{"id":"bgbl1-1961-85-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":85,"date":"1961-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/85#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_85.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"1961-10-23T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":6,"num_pages":25,"content":["1882                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes *)\nVom 23. Oktober 1961\nAuf Grund des Artikels III des Dritten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebe-\nnengesetzes vom 29. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\ns. 813)\nund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Bundesvertriebenenge-\nsetzes vom 19. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS.1721)\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundesver-\ntriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 201) in der ab 1. November 1961 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Bei der Anwendung ist\nArtikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom\n27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1207) zu beachten.\nBonn, den 23. Oktober 1961\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Merkatz\n•) Ersetzt Bundesgcsetzbl. III 240-1.","Nr. 85 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                      1883\nGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG)\nin der Fassung vom 23. Oktober 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                     §\nERSTER ABSCHNITT                               Zweiter Titel: Beiräte\nAllgemeine Bestimmungen                            Bildung und Aufgaben ................... .    22\nZusammensetzung des Beirates bei dem Bun-\ndesminister für Vertriebene .............. .  23\nErster Titel: Begriffsbestimmungen                            Berufung und Amtsdauer ................. .    24\nVertriebener ............................. .                  Zusammensetzung der Beiräte bei den zen-\nHeimatvertriebener ....................... .           2      tralen Dienststellen der Länder ...........•  25\nSowjetzonenflüchtling .................... .           3\nSowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\nsonen ................................... .            4                  DRITTER ABSCHNITT\nVerwendung des Wortes „Verlreibung\" .... .             5           Eingliederung der Vertriebenen und\nVolkszugehörigkeit ....................... .            6                       Flüchtlinge\nNach der Vertreibung geborc•ne oder legiti-\nmierte Kinder ............................ .            7-\nErster Titel: Umsiedlung\nHeirat und Annahme an Kindes Statt ..... .             8\nBegriff und Zweck ....................... .   26\nFreiwilligkeit ............................ . 27\nZweiter Titel: Voraussetzungen für\ndie Inanspruchnahme von Rechten                               Beteiligung der Berufs- und Personengruppen   28\nund Vergünstigungen                                           Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse .. 29\nStändiger Aufenthalt ..................... .            9     Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in\nden Ländern ............................. .   30\nStichtag für Vertriebene .................. .         10\nEntlastung der mit Vertriebenen und Flücht-\nAusschluß von Nutznießern und Personen,\nlingen überbelegten Länder .............. .   31\ndie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben ...          11      Sonstige Umsiedlung von Land zu Land .... .   32\nAusschluß bei Erwerb einer fremden Staats-                    Umsiedlung innerhalb eines Landes ....... .   33\nangehörigkeit ............................ .          12      Einzelweisungen ......................... .   34\nBeendigung der Inanspruchnahme von Rech-\nten und Vergünstigungen ................ .            13      Zweiter Titel: Landwirtschaft\nGrundsatz ............................... .   35\nDritter Titel: Erweiterung des Per-                           Voraussetzungen für die Eingliederung .... .  36\nsonenkreises                                                  Mitwirkung der Siedlungsbehörde ......... .   37\nErmächtigung        ............................ .    14      Beteiligung an der Neusiedlung ........•.•.   38\nAuslaufende und wüste Höfe ............. .    39\nMoor-, Odland und Rodungsflächen ........ .   40\nVierter Titel: Ausweise\nDarlehen und Beihilfen bei Neusiedlung ... .  41\nZweck und Arten der Ausweise                          15\nDarlehen und Beihilfen bei Dbernahme be-\nZuständigkeit und Verfahren .............. .          16      stehender landwirtschaftlicher Betriebe ..... 42\nAblehnender Bescheid .................... .           17-     Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Odland\nEinziehung und Ungültigkeitserklärung .... .          18      oder Rodungsflächen ..................... .   43\nVermerk über die Beendigung der Inanspruch-                   Einheirat und Erwerb von Todes wegen .... .   44\nnahme von Rechten und Vergünstigungen ..              19      Pachtverlängerung und Begründung eines son-\nRechtsmittel .............................. .         20      stigen Nutzungsverhältnisses ............. .  45\nBereitstellung der Miftel ................. . 46\nVergünstigungen für den Landabgeber auf\nZWEITER ABSCHNITT                                dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts     47\nBehörden und Beiräte                           Vergünstigungen bei der Einkommensteuer ..    48\nVergünstigungen bei der Erbschaftsteuer ....  49\nErster Titel: Behörden\nBefreiung von der Vermögensabgabe bei der\nLan desfl üch tli ngsverw al tungen                   21      Veräußerung ............................. .   50","1834                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§                                                                     §\nFortfall der Befreiung von der Vermögens-                                    VIERTER ABSCHNITT\nabgahe lwi Rückerwerb durch den Veriiußerer        51                      Einzelne Rechtsverhältnisse\nFortfoll der Befreiung von der Vermögens-\nab~Jabe bei Verfjußerung durch den Erwerber        52         Erster Titel: Schuldenregelung für\nVertriebene             und     Sowjetzonen-\nBefreiung von der Vermögensabgabe bei der\nflüchtlinge\nVerpc1cht.ung .............................•       53\nGrundsatz                                                  82\nBefreiung von der Hypothekengewinnabgabe\nbei der Verüuf\\erung ...................... .      54         Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläu-\nbigers      .................................. .           83\nBefreiung von der Vermögens- und Hypothe-\nke11gewinncJb9abe bei Veräußerung vor dem                      Antragsfrist                                              84\nInkrafttretrm dieses Gr!setzt!s ............. .    55         Juristische Personen und H.:mdelsgesellschaf-\nBefreiung von der Vermögens- und Hypothe-                     ten ............................. • • •. • • • • • •        85\nkengewinnahgabe bei der Veräußerung von                       Frühere gerichtliche Entscheidungen und Ver-\nGrundstücken in Berlin (West) ............ .       56         gleiche ................................. .                 86\nAufhebung von Mietverhältnissen ......... .         57         Ausnahmen ........•......................                   87\nAufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nut-                     Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge ...... .                88\nzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe     58         Erledigung anhängiger Verfahren ......... .                 89\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel ........... .       59\nZweiter Titel: Sozialrechtliche An-\nBesitzeinweisung ......................... .        60         gelegenheiten\nEntschädigung des bisherigen Nutzungsberech-                   Sozialversicherung ....................... .               90\ntigten . . . . . . . ........................... . 61\nErsatz von Fürsorgekosten 1) • • • • • . . . • . • • • • •  91\nInanspruchnahme von Gebäuden und Land ..           62\nVerfahren ............. ·.................. .      63         Dritter        Titel:   Prüfungen      und          Ur-\nkunden\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften\ndes Reichssiedlungsgesetzes .......... .           64         Anerkennung von Prüfungen .............. .                  92\nAusschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungs-                   Ersatz von Urkunden ..................... .                 93\nunternehmen ............................ .         65         Vierter Titel: Sonstige Vorschrif-\nÄnderung des Reichssiedlungsgesetzes               66         ten\nFinanzierungsrichtlinien ............ .            67         Familienzusammenführung ................ .                  94\nVerwaltungsanordnungen der Länder ..... .          68          Unentgeltliche Beratung ..................•                95\nDritter Titel: Zulassung zur Berufs-                                         FUNFTER ABSCHNITT\nund Gewerbeausübung                                                      Kultur, Forschung und Statistik\nAllgemeine Vorschriften .................. .       69          Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und\nZulassung zur Kassenprax:is .............. .       70          Flüchtlinge und Förderung der wissenschaft-\nEintragung in die Handwerksrolle ......... .       71          lichen Forschung .......................... .              96\nStatistik ................................. .              97\nVierter Titel: Förderung selbstän-\ndig Erwerbstätiger                                                           SECHSTER ABSCHNITT\nKredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und                                   Strafbestimmungen\nTeilhaberschaften ..................... .           72         Erschleichung von Vergünstigungen                          98\nSteuerliche Vergünstigungen und Beihilfen ..       73          Pfli eh tverletzung von Verw altungsangehöri-\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche                    gen ..................................... .                99\nHand ................................... .         74\nKontingente                                       75                       SIEBENTER ABSCHNITT\nVermietung, Verpachtung und Ubereignung                              Dbergangs- und Schlußbestimmungen\ndurch die öffentliche Hand ............... .        76         Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ... .               100\nÄnderung des Notaufnahmegesetzes ...... .                 101\nFünfter Titel: Förderung unselb-\nständig Erwerbstätiger                                         Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes •              102\nArbeiter und Angestellte ................. .        77         Aufhebung von landesrechtlichen Vorschrif-\nten ...................................... .              103\nLehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger\nArt  ..................................... .       78         Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Lan-\ndesrecht ................................. .              104\nDauerarbeitsplätze ........................ .       79\nWeitergeltung der bisherigen Ausweise ...•                105\nVerwaltungsvorschriften ................•••               106\nSechster Titel: Sonstige Vorschrif-\nten                                                            Anwendung des Gesetzes im Land Berlin ..•                 107\nWohnraumversorgung .................... .          80\nNichtanwendung beschränkender Vorschriften         81      1) Siehe Fußnote zu§ 91","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                         1885\nERSTER A RSCHNITT                                 liehen Gesetzbuchs durch Eheschließung\nverloren, aber seinen ständigen Aufenthalt\nAllgemeine Bestimmungen\ndort beibehalten hatte und diesen infolge\nVertreibung auf geben mußte,\nErster Titel\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als\nBegriffsbestimmungen                                   Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehe-\nfrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetz-\n§ 1                                      buchs keinen Wohnsitz, aber einen ständi-\nVertriebener                                   gen Aufenthalt hatte und diesen infolge\nVertreibung aufgeben mußte.\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen          (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst\nWohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung        deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in den Ge-          zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebe-\nbieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Rei-          nen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Ab-\nches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937        satzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staats-\nhatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereig-          angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den\nnissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung,      ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten\ninsbesondere durch Ausweisung oder Flucht, ver-          Gebieten verloren hat.\nloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige            (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-\nWohnsitz verlorengegangen sein, der für die per-         halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten ge-\nsönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen be-         nommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,\nstimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im               wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich\nSinne von Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz an-       auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig\nzusehen, an welchem die Familienangehörigen ge-          niederlassen wollte.\nwohnt haben.\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats-\n§ 2\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger\nHeimatvertriebener\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1\ngenannten Gebiete verlassen und seinen            (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der\nWohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches       am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher\ngenommen hat, weil aus Gründen politi-         seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates\nscher Gegnerschaft gegen den National-         hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertrei-\nsozialismus oder aus Gründen der Rasse,        bungsgebiet); die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 ge-\ndes Glaubens oder der Weltanschauung           nannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deut-\nnationalsozialistische      Gewaltmaßnahmen    schen Reich oder zur Osterreichisch-Ungarischen\ngegen ihn verübt worden sind oder ihm          Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu\ndrohten,                                       Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen ge-\nhört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.\n2. auf Grund der während des zweiten Welt-\nkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen         (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertrie-\nVerträge aus außerdeutschen Gebieten oder      bener Ehegatte oder Abkömmling, wenn der andere\nwährend des gleichen Zeitraumes auf Grund      Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil als\nvon Maßnahmen deutscher Dienststellen          deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-\naus den von der deutschen Wehrmacht be-        zugehöriger am 31. Dezember 1937 oder bereits ein-\nsetzten Gebieten umgesiedelt worden ist        mal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet\n(Umsiedler),                                   (Absatz 1) gehabt hat.\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-\nbungsmaßnahmen die zur Zeit unter frem-                                   § 3\nder Verwaltung stehenden deutschen Ost-                          Sowjetzonenflüchtling\ngebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen,\ndie Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowa-         (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-\nkei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugo-        angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der\nslawien, Albanien oder China verlassen hat     seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungs-\noder verläßt, es sei denn, daß er erst nach    zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\ndem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen       hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um\nGebieten begründet hat (Aussiedler),           sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch\ndie politischen Verhältnisse bedingten besonderen\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein      Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangs-\nGewerbe oder seinen Beruf ständig in den       lage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmit-\nin Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt        telbare Gefahr für Leib und Leben oder die persön-\nhat und diese Tätigkeit infolge Vertrei-       liche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere\nbung aufgeben mußte,                           Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissens-\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 ge-         konflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als\nnannten Gebieten gemäß § 10 des Bürger-        besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die","1886                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nExistenzgrundlage zerstört oder entscheidend beein-       der Personensorge zustand oder zusteht. Steht\nträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder        beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu,\nentscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.           so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebe-\n(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflücht-         ner oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Eltern-\nling ist ausgeschlossen,                                  teiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legi-\ntimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zu-\n1. wer dem in der sowjetischen Besatzungs-\nstand oder zusteht.\nzone und im sowjetisch besetzten Sektor\nvon Berlin herrschenden System erheblich\n§ 8\nVorschub geleistet hat,\n2. wer während der Herrschaft des National-                  Heirat und Annahme an Kindes Statt\nsozialismus oder in der sowjetischen Be-           Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach\nsatzungszone oder im sowjetisch besetzten      der Vertreibung wird die Eigenschaft als Vertrie-\nSektor von Berlin durch sein Verhalten ge-     bener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben\ngen die Grundsätze der Menschlichkeit oder     noch verloren.\nRechtsstaatlichkeit verstoßen hat,\n3. wer die freiheitliche demokratische Grund-\nordnung der Bundesrepublik Deutschland                                    Zweiter Titel\neinschließlich des Landes Berlin bekämpft\nhat.                                                          Voraussetzungen für die\nInanspruchnahme\n(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6,\nvon Rechten und Vergünstigungen\nAbs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.\n§ 9\n§ 4\nStändiger Aufenthalt\nSowjetzonenllüchtlingen gleichgestellte Personen\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\n(1) Einern Sowjetzonenflüchtling wird gleich-         oder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der\ngestellt ein deutscher Staatsangehöriger oder deut-       §§ 10 bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im Gel-\nscher Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Be-         tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nsetzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Be-          (West) seinen ständigen Aufenthalt hat.\nsatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor\nvon Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Ge-              (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht\nbiete aufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurück-      für einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling,\nkehren konnte, ohne sich offensichtlich einer von        der als Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei-\nihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr       nen ständigen Aufenthalt im Ausland genommen\nfür Leib und Leben oder die persönliche Freiheit         hat.\nauszusetzen.\n§ 10\n(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6,\nAbs. 3 und 4 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind sinn-                        Stichtag für Vertriebene\ngemäß anzuwenden.                                            (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebe-\nner kann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum\n§ 5                           31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grund-\nVerwendung des Wortes n Vertreibung\"              gesetzes 2) oder in Berlin (West) seinen ständigen\nAufenthalt genommen hat.\nSoweit in diesem Gesetz das Wort „Vertreibung\"\nverwendet wird, sind hierunter auch die Tat-                 (2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genann-\nbestände der §§ 3 und 4 zu verstehen.                    ten Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Ver-\ngünstigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n§ 6\n(West) seinen ständigen Aufenthalt genommen hat\nVolkszugehörigkeit                             1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes\nDeutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge-                    Kind eines zur Inanspruchnahme von Rech-\nsetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen                  ten und Vergünstigungen berechtigten Ver-\nVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis                       triebenen oder\ndurch bestimmte Merkmale, wie Abstammung,                         2. spätestens sechs Monate nach dem Zeit-\nSprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.                           punkt, in dem er die zur Zeit unter fremder\nVerwaltung •stehenden deutschen Ostge-\nbiete oder das Gebiet desjenigen Staates,\n§ 7                                        aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt\nNadl der Vertreibung                                worden ist, verlassen hat, oder\ngeborene oder legitimierte Kinder\nKinder, die nach der Vertreibung geboren sind,\nerwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder            2) Gemäß Artikel 11 Abs. 2 des 2. AndG BVFG ist der ständiQe\nSowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeit-         Aufenthalt im Saarland aurn dann als Aufenthalt im Geltungs-\nbereidl des Grundgesetzes im Sinne des § 10 anzusehen, wenn er\npunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht             vor dem 1. Januar 1957 begründet wurde.","Nr. 85 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                              1887\n3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des                             den nicht rechtzeitig ausgehändigt worden\nHeirnkehrergeselzes vom 19. Juni 1950 (Bun-                          sind, und\ndesgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils gelten-                   3. nach Aushändigung dieser Urkunden un-\nden Füssung oder                                                    verzüglich seinen ständigen Aufenthalt im\n4. im Wege der Familienzusammenführung                                  Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\ngemi.iß § 94 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, voraus-                            Berlin (West) genommen hat.\ngesetzt, daß er mit einem Angehörigen\nzusammengeführt wird, der schon am 31. De-                                           § 11\nzember 1952 im Geltungsbereich des                       Ausschluß von Nutznießern und Personen, die gegen\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) seinen               die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts•\nständigen Aufenthalt hatte oder unter Num-                             staaUichkeit verstoßen haben\nmer 2 oder 3 fällt, oder\nRechte und Vergünstigungen als Vertriebener\n5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 oder                  kann nicht in Anspruch nehmen, wer\n6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum                           1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohn-\n20. August 1957, wenn die hierfür im Gel-                       sitz in einem in das Deutsche Reich ein-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in                          gegliederten, von der deutschen Wehrmacht\nBerlin (West) bestehenden Vorschriften be-                     besetzten oder in den deutschen Einflußbereich\nachtet worden sind und der Aufenthalt im                        einbezogenen Gebiet genommen und dort die\nAusland im Anschluß an die Vertreibung                         durch die nationalsozialistische Gewaltherr-\ngenommen worden war. 3 )                                         schaft geschaffene Lage ausgenutzt hat oder\n2. im Vertreibungsgebiet oder in der sowjetischen\nBei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten                             Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten\nnicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach                           Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen\nVerlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten                        die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-\nStaaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt                             staatlichkeit verstoßen hat.\nworden ist, in einem anderen der dort bezeichneten\nStaaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche                                                 § 12\nZeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter\nFamilienangehöriger im Anschluß an die Aussied-                                           Ausschluß bei Erwerb\nlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung                                  einer fremden Staatsangehörigkeit\nder Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in                       (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\ndenen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-                    oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch\nangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone                        nehmen, w.er nach der Vertreibung eine fremde\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin                        Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt und\naus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewalt-                   seine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Ar-\nsam festgehalten worden ist.                                          tikels 116 des Grundgesetzes verliert. Dies gilt nicht\nim Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn, daß die\n(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt als er-                  fremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten dieses\nfüllt, wenn eine Erlaubnis zum ständigen Aufent-                      Gesetzes erworben wird.\nhalt vor dem Stichtag erteilt war, der Vertriebene\njedoch erst nach dem Stichtag, spätestens aber in-                       (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonen-\nnerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaub-                    flüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde\nnis seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich                    Staatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen                      Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeit•\nhat.                                                                  punkt ab Rechte und Vergünstigungen als Vertrie-\nbener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch\n(4) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt auch                     nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen\ndann als erfüllt, wenn der Vertriebene                                dieses Titels gegeben sind.\n1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen\n§ 13\nAufenthalt im Ausland hatte und\nBeendigung der Inanspruchnahme\n2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem\nvon Rechten und Vergünstigungen\nZeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grund-                    (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\ngesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen,                oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann\nan der tatsächlichen Aufenthaltnahrne aber               nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirt-\ndadurch gehindert war, daß ihm die zur                   schaftliche und soziale Leben in einem nach seinen\nAus- oder Einreise erforderlichen Urkun-                  früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen\nzumutbaren Maße eingegliedert ist. Unberührt blei-\nben die Vorschriften des Ersten Abschnittes sowie des\n3) Gemäß Artikel II Abs. 3 des 2. ÄndG BVFG können Vertriebene       § 70 Abs. 1 bis 4 und der§§ 71, 81 bis 90 und 92 bis 97\nRechte und Vergünstigungen auch geltend machen, wenn sie nach     dieses Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die Ver-\ndem 20. August 1957 aus dem Ausland zuziehen, vorausgesetzt,\ndaß sie vor diesem Zeitpunkt einen Einbürgerungsantrag auf        günstigungen nach § ~1, soweit es sich um die Rück-\nGrund des § 9 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staats-\nangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) ge-  zahlung von Fürsorgeleistungen 4 ) handelt, die vor\nstellt haben, die Einbürgerung daraufhin erfolgt und der ständige\nAufenthalt im GeHungsbernich des Grundgesetzes oder in Berlin\nLWestl unverzüalich nach der Einbürgerung genommen wird.          4) Siehe Fußnote zu § 91.","1888                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nder Erteilung des Ausschließungsvermerks empfan-                 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die\ngen wurden. Unberührt bleiben auch steuerrecht-                     nicht gleichzeitig Vertriebene sind, den\nliche Vergünstigungen, die sich auf die Zeit vor der                Ausweis C.\nErteilung des Ausschließungsvermerks beziehen,\nsoweit nicht in anderen Vorschriften eine günstigere         (3) liegen bei einem Vertriebenen die Voraus-\nRegelung getroffen ist.                                   setzungen des § 3 vor, so ist auf Antrag der Aus-\nweis A oder B durch einen entsprechenden Vermerk\n(2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder         zu kennzeichnen.\nSowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3           (4) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und\ngenannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm           Sowjetzonenflüchtlinge, die nach §§ 9 bis 12 zur\ndie Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\n(3) Uber die Beendigung der Inanspruchnahme          nicht berechtigt sind, werden besonders gekenn-\nvon Rechten und Vergünstigungen gemäß Absatz 1           zeichnet.\nund 2 entscheiden die zentralen Dienststellen der            (5) Die Entscheidung über die Ausstellung des\nLänder (§ 21) oder die von ihnen bestimmten Be-          Ausweises ist für alle Behörden und Stellen ver-\nhörden. Der Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtling       bindlich, die für die Gewährung von Rechten oder\nist verpflichtet, diesen Dienststellen auf Verlangen     Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjet-\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unter-      zonenflüchtling nach diesem oder einem anderen\nlagen vorzulegen. Gelangt die zentrale Dienststelle      Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle\noder die von ihr bestimmte Behörde zu der Auf-           die Entscheidung der zuständigen Behörde über die\nfassung, daß die Beendigung der Gewährung von            Ausstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt,\nRechten und Vergünstigungen nach diesem Gesetz            so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung\ngeboten sei, so hat sie auf Antrag des Betroffenen        durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn\nvor der Entscheidung einen Ausschuß zu hören, der         diese dem Antrag nicht entsprechen will, so ent-\naus dem Behördenleiter oder einem Stellvertreter          scheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale\nals Vorsitzendem und zwei Beisitzern besteht; einer       Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde\nder Beisitzer ist auf Vorschlag der von der zentralen     des Landes, in welchem der Ausweis ausgestellt\nDienststelle des Landes anerkannten Verbände der          worden ist.\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge zu be-\nrufen; hinsichtlich der Berufung und Amtsdauer der                                   § 16\nBeisitzer gilt § 25 sinngemäß. Die für die Gewäh-                        Zuständigkeit und Verfahren\nrung von Rechten und Vergünstigungen zuständigen\nStellen sind berechtigt, deren Beendigung zu bean-           (1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den\ntragen.                                                   zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimm-\nten Behörden aus. In den Fällen, in welchen ein\nVertriebener oder Sowjetzonenflüchtling seinen\nDritter Titel                     Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland\nErweiterung des Personenkreises                  hat, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem\ndie Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige\n§ 14                          Behörde. Solange sich ein Vertriebener oder Sowjet-\nErmächtigung                       zonenflüchtling in einem Gast- oder Durchgangs-\nlager befindet, bestimmt die Regierung des Landes,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch           in welchem das Lager gelegen ist, die zuständige\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           Behörde.\nweitere Personengruppen, die von Vertreibungs-               (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen,\noder vertreibungsähnlichen Maßnahmen betroffen            dessen Fassung der Bundesminister für Vertriebene\nsind oder werden, den Vertriebenen oder Sowjet-\nim Bene~men mit den zentralen Dienststellen der\nzonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Vorausset-\nLänder (§ 21) bestimmt.\nzungen und Umfang der ihnen zu gewährenden\nRechte und Vergünstigungen zu bestimmen.                     (3) Die zuständige Behörde erhebt von Amts\nwegen die erforderlichen Beweise. Wenn sie mit\nRücksicht auf die Bedeutung einer Aussage eine\nVierter Titel                      eidliche Vernehmung für geboten erachtet, so ist\nAusweise                           das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu\nersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge\n§ 15                           anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen\nsoll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsge-\nZweck und Arten der Ausweise                setzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge er-        anzuwenden. Das Amtsgericht entscheidet über die\nhalten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder              Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses,\nFlüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren       des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entschei-\nMuster der Bundesminister für Vertriebene be-             dung kann nicht angefochten werden.\nstimmt.\n(2) Es erhalten                                                                  § 17\n1. Heimatvertriebene den Ausweis A,                                Ablehnender Bescheid\n2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene         Wird die Ausstellung des Ausweises oder die\nsind, den Ausweis B,                          Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                        1889\ngelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 be-         dig in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu be-\nsonders gekennzeichnet, so isl dem Antragsteller       raten. Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und\nein schriftlicher, mit Gründen versehener Bescheid     Maßnahmen gehört werden.\nzu erteilen.\n§ 23\n§ 18\nZusammensetzung des Beirates\nEinziehung und UngüHigkeitserklärung                  bei dem Bundesminister für Vertriebene\nDer Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu       (1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlings-\nerklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen       fragen bei dem Bundesminister für Vertriebene\nfür seine Ausstellung nicht vorgelegen haben.          setzt sich zusammen aus\n§ 19                                je einem Vertreter der bei den zentralen\nVermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme               Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte\nvon Rechten und Vergünstigungen                     für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22),\nsechzehn Vertretern der auf Bundesebene\nDie Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-\ntätigen Organisationen der Vertriebenen und\nten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu ver-\nFlüchtlinge,\nmerken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers.\nje einem Vertreter der Evangelischen und der\n§ 20                                 Katholischen Kirche,\nRechtsmittel                             je einem Vertreter der kommunalen Spitzen-\nverbände,\n(1) Wird die Ausstellung des Ausweises oder die\nEintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-               je einem Vertreter der anerkannten Spitzen-\ngelehnt, der Ausweis eingezogen oder für ungültig             verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie\nerklärt oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder               des Deutschen Vereins für öffentliche und\n§ 19 eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe           private Fürsorge,\nund Rechtsmittel nach den in den Ländern gelten-              zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der\nden Vorschriften zulässig.                                    Arbeitgeber und zwei Vertretern der Spitzen-\n(2) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der Ver-           organisationen der Arbeitnehmer.\nwaltungsgerichtsordnung) entscheidet über Anträge         (2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein\nauf Ausstellung eines Ausw<::üses nach § 15 Abs. 2     Stellvertreter berufen werden.\nNr. 3 oder auf Kennzeichnung eines Ausweises nach         (3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundes-\n§ 15 Abs. 3 die zuständige Behörde nach Anhören        minister für Vertriebene.\neines Ausschusses. Der Ausschuß besteht aus dem\nLeiter der Behörde oder seinem Beauftragten als                                  §. 24\nVorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                      Berufung und Amtsdauer\nEiner der Beisitzer muß Sowjetzonenflüchtling sein.      Die Mitglieder des Beirates für Vertriebenen-\nDie näheren Bestimmungen erlassen die Landesre-        und Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister für\ngierungen. Die Anhörung des Ausschusses kann          Vertriebene und ihre Stellvertreter beruft dieser\nunterbleiben, wenn die z1 1ständige Behörde dem        auf Vorschlag der in § 23 genannten Organisationen\nWiderspruch in vollem Umfange entsprechen will.        auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Mit-\nglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus\nZWEITER ABSCHNITT                     oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft als Ver-\nBehörden und Beiräte                    treter einer der in § 23 genannten Organisationen,\nso beruft der Bundesminister für Vertriebene auf\nErster Titel\nVorschlag dieser Organisationen einen Ersatzmann\nBehörden                          für den Rest der Amtsdauer.\n§ 21                                                    § 25\nlandesflüchUingsverwaltungen                            Zusammensetzung der Beiräte\nDie Länder sind verpflichtet, zur Durchführung             bei den zentralen Dienststellen der Länder\ndieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhal-      Die Zusammensetzung der Beiräte für Vertriebe-\nten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig     nen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen Dienst-\nsind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses        stellen der Länder und die Berufung und Amtsdauer\nGesetzes zu beteiligen.                                ihrer Mitglieder regeln die Länder.\nZweiter Titel\nDRITTER ABSCHNITT\nBeiräte\nEingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge\n§ 22\nErster Titel\nBildung und Aufgaben\nUmsiedlung\n(1) Bei dem Bundesminister für Vertriebene und\nbei den zentralen Dienststellen der Länder sind                                  §  26\nBeiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu                        Begriff und Zweck\nbilden.\n(1) Die angemessene Verteilung der Vertriebe-\n(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundes-.     nen und Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich\nregierung und die Landesregierungen sachverstän-       des Grundgesetzes und in Berlin (West) zum Zwecke","1890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nihrer wirtschaftlichen Eingliederung ist im Rahmen          (2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht\neines allgemeinen Bevölkerungsausgleichs durch           eine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis\nUmsiedlung zu fördern.                                   zum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist           stimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern\nund in welche Länder eine Umsiedlung durchzufüh-\n1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen\nren ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des\nund Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in\nErgebnisses der freien Wanderung einen Umsied-\ndenen sie wirtschaftlich eingegliedert und\nlungs- und Finanzierungsplan fest, der auch die\nwohnungsmäßig       untergebracht  werden\nwohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler\nkönnen, aus Gebieten, in denen sich dies\nsicherstellt.\nnicht ermöglichen läßt,\n2. die aus Gründen des sozialen Bevölke-             (3) Der Umsiedlungsplan trifft Bestimmungen\nrungsausgleichs gebotene Neuverteilung         über die Zahl der Umzusiedelnden und über die An-\nder nicht erwerbsfähigen und der schwer        rechnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von\nin Arbeit zu vermittelnden Vertriebenen        Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen und an-\nund Sowjetzonenflüchtlinge,                    deren gemäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung\neinbezogenen Personen, die gebietsmäßige Vertei-\n3. die Zusammenführung getrennter Familien-\nlung, den Zeitpunkt der Ubernahme sowie die woh-\nund Haushaltsgemeinschaften am Arbeits-        nungsmäßige Unterbringung der Umzusiedelnden.\nort des Ernährers.\n§ 27                                                      § 32\nFreiwilligkeit                              Sonstige Umsiedlung von Land zu Land\nDie Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig.           (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Um-\n§ 28                            siedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1\nbezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Emp-\nBeteiligung der Berufs- und Personengruppen          fehlung der Bundesregierung innerhalb eines ange-\n(1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Per-       messenen Zeitraumes zweckdienliche Vereinbarun-\nsonengruppen angemessen zu beteiligen.                    gen zwischen den beteiligten Ländern nicht zustande\ngekommen sind.\n(2) Die Zugehörigkeit zu. einer Berufsgruppe be-\nstimmt sich nach dem vor der Vertreibung ausge-              (2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die\nübten Beruf.                                              Feststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich,\ngilt § 31 Abs. 3 entsprechend.\n§ 29\nBerücksichtigung persönlicher Verhältnisse                                   § 33\n(1) Bei der Umsiedlung ist die Familien- und                     Umsiedlung innerhalb eines Landes\nHaushaltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch               Für die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist\nvorübergehend nicht getrennt werden.                      das Land zuständig. Die Bundesregierung ist über\n(2) Bei der Unterbringung sind Wünsche der Um-         Umsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung\nzusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer      rechtzeitig zu unterrichten.\nsonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglich-\nkeit zu berücksichtigen.                                                            § 34\n§ 30                                               Einzelweisungen\nBerücksichtigung besonderer Verhältnisse             Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-\nin den Ländern                       führung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für be-\nsondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe\nBei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen,          gilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverord-\narbeitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse\nnung gemäß § 32 festgestellt wird.\nder Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berücksich-\ntigen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) dadurch\nnicht gefährdet wird.\nZweiter Titel\n§ 31                                              Landwirtschaft\nEntlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen\nüberbelegten Länder                                               § 35\n(1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und                              Grundsatz\nSowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch            Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus\ndie Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Um-         der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertrei-\nsiedlung können auch Personen einbezogen werden,          bung überwiegend in der Landwirtschaft tätig\ndie, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge         waren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch\nzu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten      in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie\nDberleitungsgesetzes in der Fassung vom 21. Au-           entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und\ngust 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) gehören.             Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigen-","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                         1891\ntümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher      günstigungen eine gesicherte Lebensgrundlage in\nGrundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen        der Land- oder Forstwirtschaft bereits hat oder er-\nNutzungsverhältnis angesetzt werden.                     hält. Hierdurch wird die Gewährung von Darlehen\nund Beihilfen und die hierfür erforderliche Mitwir-\nkung der Siedlungsbehörde nicht ausgeschlossen.\n§ 36\n(4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere\nVoraussetzungen für die Eingliederung           Nachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete\nFür die Eingliederung nach § 35 müssen die fol-       des Steuer- und Abgabenrechts nac:h §§ 47 bis 56 zu\ngenden Voraussetzungen vorliegen:                        gewähren, wenn die Siedlungsbehörde besc:heinigt,\ndaß die Voraussetzungen für die Gewährung dieser\n1. der Erwerber oder Pächter muß die zur ord-         Vergünstigungen vorliegen. D'iese Besc:heinigung ist\nnungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle er-       für die zuständigen Behörden bindend.\nforderliche Eignung besitzen.\n(5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) kön-\n2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß           nen mit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in\ndurch die Veräußerung oder Verpachtung für        den Fällen gewährt werden, in denen Vertriebene\nden Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte    oder Sowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkraft-\nLebensgrundlage geschaffen oder eine bereits      treten dieses Gesetzes in einer dem § 42 entspre-\ngeschaffene, aber noch gefährdete Lebens-         chenden Weise ohne Mitwirkung der Siedlungs-\ngrundlage gesichert wird. Diese Voraussetzun-     behörde zur Ansetzung gelangt sind .\ngen können auch erfüllt sein, wenn die Ver-\näußerung oder Verpac:htung zur Begründung\neiner landwirtsc:haftlic:hen Nebenerwerbsstelle                              § 38\ndient.                                                         Beteiligung an der Neusiedlung\n3. Der Erwerber oder Päc:hter darf nicht mit dem         Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das\nVeräußerer oder Verpächter in gerader Linie       neu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet län-\nverwandt sein. Das gilt nicht, wenn der Ver-      dermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur\näußerer oder Verpächter nach dem Flüchtlings-     Hälfte dem in § 35 genannten Personenkreis zuzu-\nsiedlungsgesetz vom 10. August 1949 (WiGBl.       teilen. Bei der weiteren Vergabe sind gleic:hrangig\nS. 231) oder nach den Vorsc:hriften dieses Titels die einheimisc:hen Siedlungsbewerber entsprec:hend\nin die Landwirtschaft eingegliedert ist.          der Zahl der vorliegenden Anträge zu berücksich-\n4. Der Päc:hter darf nicht der Ehegatte des Ver-      tigen.\npächters sein.\n§ 39\n§  37                                       Auslaufende und wüste Höfe\nMitwirkung der Siedlungsbehörde                 (1) Für die Ansetzung nac:h § 35 kommen vor allem\nauch auslaufende Höfe, deren unwirtsc:haftliche\n(1) Voraussetzung für die Gewährung von Dar-\nZerschlagung verhindert werden soll, sowie wüste\nlehen und Beihilfen nach §§ 41 bis 45 und für die\nHöfe, die sich für eine Wiederinbetriebnahme eig-\nGewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete\nnen, in Betracht.\ndes Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 ist\ndie Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei der Ein-            (2) Auslaufende Höfe sind landwirtsc:haftlic:he\ngliederung (§ 35). Sie kann auch dadurch mitwir-        Betriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst\nken, daß sie einem bereits abgeschlossenen Ver-         bewirtschaften oder bewirtschaften können und\ntrage zustimmt. Im Fall_e des § 44 erfolgt die Mit-     keine Erben haben, die den Betrieb selbst bewirt-\nwirkung der Siedlungsbehörde durch Erteilung einer      schaften können oder wollen. Wüste Höfe sind\nBescheinigung darüber, daß die Voraussetzungen          früher selbständige landwirtschaftliche Betriebe,\ndes § 44 vorliegen.                                     deren Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch\nvorhanden sind, deren Land aber veräußert oder\n(2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn\nverpachtet oder anderweitig zur Nutzung abge-\ndie Voraussetzungen für die Gewährung von Dar-\ngeben worden ist.\nlehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf\ndem Gebiete des Steuer- und Abgabenrec:hts (§§ 35\nund 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu ver-                                 § 40\nsagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt                    Moor-, Udland und Rodungsflächen\nsind.\n(1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen ferner\n(3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der       Moor-, Odland und Rodungsflächen in Betracht.\nErwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder\nVerpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie            (2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssied-\nverwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge-        lungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I\nsetzlic:her Erbe oder bis zum zweiten Grade ver-         S. 1429) stehen dem Moor- und Odland gleich\nschwägert ist und die Veräußerung oder Verpach-                 1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die\ntung auch ohne die Vergünstigungen auf dem Ge-                     nicht planmäßig bewirtschaftet werden,\nbiete des Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde              2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holz-\noder der Erwerber oder Pächter durch die Ver-                      bodenflächen (Rodungsflächen), soweit sie\näußerung oder Verpachtung auch ohne diese Ver-                     zur Besiedlung geeignet sind. Die Enteig-","1892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nnung von Rodungsfüichen ist nur nach                   1. die Entstehung des Gesamthandeigentums\nAnhören der obersten Landesforstbehörde                   an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nzullissig.                                                stück durch die Vereinbarung der Güter-\ngemeinschaft (§§ 1415 ff. des Bürgerlichen\n§ 41                                      Gesetzbuchs) zugunsten eines Ehegatten,\nDarlehen und BeihiHen bei Neusied]ung                        der Vertriebener oder Sowjetzonenflücht-\nling ist,\nKönnen für die Ansetzung von Vertriebenen oder                 2. die Ubertragung des Miteigentums an\nSowjctzonenf1üchllinqen als Neusiedler Mittel nicht                  einem Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nrechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße ein-                     stück an einen Vertriebenen oder Sowjet-\ngesetzt werden, so können zugunsten des einzel-                      zonenflüchtling,\nnen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zu-\n3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils\nsillzlich zu den von den Uindern bereitzustellenden\noder Grundstücks von Todes wegen durch\nFinanzierungshilfen zinslose Darlehen und Beihil-\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nfen, insbesondere zur Land- und Inventarbeschaf-\nflüchtling, der mit dem Erblasser nicht in\nfung und für notwendige bauliche Aufwendungen,\ngerader Linie oder bis zum dritten Grade\ngewährt werden.\nder Seitenlinie verwandt oder bis zum\nzweiten Grade verschwägert ist.\n§ 42\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Gewäh-\nDarlf'hen und Beihilfen bei Ubernahme\nrung von Darlehen • oder Beihilfen nur zulässig,\nbestehender landwirtschaftlicher Betriebe\nwenn dies zur Sicherung einer selbständigen Exi-\nWird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb      stenz notwendig ist.\n(Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes (Be-\ntriebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Be-                                      § 45\nwertungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Ver-                       Pachtverlängerung und Begründung\npachtung der Bildung eines land- oder forstwirt-                   eines sonstigen Nutzungsverhältnisses\nschaftlichen Betriebes des Erwerbers oder Pächters\ndient oder das zur Grundlage einer landwirtschaft-           Der Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils\nlichen Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter        oder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42)\nMitwirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen           steht gleich\nzu dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen             1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebe-\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert                nen oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger\noder auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so                   als zwölf Jahre abgeschlossenen Pachtvertra-\nkönnen zur Finanzierung der hierfür erforderlichen               ges um mindestens sechs Jahre auf insgesamt\nAufwendungen, insbesondere zur Zahlung des Er-                   mindestens zwölf Jahre,\nwerbspreises, zur Anschaffung des Inventars, für             2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen\nnotwendige bauliche Aufwendungen und für die                     Nutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf\nBeschaffung von Ersatzwohnungen, zinslose Dar-                   Jahre.\nlehen gewährt werden. Es können in besonderen\nFällen an Stelle oder neben Darlehen auch Beihilfen                                   § 46\ngewährt werden.                                                            Bereitstellung der Mittel\n§ 43                              (1) Die für die Zwecke dieses Titels erforder-\nlichen Mittel einschließlich von Mitteln für die Vor-\nBeihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland          bereitung, Durchführung und Sicherung der Ein-\noder Rodungsflächen                   gliederung stellt der Bund zur Verfügung. Er stellt\nSofern die Ansetzung von Vertriebenen oder             insbesondere zur Durchführung eines von der Bun-\nSowjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor-          desregierung jährlich aufzustellenden Siedlungs-\noder Odland oder auf Rodungsflächen (§ 40) ge-            programms zusätzlich zu den von den Ländern auf-\nwährleistet ist, können außer den in §§ 41 und 42         zubringenden finanziellen Leistungen bis r einer\ngenannten Da.rlehen und Beihilfen dem Siedlungs-          anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung, soweit\nbewerber oder dem Siedlungsunternehmen auf An-            die haushaltsmäßige Deckung beschafft werden\ntrag des Landes Beihilfen bis zu 2500 Deutsche Mark       kann, bereit\nje Hektar der zu kultivierenden oder zu rodenden                 1. für die Neusiedlung jährlich 100 Millionen\nFläche gewährt werden.                                               Deutsche Mark,\n2. zur Förderung der in §§ 42, 44 und 45 fest-\n§ 44                                      gelegten Zwecke jährlich 100 Millionen\nEinheirat und Erwerb von Todes wegen                        Deutsche Mark,\n(1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebs-                3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland\nteils oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder                   und Rodungsflächen die Mittel für die Bei-\nSowjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraus-                hilfen nach § 43.\nsetzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder            (2) Die Mittel, die auf Grund des Absatzes 1\nSowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in      bereitgestellt worden sind oder werden, fließen\nder Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird,          dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs-\ngleich                                                   bank zu.","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                       1893\n(3) Daneben werden zur verstärkten Förderung        auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts für\nder in diesem Titel fest9clegten Zwecke aus dem        den ganzen zu dem Gesamthandeigentum gehören-\nAusgleichsfonds (§ 5 des Lustemmsgleichsgesetzes       den Betrieb, Betriebsteil oder für das ganze zum\nvom 14. August 1952 -        Bundesgesetzbl. I S. 446) Gesamthandeigentum gehörige Grundstück gewährt.\nfür die Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach      Bei Erwerb des Miteigentums nach § 44 Abs. 1 Nr. 2\ndem Lastenausgleichsrrcsctz zu gewährenden Ein-        werden die Vergünstigungen auf dem Gebiete des\ngliederungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Mil-     Steuer- und Abgabenrechts gewährt\nlionen Deutsche Mark aus den im Wege der Vor-                  1. für den ganzen Betrieb, an dem das Mit-\nfinanzierung bereilgestf~llten Mitteln darlehns-                  eigentum zugunsten des Vertriebenen oder\nweise zur Verfügung gestE~llt. Die Länder haben                   Sowjetzonenflüchtlings begründet wird,\nals erste Darlehnsnehmer dem Ausgleichsfonds                      wenn das Miteigentum mindestens zur\ngegenüber die Darlehen derart zu tilgen, daß die                  Hälfte dem Vertriebenen oder Sowjet-\nTilgung bis zum 31. Mürz 1979 abgeschlossen ist.                  zonenflüchtling übertragen wird,\n(4) Die Richtlinien über die Verteilung und Ver-            2. nur für den übertragenen Miteigentums-\nwendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie                anteil, wenn das Miteigentum mit weniger\nüber die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der                    als zur Hälfte an den Vertriebenen oder\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                  Sowjetzonenflüchtling übertragen wird.\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern\n(3) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder\nder Finanzen und für Vertriebene, und, soweit es\nSowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der\nsich um Lastenausgleichsmittel handelt, im Beneh-\nAnsetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichs-\nflüchtlingen vorgenommene Veräußerung an ein ge-\namtes. Dabei kann die Verteilung mit der Bedin-\nmeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der\ngung verbunden werden, daß die Länder, soweit es\nSiedlungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich,\nzur Erfüllung der in § 35 festgelegten Zwecke er-\nwenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der er-\nforderlich ist, Landesmittel zur Verfügung stellen.\nworbene Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück\n(5) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenaus-      mindestens zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung\ngleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjet-        von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen\nzonenflüchtlinrJe zur Schaffung oder Sicherung von     dient.\nExistenzen in der Landwirtschaft gewährt werden,\n(4) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der §§ 48\ndürfen nur im Einvernehmen mit der Siedlungs-\nbis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung\nbehörde bewilligt' werden.\nvon Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken,\n(6) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach            die als vollständige oder teilweise Erfüllung des\n§§ 298 ff. des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohn-  Landabgabesolls im Rahmen der Bodenreformge-\nteil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben        setzgebung behandelt wird.\nangemessen zu berücksichtigen.\n(7) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine                                  § 48\nortsübliche und angemessene Versorgung mit Woh-\nVergünstigungen bei der Einkommensteuer\nnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) und übernimmt\ndas Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund       Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück\ndas Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft      nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet,\nin Anspruch genommen wird. Entsprechende Ver-          so rechnen die während der Bewirtschaftung durch\npflichtungen können bis zur Höhe von insgesamt         de: Erwerber oder Pächter, seine Familienangehöri-\n5 Millionen Deutsche Mark übernommen werden.           gen oder Erben fälligen Einkünfte aus der Verpach-\ntung oder aus einer bei der Veräußerung vorbehal-\ntenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B.\n§ 47                          Altenteil) nicht zum einkommensteuerpflichtigen\nVergünstigungen für den Landabgeber            Einkommen, soweit diese Einkünfte jährlich 2000\naui dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts        Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(1) In den Fällen der §§ 42 bis 45 und bei An-\nwendung des Absatzes 2 werden auf dem Gebiete                                     § 49\ndes Steuer- und Abgabenrechts Vergünstigungen\nVergünstigungen bei der Erbschaftsteuer\nnach §§ 48 bis 56 insoweit gewährt, als der Ein-\nheitswert des veräußerten oder verpnchteten Be-           Das Erbscha.ftsteuergesetz in der Fassung vom\ntriebes, Betriebsteils oder Grundstücks (§ 42) oder    30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird wie\nbei Zukauf oder Zupachtung der Einheitswert des        folgt geändert:\nvon dem Erwerber oder Pächter unter Einschluß der      1. § 18 Abs. 1 Nr. 11 a erhält folgende Fassung:\nzugekauften oder zugepachteten Fläche insgesamt            „ 11 a. ein Erwerb\nbewirtschafteten Betriebes 80 000 Deut.sehe Mark\na) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,\nnicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nicht. für die\ndie der Erblasser (Schenker) für eine\nVeräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder\nnach dem 21. Juni 1948 durchgeführte\nGrundstücken im Rahmen eines ordentlichen Sied-\nVeräußerung eines auslaufenden Hofes\nlungsverfahrens und für den Fall des Absatzes 3.\noder-eines wüsten Hotes an einen Ver-\n(2) Bei dem Erwerb des GPsamthandeigentums                         triebenen oder Sowjetzonenflüchtling\nnach § 44 Abs. 1 Nr. 1 werden die Vergünstigungen                     erworben hat,","1894                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nb) eines auslaufenden Hofes oder eines        21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes (Einheits-\nwüslcn I Iotes, wenn er von dem Erben      wertanteiles) des veräußerten Betriebes, Betriebs-\n(Beschenkten) innerhalb von zwölf Mo-      teils oder Grundstücks. Vom Einheitswert (Einheits-\nncllcn nach erlangter Kenntnis von dem      wertanteil) sind die mit dem veräußerten Betrieb,\nAn lall oder während der Dauer eines       Betriebsteil oder Grundstück nach dem Stande vom\nPachtverhällnisses gemäß Buchstabe c       21. Juni 1948 in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nan einen Vertriebenen oder Sowjet-         henden Verbindlichkeiten in ihrer Höhe vom 21. Juni\nzonenflüchtling veräußert wird,             1948 abzusetzen. Bei Grundstücken im Sinne des\nc) eines auslaufenden Hofes oder eines        Bewertungsgesetzes, die nach dem Stande vom\nwüsten Hofes, der von dem Erblasser        21. Juni 1948 als unbebaute Grundstücke bewertet\n(Schenker) auf die Dauer von minde-        worden sind, gilt statt des Satzes 0,55 vom Hundert\nstens zwölf Jahren an einen Vertriebe-     der Satz 0,85 vom Hundert.\nnen oder Sowjetzonenflüchtling ver-\n(3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebs-\npachtet worden ist, zur Hälfte des auf\nteil um die in § 40 auf geführten Flächen, so erhöht\ndieses Vermögen entfallenden Steuer-\nsich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche\nbetrages; der restliche Steuerbetrag\nMark je Hektar der veräußerten Fläche.\nwird bis zur Beendigung des Pacht-\nverhältnisses gestundet. Das gleiche           (4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 er-\ngilt, wenn die Verpachtung durch den       rechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu\nErben (Beschenkten) innerhalb von          leistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensab-\nzwölf Monaten nach erlangter Kenntnis      gabe, so tritt dieser an die Stelle des errechneten\nvon dem Anfall erfolgt. Diese Steuer-      Betrages.\nvergünstigungen entfallen rückwirkend,\nwenn das Pachtverhältnis vor Ablauf                                  § 51\nvon zwölf Jahren nach der Ubergabe\nerlischt.\"                                   Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe\nbei Rückerwerb durch den Veräußerer\n2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11 a ist           (1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nnur eine Veräußerung oder Verpachtung eines             stück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung\nauslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an           der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling           Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf\ngemäß §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39           Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer,\nAbs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten            seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so\nder Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesver-            gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-\ntriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundes-              punkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt des Rück-\ngesetzbl. I S. 201). Der Veräußerung an einen          falls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge sind in-\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht           nerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach-\ngleich die Veräußerung an ein gemeinnütziges            zuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode des\nSiedlungsunternehmen im Sinne der Siedlungs-            Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden Vier-\nund Bodenreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 3           teljahrsbeträge erlassen. Satz 3 gilt im Falle des § 44\ndes Bundesvertriebenengesetzes.\"                       Abs. 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Ehe geschieden,\naufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist; im\n§ 50                           Falle der Auflösung der Ehe durch Tod gilt Satz 3\nmit der Maßgabe, daß die Vierteljahresbeträge er-\nBefreiung von der Vermögensabgabe              lassen werden, die innerhalb von zwölf Jahren nach\nbei der Veräußerung                    der Entstehung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 genannten\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-          Rechtsverhältnisses fällig werden.\nstück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten.              (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im\ndie nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-            Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung\nschaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-           an den Veräußerer oder dessen Erben.\nflüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der\nnach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden                                         § 52\nVermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus\nden Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehalt-               Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe\nlich der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung ab-                  bei Veräußerung durch den Erwerber\ngegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes\nstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung\nder Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt\nder darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an\ntritt, an dem die qenannten Rechtsverhältnisse oder\nVermögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs\nTatbestände zugunsten des Vertriebenen oder So-\nJahren seit der Veräußerung durch den Erwerber\nwjetzonenflüchtlings begründet werden oder ent-\noder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die\nstehen.\nin § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die\n(2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von            Abgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die\ndem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag            Verpflichtung zur Entrichtung dieser Vierteljahres-\nein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den                beträge als auf den Ersterwerber übergegangen.","Nr. 85 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                         1895\nDie während der Dauer des Eigentums des Erst-            und Satz 2 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 mit\nerwerbers fällig gewordenen Vierteljahresbeträge         der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der\nwerden erlassen.                                         Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt tritt,\nan dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Tat-\n(2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung\nbestände zugunsten des Vertriebenen oder Sowjet-\ndurch den Ersterwerber entsprechend anzuwenden.\nzonenflüc:htlings begründet werden oder entstehen;\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der       § 51 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nBetrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maß-      Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, des-\ngabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird.            sen Veräußerung zum Erlaß der Hypothekengewinn-\nabgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe des\n§ 53                          § 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten\nBefreiung von der Vermögensabgabe             Satz 1 und Satz 2.\nbei der Verpachtung\n§ 55\n· (1) ·wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nstück nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden          Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-\ndie nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-            gewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkraft-\nschaftung an den Pächter während der Bewirtschaf-                         treten dieses Gesetzes\ntung durch diesen, seine Familienangehörigen odPr           (1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück\nErben fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Be-        vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen\ntriebsteil oder das verpachtete Grundstück entfal-       Vertriebenen veräußert worden und sind auf Grund\nlenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe           des § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum\nerlassen. § 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.       Ersten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der\n(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der   Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil\nMaßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der           des Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebs-\nUbergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des           teil oder das Grundstück entfallenden Leistungen\nAbschlusses des Verlängerungsvertrages tritt.            an Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten\n(3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück   die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech-\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertrie-     nung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch\nbenen verpachtet worden und sind auf Grund des          höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des\n§ 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum           Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 fällig\nErsten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August       werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögensab-\n1949 (WiGBl. S. 214) oder des § 6 der Zweiten Durch-    gabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 als ab-\nführungsverordnung zum Ersten Teil des Sofort-          gegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 sind\nhilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetz-      vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entsprechend\nblatt 1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Betriebsteil   anzuwenden.\noder das Grundstück entfallenden Leistungen an             (2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Be-\nSoforthilfeabgaben unerhoben geblieben, so gelten       trieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothe-\ndie unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech-       kengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden\nnung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch         auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die\nhöchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des       nach Inkrafttreten dieses Gesetzes während der\nLastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 wäh-    Dauer der Bewirtschaftung durc:h den Erwerber,\nrend der Dauer der Bewirtschaftung durch den Ver-       seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig\ntriebenen, seine Familienangehörigen oder seine         werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe\nErben fällig werdenden Vierteljahresbeträge an          bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der\nVermögensabgabe werden nach Maßgabe des § 50            Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach\nAbs. 2 erlassen.                                        dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbe-\nbauten Grundstücken im Sinne des Bewertungs-\n§ 54                           gesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der\nBefreiung von der Hypothekengewinnabgabe          Satz 3,4 vom Hundert; § 54 Satz 4 gilt entsprechend.\nbei der Veräußerung                       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44\nRuht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußer-       genannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums,\nten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine           des Gesamthandeigentums und des Erwerbs von\nHypothekengewinnabgabe als öffentlic:he Last, so        Todes wegen entsprechend.\nwerden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben\ndie nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-                                    § 56\nsc:haftung an den Erwerber während der Bewirt-\nschaftung durch diesen, seine Familienangehörigen        Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-\noder seine Erben fällig werdenden Leistungen an          gewinnabgabe bei der Veräußerung von Grund-\nHypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jähr-                           stücken in Berlin (West)\nlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypo-              (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-\nthekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni          stück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die\n1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im            Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswertes\nSinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes       oder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an\n2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1         die Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts","1896                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\noder Einheilswcrlanteils 0,75 vom Hundert dieser                                      § 60\nWerte, jedoch für die Zc~il bis zum 31. März 1957                              Besitzeinweisung\nnur ein Drittel dieser Vomhundertsätze. An die\nStelle des 21. Juni 1948 trill jeweils der 1. April           Die Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung\n1949, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter eines       schließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinwei-\ngewerblichen Betriebes handelt, dessen DM-Eröff-           sung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der\nnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt ist.            Rechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen\nEntscheidung oder, wenn in der Verfügung oder der\n(2) In §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Betrieben,        gerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt\nBetriebsteilen oder Grundstücken in Berlin (West)          festgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt., frühestens je-\nan die Stelle von 2,2 vom Hundert der Abgabe-              doch mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nut-\nschuld 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4 vom         zungsverhältnisses.\nHundert 3 vom Hundert der Abgaheschuld. In die-\nsen Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom                                         § 61\n25. Juni 1948 maßgebend.                                                         Entschädigung\ndes bisherigen Nutzungsberechtigten\n(1) Wer infolge einer nach §§ 58 und 59 erganfj:?.-\n§ 57\nnen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung die\nAufrhebung von Mietverhältnissen                Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für Ver-\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-      wendungen in sinngemäßer Anwendung der Vor-\nstück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver-              schriften der § § 994 bis 996, 998 und 999 des Bürger-\näußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden         lichen Gesetzbuchs verlangen.\nRäume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der                    (2) Für   andere Vermögensnachteile, die durch\nVermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses              eine nach §§ 58 und 59 ergangene Verfügung oder\nverlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke            gerichtliche Entscheidung entstehen, kann der Be-\ndes Betriebes benötigt werden.                             troffene eine Entschädigung verlangen, soweit eine\nsolche unter gerechter Abwägung der Interessen\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 g(dte:n die Vor-\nder Allgemeinheit und des Betroffenen geboten er-\nschriften des § 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutz-\nscheint.\ngesetzes entsprechend.\n(3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließ-\nlich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem\n§ 58                            Land die geleistete Entschädigung, wenn entweder\nunter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Eini-\nAufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungs-\ngung über die Entschädigung erzielt oder eine Ent-\nverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe\nschädigung rechtskräftig festgesetzt ist.\n(1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis\nüber Grundstücke, die der EirI(~ntümer einem Ver-                                     § 62\ntriebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum                   Inanspruchnahme von Gebäuden und Land\nüberträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes\npachtweise zur Verfügung stellt, kann die Sied-                (1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können\nlungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den           für den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein-\nNutzungsberechtigten unter Einhaltung einer an-             gerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend\ngemessenen Frist ganz oder teilweise aufheben,              anderweitig genutzt oder nicht genutzt werden,\nnach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur\n(2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist        Nutzung in Anspruch genommen werden, falls ent-\nnur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit           sprechendes Land bis zur Größe einer selbständi-\ndes Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten,          gen Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden\nnicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder die Auf-          kann.\nhebung aus einem anderen Grunde nicht eine unbil-\n(2) Land, das sich im Eigentum des Bundes oder\nlige Härte bedeutet.                                        der Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63\nbis zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeicbneten\nZweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes,\n§ 59\neiner sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaft-\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel                 lichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbstän-\nGegen die nach § 58 erlassene Verfügung der             digen Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch ge-\nSiedlungsbehörde können die Beteiligten zwei               nommen werden, anderes Land, sofern es anhaltend\nWochen nach Zustellung an den bisherigen Nut-              so schlecht bewirtschaftet wird, daß die gesetzlich\nzungsberechtigten gerichtliche Entscheidung bean-          vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der\ntragen. In der gerichtlichen Entscheidung kann die         Landbewirtschaftung angeordnet werden können.\nVerfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert             (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn\noder aufgehoben werden. Zuständig für die Ent-             die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Ge-\nscheidung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetz-           bäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beein-\nlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in            trächtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus\nLandwirtschaftssachen die in den Ländern für Pacht-        einem anderen Grund für den Eigentümer oder\nschutzsachen zuständigen Gerichte nach den für sie         sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige\ngeltenden Verfahrensvorschriften.                          Härte bedeutet.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                       1897\n§ 63                            (3) Betriebe, die Land zur Kultivierung abgeben,\nVerfahren                       erhalten auf Antrag nach Durchführung der Kulti-\nvierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 des\n(1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung       Reichssiedlungsgesetzes) Land in der ihrer Abgabe\nder Beteiligten verlangen, daß der Verfügungs-       entsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche,\nberechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Per-   die zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer\nsonen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis     selbständigen Ackernahrung erforderlich ist.\nvereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach\n§ 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache\nberechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfü-                                 § 67\ngungsberechtigten eine angemessene Frist für eine                    Finanzierungsrichtlinien\nVereinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen.\nDie Frist beginnt mit der Zustellung an den Ver-        Die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen\nfügungsberechtigten.                                  und Beihilfen, für die Verwendung des Zweckver-\nmögens (§ 46 Abs. 2), für die Freistellung der Länder\n(2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist      (§ 46 Abs. 7) und für die Regelung der Entschädi-\nnicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die      gung (§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für\nPerson, mit der das Nutzungsverhältnis zu begrün-     Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nden ist, mit deren Einverständnis bestimmen und       nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\ndie im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen           für Vertriebene.\nVertragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten\nBedingungen gelten als zwischen den Beteiligten\nvereinbart; § 60 ist anzuwenden.                                                §  68\n(3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 er-              Verwaltungsanordnungen der Länder\nlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können\ndie Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustel-          (1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen\nlung gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59       die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der\nSatz 2 und Satz 3, §§ 60 und 61 sind anzuwenden.      nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die be-\nruf sständische Vertretung der Landwirtschaft, die\n(4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Miet-  Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge\noder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61   und die Selbsthilfeeinrichtungen.\nentsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an\n(2) Die   Landesregierungen bestimmen, welche\ndie Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde\ntritt.                                                Stellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahr-\nzunehmen haben und in welchem Umfange die Sied-\nlungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlings-\n§ 64\nbehörde in den Verfahren nach den Vorschriften\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften        dieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen fer-\ndes Reichssiedlungsgesetzes             ner, in welcher Weise die berufsständische Vertre-\nFür Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-    tung der Landwirtschaft, die Organisationen der\nführung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt   Vertriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfe-\n§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend.        einrichtungen zu beteiligen sind.\n§ 65                                               Dritter Titel\nAusschluß des Vorkaufsrechts                        Zulassung zur Berufs- und\nder Siedlungsunternehmen                                 Gewerbeausübung\nIn den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vor-                             § 69\nkaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes\nausgeschlossen.                                                       Allgemeine Vorschriften\n(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-\n§ 66                         werbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich,\nÄnderung des Reichssiedlungsgesetzes          deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürf-\nnisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so\n(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes  sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nwird aufgehoben.                                      vor der Vertreibung in einem solchen oder ähn-\n(2) Bei einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des       lichen Beruf oder Gewerbe tätig waren, bevorzugt\nReichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunterneh-    zu berücksichtigen, sofern die persönlichen Voraus-\nmen verpflichtet, das enteignete Land innerhalb       setzungen für die Zulassung oder die Erteilung der\neiner von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden        Erlaubnis gegeben sind.\nFrist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht     (2) Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei der\ninnerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Ent-    Zulassung oder Erlaubnis für mehrere Berufe oder\neignete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf        Gewerbezweige für jede früher ausgeübte Tätigkeit,\neines Jahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) bin-  bei mehreren gleichartigen Zulassungen oder Ge-\nnen eines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rück-    nehmigungen für einen angemessenen Teil der-\nübereignung gegen Erstattung der Entschädigung.       selben.","1898                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil l\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung                     (5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet-\nauf Personen, bei denen eine Vereidigung in Ver-                   zonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Aus-\nbindung mit einer Bedürfnisprüfung die Vorausset-                  übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist\nzung für die Berufsausübung bildet.                                befugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen be-\nvorzugt zuzulassen. Das gilt nicht, wenn und so-\n(4) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu\neinem Gewerbezweig Höchstzahlen festgesetzt wer-                   lange der Anteil der Vertriebenen und Sowjetzonen-\nden, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen                 flüchtlinge in diesen Berufen dem Verhältnis ent-\nliegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonen-                    spricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und\nSowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevöl-\nflüchtlinge, die vor der Vertreibung in diesem Ge-\nwerbezweig tätig waren, keine Anwendung, sofern                    kerung des Landes steht.\ndie persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung\ngegeben sind.                                                                                § 71\n(5) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung,                            Eintragung in die Handwerksrolle\nwenn und solange der Anteil der Vertriebenen und                      Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nSowjetzonenflüchtlinge in dem Beruf oder Gewerbe                   glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein\ndem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Ver-                Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig be-\ntriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamt-                   trieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehr-\nzahl der Bevölkerung des Landes steht.                             lingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für\nden Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen\n§ 70                                Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzu-\ntragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 entspre-\nZulassung zur Kassenpraxis                        chend anzuwenden.\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nvor dem 4. September 1939 als Ärzte, Zahnärzte\noder Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen waren                                         Vierter Titel\noder denen in der Zeit vom 4. September 1939 bis\nzum 8. Mai 1945 die Teilnahme an der Kassenpraxis                   Förderung selbständiger Erwerbstätiger\nals Arzt, Zahnarzt oder Dentist gestattet war und\ndie bis zum 31. Dezember 1952 ihren ständigen                                                § 72\nAufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes                           Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften\noder in Berlin (West) genommen haben, gelten wei-                                   und Teilhaberschaften\nterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben\nsich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach                      (1) Die Begründung und Festigung selbständiger\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem für den                  Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonen-\nOrt ihres ständigen Aufenthalts zuständigen Zulas-                 flüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe und\nsungsausschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassen-                    in freien Berufen ist durch Gewährung von Krediten\npraxis zu melden. 5 )                                              aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-, Til-\ngungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver-\n(2) Der Zulassungsaussdrnß hat Ärzten, Zahn-                   billigungen und Bürgschaftsübernahmen zu fördern.\närzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 ge-\n(2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit\nmeldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich\nsoll auch die Umwandlung hochverzinslicher und\nohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungsbezirk\nkurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen\nbereits Zugelassenen und ohne Anrechnung auf die\nZins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden.\nVerhältniszahl zuzuweisen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden auch An-\nUnternehmen, an denen Vertriebene oder Sowjet-\nwendung auf Vertriebene und Sowjetzonenflücht-                     zonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Ka-\nlinge, die vor der Vertreibung oder Flucht zur Aus-                pitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und\nübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist                eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für min-\nbefugt waren und nach bundes- oder landesrecht-                    destens sechs Jahre sichergestellt sind. Beteiligun-\nlichen Vorschriften umgesiedelt wurden oder wer-                   gen der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung\nden, wenn sie am bisherigen Aufenthaltsort zur                     solcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung\nKassenpraxis zugelassen waren oder wenn ihnen die                  der Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nTeilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt                   flüchtlinge außer Ansatz, wenn diesen das Recht\noder Dentist gestattet war, mit der Maßgabe, daß                   eingeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen\ndie Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nHand abzulösen.\nUmgesiedelte mit der Aufenthaltnahme im neuen\nZulassungsbezirk beginnt.                                             (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können\nauch Unternehmen gewährt werden, die Vertriebe-\n(4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsaus-                   nen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau einer\nschusses gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann der An-                   selbständigen Existenz dadurch ermöglichen, daß sie\ntragsteller von den für das Zulassungsverfahren                    ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-\nvorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen.                        dert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer\n5) Gemäß Artikel II Abs. 1 des 2. AndG BVFG beqinnt die Meldefrist von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung\nfür Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die erst durch die  an der Geschäftsführung einräumen {Teilhaber-\nÄnderung des § 70 Abs, 1 weiterhin als zur Kassenpraxi,s zuge-\nlassen gelten, mit dem 21. August 1957.                         schaft).","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                      1899\n§ 73                         ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt\nSteuerliche Vergünstigungen und Beihilfen       zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der\nKontingentierungsmaßnahme vorausgeht und den\n(1) Zum Zwecke der Begründung und Festigung        besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung\nselbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen       trägt. Von diesem Recht können Antragsteller läng-\nund Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Ver-    stens bis zum 31. Dezember 1960 Gebrauch machen.\ngünstigungen nach Maßgabe des Einkommensteuer-\ngesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung ge-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwährt.                                                wenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge, ohne\nInhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder ähn-\n(2) Im Hinblick auf die Nichtgewährung der steu-   liche Verträge mit bestehenden Betrieben abschlie-\nerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im Ver-       ßen, sofern sie vor der Vertreibung einen gleich-\nanlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln des         artigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter oder\nBundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche Mark        in einem sonstigen Nutzungsrechtsverhältnis ge-\nan Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als Bei-    führt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung sind\nhilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bundes-      solche Verträge zuzulassen und zu fördern.\nminister für Vertriebene im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesmini-                                § 76\nster für Wirtschaft erläßt.\nVermietung, Verpachtung und Ubereignung\n§  74                                      durch die öffentliche Hand\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand         Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,\n(1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die        Räumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer\nöffentliche Hand sind Vertriebene und Sowjetzonen-    bestimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, ver-\nflüchtlinge unbeschadet von Regelungen für not-       mietet oder übereignet, sollen Vertriebene und\nleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Ent-   Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein\nsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Ver-       gleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens   berücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht\nder Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese  ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet-\nBeteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts-     zonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung\nführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt     im Bereich der vergebenden Körperschaft oder\nsind. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im     Stelle steht.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\ntriebene hierzu allgemeine Richtlinien.                                    Fünfter Titel\n(2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand                           Förderung\nsollen unter der Auflage gegeben werden, daß die             unselbständiger Erwerbstätiger\nEmpfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der\nVergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu                                 § 77\nverfahren.                                                           Arbeiter und Angestellte\n(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Optiker,\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nOrthopäden und Bandagisten durch die Träger der\nArbeitslosenversicherung hat dahin zu wirken, daß\nsozialen Krankenversicherung sind Vertriebene und\nder Anteil der beschäftigten Arbeitnehmer, die Ver-\nSowjetzonenflüchtlinge bei sonst gleichen Bedingun-\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, an der\ngen in angemessenem Umfange zu berücksichtigen.\nGesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer inner-\nhalb der Landesarbeitsamtsbezirke dem Verhältnis\n§  75                        entspricht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer, die\nKontingente                      Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, zur\n(1) Bei Maßnahmen, die die Erzeugung oder die      Gesamtzahl der Arbeitnehmer -          getrennt nach\nZu- und Verteilung von Gütern, Leistungen und         Arbeitern und Angestellten - in diesen Bezirken\nZahlungsmitteln für gewerbliche Zwecke kontingen-     steht. Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu\ntieren oder in anderer Weise beschränken,. haben      wirken, daß dieser Personenkreis aus berufsfremder\ndie zuständigen Behörden und Organisationen der       Beschäftigung in die erlernten oder überwiegend\nWirtschaft die Betriebe der Vertriebenen und So-      ausgeübten Berufe vermittelt wird.\nwjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer        (2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht\nbesonderen Lage angemessen zu beteiligen. Entspre-    erreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und So-\nchendes gilt für Unternehmen, an denen Vertriebene    wjetzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949\noder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens der        weniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden\nHälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Be-  haben, von der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts-       lung und Arbeitslosenversicherung vor anderen\nführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt     Bewerbern mit gleicher persönlicher und fachlicher\nsind.                                                 Eignung und gleichen sozialen Verhältnissen unter\n(2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten    Berücksichtigung der Wirtschaftslage bevorzugt in\nein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder      Arbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung findet\nZeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-    jedoch auf die Vermittlung der Wiedereinstellung\nsatz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel    von Arbeitskräften keine Anwendung, die wegen","1900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nvorübergehender Betriebseinschränkung oder -still-                  schäftsführung für mindestens sechs Jahre\nlegung entlassen worden sind, sofern die Entlassung                 sichergestellt sind, oder\nnicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Ver-              3. die sich verpflichten, in dem geförderten\nwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt über die be-                   Betrieb mindestens 70 vorn Hundert Ver-\nvorzugte Vermittlung von arbeitslosen Vertriebenen                  triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge für\nund Sowjetzonenflüchtlingen Richtlinien. Diese be-                  die Laufzeit der Vergünstigung zu beschäf-\ndürfen der Zustimmung des Bundesministers für                       tigen.\nArbeit.\n(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-\n(3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2          gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden.\nwerden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger\nBeschäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Per-              1. für die Restfinanzierung- jedoch nicht für\nsonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem                      die nachstellige Finanzierung-von Woh-\nAlter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti-                   nungsbauten, sofern diese die Schaffung\ngung nicht zugemutet werden kann, sowie Beschäf-                    zusätzlicher Dauerarbeitsplätze ermöglicht,\ntigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bundes-                     oder\noder landesrechtlichen Vorschriften nicht einge-                 2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-\nrechnet.                                                            plätze.\n(4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und be-\nvorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personen-\ngruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird                                   Sechster Titel\nhierdurch nicht berührt.                                                Sonstige Vorschriften\n§ 80\n§ 78\nWohnraumversorgung\nLehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art\n(1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjet-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und       zonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordring-\nArbeitslosenversicherung hat unter Beteiligung der        liche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und\nzuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin           des öffentlich geförderten Wohnungsbaues.\nzu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrstellen\n(2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist\nund Ausbildungsste1len sonstiger Art Vertriebene\nein angemessener Teil des vorhandenen und des\nund Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung\nneu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei\nder Berufsnachwuchslage in den Landesarbeitsarnts-\nsind die noch in Lagern und anderen Notunterkünf-\nbezirken sowie der Eignung der Lehrstellenbewer-\nten Untergebrachten besonders zu berücksichtigen.\nber angemessen beteiligt werden.\n(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für\n(2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehr-\nden öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-\n(§§ 29 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorn\nschließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und\n27. Juni 1956 -      Bundesgesetzbl. I S. 523) ist in\nLehrlingswohnheirnen öffentliche Mittel zur Verfü-\nmöglichst weitem Umfange zugunsten der Vertrie-\ngung gestellt werden, sind diese bevorzugt für die\nbenen und Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begrün-\nUnterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonen-\ndung von Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen,\nflüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung\nKleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder Dauer-\nvon Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger\nwohnrecht) zu fördern.\nArt das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der\nVertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Ge-              (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsamtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körper-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt.     Vorschriften über die angemessene Berücksichtigung\nder Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei\nder Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im\n§ 79                           Rahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten\nDauerarbeitsplätze                    sozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird.\n(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-\npldtzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge                                   § 81\nsollen aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günsti-            Nichtanwendung beschränkender Vorschriften\ngen Zins-, Tilgungs-- und Sicherungsbedingungen\n(1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines\nsowie Zinsverbilligungen gewährt und Bürgschaften\nRechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von\nübernommen werden. Diese Vergünstigungen sollen\neiner besonderen Beziehung zu einem Lande oder\nBetrieben bevorzugt gewährt werden,\neiner Gemeinde (z.B. Geburt, Wohnsitzdauer, Aus-\n1. deren Inhaber Vertriebene oder Sowjet-         bildung) abhängig gemacht ·ist, finden auf Vertrie-\nzonenflüchtlinge sind, oder                    bene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung,\n2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonen-          wenn sie dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des      dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben\nKapitals beteiligt sind, sofern diese Betei-   oder nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zu-\nligung und eine Mitwirkung an der Ge-          gewiesen oder umgesiedelt werden.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                       1901\n(2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte    werden; hat der Schuldner jedoch erst nach dem\nauf Grund einer Milghedschaft bei bestehenden         31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im\nRealgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemein-          Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nschaften nicht berührt.                               (West) genommen, so kann der Antrag innerhalb\neines Jahres, seitdem der Schuldner seinen stän-\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\nvn::mnm   ABSCHNITT                   gesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, ge-\nstellt werden. Das Gericht kann einen Antrag des\nEinzelne Rechtsvcrhültnisse               Gläubigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen\nErster Titel                    Beschluß zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft\nmacht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag\nSchuldenregelung für Vertriebene                nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach Wegfall\nund Sowjetzonenflüchtlinge                   des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat.\nGegen die Entscheidung des Gerichts über die Zu-\n§ 82                         lassung findet die sofortige Beschwerde statt. Das\nGnmdsatz                        Beschwerdegericht entscheidet endgültig.\nVertriebene können wegen der Verbindlichkeiten,       (2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den\ndie vor der V crtreilmng begründet worden sind,       Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend\nnicht in Anspruch genommen werden, soweit sich        gemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht\naus den folgenden Vorschriften nichts Abweichen-      gegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten\ndes ergibt. Dies gilt auch für Vertriebene, die nach  nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung\nder Bestimmung des § 10 Rechte und Vergünsti-         oder nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß\ngungen nicht in Anspruch nehmen können.               § 83 Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt.\n§ 85\n§ 83\nVertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers       Juristische Personen und Handelsgesellschaften\nDie Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten ent-\n(1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht\nsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen\nzur Vermeidung unbilliger Härten die unter die\nRegelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im      Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz\nWege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vor-    vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeich-\nschriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März      neten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln.    der Niederlassung oder die Geschäftsleitung im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes befindet.\n(2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage\nbeider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfe-                                § 86\ngesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält-      Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche\nnisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn\ner erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen stän-         (1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 85 gelten auch,\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-        wenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder\ngesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, die      teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt\nVermögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem          oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden\nZeitpunkt zugrunde zu legen.                          ist. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung\nkann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach\n(3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in       § 766 der Zivilprozeßordnung geltend machen.\nAbsatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen\ndes Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit          (2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz\ndies aus besonderen Gründen zur Vermeidung            oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festge-\neiner unbilligen Härte gegenüber dem Gläubi9er        stellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen\nerforderlich erscheint. Habcm sich die Vermögens-     worden, so sind in einem nach allgemeinen Vor-\nund Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem       schriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die\nin Absatz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so    Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend an-\nist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies     zuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf Ge-\naus besonderen Gründen zur Vermeidung einer un-       währung von Vertragshilfe bis zu dem in § 84\nbilligen Härte gegenüber dem Schuldner erforder-      Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stellt. § 84\nlich erscheint.                                       Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Das Vertrags-\nhilfeverfahren ist auch zulässig, wenn der Anspruch\n(4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82\nnach dem 20. Juni 1948, jedoch vor der Vertreibung\nein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeß-\nbegründet und nach der Vertreibung durch rechts-\ngericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der\nkräftiges Urteil eines außerhalb des Geltungs-\nAbsätze 1 bis 3 auch gE\\Währen, wenn nur der Gläu-\nbereiches des Grundgesetzes oder Berlins (West)\nbiger es beantragt.\ngelegenen Gerichts festgestellt worden ist.\n§ 84                            (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene\nrechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertrags-\nAntragsfrist\nhilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der\n(1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1     Bestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes un-\noder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt    berührt.","1902                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 87                                        (2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge kön-\nAusnahmen                                     nen Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei\nnicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren\n{l) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht                  Trägern der deutschen Sozialversicherung oder bei\nfür\nnichtdeutschen Trägern der Sozialversicherung er-\n1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswer-                    worben haben, unter Zugrundelegung der bundes-\nten des Vertriebenen im Geltungsbereich                     rechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) in                  Trägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen.                       des Grundgesetzes und in Berlin (West) geltend\n2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,                      machen.\n3. löhne und Gehälter,                                           (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vertrags-\n§ 91 7)\nhilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkei-\nten.                                                                         Ersatz von Fürsorgekosten\n(2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Vertrags-                       (1) Bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen\nhilfegesetzes gilt entsprechend. 6 )                                  ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung zum\nErsatz von Fürsorgekosten nach §§ 25 und 25 a der\n§ 88\nVerordnung über die Fürsorgepflicht die Herstellung\nRegelung für Sowjetzonenflüchtlinge                         einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Lebens-\n(1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht                     grundlage beeinträchtigt wird; deshalb sind nach\noder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Be-                       § 4 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorge-\nsetzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens                        kosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)\nin der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch                   Ersatzansprüche nicht geltend zu machen.\nbesetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil                       (2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-\nihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen                            tiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist,\noder diesen wirtschaftlich gleichstehenden Maß-                       soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich\nnahmen verloren haben oder darüber nicht verfügen                     die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen\nkönnen, können wegen der Verbindlichkeiten, die                       Gesetzbuches bezieht, zum Ersatz von Fürsorge-\nvor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der                     kosten nach § 21 a der Verordnung über die Für-\nBesetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch                    sorgepflicht in der Regel nicht heranzuziehen.\ngenommen werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts                         (3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 bleiben\nAbweichendes ergibt.                                                  die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach der\n(2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1, Abs. 2                    Reichsversicherungsordnung, nach den Vorschriften\nSatz 3, Abs. 3 und § 87 sind entsprechend anzu-                       über die Arbeitslosenunterstützung und die Arbeits-\nwenden.                                                               losenfürsorge, über die Kriegsopferversorgung, die\nKriegsschadenrente und nach § 21 a der Verordnung\n§ 89\nüber die Fürsorgepflicht unberührt, soweit diese An-\nErledigung anhängiger Verfahren                            sprüche einen Zeitraum betreffen, für den Fürsorge-\n(1) Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch                leistungen gewährt wurden.\ndie Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Par-\ntei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der                                              Dritter Titel\ngerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die\naußergerichtlichen Kosten und die gierichtlichen Aus-                                Prüfungen und Urkunden\nlagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen                                                       § 92\nGründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichts-\nAnerkennung von Prüfungen\ngebühren werden nicht erhoben.\n(1) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die\n{2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfever-\nVertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum\nfahren durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so\n8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem\nwerden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen ,\nGebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw.\nnicht erhoben.\nerworben haben, sind im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes und in Berlin (West) anzuerkennen.\nZweiter Titel\nSozialrechtliche Angelegenheiten                                7) Fassung auf Grund des § 148 des Bundessozialhilfegesetzes vom\n30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Artikels X des Ge-\n§ 90                                       setzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwoh!fahrlsge-\nsetzes vom il. Auqust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1193) ab 1. Juli\nSozialversicherung                                  1962:\n,,§ 91\nErsatz von Kosten der Sozialhilfe\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge wer-\n(1) Vertriebene und Sowjelzonenflüchtlinqe sind nicht verpflichtet,\nden in der Sozialversicherung und Arbeitslosenver-                       die Kosten der Sozialhilfe nach § 92 Abs. 3 des Bundessozialhilfe-\ngcsetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S 815) zu ersetzen.\nsicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des\n(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Vertriebener\nGrundgesetzes und in Berlin (West) gkichgestellt.                        oder Sowjetzonenflüchtling ist, soweit es sich um eine Person han-\ndelt, auf die sich die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuches bezieht, nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfe-\n6) Die Fassung des § 87 Abs. 2 beruht auf § 107 des Gesetzes zur         gesetzes in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen.\nAufführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über de,utsche          Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme m1.ch § 76 d des Gesetzes zur\nAu&landsschulden vom 24. August 1953 (Bundei,gesetzbl. l S. 1003).    Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes.\"","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                          1903\n(2) Prüfungen    und Befähigungsnachweise, die                               Vierter Titel\nVertriebene bis zum 8. Mai 1945 in Gebieten außer-                     Sonstige Vorschriften\nhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande\nvom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben                                        § 94\nhaben, sind im Gellungsbcrcich des Grundgesetzes\nund in Berlin (Wes!) anzuerkennen, wenn sie den                         Familienzusammenführung\nentsprechenden deutschen Prüfungen und Befähi-              (1) Sofern nach     Vorschriften des Bundes, der\ngungsnachweisen gleichwertig sind. Die Bundes-          Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder\nregierung wird erml.ichtigt, durch Rechtsverordnung     der Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,            zes oder in Berlin (West) von einer Erlaubnis ab-\nwelche Prüfungen und Befähigungsnachweise, deren        hängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn\nAnerkennung nicht in die ausschließliche Zuständig-     sie ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling,\nkeit der Länder fällt, den entsprechenden deutschen     der im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nPrüfungen und Befähigungsnachweisen gleichwertig        Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt hat, für\nsind. Sie kann dabei bestimmen, ob und in welchem       seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum\nUmfange Ergänzungsprüfungen abzulegen sind.             Zwecke der Familienzusammenführung beantragt.\n(2) Als Familienzusammenführung im Sinne des\n§ 93                         Absatzes 1 gilt die Zusammenführung\nErsatz von Urkunden                              1. von Ehegatten,\n(1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-                  2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,\nlinge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen                  3. von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern;\noder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdien-                    dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern\nlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnach-                     und Kindern auch Schwiegerkinder zu be-\nweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden                    rücksichtigen, wenn das einzige oder letzte\nerforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf                 Kind verstorben oder verschollen ist,\nAntrag durch die für die Ausstellung entsprechender\n4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern\nUrkunden zuständigen Behörden und Stellen eine\nzu den Eltern oder volljährigen Kindern\nBescheinigung auszustellen, wonach der Antrag-\nzu hilfsbedürftigen Eltern,\nsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb\ndes Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen                  5. von minderjährigen Kindern zu den Groß-\nhat.                                                                 eltern, falls die Eltern nicht mehr leben\noder sich der Kinder nicht annehmen\n(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Be-                     können,\nscheinigung gemäß Absatz 1 ist die glaubhafte Be-\nstätigung                                                         6. von minderjährigen Kindern zu Verwand-\nten der Seitenlinie, wenn Verwandte auf-\n1. durch schriftliche, an Eides Statt abzuge-                steigender Linie nicht mehr leben oder\nbende Erklärung einer Person, die auf                     sich der Kinder nicht annehmen können,\nGrund ihrer früheren dienstlichen Stellung             7. von volljährigen, in Ausbildung stehen-\nim Bezirk des Antragstellers von der Ab-                  den Kindern zu den Eltern,\nlegung der Prüfung oder dem Erwerb des\nBefähigungsnachweises Kenntnis hat, oder               8. von Eltern zu Kindern oder, wenn Enkel\nvorhanden sind, zu Schwiegerkindern,\n2. durch schriftliche, an Eides Statt abzuge-\n9. von Geschwistern zueinander, wenn ein\nbende Erklärungen von zwei Personen, die\nTeil hilfsbedürftig ist,\nvon der Ablegung der Prüfung oder dem\nErwerb des Befähigungsnachweises eigene               10. von Schwieg;erkindem zu hilfsbedürftigen\nKenntnis haben.                                           Schwiegereltern.\n(3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im            · (3) Personen, die im Wege der Familienzusam-\nRechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde          menführung ihren ständigen Aufenthalt im Gel-\nüber die abgelegte Prüfung oder den erworbenen          tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nBefähigungsnachweis.                                     (West) genommen haben, können ihrerseits ein\nRecht auf Nachzug von Familienangehörigen aus\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis        dieser Vorschrift nur dann herleiten, wenn sie selbst\nrechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes       Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene oder\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-    Sowjetzonenflüchtlinge in Anspruch nehmen können.\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) entsprechend\n§ 95\nanzuwenden.\nUnentgeltliche Beratung\n(5) Zuständig für die Entgegennahme von Er-\nklärungen an Eides Statt gemäß Absatz 2 sind die ,          (1) Organisationen der Vertriebenen und Flücht-\nfür die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß           linge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\nAbsatz 1 zuständigen und die von den Ländern hier-      Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene\nzu bestimmten Behörden und Stellen.                     und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auf-","1904                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ngabengebietcs in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts-      oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art\nfragen uncntgcl tlich beraten. Sie bedürfen hierzu      macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen\nkeiner besonderen Erlaubnis.                            Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen\n(2) Diese TtiUgkeit kann ihnen im Falle miß-        oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu\nbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nä-        erschleichen.\nhere bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-\n§ 99\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nPflichtverletzung von VerwaHungsangehörigen\nFUNFTER ABSCHNITT                        Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser\nKultur, Forschung und Statistik             Strafen wird bestraft, wer als Verwaltungsangehö-\nriger bei der Durchführung dieses Gesetzes vorsätz-\n§ 96                         lich Ausweise oder Bescheinigungen für Personen\nPflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flücht-     ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf\nlinge und Förderung der wissenschaftlichen       Erteilung des Ausweises oder der Bescheinigung\nForschung                       haben.\nBund und LändP.r haben entsprechend ihrer durch\ndas Grundgesetz gegebenen ZuständigkeH das Kul-\nSIEBENTER ABSCHNITT\nturgut der Vertreibungsg,,biete in dem Bewußtsein\nder Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten                Dbergangs- und Schlußbestimmungen\ndeutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten,\nArchive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu                                    § 100\nergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des               Änderung des Lastenausgleich[;gesetzes\nKunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen\nund zu fördern. Sie haben Wissenschaft und For-           Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. Au-\nschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich        gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt\n. aus der Vertreibung und der Eingliederung der Ver-      geändert:\ntriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiter-\nentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen       1. § 11 erhält folgende Fassung:\nund Flüchtlinge zu fördc~rn. Die Bundesregierung                                    ,, § 11\nberichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr\nVeranlaßte.                                                                      Vertriebener\n§ 97                                (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger\nStatistik\nseinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder\n(1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete          Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten\ndes Vertriebenen- und Flüchtlingswesens erforder-          oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen\nlichen stutistischen Arbeiten durchzuführen. Insbe-        des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande\nsondere haben sie die Statistik: so auszugestalten,        vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im\ndaß die statistischen Unterlagen für die Durchfüh-         Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten\nrung der zum Zwecke der Eingliederung der Ver-            Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere\ntriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen           durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei\nVorschriften zur Verfügung gestellt werden können.        mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz\n(2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen        verlorengegangen sein, der für die persönlichen\nEingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonen-           Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend\nflüchtlinge im Vergleich zu deren Lage vor der            war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von\nVertreibung ist durch eine Statistik festzustellen,       Satz 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen,\ndie im Zusammenhang mit der Beantragung von               an welchem die Familienangehörigen gewohnt\nAusweisen durchzuführen ist. Die Antragsteller            haben.\nhaben die Antragsvordrucke (§ 16) in doppelter Aus-           (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher\nfertigung auszufüllen. Die für die statistische Aus-      Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-\nwertung bestimmten Doppelstücke werden durch              höriger\ndie Statistischen Ämter nach den für die Statistik\ngeltenden Vorschriften weiter bearbeitet. Die Ko-                 1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1\nsten hierfür tragen Bund und Länder nach den bei                     genannten Gebiete verlassen und seinen\nihnen anfallenden Arbeiten.                                          Wohnsitz außerhalb des Deutschen Rei-\nches genommen hat, weil aus Gründen\npolitis·cher Gegnerschaft gegen den\nSECHSTER ABSCHNITT\nNationalsozialismus oder aus Gründen\nStrafbestimmungen                                  der Rasse, des Glaubens oder der Welt-\nanschauung nationalsozialistische Ge-\n§ 98\nwaltmaßnahmen gegen ihn verübt wor-\nErschleichung von Vergünstigungen                          den sind oder ihm drohten,\nMit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser                2. auf Grund der während des zweiten\nStrafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige                   Weltkrieges geschlossenen zwischen-","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                          1905\nstaatlichen Verträge aus außerdeutschen         vierung von Moor-, Odland und Rodungs-\nGebieten oder während des gleichen              flächen (§ 40 des Bundesvertriebenengesetzes)\nZeitraumes auf Grund von Maßnahmen              aufgewendet worden sind oder werden\".\ndeutscher Dienststellen aus den von der   4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndeutschen Wehrmacht besetzten Gebieten\numgesiedelt worden ist (Umsiedler),           „Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch\nSowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleich-\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-       gestellten Personen (§§ 3 und 4 des Bundesver-\nbungsma ßnahmen die zur Zeit unter           triebenengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bundes-\nfremder Verwaltung stehenden deutschen       gesetzbl. I S. 201) berücksichtigt werden.\"\nOslgebiele, Danzig, Estland, Lettland,\nLitauen, die Sowjetunion, Polen, die                                  § 101\nTschechoslowakei, Ungarn, Rumänien,\nBulgarien, Jugoslawien, Albanien oder                 Änderung des Notaufnahmegesetzes\nChina verlassen hat oder verläßt, es sei     Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen\ndenn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945    in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-\neinen Wohnsitz in diesen Gebieten be-     gesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom\ngründet hat (Aussiedler),                 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie\nfolgt geändert:\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,\nsein Gewerbe oder seinen Beruf ständig    1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nin den in Absatz 1 genannten Gebieten            ,, (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen\nausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge     nicht verweigert werden, die aus den in Absatz 1\nVertreibung aufgeben mußte,                  genannten Gebieten geflüchtet sind, um sich einer\nvon ihnen nicht zu vertretenden und durch die\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1\npolitischen Verhältnisse bedingten besonderen\ngenannten Gebieten gemäß § 10 des\nZwangslage zu entziehen, es sei denn, daß sie\nBürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehe-\nschließung verloren, aber seinen stän-                  1. dem in der sowjetischen Besatzungs-\ndigen Aufenthalt dort beibehalten hatte                    zone und im sowjetisch besetzten Sek-\nund diesen infolge Vertreibung auf-                        tor von Berlin herrschenden System\ngeben mußte,                                               erheblich Vorschub geleistet haben\noder\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten\n2. während der Herrschaft des National-\nals Kind einer unter Nummer 5 fallen-                      sozialismus oder in der sowjetischen\nden Ehefrau gemäß § 11 des Bürger-\nBesatzungszone oder im sowjetisch be-\nlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz,\nsetzten Sektor von Berlin durch ihr\naber einen ständigen Aufenthalt hatte\nVerhalten gegen die Grundsätze der\nund diesen infolge Vertreibung auf-\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\ngeben mußte.\nverstoßen haben oder\n(3) Als Vertriebener gilt c1uch, wer, ohne                     3. die freiheitliche demokratische Grund-\nselbst deutscher Staatsangehöriger oder deut-                        ordnung der Bundesrepublik Deutsch-\nscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte                         land einschließlich des Landes Berlin\neines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in                           bekämpft haben.\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte\nEine besondere Zwangslage ist vor allem dann\neines deutschen Staatsangehörigen oder deut-            gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für\nschen Volkszugebörigen den ständigen Aufent-            Leib und Leben oder die persönliche Freiheit\nhalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten              vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist\nverloren hat.\nauch bei einem schweren Gewissenskonflikt ge-\n(4) Wer infolge von Kriegseinwi;kungen               geben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere\nAufenthalt in den in Absatz 1 genannten Ge-             Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenz-\nbieten genommen hat, ist jedoch nur dann Ver-           grundlage zerstört oder entscheidend beeinträch-\ntriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht,           tigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder\ndaß er sich auch nach dem Kriege in diesen              entscheidende Beeinträchtigung nahe bevor-\nGebieten ständig niederlassen wollte.\"                  stand.\"\n2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten „für         2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nHeimatvertriebene\" die Worte „im Sinne des              ,,Er entscheidet auch darüber, was als beson-\n§ 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai          dere Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzu-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\" eingefügt; Satz 2      sehen ist.\"\nwird gestrichen.                                                                 § 102\n3. In § 249 Abs. 1 wird die Nummer 4 wie folgt              Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes\nergänzt:                                               Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von\n„und soweit sie nicht für den unrentierlichen    Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht-\nTeil der Finanzierung eines Vorhabens, ins-      lingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl.\nbesondere zur Melioration oder zur Kulti-        S. 231) wird aufgehoben.","1906                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 103                                    flüchtlinge, die eine günstigere Regelung\nAufhebung von landesrechtlichen Vorschriften                    vorsehen.\nDie Vorsd1riltcn der Uinder, welche die in den           (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebe-\n§§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten          nen nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nTatbestände betreffen, insbesondere § 7 Abs. 1           genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschrif-\nSatz 2 des Flüchtlingsgesetzes des Landes Nord-          ten gewährt werden, stehen mit dem Inkrafttreten\nrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 treten außer            dieses Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie\nKraft. Dasselbe gilt für Strafbestimmungen der Län-      Personen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder\nder ü.uf dem Gebiet des Vertriebenen- und Flücht-        werden.\nlingsrechts.                                                                       § 105\n§ 104                                 Weitergeltung der bisherigen Ausweise\nVerhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht            (1) Die bisher von den Ländern für Vertriebene\nund Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als\n(1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrecht-\nNachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigen-\nlichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flücht-\nschaft im Sinne dieses Gesetzes, bis sie durch Aus-\nlingsbegriff festgelegt ist oder verwendet wird,\nweise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundes-\ntreten die Vorschri.ften des Ersten Titels und die       regierung außer Kraft gesetzt werden.\nnach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen\nVorschriften an ihre Stelle.                                (2) Für die Einziehung oder Ungültigkeitserklä-\nrung der in Absatz 1 genannten Länderausweise gilt\n(2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes blei-      § 18 entsprechend.\nben vorbehaltlich des § 15 Abs. 5 und der ausdrück-\nlich genannten Änderungen und Ergänzungen unbe-                                    § 106\nrührt\nVerwaltungsvorschriften\n1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundge-          Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nsetzes fo11enden Personen vom 11. Mai 1951     lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\n(Bundesgesetzbl. I S. 307) sowie das Gesetz    die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nzur Regelung der Wiedergutmachung natio-       rates.\nnalsozialistischen Unrechts für Angehörige\n§ 107\ndes öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 291),                          Anwendung des Gesetzes im Land Berlin\n2. die Vorschriften auf dem Gebiete des\nLastenausgleichs,                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n3. die Vorschriften der Länder zur Regelung       vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nder Wiedergutmachung nationalsozialisti-       Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nschen Unrechts,                                der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\n4. Vorschriften der Länder über die Einglie-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nderung der Vertriebenen und Sowjetzonen-       des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}