{"id":"bgbl1-1961-81-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":81,"date":"1961-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/81#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-81-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_81.pdf#page=34","order":4,"title":"Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes","law_date":"1961-10-01T00:00:00Z","page":1834,"pdf_page":34,"num_pages":23,"content":["1831                                                  Bu11ucsgc:s(:lzblatt, Jahrgang 1961, TE:iI I\nBe!rnrmlma.c:frnng der Neufossu:ng des ßeamtenre~htsrnhmengesetzes *)\nVom 1. Okioher 1961\n/\\ u l Crund des Artikels VII Abs. 1 des Gesetzes\nzt1 r i\\ndcrnng beamtenrechtlicher und besoldungs-\nrcrh Uicher Vorschriften vom 21. August 1961 (Bun-\nd,\";qcsel'l.bl. I S. l:J61) wird nachstehend der vom\n1. Oktober 1961 an geltende Vvortlaut des Beamtrm-\nn,< htsrahmcngesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundes-\nrJ<:';etzbl. I S. 667) in der Fassung\ndes Arlikels IV des Zweiten Gesetzes zur Ande-\nnmg des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\nhö ltnis:,e der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfdl !enden Personen vom 11. September 1957 (Bun-\ndcsgesdzbl. I S. 1275),\ndes § 191 der Verwaltungsgerichtsordnung vom\n21. Januar 19C0 (Bundesg,~setz bl. I S. 17).\nCJ<\\s Artikds 1 des Cesetzes zur Anderung des\nBearnlcnrechtsrnhmengeselzes und des Bundes-\nhe.';oldnng:;qcsetzc:s vom 28. März 1960 (Bundes-\nq,:~-;etzbl. I S. 207) und\nd1.:s Artikels n des Gesetzes zur Anderung\nL;i::drnl.cnrechlliclwr nnd besoldungsrechtlid1er Vor-\nschrillen vorn '.?1 i\\.uqusi 1961\nh1~kann lq<!n1c1cht\nB1)11n,    den. l. Oktober l '.1Gl\nDer Bundt: rninister des Innern\nDr. Schröder\n*) Ersdzl Bundc,;ucsc·l.1.lJI. IJJ 2030-1.","Nr. 81 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                                                       1835\nRahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1961\nInhaltsübersicht\n§§                                                                            §§\nKAPITEL I                                                     4. Titel: Unfallfürsorge\nVorschriften                                                              a) Allgemeines ............... .                             79\nfür die Landesgesetzgebung                                                          b) Unfallfürsorgeleistungen .... .                           80\nc) Begrenzung der Unfallfürsorge-\nEinleitende Vorschrift ................... .                                                      ansprüche .................. .                          81\nAbschnitt I: Das Beamtenverhältnis                                                 5. Titel: Gemeinsame Vorschriften\n!. Titel: Allgem€'ines . . . . . . . . . . . . . . .                   2 bis  4            a) Kinderzuschläge . . . . . . . . . . . . .                 82\n2. Titel: Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5 bis 10            b) Ruhen der Versorgungsbezüge 83 und 84\nc) Zusammentreffen mehrerer\n3. Titel: Laufbahnen                                                                            Versorgungsbezüge . . . . . . . . . .                   85\na) Allgemeines              . . . .. . . .. . . . . ..     11 und 12            d) Erlöschen der Versorgungs-\nb) Laufbahnbewerber . . . . . . . .                        13 bis 15                 bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 bis 88\nc) Andere Bewerber . . . . . . . . . . . .                     16               e) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . .               89\n4. Titel: Abordnung und Versetzung . . . . .                          17 und 18  6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-\n5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei                                                   schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 und 91\nAuflösung oder Umbildung von                                          7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangs-\nBehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             19 und 20            vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      92 bis 94\n6. Titel: Beendigung des Beamtenverhält-\nnisses                                                               Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen\na) Allgemeines .................                               21     !. Titel: Beamte auf Zeit .. .. .. .. .. . .. .. .                  95 bis 98\nb) Entlassung .................. 22 und 23\n2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und\nc) Verlust der Beamtenrechte                        ...        24                der Berufsfeuerwehr\nd) Eintritt in den Ruhestand                               25 bis 30            a) Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . 99 bis 103a\ne) Sondervorschriften für                           den                         b) Sonstige Beamte des Vollzugs-\neinstweiligen Ruhestand ...... 31 und 32                                         dienstes und Beamte der Be-\n7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied                                                       rufsfeuerwehr . . . . . . . . . . . . . . .             104\nder Volksvertretung oder einer                                        3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche\nVertretungskörperschaft gewähl-                                                  Assistenten und Lektoren ....... 105 bis 114\nten oder zum Mitglied der Lan-\ndesregierung ernannten Beamten . 33 und 34                            4. Titel: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            115\nAbschnitt II: Rechtlldie Stellung des Beamten\nAbsdinitt VI: Sonstige Vorschriften ........ 116 bis 120\n!. Titel: Pflichten des Beamten .......... .                         35 bis 44\n2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von\nPflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 47                    KAPITEL II\n3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . .               48 bis 58\nVorschriften, die einheitlich\n4. Titel: Schutz der rechtlichen' Stellung . .                       59 und 60            und unmittelbar gelten\nAbschnitt III: Personalwesen                                            61 und 62 Abschnitt    I: Allgemeines ................. 121 bis 125\nAbschnitt IV: Versorgung                                                          Abschnitt II: Rechtsweg ................... 126 und 127\n!. Titel: Allgemeines ................... .                               63   Abschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und\n2. Titel: Ruhegehalt                                                                            Versorgungsempfänger bei der\na) Allgemeines ................ .                              64                   Umbildung von Körperschaften 128 bis 133\nb} Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                                65\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit .. 66 bis 69\nd) Höhe des Ruhegehaltes                                       70                      KAPITEL III\n3. Titel: Hinterbliebenenversorgung ..... .                           71 bis 78 Allgemeine Schlußvorschriften ........ 134 bis 142","1836                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nK!\\PTTEL I                                                    § 4\nVorschriften für die Landesgesetzgebung               (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\nwerden, wer\nEinleitende Vorschrift                           1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes ist,\n§ 1\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit\nDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen-                     für die freiheitliche demokratische Grund-\nvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder                  ordnung im Sinne des Grundgesetzes ein-\nsind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De-                  tritt,\nzember 1963 nach dif~st:n Vorschriften unter Berück-             3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene\nsichtigung der lH!rgebrach ten c;rundsätze des Be-                   oder - mangels solcher Vorschriften --\nruJsheamtenlmns und der gemeinsamen Interessen                       übliche Vorbildung besitzt (Laufbahn-\nvon Bund und Lindern zu regeln.                                      bewerber).\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur\nzugelassen werden, wenn für die Gewinnung des\nAbschnitt I                        Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-\nsteht.\nDas .Beamtenverhältnis                      (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von\n1. Titel                       den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei\nsolchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die\nAllgemein.es                       erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs~\nerfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\n§ 2                         Dienstes erworben haben (andere Bewerber).\n(1) Der fü~amte steht zu seinem Dienstherrn in\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-\nhältnis (Beamtenverhältnis).                                                        2. Titel\n(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur                              Ernennung\nzulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-\ngaben oder soJcher Aufgaben, die aus Gründen der                                       § 5\nSicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens          (1) Einer Ernennung bedarf es\nnicht ausschließlich Personen übertragen werden                  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\ndürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-               2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnis-\nhältnis stehen.\nses in ein solches anderer Art (§ 3 Abs. 1\n(3) Die Ausübung      hoheitsrechtlicher Befugnisse               Satz 1),\nist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu                 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\nübertragen.                                                      4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit\n§ 3                                      anderem Endgrundgehalt       und   anderer\nAmtsbezeichnung.\n(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden\n(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\n1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd\neiner Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nfür Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver-\nenthalten sein\nwendet werden soll,\n1. bei der Begründung des Beamtenverhält-\n2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte                    nisses die Worte „ unter Berufung in das\nDauer für derartige Au.f gaben verwendet                   Beamtenverhältnis\" mit dem die Art des\nwerden soll,                                               Beamtenverhältnisses bestimmenden Zu-\n3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren                    satz .,auf Lebenszeit\", ,,auf Probe\", \"auf\nVerwendung auf Lebenszeit eine Probezeit                   Widerruf\" oder als Ehrenbeamter\" oder\nII\nzurückzulegen hat,                                         „auf Zeit\" mit der Angabe der Zeitdauer\n4. auf Widerruf, wenn der Beamte                              der Berufung,\na) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten               2. bei der Umwandlung des Beamtenverhält-\nhat oder                                               nisses in ein solches anderer Art die diese\nb) nur nebenbei oder vorübergehend für                     Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver-              3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts-\nwendet werden soll oder                                bezeichnung.\nc) als außerplanmäßiger Professor oder            (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\nPrivatdozent (§§ 109, 110) verwendet      Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-\nwerden soll.                               nennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1\nDas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die         bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die\nRegel.                                                   Rechtsfolgen abweichend· von Satz 1 geregelt\n(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer         werden.\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich               (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden\nw~hrnehmen soll.                                         Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                        1837\n§ 6                          zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist\nzu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als\n(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit\ngeheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die\nist nur zuWssig, wenn der Beamte sich in einer\nAufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-\nProbezeit bew~ihrt und das siebenundzwanzigste\nstimmt.\nLebensjahr vollendet hat.\n(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,\n(2) Ein Bcam lenverhä llnis auf Probe ist späte-      daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig\nstens nach sed1s Jahren in ein solches auf Lebens-       ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-\nzeit umzuwanddn, wenn der Beamte die beamten-            sam ist.\nre:ch Llichen Vorcrnssetzungen hierfür erfüllt.\n3. Titel\n§ 7\nLaufbahnen\nErnennungen sind nach Eignung, Befähigung und\nfachlicher Leist11ng ohne Rücksicht auf Geschlecht,                             a) Allgemeines\nAbstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politi-\nsche Anschallungen, Herkunft oder Beziehungen                                         § 11\nvorzunehmen.                                                (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben\n§ 8                          Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-\nbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch\n(l) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer   Vorbereitungsdienst und Probezeit.\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen\nwurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk-            (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-\nsam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän-         gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-\ndigen Behörde bestätigt wird.                            nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit\nbestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der      vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es\nErnannte im Zc>itpunk t der Ernennung                    die besonderen Verhältnisse erfordern.\n1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden\ndurfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2                                  § 12\nnicht zugelassen war oder\n(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem\n2. entmündigt war ocler\nEingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht\n3. nicht die F~ihigkeit zur Beldeidung öffent-  die unabhängige Stelle(§ 61) eine Au.snahme zuläßt.\nlicher Amter hatte.\n(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer\n§ 9                          durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die\nmindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,               letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täu-        nicht befördert werden. Ämter, die regelmäßig zu\nschung oder Bestechung herbeigeführt         durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.\nwurde oder                                    Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte     lassen.\nein Verbrechen oder Vergehen begangen            (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn\nhatte, das ihn der Berufung in das Beamten-  derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der\nverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und     Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.\ner deswegen rechtskräftig zu einer Strafe     Für den Aufstieg soH die Ablegung einer Prüfung\nverurteilt war oder wird.                    verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-          Abweichendes bestimmen.\nden,\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung\nb) Laufbahnbewerber\nEntmündigten die Voraussetzungen für die\nEntmündigung im Zeitpunkt der Ernennung                                   § 13\nvorlagen oder\nFür die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde-\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte      stens zu fordern\nin einem Disziplinarverfahren aus dem\n1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt-\nDienst entfernt oder zum Verlust der Ver-\nleren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer\nsorgungsbezüge verurteilt war.\nVolksschule oder ein entsprechender Bildungs-\n(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er-            stand,\nfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.                    2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nder erfolgreiche Besuch einer Mittelschule\n§ 10                                 oder ein entsprechender Bildungsstand,\n(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Er-     3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein\nnennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine                 abgeschlossenes Studium an einer wissen-\nAufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-                schaftlichen Hochschule und die Ablegung\nsetz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-                  einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich,\nwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder               einer Hochschulprüfung.","1838                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 14                                                       § 18\n(1) Laufbahnbewerbe1       haben    einen   Vorbe-       (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer\nreitungsdienst abzuleisten; die Dauer des Vorbe-         Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-\nreitungsdienstes ist de::i. Erfordernissen der einzel-   setzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-\nnen Laufbahnen anzupassen.                               liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung\nist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue\n(2) Der Vorbereitungsdienst sd1ließt in den Lauf-     Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und\nbahnen des mittleren, des ge',·,'.Jc,c:1 und des         derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-\nhöheren Dienstes mit einer Prüfung ab                    gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens\n(3)  Für Beamte besonderer fachrichturgen kön-        demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-\nnen von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen            gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen\ngetroffen werden, soweit es die besonderen Ver-          gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.\nhältnisse der Laufbahn erfordern.                           (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-\nsetzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn\n§ 15                          zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis\nmit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die\nDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der         beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-\neinzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf         amten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn\nJahre nicht übersteigen.                                 geltenden Vorschriften Anwendung.\n5. Titel\nc) Andere Bewerber\nRechtsstellung der Beamten bei Auflösung\n§ 16                                       oder Umbildung von Behörden\n(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die                                       § 19\nLaufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist\nBei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.\nlandesrechtlidier Vorschrift beruhenden wesent-\n(2)  Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der    lidien Anderung des Aufbaues oder Versdimelzung\neinzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min-          einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter\ndestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre          dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der\nnicht übersteigen.                                       Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,        seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben\nob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen            oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem\nDienst auf die Probezeit angerechnet werden kön-         Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem\nnen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be-           bisherigen Amt entsprechende Verwend1mg nicht\ndeutung mindestens einem Amt der betreffenden            möglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen\nLaufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be-          Amt sein bisheriges Grundgehalt einschließlidi\nstimmen, daß die P~obezeit in Ausnahmefällen             ruhegehaltfähiger und unwiderruflidier Stellen-\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt wer-       zulagen und steigt in den Dienstaltersstuien seiner\nden kann.                                                bisherigen Besoldungsgruppe auf.\n§ 20\n4. Titel                           Durdi Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-\nAbordnung und Versetzung                   amter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen\ndes § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\n§ 17                          werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes\nAmt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-\nweiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen\ndürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem\nwerden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-\nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere\nbildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-\nDienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu\nstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den\neinem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung\nin den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten\ndes Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch\nvorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet\nGesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch\nsind.\nohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die\n6. Titel\nDauer eines Jahres, während der Probezeit die\nDauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.                          Beendigung des Beamtenverhältnisses\n(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-                               a) Allgemeines\nherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den                                      § 21\nBereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften\n(1)  Das Beamtenverhältnis endet außer durch\nüber die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-\nTod durch\nnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-\n1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2),\nzeidrnung, Besoldung und Versorgung entsprechende\nAnwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden                       2. Verlust der Beamtenredite (§ 24),\nDienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet,               3. Entfernung aus dem Dienst nach den\nzu dem er abgeordnet ist.                                           Disziplinargesetzen.","Nr. Bl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                         1839\n(2) Das Bci1m!<:nv(•d1i:i llnis endet ferner durch              bereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,\nEintritt in d(:n Rtthc'.,ld nd (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1          den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-\nund § 32 Abs. 2) unter Heriicksichtigung der die be-               fung abzulegen.\namtcnrcchtlidw S!elluntJ der Rulwstandsbeamtcn                        (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-\nregelnden Vo1:,d1 ri ricn.\nsatz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen\ndes Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-\nten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die\nentsprechenden Fristen für Bundesbeamte.\n§ '.Q\n(1) Der Bc:am lc! ist c•ntlassen,                                              c) Verlust der Beamtenrechte\n1. wPnn er di<! Diqcnsd,dft als Deutscher im\nSimw des Arlikds 116 cl(~s Grundgesetzes                                            § 24\nverliert oder                                               (1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\n2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienst-                   ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\nherrn seinen V\\lohnsitz oder dauernden                   deutschen Gerichtes im Geltungsbereich dieses Ge-\nAufenthalt. im Ausland nimmt oder                        setzes\n3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten                         1. zu Zuchthaus oder\nZeitpunkt erreicht und dr,1s Beamtenverhält-                    2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Ge-\nnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand                          fängnis von einem Jahr oder längerer\nende!..                                                            Dauer oder\n(2) Durch Gesetz kann bcstimrnl werden, daß der                        3. wegen vorsätzlicher       hochverräterischer,\nBeamte enllasscn ist, wenn er in ein öffentlich-                             staatsgefährdender      oder   landesverräte-\nrechtliches Dif'.11sl- oder Arntsverhältnis zu einem                         rischer Handlung zu Gefängnis von sechs\nanderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver-                           Monaten oder längerer Dauer\nnehnum mit dc~rn neuen Dienstherrn die Fortdauer                   verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des\ndes BcamlPnVPfhLil tnisses nelwn dem neuen Dienst-                 Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\noder Amlsvcrhültnis anqcordnc!I. wird. Dies gilt                   bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur\nnicht für den Ein.tritt in ein 13c,c1rnl.enverhüllnis auf          Bekleidung öffentlicher Amter aberkannt werden\nWiderruf oder als PIH(~nbcamlc,·.                                  oder wenn der Beamte auf Grund einer Ent-\n(3) Durch i.llleJcmeirH: Vorschrift kann bestimmt               scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nwerden, daß das Bc,nnlc)nvcrhiil!nis eines Beamten                 Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nauf Widerruf, der die• fiir s(:inc: Laufbahn vorue-                wirkt hat.\nschricbene Pr(ii un9 ,11>1<,~J i, mi I der Ablegung der               (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-\nPrüfung endet.                                                     lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in\neinem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Ent-\nscheidung ersetzt, die diese \\Virknng nicht hat, so\ngilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.\n(l) Der Bc<1m1c' isl        '.l.t1  cnl.lrJi;f,en,\nl. wenn er sich wei9crl, den qesctzlich vor-\n~1csd1riclwn(!Tl Diensteid ;:u leisten oder ein                         d) Eintrm in den Ruhestand\nan dessen Si.r,llc vorDc~;diriebencs Gelöbnis\nab:r,ule:uen, ocJc~r\n2. wenn <'C dic'll'•;I unfJilii!J isl und dfls ßeamten-        Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu\nVP1d1/;l!nis nwliL dun:h L'.ird.ritt in den Ruhc-        bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach\nsl.ü1Hl endet, udc:r                                     Erreichen der Altersgrenze ln d,~n Ruhestand. Der\nZeitpunkt d(:;S Eintritts in den Rubesl.and ist gesetz-\n3. wenn i~r :e.:cin,) C:nLlcJ:,·,un~J schriftlich ver-\nlich zu rngeln.\nlcm~J L c,kr\n4. wenn Pr nwh Erreichen der Altersgrenze                                              § 26\nbend,!n wordc!n ist.\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-\n(2) Der Bt.~flrn Lc u 1.Ji Prohe kirnn cn Uassen werden,        stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-\n1. wenn er <'1!10 I randlu!Jq begeht, die bei               lichen Gebrechens oder WPfJeD Schwäche seiner\neinem Beamten anr Lcbcrn;zcit eine Diszi-                körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung\nplirw r.,;trafo zur Folge: hül.tc, die nur im            seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-\nförmlichen Disziplinarverfahren verhängt                 unfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die\nwerden kann, oder                                        für einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-\n2. wenn er sich in der Probezci l nicht bewährt             setzun~ren für die Dienstunfähigkeit bestimmen,\noder                                                     bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt\nwerden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst-\n3. wen:r, d i (~ Voraussetzungen cles § 19 Satz 1\nherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in\nvorlic9en und eine andere Verwendung\ndem Verfahren bestellt. wenn der Beamte zur\nnicht möglich ist.\nWahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren\n(3) Der Beamte auf \\!Viderrnf kann jederzeit ent-               nicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes\nlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-                    über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerich t:s-","1840                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nbarkeit für dc1s Verfahren bei Anordnung einer               e) Sondervorschriften für den einstweiligen Ruhestand\nPlfogsdrn fl rwch § 1D IO des Bürgerlichen Gesetz-\n§ 31\nbuchs w~Hc n e n l.s p rcclw ncl.\n(l) Durch Gesetz kann bestimrnt vrerden, daß\n(2) Ubcr di<\\ V()rscl.zun~J in den Ruhestand ist,      der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-\nwenn der BcamU! Einw(~ndtrnnen erhebt, in einem            weiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn\nform lidwn V(~, !il 11 rcm zu entscheiden.                 er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in\nfortdauernder Ubereinstimmung mit den grundsütz-·\n(J) Durch C()S<!Lz kann bC'slinnnt werden, daß der\nBcarn lt) auf 1.cb(!W,Z(!i L frühestens drei Jahre vor\nliehen politischen Ansichten und Zielc!n der Reqie-\nErreichen der /\\H<!rsgren;.;,c, jedoch nicht vor Voll-     rung stehen muß. Welche Beamten hierzu gehören,\nend unq des zwei undscchzjgslen Lebensjahres, auch\nist gesetzlich zu bestimmen.\nolnw Nachweis der Dicnsl.unfühiukeit auf seinen               (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne\nAnlrt1g in den Ruhestand verscl'Lt werden kann.            des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen\nwerden.\n§  27                                                     § 32\n(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die\n(1) Der Bamtc c.mf Probe ist in den Ruhestand\nzu vcrselzcn, wenn er infolge Krankheit, Verwun-           Vorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine\ndung oder sonstiger Beschüdigung, die er sich ohne         Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngrobes Verschulden bd Ausübung oder aus Ver-                  (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-              versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in\nunfähig geworden ist.                                      dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-\ntreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen\n(2) Der Bamlc auf Probe kann in den Ruhestand\nversetzt werden, wenn er aus anderen Gründen               Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.\ndienstunfähig geworden ist.\n7. Titel\n§ 28\nRechtsstellung\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der              des zum MHgHed der Vollrnverh·2hmg oder einer\nEintrilt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus-               VertretungskörpcrschaH gewähllea nder zum\nsetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine\nMitglied der landesregierunu ernannten Beamten\nWartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,\nin denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun-\n§ 33\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-                 (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-              Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl\nunfähig geworden ist.                                      zum Mitglied der Volksvertretur1 g seines Landes\noder einer Vertretunqskörperschaft seines Dienst-\nherrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,\n§ 29\ndaß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-\n(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den        licher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung\nRuhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung          seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder\nseiner Dienslfähigkeit, ihn erneut in das Beamten-         Vertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen\nverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent-        des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis\nsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe         zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-\nentgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer-            setzungen h~erfür noch erfüllt; ferner kann be-\nden, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten             stimmt werden, daß der Ruhestandsbeamte unter\nFrist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden          den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne\nmuß.                                                       seine Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der          berufen werden kann und daß er seine Rechte als\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-              Ruhestandsbearnter verliert, falls er die Beru.fung\nsetzte Beamte nüch Wiederherstellung seiner Dienst-        ablehnt.\nfähigkeit erneut in das Bcc1mtenverhältnis berufen            (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nwerden kann, wenn er mindestens seinen früheren            Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner\nallgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im           Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks-\nDienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt          vertretung seines Landes oder einer Vertretungs-\nseiner früheren oder einer gleichwertigen Lau.fbahn        körperschaft seines Dienstherrn war und nicht\nmit mindestens demselben Endgrundgehalt über-              innerhalb einer von der oberstea Dienstbehörde zu\ntragen werden soll.                                        bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat\nniederlegt.\n§ 30                                                      § 34\nDer Ruhestandsbeamle erhält lebenslänglich Ruhe-           Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\ngehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab-               Beamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum\nschnittes IV.                                              Mitglied der Regierung seines Landes ernannt wird.","Nr. 81 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                      1841\nFür diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß                                          § 39\nder aus dem Amt <1us9Pschiedene Beamte nach Be-                     (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nendiqung seiner Mi l.g I iedscha fl in der Regierung in          Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\nden Ruhcsta nd lrilt.                                            lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\n/\\. ll s c 11 n i 1. I. IT                  über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,\nRechtliche SleJlung des Beamten\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\n1. Titel                             solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\nPflichten des Beamten                            geben. Die Genehmigung erteiH der Dienstherr\n§ 35                               oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der\nletzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den\n(1) Der Bec1mte dient dem ganzen Volk, nicht\neiner Partei. Dr hat seine Aufgaben unpartei.isch und            Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-\nren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung\ngerecht zu crfülJen und bei seiner Amtsführung auf\nnur mit dessen Zustimmung erteilt werden.\ndas v'Vohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.\nEr muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu                        (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung im                darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem\nSinne des Gnmdgesel.zes bekennen und für deren                   Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes\nErhaltung eintreten.                                             Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher\nAufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-\n(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung                 schweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten\ndiejenige Mi:ißigung und Zurückhaltung zu wahren,                zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Er-\ndie sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-               stattung den dienstlichen Interessen Nachteile\nheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines              bereiten würde.\nAmtes ergibt.\n(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in\n§ 36                               einem gerichtlichen VerfalJ.ren oder soll sein Vor-\nbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten\nDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem\nInteressen dienen, so darf die Genehmigung auch\nBeruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3\nnach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten\nSatz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die\ninnerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Ach-\ndienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-\ntung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein\nBeruf erfordert.                                                 dern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der\nSchutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück-\n§ 37                               sichten zulassen.\nDer Beamte hat seine Vorgesetzen zu beraten                                            § 40\nund zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von                   (1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.\nihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und                     Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund-\nihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt              gesetz zu enthalten.\nnicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher                  (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach\nVorschrift an \\i\\Teisungen nicht gebunden und nur                § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle\ndem Gesetz unterworfon sind.                                     des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.\n§ 38                                                        § 41\n(1) Der  Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit                     Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen\nseiner dienstlichen Handlungen die volle persön-                 Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-\nliche Verantwortung.                                             boten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-                 zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten\nlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich                   ein förmlL:hes Disziplinarverfahren oder ein son-\nstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf\nauf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt\nein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß                   Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes\nder Beamte sie ausführen und ist von der eigenen                 Ver.fahren eingeleitet worden ist.\nVerantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das\n§ 42\ndem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und\ndie Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm                 (l) In welchP-n Fällen der Beamte zur Ausübung\naufgetragene Verhallen die Würde des Menschen                    einer Nebentätigkeit der Genehmigung seines\nverletzt.                                                        Dienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen.\n(3) Wird von dem Bei1mten die sofortige Aus-                     (2) Von.einer Genehmigung dürfen nicht abhängig\nführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im                 gemacht werden\nVerzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-                        1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-\nren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt                           nießung des Beamten unterliegenden Ver-\nwerden kann, so gilt Absalz 2 Satz 2 entsprechend.                         mögens,","1842                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,   zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden\nkünstlerische oder Vortragstätigkeit des       gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-\nBeamten,                                      schuldner.\n3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zu-         (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\nsammenhängende selbständige Gutachter-         der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\ntätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hoch-    gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\nschulen und Beamten an wissenschaftlichen      griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\nInstituten und Anstalten,                      ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs-             (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\ninteressen in Gewerkschaften oder Berufs-      drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen     Dienstherr von dem Schaden und der Person des\nder Beamten,                                   Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-\nsicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der\n5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen        Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach\nvon Genossenschaften.                          Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-\nDie Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen-       punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten\nzutreten, bleibt unberührt.                              diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt\noder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-\n§ 43\ngestellt ist und der Dienstherr von der Person des\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-\namtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke              (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz\nin bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines          und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen\ngegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.         Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beam-\nten über.\n§ 44                                                    § 47\nDer Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung           Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nüber die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu        Beamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem\ntun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es          Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.\nerfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-\nsprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener\nZeit zu gewähren.\n3. Titel\n2. Titel\nRechte des Beamten\nFolgen der Nichterfüllung von Pflichten                                    § 48\n§ 45                              Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\nTreueverhältnisses für das Wohl des Beamten und\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\nseiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung\ner schuldhaft die ihm obliegendfm Pflichten verletzt.\ndes Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren         bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-\nBeamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-       lung als Beamter.\nvergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grund-                                    § 49\ngesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,           Der Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt\ndie darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit     verbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit\nder Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn         Genehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere\ner gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und        besoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver-\n§ 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist       schiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn\ndurch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei         nicht einheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorge-\neinem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten            sehen sind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus\nmit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.        einem Amt erhalten.\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\n§ 50\nvergehen regeln die Disziplinargesetze.\n(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die\n§ 46                           allgemeine Einreihung der Amter in die Gruppen\nder Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;\n(1) Verletzt. ein Beamter schuldhaft die ihm ob-      sie können nur durch Gesetz geändert werden.\nliegenden Pnichlen, so hut er dem Dienstherrn,\ndessen Aufgaben er wahrqPnommcn hat, den                    (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-\ndaraus entstundenen Schilden zu ers8tzen. Hut der        mein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht\nBeamte seine Amtspflicht in Au:;übung eines ihm          oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt\nanvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er      an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.\ndem Dienstherrn den Sclwcfon nur insoweit zu er-            (3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge\nsetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit        kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.","Nr. Bl -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                      1843\n(4) Zusicherun~Jen, V (:rein hanmgen und Verglei-       rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nche, die dem Bcamlcn (•irn· höhen~ als nach dem            Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der\nBesoldungsrcch t zulüsi;i~J(! fü:sold ung oder eine über   Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger\ndieses Cesctz hinausgl!lwndt! Versorgung verschaf-          ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung\nfen solJen, sind unwirk~;am. Das 9leiche gill für          kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise\nVersichenrnusverlrügc\\ di(• zu di(;scm Zweck abge-         abgesehen werden.\nsdilossen werden.\n§ 54\n(l) Ansprüche auf Dienst- oder Vcrsorgungs-                Der Beamte auf Vv'iderruf im Vorbereitungsdienst\nbezügc) ki>nncn, wenn Im ndc:sgc!setzlich nichts ande-      (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen\nres hestimml is1, nnr i11suweit abgetreten oder ver-       Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt\nplündet werden, als sie ckr PUindung unterliegen.           mindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-\nAnsprüche auf Sterhe~Jcld, auf Erstattung der Kosten        grundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der\ndes Heilverfahrens und du Pflr:(JC sowie auf Unfall-        Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den\ncrnsgleich können weder ~Jepfiindet noch abgetreten         Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit\nnoch verpfändet. wcrd(!fl. Forderungen des Dienst-          Dienstbezügen gelten.\nherrn aus Vorschuß- odi!r Darlehnsgewährung sowie\naus Oberhebungen von Di1 \\HSl- oder Versorgungs-                                      § 55\nbezü.gen können auf das Slerbegeld angerechnet                 Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-\nwerden; der Witwe und den Wdisen muß jedoch                 urlaub unter Fortgewährung tler Dienstbezüge zu.\nein Teilbetrag des                       belassen werden,\nrfor dem der Pfiindung nicht unterliegenden Teil des\nWitwen- und                         Jür diese drei Monate                             § 56\nentsprechen würde.                                             Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-\n(2) Der Diens1.1wrr kmin ein Auf 1·echmmgs- oder         amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine\nZurückbehaltungsrecht ~JC'UC'ntUwr Ansprüchen auf           vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-\nDienst- oder Versorgun~JSIJ(:/Linr: nur insoweit gel-       den und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn\nlend machen, als sie pfändbü sind. Diese Einschrän-\nI                         ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nkunq gilt nicht, soweit qcgr·n den Empfänger ein            vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.\nAn'.,pruch auf Schadcrwr~,ül:,,, wegen vorsätzlicher        Die Außerung des Beamten ist zu seinen Personal-\nunerlcrnbter I-Iamllm:g b(~sld1l.                           akten zu nehmen.\n§ 57\n§  52\nDie Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-\nWird ein Beurnler körpc'.rlich verletzt oder getötet,    schaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-\nso geht ein gPselzlidwr Sdwcfonersatzanspruch, der          ßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-\ndem Beamten oder S(~i1wn [ [inlerbllebenen infolge          verbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit\nder Körperverlct;:unq od<~r der Tötung gegen einen          gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte\nDritten zusteht, insoweit ,rnl chn Dienstherrn über,        darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder\nals dieser\nseinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt\n1. wJ hrend einer c1uf <kr Körperverletzung be-          oder benachteiligt werden.\nruhenden Aufhebtmq der Dienstfähigkeit zur\nGewährnnu von Di•,:nslhe7üqen oder\n§ 58\n2. infolge der Körpcrv(:rld·,:ung oder der Tötung\nzur Gewlih rung eirn!r Versorgung oder einer            Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der\nanderen Leistung                                     beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten\nLandesbehörden sind die Spitzenorganisationen der\nverpflichtet ist. Ist eine, Versorqungskasse zur            zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu\nGewährung der Vr:rsorgunq verpnichtct, so geht\nbeteiligen.\nder Anspruch auf sie über\" i )er Uber(Jilflg des An-\nspruches kann nicht zum Nc1chl.c:iJ des l?c!amtcn oder\nder Hinterbliebenen gPJ Lend genl<lchl werden.                                      4. Titel\nSchutz der rechtlichen Stellung\n§ 53\n§ 59\n(1) \\1\\Tprden DPamtt: odc•r \\/cr.',orqungsberechtiqte\nDie rechtliche Stellung des Beamten kann unter\ndurch eine auf § 50 J\\ lis 1 nnd '.2 berul1ende Ande-\nanderen Voraussetzungen oder in anderen Formen\nrung ihrer fü!:lü9e oder i h rcr IC:inreihung in die\nals denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-\nGruppen der Bcsolclungsordnungen mit rückwirken-\ngelassen sind, nicht verändert werden.\nder Kraft sch lecliter gestellt, so sind die Unter-\nschiedsbetrtige nicht zu ers1alten.\n(2) Im übrigen         L sich die Rückforderung zu-                                § 60\nviel gezablter Dienst- oder V(~rsorgungsbezüge nach           Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf\nden Vorschrl fl en des ßij rrJerlichc~n. Gesetzbuchs über   der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienst-\ndie Herausgabe einer un~p:rechtfertigten Bereiche-          behörde nicht ausgeschlossen werden.","1844                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAbs c h n i t t III                                  b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nPersonalwesen                                                       §  65\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n§ 61\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach\n(1) Im l~Prcich  eines jeden Landes ist eine unab-                    dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden\nhüngiye, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-\nhat, oder die diesem entsprechenden Bezüge,\n.,;dzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem\nCcsct1: vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen                      2. der Ortszuschlag,\nund die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16)                       3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-\nfe:,l.zustcllcn.                                                         recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\n(2)  Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes                (2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Absatz 1\nkönnen der unabhängigen StelJe weitere Aufgaben                für Fälle vorgesehen werden, in denen\nzugewiesen werden.                                                    1. ein Beamter früher ein mit höheren Dienst-\n§  62                                        bezügen verbundenes Amt bekleidet hat\noder\n(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig\n2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht\nund nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre                            zur Eingangsbesoldungsgruppe seiner Lauf-\nTätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener\nbahn gehörigen Amtes bei Eintritt in den\nVerantwortung aus.\nRuhestand noch nicht ein Jahr erhalten und\n(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit                       auch nicht die Obliegenheiten des Amtes\ndif~nstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt                         mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahr-\nwerden. Die Voraussetzimgen, unter denen ihre                            genommen hat.\nMitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nA b s c h n i tt IV\n§ 66\nVersorgung\nRuhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be-\n1. Titel                             amte vom Tage seiner ersten Berufung in das\nAllgemeines                             Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-\n§ 63                               verhältnis zurückgelegt hat. Nicht ruhegehaltfähig\n(1) Die Versorgung umfaßt                                   ist die Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebens-\njahres; weitere Ausnahmen können durch Gesetz\n1. Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den\nvorgesehen werden.\nRuhestand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen\nder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit\noder Erreichens der Altersgrenze,                                              § 67\n2. Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den              Die ruhegehaJtfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht\nSlerbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Wit-           sich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder-\nwcrgeld, Waisengeld und Unterhaltsbei-              gutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu-\nträge),                                             rechnen ist.\n3. Verscbollenheitsbezüge          an Stelle von\nDienst- oder Versorgungsbezügen,\n§ 68\n4. Unfallfürsorge,\n5. Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die              Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nauf eigenen Antrag entlassen werden,                Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis\nberufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der\n6. Dbergangsgeld an Beamte, die nicht auf\nfrüheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeits-\neigenen Antrag entlassen werden.\ndienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine             hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit vor Voll-\nWitwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, im Falle               endung des siebzehnten Lebensjahres; weitere Aus-\neiner Wic=:derverheiratung eine Witwenabfindung                nahmen können durch Gesetz vorgesehen werden.\nerhält; Entsprechendes gilt für den Witwer.                    § 67 findet entsprechende Anwendung.\n2. Titel                                                        § 69\nRuhegehalt                                Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der\nein Beamter nach Vollendung des siebzehnten\na) Allgemeines                           Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenver-\n§ 64                               hältnis\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-                1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-                       oder\nfähigen Dienstzeit berechnet.                                     2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.","Nr. Bl --- Tao der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                        1845\ndJ Iföhe des Ruhew~haUes                                                 § 73\n§ 70                              (1) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-\nschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau\n(1) Das Ruht·qchc1ll bctr~i~J I bis zur Vollendung\neines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeam-\neiner zehnjci h rig(:n ru!i<:gehcll UJhigen Dienstzeit\nten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen-\nfünfunddreißig vom I Ttuiderl der ruhcgchaltfähigen\ngeld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nDienslbczü9c und sLt>igl von dc1 an nach näherer\nHöhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als\ngesetzlicher Bc:,limm1111q bis zu fünf11ndsiebzig vom\nihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt\nHundert; ein Rest d,·1 rnhcgehaJIJiihig'l'n Dienslzeit\nzu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-\nvon mehr uls cinht1ndc:rL:wniundad1tzig Tagrm gilt\nals vollcndcl<:s Dicn~jl.j,Jlir. Min(fo.,.;lcns ist ein Be-     tretende Änderung der Verhältnisse kann berück-\ntrag in Höhe dc:3 IViind('.slruh~·~JChdHcs nach dem             sichtiut werden.\nBundesbeü1nl.cn~Jesc:l.1. :/.il ~Jew~i h ren.                      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die einer\n(2) ßci einem n,Hh       :'.1  20, § 31 Abi,. 1 oder § 130   schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des\nAbs. 2 Salz 1 in den cinsLwcili:Jc'.n Ruhestand ver-            Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte\nsetzten Bcrrnii ,:n dc1rl dds Rul1c:;cl1u lt für die Dauer      frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen\nvon hinf Ji 1lmT1 nicht hinlf•r fi:1nfzig vom Hundert           Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.\nder r11Jw0c!h,11tfiihir,1c!n Dicn-,tbc·:~C,sic aus der End-\nstufo der Ec:;old1tn9'.;qruppc zuri\"1ckblcihen, in der                                    § 74\nsich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in d(~n                 (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er-\neinst•,,vciliwm RulH::~1.crnd bcfundc~n hat. Durch Gesetz       klärten oder die an Kindes Statt angenommenen\nkann bcslimrnt werden, cli.1ß sich diJ::; Ruhcgchalt für        Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,\ndiese! Zeit hi•; zu Ji'1nJundsi(!h:,,ig vom Hundert der         eines verslorbenen Ruheslandsbeamten oder eines\nruhcuc:haHfähi(__J(~n J)ienstbczü~Jc aus der Endstufe           verstorbFnen Beamten auf Probe, der an den Folgen\nder nach S,117. 1 in Bdrncht. kcnnmr.::nden Besoldungs-         einer Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben\ngruppe erhöht.                                                  Ist oder dem die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zu-\ngestellt war, erhalten V\\Taisengeld. Das gleiche gilt\nfür die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche\n1. TiU!l\nStt=~llung eines ehelichen Kindes haben, sowie für\nHinlerb]icbenenversorgung                        die unehrdichen Kinder einer verstorbenen Beamtin\noder Ruhestandsbeamtin. Den unehelichen Kindern\n§ 71                           eines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhe-\n(1) Die Witwe eines ßeamlen auf Lebenszeit oder              standsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewil-\neines Ruhestandsbeamtcn erhfül Witwengeld. Durch                ligen.\nGesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen                       (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die\nwerden, in denen                                                Kinder. eines verstorbenen Ruhestandsbearnten kein\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als             Waisengeld erhalten, wenn sie aus einer Ehe stam-\ndrei Monate gedauert hat, es sei denn, daß           men, die erst nach dem Eintritt in den Ruhestand\nnach den besonderen Umständen des Falles             und nach Vollendung des fünfundsechzigsten Le-\ndie Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß            bensjahres des Ruhestandsbearnten geschlossen\nes der alleinige oder überwiegende Zweck             wurde, oder wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt\nder Heirat war, der \\Nitwe eine Versor-              für ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenom-\ngung zu verschaffen, oder                            men worden sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich\ndes, Unterhaltsbeitrages für uneheliche Kinder.\n2. die Ehe erst nach dem Eintrill des Beamten\nin den Ruhesl.ünd geschlossen worden ist\nund der Ruhcslandsbeamte zur Zeit der                                          § 75\nEheschließunq das fünfundsechzigste Le-                 (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\nbensjahr bereits vollendet hatte oder                zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig\n3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des              vorn Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-\nBeamten oder Ruhestandsbearnt<:m durch               bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn\ngerich1Jiche Entscheidung aufgehoben war.            er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\n§ 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beam-\ndes Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind\nten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst-\nzu berücksichtigen.\nbeschädigung (§ 27 Abs. l) verstorben ist oder dem\ndie Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zugestellt war.                  (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-\nnen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt\nist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des\n§ 72                           Witwengeldes erhält, wird das Waiseng·eld nach\nDas Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des               dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat                  des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen-\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestage                geldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-\nin den Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet              waisen nicht übersteigen.\nkeine Anwendung. Anderungen des Mindestruhe-                       (3) Der Waisengeldanspruch     eines Kindes wird\ngehaltes (§ 70 Abs. l Satz 2) sind zu berücksichtigen.          nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-","1846                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndes Stalt annimmt. Stirbt der Bcc1mtc, so erhält das      Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-\nKind nur dunn ein neues Waisengeld, wenn es               digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem\nhöher ist uls das bisherige; das bisherige Waisen-        oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die\ngeld erlischt in diesem Palle.                            Nummer 2 auch für den Weg von und nach der\n(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-          Familien wohnnng.\nwohl aus dc)m Beamtenverhältnis des Vaters als                (4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\nauch aus dem der Mutler, so wird nur das höhere           dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nWaisengeld gezahlt.                                       an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt\n§ 76                          ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als\nDienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die\nWitwen- und Waisen~Jeld sowie Unterhaltsbei-           Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nträge dürfen weder einzeln noch zusammen den Be-          Die in Betracht kommenden Krankheiten sind durch\ntrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden            Rechtsvorschrift zu bestimmen.\nRuhegehalles übersteigen.                                    (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nschaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den\n§ 77\nein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,\nwenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\n(1) War diE:) Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-        liches Verhalten angegriffen wird.\nger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld\nnach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-\nden, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.\nDas gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem\nMindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70                                      § 80\nAbs. 1 Satz 2) zurückbleiben.\n(1) Die Unfallfürsorge umfaßt\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein\n1. Erstattung von Sachschöden sowie Ersatz\nKind hervorgegcmgcn ist.\nder durch die erste Hilfeleistung entstan-\n(3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei                      denen besonderen\nder Anwendung des § 76 auszugehen.\n2. Heilverfahren, insbesondere Heilbehand-\nlung, Versorgung mit Heilmitteln und\n§ 78                                     Pflege,\n§§ 71 bis 77 gelten enlsprechend für den Wit-                   3. Unfallausgleich mindeste 11s in Höhe der\nwer oder schuldlos oder aus überwiegendem Ver-                       Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bun-\nschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer                      desversorgungsgesetzes neben den Dienst-\nverstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin,                         bezügen, dem UnterhaJtszusdmß oder dem\nwenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen                      Ruhegehalt für die Dauer einer wesent-\nUnterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm                     lichen Minderung der Erwerbsfähigkeit,\nzu gewtihrenden Bezüge dürfen nicht höher sein als                4. Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt\nsein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene.                       bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der\nEndstufe der erreichten Besoldungsgruppe\nin Fällen des Eintritts in den Ruhestand\n4. Titel                                   oder Unterhaltsbeitrag in sonstigen Fällen\nder Beendigung- des Beamtenverhältnisses,\nUnfallfürsorge\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung.\na) AUgcrneines\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\n§ 79                           sich bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die\n(1) Wird ein Beamler durch einen Dienstunfall\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächst-\nverlf~tzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen         höheren Besoldungsgruppe bemessen, wenn der Be-\nUnfallfürsorge gewührt.                                   amte bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der\nfür ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist,\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung        sein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung\nberuhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-     einen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhesetzung\nbares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-          erleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte infolge\nnis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes            dieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Eintritts in\neingetreten ist.                                          den Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr\n(3) Zum Dienst gehören auch                            als fünfzig vom Hundert beschränkt ist.\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-          (3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be-\nliche Tätigkeit am Bestimmungsort,             trag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-          dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren.\nsammenhängenden Weges nach und von                (4) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten-\nder Dienststelle,                              gesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfür-\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-        sorgeleistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde\ntungen.                                        nach vorzusehen.","Nr. 81 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                          1847\nc) fü~f5n•nzm1r.1 r1er UnfolUiirsorgeansprüche                      oder ein Verband im Sinne des Satzes 1\n§  Ul                                       durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-\nsen oder i.1 anderer Weise beteiligt ist.\n(1) Der vcrlc!:;,I c: Tkarn i.e und seine Hinterbliebe-\nnen hauen ,ms Anlaß eines Dienstunfalles gegen\n§ 84\nden DiensL111::·rn nur die sich aus dem Beamten-\nAnsprüche. Ist der      (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\nBeamlc ni1ch <hrn l)ic)n'.;L11nfoll in den Dienslbcreich         Versorgungs berecl1 tigte\neines andc:rcn u1             i.lich--n:ditlichcm Dienstherrn            1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116\nvcrsdzl wordc:11, ~0 rid1l.cn sich die Ansprüche\n0\ndes Grundgesetzes ist oder\ngcq(;Jl dic:,cn; d21s                 qiH in dem Fällen des             2. seinen \\ 1Vohnsitz oder dauernden Aufent-\ngc'.iel.zlidwn Uhc~rl.ri I.Ls ocJu der Ubcrnahme bei der                    halt im Ausland hat.\nUtnhildLmg von J(il                 il.cn.\nAusnahmen können zugelassen werden .\n.1\\n:;prüchc auf Grund allge-\n(2) Haben die V crsorgungsbezüge nach Absatz 1\nmeiner gcsel·,(l idwr V on;chriftcn können gegen einen\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\nöffenllich-rcch !Jichcn Dieni,Lherrn im Geltungsbe-\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.\nreich dieses Cescl.:;,cs oder gegen die in seinem\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die\nDienst stchcmfon Pc\\rsonen nur dann geltend ge-\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt\nmacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine\nwerden.\nvorsü!zliche unerlaubte Handlung einer solchen\nPerson venusdcht worden ist. Jedoch findet das\nc) Zusammentre:Hen mehrerer Versorgungsbezii.ge\nGesetz über die cnucilcrtc Zulassung von Schaden-\nersatzansprüclwn bei Di~nst- und Arbeitsunfällen                                              § 85\nvom 7. Dezember 10,13 (Reicbsgcsctzbl. I S. 674) An-\nwendung.                                                            (1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen\nDienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) oder aus einer ihr gleich-\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\nstehenden Beschäftigung (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)\nben unberührt.\nan neuen Versorgungsbezügen\n5. Titel                                   1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder\nGcmeins: ~ne VorsichriHen                                  eine ähnliche Versorgung,\n2. eine Witwe oder Waise aus der früheren\na) 1Gnrkr:n,schJäge\nVerwendung des verstorbenen Beamten\n§ ß2                                        oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Wai-\n(1) Kinderzusch!i.igc werden nchen Ruhegehalt                             sengeld oder eine ähnliche Versorgung,\noder Witwengeld nc1ch den für die Beamten gelten-                        3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche\nden Vorschritten (k.', Besoldungsrechts gewährt.                             Versorgung,\nWaisen erhalten ck'n Kinuerzuschlag neben dem                    so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\nWaisengeld, Wt:!nn V✓ ilwc11.qeld nicht zu zahlen ist.\nnur bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden\n(2) Absatz 1 gilt c11t:,pr<:chcnd für die Gev\\Tähnmg          Höchstgrenze zu zahlen.\nvon KinderzuscbJ uucn nebe!n Unterhaltsbeiträgen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhe-\nstandsbeamtin aus der früheren Verwendung des\nb) Ihd:N1 der Ven,org1mr1'.,beziige               verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten\n§ 83                            Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer                (3) Durch Rechtsvorschrift kann bestimmt werden,\nVerwendung im öffontlicbcn Dienst ein Einkommen,                 inwieweit Versorgungsbezüge neben Versorgungs-\nso erhält er di1;1Cben seine Versorgungsbezüge nur               bezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus\nbis zu der durch Ceselz zu bestimmenden Höchst-                  einer Vewendung im öffentlichen Dienst einer zwi-\ngrenze.                                                          schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\n(2) Verwendung im ü!fcnUichen Dienst im Sinne                 (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) zu zahlen sind.\ndes Absatzes l ist jede Beschäftigung im Dienst\nvon Körpersc:hüften, Anstalten und Stiftungen des                             d) Errnschen der Versorgungsbezüge\nöffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-\nbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei                                                  § 86\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder                 (1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts-\nihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen                  kraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands-\nDienst stehen gleich                                             beamter,\n1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-                     1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendi-\nrichtungen und Unternehmungen, deren ge-                         gung des Beamtenverhältnisses begangenen\nsamtes Ka.pitc1l (Grundkapital, Stammkapi-                       Tat eine Entscheidung ergangen ist, die\ntal) sich in öffenUicher Hand befindet,                          nach § 24 Abs. 1 zum Verlust der Beamten-\n2. die Verwendung im öffentlichen Dienst                             rechte geführt hätte, oder\neiner zwischen~,;ic.wtlichen oder überstaat-                 2. wenn er wegen einer nach Beendigung\nlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft                     des Beamtenverhältnisses begangenen Tat","1848                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndurch ein deutsches Gericht im Geltungs-               2. die infolge kö1perlicher oder geistiger Ge-\nbereich dieses Geselzes im ordentlichen                   brechen dauernd außerstcmde ist, sich selbst\nStrafverfahren                                            zu unterhalten, auch über das fünfund-\na) zu 'Zuchthaus oder                                     zwanzigste Lebensjahr hinaus.\nb) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-           (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\nlichen Ehrenrechte auf die Dauer von       wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf\nmindestens drei Jahren oder                das Vvitwengcld wieder auf; ein von der \\Vitwe\nc) wegen vorsätzlicher hochverräterischer,     infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-\nstaatsgefährdender oder landesverräte-     sorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch ist auf\nrischer Handlung zu Gefängnis auf die      das \\Vitwengeld anzurechnen. Der Auflösung der\nDauer von mindestes sechs Monaten          Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.\nverurteilt worden ist.\ne) Anzeigepilichl\nEntsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte\nauf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-                                      § 89\nsungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes            (1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs-\nein Grundrecht verwirkt hat.                             behörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden\n(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.                    Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberech-\ntigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso\njede spätere Anderung oder das Aufhören der Be-\n§ 87                          züge sowie die Gewährung einer Versorgung un-\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein            verzüglich anzuzeigen.\nRuhestandsbeamter seine Versorgungsbezüge ver-              (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nliert, solange er entgegen einer .nach § 29 Abs. 2       einem Versorgungsberechtigten die Versorgung\noder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen         ganz oder teilweise auf Zeit ode1 Dauer entzogen\nRegelung einer erneuten Berufung in das Beamten-         werden kann, wenn er einer ihm auferlegten Ver-\nverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er         pflichtung, den Bezug eines Einkommens oder die\nauf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich      Verheiratung anzuzeigen, schuldhaft nicht nach-\nhingewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche       kommt.\nVerfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.\nG. Titel\n§ 88                                  Versorgungsrechtliche Sondervorschriften\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\n§ 90\nVersorgungsbezüge erlischt\n(1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor-\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des\ngung können in einem förmlichen Verfahren die\nMonats, in dem er sich verheiratet oder\nVersorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise\nstirbt,\nentzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit-\n2. für jede Waise außerdem mit dem Ende           liche demokratische Grundordnung im Sinne des\ndes Monats, in dem 5ie das achtzehnte          Grundgeset:ucs betätigt hat.\nLebensjahr vollendet, soweit nicht Absatz 2\n(2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-\nAnwendung findet oder eine Gewährung\nberührt.\ndurch Gesetz zugelassen wird,\n§ 91\n3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-\nsches Gericht im Geltungsbereich dieses          Wird ein Versorgungsberechtigt.er im öffentlichen\nGesetzes im ordentlichen Strafverfahren zu     Dienst verwendet, so sind seine Bezüge aus dieser\nZuchthaus oder wegen vorsätzlicher hoch-       Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge\nverräterischer, staalsgefährdender oder lan-   ohne Rücksicht auf die Versornungsbezüge zu be-\ndesverräterischer Handlung zu Gefängnis        messen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf\nauf die Dauer von mindestes sechs Mona-        Grund der Beschäftigung.\nten verurteilt worden ist, mit der Rechts-\nkraft des Urteils.\n7. Titel\nEntsprechendes gilt, wenn d1cr Berechtigte auf\nGrund einer Entscheidung des Bundesverfassungs-                Versorgungsrechtliche Ubergangsvorschriiten\ngerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein\n§ 92\nGrundrecht verwirkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entspre-\nchend.                                                      (1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\n(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des           gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen\nachtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine         als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,\nledige Waise,                                            so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im\n1. die sich in der Schul- oder Berufsausbil-      öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\ndung befindet, bis zur Vollt!ndung des fünf-    tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft\nundzwanzigsten Lebensjahres,                   befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                         1849\neine Krlegsgcfangensdldft. wird die Zeit zwischen       zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach\nd(!Hl 8. Mai 1945 und d cm 31. Mürz 1951 für die Be-    diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember\nrechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige          1937.\nDienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach\n§ 94\ndem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien-\nstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes         Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-       Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen          setzes stehen gleich\nentsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt für\n1. für Personen deutscher Statsangehörigkeit\neinen Beamten, der am 8. Mai 19'15 berufsmäßig im\noder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai\nDienst der früheren Wehrmacht oder im früheren\n1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem\nReichsarbeitsdienst gestanden hat.\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Ge-\n(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum            bieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem\n8. Mai 1945 bei Dienstslellen der früheren Geheimen            Deutschen Reiche angegliedert waren,\nStaatspolizei abgeleis! ete Dienstzeit ist nur in\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler\nAusnahmefällen ruhegchaltfähig, wenn ihre An-\nder gleichartige Dienst bei. einem öffentlich-\nreclmung nach dem beruflichen Werdegang, der\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.\nTäti9keit und der persönlichen Haltung des Beamten\ngerechtfertigt erschein l.\n§ 92 a                                              Abschnitt V\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem                       Besondere Beamtengruppen\ndurch einen während des ersten oder zweiten Welt-\nkrieges in Ausübung militärischen oder militärähn-                                 1. Titel\nlichen Dienstes eingelretenen Unfall verletzten\nBeamten eine erhöhte Versorgung nach den allge-                              Beamte auf Zeit\nmcin~n Vorschriften gewährt wird; eine entspre-\nchende Regelung kann in Abweichung von § 80                                         § 95\nauch für Dienstunfälle, die während des ersten oder        (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernen-\nzweiten Weltkrieges ein~Jetreten sind, vorgesehen       nung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu        be-\nwerden. Hierbei können a hweicllend von § 63 Heil-      stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden,        daß\nverfahren und Ausgleichsbetrn~J in sinPgemäßer          bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung      des\nAnwendung der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getrof-      Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht,         das\nfenen Regelung vorgesehen Wl~rden, falls Versor-        Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung        be-\ngung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht             gründet wird.\nzusteht, sowie Unterlrnltsbeiträge an frühere Beamte\nfür die Dauer einer durch den lJnfaJl verursachten         (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften\nErwerbsbeschränkung und an ihre Hinterbliebenen         für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in\ngewährt und der Kreis der versorgungsberechtigten       diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-\nHinterbliebenen anderweitig geregelt werden. Der        schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und\nHöchsthundertsatz des Ruhegehaltes (§ 70 Abs. 1         die Probezeit finden keine Anwendung.\nSatz 1) darf nicht überschritten werden. Durch Ge-         (3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die\nsetz kann außerdem bestimmt werden, daß eine            eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren\nSchüdiqung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes-         zurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min-\nVPrsorgungsgesetzes als Beschädigung im Sinne des      destruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen\n§ 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt.                  nach einer Amtszeit\nvon zwölf Jahren fünfzig vom Hundert,\n§ 92b\nvon achtzehn Jahren zweiundsechzig vom\nHundert und\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem                von vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig\nBeamten, der aus Anlziß des ersten oder zweiten\nvom Hundert\nWeHkrier;es in KrierJsuefangenschaft geraten und\ninfolge eines in der l{ricusgefongcmschaft erlittenen  der ruhegehaHfähigen           Dienstbezüge nicht über-\nUnfd lles in den Ruhestand getreten oder verstorben    steigen.\nist, eine erhöhte Ver:mrgung nach den allgemeinen\nVon;chriften gewährt wird; hierbei kann bestimmt                                    §  96\nwerden, daß der Tod als infolge eines Unfalles ein-        (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\ngetreten gilt, wenn der Beamte in der Kriegsge-         Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den\nfangenschaft verstorben ist. § 92 a Satz 2 bis 4 gilt   Ruhestand tritt.\nentsprechend.\n(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht\nin den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt\n§ 93\nentlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt      Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere\ndas Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-        Amtszeit berufen wird.","1850                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 97                           ein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen\nDurch Gesetz kcrnn b(!slimmt werden, daß der            der Dienstbezüge des letzlen Monats, jedoch nicht\nBc-amt:e auf Z(:i L zu entlassen isl, wenn er einer ge-    über achttausend Deutsche Mark, gewährt werden.\nsetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienst-\nherrn dc1s Ami: nach Ahlauf der Amtszeit weiter-                                     § 103 a\nzulühren, nicht nachkommt.                                     Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich in\nden Fällen des § 80 Abs. 2 bei der Berechnung des\n§ 9ß                           Unfallruhegehaltes eines Polizeivollzugsbeamten mit\neinem niedrigeren Dienstgrad als dem eines Polizei-\nDurch Gesd:t. kunn bestimmt werden, daß ein Be-\nmeisters die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach\namter c1ut 7.f'il. mit seiner Ernennung aus einem an-\neiner anderen als der nächsthöheren Besoldungs-\nderen Binnlt!nvc~rhültnis 7,Ll demselben Dienstherrn\ngruppe, höchstens jedoch nach der Besoldungsgruppe\nentlassen ist. Durch Gesetz kann Jerner bestimmt\neines Polizeimeisters, bemessen.\nwerden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be-\nc1m Len dl.d Zeil vndet, wenn die Amtszeit abgelaufen\nist.                                                                 b) Sonstige Beamte des Vollzugsdienstes\nund Beamte der Berufsfeuerwehr\n§ 104\n2. Titel\n(1) Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des\nBeam.te des Vollzugsdienstes\nVollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-\nund der Berufsfeuerwehr\nstes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für\nu) Polizeivollzugsbeamte                  Beamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine\nfrühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-\n§ 99                           sprechend.\n(1) Auf Polizei vollzuqsbeamte finden die für Be-           (2) § 103 a gilt entsprechend.\namte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,\nsoweit nachfolgend nichls anderes bestimmt ist.\n(2) Welche Beumtcngruppen zum Polizeivollzugs-                                    3. Titel\ndienst gehören, isl durch Rechtsvorschrift zu be-               Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten\nstimmen.                                                                          und Lektoren\n§ 100\n§ 105\nDie Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-\n(1) Hochschullehrer    im Sinne dieses Gesetzes\nnen abweichf~fü] von den Vorschriften der §§ 11 bis\n15 geregelt werden.\nsind die als Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-\nschulen zu Beamten ernannten Professoren und\n§ 101                           Privatdozenten. Wissenschaftliche Hochschulen im\nSinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Tech-\n(1) Der Pol izeivollzugsbeamt.e     ist dienstunfähig\n(§ 26 Abs. 1 ), wenn er nach amtsärztlichem Gut-\nnische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die\nachten den besonderen gesundheitlichen Anforde·-            nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen\nrungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr             anerkannt sind\ngenügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine                 (2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte\nvolle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre           allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\nwiedercrlan9 t (Polizeidienstunfähigkeit).                  Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be-\n(2) Der   Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei-        stimmt ist.\ndienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche                                  § 106\nGründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen                (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nLaufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-           Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung und\naussetzungen df.~s § 18 erfüllt sind.                       Versetzung, den einstweiligen Ruhestand und die\nArbeitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzu-\n§ 102                           wenden.\nDurch Geselz kann bestimmt werden, daß der                  (2) Zur Ubernahme einer Nebentätigkeit können\nPolizeivollzugsbeumte ohne seine Zustimmung in              Hochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet\nein anderes Ami: des Polizeivollzugsdienstes, auch          werden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem\nbei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden              Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-\nkann, wenn die sonsti~Jen Voraussetzungen des § 18          keit des Hochschullehrers steht.\nerfüllt sind.                                                  (3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe--\n§ 103                           gehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem\nLehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-\nDurch Geselz kann dem Polizeivollzugsbeamten             gehört haben.\nauf Lebenszeit, der wegen Erreichens der Alters-\ngrenze zu einem früheren als dem für Beamte all-                                      § 107\ngemein bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand                   Die ordentlichen und außerordentlichen Profes-\ntritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt             soren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.","Nr. al - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                      1851\n§ 108                                                 § 111\n(1) Die ordenUichc-n und außerordentlichen Pro-        Auf die wissenschaftlichen Assistenten und die\nfessoren sind nuch Errc~ichcn der Altersgrenze von     Lektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf\nihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent-        ernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf\npflicblung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge-   allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\nsetzlich zu bc.st imrnen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.  mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen\nAnwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-\n(2) Durch die Entpflichlung wird die allgemeine     stimmt ist.\nbeamtenrechtlidie Stellung der ordentlichen und\n§ 112\naußerordentlicl!cn Professoren nicht verändert. Sie\nerhalten ihre Dienstbezüge wei Ler, steigen jedoch        (1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten\nü1 cJc,n Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vor-       wissenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten\nlesungsgeldzusicherungen fallen fort und können        sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure\nnicht neu begründet werden. Für die Anwendung          und Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-\nder VorsclHi.f len der §§ 82 bis 85 und des § 89       mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.\ngelten diese Bezüge als Ruhegebalt, die Empfänger         (2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assisten-\nals Ruhestandsbeamte.                                  ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-\n(3) Die Bemessung dc~s Sterbe-, Witwen- und         det § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.\nWaisengeldes der Hinlerbliebenc>n der entpflichte-\nten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln.                                   § 113\nUnberührt bleibt die Ernennung der außerplan-\n§ 109                         mäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-\nschaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten\n(l) Die außerplanmäßigen Professoren, die als       auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten au( Lebens-\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und        zeit unter Ubertragung eines anderen Amtes.\nin ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbezüge\nerhalten, können, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1\n§ 114\nzu entlassen sind, nur entlassen werden,\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die\n1. wenn sie eine 1-Iandlung begehen, die bei\nVorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen\neinem Beamten auf Lebenszeit eine Diszi-\ndie Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und\nplinarstrafe zur Folge hätte, die nur im\ndie Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als wis-\nförmlichen Disziplinarverfahren verhängt\nsenschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise\nwerden kann, oder\nkeine Anwendung finden.\n2. wenn die Vora.ussetzunucn des § 19 Satz 1\nvorliegen und eine andere Verwendung            (2) Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als\nnicht möglich ist oder                       solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann\ngesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende\n3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen\nRegelung getroffen werden.\ndurch eine andere Berufstätigkeit voraus-\nsichtlich dam~rnd gesichert ist oder            (3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als\n4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Grün-      solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann\nden als infolge Dienstunfähigkeit endet.     gesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent-\nsprechende Regelung getroffen werden.\nEine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen,\nwenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen              (4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be-\nProfessor zehn Jahre verstrichen sind; die allgemei-   stimmt das Landesrecht.\nnen Bestimmungen über die Abordnung und die\nVersetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei                                 4. Titel\nder Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23\nAbs. 4 entsprechend.                                                        Ehrenbeamte\n(2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne                                 § 115\ndes Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit       (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-\ngeltenden Vorschriften über den Eintritt in den        nen durch Gesetz abweichend von den für Beamte\nRuhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent-       allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels\nsprechende Anwendung.                                  geregelt werden, soweit es die besondere Rechts-\nstellung der Ehrenbeamten erfordert.\n§ 110                           (2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und\nAuf Privatdozenten, die als solche zu Beamten auf   keine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-\nWiderruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft als     beamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf\nPrivatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden die       ein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen\nfür Beamte auf Probe geltenden Vorschriften über       Hinterbliebenen ein nach billigem Ermessen festzu-\nden Eintritt in den Ruhestand und die Hinterbliebe-    setzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nnenversorgung entsprechende Anwendung. Durch              (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein\nGesetz kann bestimmt werden, daß sie auch nach         Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-\nErreichen der Altersgrenze in den Ruhestand ver-        tenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis\nsetzt werden können.                                   umgewandelt werden.","1852                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nA b s c h n i t t VI                                                § 122\nSonstige Vorschriften                            (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer\n§ 116                               Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der             der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-\nBerufung in dus Beamtenverhältnis ein privatrecht-            bene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen\nliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.            Dienstherrn erworben hat.\n(2) Wer unter den Voraussetzungen des § 13 und\n§ 117                               des § 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-\nEine Arnlsbezeichnung, die herkömmlich für ein             bahn erworben hat, besitzt. die Befähigung für ent-\nAmt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi-                sprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im\ngung voraussetzl und einen bestimmten Aufgaben-               Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen\nwerden, der ein solches Amt bekleidet.                                                  § 123\n§ 118                                  (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und\nFür das Land Berlin gelten folgende besonderen             18 auch über den Bereich des Bundes oder eines\nVorschriften:                                                 Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder\n1. Durch Gesetz kiJ.nn Polizeivollzugsbeamten auf\nversetzt werden.\nLebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung\ngewährt werden.                                            (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von\ndem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-\n2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 67\nnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis\nAbs. 1 Nr. 3 und in § 147 Abs. 1 Nr. 2 und\nist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum\nAbs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas-\nAusdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-\nsung vom 10. Dezember 1954 (Gesetz- und Ver-\nliegt.\nordnungsblatt für Berlin S. 747).\n§ 124\n§ 119                                  Die Vorschriften des § 39, des § 49 Satz 2, des § 81,\nGesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die             des § 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit\nAnwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-                  Anwendung, als ihre Voraussetzungen über den\ndung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-        Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge-\nschaften und ihrer Verbände werden durch dieses               geben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt,\nGesetz nicht berührt.                                         aus dem de, Beamte Dienst- oder Amtsbezüge er-\nhält, gemeinsam von den Dienstherren bestimmt,\n§ 120                               bei denen er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81\nDie Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten,              Abs. 1 Satz 2 ist das Recht des anderen Dienstherrn\nWitwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp-                  anzuwenden.\nfänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der                                        § 125\nauf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen-\n(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-\nden landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der\nregeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe-\nBerufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,\ngehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der\nwenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten\ngilt als Entlassung auf eigenen Antrag.\nwerden darf.\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat\nauf Zeit zum Beamten auf Widerruf im Vorberei-\nKAPITEL II                               tungsdienst ernannt wird. In diesem Fall gelten § 49\nVorschriften, die einheitlich                     Satz 2 und § 124 sinngemäß.\nund unmittelbar gelten\nAbschnitt I                                                    Abschnitt II\nAllgemeines                                                     Rechtsweg\n§ 126\n§ 121\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands-\nDas Recht, Beamte zu huben, besitzen außer dem\nbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe-\nBund\nnen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwal-\n1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-             tu[lgsrechtsweg gegeben.\nverbände,\n(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.\n2. sonstige Körperscbültcn, Anstalten und Stif-\ntungen des öffentlichen Rechts, die dieses                 (3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der\nRecht im Zeitpunkt des Inkrnfttretens dieses            Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vor-\nGesetzes bcsilzen od(:t denen es nach diesem            schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-\nZeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder           ordnung mit folgenden Maßgaben:\nSatzung verliehen wird; dernrti9e Satzungen                    1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dmm,\nbedürfen der Cenehmiguno durch eine gesetz-·                      wenn der Verwaltungsakt von der ober-\nlieh hierzu ermüchtigte Stelle.                                   sten Dienstbehörde erlassen worden ist.","Nr. Bl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                          1853\n2. Den Wicfor~.;prucl1slwsdwid erlüßl die oberste       (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die\nDicnslbd1i\"udc. Sie kt11m die Entscheidung       Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren\nfür r~illc, in derwn sit' <kn Verwaltungsakt     Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird\nnidil: selbst ('rJasscn hdl., durch allgemeine   mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der\nAnordnun~J c1ul dn<lc~rc Behörden üher-          Beamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung\ntra~Jen; die /\\ nordnun~J ist zu veröffent-      Folge zu ]eisten; kommt er der Verpflichtung nicht\nlichen.                                          nach, so ist er zu entlassen.\n§ 127                             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in\nden Fällen des § 128 Abs. 4.\n(l) Die Revision w~gen das lJrl('il eines Oberver-\nwc1Hungsgcrid1l.s üb<\\r eine Klctge aus dem Beamten-\nverhüllnis ist sl.els zuzulassen.                                                       § 130\n(2) Die Revision kann nnr darauf gestützt wer-               (1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen\nden, daß das Urteil auf dc:r Nichtanwendung oder              Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder\nunrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.                von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem\nbisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne\nRücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich-\nAbschnitt JII                      zubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine\ndem bisherigen Amt entsprechende Verwendung\nRechtsstellung der Beamten und\nnicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2\nVersorgungsempfänger bei der Umbildung\nNr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen-\nvon Körperschaften                     dung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe-\n§ 128                           rem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens\ndas Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen\n(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-\nAmt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-\ndig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,\ndungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt\ntreten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den\nin den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-\nDienst der aufnehmenden Körperschaft über.\ngruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be-\n(2) Die ßc)amten einer Körperschaft, die vollstän-        amte neben der neuen Amtsbezeichnung die des\ndig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert            früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst\nwird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden            (a. D.)\" führen.\nKörperschaften zu übernehmen. Die beteiligten                    (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft\nKörperschaflcn hüben inricdld I b einer Frist von             kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil-\nsechs IVl:orwlen nach dem Zt)i l.punkl, in dem die            dung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be-\nUmbildung voJlzorwn ist, im Einvernehmen mitein-              darf übersteigt, innerha.lb einer Frist von sechs\nander zu beslünmcn, von welchen Körperschaften                Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit\ndie einzelnen Beamt<:n zu übernehmen sind. So-                oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-\nlan9e ein Beamter nicht übernommen ist, haften                bildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe-\nalle aufnehmenden I<iirpcrschaften für die ihm zu-            stand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal-\nslelwnden Bezügl~ als CesmnLschuldner.                        tes gelten § 70 und § 95 Abs. 3. Die Frist des\n(3) Die Beamten einer l<ürp{'.rschaft, die teilweise      Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem\nin eine oder mehwre andc1e Körperschaften ein-                Obertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit\nr;c'(; Ucdcrt wird, sind zu Pi1w1n verhctHnismäßigcn          der Bei,timmung derjenigen Beamten, zu deren\nTeil, bei mehreren Körpcrsdwlten anteilig, in den             Ubemahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent-\nDienst der cudr,d1nic1Hlcn hÜijH:r:,chaftcn zu über-          ~:pwchendc•s gilt in clEm Fällen des § 128 Abs. 4. § 20\nncJ1rnen. J\\.b:,utz 2 Sdz 2, fiwJct )\\nwcndung.               Satz 3 findet Anwendung. Dei Beamten auf Zeit, die\nnach Satz 1 in den einstweiligen Ruhesland versetzt\n(4) Di<\\ /Jy~;ifze 1 bis 3 ffP!Lcn eni.spt(;chend, wenn\nsind, endet der einstweili1Jc Ruhestand mit Ablauf\ncitw l(öqwr.,:;chalt rnil. cirn~r odc:r 1nchrcrcn crndc•nm\nder Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als\nKi:,rpcr:;cha!!.en zu ci ncr rn,tH'n f<ö1TH~r:::d1,ifl znsam-\ndauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei\nmcngcsd1los'.-;cn wird, wenn di!S einer Körpcrsd1i1ft\nVerbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den\no:kr ur:s T<:ilcn cin(:r Ki)rpcrs(h,lft eine oder meh-\nRuhesland getreten wären.\nrere'   nc uc Körpcrsdw !t.cn ~JcbilcJ<:t werden, oder\n1\nwenn .Auf qc!IHm einer Kürrw rf,;dwit voll stündig oder\ntf)i lwei•.;c c:i 11f c:ine oder mehrere tH1dere Körper-                                § 131\nschaften übcr~jchcn.                                             Ist innerhalb absehbarc~r Zeit mit einer Umbil-\n§ 129                           dung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die\nobersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper-\n(l) TriU ein Beamter uuf Grund des § 128 Abs. 1           schaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben-\nkrcJ lt Cesctzc!S in den Dienst einer undcren Körper-         gebiet von der. Umbildung voraussichtlich berührt\nschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2           wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden\noder 3 von einer anderen Ki.:irperschuft übernom-\ndürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer\nm<!n, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\neines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper~\n(2) Irr1 Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten           schaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur\nvon der aufnc!hmenden oder neuen Körperschaft die             versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen\nForlsetzung des BearnLenverhdHnisscs schriftlich zu           die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor-\nbcsti:i.tigen.                                                derlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.","1854                                 1-hwdt::s,;Jesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 132                                                                 § 136\n(1) Die Vorschriflen des § 128 Abs. 1 und 2 und                                         (weggefallen)\ndes § 129 gelten cntsprcchcncl für die im Zeitpunkt\nder Urnbildunq bei der abgeb(!n<len Körperschaft                                                § 137 1 )\nvorhandenen Vcrsor~J un~J::iPmpf ü nqer.                           Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der\n(2) In den F~illen des § 128 Abs. 3 bleiben die              Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten\nAnsprüche d(,r im Zcil.ptmkt der Umbildung vor-                 sich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,\nhandenen Vcrsorqungs<:1npi~inqcr geuenüher              der     wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines\nabgebenden I<ciqH,rsdwlt hesl.clien.                            Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.\n(3) Die AbsüLzc, 1 und 2 gelten enlsprcdiend in              War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des\nden Füllen des § 128 Abs. 4.\nbisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es\ndabei sein Bewenden.\n§ 133\n§ 138\nAls Körpersd1c:11t im Sinne der Vorschriften dieses\nAbschnilles rie I Len alle j uristischcn Personen des              Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den\nöllcntlichcn Red1Ls mil Dienslhcrrnfühigkeit (§ 121).           Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch\nnicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem\ndas Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist,\nKAPITEL IJI                               an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der\nAllgemeine Schlußvorschriiten                         Warte stand des bisherigen Rechts.\n§ 134                                                          §§ 139 und 140 2)\n(1) Für Richter gellen bis zum Inkrafttreten eines\nRichtergesetzes des Bundes die Vorschriften dieses                                               § 141\nGesetzes entsprechend; die Vorschriften des Ge-                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrichtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz-                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nliche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRichter, die im Zeitpunkt des Inkrnfttretens dieses\nGesetzes gellen, bleiben unberührt.\n§ 142 3 )\n(2) Durch Gcsclz ist den Mitgliedern der obersten\nRechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche                   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 i:1\nUnabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-               Kraft.\nglieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie                     (2) Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften\nmüssen Beamte auf Lebenszeit sein.                              des Kapitels II dieses Gesetzes entsprechen oder\nwidersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten die-\nses Gesetzes außer Kraft.\n§ 135\nDieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-           1) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht sich auf den Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom\nlichen Religionsgesellschaflen und ihre Verbände.                  1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).\nDiesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse             2) Nicht abgedruckt. Durch §§ 139 und 140 sind andere Ges2'1.e ge-\nändert worden.\nihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent-                 3) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gese1zes in der ur-\nsprechend zu regeln und die Vorschriften des                       sprünglichen Fassung vqm 1. Juli 1957. Der Zeitpunkt des In-\nkrafllretens der späleren Anderungen ergibt sich aus den in der\nKapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.                vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961    1855\nBekanntmachung\nüber die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten\ngegenüber den Angehörigen der Französischen Republik\nVom 28. September 1961\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung\ndes Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910\n(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß\ndurch die Gesetzgebung der Französischen Republik\ndie Gegenseitigkeit verbürgt ist.\nBonn, den 28. September 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer","1856                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nBezeichnunq dPr Verordnunq                                                        Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.           vom                 tretens\nVerordnung über die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung\ndes Obmannes der Soldaten in den Auslandsdienststellen der\nBundeswehr, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen sind\nVom 25. September 1961                                                                                  189         30.9. 61               1. 10. 61\nVerordnung über die Wahl, Amts;,c~it und Geschäftsführung\ndes Obmannes der Beamten, Angestdlten und Arbeiter in den\nDienststellen, Einheilen, Vc)rbänden und Schulen der Bundes-\nwehr im Ausland\nVom 25. Septcrnlwr 1961                                                                                 189        30.9. 61                1. 10. 61\nHerausgeber: Der Dumlesministcr der Justiz. - Ver 1 a g: ßundcsanzciger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bnndesqesclzblal.t Nsd1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrliqung verkündet. In Teil llI wird d,1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Blmdes-\nrechls vom 10. Juli 1958 (Bunclcsqr,sctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla(J.\nßczugsbcdingnngen für Teil J und 11: L ü u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zuslcllqehiihr. Ein z <: l s l ü c k e je anricfangcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto\n.. Bundesgeselzblütl\" Köln 3 99 oder nach Bez,1hlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}