{"id":"bgbl1-1961-82-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":82,"date":"1961-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/82#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-82-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_82.pdf#page=1","order":2,"title":"Bundesärzteordnung","law_date":"1961-10-02T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["rnsi\nBundesgesetzblatt.\nTeil I\n1961                        Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1961                                                                                                  Nr. 82\nTag                                                              In h alt                                                                                        Seite\n2. 10. 61  Bundesärzteordnung ......... , .. , ................... , ........... , .. , .......... , .. , . . . . .                                                1857\nJfodert Bundesgesetzbl. 111 2122-1, 2122-1-a, 2122-1-1.\n2. 10. 61   Vierte Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1860\n1\nBundesärzteordnung                               )\nVom 2. Oktpber 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                       3. sich nicht eines Verhaltens schuldig ge--\nmacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit\noder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nI. Der ärztliche Beruf\närztlichen Berufs ergibt,\n§ 1                                                         4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens\n(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen                                                 oder wegen Schwäche seiner geistigen oder\nMenschen und des gesamten Volkes.                                                                  körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht\nzur Ausübung des ärztlichen Berufs un-\n(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist\nfähig oder ungeeignet ist,\nseiner Natur nach ein freier Beruf.\n5. nach dem Studium der Medizin die ärzt-\nliche Prüfung bestanden und\n§ 2                                                         6. die Medizinalassistentenzeit abgeleistet hat.\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den\n(2) Einern Antragsteller mit einer in der Sowjeti-\närztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Bestallung\nschen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjet-\nals Arzt.\nsektor von Berlin erworbenen abgeschlossenen Aus-\n(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen                                bildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist\nBerufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch                               die Bestallung als Arzt zu erteilen, wenn er die\nauf Grund einer Erlaubnis zulässig.                                              Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes »ach-\n(3) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in                                 weist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. l\nGrenzgebieten durch im Inland nicht niedergelas-                                 bis 4 erfüllt.\nsene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen                                         (3) Die Bestallung als Arzt kann auf Antrag in\nzwischenstaatlichen Verträge.                                                    besonderen Einzelfällen, insbesondere in Härtefällen\n(4) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Aus-                               oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheits-\nübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung                                  interesses, erteilt werden, wenn der Antragsteller\n,,Arzt\" oder „Ärztin\".                                                                       1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.~\nbis 6 erfüllt oder\n2. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nII. Die Bestallung                                                           Gesetzes erworbene gleichwertige abge-\n§ 3                                                               schlossene Ausbildung für die AusJ.bung\ndes ärztlichen Berufs nachweist und die\n(1) Die Bestallung als Arzt ist auf Antrag zu er-                                               Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4\nteilen, wenn der Antragsteller\nerfüllt; Absatz 2 bleibt unberührt.\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes oder heimatloser Auslän-                               Die Bestallung kann in diesen Fällen nur im Beneh-\nder im Sinne des Gesetzes über die Rechts-                           men mit dem Bundesminister des Innern erteilt oder\nstellung heimatloser Ausländer im Bundes-                            versagt werden.\ngebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetz-                                  (4) Soll der Antrag auf Bestallung wegen Fehlens\nblatt I S. 269) ist,                                                 einer der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Vor-\n1) Andcrl ßundPsgesclzbl. 111 2122-1, 2122-1-,t, 2122-1-1.\nZ 1997 A","1858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\naussetzun~Jen abgelehnt wPrden, so ist der Antrag-                                   § 7\nsteller oder sein gesetzlicher Verlreter vorher zu           Der Arzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in\nhören.                                                    den Fällen der §§ 5 und 6 Abs. 1 vor der Entschei-\n(5) Ist gegen den Antragslellcr wegen des Ver-        dung zu hören.\ndachls einer strafbaren Handlung, aus der sich seine\n§ 8\nUnwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung\ndes ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafver-            (1) Einer Person, deren Approbation oder Bestal-\nfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über         lung zurückgenommen worden ist, kann auf Antrag\nden Antrag auf Erteilung der Bestallung bis zur           eine Bestallung erteilt werden, wenn Umstände vor-\nBeendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.              liegen, die die Wiederaufnahme des ärztlichen Be-\nrufs unbedenklich erscheinen lassen.\n§ 4                              (2) Wurde die Approbation oder Bestallung aus\neinem der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gründe\nDer Bundesminister des Innern regelt durch             zurückgenommen und beruhte die fehlerhafte Ertei-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           lung der Approbation oder Bestallung nicht auf\nin einer Bestallungsordnung für Ärzte die Mindest-        einer Täuschungshandlung des Antragstellers, so ist\ndauer des medizinischen Studiums, das Nähere über         die Bestallung auf Antrag zu erteilen, wenn die\ndie ärztliche Prüfung, die Medizinalassistentenzeit       Voraussetzungen für die Erteilung nach § 3 vor-\nund die Bestallung sowie die Prüfungsgebühren.            liegen. Absatz 1 bleibt unberührt.\nDabei darf die Mindestdauer des medizinischen\nStudiums auf höchstens zwölf Semester festgesetzt,\ndie Zulassung zur ärztlichen Prüfung vom Bestehen                                     § 9\nhöchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht               Ein Verzicht auf die Bestallung, der unter einer\nund die Dauer der Medizinalassistentenzeit auf            Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.\nhöchstens zwei Jahre festgesetzt werden.\nIII. Die Erlaubnis\n§ 5\n§ 10\n(1) Die Bestallung ist zurückzunehmen, wenn\n(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-\n1. eine der Vorausselzungen des § 3 Abs. 1        übung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Per-\nNr. 2 bis 5 nicht vorgelegen hat oder          sonen erteilt werden, die eine abgeschlossene Aus-\n2. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. l        bildung für den ärztlichen Beruf nachweisen.\nNr. 2 und 3 nicht mehr gegeben ist.               (2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und be-\n(2) Die Bestallung kann zurückgenommen wer-            fristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten\nden, wenn                                                 beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis\n1. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1        erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und\nNr. 1 und 6 nicht vorgelegen hat oder          Pflichten eines Arztes.\n2. eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1\nNr. 4 nicht mehr gegeben ist.                                  IV. Gebührenordnung\n(3) Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Bestal-                                  § 11\nlung kann auch zurückgenommen werden, wenn\neine der nicht ,rnJ § 3 Abs. 1 bezogenen Vorausset-          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzungen nicht vorgelegen hat.                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Entgelte für ärztliche \"Tätigkeit in einer Gebüh-\nrenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung\n§ 6                           sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen\n(1) Das Ruhen der Bestallung kann angeordnet.          Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten\nwerden, wenn                                              Interessen der Arzte und der zur Zahlung der Ent-\ngelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.\n1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer\nstwfbarcn Handlung, aus der sich seine\nUnwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur                          V. Zuständigkeiten\nAusübung des fö:ztlichen Berufs ergeben\nkann, ein Strafverfuhrcn eingeleitet ist oder                             § 12\n2. eine der Vornussctzungen des § 3 Abs. 1           (1) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3\nNr. 4 nicht mehr gegeben ist oder              Nr. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen       dem die Prüfung abgelegt worden ist.\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und        (2) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3\nder Arzt sich weigert, sich einer von der      Nr. 2 sowie nach §§ 5, 6 und 8 trifft\nzusti.indigen Behörde angeordneten arnts•             1. die zuständige Behörde des Landes, in dem\noder fachärztlichen Untersuchung zu unter-               der Arzt oder Antragsteller seinen Wohn-\nziehen.                                                  sitz hat,\n(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre                   2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.                               nicht gegeben ist, die zuständige Behörde","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1961                            1859\ndes Landes, in dem der Arzt oder Antrag-        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsteller seinen Wohnsilz begründen will,         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\noder                                             Dritten Uberleitungsgesetzes.\n3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1\noder 2 nicht gegeben ist, die zuständige\nBehörde des Landes, in dem der Arzt oder                                        § 16\nAntragsleller zuletzt seinen Wohnsitz ge-\nhabt hat.                                           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.\n(3) Die Entscheidung nach § 10 trifft die zustän-           (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\naußer Kraft\ndige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller\nden ärztlichen Beruf auszuüben beabsichtigt.                        1. die§§ 1 bis 11, 15, 16, 84, 85, 91 und 92 der\n(4) Die Landesregierung beslimmt die zuständige                      Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935\nBehörde.                                                                (Reichsgesetzbl. I S. 1433). zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Anderung der Reichs-\närzteordnung vom 30. Mai 1940 (Reichsge-\nVI. Strafvorschriften                              setzbl. I S. 827) 2 ),\n§ 13                                2. die §§ 1 bis 17 und 28 der Ersten Verord-\nnung zur Durchführung und Ergänzung der\nMit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-                       Reichsärzteordnung vom 31. März 1936\nstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,                     (Reichsgesetzbl. I S. 338), zuletzt geändert\n1. wer, ohne als Arzt bestallt oder nach § 2 Abs. 2                 durch die Vierte Verordnung zur Durch-\noder 3 zur Ausübung des ärztlichen Berufs be-                    führung und Ergänzung der Reichsärzteord-\nfugt zu sein, eine Bezeichnung führt, die nach                   nung vom 31. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I\nLage der Umstände geeignet ist, den Anschein                    .s. 978) 3),\nzu erwecken, er sei zur Ausübung des ärzt-\nlichen Berufs berechtigt,                                    3. das Bayerische Arztegesetz vom 25. Mai\n1946 (Bereinigte Sammlung des bayerischen\n2. wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig\nLandesrechts Band II S. 58) 4 ) mit Ausnahme\nausübt, solange durch vollziehbare Verfügung\ndes Artikels 4 Abs. 2 bis 4 und der Ar-\ndas Ruhen der Bestallung angeordnet ist.\ntikel 35 bis 37.\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden\nVII. Ubergangs- und Schlußvorschriften                auf Arzte keine Anwendung mehr\n§ 14                                 1. das bayerische Gesetz zur Regelung des\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei In-                    ärztlichen Niederlassungswesens vom 23. De-\nkrafttreten dieses Gesclzes in seinem Geltungs-                        zember 1948 (Bereinigte Sammlung des\nbereich zur Ausübung des ärzllichen Berufs berech-                      Bayerischen Landesrechts Band II S. 62),\ntigt, gilt als Bestallung im Sinne dieses Gesetzes.                 2. das nordrhein-westfälische Gesetz zur Re-\n(2) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses                     gelung der Niederlassung von Arzten,\nGesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung                         Zahnärzten und Dentisten (Niederlassungs-\ndes ärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem bis-                   gesetz) vom 17. März 1949 (Bereinigte\nherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 dieses Ge-                       Sammlung des Landesrechts Nordrhein-\nsetzes.                                                                 Westfalen S. 375) mit Ausnahme des § 3\n§ 15\nsowie die Durchführungsverordnung zu die-\nsem Gesetz vom 11. November 1949 (Berei-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des                         nigte Sammlung des Landesrechts Nord-\nDritten Uberlei!ungsgesctzes vom 4. Januar 1952                         rhein-V\\Testfalen S. 375) mit Ausnahme des\n(Bundesgcsetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                   § 2.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Oktober 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n2) Bundcsgco:ctzbl. III 2122-1\n3) Bundcsgcsclzbl. III 2122-1-1\n4) Bundesgcsclzbl. III 2122-1-a","1860                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 2. Oktober 1961\nAuf Grund des § 42 des Bundesentschädigungs-                                     folgte vor dem 1. Januar 1900 geboren ist; bei\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni                                    Frauen tritt an Stelle des l. Januar 1900 der 1.\n1956 (Bundesgcset·.1:bl. I S. 55~)) verordnet die Bun-                               Januar 1905. Der Anspruch auf den monatlichen\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                         Mindestbetrag von dreihundert Deutsche Mark\nsetzt nicht voraus, daß die Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit um fünfzig vom Hundert aus-\nArtikel I\nschließlich auf der Verfolgung beruht.\"\nNach § 21 a der Zweilen Verordnung zur Durch-\nführunn des Bundesentschädigungsgesetzes in der\nArtikel II\nFassung der Verordnung vom 23. November 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 870), zuletzt geändert durch                                   Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer\nVerordnung vom B. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I                                     vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen\nS. 521), vvird fol9c:nder neuer § 21 b eingefügt:                                 Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf\nGrund dieser Verordnung nicht entgegen.\n,,§ 21 b\nErhöhung der monallichen Mindestbeträge                                                                 Artikel III\nder Rente (§ 32 Abs. 2 BEG)\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDer monatliche Mindeslbetrag der Rente eines                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVerfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um                                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch\nmindestens fünfzig vom Hundert gemindert ist                                  im Land Berlin.\nund das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voll-\nendet, beträgt ab 1. Januar 1961 dreihundert Deut-                                                       Artikel IV\nsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65.                                    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ndas 60. Lebensjahr. Satz 1 gilt nur, wenn der Ver-                            nuar 1961 in Kraft.\nBonn, den 2. Oktober 1961\nD e r S t e 11 v e r t .r e t e r d e s B u n d e s k a n z 1 e r s\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblüll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliqunq verkündet. In leil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l!J:iB (llunclcsqcscl.'f.lJI. I S. 437) nach Suchgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbeclinqunqcn liir Teil I und II: Laufen cl er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzCiqlich Zuslcllr;chiihr. Ein z c I s 1 ,i c k e _je ,mqefanqcne 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkon~o\n.,DundcsgcsctzblaLL\" Köln 3 (J!J oder mich Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}