{"id":"bgbl1-1961-88-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":88,"date":"1961-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_88.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung umsatzsteuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes","law_date":"1961-10-31T00:00:00Z","page":1921,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1921\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1961                                                                     Nr. 88\nTag                                             In h a 1 t                                                                      Seite\n31. 10. 61 ZW<!ile Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung umsatzsteuerlicher\nBestimmungen des Tru11penvertrages und des Truppenzollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •          1921\n10. 11. 61 Zweile Verordnun9 zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrecht-\nlichcn lksl.immungen des um 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens                                   1922\n9.11. 61  Dritte Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . .                          1923\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1924\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordmmg zur Durchführung umsatzsteuerlicher Bestimmungen\ndes Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes\nVom 31. Oktober 1961\nAuf Grund des § 22 Abs. 1 des Truppenzollgeset-         3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Fassung vom\n11\nzes vom 29. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 691)             18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1378)\nverordnet die Bundesregierung:                                  durch die Worte „jeweils geltenden Fassung\"\nersetzt.\nArtikel 1                           4. Die Anlage (zu § 3) wird gestrichen.\nDie Verordnung zur Durchführung umsatzsteuer-\nlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des\nArtikel 2\nTruppenzollgesetzes vom 23. Oktober 1956 (Bundes-\ngesctzbl. I S. 3]7) in der rc1~;sung der Verordnung                        ZeiUkher Geltungsbereich\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung                    Artikel 1 Nr. 3 ist auf Lieferungen anzuwenden,\numsatzsteuerlichc~r                   des Truppenver-      die nach dem 30. September 1961 ausgeführt wer<len.\ntrages und des Truppenzollqesetzes vom 16. Juli\n1.958 (Bundesgcsctzbl. I S. 522) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                    Artikel 3\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zollaus-                           Anwendung im land Berlin\nschlüssen\" durch das vVort „Zollfreigebieten\" er-            Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\nsetzt.\n2. In§ 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort ,,(Anlage)\" ge-\nArtikel 4\nstrichen und folgender Satz angefügt:\nInkrafttreten\n„Das Muster des Abwicklungsscheines wird vom\nBundesminister der Finanzen im Einvernehmen                  Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1962 in Kraft;\nmit den Behörden der beteiligten Mächte be-             im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach\nstimmt.\"                                                ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 31. Oktober 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nZ 1997 A"]}