen auf ihre Kosten ein-\nzuziehen.\"                                                                      2. nach näherer Regelung durch die Lan-\ndesgesetzgebung         Versorgungseinrich-\n38. Der Zweite Teil erhält folgende überschritt:                                       tungen\n11 Notarkamrnern uncl Bundesnotarkammer\".                           unterhalten.\n39. An die Stelle der §§ 44 bis 64 treten folgende\n(4) Die Notnrkammer hat ferner Cutachten zu\nVorschriften:\nerstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein\n11 1. A bschni lt                            Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Lan-\nNotarkd.mmern                                 des in Angelegenheiten der Notare anfordert.\n§ 44\n(1) Die Noli:lre, die in einem 0berlandesge-\n§  46\nrichtsbezirk bestem sind, bilden eine Notar-                                Die Organe der Notarkammer sind der Vor-\nkmmner. Die Lm1.d<:1srer;ierung oder die von ihr                         stand und die Versammlung der Kammer.\nbestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsver-\nordnung twslimmen, düß mehrere Oberlandes-                                                       § 46a\ngerich lshezirke oder Teile von 0berlandescre-                              (1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vor-\nrichtsbezi rken oder ein Olwrlandcsgerich!sbezirk                        schrift des§ 47, die Befu9nisse der Notarkammer\nmit Teilen eines andc~rc~n 0berlandesgerichts-                           wahr, In dringend(.;fl Fällen beschließt er an\nbezirks den Dezirk einc;r Notarkammer bi1den.                            Stelle der Versammlung der Kammer, deren Ge-\n(2) Die Notelfkammer bat ihren SiLz am Ort                           nehmigung nachzuholen ist.\ndes 0bcrJanrJesgerid1ts. Im f(1ll des Absatzes 1\n(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsiden-\nSatz 2 bcsiimmt die Landesregierung oder die\nvon ih1 hr,.slimmte Stelle den Sitz der I·.Jotar-                        ten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitglie-\nkammer.                                                                  dern. Die Mitglieder des Vorstands werden von\n§ 45\nder Versammlung der Kammer auf vier Jahre\ngewählt.\n(l) Die Noi.arkammer ist eine Körperschaft\ndes ö1fontlichcn Rechts. Die Satzung der Notar-                             (3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur\nkomrner und ihre .Änderungen werden von der                              hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare","Nr. :J - · Tac1 der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961                        87\nurirl /\\ 111n:ll!:;no 1 drc IH:.';lc:IH, so müssen der Prä-         schriften über die Vollstn~rkung der Urteile in\nsi               !lid mindc:;l(,ns die Liülfl.e der übrigen         bürgerlichen                         eingezogen\n.~v'li      lind('! d<•:; Vor~;land:.; zur hauptberuflichen         werden.\n/\\ml,-.,1thiib11P(J bcslelHe Notare sein.                                                 § 50\n§  47                                 (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer\nBefugnisse von den Notaren und Notarnssesso-\n(1) DPr Pr:i,;idr 1l1 V(~rtriU die Kammergericht-\n0\nren Auskünfte und das persönliche Erscheinen\nlir·:1 1 1;:cl d1:fV:·c1r~rid1Uid1                                  vor den zuständigen Organen der Kammer ver-\nt'2) Dc•r Prüsidr:nt venniU.c:H den geschäftlichen            langen.\nVerk(·hr der l<,nnmer llnd des Vorstands.                              (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung\n(]) l)r,r Priic;idc,nt fiihrt. in den Sitzungen des           der den Notaren oder Notarassessoren nach Ab-\nVor~;ldnds uncl in dc:r Vc:rsilmmlung der Kammer                    satz l obliegenden Pflicht zur Auskunft und\nden Vorsitz.                                                        zum persönlichen Erscheinen nach vorheriger\nschriftlicher Androhung Ordnungsstrafen bis zu\n(1) D11rch die ~,atzunq kfümen dem Präsiden-\ndreihundert Deut.sehe Mark festsetzen. Die Ord-\nten wci l<:re Auf uaben übertra~1en werden.\nnungsstrafen fließen zur Kasse der Notarkam-\nmer; sie werden wie rückständige Beiträge bei-\n§ 47 a\ngetrieben.\n(1) Die Ver:,drnmluny der Kammer wird durch                                          § 51\nch:n PrJ.,,identcn einberufen.\n(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und\n('./,) Der Pr!isiclent. muß dh~ Versammlung der               Notarassessoren      bei    Ordnungswidrigkeiten\nKarnmer all,iiihrlid1 einmal einberufen . Er muß                    leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.\nsie ferner ci n h<~rufen, wenn ein Zehntel der Mit-\ng l icdcr es sd1 riltlich beuntruut und hierbei den                    (2) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist\nCt:geaslc1nd cinr;lbt, dc~r in der Versammlung be-                  der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das Recht der\nh.:mdcl i. werden soll.                                             Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen im Aufsichts-\nwege oder im Disziplinarwege bleibt unberührt.\n(J) Die         Ven,drrunhmg i~;t. mindestem; zwei             Macht die Aufsichtsbehörde von diesem Recht\nWochen vor dem Täg(~, an dem sie stattfinden                        Gebrauch, so erlischt die Befugnis der Notar-\nsoll, schriftlich oder d:Jrrh iiffentliche Einladung                kammer; eine bereits ausgesprochene Ermah-\nin den Blüttem, die durch die Satzung bestimmt                      nung wird unwirksam.\nsind, unter Angabe der Taqesordnung einzu-\n(3) Uber Gegenvorstellungen des Notars oder\nbPrufcn. Der Tr1u, an dem die Einberufung ab-\ng0sand t. ist, und der Tag der Versammlung sind                     Notarassessors entscheiden die Aufsichtsbehör-\nhierbei nicht mitzurechnen. In dringenden Fäl-                      den.\nlen kann der Prüsident die Versammlung mit                                             2. Abschnitt\nkürzerer Frist einberufen.                                                         Bundesnotarkammer\n(4) Der Versmnmlung obliegt insbesondere,                                             § 52\n1. die Höhe und die Fi.illigkeit der Bei-                (1) Die Notarkammern werden zu einer Bun-\ntröge zu bestimmen;                               desnotarkammer zusammengeschlossen.\n2. die Mittel zu bcvvilliqcn, die erforder-              (2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird\nlich sind, um den Aufwand für die ge-             durch ihre Satzung bestimmt.\nmeinschuftlichcn Angelegenheiten zu\n§ 53\nbestrei l.en;\n3. die Ahrechnn;:ig des Vorstands über                   (1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körper-\ndie Einrwhmen und Ausgaben der Kam-               schaft des öffentlichen Rechts.\nmc'r sowie üh-\"r die Verwaltung des                  (2) Der Bundesminister der Justiz führt die\nVcrmöucns zu prüfr~t' und über die                Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die\nEnihis! ung zu besd1licßcn.                       Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und\nSatzung beachtet, insbesondere die der Bundes-\n§ 48                               notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt\nDie näheren neslimmnnuc:n über die Organe                       werden.\nder Notarkammc•r und ihn, ZusUindigkcitcn trifft                       (3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und\ndie Satzung.                                                        ihre .Anderungen, die von der Vertreterver-\n§ 49                               sammlung beschlossen werden, bedürfen der Ge-\nnehmigung des Bundesministers der Justiz.\n(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren\nBeitrüge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-                                             § 54\ngiJ hen erforderlich ist..                                             Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Ge-\n(2) Rückständige Beitrüqe können au.f Grund                    setz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat\neiner von dem Prüsidenlen der Notarkammer                           insbesondere\nausgestellten, mit der Bescheinigung der Voll-                         1. in Fragen, welche die Gesamtheit der\nstnJ(kbarkeit und dem Siegel der Kammer ver-                              Notarkammern angehen, die Auffassung\nselHmen Zahlungsaufforderung nach den Vor-                                der einzelnen Notarkammern zu ermitteln","88                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nund im WC(J(: qcmeinschaftlicher Aus-                    bleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich\nsprache die Au ff,1,:;s1mq der Mehrheit fest-            von den getroffenen Maßnahmen zu unter-\nzustellen;                                               richten.\n2. in allen die G,:,:rtm! fu~it der Notarkammern                                    § 60\nbcriihn'nch'n 1\\m;i:lcqPnhcitcn die Auffas-\nDie Notarkammern werden in der Vertreter-\n'.,Hnq dr:r Btmrl<•-, 1ul.<11 kiH:ilü('r den zustän-\nversammlung durch ihre Präsidenten oder durch\ndi9cn C:,:rid1l(:n und FkhSrdcn gegenüber\nein anderes Mitglied vertreten.\nzur Gcllun~J zu llri n~Jt:n;\n3. die Gr)~:,nniJ1c>il d(•r Nt}tark<1rnmern gegen-                                  § 61\n-(ihcr n~,hiirdcn nnd Orqirnisationen zu ver-               (1) Die Vertreterversammlung wird durch den\ntreten;                                                  Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in\n4. Gutuchlcn zn u.•J,1U.rn1, die: (•ine an der Ge-           der Versammlung, Der Präsident muß ste ein-\nsctzqclHmn bdci l iq lc Bd1ci1d(' oder Körper-           bE-~rufen, vvenn das Präsidium oder mindestens\nschaft de,; nnncfos ndcr ein Bundesgericht in            dn!i Notarkammern es beantragen. Der Antrag\nAnrJelPrwnlwil<:n d(:r Notare anfordert;                  der Notarkammern soll schriftlich gestellt wer-\n5. durch Bc~~chluß der Vertreterversammlung                   den und den Gegenstand angeben, der in der\nallgcuieine Richtlinien für die Berufsaus-               Vertreterversammlung behandelt werden soll.\nübung clcr Noture aufzustellen;                              (2) In dringenden Fällen kann der Präsident\n6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfs-                  die Vertreterversammlung mit einer kürzeren\nkräfte der Notare mlfzustellen.                           als der in der Satzung für die Einberufung vor-\ngesehenen Frist einberufen. Der Gegenstand,\n§ 55                               über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht\nDie Organe der Bundesnotarkammer sind das                    in diesem Fall nicht angegeben zu werden.\nPräsidium und die Vertreterversammlung.                           (3) Beschlüsse der Vertreterversammlung kön-\nnen auch schriftlich oder telegrafisch gefaßt\n§ 56\nwerden, wenn nicht mehr als drei Notarkam-\nDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten,                   mern widersprechen.\nzwei Stellvertretern und vier weiteren Mitglie-\ndern. Der Prüsident, ei rt Stellvertreter und zwei                                     § 62\nweitere Mitql icdc•r m[issc'n zur hauptberuflichen                 (1) In der Vertreterversammlung hat jede\nAmtsuusübung bcstellle Nol:me, ein Stellver-                    Notarkammer eine Stimme, Im Fall des § 44\ntreter des Prüsidenten 1md zwel Mitglieder An-                 Abs. 1 Satz 2 hat die Notarkammer so viele Stim-\nwaltsnotare ~;ein.                                             men, als sie Oberlandesgerichtsbezirke oder\n§  57                              Teile von Oberl.andesgerichtsbezirken umfaßt;\njedoch bleibt hierbei ein Teil eines Oberlandes-\n(1) Das Pr~isidium wird von dc~r VCrtreterver-\ngerichtsbezirks außer Hetrnchl, wenn die Zahl\nsarnmlung gcwfihll. \\,\\Oihfüar i'.;L jedes Mit9!ied\nder in ihm zugelassenen Notare geringer ist als\nder Vertretcrvcrs,nrnn1ung.\ndie Zahl der Notare, die in einem nicht zu der-\n(2) Die MHqlieder (L:;, Prtisidiums werden auf              selben Notarkammer gehörigen Teil des Ober-\nvier Jahre gc)wi'ihlt. Sc7icidet ein Müglied vor-               landesgerichtsbezirks zugelassen sind.\nzeitig aus, so ist in der dUI sein i\\usscheiden                    (2) Zu den Versammlungen können von jeder\nfolgernlcn Vertrc1.:urvcrsd1anJunq für den Rest\nNotarkammer so viele Notare entsandt vverden,\nseiner vV1:1hlz1:H ein nc11c:; Mi!ulied zu wählen.              wie die Notarkammer Stimmen hat Zu den Ver-\nsammlungen können darüber hinaus auch Notare\n§  58                              zur gutachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen\n(1) Der Präsident vertrilt die Bundesnotar-                  zugelassen werden.\nkammer gerichtlich und außerg1)rich tlich.                         (3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Be-\n(2) In den Silzun~Jr~n des Prüsidiums führt der             schlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der\nPräsident deri Vorsi 1;~.                                       Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der ein-\n(3) Das Prfü,idiurn f'rsl.t1Ltct dern Bundesmini-           fachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei\nster der Ju'.;liz jijhrlich c!iucn schriftlidwn Bericht\nStimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-\nüber die Tüti~Jki:il cki !1wah)snotdr1rnmmer und               sitzenden den Ausschlag; bei w·ahlen entscheidet\ndes Prtisidimns. Es zeig l ihm ferner das Ergebnis             das Los.\nder Wahlen zum Prüc;idiurn an.                                     (4) Die Ausführung von Beschlüssen unter-\nbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens\n§  59                                drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche\n(1) Die     Bundesnotarlrnmmer faßt ihre Be-                 Notare sind, oder von mindestens drei Vierteln\nschlüsse ICfJ(!lmäßig auJ Vertreterversammlun-                 der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, wider-\ngen.                                                            spricht.\n(2) Die der Bundesnolarkammer in § 54 Nr. 4\n§ 63\nzugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium                      Das Präsidium hat der Vertreterversammlung\nnach Anhörung der Vertreterversammlung. ln                     über alle wichtigen Angelegenheiten zu berich-\ndringenden Fällen kann die Anhörung unter-                      ten.","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961                                      89\n§       61                                     entsprechenden Dienststelle werden von der\nLandesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Unter-\nDie Mitglieder des Prüsidiums und der Ver-\nsuchungsführer kann nur ein planmäßiger Rich-\ntretervers;.1mml unu sind cli renam!Jich tätig.\nter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt\n§ 64 a                                          werden.\nDie nfüH:ren Bestimm Lut(J(:n über die Organe                                                            § 70\nder H•1nr:kt;r:ol,,.'::i;1nmcr und ihre Befugnisse                                       (1) Im Dlszi.plinarverfahren können folgende\ntrifft die Satzil'Jg.                                                                Strafen verhängt ·werden:\n§ 61 h\nWarnung,\n])je nui1d1.::c:rw!Mkamin;~r isl                      befugt, zur Er-                Verweis,\nfC,!l:!n.(J rlr.'.r il11 durdi Cc.'<::·t oder Saizu:nq zu9e-\nGeldbuße,\n\"\\Ni1~~)1.'.Ut:.-! /\\11~~Jdl·~ '.r1 vtr\n1         1\n··1  d!~n 'f,J(J!nr:karrun.cr11 ]3e••\nrichte nnd C11iad1Lcn ,:•iJi'.l.ltl:,rrl1'rn.                                            Entfernung aus d,~m Amt.\nDie Disziplinarstrilfen des Verweises und der\n§ G4 c                                          Geldbuße könm-,,n ncb!:-\"!Heinander verhängt wer-\n(1) Dl·:~ Bundc'.,1wl.ink(:ni1rL:1 erliebl von den                               de::-1.\nz11 r 1le~._-!.~·u.~:.1g cies     (2) Ge!~en einen zur ha.uptberufüdH.rn. Amts-\nn, ·t: ..:rl '., hc:~;tirnmt   ausübung bestefüen Notar kann als Disziplinar-\nsind.                                                                                strafe auch auf EnU.ernung vom bisherigen Amts-\n(2) Dil~ Iröhe dcx Ueitr~if)ti wird von dt~r Ver-                                sitz erkannt werden. In diesem Fall hdt die\ntrelerversdwrnl unJ                                                                  Lrndesjustizverwaltung den:. Notar nach Rechts-\nkraft der Entscheidung, nachdem die Notar-\n40. Die UberschrHt des Drillen T0ils erhE:ilt folgende                                   kammer gehört worden ist, unverzüglich einen\nFassung:                                                                             anderen Amtssitz zuzuweisen. Neben der Ent-\n„Dritter Teil                                        fernung vom bisherigen Amtssitz kann auch\nAufsicht. Diszi plinarvt~rfa hrcn\".                                 eine Geldbuße verhängt werden.\n41. § 6S Nr, 3 erhült tolqcnde F~issung:                                                     (3) Gegen einen A.nwaltsnotar kann als Diszi-\n„3. der Landesj11stizverwaltnng über sämtliche                                       plinarstrafe aud1 tmf Entfernung aus dem tunt\nNotare und Not<Jrnssessoren des Landes.\"                                     auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem\nFall darf die erneute Bestellung zum Notar nur\n42. § 6ö Abs. 2 erhült folqcmle Fassun~J:                                                versagt werden, wenn sich der Notar in der\n,, (2) Der Notar i:~;t vnpflichtet, den Aufsichts-                               Zwischenzeit eines Verhaltens scbuJclig gemacht\nbehörden od(~r den von diPsen beauftragten                                           hal, das ihn unwürdig ersd1einen läßt, das Amt\nRidüc~rn Akten, Ver:1.i::ichnisse und Bücher sowie                                   eines Notars wieder auszuüb1:m.\ndie in se1r,c:r v(~rwd hru au befindlichen Urkunden                                      (4) Geldbuße kann geuen Notare bis zu zehn-\nzur Einsicht vor1:ule(Jl:n. Zur Durchsicht und Prü-                                  tausend Deutsche Mark, geuen Notarasses-\nfunq der Vc1:~cid1ni:;';(l und Büdier sowie zur                                      soren bis zu tausend Deutsche :Mark verhüngt\nPrüfung der Koi;Lenbered,nunw~n und Abrech-                                          werden. Beruht ehe Handlung, wegen deI ein\nnu:,ucn über GclrührcI1c1l1g~1ben und dergleichen                                    Notar ode1 Notarat,sesso1 verurteilt wird, auf\ndi.irlen 1.rud1 Bi:i!Tntc- der J u~-;Uzvcrwaltung heran-                             GeT,vinnsucht, so kfmn auf Geldbuße bir, zum\ngezogen 1,·i1,,~rdcn; r:ine Aufsichtsbefugnis steht                                  Doppelten des erziellen Vorteils erkannt werden.\ndiesen Beamten nicht zu.\"\n(5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1)\nhat bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt\nist, zugleich die .Ausschließung aus der Redits-\n,,§       G7                                    anwaltschaft zur Folr;e.\nDie Aufsicht'.;bc:hördc·n :,;ir:d bcJugt, Notaren\nund i'foLarassr-::ssoren bei Ordnungswidrigkeiten                                                            § 71\noder F Jlid1l·•1l:rU~i.1.un~1c~n leid1, en.·1 Art eine Miß-•                             (1) Warnung, Verweis und Geldbuße können\nbiHig1m9 ,rnszusprechmJ.\"                                                            clmch DiszipHnarverfügung der Aufsichtsbehör-\nden verhängt werden.\n44. Die Ubr!rsdirift des '.?. . Ab:-.:drni t i.s des Dritten\nTeils crhül l f olqend,! Fassung:                                                        (2) Geldbußen können vom Präsidenten des\nLandgerichts nicht verhängt werden.\n,,Diszlplinarverfc1hrcn\".\n45. An die Stelle der §§ 69 bis 74 treten die folgen-                                                            § 72\nden Vorschriften:                                                                        Als Disziplinargerichte für Notare sind im\n,,§       G9                                    ersten Rechtszug daP Oberlandesgericht und im\n~oweit in cEeseru Gesetz nichts Abweichendes                                     zweiten Recht~:t:ug der Bundesuerichtshof zu-\nbestimmt ist, sind die Dlsziplinarvorschriften                                       ständig.\n<:!nhprechcnd anzuwenden, die für Landesjustiz-                                                              § 73\nbeamte gcl lcn. Die in diest~n Vorschriften den                                          Sind in einem Land mehrere Oberlandes-\nDi~n.c,Lvor~Jeselzl.0n                zu~1ewiestmen                    Aufgaben      gerichL:! errichtet, so kann die Landesregierung\nnimmt die AuJsichlsbehörde vvi:lhr. Die Befug-                                       durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die in\nnisse dt~r Einleitu nosbebönk oder der ihr                                           diesem Gesetz dem Oberlandesgericht als Diszi-","90                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nplinargericht zuqewieq)n sind, für die Bezirke                     4. der in den letzten fünf Jahren in\naller oder nwhrPrer 01wrlrindcsgerichte einem                          einem Disziplinarverfahren oder, sofern\noder einiucn der Olwrlfl ndesqPrkh t.e oder dem                        der Notar zugleich als Rechtsanwalt\nobersten Lrndescwricht iilwrl rd(Jen, wenn dies                        zugelassen ist, in einem ehrengericht-\nder SichcrunrJ einPr cinhPillichPn Rechtsprechung                      lichen Verfahren mit einem Verweis\ndicmlich ist.                                                          oder einer Geldbuße bestraft worden\nist.\n§ 74\n(5) Die Beisitzer werden für die Dauer von\nDas Obcrlandc~sqerich1 entscheidet in Diszipli-           vier Jahren ernannt; sie können nach Ablauf\nnilrsachen gcnen Notare in dPr Besetzung mit                 ihrer AmL;zeit wieder berufen werden. Scheidet\nch•m Vorsi lzc~nden, ein Pm Beisitzer, der plan-             ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest\nmüßig anqestelll.er RichtPr ist, und einem Bei-              der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nsitzer, der Notar ist.\n§ 75 b\n§ 75                                 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare\nhaben als solche während der Dauer ihres Amtes\nDer Vor~;j Lz.crnk und seine Stellvertreter, die          alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters.\nmindesten:; Sena!.sprfisidcni.Pn sein müssen, so-            Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten aus der\nwie die ridi 1.erlichen Beisi l.z1?r und ihre Stellver-      Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbun-\ntreter werden von dem Präsidium des Ober-                    denen Aufvvand eine Entschädigung sowie eine\nlandesgerichts aus der Zcihl der ständigen Mit-             Reisekostenvergütung. Als Aufwandsentschädi-\n9lieder des Oberlandescwrichts auf die Dauer                 gung wird für jeden Sitzungstag das Eineinhalb-\nvon vier Jahren bestellt Im übrirren gelten                  fache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 und 2 der\n§§ 62 bis 6'7 und fü) des G(~nchtsverfassungs-              Kostenordnung bestimmten Betrages gewährt.\ngesetzes entsprechend.                                      Auf die Reisekostenvergütung ist § 153 Abs. 1\nder Kostenordnung entsprechend anzuwenden.\n§ 75 a\nDie Fahrtkosten s~:nd auch dann zu ersetzen,\n(1) Dü: Beisüzer aus den Reihen d~~r Notare              wenn das Oberlandesgericht an dem Ort taut, an\nwerden von der Lrndcsjuslizverwaltung ernannt.               dem der Be;sitzer seinen Wohnsitz hat.\nSie werdc·n cirwr Vorsd1lug'.;liste entnommen,                  (2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landes-\ndtc der Vor'.;Lcmd der No!ctrkammcr der Landes-             Justizverwaltung seines Amtes zu entheben,\njuslizverwd l l I m;J Pin n~icb L Die Landcsjustizver-       wenn ein Umstand eintritt oder bekannt 1Nird,\nW\"illung bcstirnrnl, ,-veldic Zahl von Beisitzern           welcher der Ernennung entgegensteht. Ubcr den\nerforderlich ist; sie iwt vorher den Vorstand der           Antrag entsc]1c:,ide! der Erste Zivilsenat des\nNotarkammer zu hören. D1e Vorschlagsliste des               Oberlandesgerichts oder des obersten Landes-\nVorstandes d()r Not.,:irlrnnimer muß mindc~stens            geric1:ts, das als Disz:;,;]Jnargericht zuständlg ist.\ndie Hüll!P mdn als dte Pdordmlichc~ Zahl von                Bei der Entsch,2idung dürfen die Mitglieder des\nNotaren cnthrJlten. lJmlaßl ein Oberlandesgericht           Disziplinargerichts (§ 75) nicht mitwirken. Vor\nrnPhrere fh:·1.irkc von Nolarkc:mrnem oder Teile             der Entsclieidung sind der Notar und der Vor-\nvon solchen Br~7.irkcn, so verteilt die Landes-             stand der Notarkammer zu hören. Die Entschei-\njustizvcrv1nltung die Zahl der ßeisitzcr auf die            dung ist endgülti~J.\nBezirke dr;r einzelnen Notiukmnmern                                                  § 76\n(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichz<~itig dem            Für die Anfechtung von Entscheidungen des\nVorstand der Notarkammcr anuehören oder bei                 Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften der\nder Notdrkammer im Haupt- oder Nebenberuf                   Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung\ntätig sein.                                                 von Entscheidungen der Bundesdisziplinarkam-\nmer entsprechend.\n(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt                                      § 77\nwerden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr\nDer Bundesgerichtshof entscheidet in Diszipli-\nvollendet hat und seit mindestens fünf Jahren\nnarsachen gegen Notare in der Besetzung mit\nohne Unterbrechung als Notar tätig ist.\ndem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei\n(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden              Notaren als Beisitzern.\nein Notar,                                                                           §  78\n1. bei dem die Voraussetzungen für eine                 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die\nvorläufige       Amtsenthebung      gegeben       mindestens Senatspräsidenten sein müssen, so-\nsind,                                             wie die richterlichen Beisitzer und ihre Stell-\n2. gegen den ein Disziplinarverfahren                vertreter werden von dem Präsidium des\noder, sofern der Notar zugleich als               Bundesgerichtshofs aus der Zahl der ständigen\nRechtsanwalt zugc~lassen ist, ein ehren-          Mitglieder des Bundesgerichtshofs auf die Dauer\ngerichtliches Verfahren eingeleitet ist,          von vier Jahren bestellt. Im übrigen gelteh §§ 62\n3. gegen den die öffentliche Klage wegen             bis 67 und 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes\neiner strafbaren Handlung, welche die             entsprechend.\nUnfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher                                    § 79\nAmter zur Folge haben kann, erhoben                   (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare\nist,                                              werden von dem Bundesminister der Justiz","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. P(;bruar l 961                        91\n!Jcmfcn. Sie werden einer Vorschlagsli.ste ent-        Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt\nnommen, die dc1s PrLisidi um der Bundesnotar-           ist, nach ihre.m Ermessen zu befinden, kann\nkammer auf Grund von Vorschlägen der Notar-             der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die\nkammern dem Bundesminister (for Justiz ein-             gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-\nreicht. Der ßunch~sminister der Justiz bestimmt,        ten seien oder daß von dem Ermessen in einer\nwelche Zahl von Beisi Lzcrn erforderlich ist; er        dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen-\nhat vorher das Pri.isidium der Bundesnotar-             den Weise Gebrauch gemacht worden sei.\nkammei z.u hören DiP Vorschlagsliste muß                   (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nmindestens die doppelte Zahl von Notaren                kann nur binnen eines Monats nach dem Zeit-\nenthalten und sich je zur Hülflc aus hauptberuf-       punkt gestellt werden, in dem die Verfügung\nlichen Notaren und Anwi1ltsnotaren zusammen-            dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist.\nsetzen.                                                 Der Antrag ist auch zulässig, wenn ein Antrag\n(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem\nauf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zu-\nVorstand einer Notarkammer oder einem ande-             reichenden Grund innerhalb von drei Monaten\nren Disziplinargericht für Notare angehören             nicht beschieden worden ist.\noder bei einer Notc-irk.ammer im Haupt- oder                (3) Zuständig für die Entscheidung ist im\nNebenberuf tiitig sein. Im übrigen gelten § 75 a        ersten Rechtszug das OherJandesgericht, im\nAbs. 3 bis 5 und § 75 b A,bs. 1 Sr1lz 2 bis 6 die-      zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof. Diese\nses Gesetzes sowie § 107 Abs. 4 und §§ 109 bis          Gerichte entscheiden in der in Disziplinarsachen\n111 der Bundcsrcchtsanwaltsordnung entspre-             gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. § 73\nchend mit der Maßgc1 be, daß vor der Entschei-          gilt entsprechend.\ndung über die Amtsenthebung eines Beisitzers               (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandes·\nauch das Prüsidiurn der Bundesnotarkammer zu            gerichts ist die sofortige Beschwerde an den\nhören ist.                                              Bundesgerichtshof zulässig. Im übrigen gelten\n§ 80                           für das Verfahren §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, §§ 40,\n41 unc\" 42 Abs, 4 bis 6, für die Kosten §§ 200 bis\nAuf das Verfahre:1 des Bundesgerichtshofs in         203 der Bundesrechtsanwaltsordnung entspre-\nDisziplinarsachen gegen Notare sind die für das         chend.\nVerfahren des Bundesdisziplinarhofs geltenden                                    § 83\nVorsehrillen entsprechend anzuwenden. Die im\nDie Landesjustizverwaltung kann Befugnisse,\nVerfahren vor dem Bundesdisziplinarhof dem\ndie ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nach·\nBundesdisziplina ra nwa lt zustehenden Befugnisse\ngeordnete Behörden übertragen Das gi]t jedoch\nwerden von dem Generalbundesanwalt beim\nnicht für die Zuständigkeit, Notare zu bestellen\nBundesgerichtshof wahrgenommen.\n(§ 13 Satz 1) und ihres Amtes zu entheben (§ 38\nAbs. 3).\n§ 81\n§  84\nOb über eine Verfehlung eines Notars, der\nI.\nzu9leich Rechl.scinwd 11 ist, im Disziplinarverfah-\nren oder im chrengericht!ichen Verfahren für               (1) Die Notarkasse in München ist eine An-\nRc~chlsanwälte zu entschP,iclen ist, bestimmt sich      stalt des öffentlichen Rechts des Landes Bayern.\ndanach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem            Ihr bisheriger Tätigkeitsbereich (Bayern und\nAmt als Notar oder der Täligkeit als Rechts-            Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland·\nanwalt im Zusammenhang sleht. Besteht ein sol-          Pfalz) bleibt unverändert.\ncher Zusammenhcrng nicbt, so ist, wem1 es sich             (2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des\num einen Anwaltsnotar handelt, im ehrengericht-         Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Die-\nlicllen Verfahren für Rechtsanwi'ilte, andernfalls      ses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung\nim Disziplmarverlahren zu entscheiden. L, Zwei-         der beteiligten Justizverwaltungen a.us.\nfelsfällen bestimmt die Landesjustizverwaltung\n(3} Die Aufgaben der Notarkasse sind\nnach Anhörung der No tarlwmmer und der\nRechtsanwaltskammer, jn welchem Verfahren zu                    1. die erforderliche Ergänzung des Berufs-\nentscheiden ist.\"                                                  einkommens der Notare;\n2. die Versorgung der ausges-:1:liedenen\nNotare im Alter und bei Amtsunfähig-\n46. Der Vierte Teil erhält fol~F~nde Fassung:                          keit sowie die Versorgung ihrer Hinter-\nbliebenen;\n„ Vierter Teil                              3. die Besoldung der Notariatsbeamten,\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                           ihre Versorgung im Alter und bei\nDienstunfähigkeit und die Versorgung\n§ 82                                      ihrer Hinterbliebenen sowie die Besol-\n(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz                     dung der sonstigen in einem Dienst-\nergehen, können durch einen Antrag auf gericht-                    verhältnis zur Notarkasse stehenden\nliche Entscheidung angefochten werden. Der An-                     Hilfskräfte nach Maßgabe der Satzung;\ntrag k«nn nur darauf gestützt werden, daß der                   4. die Erfüllung_ der bei Ubernahme des\nVerwaltungsakt den Antragsteller in seinen                         Vermögens des vormaligen Pensions-\nRechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei.                  vereins der Bayerischen Notariatsge-","92                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1061, Teil I\nhilfcn ülH~rnornrncrnen Verpflichtungen                          Präsiclenten ausgestellten, mit der Bescheini-\nsow k! die Gewfü1 run9 von Unterstüt-                           gung der Vollstreckbarkeit versehenen Zah-\nznnqen 11wl Unlerhr1l1.sbeitrüyen an                             lungsaufforderung nach den Vorschri.ften über\nchcmcd ige Notariats9ehilfcn und deren                           die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen\nHinterbliebene nach Maßgabe der gel-                             Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. Die\ntenden Grundsti lze;                                            Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht\n5. die einl1(•itlic!ie Dnnhfüluung der Hc1ft-                        nachprüfen; die Notare haben dem mit der\npilicl1l ve rsiciic rui)U,                                       Prüfung Beauftragten fansidll in ihre Akten,\nUrkunden, Verzeichnisse und Bücher zu ge-\n6. die fördenmq <-h'r wissensdialtlichen\nstatten und C:ie erforderlichen dienstlichen Auf-\nund prakli:;d1c•11 Pu rtbildu11g der Noture\nschlüsse zu geben,\nund Notc:uusses~,oren sov.rie der fach-\nlichen Ausbildung des Personals der                                                        II.\nNotare;\nFür das Tätigkeitsyebiet der Notarkasse gelten\n7. die Bcrcitstcllun~J der Haush.altsmittel\nferner folgende besondere Vorschriften:\nder im Gebiet der Notarkasse gebil-\ndeten Notarkammern;                                                  (1) Ein Notar kann seines Amtes enthoben\n8. die Zahlung der Bezüge der Notar-                                  werden, wenn er das siebzigste Lebensjahr voll-\nassessoren an Stelle der Notarkammer                             endet hat. Der Notar darf in diesem Fall seine\nsowie die Versorgung der Notarasses-                             Amtsbezeichnung ,Notar' mit dem Zusatz ,außer\nsoren bei Dienstunfähigkeit und die                              Dienst (a. D.)' weiterführen. § 41 Abs. 3 Satz 1\nV crsorgung ihrer Hinterbliebenen nach                           und 2 gilt entsprechend.\nMaßgabe der Satzung;                                                (2) Die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeam-\n9. die wirtschaftliche Verwaltung der von                             ten und deren Hinterbliebenen bleiben bis zum\neinem Notariatsverweser wahrgenom-                               Erlaß anderweitiger landesrechtlicher Vorschrif-\nmenen Notarstelle • an Stelle der Notar-                         ten unberührt. Neue Notariatsbeamte werden\nkammer.                                                          nicht mehr ernannt. Die Notare sind verpflichtet,\ndie ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Nota-\n(4) Die Orgctne der Notarkasse sind der Prä-                              riatsbeamten und sonstigen in einem Dienstver-\nsident und der Verwaltun~r~rat; bis zur ander-                               hältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu\nweitigen Regelung durch die Satzung bleibt für                               beschäftigen.\ndie Bearbeitung tler Personalangelegenheiten\nder Nolaridtshe21mlen c!as hish(~riqc Pcr~;onal-                                (3) Aufgaben der Notarkammern können durch\namt ais be~;ondi'.re Ei(1richtunu del Notilrkas:,e                           die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse\nbestehen. Der Silz der l'folc1 rk<ls'.;c ist },1üncben;                      übertragPn werdcm.\nsie wird durch oE~n Prfü,;identen gerichtlich und                                                     § 85\naußeruerichllid1 vertrr,tcn. Die U,n11;haltsrech-\nnung v.rird v(,rn                                 Oi:,ecrsten Iled1-            Für den Bezirk des OberlaEdesgerichts Stutt-\nnunqshof ueprü lt.                                                           gart gelten folgende besondere Vorschriften:\n(5) lm übriw:n he.c,tic:unen sid1 ,J:c AntrJaben                             ( l) Dic~ses Gesetz gilt für die ßezirksnotctre\n11nd f~t:c1r..i~~vc•r,)-:.:~i 1 ·• i·1(; dc··t t-::it~·•rl-:c;.~f.~e _nö.tlt nicht.  Die Vorschriften über ihre DiP-nstverhült·\"\ncrFonlcr-   nlsse,  ihn! Züständii;Jkeit und :-las von ihnen bei\nlichc e1::;Lf: ,\\'it!.'.rJ:'.q :1<:: ~;,1tz:_mq bc~-:c_;1Hcßt der            ihrec   A_mtsUüi9i(eit zu beob,,chr.ende Vertahren\nbisherl.(f() r~:·.~~-~L!.; Si(~ V,/;        n·t)t (}f'r ßQ~:'·,.h,ti~Jl,lflg einscrüir:ßlich de:C: Rechtsrnittelzuqs bleiben un-\ndurch die i\\nLi:i;ic;bvhi:r,!('. 'Nif\".:.::~i:lm Bi:; (ldtin                 berührt. Dies gilt cmch für ih:re Amtstätigkeit ais\ngilt die bisk'.rigc Sat:-rn:9 Bis zur Amtsiiber-                             öffentlicher Notar (Artikel 95 des württember-\nnahmc ch\"r ant Grund der neuen Satzung be-                                   gischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nstellten OrgWH'. IJlcilJ{~n die: hisherlg<~L im Amt.                         Gesetzbuch); ihre Zuständigkeit als öffentliche\nKünftige Salzungsiindcruugen beschließt der                                  Notare bestimmt sich nach diesem Gesetz,\nVerwaltungsrat; sie bedürfen zu ihrer Wirksam-                                  (2) Die Bezirksnotare sind berechtigt, der\nkeit der Bestüli9ung durch die Aufsichtsbehörde.                             Notarkammcr für den Oberlandesgerichtsbezirk\n(6) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 8                                  Stuttqart als Mitglieder ohne Stimmrecht beizu-\ngegen die Notarkasse begründeten Ansprüche                                   treten. Dem Vorstand der Notarkammer gehört\nder Notare und ihrer Hinterbliebenen, der                                    ein Bezirksnotar an, der nicht stimmberechtigt\nNotariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen                                   ist. Er nimmt auch an den Vertreterversamm-\nsowie die Versorgungsansprüche der Notar-                                    lungen der Bundesnotarkammer ohne Stimm-\nassessoren und ihrer f-Iinterbliebenen sind die                              recht teil. Dieser Bezirksnotar und sein Vertreter\nfür Beamtenbezüge geltenden verfahrensrecht-                                 werden von den Bezirksnotaren aus dem Kreis\nlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.                                 derjenigen Bezirksnotare gewählt, die der Notar-\nkammer Stuttgart beigetreten sind.\n(7) Die Notarkasse hat von den Notaren Ab-\ngaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung                                     (3) Zu Notaren nach diesem Gesetz können\nihrer AuJgaben erforderlich ist, Im Fall der                                 auch Bezirksnotare und Anwärter bestellt wer-\nWeigerung kann das Bayerische Staatsministe-                                 den, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk\nrium der Justiz die Abgaben festsetzen. Rück-                                Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstel-\nständige Abgaben können auf Grund einer vom                                  lung als Bezirksnotar befähigt sind.","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1961                              93\n§ 136                                                 Artikel 3\nDieses GcsC'lz gilt im Oberlandesgerichtsbe-                        Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes\nzirk Kurlsru!w nicht. Die Vorschriften über die                                    bestelHe Notare\nDicnslverl1LiH1,i:-;se der nach den Vorschriften\nDie Vorschriften der Bundesnotarordnung gelten\ndes budisdicn Lanlh::::fJ<:sc(,'.c:s über dir, frei-\nauch für die vor dem InkraJttreten dieses Gesetzes\nwilJiqe Gericlits!>Ml<c:il. lwstcllt.en Notare, ihre         nach den bL,hcr19en Vorschriften bestellten Notare.\nZustündiakei t und. das bei ihrer Aml.slätigkeit\nzu bcobc1cbte11de V erl illuen einschließlich des\nRech lsmilleJw~Js b!cil;cn unberührt. Die Notare                                      Artikt31 4\nkönnen an dr'.rt Verl.n·!e:rvcrsummlungen der                                       .Anwc1ltsnot.are\nBundc:snot<1rk;.rnn1c1 durd1 t:inen von ihnen ge-                        im Landgericb.t~hezirk Karlsruhe\nWcihlten Vertreter ohne Slin1mrecht teilnehmen.\n(1) Die durch Bekanntmachung des Landgerichts-\n§ 87                         präsidenten in Ka.rlsruhe (Military Government\nGazette, United States Zone, Landeskommissar-\n(1) In den Ccrichlshczid( t'.n der früher würt-\nbezirk Karlsruhe, Nr. 7 vom 30, August 1945 S. 3)\nternhergisc!1cn 1md h,,h.:,:1z0Uc:rischcn Teile des\nzur Tätigkeit eines Notars gmnüß §§ 22 bis 28\nLandes Bad(,n-Vh1rlt.crnberq, in denen am 1.April\nder Reichsnotarordnung widerruflich ermächtigten\n19Gl l<echlsdn w ~d I c zur r,c!Ju1bcruflichen Amts-\nRechtsanwälte haben die Stellung von Anwalts-\nausübung uls NotiJrn lwstcllt vrnrcfon konnten, .\nnotaren. Sie unterlicacn den Vorschriften der Bun-\nkönnen anch weilt:rhin f\\nwdltsnotare bestellt\ndesnotarordnun~J und\" gehören der Notarkamrner für\nwerden. § 7 ist insoWl;it nicht anzuwenden. § 4\nden Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart an.\ngilt entsprechend.\n(2) Die von den in Absatz 1 bezeichneten Rechts-\n(2) In den Undern tlamburq und Rheinland-                 anwälten vorgenommenen notariellen Geschäfte\nPJa lz gilt § 3 Abs. 2 nicht. Soweit am 1. April             sind nicht deshalb unwirksam, weil die Rechts-\n1961 dort RechU;iJnwüllc das Amt des Notars im               anwälte nicbt nach den Vorschriften der Reichs-\nNelwnberut uusgcübt haben, behält es dabei notarordnung zu Notaren bestellt worden sind.\nsein Bewenden.\n§  88\nArtikel 5\nBesteht für mehrere Lünder ein gemeinschaft-\nVersorgungsbezüge im früheren Oberlandes-\nliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes·\ngerichtsbezirk Darmstadt\n1. Die Land(:sjustizverwaltung des Landes, in\nIm Bezirk des früheren Oberlandesgerichts Darm-\ndem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht\nstadt bleiben für die vor dem 1. Juli 1937 bestellten\nhat, kann die nach diesem Gesetz dem\nNotare die bisherigen Vorschriften über Ruhegehalt\nOberlandesDt~richtsprüsidenten zustehenden\nund Hinterbliebenenversorgung in Kraft. Der Betrag\nBefu9nisse auf einen anderen Richter über-\ndes ermäßigten Ruhegehalts nach § 7 der Verord-\ntragen.\nnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenen-\n2. Die Notare eines jeden Landes bilden eine              versorgun9 der NotcJre in Hessen vom 10. Mai 1938\nNotarkarnmer. § 62 Abs. 1 Satz 2 ist nicht            (Reichsgesetzbl. I S. 519) in der Fassung des § 2\nanzuwenden.                                           Nr. 1 der Verordnung über die Aufhebung der\nGebührenabgabe der Notare und über die Ruhe-\n§  89\nstands- und Hinterbliebenenversorgung der Notare\nFür das von den Notaren bei ihren Amtshand-               in Hessen vom 11. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I\nlungen zu beobachlende Verfahren bleiben, so-                S. '101) wird nach Anhörung der zuständigen Notar-\nweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt                kammer im Land Hessen von dem Oberlandes-\nist, die bisheriqen Rechtsvorschriften unberührt.            gerichtspräside.nt(~n in Frankfurt (Main) und im\nLand Rheinland-Pfalz von dem Minister der Justiz\n§ 90                         festgesetzt.\nBeschränkunuen für den Zugang zum Notariat,\ndie sich aus landcsrechtlichen Vorschriften über                                      Artikel 6\nden Abschluß der politischen Befreiung ergeben,\nSonderbesUmmungen für das Saarland\nbleiben unberührt.\"\nWer im Saarland auf Grund des § 3 Satz 2 der\nReichsnotarordnung in der Fassung des Artikels I\nArtikel 2                           der Rechtsanordnunri- über die Abänderung der\nBeki.HHl.t F\"', ,_~,i:nD 1:!u ]\\)•,::nfrf;sl1ng der    Reichsnolarcrdn:1n'.J vom 12. Februar 1947 (Amtsblatt\nr:r;rn.iC!'.ca101.c:nJ.rdn,,ng              des S,ii:nL.::ndcs S. 73) zun:1 Nolar lK:stcllt worden ist,\nbleibt Notar.\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndie ReichsnotaronJnung in der sich aus Artikel 1                                          Artikel 7\nergebenden Fas~;ung mit neuem Datum und\nneuer Paragraplieni'ol~Je als „Uundcsnotarordnung\n(BNotO)\" bck,Jnntzu 1twcücn und Unstimmigkeiten                     (1) Soweit nach den bjsl:n~rigen Vorschriften für\ndes Wortlauts zu beseitigen.                                     die den Notaren zugewiesenen Amtsgeschäfte auch","94                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nandere Slcll(:n zusl.Lilldig sind, bleiben diese Vor-                                            Artikel 10\nschrif!cn unlwsch,H]c!I der Al),,ätze 2 und 3 unbe-\nJJ:l.nrichtung der Notarlrnm.:;:uern\nrührt.\n(1) Die erste Versammlung der nc1ch Artikel 1\n(2) Aui Crund vun Ar!i k<~l 1,n und 143 Abs. 1 des              Nr. 39 neu gebildeten Notark.a;,nLt:_:r w:rd von :.\"()In\nEinführn nT:gc<;d,~(:S zum i3Ci I uerliched Gesetzbuch              Präsidenten (Vorsitzer) der bei Inkra.ittreten dk::ses\nkönnen lilndP~:n,d1Liirh,! V\\ir::dirifl(~D nur noch er-             Gesetzes bestehendem Notad,;,,,:IH~,cr od()r cler Jie\nlassen wcnkn, sowci 1 :-,ic: der Hc~chlsvc=)Ieinhcit-               AuffJab8n der Noti:lrkcUilüier wuhrc1:,lni.E:nd2n J(ür-\nlidrnnrJ iunc~r l1,ilb t!inci; Ln,dr:s dien<m. Die bisher           perschaft einberufen. Er führt b;s zur Wahl des\ner!fl:;scncn o, lu n uf rcdi Lt;rl1,~ lt., !ncn lirntb~;rechtl1chcn Präsidc~ntcn der Notarkt1rnmer den Vuu,itz in der\nVorschriften kötuH~n von dc11 L)imL~rn atdqc;bohcn                  Versurnrnlung. Bis zu diesem                          bkibc::n die\noder ein9eschriinkl werden                                          bei Inkrafttreten dieses Gesetzc2; bestehenden No-\n(3) Bch(,rclcn oder Bci1rntc dürfon eüw Beurkun-                 tarkamn1ern oder die die AulQdb,:,n von I\\l,Jtc1rkam-\ndung nicbl vorndrnH~n, wenn die Körperschaft oder\nmern wahrnehmenden Körpersd1,.1f1f~n nach den bis-\nAnstalt, der sie anDchörcn ·oder die sie zur Be-                    her geltenden Vorschriften tätig.\nurkundunq besteHt hat, bei der den Gegenstand der                      (2) Hat die Lrndesreuierung bestimmt, daß n1ch-\nBeurkundunu bildenden /\\ nqelc·rienheit. bdeiligt ist.              rere Oberland2sgerichtsbezirke oder Teile von\nDies gilt nicht im Lcmd B<1.den-\\!Vürl1.cmberg für die              Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oherlandes-\nnuch den Vorschriften des barlic;dwri l.crndesgesetzes              gericbtsbezirk mit Teilen eines dndPren Obc~rlarr.>s·•\nüber die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellten                     gerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bil-\nNotare und die ßezirksnolüle.                                       den, so bestimmt sie dabei zugleld1 die Stelle, die\ndie erste Versammlung der Notarkammer einzube-\nrufen hat.\n(3) Die erste Vertreterversammlung der Bundes-\nArtikel 8                                  notarkammer wird durch den Vorsitzer des Vor-\nstands· der Gemeinschaft des Deut.sehen Nnt..1rirlts\nRechtsnachio.iner                             einberufen. Er führt bis zur V✓ ahl des Präsidenten\nder ehcint.digen ltPTid1~:notark,muncr                    der Bundesnotarkammer den ·vorsitz in der Vc:r-\ntreterversammlung.\n(1) Die Bundesnol.J rkomnH)r ist Rechtsnachfolger\nder früheren Rcichsnolarkamrner. Sie tritt, soweit\nbisher gc~cl.zlich nichts Abweichendes bestimmt                                                  Artikel 11\nworden isl, in alle ihre verrnögensrrld1tlichen Pilich-                                UberleHung von Verfahren\ntcn und Rechte ein, haftet jedoch nur mit dem\n(1) Disziplinarverfahren gegen l'fot.Me, die hei\nübernornrnenen VerrnÖ(_Jl'n. Die VoVichriften des\nInkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werde:,\nDüqJcrlichc:n Ge~;el>:.lrnchs über eine dem Fiskus als\nnach den bisherigen Vorschriften zu Ende gehht t.\ngesetzlichem Erben un!dilende Erbschaft sind enl\nsprechend irnzu\\v-cmd<:n. Die durch die Berliner Kom-                  (2) Bei Inkrafttreten dieses Cesetzes im ersten\nmission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut                       oder zweiten Rechtszug a.nhängige Verfahren, welche\nKontrollraiscliwkl:ive Nr. 50 cmf die Rheinische                    die Anfechtung eines Verwcdtlrn9sakls auf deL'1\nNotarkammer üher!.ragPnen Vermögenswerte der                        Gebiete des Notarrechts bei.reffen, 0ehen in der\nfrüheren Reichsnotarkammer qchen auf die Bundes-                    Lage, in der sie sich befinden, auf dus OberI~F,d?s-\nnotarkmnmer über.                                                   gericht (Artikel 1 Nr. 46, § 82 Abs. 3) über. Für die\nErhebung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist\n(2) Aus Anlaß und in Durchführung des Rechts-\ndas Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil\nübergangs entstehende Gerichtskosten werden nicht\nerhoben.                                                            des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu\nbehandeln.\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes lm dritten\nRechtszug anhängige Verfahren, welche die An-\nArtikel 9                                  fechtung eines Verwaltungsakts auf dem Gebiete\ndes Notarrechts betreffen, werden nach den bis-\nR~chtsnad]fo!gcr der NotaJrkammem                         herigen Vorschriften zu Ende geführt.\nDie Rechte und Pflichten der bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes bestehenden J\\Jotarkmnrncrn gehen\nArtikel 12\nauf die nach 1\\rtikE~l 1 Nr. J9 neu 9childet.en Noto.r-\nkammern über. Stimmt rfor Bezirk der neu gebil-\ndeten Notarkilmmer nichl ini t de1n De:,:irk der be-\n(1) Fol~;endr~ Vorschriften we. d(:>n dut9ebo\\Jcn, su-\nstehenden Nolarkannner übc1 ein, so bestimmt die\nWT,lt sie nicht bereits m1ßer Kratt :JelreLcn ~,:nJ:\nLanclesrcqieruDfJ durch Rc:d1t:,vcrordi1,mg, in vvel-\ncher Welse die Vennögcn:;v,ic•rte und Verbincföch--                      1. die Veronl(JUll\\J zur Au::;f,~,i-,:-u nq tuuJ\nkeiten anf;;elcil! werd,)n; ;ic kctnn dit,sc Bcfu,gnis                      z~-1.r1g   der t!_eic11-s:·1ot.arof[tD,-1ng vorn  2i3. _ ; -J11i\nauf die: Lamlcsju.slizverwcdLung übertragen. Die                            1937 (Rei 1:J1s9csetzbl. I S. 6~iJ),\nAufleilun9 ist so vorzundimcn, dan d le Ans~Hüche                        2. die Zweite Verordnung zur 1\\ ct.,fjhnmg utNl\nder Gltiubiger nichl gcUihrclcl: werden, Artikel 8                          Ergänzung           der    Reid1sJ10larodi1:J11g        vom\nAbs. 2 gilt en tspn:chend.                                                  27, März 1938 (R.,2lchsgesc ·,,,ill. 1 S, 321),\n1","i'! r. q   -- Tü~ der .Ausgabe: Bonn, den 23. Febrmu 1fJG1\n} .!dC'ruWf dc,r Heidis-      15. § 14 des saa.rL'.:nc.lischen Cesetzes betreffcmd\nv;,i.1    1 L. i·/Jdi 1!U9 (Reichs-           die vorl.fö_ifiue RetJf~lunq der Dienslstrnf-\n/l .J l   ~ :, i;1 Uj,                                            gerid1tsbarkeit vo.m 11. Februar 1949 (Arnts-\nb] att des Saarla:r:des S. 279),\n4. ffo.!     Vcrnicli 1 ,1iHf iik~r die VerLH!lUHU von\nJ\\!uL,1J ui. vuui in. :;cpl(:mlwr l:f1D (H.dchs-                        16. das brenüscbe Gesetz über das Dienst.straf-\nrJ,'' c:11'.lJL 1 ::: 1b1ß),                                                verfahren gegen l'Jotare vom 12. Iv1ai 1949\n{Gesetzblatt der Preien Hansestadt Bremen\n5. cfü~ V(}rünln1Fi'.l zur Erqiinzunq der Reichs-                              s. 89, 107),\n1 (;dtl'...;i.lnw.:i 1Lurclnung            und dr~r Reichsnotar-\nonlnung vom :J.2. Januar W40 (Reichsgesetz-                             17. die Verordnung des Präsidenten des Zentral-\nblatt I S. 223),                                                            Justizamts für die Britische Zone zur vor-\nläufi!Jen Regelung der Wahlen zu den Notar-\n6. die Vc:rordlltltl\\J über die Zulassung von                                  kammern in den Oberla.ndesgerichtsbezirken\nfü:c:lilsanwü!lcn und die Bestellung von No-                                Hamburg, Düsseldorf und Köln vom 23. Au-\nteiren wülirc:nd cks Krieges vom 26. Novem-                                 gust 1949 (Verordnungsblatt für die Britische\nber 1942 (ReichsgesetzbL I S. GG5),                                         Zone S. 367),\n7. die Verordnunu zur Anderung und Ergänzung                               18. die Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom\nder Rcichsno!.urordnun~J vom 1. März 1943                                   3. September 1949 (Gesetz- und Verordnungs-\n(Reichsqe:setz!Jl. I S. 12G),                                               blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz\n8. die lkkc1.nntn1:ichung des Reichsministers der                              I S. 391) in der Fassung des Artikels 5 II\nJustiz über die Vergü l.ung für die Ubersetzung                             Nr. 4 des· Gesetzes zur W\"iederherstellung der\nfremdli.inclisdwr notarischer Urkunden vom                                  Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichts-\n22. Juli 1944 (Deutsche Justiz S. 227),                                     verfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des\nStrafverfahrens und des Kostenrechts vom\n9. die Verordnunu zur Ergünzung der Reichs-                                    12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455),\nnolürorclnuna vom 27. :)cptcmbc!r 1944 (Reichs-                             mit Ausnahme des § 22 Abs. 4 und 5 sowie\ngc:;d1:bl. I S. 224),                                                       des § 78,\n10. die: Verordnung zur Anderung der Reichs-                                19. das Berliner Gesetz über vorläufige I\\1aßnah-\nnotc1rordnun~J dc,r Oberlr1ndcsrJerichlspräsiden-                           men auf dem Gebiete des Notarwesens vom\ntl!n in JhJ uni_;d1wcig vom 20. A.pril 1946                                 9. Janua.r 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I\n(Ju.c.;!i;,;bl,i.tl filr den OherlundesgE~richtshezirk                      s. 57),\nßtcuinschwcia                Sp. 23), C<,He vom 30. April\n191!6 (Hc.umuvc~rschc H.c,chtspfleue S. 42), Düs-                       20. das hamburgische Gesetz über die Hambur-\nse:lclorf \\ 1 um 2(i. ;\\priJ l!M:i (Justizblatt für den                     gische Notarkammer vom 20. Dezember 1955\nOl.wrlarnh~S~Jc:r\"ir:lli.!·J>czirk Düsseldorf S. 32),                       (Ha.mburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nHmnlmqr vom W. i\\pril 194G (I fomburgisches                                 s. 342),\nVerordnun;J::bliif.t S. 14 und Cc~;dzblc.1tt der                        21. di.e hamburgische Verordnung über die Bestel-\nFreien II,m'._;c:;Lidt Bwrncn S. 55), Harrun vom                            lung von Notaren in den Bezirken der Amts-\nHi. April l~1\"1G (,! t1:,Lizbldlt für d('n Oberlandes-                      gerichte Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf,\nw~rid1l:;l,ezjrk Harn.m S. 54), Kiel vorn 14. Mai                           Harnburg-Blankenese, Hamburg-Harburg und\n194G (Sdtl(:~;w iq-J-Iulstc::jnische AnzeirJen S. 243),                     Hamburg-Wandsbek vom 10. November 1959\nKöln vom 2D. April 1946 (J m,tizblatt für den                               (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nObcrlc1nucs9ericlllsbezirk Köln S. 54), Olden-                              s. 165).                    .\nburg vom :..2fi. April 1'.);16 (Justizblatt für\nAurich, Oldcmburg und Osnabrück S. 67),                                 (2) Das Land Rheinland-Pfalz ist berechtigt, im\nRahmen bundesrechtlicher Vorbehalte § 22 Abs. 4\n11. die Verordnun~J des OlJerlandesgerichtspräsi-                         und 5 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz zu\nd(~ntcn in Celle über däs Notariat in Lippe                           ändern.\nund Sd1c1umburg-Lippe vom 30. September\n1916 (IIannoven;che Rechtspflege S. 109),                                                   Artikel 13\nBesondere Vorschriften\n12. die sc1arli.incfü;che Rechtsunordnung über die                                  über die Fähigkeit zum Richteramt\nAbündc!runq der Reichsnotarordnung vom\n12. Februar 1947 (Amtsblatt des Saarlandes                              Unberührt bleiben die besonderen gesetzlichen\ns.  73),                                                              Vorschriften, nach denen die Fähigkeit zum Rich-\nteramt (§ 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Per-\n13. das saarländische Gesetz über die Errichtung                          sonen verliehen werden kann, welche die Prüfungen\neiner J-1oli.lrkatnmcT in Saarbrücken vom                             zur Erlangung einer solchen Fähigkeit nicht im In-\n19. April 1 ~MB (Amtsblutt des Saarlandes                             land abgelegt haben.\nS. 540), mit Ausnahme des § 2 Abs. 3,\n14. die Zweite Verordnung des Präsidenten des                                                   Artikel 14\nZcntral-Justizmnts für die Britische Zone zur\nVerweisungen in anderen Vorschriften\nAndcnmg der Reichsnotarordmmg vom 11. Ok-\nLol)('f 1948 (Verordnungsblatt für die Britische                        Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die\nZone S. 311),                                                         durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänder-","96                                                   Bundesgese.tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nten Vorschriften verwiesen ist, treten die entpre-                                                             Artikel 16\nchenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.\nIn demselben Zeitpunkt tritt im Land Rheinland-\nArtikel 15\nPfalz die Reichsnotarordnung in der Fassung dieses\nGeltung im land Berlin                                       Gesetzes in Kraft.\nDieses Gesetz und die auf Grund des Artikels 2                                     (2) Artikel 2 sowie die in diesem Gesetz enthal-\ndieses Gesetzes bekanntgemachte ßundesnotarord-                                    tenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-\nnung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                                       nungen oder von Verwaltungsvorschriften treten\nDritten Uberleitungsgcscl.zes vom 4. Januar 1952                                   am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                                      Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Februar 1961\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Meyers\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\n--------------------------------------------------\nHeraus q c b er: Dc'r Bundesminister der Justiz                Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Buudcsqcsclzh!fllt erscl1c'int in rlrei Teilpn In TPil I und IJ werdPII die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq vcrki\"ind<·I In Teil III wird düs als fortqellcnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetz.es über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 Juli 1%B (ßundes<7csclzbl. 1 S. 4371 noch S,1chqebielen ,,eordnct veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqc,n für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufen d e r ß e zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellq,,J,Lihr Ein z e Ist ii c k e je mir1danqt'ne 24 Seiten DM 1,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen BetragPs auf Postscheckkonto\n.Bundesqeselz!Jld11\" Kiiln 3 lJ':l oder nncll ß,,1.ahlunq anf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebühr DM 0,10."]}