{"id":"bgbl1-1961-84-6","kind":"bgbl1","year":1961,"number":84,"date":"1961-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-84-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_84.pdf#page=1","order":6,"title":"Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes","law_date":"1961-10-13T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1865\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                         Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1961                                                                       Nr. 84\nTag                                                       Inhalt                                                                        Seite\n13 10. (j]   Neufassung des Bundesevakuiertenges~tzes ............................................ .                                       1865\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 241-1.\n12. 10. 61   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Uberwachung strafrechtlicher und anderer\nVerbringungsverbote .................................................................. .                                      1873\n4. 10. 61   Berichtigung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Au-\ngust 1961 ................................................... , ... , • •, • • • •, • • • • • • • · · · · · · ·               1874\n11.10.61     Berichtigung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 ........................... .                                    1875\n11. 10. 61   Berichtigung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 ..................... .                                     1875\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1876\nIn Teil II Nr. 52, ausgegeben am 19. Oktober 1961, sind ve1öffentlicht: Verordnung über die Beiräte nach dem\nGesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen. - Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und\nniederländischen Grenzabfertigung in Bahnhöfen und in Zügen während der Fahrt. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen\nbei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nNr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten der Vereinbarung und der Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenz-\nabfertigung im Rheinschiffsverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkom-\nmen [Inkrafttreten für Portugal; Weitergeltung für Kongo (Leopoldville)].\n1\nBekanntmachung der Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes                                                )\nVom 13. Oktober 1961\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuier-\ntengesetzes vom 26. September 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1753) wird nachstehend der Wortlaut des\nBundesevakuiertengesetzes in der nunmehr gelten-\nden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus dem\noben angeführten Gesetz und den nachstehend auf-\ngeführten Gesetzen ergibt:\na) Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 815),\nb) Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nReichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. Au-\ngust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1193).\nBonn, den 13. Oktober 1961\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Merkatz\n1) Ersetzt Bunclcs9csclzbl. III 241-1.\nZ 1997 A","1366                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundesevakuiertengesetz\nin der Fassung vom 13. Oktober 1961\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I\nPersonenkreis                                                                 §\nEvakuierte\nAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2\nAusdehnung des Personenkreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         3\nAbschnitt II\nRegistrierung\nDurchführung                                                                                                                     4\nErklärung über die Tnanspruchnahme von Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         4a\nRegistrierung am Aufenthaltsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      4b\nAbschnitt III\nRückführung und wohnraummäßige Unterbringung\nBegriff                                                                                                                          5\nErsatzausgangsort .................................................. .                                                           6\nRückführungspläne ................................................. .                                                            7\nKosten der Rückführung ............................................ .                                                           8\nWohnraummäßige Unterbringung im Ausgangsort                                                                                     9\nA b s c h n i tt IV\nBetreuungsmaßnahmen\nAllgemeine Vorschriften über die Zulassung zur Berufs- und Gewerbe-\nausübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   10\nZulassung zur Kassenpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 11\nKredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften . . . . . . . .                                                12\nVergabe von öffentlichen Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         12 a\nKontingente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13\nVermietung, Verpachtung und Ubereignung durch die öffentliche Hand . .                                                         14\nArbeiter und Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15\nLehrlings- und sonstige Ausbildungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             16\nDffentliche Bedienstete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            16 a\nDauerarbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17\nNichtanwendung beschränkender Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   18\nErsatz von Kosten der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    19\nBetreuung am Aufenthaltsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  19 a\nHärtefälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nGemeinsame Vorschriften                                                                                                        21\nAbschnitt V\nStraf- und Schlußbestimmungen\nErschleichung von Vergünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          22\nGeltung des Gesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          23\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  24","Nr. 84 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961                        1867\nJ\\bschnilt I                              1. im Zusammenhang mit militärischen Maß-\nnahmen oder\nPersonenkreis\n2. aus Anlaß der Entfernung von Personen\n§ 1\noder der Verlagerung von Betrieben oder\nAnlagen aus kriegsgefährdeten Gebieten\nEvakuierte                                  oder\n(1) Evakuierte sind Personen, die                             3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung\ndurch gänzliche oder teilweise Zerstörung\n1. in der Zeit vom 2G. August 1939 bis 31. De-\noder infolge Entziehung oder Aufgabe der\nzember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus-                  Wohnung auf Grund behördlicher Maßnah-\ngangsort) im Geltungsbereich dieses Ge-                  men.\nsetzes aus kriegsbcdingten Gründen ver-\nlassen und in einer anderen Gemeinde             (5) Evakuierte sind nicht Personen, die Vertrie-\n(Zuiluchlsorl) im Geltungsbereich dieses       bene oder Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 1 bis 4 des\nGesetzes Aufnahme gefunden haben oder          Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 -\nBundesgesetzbl. I S. 201) sind.\n2. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-\nzember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus-\n§ 2\ngangsort) im Geltungsbereich dieses Ge-\nse Lzes aus kricgsbedingten Gründen ver-                        Anwendungsbereich\nlassen und in einer Gemeinde (Zufluchtsort)      (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-      wird, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf\nsetzes Aufnahme gefunden haben oder            Evakuierte im Sinne des § 1 Anwendung, die ein-\n3. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-    schließlich ihrer Haushaltsgemeinschaft am 18. Juli\nzember 1946 ihre außerhalb des Geltungs-       1953 in ihren Ausgangsort noch nicht rückgeführt\nbereichs dieses Gesetzes gelegene Wohn-        oder nicht zurückgekehrt' waren oder die bis dahin\nsitzgemeinde (Ausgangsort) im Deutschen        nach versuchter Rückkehr aus wohnraummiißigen,\nReich nach dem Gebietsstand vom 31. De-        hygienischen oder beruflichen Gründen, die kriegs-\nzember 1937 aus kriegsbedingten Gründen        bedingt sein müssen, den Ausgangsort alsbald wie-\nverlassen haben, in einer Gemeinde (Zu-        der verließen und ihren Rückkehrwillen erklären.\nfluchtsort) im Geltungsbereich dieses Ge-      Dies gilt auch in den Fällen des § 4 a Abs. 1 Nr. 2,\nsetzes Aufnahme gefunden haben und in          in denen die Betreuung am Aufenthaltsort beantragt\ndiesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt          wird.\nbeibehalten haben oder                            (2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch\n4. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und 1 a       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndes Heimkchrergesctzes vom 19. Juni 1950       für die Abgabe der Erklärung des Rückkehrwillens\n(Bundesgcsctzbl. S. 221) in seiner jeweils     eine Ausschlußfrist festzusetzen. Sie ist ferner er-\ngeltenden Fassung                              mächtigt, eine neue Ausschlußfrist für die Erklärung\ndes Rückkehrwillens festzusetzen für Personen, für\na) in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsge-        die die Erste Verordnung zur Durchführung des\nmeinde ihrer evaJcuierten Haushaltsge-     Bundesevakuiertengesetzes vom 20. Dezember 1954\nmeinschaft Aufnahme gefunden haben         (Bundesgesetzbl. I S. 440) gilt und die die Erklärung\noder finden oder                           des Rückkehrwillens nicht oder nicht rechtzeitig\nb) im Geltungsbereich dieses Gesetzes          abgegeben haben, sofern sie glaubhaft machen, daß\nAufenthalt nehmen, wenn der Wohnsitz       sie ihren Rückkehrwillen fristgemäß erklärt hätten,\noder Aufenthalt ihrer evakuierten Haus-    wenn die durch die Anderungen und Ergänzungen\nhaltsgemeinschaft, auf die die Bestim-     des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 11\nmungen dieses Gesetzes Anwendung           Abs. 2 und 6, der §§ 12 a, 16 a und 17 Abs. 3 erwei-\nfinden, sich außerhalb des Geltungsbe-     terten Betreuungsmaßnahmen vor Ablauf der Aus-\nreichs des Gesetzes befindet.              schlußfrist bereits bestanden hätten.\n(2) Absatz 1 findet auf alle während der Dauer           (3) Zur Festsetzung einer neuen Ausschlußfrist\nder Evakuierung geborenen Kinder von Evakuier-           für die Erklärung des Rückkehrwillens ist die Bun-\nten, auf Ehegatten von Evakuierten und auf alle          desregierung auch ermächtigt für Personen, die\nzur I-Iausha Hr,gemcinschaft de;:; Evakuierten gehören-  glaubhaft machen, daß sie ihren Rückkehrwillen\nden sonstigen Personen Anwendung.                        fristgemäß erklärt hätten, wenn die durch die Neu-\nfassung des § 18 erweiterten Betreuungsmaßnahmen\n(3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1          vor Ablauf der Ausschlußfristen bereits bestanden\nNr. 1 bis 3 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts-         hätten.\ngemeinde vom 18. Juli 1953.                                 (4) Für Evakuierte, deren Ausgangsort außerhalb\n(4) Kriegsbedingte Gründe im Sinne des Ab-            des Geltungsbereichs des Gesetzes liegt (§ · 1 Abs. 1\nsatzes 1 Hegen in der Regel vor beim Verlassen der       Nr. 3) ist § 5 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der Be-\nWohnsitzgemeinde                                         stimmungen des § 6 anzuwenden.","1868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(5) Die Erklärung des Rückkehrwillens gemäß           bzw. zurückgekehrt sind, binnen sechs Monaten\nAbsatz 1 gilt als widerrufen, wenn der Evakuierte        nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Er-\nvon der ihm gebotenen Rückführung in seinen Aus-         teilung des Registrierungsbescheids eine Erklärung\ngangsort binnen einer ihm gesetzten Frist nicht Ge-      darüber abzugeben, ob sie\nbrauch macht, obwohl ihm die Rückführung zumut-\n1. ihren Rückführungsanspruch aufrechterhal-\nbar ist. Uber den Eintritt des Widerrufs entscheidet\nten oder\ndie nach § 4 Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde. Der\nEvakuierte verliert mit der Rechtskraft der Ent-                  2. falls sie darauf verzichten, dafür die Be-\nscheichmg die Rc:chte und Vergüns1igungen nach                       treuung am Aufenthaltsort gemäß § 4 b\ndem Gesetz.                                                          Abs. 1 beantragen.\n§ 3                               (2) Evakuierte,    die gemäß Absatz 1 auf ihre\nAusdehnung tles Personenkreises              Rückführung verzichten oder die eine Erklärung\ngemäß Absatz 1 nicht abgegeben haben, sind im\nDie     ßundesrerJicrung wird ermächtigt, durch       Evakuiertenregister zu streichen (§ 4 Abs. 3). Den\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          Evakuierten ist ein Bescheid zu erteilen.\nfür Personengruppen, die nicht alle Voraussetzun-\ngen dE!S § 1 erfüllen, aus Billigkeitsgründen die Vor-\n§ 4b\nschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für\nanwendbar zu erkli:iren, wenn diese Personen-                         Registrierung am Aufenthaltsort\ngruppen\n(1) Registrierte Evakuierte, die gemäß § 4 a Abs. 1\n1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezem-     Nr. 2 die Betreuung am Aufenthaltsort beantragen,\nber 1946 Hlre Wohnsitzgemeinde im Deutschen      sind in ein bei der zuständigen Behörde ihres Auf-\nReich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember     enthaltsortes       zu führendes     Betreuungsregister\n1937 aus kriegsbedingten Gründen verlassen        einzutragen. Uber die Aufnahme in das Betreuungs-\nhaben und                                        register ist den Evakuierten ein schriftlicher Bescheid\n2. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-      zu erteilen (Registrierungsbescheid B).\nkehren oder dort Aufnahme gefunden haben\n(2) Aufenthaltsort im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 2\noder finden.\nund des § 4 b Abs. 1 ist die Wohnsitz- bzw.\nAufenthaltsgemeinde im Zeitpunkt der Antrag-\nAbschnitt 11\nstellung.\nRegistrierung                          (3) Evakuierte, die einen Registrierungsbescheid\n§ 4\nB erhalten haben, sind im Register ihres Ausgangs-\nortes (Ersatzausgangsort) zu streichen. Hierüber ist\nDurchführung                       dem Evakuierten ein schriftlicher Bescheid zu er-\n(1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ist bei der        teilen; sein bisheriger Registrierungsbescheid wird\nvon den Ländern zu bestimmenden Behörde des               damit ungültig.\nZufluchtsortes abzugeben, Von Personen, die sich\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesevaku-                                 Abschnitt III\niertengesetzes aufhalten, ist die Erklärung bei der\nRückführung\nnach Satz 3 für den Ausgangsort zuständigen Be-\nund wohnraummäßig,e Unterbringung\nhörde abzugeben. Die Erklärung ist von der von\nden Ländern zu bestimmenden Behörde des Aus-\n§ 5\ngangsortes in ein Register aufzunehmen, falls die\nVoraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt sind.                                BegrHf\nDem Antragsteller ist ein Bescheid zu erteilen.\n(1) Die Rückführung ist freiwillig. Der Evakuierte\n(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 kann die Erklärung        ist in seinen Ausgangsort {§ 1 Abs. 1) rückzuführen.\nauch nach Rückkehr bei der Behörde des Ausgangs-         Der Zeitpunkt der Rückführung bestimmt sich nach\nortes abgegeben werden.                                  Maßgabe des zur Verfügung stehenden Wohnraumes\n(3) Die Eintragung gemäß Absatz 1 ist zu strei-       und unter Berücksichtigung sozialer und wirtschaft-\nchen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme          licher Gründe. Die Rückführung erfolgt in einem\nin das Register nicht vorgelegen haben oder nicht        behördlich gelenkten Rückführungsverfahren.\nmehr vorliegen. Uber die Streichung ist ein schrift-\nlicher Bescheid zu erteilen.                                 (2) Der    Rückführung im Sinne des Absatzes 1\nsteht eine Rückkehr des Evakuierten außerhalb des\n(4) Durch die Registrierung wird das Vorliegen\nbehördlich gelenkten Rückführungsverfahrens in\nder Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 fest-\nseinen Ausgangsort nach dem 18. Juli 1953 dann\ngestellt. Diese Feststellung ist für die Behörden\ngleich, wenn der Evakuierte durch Bescheinigung\nbindend.\nder Gemeindebehörde des Ausgangsortes eine Woh-\n§ 4a                            nung für sich und seine Haushaltsgemeinschaft\nErklärung über die Inanspruchnahme              nachweist.\nvon Rechten                           (3) Die Rückführung von Evakuierten kann auch\n(1) Die   nach § 4 Abs. 1 registrierten Evaku-        im Rahmen der Umsiedlung von Vertriebenen er-\nierten haben, sofern sie noch nicht rückgeführt           folgen.","Nr. 84 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961                      1869\n(4) Bei der Rückführung ist die Haushaltsgemein-                             § 9\nschaft zu wahren. Sie soll ohne Einverständnis des              Wohnraummäßige Unterbringung\nEvakuierten auch nicht vorübergehend getrennt                             im Ausgangsort\nwerden.\n§ 6                             (1) Die wohnraummäßige Unterbringung der Eva-\nkuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1 und § 6) und\nErsatzausgangsort                   der an ihrem Aufenthaltsort betreuungsberechtigten\n(1) Steht ein Evakuierter in einem anderen als     Evakuierten (§ 4 b Abs. 1) ist eine vordringliche\ndem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder Dienstver-    Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und des\nhältnis oder kann er in einem anderen als dem         öffentlich geförderten V✓ ohnungsbaues.\nZufluchtsort ein solches nachweisbar begründen, so\nkann auf Antrag der vorhandene oder künftige             (2) Evakuierten ist ein angemessener Teil des\nArbeits- oder Dienslort als Ausgangsort im Sinne      vorhandenen und des neu zu schaffenden Wohn-\ndes § 1 Abs. 1 zugelassen werden.                     raumes zuzuteilen.\n(2) Ubt ein Evakuierter in einem anderen als dem      (3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für\nZufluchtsort einen selbständigen Beruf oder eine      den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nandere selbständige Erwerbstätigkeit aus oder kann    (§§ 13 ff. des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom\ner in einem anderen als dem Zufluchtsort einen        24. April 1950 -      Bundesgesetzbl. S. 83 -   und\nselbständigen Beruf oder eine andere selbständige     §§ 25 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom\nErwerbstätigkeit nachweisbar begründen, so kann       27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523 - in ihrer\nauf Antrag der Ort, an dem der selbständige Beruf     jeweils geltenden Fassung) ist in möglichst weitem\noder die andere selbständige Erwerbstätigkeit aus-    Umfange zugunsten der Evakuierten auch die Be-\ngeübt wird oder nachweisbar ausgeübt werden wird,     gründung von Eigentum an Wohnungen (Eigen-\nals Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zugelassen    heimen, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder\nwerden.                                               Dauerwohnrecht) zu fördern.\n(3) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 kann      (4) Hinsichtlich des Wohnraumes, der im Rahmen\nim Wege der Familienzusammenführung die Wohn-\ndes allgemeinen sozialen Wohnungsbaues mit\nsitzgemeinde von Familienangehörigen des Evaku-       öffentlichen Mitteln gefördert wird, wird die Bun-\nierten zugelassen werden, wenn diese mit dem Eva-     desregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nkuierten in gerader Linie oder in der Seitenlinie     mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\nbis zum zweiten Grad verwandt sind.                   die angemessene Berücksichtigung der Evakuierten\n(4) Dber den Antrag gemäß Absatz 1 bis 3 ent-      bei der Zuteilung des neu zu schaffenden Wohn-\nscheidet die für den beantragten Ersatzausgangsort    raumes zu erlassen.\nzuständige Landesbehörde.\n(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 ist auch die\nWohnraumbeschaffung für die Rückführung der\n§ 7\nEvakuierten von Land zu Land, soweit sie ihren\nRückfühnmgspläne                     Zufluchtsort ·außerhalb der Flüchtlingsabgabeländer\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen     haben oder ihre Rückführung zwischen Flüchtlings-\nder behördlich gelenkten Rückführung durch Rechts-    abgabeländern erfolgt, in einem angemessenen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rück-       Zeitraum sicherzustellen.\nführungspläne für die Rückführung von Land zu\n(6) Die für die Rückführung der in § 1 genannten\nLand zu erlassen, in denen Zeit, Art, Umfang und\nPersonen erforderlichen Wohnungsbaumittel stellt\nReihenfolge der Rückführung und die Finanzi(~rung\nder Bund bereit, jedoch beschränkt sich die Ver-\nder wohnraurnmi.ißigen Unterbringung geregelt\npflichtung des Bundes darauf, daß er insgesamt ge-\nwerden.\nmäß § 18 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n§ 8                          bis zu 62 Millionen Deutsche Mark und gemäß § 6\nKosten der Rückführung                 Abs. 2 Buchstabe a des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes bis zu 36 Millionen Deutsche Mark bereitstellt.\n(1) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr\ndes Evakuierten (§ 5) trägt das Land, in dem der         (7) Die Evakuierten, die aus den Gebieten von\nEvakuierte zur Zeit seiner Rückführung oder Rück-     außerhalb des Bundesgebietes rückzuführen sind,\nkehr seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.             gelten hinsichtlich der Bereitstellung nachstelliger\n(2) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr       Finanzierungsmittel für den zu ihren Gunsten erfor-\neinschließlich der Rückführung im Rahmen der Um-      derlichen Wohnungsbau als mit Wohnungsbaumit-\nsiedlung von Vertriebenen (§ 5) werden vom Bund       teln zu berücksichtigende Flüchtlinge aus dem\nin dem Verhältnis übernommen, in dem die im           sowjetischen Besatzungsgebiet. Die jeweiligen Lei-\nRahmen der Kriegsfolgenhilf e anfallenden Fürsorge-   stungen des Bundes hierfür ergeben sich aus dem\nkosten verrechnet werden.                             Jahreshaushaltsplan des Bundes.\n(3) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr          (8) Uber die Verteilung und die Art des Ein-\nder Evakuierten, die zur Zeit ihrer Rückführung       satzes der Mittel bestimmt der Bundesminister für\noder 'Rückkehr ihren Wohnsitz oder Aufenthalt         Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-\naußerhu.lb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes       minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-\nhatten oder haben, trägt der Bund.                    geschädigte.","1870                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nA h s c h n i t t IV                      Zahnarzt oder Dentist befugt waren, bei sonst\nBetreuungsmaßnahmen                              gleichen Bedingungen am Ausgangsort bevorzugt\nzuzulassen.\n§ 10                                                         § 12\nAHgcnieh,,e Von:chriHen ühiP.r die Zulassung                              Kredite, Zi.nsverbifügungen,\n.zur JITernfs- lmd Gewerbeausübung                               Bürgschaften und TeHhahe:n;dE1.Hen\n(1) Ist für die Ausübung cL1es Berufes oder Ge-                    (1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der Eva-\nwerbes eine l(onzession, Erlaubnis, Genehmigung                    kuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft und in\noder Zulassung erforderlich, deren Erteilung von                   freien Berufen in ihren Ausgangsorten soll durch\nder Prüfung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Vor-                 Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln\naussetzungen abhängt, so ist Evakuierten auf                       des Bundes und der Länder zu günstigen Zins-, Til-\nAntrag die ihnen vor der Evakuierung in ihren                      gungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver-\nAusgangsorten erteilte Konzession, Erlaubnis, Ge-                  billigungen und Bürgschaftsübernahmen gefördert\nnehmigung oder Zulassung, falls sie erloschen ist,                 werden.\nwieder zu erteilen, ohne daß das Vorliegen eines                      (2) Zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit\nBedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzungen ge-                    in den Ausgangsorten soll auch die Umwandlung\nprüft wird; die persönlichen Voraussetzungen müs-                  laufender hochverzinslicher und kurzfristiger Kre-\nsen jedoch gegeben sein.                                           dite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgungs-\n(2) Vorschriften, die für die Zulassung zu einem               bedingungen ermöglicht werden.\nGewerbe Höchstzahlen festsetzen, finden auf Eva-                      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nkuierte im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung.                   Unternehmen in den Ausgangsorten, an denen\n(3) Unberührt bleibt die Prüfung des öffentlichen               Evakuierte mindestens mit der Hälfte des Kapitals\nVerkehrsbedürfnisses im Straßenverkehr. Bei der                    beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens\nErteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und                      sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen der\nBescheinigungen im Straßenverkehr sind Evakuierte                  öffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher\nim Sinne des Absatzes 1 in ihren Ausgangsorten                     Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Be-\nbevorzugt zu berücksichtigen.                                      teiligung außer Ansatz, wenn den Evakuierten das\nRecht eingeräumt ist, die Beteiligung der öffent-\nlichen Hand abzulösen.\n§ 11\n(4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können\nZulassung zur Kassenpraxis\nauch Unternehmen gewährt werden, die Evakuier-\n(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung als                ten den Aufbau einer selbständigen Existenz in\nArzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangsort zur                     ihren Ausgangsorten dadurch ermöglichen, daß sie\nKassenpraxis zugelassen war, bleibt zugelassen,                    ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-\nwenn er in seinen Ausgangsort rückgeführt wird                     dert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer\noder zurückkehrt.                                                  von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung\nan der Geschäftsführung einräumen (Teilhaber-\n(2) Zur Kassenpraxis im Ausgangsort zugelassen\nschaft).\ngilt nach Rückführung oder Rückkehr ein Evakuier-\nter, der vor der Evakuierung zur Ausübung eines                                             § 12 a\nBerufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt war,                          Vergabe von öffenfüchen Aufürägen\nwenn ihm die Teilnahme an der Kassenpraxis als\nArzt, Zahnarzt oder Dentist am Ausgangsort ge-                        Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind\nstattet war oder wenn er seine Zulassung zur Kas-                  die Evakuierten in den Ausgangsorten unbeschadet\nsenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist erst an                  yon Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt\neinem Zufluchtsort erhalten hat oder wenn ihm die                  zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unter-\nTeilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt                   nehmen, an denen Evakuierte mit mindestens der\noder Dentist an einem Zufluchtsort gestattet war.                  Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Betei-\nligung für mindestens sechs Jahre vereinbart ist.\n(3) Einer Zustimmung der beteiligten Zulassungs-                Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Ein-\nausschüsse bedarf es nicht.                                        vernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-\n(4) Die Absälze 1 bis 3 gelten auch für solche                  bene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte hierzu all-\nArzte, Zahnärzte und Dentisten, auf die die Vor-                   gemeine Richtlinien.\naussetzungen des § 1 zutreffen, die aber bereits                                             § 13\nvor dem 18. Juli 1953 an ihren Ausgangsort zurück-                                       Kontingente\ngekehrt sind.\n(1) Die für die Anordnung oder Durchführung\n(5) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort be-\nvon Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiete\ndarf der Zustimmung des zuständigen Zulassungs-\nder Erzeugung und der Verteilung von Gütern so-\nausschusses. Ge9cn die Vcr::;agung der Zustimmung\nwie der Zuteilung von Leistungen und Zahlungs-\nkann der Evakuierte von dem für das Zulassungs-\nmitteln für gewerbliche Zwecke zuständigen Behör-\nverfahren vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch\nden und Organisationen der Vvirtschaft haben die\nmachen.\nBetriebe der Evakuierten in den Ausgangsorten\n(6) Im übrigen sind Evakuierte, die vor der Eva-               unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage an-\nkuierung zur Ausübung eines Berufes als Arzt,                      gemessen zu beteiligen.","Nr. B4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961                        1871\n(2) Sofern bei der Pcsl~;etzunu von I(ontingenten          (3) Nach Maßgabe der vom Bund bereitzustellen-\nein ü~ der Vcrudnucnlwil. licucrnlcr Zeitraum oder         den Mittel sollen Beihilfen zur Berufsausbildung\nZeitpunkt zugr11n(fo fJ(!1qJt wird, i.,;t bei den in Ab-   jug-endlicher Evakuierter oder zur Umschulung für\nSulz 1 qcnunnl;~n Bclridwn auf !\\nl.rog in der Regel       einen geeigneten Beruf gewährt werden (Ausbil-\nein ündcrcr <.)Ill'.,prcdiendcr z,~ii raum oder Zeitpunkt  dungsbeihilfen), sofern nicht bereits vorhandene\nzctqrun<lc zu kqc.11, W(!lchc:r der Anordnung der          gC;setzliche Vorschriften eine Regelung vorsehen.\nKonLing:;nl.icrun~Jsmößrwluncn vorc1u~;gcht und den        Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Ver-\nbc~;'Jndcrc!:\"1 Vcrhüli.nisscn dieser Dc~trü\\be Rechnung   triebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Ein-\nlrügt.                                                     vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\n§ 14\nVermiehm.g, Verpachhmg                                             § 16 a\nund Uberc.i.g-mmg durch die öffon!J.id1e Hand                          OHentliche Bedienstete\nSoweit die öffentliche Hand Grund und Boden,\nRäumlichkeiten o<ler Betriebe in den Ausgangsorten            Der Rückführung oder Rückkehr Evakuierter, die\nzum Zwecke einer bestimmten gewerblichen oder              im öffentlichen Dienst stehen oder bis zur Evakuie-\nlundwirtschafflicbcn Nutzung vermietet, verpachtet         rung im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, soll\noder übereignet, sollen Evakuierte, die vor der Eva-      durch bevorzugte Berücksichtigung ihrer Gesuche\nkuierung auf Grund solcher Rechtsbeziehungen ein          um Versetzung in den Ausgangsort oder um Vvie-\ngleichartiges Gewerbe oder einen gleichartigen             dereinstellung bei Behörden des Ausgangsortes\nBeruf im Ausgangsort ausgeübt haben, bevorzugt            Rechnung getragen werden.\nberücksichtigt werden.\n§ 17\n§ 15\nDauerar beHs plätze\nArbeiter und AngesteUte\n(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-\n(1) Die Bundcsanslalt für Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung hat in freie Arbeitsstellen      plätzen für Evakuierte in den Ausgangsorten sollen\nbevorzugt Evukuierte zu vermitteln, die sich nach          aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-,\nTilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zins-\nihrer Rückführung oder Rück:kehr an den Ausgangs-\norten erstmalig arbeitslos gemeldet und seit dem          verbilligungen gewährt und Bürgschaften übernom-\nZeitpunkt der Rückführung oder Rückkehr weniger           men werden.\nals ein Jahr in Beschäftiunng gestanden haben.                (2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-\nAußerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken,            gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden\ndaß dieser Personenkreis auf Antrag aus berufs-\nfremder Beschüftigung in die erlernten oder über-                 1. für Restfinanzierung, sofern durch diese die\nwiegend ausgeübten Berufe vermittelt wird.                           Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze\nermöglicht wird, jedoch nicht für die nach-\n(2) In die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1\nstellige Finanzierung, von Wohnungsbau-\nwerden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger\nBeschäftigung sowie einer Beschäftigung, die diesen                  ten oder\nPersonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem                 2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-\nAlter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti-                    plätze.\ngung nicht zugemutet werdf_m kann, nicht einge-\nrechnet.                                                      (3) Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für\n§ 16\nältere Angestellte und weibliche Arbeitskräfte ist\nbesonders zu fördern.\nLehrlings- und sonsli!Je Ausbildungsstellen\n§ 18\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung hat unter Mitwirkung der                              Nichtanwendung\nzuständigen Organisa.tionen der Wirtschaft dahin                         beschränkender Vorschriften\nzu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrlings-\nstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Eva-             Vorschriften, nach denen die Ausübung eines\nkuierte in ihren Ausgangsorten unter Berücksich-           Rechts, die Geltendmachung von Ansprüchen oder\ntigung der Berufsnachwuchslage der Landesarbeits-          die Erlangung einer Berufsstellung von dem Wohn-\namtsbezirke sowie der Eignung der Lehrstellen-             sitz oder dem ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nbewerber angemessen beteiligt werden.                      bereich dieses Gesetzes an einem bestimmten Stich-\ntag oder von einer besonderen Beziehung zu einem\n(2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstel-     Land oder einer Gemeinde abhängig gemacht ist,\nlen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-              finden auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwen-\nschließlich der Einrichtung von LGhrwE~rkstättcn und       dung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Aus-\nLehrlingswohnheimen Bundesmittel zur Verfügung             gangsort keine Nachteile entstehen dürfen. Dies gilt\ngestellt werden, sind diese bevorzugt für die Unter-       auch für Personen, auf die die Voraussetzungen des\nbringung von Evakuierten in ihren Ausgangsorten            § 1 zutreffen, die aber bereits vor dem 18. Juli 1953\nzu verwenden.                                              an ihren Ausgangsort zurückgekehrt sind.","1872                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 19 2 )                                                         § 21\nErsatz von Kosten der Sozialhilfe                                       Gemeinsame Vorschriften\n(1) Evakuierte sind nicht verpflichtet, die Kosten\n(1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach\nder Sozüllhilf e nach § 92 Abs. 3 des Bundessozial-\nanderen Gesetzen zugunsten anderer Personengrup-\nhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\npen werden durch die Bestimmungen des § 9 Abs. 1,\nS. 815) zu ersetzen.\ndes § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6, der §§ 12 a, 14, 15\n(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-                    Abs. 1, des § 16 Abs. 2, der §§ 16 a, 17 Abs. 3 und\ntiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine Person                    des § 19 a nicht berührt.\nhandelt, auf die sich die Vorschrift des § 1603\n(2) Rechte und Betreuungsmaßnahmen nach       den\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht, nach\nVorschriften der § § 10 bis 17 und 19 können      nur\nden §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes in\ngewährt werden, wenn sie bis zum Ablauf von      vier\nder Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dasselbe\nJahren nach der Rückführung oder Rückkehr          des\ngilt für die Inanspruchnahme nach § 76 d des Ge-\nEvakuierten beantragt werden.\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichs-\njugendwohlfahrtsgcsetzes.                                                   (3) Die Vorschriften der §§ 12, 13 und 17 finden\nnur insoweit Anwendung, als sie zur Erleichterung\nder Wiederbegründung einer durch die Evakuie-\n§ 19 a                                 rung verlorenen Existenz des Evakuierten oder sei-\nner Familienangehörigen in den Ausgangsorten er-\nBetreuung am Aufenthaltsort                            forderlich sind.\nAuf Evakuierte gemäß § 4 b Abs. 1 finden die\nBestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 6, §§ 12, 12 a, 13,\nAbschnitt V\n15, 16, 17, 18 und 19 entsprechende Anwendung.\nStraf- und Schlußbestimmungen\n§ 20                                                            § 22\nHärtefälle                                          Erschleichung von Vergünstigungen\n(1) Soweit sich in einzelnen Fällen bei Anwen-                          Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser\ndung dieses Gesetzes unbillige Härten ergeben,                          Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige\nkann, sofern die Voraussetzungen der §§ 1 und 2                         oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art\ngegeben sind, die für den Ausgangsort zuständige                        macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen\noberste Landesbehörde Maßnahmen nach diesem                             Rechte oder Vergünstigungen, die Evakuierten vor-\nGesetz ganz oder teilweise zulassen.                                    behalten sind, zu erschleichen.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Fälle von\n§ 4 b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die für den Auf-\n§ 23\nenthaltsort zuständige oberste Landesbehörde Maß-\nnahmen nach diesem Gesetz teilweise oder ganz                                    Geltung des Gesetzes im Land Berlin\nzulassen kann.\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                       Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                         nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nBetreuunqsmaßnahmen nach §§ 10 und 18 auch für                          lin. Die Aufstellung der Pläne über die Rückführung\nsolche Evakuierte zuzulassen, die innerhalb von                         von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt im Beneh-\nzwei Jahren vor dem 18. Juli 1953 an ihre Aus-                          men mit dem Senat von Berlin.\ngangsorte zurückgekehrt sind.\n(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gelten\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\n2) Absatz l und Absatz 2 Satz 1 treten am 1. Juni 1962 in Kraft. Bis\ndahin gilt die bisherige Fassung:                                    Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\n,,§ 19                               im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nErsatz von Fürsorgekosten\ngesetzes.\n(1) Bei Evakuierten ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung\nzum Ersatz von Piirsorgekosten nach §§ 25 und 25 a der Verord-\nnung über die Fürsorgeptl'icht die Herstellung einer den Zeitver-\nhältnissen enlsprccl1cnden Lebensgrundlage beeinträchtigt wird;                                § 24\ndeslrnlb ist nach § 4 der Verordnung über den Ersatz von Füisorge-\nkosten vom 30. Januar 1951 (B1mdesgesetzbl. I S. 154) von der\nGeltendmac:lrnng von Ersatzansprüchen abzusehen.                                          Inkrafttreten\n(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Evakuierter\nist, soweit es sich um eine Person handelt, auf welche :;ich die\nVorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bür~rerlichen Gesetzbuchs bezieht,     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzum Ersatz von Fürsorgekosten nach § 21 a der Verordnun9 über        dung in Kraft. §§ 5, 6, 9, 12, 13 und 17 dieses Ge-\ndie Fürsorgepflicht in der Regel nicht heranzuziehen.\n(3) Unbeschadet der Rer1elung nach Absatz 2 bleiben die Ersatz-   setzes gelten nicht, soweit durch Landesrecht eine\nansprüche der Fürsor<Jevcrbände nach der Reichsversicherungsord-     günstigere Regelung erfolgt ist. Sie treten, wenn\nnung, nach den Vorschriften über die Arbeitslosenuntersiutzung\nund die Arbeitslosenfürsor(Je, über die Kriegsopferversorgung, die   das Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\nKriegsschadenrenlc und nach § 21 a der Verordnung über die Für-      treten dieses Gesetzes eine günstigere Regelung\nsorgepflicht unberührt, soweit diese Ansprüche einen Zeitraum be-\ntreffen, für den Fürsorgeleistungen gewiihrt wurden.\"                trifft, mit dem Inkrafttreten des Landesrechts außer\nAbsatz 2 Satz 2 tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.                      Kraft.","Nr. 84 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961     1873\nVerordmmg zur Durchführung des Gesetzes\nzur Uberwadnmg si:rafrechtlicher und anderer Verbri:ngungsverbote\nVom 12. Oktober 1961\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur\nUbc)rwachung strafrechtlicher und anderer Verbrin-\ngungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 607) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nFilme, die in den räumlichen Geltungsbereich des\nGesetzes zur Uberwachung strafrechtlicher und\nandt)rer Verbringungsverbote verbracht werden,\nuntmliegen nicht der in § 5 Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes bestimmten Vorlagepflicht, wenn ihr Ur-\nsprung~land in den Länderlisten A oder B der An-\nlaqcn zum .Außenwirtschaftsgesetz vom 28.April 1961\n(ßundesgesetzbl. I S. 481) verzeichnet ist. Dies gilt\nnicht bei Filmen, die in Gemeinschaftsproduktion\nmit Unternehmen hergestellt worden sind, die nicht\nin einem Land der Länderlisten A oder B ihren Sitz\nhaben.\n§ 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\ntember 1961 in Kraft.\nBonn, den 12. Oktober 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","1874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBerichtigung\nder Ausfuhrliste -      Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1381)\nDie Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung\nist wie folgt zu berichtigen:\nSeite 1412      Nr. der Liste 1080:\nIn der 1. und 2. Zeile muß es heißen:\n\" ..... von Gasturbinenschaufelblättern, wie:\"\nBuchstabe f muß heißen:\n\"Schaufelrohling-Vorformmaschinen\".\nSeite 1457      In den Warennummern „aus 8462 10\", ,.aus 8462 96\", ,.aus 8462 99\" ist nach\nNummer 3 folgende Nummer 4 einzufügen:\n,.4. Wälzlagerteile:\nAußen- oder Innenringe, Käfige, Kugeln, Rollen oder zusammengesetzte\nTeile, nur für die unter den Nummern 1, 2 oder 3 erfaßten Wälzlager\nverwendbar ........................................................ .    IL 1601 \".\nIn den Warennummern „aus 846620\", ,.aus 846630\", ,.aus 846690\" ist die\nNummer 4 mit Text zu streichen.\nSeite 1467       Es ist folgende Fußnote aufzunehmen:\n,.') g = Erdbeschleunigung = 981 cm/sec 2 \".\nSeite 1477       Vor der Warennummer „aus 9018 90\" ist einzufügen:\n„aus 9018 80 1. nach dem Uberdruckprinzip arbeitende Atemgeräte               IL 0010\n2. schlauchlose Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte mit\ngeschlossenem oder halbgeschlossenem Luftkreislauf (Luft-\nerneuerung)                                               IL 0017\n3. Gasmasken, besonders konstruiert für militärische Zwecke   IL 0007\".\nSeite 1481       In der \\Narennummer „aus 9029 30\" ist hinter Nummer 2 folgende neue\nNummer 3 einzufügen:\n„3. Spezial-Verstärker oder -Vorverstärker für Oszillographen gemäß ,aus\n9028 3 !' Nr. 1 ...................................................... . IL 1584\".\nDie bisher in der Warennummer „aus 9029 30\" hinter Nummer 2 eingefügte\nNummer\n„6. Spezialbaugruppen, -unierbaugruppen, -teile oder -zubehör für „aus\n9028 31\" Nr. 1 ...................................................... .  IL 1584\"\nist zu streichen.\nBonn, den 4. Oktober 1961\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Ba y e rl","Nr. 81 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1961       !875\nBerichtigung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 815)\nIn § 153 Abs. 2 Nr. 3 heißt es statt      ff vorbehaltlich\nder Regelung des Absatzes 3\" richtig         ff vorbehaltlich\nder Regelung des Absatzes 4\".\nIn § 153 Abs. 2 Nr. 8 heißt es statt (Bundesge-\nff\nsetzbl. I S. 134)\" richtig (Bundesgesetzbl. I S. 154) \".\nff\nBonn, den 11. Oktober 1961\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nGottschick\nBerichtigung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1205)\nIn § 83 Abs. 2 muß es statt überörtliche Träger\"\nff\nrichtig überörtlicher Träger\" heißen.\nff\nBonn, den 11. Oktober 1961\nDer Bundesminister\nfür Familien- und Jugendfragen\nIm Auftrag\nDr. Roth e","1876                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                        Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vom                  tretens\nAnordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\nüber das Kuppeln von Fahrzeugen im Stromgebiet der Weser\nVom 27. September 1961                                                                                196       11. 10. 61                1. 10. 61\nVerordnung Nr. 23/61 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 5. Oktober 1961                                                                                   197       12. 10. 61           Inkrafttrete\ngemäß § 4\nAnordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf\ndem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nVom 5. Oktober 1961                                                                                   199       14. 10. 61              15. 10. 61\nAnordnung über die Ubertragung von Befugnissen des Aus-\nwärtigen Amtes als oberster Dienstbehörde nach § 60 G 131\nVom 5. Oktober 1961                                                                                   199      14. 10. 61               15. 10. 61\nHerausgeber: Der Bundc,sminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend feslrJestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli JD58 (Bunrlcsqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qcordnct veröffentlicht. Bezu9sbedingun9en für Teil III durch den \\·erlatJ.\nBczu9sbedingungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. JJ in z e Ist ii c k e je angefa.ngcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder llilch Bczalllunq ,mf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}