{"id":"bgbl1-1961-87-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":87,"date":"1961-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-87-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_87.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer","law_date":"1961-11-02T00:00:00Z","page":1917,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1917\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                 Ausgegeben zu Bonn am 11. November 1961                                                                                                     Nr. 87\nTag                                                            I n halt                                                                                        Seite\n2. 11. 61 Neufassung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals\naus Gesellsc:b.aftsmitteln und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer . . . . . . .                                                        1917\n6. 11. 61 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . .                                                         1920\n26. 10. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes\nfür Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1920\n2. 11. 61 Berichtigung des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 . . . . . . . . .                                                       1920\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nund bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nVom 2. November 1961\nAuf Grund des Artikels 14 des Steueränderungs-\ngesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 981) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uber-\nlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer vom\n30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 834) in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er\nsich unter Berücksichtigung der Vorschriften des\nArtikels 13 des Steueränderungsgesetzes 1961 er-\ngibt.\nBonn, den 2. November 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nZ 1997 A","1918                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz über steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nund bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nin der Fassung vom 2. November 1961\n§ 1                                                        § 6\nSteuern vom Einkommen und Ertrag                             Herabsetzung des Nennkapitals\nder Gesellschafter\n(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von\nErhöht eine Kapiti1lgesellschaft (Aktiengesell-       fünf Jahren nach einer Erhöhung des Nennkapitals\nschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell-        (§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die da-\nschaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital         durch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapital-     die Gesellschafter zurück, so gelten die Rück-\nerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die           zahlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden),\nGewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember             als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), so unterliegt der       nicht übersteigen. Als Gewinnanteile (Dividenden)\nErwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern         gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft\nvom Einkommen und Ertrag.                                innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung des\nNennkapitals für den Erwerb eigener Anteile auf-\n§ 2\nwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den\nBetrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht über-\nGesellschafts teuer                    steigen. Satz 2 gilt nicht, soweit\nIn den Fällen des § 1 unterliegt der Erwerb der               1. der Erwerb notwendig ist, um einen schwe-\nneuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht                  ren Schaden von der Gesellschaft abzu-\nder Besteuerung nach § 2 Nr. 1 des Kapitalverkehr-                  wenden,\nsteuergesetzes.\n2. die Anteile den Arbeitnehmern der Gesell-\n§ 3\nschaft zum Erwerb angeboten werden sol-\nlen oder\nAnschaffungskosten                              3. auf die Anteile der Nennbetrag oder der\nAls Anschaffungskosten der vor der Erhöhung                      höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und\ndes Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der                   der Erwerb unentgeltlich geschieht oder die\nauf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die                  Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufs-\nBeträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte                   kommission ausführt.\nergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der\nErhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteils-            Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach\nrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen         Satz 3 Nrn. 1 und 2 erworbenen Anteile darf jedoch\nzusammen mit dem Betrag anderer Anteile der\nneuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nenn-\nbeträge verteilt werden.                                 Gesellschaft, die die Gesellschaft oder ein abhängi-\nges Unternehmen bereits zu diesen Zwecken erwor-\n§ 4\nben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des\nNennkapitals nicht übersteigen.\nVermögensteuerliche Bewertung\n(2) Die auf die Gewinnanteile (Dividenden) im\nIn den Fällen des § 1 ist der vermögensteuer-          Sinn des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Ein-\nliche Wert der Anteilsrechte auf den nach § 69           kommen der Gesellschafter werden im Wege der\nAbs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebenden Stich-         Pauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der\ntag in der Weise zu ermitteln, daß der vor der Er-       Kapitalgesellschaft zu entrichten. Sie beträgt dreißig\nhöhung des Nennkapitals maßgebende vermögen-             vom Hundert der Gewinnanteile. Sie ist bei der Er-\nsteuerliche Wert der Anteilsrechte auf diese und         mittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft\nauf die auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte         nicht abzugsfähig.\nnach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt wird.\n(3) § 5 gilt entsprechend. Die Mitteilung der Her-\nabsetzung des Nennkapitals gilt als Steuererklärung\n§ 5                             im Sinn des § 166 der Reichsabgabenordnung.\nMitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das            (4) Das Finanzamt setzt durch Steuerbescheid\nFinanzamt                           (§ 212 der Reichsabgabenordnung) die Steuer fest.\nDie Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nDie Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des           gabe des Steuerbescheids zu entrichten.\nNennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der\nEintragung des Beschlusses über die Erhöhung des            (5) Als Anschaffungskosten der nach der Kapital-\nNennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt        herabsetzung verbleibenden Anteilsrechte gelten die\nmitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über     Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte\ndie Erhöhung des Nennkapitals einzureichen.              ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der","Nr. 37 -      Tüg der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1961                                       1919\nKapilülhcrnhsdzun~J vorhi.lndc11en gesamten Anteils-         selbständiger Arbeit. Soweit der Unterschied höher\nrechte uur die mich d<!r Kapitalherabsetzung verblei-        ist als die Hälfte des Börsenkurses, gehört der Vor-\nbenden J\\ntcilsrc!c:h I c ncJch dem Verhältnis ihrer         teil aus dem Kursunterschied in voller Höhe zu den\nNennbeträge verteil L werden.                                Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche\ngilt, soweit der Vorteil aus den Kursunterschieden\n§ 7                               für den einzelnen Arbeitnehmer 500 Deutsche Mark\nim Kalenderjahr übersteigt. Bei Aktien, die nicht\nAnleilsrechtc an ausländischen Gesellschaften            zum Handel an der Börse oder im geregelten Frei-\n(1) Die Vorschriften der §§ 1 und 3 sind aüf den          verkehr zugelassen sind, tritt an die Stelle des\nErwerb von Anleilsrc~chten an einer ausländischen            Börsenkurses der gemeine Wert. Wird außer im\nGesellschaft anzuwenden, wenn                                Falle des Todes des Arbeitnehmers oder des Ein-\ntritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit die Sperr-\n1. die aus]ündische Gesellschaft den in § 1 be-       frist nicht eingehalten, so wird eine Nachversteue-\nzeichneten K api ta l g cscl lscha ften vergleich- rung durchgeführt.\nbar ist und\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2. die Anteilsrechte den in § 1 bezeichneten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nneue~1 Anteilsrechten wirtschaftlich ent-\nVorschriften zur Durchführung des Absatzes 1 zu\nsprechen und auf Maßnahmen der ausländi-\nschen Gesellschaft beruhen, die einer              erlassen über\nKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln                      1. die Festlegung der Aktien und die Art der\nim Sinn des § 1 entsprechen.                                     Festlegung,\nDer Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen,                       2. die Begründung von Anzeigepflichten zum\ndaß die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 er-                            Zwecke der Sicherung der Nachversteue-\nfüllt sind.                                                                 rung,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 4 ent-                       3. die Nachversteuerung mit einem Pausch-\n·;prechend anzuwenden.                                                      steuersatz,\n(3) § 6 Abs. 1 Salz 1 und Abs. 5 sind anzuwenden,                    4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.\nwenn in den Fällen des Absatzes 1 die ausländische\nGesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem                                                  § 9\nErwerb der Anteilsrechte Maßnahmen trifft, die den\nin § 6 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen ver-                                 Anwendung im Land Berlin\ngleichbar sind.                                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§ g\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nfinkommensleuer (Lohnsteuer) bei Oberlassung von             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\neigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem                 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nVorzugskurs                             Dritten Uber lei tungsgesetzes.\n(1) Uberläßl eine     Aktiengesellschaft oder eine\nKommanditgesellscha.ft auf Aktien ihren Arbeit-                                                 § 10\nnehmern eigene Aktien zu einem unter dem Börsen-                                       Inkrafttreten *)\nkurs liegenden Kurs (Vorzugskurs) und wird hierbei\nvereinbart, daß die Aktien innerhalb von fünf Jah-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nren nicht veräußert werden dürfen (Sperrfrist), so           dung in Kraft.\ngehört der Vorteil, der sich aus dem Unterschied\nzwischen dem am Tag der Beschlußfassung maß-\n*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\ngebenden Börsenkurs und dem Vorzugskurs (Kurs-                   ursprünglichen Fassung vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nunterschied) errechnet, außer in den Fällen der                  S. 834). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ändetungen\nergibt sich aus Artikel 15 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom\nSätze 2 und 3 nich l zu den Einkünften aus nicht-                13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981).","1920                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die Festsetzung von Amtsbezeichnungen\nVom 6. November 1961\nCcmäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nsetze ich die Amtsbezeichnung\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes\nfür das ·Kreditwesen\nfest.\nBonn, den 6. November 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                                wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das\nvom 17. OktobE~r 1961 - 1 BvL 5/61 - in dem Ver-                                  Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch\nfahren wegen                                                                      das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl.\nI S. 1665), nachfolgend der Entscheidungssatz veröf-\nverL-.issungsrE:!chtlidwr Prüfung des § 38 Abs. 2                          fentlicht:\nSatz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Würt-\n§ 38 Absatz 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für\ntembc'.rg in der Fassung des Gesetzes vom 9. Fe-\nBaden-Württemberg in der Fassung des Geset-\nbrui.lr 1960 (GPsetzblall für BadPn-Württemberg\nzes vom 9. Februar 1960 (Gesetzblatt S. 12) ist\ns.  12)\nmit dem Grundgesetz vereinbar.\nauf Antra~J                                                                          Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß§ 31\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\ndes Verwaltlrnqs~Jc)rich l.s Sigmaringen                                   sungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 26. Oktober 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nBerichtigung des Bundesleistungsgesetzes\nin der Fassung vom 27. September 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1769)\nIn § 81 Abs. 2 Satz 3 heißt es statt ,,§ 76 Abs. 1\"\nrichtig ,, § 77 Abs. 1 \".\nBonn, den 2. November 1961\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nBargatzky\nII er aus ~Je b c r : Dei Eundesminislcr der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Dundes1Jesclzblc1ll. erscheint in dn,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\ni\\11sfcrtigun!J vcrkiindd. l n Tc)il lll wird das als fortgeltend fe5tgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nwcbls vom 10. Juli !D5B (Bu11dcsrw,;eLzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag\nlkzugsbcdingunqcn fi\",r TcillundlI: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeiliundTeilII je LiMS,-\nzu,.üglich Zuskllgc)hiilir. Ein z c l s l Li c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n„llundcsgcsclzblall\" Kiiln :l 9!) oder n,Hh ncwhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0.10"]}