{"id":"bgbl1-1961-85-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":85,"date":"1961-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_85.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"1961-10-18T00:00:00Z","page":1877,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1877\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                   Ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1961                                                                           Nr. 85\nTag                                               Inhalt                                                                              Seite\n18. 10. 61 Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau                                                               1877\n23. 10. 61  Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes ..................................... , • • • •. • •                                1882\nErsetzt Bundesgesetzbl. lll 240-1.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1907\nIn Teil II Nr. 53, ausgegeben am 26. Oktober 1961, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur Änderung der Erläu-\nterungen zum Deutschen Zolltarif 1961. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Leistungen zugunsten belgischer Staatsangehöriger, die\nvon nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 18. Oktober 1961\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1339) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-\nzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom\n5. November 1948 (WiGBl. S. 123), wie er sich unter\nBerücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nGesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvom 18. August 1949 (WiGBl. S. 290),\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom\n4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 931),\ndes § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die\nDeutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 745) und\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nKreditanstalt für Wiederaufbau vom 16. August\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1339)\nergibt, in der vom 24. August 1961 an geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 18. Oktober 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nZ 1997 A","1878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Fassung vom 18. Oktober 1961\n§ 1                                  2. im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften\ninländischer Unternehmen Darlehen zu ge-\nReditsform, Sitz und Kapital                          währen;\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine               3. im Rahmen der Nummern 1 und 2 Bürg-\nKörperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren                 schaften zu übernehmen.\nSitz in Frankfurt (Main) und unterhält keine Zweig-\nniederlassungen.                                             (2) Die Anstalt hat ferner die Aufgabe, Darlehen\nzu gewähren, die der Finanzierung förderungs-\n(2) Das Grundkapital der Anstalt beträgt eine          würdiger Vorhaben im Ausland, insbesondere im\nMilliarde Deutsche Mark. Daran sind der Bund mit          Rahmen der Entwicklungshilfe, dienen, zur Um-\nachthundert Millionen Deutsche Mark und die               schuldung von Verpflichtungen ausländischer Schuld-\nLänder mit zweihundert Millionen Deutsche Mark            ner gegenüber inländischen Gläubigern erforderlich\nbeteiligt.                                                sind oder im besonderen staatlichen oder wirtschaft-\nlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Anteile sind in Höhe von fünfzehn vom           liegen.\nHundert einzuzahlen. ZP diesem Zweck werden\nje neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend               (3) Andere Geschäfte darf die Anstalt nur be-\nDeutsche Mark aus der gesetzlichen Rücklage zu-           treiben, soweit sie mit der Erfüllung· ihrer in\ngunsten des Bundes und der Länder sowie neunzig           den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgabe im\nMillionen Deutsche Mark Darlehnsforderungen des           Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf\nBundes (ERP-Sondervermögen) gegen die Anstalt             sie insbesondere Forderungen sowie Wertpapiere\nin Grundkapital umgewandelt, so daß sich das vom          ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig\nBund bereits eingezahlte Grundkapital von fünf-           verpflichten. Die Hereinnahme von Depositen, das\nhunderttausend Deutsche Mark um einhundertneun-           Kontokorrentgeschäft und der Effektenhandel für\nzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark           fremde Rechnung sind ihr nicht gestattet.\nauf einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark\n(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten\nund das von den Ländern bereits eingezahlte Grund-\nnicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an\nkapital von fünfhunderttausend Deutsche Mark\ndem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik\num neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend\nDeutschland besteht und das der Anstalt im Einzel-\nDeutsche Mark auf dreißig Millionen Deutsche Mark\nfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.\nerhöht. Die Einzahlung der übrigen fünfundachtzig\nvom Hundert des Grundkapitals kann vom Verwal-\ntungsrat der Anstalt beschlossen werden, soweit\nes zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt                                 § 3\nerforderlich ist.                                                      Durdiführung der Geschäfte\n(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3           (1) Bei der Gewährung von Darlehen nach § 2\neingezahlte Betrag von einhundertzwanzig Millionen        Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind Kreditinstitute einzuschal-\nDeutsche Mark steht in Höhe von neunzig Millionen         ten; nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustim-\nDeutsche Mark dem ERP-Sondervermögen zu.                  mung des Verwaltungsrates können Darlehen un-\n(5) Die Anteile am Grundkapital können nicht           mittelbar gewährt werden. Die Darlehen nach § 2\nverpfändet und nur unter den Beteiligten abgetreten       Abs. 1 Nr. 1 werden in der Regel mittel- und lang-\nwerden.                                                   fristig gewährt; in Ausnahmefällen können sie mit\nZustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig ge-\n§ 2\nwährt werden.\n(2) Die Darlehen nach § 2 Abs. 1 und 2 müssen\nAufgaben und Geschäfte                   unmittelbar oder mittelbar gesichert sein durch\n(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,\ndingliche Sicherheiten, durch Gewährleistung des\nBundes oder eines Landes oder durch Schuldver-\n1. für Vorhaben, die dem Wiederaufbau oder          schreibungen eines Kreditinstituts, die nach den\nder Förderung der deutschen Wirtschaft          Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, des\ndienen, Darlehen zu gewähren, soweit           Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten\nandere Kreditinstitute nicht in der Lage       Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-\nsind, die erforderlichen Mittel aufzubringen;   anstalten oder des Schiffsbankgesetzes gedeckt sind.","Nr. 85 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                        1879\nAndere Sicherheiten dürfen nur mit Zustimmung            gliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied\ndes Verwaltungsrat.es verwendet werden. Für die          des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll-\nRückzahlung der Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist       mächtigten Vertreter abgegeben werden. In der\nein bestimmter Tilgungsplan zu vereinbaren.              Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen\nfür die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten\n(3) Für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3        Vertretern abgegeben werden können.\ngelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1\nund 2, für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3           (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-\nin Verbindung mit Nr. 1 auch die Vorschriften            über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber\ndes Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.                      einem Mitglied des Vorstandes.\n(4) Kredite für fremde Rechnung bedürfen nicht           (5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes\nder Zustimmung des Verwaltungsrates nach Ab-             werden durch Vertrag zwischen diesen und der An-\nsatz 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2.                 stalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt.\n§ 4\n§ 7\nMittelbeschaffung                                          Verwaltungsrat\n(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel soll\ndie Anstalt                                                 (1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus\n1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertre-\n1. Schuldverschreibungen     auf  den  Inhaber\nausgeben;                                                ter; sie werden von der Bundesregierung\nbestellt; sie müssen auf dem Gebiete des\n2. Darlehen beim Bund, bei Sondervermögen                   Kreditwesens besonders erfahrene Persön-\ndes Bundes, bei der Deutschen Bundesbank                 lichkeiten sein;\nund im Ausland aufnehmen;\n2. dem Bundesminister für Wirtschaft,      dem\n3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde                     Bundesminister des Auswärtigen, dem\nDarlehen bei anderen als den in Nummer 2                 Bundesminister der Finanzen, dem Bun-\ngenannten Stellen aufnehmen.                             desminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten, dem Bundesminister für Ver-\n(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt              kehr und dem Bundesminister für wirt-\ndürfen zehn vom Hundert der mittel- und lang-                       schaftlichen Besitz des Bundes; sie können\nfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.                      sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates\n(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf in-                    und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen\nländische Währung lautenden Schuldverschreibun-                     Vertreter im Amt vertreten lassen;\ngen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.                  3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat be-\nstellt werden;\n§ 5                                   4. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;\nOrgane                                  5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute,\nder Sparkassen, der genossenschaftlichen\n(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und                     Kreditinstitute, der Kreditbanken und eines\nder Verwaltungsrat.                                                 auf dem Gebiet des Industriekredits maß-\n(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,                   gebenden Kreditinstituts, die von der Bun-\nsoweit das Gesetz nichts bestimmt, die Satzung.                     desregierung nach Anhörung der beteilig-\nten Kreise bestellt werden;\n6. zwei Vertretern der Industrie und je einem\n§ 6                                       Vertreter der Gemeinden (Gemeindever-\nVorstand                                     bände}, der Landwirtschaft, des Handwerks,\ndes Handels und der Wohnungswirtschaft,\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei                     die nach Anhörung der beteiligten Kreise\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom                     von der Bundesregierung bestellt werden;\nVerwaltungsrat bestellt und abberufen.\n7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die\n(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung                   nach Anhörung der beteiligten Kreise von\nund Vermögensverwaltung der Anstalt, soweit sich                    der Bundesregierung bestellt werden.\nnicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.\nDer Verwaltungsrat kann eines seiner Mitglieder in          (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und\nden Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen des-        sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf\nsen Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates.            Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig.\n(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich       (3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des\nund außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-       Verwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1\nstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mit-       Nr. 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre.","1880                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nJedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus;                             § 10\nihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Nähere\nbestimmt die Satzung.                                                        Reingewinn\n(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts ande-        (1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.\nres bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher           (2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen\nMehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes          und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn\nMitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit         ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren\nentscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Be-        Höhe auf einhundertfünfundzwanzig Millionen Deut-\nschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens      sche Mark begrenzt wird.\nder Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung\nkann eine Beschlußfassung im Wege der schrift-              (3) Der weitere Reingewinn ist einer Sonderrück-\nlichen Abstimmung zulassen.                             lage zuzuweisen.\n(5) Dem Verwaltunqsrnt obliegt die laufende                                  § 11\nUberwachung der Gcschüftsführung und Vermögens-                              Rechtsstellung\nverwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand all-\ngemeine oder besondere Weisungen erteilen. Ins-             (1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung,\nbesondere kann er sich die Zustimmung zu dem            Errichtung von Bauten, Unterbringung und Miete\nAbschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Ge-        von Gebäuden die gleichen Rechte wie der Deut-\nschäften vorbehalten.                                   schen Bundesbank zu. Der Erwerb verzinslicher, in\nSchuldverschreibungen verbriefter Forderungsrechte\n(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse         gegen die Anstalt durch den ersten Erwerber unter-\naußer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2 und     liegt nicht der Wertpapiersteuer.\nder §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse über-\n(2) Die Anstalt unterliegt nicht den Bestim-\ntragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.\nmungen des Gesetzes über das Kreditwesen.\n(3) Die für die Ausgabe von Schuldverschreibun-\n§ 8                            gen auf den Inhaber erforderliche Genehmigung\nerteilt der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-\nSatzung                          nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Bei\n(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand        der Einführung an den Börsen stehen die Schuld-\naufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen.         verschreibungen der Anstalt denen des Bundes\nSie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde         gleich.\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1).\n(4) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\n(2) Anderungen der Satzung können vom Ver-           die Eintragung in das Handelsregister sind auf die\nwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln        Anstalt nicht anzuwenden.\nder abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der\nHälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie be-\ndürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.                                     § 12\nAufsicht\n§ 9\n(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Bun-\ndesregierung; die Ausübung der Aufsicht kann\nJahresabschluß                       einem Bundesminister übertragen werden. Die Auf-\nsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu tref-\n(1) Der Jahresabschluß ist innerhalb der ersten      fen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den\nvier Monate nach Abi.auf eines jeden Geschäfts-         Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestim-\njahres vom Vorstand aufzustellen und durch einen\nmungen im Einklang zu halten.\nauf Vorschlag des Verwaltungsrates und nach An-\nhörung des Bundesrechnungshofes von der Auf-               (2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung\nsichtsbehörde zu bestellenden Wirtschaftsprüfer        der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel ver-\n(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der       sehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt.\nPrüfungsbericht dient dem Bundesrechnungshof als\nGrundlage für die von ihm auf Grund der Reichs-\nhaushaltsordnung durchzuführende Prüfung.                                        § 13\n(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ge-                            Auflösung\nnehmigung des Jahresabschlusses; er hat die erfor-\nderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Ge-            (1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst\nnehmigung nicht erteilt.                               werden.\n(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.             (2) übersteigt im Falle der Auflösung das nach\nBerichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verblei-\n(4) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger be-    bende Vermögen den Betrag des eingezahlten\nkanntzumachen. Die Veröffentlichung hat späte-         Grundkapitals, so ist der Uberschuß bis zur Höhe\nstens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres     der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen Son-\nzu erfolgen.                                           derrücklage zunächst zum Ausgleich der Verluste","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1961                                       1881\nund der Aufwc'ndungcn zu verwenden, die dem                                           § 14\nBund oder dem ERP-Sondcrvermögen bei Ent-\nInkrafttreten\nwicklLmgskredi tcn der Anstall oder durch die Inan-\nspruchnahme aus Gew~ibrleislungcn für solche Kre-        Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in\ndite entstünden sind. Von dem dann verbhübenden       Kraft.*)\nRest ist ein Betrag bis Zllf Höhe der bei Auflösung\nder Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage je\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nzur Hälfte auf Bund und Lünclcr zu verteilen. Im         sprünglichen Fassung vom 5. November      191~ (WiGBl. S. 123). ~er\nübrigen ist das Vermögen im Verhältnis der An-           Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergib~ sich\naus den in der vorangestellten Bekanntmachung naher bezeichne-\nteile am Grundkapital zu verteilen.                      ten Gesetzen."]}