{"id":"bgbl1-1961-89-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":89,"date":"1961-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-89-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_89.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1961-11-13T00:00:00Z","page":1925,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1925\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                   Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1961                                                                          Nr. 89\nTag                                            In h a 1 t                                                                            Seite\n13. 11. 61 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des\nBundesversorgungsgesetzes .................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1925\n10. 11. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes                                     192'1\nHinweis uuf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1928\nVerordnung zur .Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 13. November 1961\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 4, des                der Verordnung über die Bemessung des Nut-\n§ 47 Abs. 4 und des § 51 Abs. 9 des Bundesversor-                 zungswertes der Wohnung im eigenen Einfami-\ngungsgesetzes in der Fassung des Ersten Neu-                      lienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I\nordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetz-                 s. 99).\"\nblatt I S. 453), zuletzt geändert durch das Kinder-\ngeldka.ssengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I      3. § 14 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nS. 1001), verordnet die Bundesregierung mit Zu-                      ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer\nstimmung des Bundesrules:                                         und Waisen; jedoch bleiben die dort genannten\nLeistungen für das zweite und jedes weitere\nKind im Sinne des Kindergeldgesetzes bis zur\n§ 1\nHöhe des Kindergeldes, für das zweite Kind nach\nÄnderung und Ergänzung der Verordnung                       dem Kindergeldkassengesetz, für das dritte und\nzur Durchführung des § 33 des fümdesversorgungs-                  jedes weitere Kind nach dem Kindergeldgesetz,\ngcsetzes                                bei der Bemessung der Witwen- oder Witwer-\nausgleichsrente unberücksichtigt.                              11\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 des\nBundesversorgungsgesetzes vom 11. Januar 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 19) wird wie folgt geändert\nund ergänzt:                                                                                              § 2\n1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 28                                        Ubergangsvorschriften\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 29                (1) Bei Empfängern von Ausgleichs- und Eltern-\nangefügt:                                               renten und Zuschlägen nach §§ 33 a und 33 b des\n,,29. vermögenswirksame Leistungen der Ar-              Bundesversorgungsgesetzes sind die sich auf Grund\nbeitgeber nach dem Gesetz zur Förderung           dieser Verordnung ergebenden Anderungen von\nder Vermögensbildung der Arbeitnehmer             Amts wegen zu berücksichtigen.\nvom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 909),\nsoweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer              (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\n312 Detitsche Mark jährlich nicht über-           auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-\nübersteigen. 11                                   trag festgestellt. Wird der Antrag binnen 6 Monaten\nnach der Verkündung dieser Verordnung gestellt,\n2. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:              so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt, in dem\n„Wohnt der Schwerbeschüdigte im eigenen              die Vorschriften der Verordnung in Kraft treten,\nEinfamilienhaus, so errechnet sich, sofern Ab-           frühestens mit dem Monat, in dem die Voraus-\nsatz l nicht anzuwenden ist, dds Einkommen nach         setzungen erfüllt sind.\nZ 1997 A","1926                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die Absätze  1 und 2 gelten entsprechend,       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-\nwenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege          sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Härteausgleichs gewährt wird.\n§ 4\n§ 3\nInkrafttreten\nBerlin-Klausel                        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-   1961, § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 1961 in\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     Kraft.\nBonn, den 13. November 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","Nr. 89 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1961 1927\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 3 Abso 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes\nAus dem Beschmß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 10. Oktober 1961 - 2 BvL 1/59 - in dem Ver-\nfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 3 Abs. 1 des\nKapitalverkehrsteuergesetzes\nauf Antrag\ndes Finanzgerichts Freiburg i. Br.\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz ver-\nöfrmtlicht:\n§ 3 Absütz 1 des Kapitalverkehrsteuerge_setzes in\nder Fassung vom 22. September 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S: 590) war mit dem Grundgesetz verein-\nbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\ntassnngsqericht Gesetzeskraft\nBonn, den 10. November 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer","1928                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                    Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vom                  tretens\nVerordnung PR Nr. 10/61 zur Änderung der Verordnung PR\nNr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von\nStückgut, Wagenladungen und Expreßgut\nVom 9. November 1961                                                                              219       14. 11. 61              15. 11. 61\nHerausgeber : Dei 13undesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesallzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. -· Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Tf)ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung ve1kündct. In Teil III wird das als fortgeltend fe,lgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1058 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-:-\nzuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}