{"id":"bgbl1-1961-86-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":86,"date":"1961-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung","law_date":"1961-10-25T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1909\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                     Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1961                                                                                      Nr. 86\nTag                                                   Inhalt                                                                                       Seite\n25. 10. 61 Zweite Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1909\n26. 10. 61 Neufassung der Liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Opiumgesetzes\ngenannten Stoffen gleichgestellten Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1911\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 2121-6-8.\n25. 10. 61 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel ent-\nhaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1915\nAndert Bundesgesetzbl. III 2121-6-5.\nZweite Verordnung\nüber die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe\n(Zweite Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)\nVom 25. Oktober 1961\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a und 4, des § 4 Abs. 4             nung herstellt oder verarbeitet, kann bis zur rechts-\nsowie der §§ 7 und 12 des Opiurngesetzes vorn                     kräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf\n10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in der               Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des\nFassung des Zweiten Gesetzes zur Anderung des                     Opiumgesetzes die Stoffe in gleichem Umfange wie\nOpiurngesetzes vorn 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I             bisher herstellen oder verarbeiten.\nS. 22) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                        (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nGrundgesetzes verordnet die Bundesregierung:                      nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten\ndieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechti-\n§ 1\ngung zur Herstellung und Verarbeitung der Stoffe\nDen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiurn-                mit Ablauf des Monats.\ngesetzes genannten Stoffen werden die folgenden\nStoffe gleichgestellt:\n§ 3\nKurzbezeichnung      Wissenschaftliche Bezeichnung\n(1) Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten\nClonitazen           1-(2' -Diaethylarninoaethyl)-2-( 4' -        Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen am Tage des\nchlorbenzyl)-5-nitro benzirnidazol        Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat,\nDiarnpromid          N-[2-(Methyl-2'-phenylaethylarni-            ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt\nno)-propyl]-propionanilid                  (Bundernpiumstelle) unter Angabe der Art und\nDiphenoxylat         1-(3'-Cyan-3', 3'-diphenylpropyl)-4-         Menge der Stoffe und Zubereitungen innerhalb von\npheny Ipi peridin -4-car bonsä ure-        zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung\naeth y lester                              mitzuteilen.\nEtonitazen            1-(2'-Diaethylarninoaethyl)-2-(4'-               (2) Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten\naethoxy benzy 1)-5-nitro benzirnid-        Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen am Tage des\nazo l                                      Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat\nHydrornorphinol 14-Hydroxy-dihydrornorphin                        und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiurn-\ngesetzes nicht beantragen will, darf innerhalb von\nPhenarnprornid N-(1-Methyl-2-piperidino-aethyl)-\n2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung\npropionanilid\ndiese Stoffe und Zubereitungen an ein zum Handel\nPhenoperidin         1-(3' -Hydroxy-3'-phenylpropyl)-4-           mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen\nphenylpiperidin-4-carbonsäure-             ohne Bezugschein abgeben oder veräußern. Das\naethylester.                               Unternehmen hat dem Bundesgesundheitsamt (Bun-\ndesopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach\n§ 2                                 Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Be-\n(1) Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten                sitzer und die Art und Menge der erworbenen\nStoffe am Tage des Inkrafttretens dieser Verord-                  Stoffe oder Zubereitungen mitzuteilen.\nZ 1997 A","1910                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für denjenigen,                               § 5\nder einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Opium-           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ngese tzes nicht bedarf, nur insoweit, als es sich um   die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2\nC]onitazen, Diampromid, Etonitazen, Hydromorphi-       des Opiumgesetzes genannten Stoffen gleichgestell-\nnol, Phenampromid oder Zubereitungen aus ihnen         ten Stoffe und deren Salze in alphabetischer Reihen-\nhandelt.                                               folge neu bekanntzumachen.\n§ 4\nSoweit die in § 1 genannten Stoffe in Packungen                              § 6\nenthalten sind, die den Anfo rdenmgen der nach § 7\ndes Opiumgesctzes erlassenen Vorschriften über die        Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nAnkündigung und Bcschriflung von Betäubungs-           sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nmittel enthaltenden Arzneien nicht entsprechen,\ndürfen sie im Großhandel bis zum Ablauf von drei\n§ 7\nMonaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nnoch in diesen Packungen abgegeben werden.             kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Oktober 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}