{"id":"bgbl1-1961-83-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":83,"date":"1961-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-83-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_83.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank","law_date":"1961-10-06T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1861\nBun_desgesetzblatt\nTeil I\n1961                     Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1961                                                                                                                   Nr. 83\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n6. 10. 61  Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank\nund der Deutschen Golddiskontbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1861\n2. 10. 61   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Handwerks-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1863\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .............. -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1864\nIn Teil II Nr. 51, ausgegeben am 10. Oktober 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über die Änderung und\nErgi.inwng der Anlage VII des Internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr.\nBekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäß\nArtikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und über die Anerkennung\nder Gerichtsbarkeit des Europüischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Artikel 46 der Konvention\n(Anerkennung durch die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg für weitere fünf Jahre).\nBekc11mlmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens (Inkrafttreten für Schweden\nund Nicaragua). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland betreffend\ndie Behandlung von Versichenmgsvcrträgcn sowie Spezialrückversicherungs- und Generalrückversicherungsverträgen.\n-    Bekünrllmctchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung von Unterhalts-\nansprüchen im. Ausland (Inkra[ltrelen für Monaco). -                                             Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der\nDeutschen Bundesbahn. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschlund und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nInternationalen Weizcn-Dbcrcinkommens 1959.\nVerordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank\nund der Deutschen Golddiskontbank\nVom 6. Oktober 1961\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über die                                                     (2) Der Berechtigte erhält Gutschrift bei dem Kre-\nLiquidation der Deutschen Reichsbank und der Deut-                                              ditinstitut, das er bezeichnet. Hat er ein Kreditinsti-\nschen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bundes-                                               tut nicht bezeichnet, so bestimmt es der Abwickler.\ngesetzbl. I S. 1165) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1                                                                                                               § 2\nSammeldepotgutschriften                                                                Auslieferung von Bundesbankgenußscheinen\nfür ehemalige Reichsbankanteilseigner                                                     an die Anteilseigner der Deutschen Reichsbank\n(1) Der Abwickler verschafft dem Berechtigten,                                                    (1) Der Abwickler der Deutschen Reichsbank hat\ndessen Ansprüche nach § 3 Abs. 2 oder 3 des Geset-                                              gegen Vorlegung in Kraft gebliebener, mit Liefer-\nzes im Verfahren nach § 4 des Gesetzes anerkannt                                                barkeitsbescheinigung versehener Reichsbankanteil-\nworden sind, Mileigentum an der nach § 9 des Wert-                                              scheine Bundesbankgenußscheine nach Maßgabe des\npüpierbereinigungsgesetzes des Landes Berlin vom                                                § 3 Abs. 1 des Gesetzes auszuliefern. Er hat durch\n26. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß-                                                  Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern,\nBerlin I S. 346) gebildeten Sammelurkunde über                                                  in Kraft gebliebene, mit Lieferbarkeitsbescheinigung\nReichsbankanteilscheine durch Ubertragung von                                                   versehene Reichsbankanteilscheine innerhalb einer\nMiteigentumsanteilen, die der Deutschen Reichsbank                                              Frist von drei Monaten vorzulegen. Auf vorgelegte\nan der Sammelurkunde zustehen. Reichen die Mit-                                                 Reichsbankanteilscheine dürfen Bundesbankgenuß-\neigentumsanteile der Deutschen Reichsbank nicht                                                 scheine nur ausgeliefert werden, sofern die Prüf-\naus, so hat der Abwickler den Nennbetrag der Sam-                                               stelle auf Grund ihrer Nachweisungen festgestellt\nmelurkunde in dem jeweils erforderlichen Umfang                                                 hat, daß sie in Kraft geblieben sind; § 54 a Abs. 3\nzugunsten der Deutschen Reichsbank zu erhöhen;                                                  Satz 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes gilt entspre-\n§ 9 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes des                                               chend. Die Auslieferung ist auf den zurückzugeben-\nLandes Berlin gilt hierfür nicht. Auf der Sammel-                                               den Reichsbankanteilscheinen kenntlich zu machen.\nurkunde ist zu vermerken, daß die Erhöhung auf                                                  Bundesbankgenußscheine, die auf nicht fristgemäß\nGrund des Satzes 2 vorgenommen worden ist.                                                      vorgelegte, in Kraft gebliebene Reichsbankanteil-\nZ 1997 A","Hll62                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nscheine entfallen, sind den Berechtigten auch nach        (3) Für die zum Sammelbestand eingelieferten\nAblauf der Frist auszuliefern.                         Bundesbankgenußscheine, die auf den nicht durch\nAnmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde\n(2) Der Abwickler der Deulschen Reichsbank hat      entfallen, gilt § 54 des Zweiten Gesetzes zur Ande-\ndie auf den Gesamtbetrag der Sammelurkunde über        rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-\nRcichsbankanteilscheine nach § 3 Abs. 1 bis 3 des      gesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nGesetzes entfallenden Bundcsbankgenußscheine bei       S. 940) entsprechend.\nder Wertpupiersammelbank zur Sammelverwahrung\nnuch Mußgabc der Vorschriften des Depotgesetzes                                   § 3\ncinzuliefern. Mit der Einlieferung erwerben die                             Berlin-Klausel\nMiteigentümer der Sammelurkunde über Reichs-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbankanteilschcinc in der sich aus § 3 Abs. 1 des\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGesetzes ergebenden Höhe Miteigentum nach Bruch-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 Satz 2 des Ge-\nteilen an den zum Sammelbestand eingelieferten\nsetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank\nBundesbankgenußscheinen. Die Wertpapiersammel-\nund der Deutschen Golddiskontbank auch im Land\nbank hat die Einlieferung auf Kosten der Deutschen\nReichsbank im Bundesanzeiger bekanntzumachen.          Berlin.\nIn der Bekanntmachung sind die Kreditinstitute auf-                               § 4\nzufordern, den Inhabern von Gutschriften auf Sam-                            lnkraittre ten\nmeldepotkonto zusätzliche Gutschriften über Bun-\ndesbankgenußscheine in der sich aus § 3 Abs. 1 des        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGesetzes ergebenden Höhe zu erteilen.                  kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1961 1863\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 17.Juli 1961-1 BvL 44/55-in dem Verfahren\nwegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1 und 7\nAbs. 1 und 2 der Handwerksordnung\nauf Antrag\ndes Landesverwaltungsgerichts Hannover\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert\ndurch das Gesetz vom 8. September 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entscheidungs-\nsatz veröffentlicht:\n§ 1 und § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ord-\nnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom\n17. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1411) sind\nmit dem Grundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1. des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 2. Oktober 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer","1864                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlicb\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vom                 tretens\nVerordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg über die\nBestimmung eines Zollundungsplatzes im Oberfinanzbezirk\nFreiburg i. Br.\nVom 15. September 1961                                                                              192        5. 10. 61              6. 10. 61\nVerordnung der Obcrfinanzclirektion München zur Änderung\nder Verordnung über die Bestimmung von Zollandungsplätzen\nim Oberfinanzbezirk München\nVom 25. September 1961                                                                              192        5. 10. 61              6. 10. 61\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werd,en die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend feslgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebi<',ten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den \\'erla.,J.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzü9lich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Voraus re~hnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr D!Vl 0, 10."]}