{"id":"bgbl1-1961-81-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":81,"date":"1961-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/81#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_81.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1961-10-01T00:00:00Z","page":1801,"pdf_page":1,"num_pages":33,"content":["1801\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                         Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1961                                                                                 Nr. 81\nTag                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n1. 10. 61  Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1801\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2.\n1. 10. 61  Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1834\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2030-1.\n28. 9. 61    Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten\ngegenüber den Angehörigen der Französischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1855\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1856\nBekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ')\nVom 1. Oktober 1961\nAuf Grund des Artikels VII Abs. 1 des Gesetzes\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-\nrechtlic:her Vorschriften vom 21. August 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1361) wird nachstehend der vom\n1. Oktober 1961 an geltende Wortlaut des Bundes-\nbeamtengesetzes vom 14, Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 551) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. September 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1337).\ndes § 77 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\nvom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17),\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juni\n1960 - 2 BvL 7/60 - (Bundesgesetzbl. I S. 596).\ndes § 72 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nvom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665),\ndes § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des\nöffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 705) und\ndes Artikels I § 1 des Gesetzes zur Änderung\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften vom 21. August 1961\nbekanntgemacht.\nBonn, den 1. Oktober 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n') Ersetzt Bundc,gesetzbl. III 2030-2.\nZ 1997 A","1802                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundesbeamtengesetz (BBG)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1961\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                    §§\nAbschnitt I: Einleitende Vorschriften                                    bis  3    2. Ruhegehalt\na) Allgemeines ...................... 106 und 107\nAbschnitt II: Beamtenverhältnis\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge .... 108 und 109\n1. Allgemeines ........................ .                            4 und 5        c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ........ 111 bis 117\n2. Ernennung .......................... .                            6 bis 14       d) Höhe des Ruhegehaltes ............ 118 und 119\n3. Laufbahnen ......................... . 15 bis 25\n3. Unterhaltsbeitrag                                                        120\n4. Versetzung und Abordnung .......... . 26 und 27\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses                                           4. Hinterbliebenenversorgung\na) Entlassung . . . . .           . ............. . 28 bis 34                   a) Sterbemonat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               121\nb) Eintritt in den Ruhestand ......... . 35 bis 47                              b) Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  122\nc) Verlust der Beamtenrechte ........ . 48 bis 51                               c) Witwen- und Waisengeld .......... 123 bis 132\nd) Bezüge bei Verschollenheit                                            133\nAbschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten                                     5. Unfallfürsorge\n1. Pflichten                                                                        a) Allgemeines . : .................... 134 und 135\nb) Unfallfürsorgeleistungen ........... 136 bis 148\na) Allgemeines . . . . . . .............. . 52 bis 57\nc) Nichtgewährung von Unfallfürsorge                                     149\nb) Diensteid . . . . . . . . . .............. .                     58\nd) Anmeldung und Untersuchungsver-\nc) Beschränkung bei Vornahme von\nfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       150\nAmtshandlungen ................. . 59 und 60\ne) Begrenzung der Unfallfürsorgean-\nd) Amtsverschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . 61 bis 63\nsprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        151\ne) Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 bis 69\n6. Abfindung ........................... 152 und 153\nf) Annahme von Belohnungen . . . . . . . . 70 und 71\ng)  Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 und 73    7. Ubergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              154\nh)  Wohnu_ng . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  74 und 75    8. Gemeinsame Vorschriften\ni) Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          76          a) Zahlung der Versorgungsbezüge                                     155 bis 157\nk)  Folgen der Nichterfüllung von                                               b) Ruhen der Versorgungsbezüge ..... 158 und 159\nPflichten                                                                   c) Zusammentreffen mehrerer Versor-\naa) Bestrafung von Dienstvergehen                               77              gungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              160\nb b) Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        78          d) (weggefa.llen)\n2. Rechte                                                                           e) Erlöschen der Versorgungsbezüge .. 162 bis 164\na) Fürsorge und Schutz ...............                          79 bis 80a       f) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               165\nb) Amtsbezeichnung ..................                               81          g) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   166\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge ....                           82 bis 87a   9. Versorgungsrechtliche Sondervorschrif-\nd) Reise- und Umzugskosten ..........                               88          ten .................................. 167 und 169\ne) Urlaub ...........................                               89      10. (weggefallen)\nf) Personalakten .....................                             90\nAbschnitt VI: Beschwerdeweg und Rechts-\ng) Vereini gungsfrei hei t ..............                           91       schutz .................................. 171 bis 175\nh) Dienstzeugnis .....................                              92\n3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . .          ~ . . . . 93 und 94  Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des\nBundesrates und des Bundesverfassungs-\ngerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       176\nAbschnitt IV: Personalverwaltung                                      95 bis 104\nAbschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . .                     177\nAbschnitt V: Versorgung\nAbschnitt IX: Ubergangs- und Schlußvor-\n1. Arten der Versorgung                                               105       schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202","Nr. B1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                           1803\n/\\hschnit.t I                              2. nur nebenbei oder vorü hergehend für Auf-\ngaben im Sinne des § 4 verwendet werden\nEinlei ten<le Vorschriften\nsoll.\n§ 1                               (3) Wer in das Beamtenverhältins berufen wird,\nDieses Gesetz qill. flir die Dundesbeamlcn, soweit      um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr-\nes im einzelnen nidils ,Hl,l(!rcs bestimmt.                 zunehmen, ist Ehrenbeamter.\n(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen\n§ 2                           auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenver-\nhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.\n(1) Bundesbc;:nnlcr isl, wer zum Bund oder zu\neiner bundcsumn i I.Lclbc1 rcn Körperschaft, Anstalt\n2. Ernennung\noder Sliftung des öffentlichen Rechts in einem\nöffcntJich-rechllidwn Dienst- und Treueverhältnis                                        § 6\n(Beamtenverhi.iltnis) steht.\n(1) Einer Ernennung bedarf es\n(2) Ein Beamter, cler den Bund zum Dienstherrn                  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\nhat, ist unmit.l:elbiHcr Bundesbemnter. Ein Beamter,\nder eine bundesunmi l.le]bare Körperschaft, Anstalt                 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses\noder Stiftung des öffentlichem Rechts zum Dienst-                      in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2\nherrn hat, ist mi Ll.elbarer Bundeslwamter.                            und 4),\n3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\n§  3                                   4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit\n(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die                      anderem Endgrundgehalt          und    anderer\noberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst-                   Amtsbezeichnung.\nbereich er ein Amt bekleidet.                                  (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\n(2) Dienstvorgesel zler ist, wer für beamtenrecht-       einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nliche Entscheidungen über die persönlichen Ange-            enthalten sein\nlegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten                          1. bei der Begründt1ng des Beamtenverhält-\nzuständig ist. Vorqcsetzl.er ist, wer einem Beamten                    nisses die Worte unter Kornt·,,nrr in\nII\nfür seine dienstlidw Tü tirrkeit Anordnungen ertei-                    Beamtenverhältnis\" mit dem die Art des\nlen kann. Wer Dienslvorqesetzter und Vorgesetzter                      Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz\nist, bestimmt sich nc1ch dem Aufbau der öffentlichen                    ,,auf Lebenszeit\", ,,aüf Probe\", ,,auf Wider-\nVerwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor-                      ruf\" oder „als Ehrenbeamter\" oder „auf\nhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundes-                        Zeit\" mit der Angabe der Zeitdauer der\nbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten                          Berufung,\nwahr.                                                               2. bei der Umwandlung des Beamtenverhi:iJt-\nnisses in ein solches anderer Art die diese\nAbschnitt II                                   Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,\nBeamtenverhältnis                                3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts-\nbezeichnung.\n1. Allgemeines                        Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\nSatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-\n§ 4                            nennung nicht vor.\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur               (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod\nzulässig zur Wahrnehmung                                    durch\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder                              1. Entlassung,\n2. solcher Aufqüben, die aus Gründen der Siche-                  2. Verlust der Beamtenrechte,\nrung des Staates oder des öffentlichen Lebens                3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bun-\nni.cht ausschließlich Personen übertra9en wer-                  desdisziplinarordnung.\nden dürfen, die in ein~m privatrechtlichen\nArbeitsverhällnis slchen.                               (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-\ntritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der\ndie beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbe-\n§ 5\namten regelnden Vorschriften.\n(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden\n1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben                                     § 7\nim Sinne des § 4 verwendet werden soll,\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\n2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung           werden, wer\nals Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nzurückzulegen hat.\nGrundgesetzes ist,\n(2) Auf Widerruf kann in düs Beamtenverhältnis                   2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit\nberufen werden, wer                                                    für die freiheitliche demokratische Grund-\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vor-                     ordnung im Sinne des Grundgesetzes ein-\nbereitunqsdienst ableiskm oder                             tritt,","1804                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. a) die hi r seine L:-rnfbahn vorgeschriebene                                      § 11\noder - rfüJnfJels solcher Vorschriflen -\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer\nübliche Vorbildung b~sitzt oder\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen\nb) die (~rfordc~rlic:he 13e!iihi~Jung durch Le-       wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich\nlH,ns- und Berufserfahrnng innerhalb             zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.\noder außerlli:l lb d<~s öffentlichen Dienstes\nerworben hat.                                        (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung\n(2) Der Bundesminister d<·s Innern kann Ausnah-\nmen von Abstltz 1 Nr. l zulassen, wenn für die                            1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht er-\nGewinmmg d(•s Beamten ein dringt:ndes dienstliches                           nannt werden durfte oder\nBedürfnis lwstd1t.                                                        2. entmündigt war oder\n§ 8                                       3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\n(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung                          licher Ämter hatte.\nzu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-\nfähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf\nGeschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse                                            § 12\noder politische Anschauungen, Herkunft od~r Be-                      (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,\nziehungen vorzunehmen.\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung\n(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht                       oder Bestechung herbeigeführt wurde oder\nfür die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter\nin den Bundesministerien und Leiter der den Bundes-                       2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\nministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden                              ein Verbrechen oder Vergehen begangen\nsowie der bundesnnrni tteJbaren Körperschaften, An-                          hatte, das ihn der Berufung in das Beamten-\nstalten und Stiftunqen des öffentlichen Rechts. Dber                         verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und\nweitere At1sni:lhmcn von der Pflicht zur Stellenaus-                         er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe\nschreibunq <)n tsdwidc-1 der Bundespersonalausschuß.                         verurteilt war oder wird.\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\n§ 9                              den,\n(1) BetlinU)1 c1ul Lc!Jc,nszPiL darf nur werden, wer                   1. wenn bei ·einem nach seiner Ernennung\nEntmündigten die Voraussetzungen für die\n1. die, in § 7 lw;~<~ichneten Voraussetzungen                        Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung\nerf ülll,\nvorlagen oder\n2. das sidH!nund1/Wdn:,,:iqste Lebensjahr voll-\nendd hat,                                                      2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\nin einem Disziplinarverfahren aus dem\n3. sich\nDienst entfernt oder zum Verlust der Ver-\na) als Lntlbahnbc)wcrbf)r (§ 7 Abs. 1 Nr. 3                       sorgungsbezüge verurteilt worden war.\nBud1~;labe ü) nach Ableistung des vor-\n~wsch1 icbPn<!ll odPr üblichen Vorberei-\ntun{Jsd icnsl.es und Ablequng der vor-                                       § 13\nqc~;ch rid>e!ncn oder üblichen Prüfungen\nod(!r                                                (1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetd.e\nnach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Er-\nb) i.li:.; c1ndcrcr BcwPrbcr (§ 7 Abs. 1 Nr. 3\nnannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte\nE11ch:,Li.1bc b)\nzu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst\nin Pirwr Prol:-r:·1,eit b('Wi:ihrt hat.               dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es ab-\n(2) Ein ßc;irn l<!nvcrhüHnis auf Probe ist spälci,tcns         gelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.\nnach sechs J,1hn:n in ein solches auf Lebenszeit um-\n(2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknalune\nzu-vv:rncle1n, wenn der Bc!amle dje beamlE)nrechtlichen\ninnerhalb ejner Frif;t von sechs Monaten erfol9en,\nVorcrnssci.zun(JPn hierfür erfüllt.\nnachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-·\nnennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis\n§ 10                             erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu\n(1) Der Bu nd:~sprfü;idc~nl enwnnt cHe BeamtPn, so-           hören. Die Rücknahme vvird von der obersten Dienst-\nweil gesd·1.Jic11 nidlls arHfores bestimmt ist oder er           behörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zu-\ndie Ausübcmq d ie:s1~r Bcfu~Jnis nicht anderen StelJen           zustellen.\nübertrügt.\n(2) Dlc Errwnntm~J wird mit dem Tage der Aus-                                              § 14\nhändiqunq tl::r fanc·nmmqstirkunde wirlu;arn, wenn                   Ist eine Ernennung ntchtig oder ist sie zurück-\nnichl in d,:r i Trl 1rnde irnsd rüd<l ich ein spüten?r Tag       genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot\nbc~,timmt isi Eine Emcnnunc1 auf einen zuriick-                   (§ 13 Abs. 1) oder bis zur ZusteJlung der Erklürung\nlie90nd(m Zl:i !.punk l ist unz1t1i:issig und insoweit lm-       der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts-\nwirb,i.1m.                                                       handlungen des Ernannten b gleicher Weise gültig,\n(3) Mit der Erncn 11 1.1 WJ !'rli':d1 Lein privatrechtliches  wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-\nArlwitsverhüJLnis zum Uicnsl.lierrn (§ 2).                       zahlten Dienstbezüge können belassen werden.","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                         1805\n3. Laufbahnen                                                § 21\n§ 15                             Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1\nDie Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-        Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-\nnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten        gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle\nnach Maßgabe der folgenden Grundsätze.                   Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-\ngung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-\n§ 16                          ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-\nabhängigen Ausschuß festzustellen.\nFür die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind\nmindestens zu fordern\n§ 22\n1. der erfolgreicbE! Besuch einer Volksschule oder\neine entsprechende Schulbildung,                       (1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)\n2. ein VorbereitunrJsdienst.                           ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-\nbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-\nsteigen.\n§ 17\n(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als\nFür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind\nLaufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)\nmindestens zu fordern\nmindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-\n1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder    ausschuß kann Ausnahmen zulassen.\neine entsprechende Scrulbildung,\n(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb\n2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,\ndes öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder\n3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren         Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,\nDienst.                                           bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer\n§ 18                         dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit\nFür die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind        soll angerechnet werden.\nmindestens zu fordern\n1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder\n§  23\neine entsprechende Schulbildung,                      Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,           Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.\n3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen\nDienst.                                                                     § 24\n§  rn                            Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-\ntung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht\n(l) Für die Laufbahnen de::; höheren Dienstes sind\nübersprungen werden. Dies gilt auch für andere als\nmindestens zu fordern\nLaufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet\n1. ein abgeschlossenes Studium an einer Uni-     der Bundespersonalausschuß.\nversität, einer technischen Hochschule oder\neiner anden:~n gleichstehenden Hochschule,\n§ 25\n2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung\noder, soweit üblich, einer Universitäts- oder    Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-\nHochschulprüfung,                             höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-\ngangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg\n3. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,\nsoll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;\n4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.     die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den      stimmen.\nallgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der\nRechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)                   4. Versetzung und Abordnung\nsowie der Wirtschafts-, Finanz-- und Sozialwissen-\nschaften als gleichwertig anerkannt.                                               § 26\n(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts\n§ 20                          anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches\n(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische    seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es be-\noder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle       antragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne\nder allgemeinen Vorbj]dung (§§ 16 bis 19) nachzu-        seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein ande-\nweisen.                                                  res Amt nur zulässig, wenn das neue Amt dersel-\n(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann         ben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört\nvon den Vorschriften üher den Vorbereitungsdienst        wie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-\nund die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden,        ben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehalt-\nsoweit es die bcsond0.ren Verhältnisse der Laufbahn      fähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten\nerfordern.                                               hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,        Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.\ninwieweit eine für die Ausbildung des Beamten                (2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer\nförderliche berufliche TiiticJkeit auf den Vorberei-     auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der\ntungsdienst angerechnet wird.                            Bundesregierung beruhenden wesentlichen Ande-","1806                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nrung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be-                   3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst-\nhörde mit eim~r anderen kann ein Beamter dieser                     oder Amtsverhältnis zu einem anderen\nBehörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf-                        Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts\nlösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne                       anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für\nseine Zustimmung in ein anderes Amt derselben                       den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf\noder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem                   Widerruf oder als Ehrenbeamter.\nEndgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem             (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-\nbisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\nüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\nmöglich ist. Er erhält ~ein bisheriges Grundgehalt\nliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Be-\neinschließlich ruhegehaltfähigt~r und unwiderruf-\namtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absat-\nlicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-\nzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Bun-\nstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.            desminister des Innern und dem neuen Dienstherrn\n(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-       die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem\nbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit       neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.\nEinverständnis des Beamten zulässig.\n§ 30\n(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung\n§ 27\nverlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-        gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung\ndürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem            kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-\nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-       amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier\nstelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem          Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten\nanderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des             zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-\nBeamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, wäh-            lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.\nrend der Probezeit die Dauer von zwei Jahren,\n(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-\nübersteigt.\npunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-\n(2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ce-           ausgeschoben werden, bis der Beamte sei:r:ie Aints-\nmeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-          geschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens\nstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-       drei Monate.\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen                                   § 31\nRechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den\n(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen\nBundesdienst übgeordnet, finden für die Dauer der\nwerden, wenn einer der folgenden Entlassungs-\nAbordnun9 die Vorschriften des Abschnittes III\ngründe vorliegt:\n(ohne §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen-\ndung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der                  1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf\nDienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge-                    Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar-\nordnet ist.                                                         verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe\n(§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-\nnung) zur Folge hätte, oder\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses                   2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähi-\ngung, fachliche Leistung) oder\na) Entlassung                             3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte\n§  28                                    nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt\nwird, oder\nDer Beamte ist zu entlassen,\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche\n1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge-                   Änderung des Aufbaues der Beschäftigungs-\nschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an                 behörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine ander-\ndessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzu-                weitige Verwendung nicht möglich ist.\nlegen, oder\n(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art\n2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des\nkönnen jederzeit entlassen werden.\nBundestages war und nicht innerhalb der von\nder obersten Dienstbehörde gesetzten ange-            (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-\nmessenen Frist sein Mandat niederlegt.             zuhalten:\nbei einer Beschäftigungszeit\nbis zu drei Monaten              zwei Wochen zum\n§  29                                                             Mona tsschl uß,\n(1) Der Beamte ist entlassen,                            von mehr als drei Monaten        ein Monat zum Mo-\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im                                          natsschluß,\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes         von mindestens einem Jahr        sechs Wochen zum\nverliert oder                                                                     Schluß eines Kalen-\n2. wenn er ohne Zustimmung der obersten                                              dervierteljahres.\nDienstbehörde     seinen  Wohnsitz    oder     Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener\ndauernden Aufenthalt im Ausland nimmt          Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-\noder                                           selben obersten Dienstbehörde.","Nr. 81 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                      1807\n(4) Im Ftll le des J\\bsa tzes 1 Nr. l kunn der Be-         (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere\namte auf Probt· ohrn~ Einlwltun<J einer Frist entlas-       Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt\nsen werden.                                                 werden können, bleiben unberührt.\n(5) Erreicht ein Bectm l.cr c1 uJ Probe die Altersgrenze\n(§ 41 Abs. l), so isl er mit d~:m Ende des Monctts, in                                § 37\nden dieser Zt!i tpunk t Wlll, (mllassen.\nDer einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht\nim Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt\n§ 32                          festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in de:c~ die\nVersetzung in den Ruhestand dem Beamten mitge-\n(1) Der Beumle auf Widerruf kann jederzeit durch\nteilt wird, spätestens jedoc!h mit dem Ende der drei\n\\i\\Tiderruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5\nMonate, die auf den Monat der I\\1itteilung folqen.\n\\Jilt entsprechend.\nDie Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-\n(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorberei-               des zurückgenommEm werden.\ntungsdifmst soll Geleqenheit 0egcben werden, den\nVorbercitunqsdienst abzuleisten und die Prüfung\n§ 38\nubzulegcn. Mit dc!r Ablegung der Prüfung endet\nsein Beamtenverhält.nis, soweit dies durch Gesetz              (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\noder allgemeine Verwaltunqsanordnung bestimmt               Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-\nisl.                                                        setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. und\nfür die folgenden drei Monate noch die Dienstbe-\n§ 33\nzüge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Be-\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird      streitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-\ndie Entlassung von der SI.C'lle verfügt, die nach § 10      künfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen\nAbs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig              Ruhestandes.\nwäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-\n(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand\nstellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,\nversetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-\nder auf den Monat folgt. in dem die Entlassungs-\nhören der Dienstbezüge ein E1nkommen aus einer\nverfügunq dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-\nVerwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),\nden ist.\nso ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer\n§ 34                           des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag\nNach der Entlassunq hat der frühere Beamte               dieses Einkommens.\nkeinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgunq,                                      § 39\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er\ndarf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-                  Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-\nhang mit dem Amt verliehemm Titel nur führen,               amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in\nwenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.        das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-\nsten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines\nfrüheren Dienstherrn verliehen werden soll, das\nb) Eintritt in den Ruhestand                derselben oder einer mindestens gleichwertigen\nLaufbahn angehört wie das frühere Amt und mit\n§ 35                           mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. l\nFür den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-        Satz 2) verbunden ist.\nschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen\n§ 40\ndes § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält-\nnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-           Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter\nlassung.                                                    Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\n(§ 39).\n§ 36\n§ 41\n(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den\neinstweiligen Ruhestand ve_!':setzen                           (1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem\nEnde des Monats in den Ruhestand, in dem sie das\n1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,       fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-\n2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im          zelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere\nauswfütigen Dienst von der Besoldungs-           Altersgrenze bestimmt werden.\ngruppe A 16 an aufwärts,                            (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\n3. Beamte des höheren. Dienstes des Bundes-         Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der\namtes für Verfassungsschutz und des Bun-         Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-\ndesnachrichtendienstes von der Besol-            fordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde\ndungsgruppe A 16 an aufwürts,                    die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\n4. den Bundespressechef und dessen Vertreter,       personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand\nüber das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für\n5. den Generalbundesanwalt beim Bundesge-\neine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht\nrichtshof und den Oberbundesanwalt beim\nübersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über\nBundesverwaltungsgericht,\ndie Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hin-\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.                      aus. Unter der gleichen Voraussetzung kann die","1808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundesrc~Jierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge-       Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als\nselzle frühere Altersqrenze bis zum fünfundsechzig-      gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-\nsten Lebensjahr hirn:iw;schicben.                        schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\n(3) Wer das fünfundscchzirJste Lebensjahr voll-       der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren\nendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden;        bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die         Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nStelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für           (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger inner-\ndie einzelne J3camtenqruppe vorgesehene andere           halb eines Monats keine Einwendungen, so ent-\nAltersqrcnze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-        scheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde\nden, so ist er zu entlassen.                              über die Versetzung in den Ruhestand.\n(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte          (3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-\nBeamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten         det die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-\nLebensjahres als dm1crnd in den Ruhestand ver-           setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete\nsetzt.                                                    Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-\nführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder\n§ 42\nseinem Pfleger zuzustellen.\n(l) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-            (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit\nstand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-         dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-         Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn\nperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner      des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-\nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.      den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung\nAls dienstunfähig kf,rm der Beamte auch dann an-          des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung\ngesehen werden, wenn er infolge Erkrankung in-            des Sachverh~ltes beauftragt; er hat die Rechte und\nnerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr           Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen\nals drei Monate keinen Dienst getan hat und keine         Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger\nAussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs         ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß\nMonate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen             der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger\nZweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so        zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.\nist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde\närztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für        (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest-\nerforderlich hält, auch beobachten zu lassen.             gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-\nscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-\n(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Be-     zustellen.; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen\namtengruppen andere Voraussetzungen für die Be-           Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-\nurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben        keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende\nunberührt.                                                des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt\n(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann           worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-\nein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in           haltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.\nden Ruhesli:md versetzt werden, wenn er das zwei-\nundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.                                            § 45\n(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\n§ 43                            stand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-\nden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste\n(1) Beantragt der 13eamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das\nden Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-\nBeamtenverhältnis berufen werden; §§ 39 und 40\nunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-\ngelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jah-\nbarer Dienstvorgesctzler auf Grund eines amtsärzt-\nren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute\nlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand\nBerufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustim-\nerklürt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen\nmung des Beamten zulässig.\nfür dauernd unfähiu, seine Amtspflichten zu erfüllen.\n(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstel-\n(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand           lung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von\nentscheidende Behörde ist an die Erklärung des\nfünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn\nunmittcHFiren Dien~,tvorgcsctzten nicht gebunden;\nerneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist\nsie kann auch andere Beweise erheben.\ndiesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwin-\ngende dienstliche Gründe entgegenstehen.\n§ 44\n(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der\n(1) Hi.ilt der Dicnst.vorqesctzte den Beamten für      Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde\ndienstunfähig und bcimlrngt dieser die Versetzung         amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann\nin den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-           eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen\ngesetztc dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß         Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.\nseine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt\nsei; dabei sind die Cründe für die Versetzung in                                   § 46\nden Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur                  (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand\nWahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren                zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-\nnicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf        dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne","Nr. Bi       T,1~J dl·r Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                      1809\n~J rohcis V (!rsclw ld<;n l!c;i /\\ u::id >UJl~J od:'.I aus V er-                              § 50\nd              d\"~; Di(:11.';lcs 1/,LICJ(·/u~3cn lwt, dienst-\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des\nunfühi~J (§ 42) ~J('W<;rd(•Jl ist.\nVerlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-\n(2) Er kann in den Ri1hc:;t,rnd vn~cl.zL werden,               denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen\nwenn er t111s il'.ldcrcn Gründc·n dit:nsl.unUihig gewor-           übertragen.\nden isl. Die Ent~d1r'id tl IHJ l.ri 1ft die oberste Dim1st-\n(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-\nbd1ördc: im Einvc(1t('flr,u,n rnii d(:m Bund(;~;minisler\ntenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von\ndes Inncrni :,:ic kc\",nn ihre lk:fu:;nis im Einvernehmen\ndiesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.\nmit d i('scm Mi ni::iln clld ._rnd(' rr; Bchiirden ühcr-\nlra~ren.\n§ 51\n(J) §§ 43 bis 1Vi Jindt:n cn                    Anwendung.\n(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-\nlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im\n§ 47                                Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung\n(1} Dir; V('rsclzunq in den Ruliesl.rrnd wird, sowPit          ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das\nqesc!.zlich nichts Clndc:rcs bcsl.imml ist, von der                Beamtenverhältnis als nic.ht unterbrochen. Der Be-\nStelle verfü~1t, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen-               amte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht er-\nrn1n9 des Bcmnlcn                      wiire. Die Verfügung        reicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf\nist dem Bc:i.!rnkn sd1ri rL! id1 ,'.uzustcllcn; sie kann           Ubertragung eines Amtes derselben oder einer\nbis zum 13eginn des R11hcst,rndcs zurücky('nommen                  mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bis-\nwerden.                                                            heriges Amt und mit mindestens demselben End-\n(2) Der Rulw;;tcmd beqinnt, abgesehen von den\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Ubertra-\nFüllen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende                   gung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge,\nder drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem                  die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden\ndie Versctzunq in den Ruhestand dem Beamten                        hätten.\nrnitgeLc,ill. worchm jst. Bei der Mitteilung der Ver-                 (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-\nsetzung in den Ruhestand kann auf _/\\ntrag oder                    fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund\nmit ausdrüc.klid1cr                         des Beamten ein        eines rechtskräftigen Strafurteiles, das nach der\nfrüherer ZeilpunkL fcs\\~Je:;;cl.zt werden.                         früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-\nverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-\n(J) Der Rnhestands1wilmle erhi.ilt lebenslänglich\namten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-\nRuhe9ehalt nach dc~n Vorschrifl.en des Abschnittes V,              liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustellen-\nin den Püllcn de:~; § :rn 11c1r:h /\\blauf der Zeit, für die\nden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem\nDienstbezügP fJewLihrl. wer,Jen.                                   Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen falt-\nscheidung können die Ansprüche nicht geltend\nc) Verlusl der Bei.ln'ienrec!1tc                   gemacht werden.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-\n§ 48                                lassung c~ines Beamten auf Probe oder auf \\,Vidcr-\nDas fü~arn!c:nv(:rh~ilinis     eines    Beamlf:n,     der im   ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1\nordentlichen Sir,, fvcrl ah ren d11 rch das lJrlcil eines          bezeichneten Art.\ndc1 l~~chen Cer ich 11, im\n1\noder im Lmd         (4) Der   ßeamte muß sich auf die ihm n~·ch\nBerlin\nAbsatz l zu::tehenden Dienstbezüge ein anderes\n1. ,cu Zndi tl1,1 us od1,r                                     Arbeitseinkorn.men oder einen\n2. wc~Jcn vorsfilziich                     TM zu Gefäng-       anred;nen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-\nnis von einem Jahr oder lün~Jerer Dauer oder                pflichtet.\n3. wr:qen  V(Hs~·i tz1 id1er hochvc:rrülerischer, staats-\ngcfährdender odc:r ldndesverrfücrischcr Hand-\nlung zu                   von Sf:ch~; :Moni1icn oder                             Abschnitt     m\nlänucrer Dauer\nRechtliche Stellung der Beamten\nvcrnrlcilt wird, crnfol mit der Rc!chtskraft des Ur-\nteils. Enlsprcchendes gilt, wenn dem Beamten die                                          1. Pflichten\nbürgerlichen Ehrcnrech te oder die Befähigung zur\nBekleidung öffentlicher Amtcr aberkannt werden                                          a) Allgemeines\noder wenn der 13(!,mltn auf Crund einer Entschei-                                             § 52\ndung des Bunclesvcrfasslmgsnerid1ts gemäß Arti-\nkel 18 des Grundgc:sctzes ein Grundrecht verwirkt                     (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht\nhat.                                                               einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch\nund gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung\n§ 49                                auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu neh-\nEndet das Beü1nlenverhältnis nach § 48, so hat                 men.\nder frühere Bcamle keinen Anspruch auf Dienst-                        (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes\nbezüge und Versorgunu. Er darf die Amtsbezeich-                    Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen\nnung und die im Zusammenhang mit dem Amt                           Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be-\nverliehenen Titel nicht führen.                                    kennen und für deren Erhaltung eintreten.","1810                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 53                                (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr\nD(!r fü~i:irnle h,1t bei politischer Betätigung die-              mir Gott helfe\" geleistet werden.\nj,)11iqc .IVJiif\\i':JlUlq und Zurückhaltung zu wahren,                    (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nclie ;;ich aus ~,r~:11u ~;Lelinnu ~JC~Jenübcr der Gesamt-             Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich\nheit und illl~, d::r Rück,;icht auf die Pflichten seines              schwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-\nAn1 lcs crrFilc'll.                                                   chen, so kann der Beamte, der Mitglied einer sol-\n§  51                           chen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungs-\nformel sprechen.\nf)(~r Bec1n1if)      l1dl. sich mit voller Hingabe seirn~m\nB()ruf zu widrncn. Er hat ~;ein Amt uneiqcnniilzig                        (4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach\nnc1d1 bestem Ccwi,;~,c:n zu verwalten. Sein Ver-                      § 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer\nh,111 Pn inni·rhc'H) und anf'ierhalb des Dienstes muß                Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,\nder ;\\ch!.11n11 nnd <Jcm Vertrallcn s1erecht werden,                  sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu\ndie sein ßl)ru[ ('rfordert.                                           geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft\nerfüllen wird.\n§ 55\nDt~r Bl'mnle h,ü seine Vorgesetzten zu beraten                       c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen\nund zu unlcrstülzen. Er i:;t verpflichtet, die von                                               § 59\nih1wn erlas::,cncn Anordnunqen auszuführen und\nihre allgemeinen RichUinicn zu befolgen, sofern es                        (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-\nsich nicht um Pälle J1andell, in denen er nach be-                    freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-\nsonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen                         hörigen richten würden.\nnicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen                             (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind\nist.                                                                  Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen\n§  56                           familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren\ndas Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmtißigkeit\nseiner dienstlichen Jfandlungen die volle persön-                         (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der\nliche Veranl.wortun9.                                                  Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausge-\nschlossen ist, bleiben unberührt.\n(2) Bedenhcn gegen die RcchtmJßigkeit dienst-\nlicher Anordnuwren ha '· der Beümle unverzüglich\nbei seinem unmittelbaren Voruesetzten geltend zu                                                 § 60\nmadwn. Wird die Anordnun~J aufrechterhaltnn, so\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nhat sich der Tkamte, wenn seine Bedenken gegen\nbestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-\nihre Rechtmi.iniqkeit fortbestehen, an den nöchst-\nqcnden dienstlichen Gründen die Führung seiner\nhöhercn Vorricsetztcn zu wenden. Bestätigt dieser\nDienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-\ndie Anordnunq, so muß dPr Beamte sie ausführen,\nfern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen\nsofern nicht das ihm aufqetrnrJene Verl,;cilten straf-\nden Beamten das förmliche Disziplinarverfahren\nlwr und die Sl.rc1fbarkeit flir ihn erkennbar ist oder\noder ein sonstiges auf Rüdrnahme der Ernennung\ndas ihm c:iulqclraqcnc Vedialten die Würde des\noder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-\nMenschen verletzt; von der ciucnen Verantwortung\nrichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\nist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen\n(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-\nschriftlich zu c~rfo1gcn.\nhört werden.\n(3) Verlanqt der unmittelbare Vorgesetzte die\nsofortiqe Aw:fid1nmq der Anordnung, weil Gefahr                                         d) Amtsverschwiegenheit\nim Vnrzuue be'.;Ldrl nnd die Entscheidung des nächst-\nhöheren Vor:Jc:;el.,,;tcn nicht rechtzeitig herbei-                                               § 61\nqcführt wenh!n k;mn, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4                        (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nen tspreclwnd.                                                        Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\n§ 57                           lichen Tätigkeit bekanntgewordenen An9elegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nDer Bccnntc muß. uns seinem Amt ausscheiden,\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nW{'tm er di(~ \\i\\hll1l zum Abqcordneten des Dundes-\nüber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\ntc.!\"'.!'i annimrnt. Das Ncihern wird durch Gesetz be-\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nslünmt.\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\nb) Diensteid                        solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\n§   58                          geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-\n(l) Der Beamte hat fol9enden Diensteid zu leisten:                gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet\n,, hh schw(ire, <l;..1s GnuHJge~;etz für die Bun-          ist, der letzte Dienstvorgesetzte.\nclc,<;rcpuh!ik Deutschlund und alle in der Bun-                (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\ndesn,: n1 ;,lik geltenden Gesetze zu wahren                Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-\nund rn 1 : : n,:; /\\ r·-,1spflichtcn newissenhaft zu er-   vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten\nfüllc:n, ,;o wcthr mir Gott helfe.\"                        amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-","Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                        1811\nstcllunwm sowie 1\\ufzcichnun~1en jeder Art über                  3. zum Eintritt in den Vorst,rnd, Aufsichtsrat,\ndienstliche VoqJd n~w. auch soweit es sich um                       Verwaltungsrat oder in ein sonstiges\nWicdcr~Jabcn handelt, hcrauszu~Jeben. Die gleiche                   einer Gesellschaft, einer Genossenschaft\nVerpflichtung tri 1ft seine Hinterbliebenen und seine               oder eines in einer anderen Rechtsform\nErben.                                                              betriebenen Unternehmens sowie zur Uber-\n(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begrünclete                 nahme einer Treuhänderschaft.\nPflicht des fü~c1rn lc)n, strafbare Handlungen anzu-         (2) Die Genehmigung darf nur versaut werden,\nzeigen und bei Cdcihrdung der freiheitlichen demo-        wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die\nkratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-          dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder\nzutreten.                                                 die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-\n§ 62\nliche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich\neine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-\n(1) Die Gf\\nehmiguw;, als Zeu~Je auszusagen, darf      nehmigung, so ist diese zu widerrufen.\nnur versagt werden, wenn die Aussage dem \\,\\Tohle\ndes· Bundes ocfor eirws deutschen Landes Nachteile           (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-\nbereiten oder die :Crfüllrmg öffentlicher Aufgaben        behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren            Behörden übertragen.\nwürde.\n(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstat-                                    § 66\nten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den            (1) Nicht genehmigungspflichtig ist\ndienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.                1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-\n(3) Ist der Beamte Pi:Utei oder Beschuldigter in                 nießung des Beamten unterliegenden Ver-\neinem gerichtlichen Verführen oder soll sein Vor-                   mögens,\nbringen der Wahrnehmunq seiner berechtigten                      2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,\nInteressen dienen, so darf die Genehmigung auch                     künstlerische oder Vortragstätigkeit des\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1                       Beamten,\nerfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-               3. die mit Lehr- oder Forschunqsaufgaben zu-\nlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.                      sammenhängende selbständige Gutachter-\nWird sie versaqt, so hut der Dienstvorgesetzte dem                  tätigkeit von Beamten an wissenschaft-\nBeamten den Schutz zu gewöhrcn, den die dienst-                     lichen Instituten und Anstalten,\nlichen Rücksichten zulassen.                                     4. die Tätigkeit zur vVahrung von Beruts-\n(4) 1:Jber die Versagung der Genehmigung ent-                    interessen in Gewerkschaften oder Berufs-\nscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.                              verbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen\nder Beamten,\n§ 63                                  5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen\nvon Genossenschaften.\nAuskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der\nBehörde oder der von ihm bestimmte Beamte.                   (2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be-\namten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-\ngesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\ne) Nebentätigkeit\n§ 64                                                     § 67\nDer Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner         Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor-\nobersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-        schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten\namt, Nebenbcschi'iftigung) im öffentlichen Dienst zu      übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,\nübernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätig-          Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ\nkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung ent-         einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in\nspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch             einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-\nnimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befug-          mens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-\nnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.                herrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen\nSchadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob\n§ 65                           fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur\ndann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verl,m-\n(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64       gen eines Vorgesetzten gehandelt hat.\nzur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-\nnehmigung\n1. zur Ubernahme eines Nebenamtes, einer                                    § 68\nVormundschaft, Pflegschaft oder Testa-            Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im\nmentsvol lstrcckung,                           Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die\n2. zur Ubernahme einer Nebenbeschäftigung         Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem\nrJegen Vergütung, zu einer gewerblichen        Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt\nTätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe-     übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-\nbetrieb oder zur Ausübung eines freien         schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetz-\nBerufes,                                       ten übernommen hat.","1812                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§  69                               (2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld-\nDie zur Ausführung der §§ G4 bis 68 notwendigen          haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des\nVorschriften über die NclwnlJ 1.i9kci t der Beamten         Pernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-\nerllißt die Bund(!srcgicnmq durch Rechtsverordnung.         gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest\nIn ihr kann beslimmt wcrdc)n,                               und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinar-\nrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-\n1. welche T~Hi9kcilcn als öffentlicher Dienst im\nschlossen.\nSinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder\nihm gleichstehen,                                                             h) Wohnung\n2. ob und inwieweit der Beamte für eine im                                           § 74\nöffcnlJ ic:hcn Dienst am,rJe:i:ihtc oder auf Ver-\nlanucn, Vorschlag ockr Veranlassung seines               (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-\nDienstvorql)St!lzlcn ülwmommene l\\febentütig-         men, daß er in der ordnungsmäßigen \\rVahrnehmung\nkeit eine Verqüttmu (~rli!dl oder eine erhaltene      seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.\nVergülunu abzuführen lwt,                                (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn,         wenn die\n3. welche Beamtengruppen ;:rnch zu einer der in           dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,\n§ 66 Abs. l Nr. 2 und ] bezeichneten Neben-           seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung\ntiitiqkciten der Gcnchmiqunu bedürfen, smveit         von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-\nes nach der Ni:ltur cles Di(~nst:verhültnisses er-    wohnung zu beziehen.\nforderlich ist.                                                                   § 75\nWenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-\ni) Annahme von BefohnunHen                   gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-\nden, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-\n§ 70                             barer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-\namlenverhül lnisses, Belolirrnnqcn oder Geschenke                                 i) Dienstkleidung\nin bczug auf sein Amt nur mit Zuslimmung der\nobersten oder der lelzlen obersten Dienstbehörde                                         § 76\nannehmen. Die ßef'ugnis zur Zustimmung kann auf                 Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen\nandere Behörden übertragen werden.                           über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes\nüblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung\ndieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.\n§ 71\nDer Beumte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen                     k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\nvon einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer                       aa) Bestrafung von Dienstvergehen\nausländischen Regierung nur mit Genehmigung des\nBundespräsidenten annehmen.                                                              § 77\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\ner schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.\ng) Arbeitszeit\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\n§ 72                              Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\nvergehen, wenn er\n(1) Die rcrJelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich\n1. sich gegen die freiheitliche demokratische\nim Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht über-\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes\nschreiten.\nbetätigt oder\n(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\n2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf ab-\ngung über die regelmäfüge Arbeitszeit hinaus\nzielen, den Bestand oder die Sicherheit der\nDienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhält-\nBundesrepublik zu beeinträchtigen, oder\nnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr\nbeansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemes-                 3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwie-\nsener Zeit zu gewähren.                                                genheit) oder gegen § 70 (Verbot der An-\nnahme von Belohnungen oder Geschenken)\n(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,                      verstößt oder\nkann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen\n4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer er-\nBedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen\nneuten Berufung in das Beamtenverhältnis\nZeitraum dürfen sechsundfünfzig Stunden nicht\nschuldhaft nicht nachkommt.\nüberschritten werden.\n(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-\n(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nvergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.\nRechtsverordnung.\n§ 73                                                      bb) Haftung\n(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-                                         § 78\nnehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.                (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-\nDienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlan-          liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des-\ngen nachzuweisen.                                            sen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                      1813\nentstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte                                 § 80a\nseine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau-         Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-\nten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem          läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere\nDienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen,       regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nals ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last\nfällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-\naam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.                        b) Amtsbezeichnung\n(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund                                 § 81\nder Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\n(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-\ngesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\nnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts\ngriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\nanderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser\nihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last\nBefugnis nicht anderen Stellen überträgt.\nfällt.\n(3) Die Ansprüche nadl Absatz 1 verjähren in            (2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-\ndrei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der            nung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch\nDienstherr von dem Schaden und der Person des           außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts-\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-      bezeichnung darf der Beamte nur staatlich verlie-\nsicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be-     hene Titel und akademische Grade, dagegen keine\ngehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab-          Berufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in\nsatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt       ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige\nan, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem        Amtsbezeichnung nicht mehr füh'ren; in den Fällen\ngegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder            der Versetzung in ein Amt mit geringerem End-\ndem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-         grundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und\nstellt ist und der Dienstherr von der Person des        3 entsprechend.\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.                    (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz        Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts-\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen         bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-         und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-\namten über.                                             nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt\nübertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung\ndes neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer\n2. Rechte\nBesoldungsgruppe mit mindestens demselben End-\na) Fürsorge und Schutz                grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-\nherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-\n§ 19                         bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu-\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und         satz „außer Dienst (a. D.)\" führen. Ändert sich die\nTreueverhältnisses für das Wohl des Beamten und         Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge-\nseiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung       änderte Amtsbezeichnung geführt werden.\ndes Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn        (4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste\nbei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-      Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-\nlung als Beamter.                                       bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\n11\nsowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-\n§ 79a                         liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-\nDer Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst       genommen werden, wenn der frühere Beamte sich\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen Unterhaltszuschuß.     ihrer als nicht würdig erweist.\nDer Unterhaltszuschuß · beträgt mindestens dreißig\nvom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein-                       c) Dienst- und Versorgungsbezüge\ngangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist\nKinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren,                                  § 82\ndie für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das               Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbun-\nNähere regelt der Bundesminister des Innern.             denen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung\n(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu\neinem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,\n§ 80\nvon diesem Zeitpunkt an.\nDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-                               § 83\nsprechende Anwendung\n(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol-\n1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf\nBeamtinnen,                                       dungsgesetz geregelt.\n2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtenge-           (2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst-\nsetzes auf schwerbeschädigte Beamte und Be-       bezüge weder ganz noch teilweise verzichten.\nwerber,                                              (3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober-\n3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzge-       sten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete\nsetzes auf Beamte unter achtzehn Jahren.          Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und","1814                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNebcnrJmt slehen, so crh~i lt er, wenn nicht einheit-         der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän-\nliche Dienstbezüge V<HDC~sehen sind, Dienstbezüge             ger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-\nnach Beslinnnung dr)s nundcsrninistcrs des Innern             derung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustim-\nnur cius ei1wm Aml. Cehört eines der Amter dem                mung der obersten Dienstbehörde ganz oder\nLcmdPsdicnsl oclPr dcn1 Dienst einer der Landes-              teilweise abgesehen werden.\naufsi(ht u11l.i:tsl.cJ1enden Kürperschaft, Anstalt oder\nStil t1rn~J des ö/ienUichen Rc:chls an, so bestimmt der                                  § 87a\nBtmd,)srninislPr des Iniwrn im Einvernehmen mit                  Wird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-\nder nilcb Landf)Sredit zustii               Sü~Ue das Amt,    tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch,\naus dL:m die Dien!;tbczügc! zu z<1 IJ len sind.               der dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen in-\n(,1) lnwicwc:it Ver:~or~rrrnD:-d)f,'r.tige, versorgungs-   folge der Körperverletzung oder der Tötung gegen\nähnliche fü,1:iirw oder ,mderc im ?'.usammenhang mit          einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn\ndem /\\ ussdw idC'n st(~hcndc 7.UW<;ndungen aus einer          über, als dieser\nVerV,'<'.ndunq irn öffentl ichr!n Dic)nst einer zwischen-        l. während einElr auf der Körperverletzung be-\nst.aatlid1en odf• r überstttd tl idwn Einrichtung (§ 158            ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur\nAbs. 5 Satz 2 Buchstabe b) n<1clJ Beendigung einer                  Gewährung von Dienstbezügen oder\nTütiqkeit bei diesen Einricb!tUHJ(m während einer                2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung\nVcrwendunq als BundPsbPamLer (§ 2) abzuführen                       zur Gewährung einer Versorgung oder einer\noder auf diP Diem;tbczi\"lqe> nach dem Bundesbesol-                  anderen Leistung\ndunq:,qei,Ptz ,inzuredm<!n sind, rr)gelt die Bundesre-\ngieru rHJ durch Rechtsverol'dnunq. Dabei sind Lei-            verpflichtet ist. Der Dbergang des Anspruches kann\nstuw;c>n cmfk:r Bc!lracht zu lassen, soweit sie auf           nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter-\neigenen ßeitrüqen des Bc!dmtc·n beruhen.                      bliebenen geltend gemacht werden.\nd) Reise- und Umzugskosten\n§ B4\n§ 88\n(1) Der Beamte kan ri, wenn gesetzlich nichts\nandc~rcs bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge                Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-\nnur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der            ten werden durch Gesetz geregelt.\nPfi:indung unterliegen.\ne) Urlaub\n(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\nZurückbehaltungsrecht geqenübcr Ansprüchen auf                                            § 89\nDienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie                (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-\npfändbar sind. Diese Einschri.ink ung gilt nicht, so-\nurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.\nweit gegen den Empfänoer ein Anspruch auf\nDie Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs\nSchadenersatz wegen vorstitzlicher unerlaubter\nregelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nHandlung beslPht.\n(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewil-\n§ B5\nligung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-\nDie Versor~.:pmq richtc!t sich nc1ch den Vorschriften      stimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh-\ndes Abschnittes V.                                            rend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.\n§ 86                                 (3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-\nabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied\n(1) Dienst- und Versorqunqs!H•züue sowie die Ein-\neiner kommunalen Vertretung ist dem Beamten der\nreihung der Beamten in die Gruppen der Besol-\nerforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-\ndungsordnun~Jen könncu mir durch Gesetz geändert\nbezüge zu gewähren.\nwerden.\n(2) Werden die DienstbPzüqe der Beamten allge-                                  f) Personalakten\nmein oder für einzelne Lcrnfb,d1naruppcn erhöht\noder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt                                          § 90\nan die Versorgunqsbezü~w enl.sprc~chend zu regeln.               Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-\namtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine\nvollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn\n§ 87\nbetreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden\n(J) Werden i3ccmlle od(!f \\Tprsorgungsberechtigte          und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn\ndurch c:ine .Andcnrnq i11 rcr                oder ihrer Ein-  ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nreihung in die> CrupJwn d(:r Bc,~;oldungsordnunuen            vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.\nmit rLickwirkender Kra fl sch lech lc!r gestellt, so sind     Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-\ndie Untcrschif:dsbetrüg<! nichl zu erstatten.                 akt0~n zu nehmen.\n(2) Im übrigem regr~1t sich die Rückforderung zu-\ng) Vereinigungsfreiheit\nviel gezahlter Dienst- odC'r Versorgunusbezüge\nnach den Vorschriften des 13ürucrlichen Gesetzbuchs                                       § 91\nüber die Herausgabe einer unqerc.:ehtfertiglen Be-               (1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die\nreicherung. Der Kenntnis des Mctngels des recht-              Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-\nlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn              rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die","Nr. 81 -  Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                       1815\nfür sie zustündigon Gewerkschaften oder Berufsver-        tretende Mitglieder auf Grund einer Benennung\nbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit            durch die Spitzenorganisationen der zuständigen\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                   Gewerkschaften.\n(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine                                 § 97\nGewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich            (1) Di.e Mitglieder des Bundespersonalausschusses\ngemaßregelt oder benachteiligt werden.                    sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\nSie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun-\nh) Dienslzeugnis                      despersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch\nAusscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Be-\n§ 92                           hörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,\nDem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-          oder durch Beendigung des 3eamtenverhältnisses\nverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-       nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter\nvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer         denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen\nder von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-        rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder\nzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über           Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet\ndie von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-        keine Anwendung.\ngen Auskunft geben.                                          (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\ndürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-\nmaßregelt noch benachteiligt werden.\n3. Beamtenvertretung\n§ 93                                                     §  98\nDie Personalvertretung der Beamten wird durch             (1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in\nGesetz besonders geregelt.                                §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidungen\nfolgende Aufgaben:\n§  94                                 1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun-\ngen der beamtenrechtlichen Verhältnisse\nDie Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-                     mitzuwirken,\nwerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner\n2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über\nRegelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu\ndie Ausbildung, Prüfung und Fortbildung\nbeteiligen.\nvon Beamten mitzuwirken,\n3. über die allgemeine Anerkennung von Prü-\nfungen zu entscheiden,\nAb s c h n i t t IV                         4. zu Beschwerden von Beamten und zurück-\ngewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten\nPersonal verw al tung                               von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu\nnehmen,\n§ 95\n5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln\nZur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-                  in der Handhabung der beamtenrechtlichen\nlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-                      Vorschriften zu machen.\nschuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der\n(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-\ngesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener\nnalausschuß weitere Aufgaben übertragen.\nVerantwortung ausübt.\n(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der\n§  96                          Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu\n(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus             unterrichten.\nsieben ordentlichen und sieben stellvertretenden                                     § 99\nMitgliedern.                                                 Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge-\n(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-      schäftsordnung.\nsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender\n§ 100\nund der Leiter der Personalrechtsabteilung des\nBundesministeriums des Innern. Nichtständige or-             (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses\ndentliche Mitglieder sind der Leiter der Personal-        sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß\nabteilung einer flnderen obersten Bundesbehörde           kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-\nund vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende            schwerdeführern und anderen Personen die Anwe-\nMitglieder sind je ejn Bundesbeamter der in Satz 1        senheit bei der Verhandlung gestatten.\ngenannten Behörden, der Leiter der Persorwlabtei-            (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-\nhmg einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie           gen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-\nvier weitere Bundesbeamte.                                schwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.\n(3) Die nichtsUindigen ordcntlidien Mitglieder so-        (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-\nwie die stellvertretenden Mitglieder werden vom           faßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von\nBundespräsidenten auf Vorschlaq des Bundesmini-           mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei\nsters des Innern auf die Dauer von vier Jahren            Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\nbestellt, davon drei ordentliche und drei stellver-       sitzenden.","1816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 101                                2. infolge Krankheit, Verwundung oder son-\n(1) Der Vorsi lzc~ndc des Bundespersonalaus-                      stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes\nschusses oder :-;ein Vcrlreler leitet die Verhandlun-                 Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\ngen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle                    anlassung des Dienstes zugezogen hat,\nd1:1s diensUillcsle Milglic!cl.                                        dienstunfähig geworden ist oder\n3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand\n(2) Zur    Vorbcreilung der Verhandlungen und\nversetzt worden ist oder nach § 41 Abs. 4\nDurchführung der Beschlüsse bedient er sich der für\nals dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.\nden Bundcspersonalausschuß im Bundesministerium\ndes Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.                    (2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten\nBerufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und\n§ 102                         nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.\nZeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-\n(1) Der Bund<~spersonalausschuß kann zur Durch-         haltfä.hige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder\nfüh rnng seirn\\r Aufgaben in entsprechender Anwen-           § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstate b als ruhegehaltfähige\ndun~J der Vorschriften des Gesetzes über das Bun-            Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.\nde~;vcrwal ltmrJsoerichl Beweise erheben,\n(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-\nausschuß uncntqeltlich Amtshilfe zu ]eisten und ihm                                    § 107\nau1 Verlanqen Auskünfte zu erteilen und Akten                  Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\nvorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner              gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-\nAuf~:1c1hen erforderlich ist.\nfähigen Dienstzeit berechnet.\n§ 103\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\n(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind,\nsowci t sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt-                                       § 108\nzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts-\nordnung.                                                       Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem\n(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder\nscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine\nBeschlüsse die beteiligten Verwaltungen.                           die diesem entsprechenden Dienstbezüge,\n2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1),\n§ 104                            3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht\nDie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-             als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\npersonalausschusses führt im Auftrage der Bundes-\nregierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-\n§ 109\nliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.\n(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-\nstand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs-\ngruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die\nAbschnitt V                         Dienstbezüge dieses Am~es nicht mindestens ein Jahr\nerhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des\nVersorgung\nvorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher\nein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-\n1. Arten der Versorgung                   behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n§ 105                         des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nbis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze\nDie Versorgung umfaßt                                    nach § 108 fest. Zeiten, in denen der Beamte ein\nRuhegehalt,                                    seinem letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt\nUnterhaltsbeitrc:1g,                           bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nHinterbliebenenversorgun~J,                    Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist\neinzurechnen.\nUnfallfürsorge,\nAbfindung,                                        (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab-\nlauf der Frist verstorben oder infolge von Krank-\nDbergangsgeld.\nheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die\ner sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder\n2. Ruhegehalt                       aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\na) Allgemeines                      den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten\ndes ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr\n§ 106                         lang tatsächlich wahrgenommen hat.\n(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der\nBeamte\n§ 110\n1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\nabgeleistet hat oder                                                 (weggefallen)","Nr. 81 -- Tag der Ausgube: Bonn, den 5. Oktober 1951                         1817\nc) Ruh<~gelrnlHühige rnenslzeit                    1. berufsmäßig    im Dienst der Bundeswehr\noder der früheren Wehrmacht, im früher,?n\n§ 111\nReichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst\n(1) Ruh0.gchalUühig ist die Dic:nstzcit,      die der             der Polizei gestanden hat oder\nBeamte vorn Tdqc seiner erslcn Bcruiunq in dds                    2. als Inhaber eines VersorgungsschE~ins oder\nBcilmlenverhi::il!nis an im Dicmsl eines öHc„ntlich-                 als Militäranwärter oder als Anwärter des\nrechtlichcn Dienstherrn im Reidi~;qc!biet im Beamtcn-                früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst\nvcrhültnis zurückq(~legl: h(lt. Dies ~Jilt nicht für ehe              eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nZeit                                                                  Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.\n1. vor Vollcndun~J des sichzPhntcn Lebens-\njahres,                                            (2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie § 112\nNr. 2 gelten entsprechend.\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des\nBeamlen n11r nebenbei beansprucht,\n3. einer Tiiliqkeit als Bc:,:imler, der arme                                  § 114\nRuhegel1i1l Lsberechtigung nur Gebühren be-       Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der\nzichl, soweit sie nicht nach § 116 Abs. 1      ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-\nNr. 1 Buchstabe a berücksichligt wird,         bensjahres vor der Berufung in das Beamtenver-\n4. einer ehrenamtlichen Ti::itigkeit,              hältnis\n5. einer BeurlaubuwJ ohne Dienstbezüge, so-           1. nichtberufsmäßigen \\Nehrdienst geleistet hat\nweit nicht die Berück.sich li9ung spätestens          oder\nbei J3eendigunq eines den öffentlichen Be-        2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.\nlangen dienenden Urlaubs zugestanden ist,\n6. für die eine Abfindun9 aus öffentlichen                                    § 115\nMitteln gewiihrt ist.\n(1) Als ruhegehaltfähig soJlen auch folgende Zei-\n(2) Dienstzeiten in einem Beamlenverhültnis, das        ten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter\ndurch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten           nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\nArt oder durch Disziplinururteil bcrmdet worden ist,       der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-\nsind nicht ruhegchaltfähig. Das ~Jlciche 9ilt, wenn        rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-\nder Beamte, dem ein Verfahren mit der Folqe des            lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne\nVerlustes der Bcumtenrechte oder der Entfernung            von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung\naus dem Dienst drohte, auf seinen Antraq aus dem           tfüig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-\nBeamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst-       nung geführt hat:\nbehörde kann Ausnahmen zulassen.\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel\n(3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis                     einem Beamten obliegenden oder später\nBeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen                     einem Beamten übertrugenen entgeltlichen\nnachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-                    Beschäftigung oder\nversicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-                  2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten\nbezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegelrnlt-                    förderlichen oder nach Annahme für die\nfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit                       Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen,\nberücksichtigt werden.                                                technischen oder sonstigen fachlichen Tätig-\n(4) Der     im Beamtcnvcrhültnis zurückgeleqten                    keit.\nDienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-            (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\ngelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945          Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil\nzurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-          der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\namtes im Bundesgebiet oder im Land Berlin 9leich.          gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-\nsichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für\n§ 112                          die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-\nDie ruhegehaltfohige Dienstzeit nach § 111 erhöht       spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-\nsich um die Zeit, die                                      zurechnen, als er nicht auf eigenen Bei tragsleistun-\ngen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflich-\n1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Arbeits--\ntige und nichtversicherungspflichtige ßeschäftigungs-\nkraft voll beanspruchenden entgeltlichen Be-\nzeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das\nschäftigung als Bundesbeamter oder Berufs-\nArbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet\nsoldat zurückqelegt hat, ohne einen neuen\nwar, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von\nVersorgunqsanspruch zu erlanuen,\nmindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilli-\n2. auf Grund gewührter Wiedergutmachung natio-          gen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenver-\nnalsozialistischen Unrechts i.mzuredrnen ist.       sicherungen oder zu einer zusötzlichen Alters- und\nHinterbliebenenversorgung für Angehörige des\n§ 113                          öffentlichen Dienstes zu leisten. Für BeschMtigungs-\n(1) Als ruhew~haltfähig gilt die Dienstzeit, in der     zeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-\nein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver-            lichen Rentenversicherun~1en nachentrichtet worden\nhältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens-            sind, gilt § 111 Abs. 3 entsprechend.\njahres                                                        (3) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.","1818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 116                            bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(1) Die Zci t, während der ein Beamter nach Voll-          berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen\nendung des sic~bzelrn Lcn Lebensjahres vor der Be-           mindestens ein Jahr gedauert hat.\nrufung in dds f)ecJrnlc~nvcrhüllnis                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die\nl. a) aJs    Rechtsanwalt oder Verwaltungs-           nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-\nrech lsrat oder als Beam !.er oder Notar,      stimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-\nder ohrn~ Ruheychal tsbcn~ch ligung nur        fahr     einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung\nGebühren bezieht, oder                         besonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch\nbewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den\nb) im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\nRuhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe-\ngionsqese] [schalten oder ihrer Verbände\ngehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der\n(Artikel 140 des Grundgeselzes) oder\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\nim nichtöffentlichen Schuldienst oder\nc) hauplberuflich im Dienst der Fraktionen\ndE!S Bundestages oder der Landtage oder                        d} Höhe des Ruhegehaltes\nd) hauptberuflich im Dienst von kommu-                                       § 118\nncllen Spitzenverbänden\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer\ntätig ~Jewesen ist oder\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\n2. im öff cntlichen Dienst eines anderen Staa-         dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter\ntes oder einer zw1schcnstaatlichen oder            zurückgelegten Dienstjahr\nüberstaatlichen öffentlichen Einrichtung ge-            bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst-\nstanden hat oder                                           jahr um zwei vom Hundert,\n3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech-             von da ab um eins vom Hundert\nnischem oder wirtschaftlichem Gebiet be-           der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-\nsondere Fachkenntnisse erworben hat, die           satz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der\ndie notwendige Voraussetzung für die               ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhun-\nWahrnehmung seines Amtes bilden,                   dertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes\nkann als ruhcgehal!Jühigc Dienstzeit berücksichtigt          Dienstjahr. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhege-\nwerden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und               haltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt fünf-\nNummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in              unddreißig vom Hund.ert. Mindestens werden fünf-\nder Regel nicht über zehn Jahre hinaus.                      undsechzi9 vom Hundert der jeweils ruhegehalt-\n(2) § 112 Nr. 2 gilt Pntsprechcnd.                         fähigen Dienstbezüqe aus der Endstufe der Besol-\ndungsgruppe A 1 ge-wäbrt.\n§ 116 u                              (2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili-\ngen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe-\nDie nach Vollendung des sieln:ehnten Lebens-               ~1ehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter\njahres liegende Zeit                                         fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\n1. einer praktischen TülirJkeit oder eines Studiums        bezüqe, berechnet. mindestens aus der Endstufe der\nan einer wisscnschaltlidwn Hochschule, die              ßesoldunfJS~Jfuppe A 16, zurückbleiben.\nVorausselztmu für die Ablegung der ersten\nStaats- oder l loch~;chulprüflrn9 ist, oder\n§ 119\n2. einer prak tisch(m TJ tigkci 1. oder eines Besu-      1\nchcs einer Bc1u-, lr1q('nieur- oder sonstigen Fach-        Das RulH:(JehaH eines Beamten, der früher ein\nsdrnk, dit, Vorcnisselzunu für di(: Able~rmg der        mit höherPr1 Dienslbezügen verbundenes Amt im\nAbs chi ußprt1 ! un~J dll diesen Schulen ist,           ßundcsd;e11st bekleület und füese Bezüge minde-\nkann als ruh(:w~hal!Jühi~JP Di(•n:.;tzeit bcriicksichtigt    r,tens ein J,1rF erhalten hat, wird, sofern der Beamln\nwerden, wenn diese Vorbildung crlol~Jieich abqe-             in ein mit ~:rc;rinqercn Dienstbezügen verbundenes\nschlossen ist nncJ für die\\ ·wahrnchmtrng des d(;m           Am! nid··t l~ditJlicb auf seinen im eigenen Interesse\nBeamten ülwrirc1ucnen Amlc.:s Ddonlert wird, Die             gQstcl1tn1 Antr~19 übcrgetrelen ist, nach den höheren\nZeit einer praktischen Lifi~Jkcit rE1ch Vollendung           rubcgchdll [ühi~Jen Dienstbezügen des früheren Am-\ndes siebzchn!.cn Lebensjah rPs und nach Abschluß             tes und d~:r uesamten ruhegehaJtfähigen Dienstzeit\nder Vorbikll1r1CJ kann rJJs rnheqchaltfähirJe Dienstzeit     bcred,nr,t. D;:s P,11hegehc=1-1t darf jedoch die rnhe-\nberücksichii~J 1. werden, soweit sie in Rechts-- oder        nehc1Jt F,::    Dic>nstbezüge des letzten Amtes nicht\nVerwaltunusvorschriftcn für die Berufung in das Be-          überst(';qC:·n.\namtenverhültnis fJcfordert wird oder an die SteilE)\ndes Vorbewilungsdienstcs tritt oder auf den Vor-                               3. Unter:haHsbeitrag\nbereitrmgsdienst angerechnet worden ist.                                               § 120\n(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-\n§ 117                            leistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Bt~amten in              Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-\nLäüdc~m, in u(~üen ar oesundheitsschädigenden kli-           chens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie        ist, kann ein UnterhaltsbeUrag bis zur Höhe des\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,          Ruhegehaltc~s bewilligt werden.","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                           1819\n(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,                   die Annahme nicht ~rerechtfertigt ist, daß\nder wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens                      es der alleinige oder überwiegende Zweck\nder Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,                     der Heirat war, der Vv'itwe eine Versorgung\nAbs. 5).                                                               zu verschaffen, oder\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten\n4. Hinterbliebenenversorgung\nin den Ruhestand geschlossen worden ist\na) Sterbemonat                                  und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der\nEheschließung das fünfundsechzigste Le-\n§ 121\nbensjahr bereits vollendet hatte oder\n(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-                   3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des\nbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des                       Verstorbenen durch gerichtliche Entschei-\nVerstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von                    dung aufgehoben war.\nDienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.\n(2) § 106 findet keine Anwendung.\n(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen\nBeamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das\nRuhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.\n§ 124\n(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten\nTeile der Bezüge für den Sterbemonat können statt             Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert\nan die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne-       des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat\nten Hinterbliebenen gezahlt werden.                        oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\nin den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet\nb) Sterbegeld                    keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-\ngehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berück-\n§ 122                        sidi.tigen.\n(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen\nerhalten der überlebende Ehegatte, die ehelichen                                      § 124 a\nund für ehelich erklärten Abkömmlinge des Beam-               (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld\nten, die von ihm an Kindes Statt angenommenen             hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine\nKinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie,           Witwenabfindung.\nseine · Geschwister und Geschwisterkinder sowie\nseine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des           (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-\nTodes zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten ge-          z.wanzigfadi.e des Witwengeldes des Monats, in dem\nhört haben; das gleiche gilt für die unehelid1en          sich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwen-\nKinder einer Beamtin mit Dienstbezügen und deren          dung des § 160 Abs. 1 Nr. 2 das Witwengeld nidi.t\nAbkömmlinge. Sterbegeld ist in Höhe des Zwei-             in voller Höhe zu zahlen, so ist der zu zahlende\nfachen der Dienstbezüge de„ Verstorbenen aus-             Betrag der Witwenabfindung zugrunde zu legen. Die\nschließlich der Kinderzuschläge und der zur Bestrei-      Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.\ntung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-                 (3) Lebt das Witwengeld nach § 164 Abs. 3 wieder\nkünfte in einer Summe zu zahlen. Beim Tode eines          auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine\nRuhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten          Zeit beredi.net ist, die nach dem Wiederaufleben\ntritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt       des Witwengeldes liegt, in angemessenen monat-\noder der Unterhaltsbeitrag.                               lichen Teilbeträgen einzubehalten.\n(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\nsatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An-\ntrag zu gewähren                                                                      § 125\n1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge-\n(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nschwistern, Geschwisterkindern oder Stief-    und 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des\nkindern, deren Ernährer der Verstorbene       Witwengeldes bewilligt werden.\nganz oder überwiegend gewesen ist,\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der            (2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-\nletzten Krankheit oder der Bestattung ge-      schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines\ntragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwen-      verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die\ndungen.                                        im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld\nerhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nHöhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als\nc) Witwen- und Waisengeld\nihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt\n§ 123                         zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-\n(1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines\ntretende Änderung der Verhältnisse kann berück-\nsichtigt werden.\nTodes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe-\nstandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,             (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer\nwenn                                                       sdi.uldlos oder aus überwiegendem Verschulden des\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als       Ehemannes gesd1iedenen Ehefrau gleichgestellte frü-\ndrei Monate gedauert hat, es sei denn, daß     here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen\nnach den besonderen Umständen des Falles       Ehe aufgehoben oder für nidltig erklärt war.","1820                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 126                             (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder\n(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich      Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-\nerklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-        oder Waisengeld der verbleibenden Be:r:echtigten\nder eines verslorbenen Beamten, der zur Zeit seines     vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als\nTodes Ruhegcl1dlt erhalten hälte, oder eines ver-       sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach\nstoruenen Ruhcslandsbeaml.en erhalten Waisengeld.       § 124 oder § 127 erhalten. ·\nDas gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen,        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\ndie die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes      wenn neben VVitwen- oder Waisengeld ein Unter-\nhaben, sowie für die unchelichEm Kinder einer ver-      haltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.\nstorlJenen Beamtin oder Ruhestandsbeamt.in.             Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen\n(2) Kein Waisengeld erhal tcn die Kinder eines     Bezüge in einem den Umständen angemessenen\nverstorbenen Ruhestandsbeamlcn, wenn sie aus           Verhältnis zu kürzen.\neiner Ehe stammen, die erst nach dem Eintritt in           (4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126\nden Ruhestand und nach Vollendung des fünfund-         Abs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden,\nsechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten          als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hin-\ngeschlossen wurde, oder wenn sie erst nach diesem       terbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nZeitpunkt für ehelich erklärt oder an Kindes Statt      nete Höchstgrenze nicht übersteigen. Kann hiernach\nangenommen worden sind. Es kann ihnen jedoch ein        ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, so\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes         wird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlages\nbewilligt werden.                                       nicht berührt.\n(3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen                                § 129\nmännlichen Beamten oder Ruhcstandsbeamten ist\nein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengel-          (1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-\ndes zu bewilligen.                                      ger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld\n(§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter-\n(4) § 106 findet keine Anwendung.                    schiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert\ngekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.\nNach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes\n§ 127\nangefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge-\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise         kürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-\nzwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig         des hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder er-\nvom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene       reicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld\nerhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er        darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in\nam Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 118      Verbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben.\nAbs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des\n(2) Absatz 1 gilt nicht, .wenn aus der Ehe ein\nMindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu\nKind hervorgegangen ist.\nberücksichtigen.\n(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen-\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-        geld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu-\nnen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt\ngehen.\nist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in\nHöhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisen-                                   § 130\ngeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf         Der Witwe, der schuldlos oder aus überwiegen-\nzuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des       dem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehe-\nWitwengeldes und Waisf;ngeldes nach dem Satz für        frau (§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines\nHalbwaisen nicht übersteigen.                          Beamten, dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag be-\n(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird        willigt worden ist oder hätte bewilligt werden\nnicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-      können, kann die in § § 123 bis 129 vorgesehene\ndes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das    Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisen-\nKind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es            geldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nhöher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-\ngeld erlischt in diesem Falle.                                                   § 131\n(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-           Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-\nwohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als          wie eines Unterhaltsbeitrages nach §§ 125, 126 oder\nauch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere         130 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. Kinder,\nWaisengeld gezahlt.                                    die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten\nWaisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab.\n§ 128\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-                                  § 132\nzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-            §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den Witwer\nnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei-       oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden\ngen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld             der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstor-\nzusammen ein höherer Betrag, so werden die ein-        benen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er\nzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.          zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhalts-","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                       1821\nanspruch ~J(!gen sie ~Jehabt hat. Die ihm zu gewäh-        (2) Zum Dienst gehören auch\nrenden Bc);,;(igP dürfen nicht höher sein als sein Un-         1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-\nterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die                    liche Tätigkeit am Bestimmungsort,\nStelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften              2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-\ndieses Ceselzes tritt das Wilwergeld, an die Stelle               sammenhängenden Weges nach und von\nder Witwe der Witwer.                                             der Dienststelle,\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-\nd) Bezüge bei VerschoHenheit                        tungen.\nHat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-\n§ 133\ndigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam-       oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die\nler oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die      Nummer 2 auch für den Weg von und nach der\nihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge          Familienwohnung.\nbis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste\n(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\nDienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nan bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt\n(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-         ist, an einer solchen Krankheit, so gilt die<:: als\nsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die       Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die\nPersonen, die im Falle des Todes des Verschollenen      Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nI1c1ch §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld           Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt\nerhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er-        die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nhalten könnten, diese Bezüge. §§ 121 und 122 gelten\nnicht.                                                     (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nschaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein      ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-        wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes d;enst-\nweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-       liches Verhalten angegriffen wird.\nstehen, wieder auf. Nachzuhlungen an Dienst- oder\nVersorgungsbezü~Jen sind längstens für die Dauer\neines Jahres zu ]eisten; die nach Absatz 2 für den                      b) UnfaHfürsorgeleistunryen\ngleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-                                     § 136\nrechnen.\nSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-\nsonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge-\naussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können\nführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-\ndie nach /\\ hsatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu-\nhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet\nrückgefordert werden.\nwerden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem\nUnfall besondere Kosten entstanden, so ist dem\nBeamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu\n5. Unfallfürsorge\nersetzen.\na) Allgemeines                                              § 137\n§ 134                            (1) Das Heilverfahren umfaßt\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall               1. die notwendige ärztliche Behandlung,\nverletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen               2. die notwendige Versorgung mit Arznei-\nUnfallfürsorge gewährt.                                           und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit\n(2) Die Unfallfürsorge umfaßt\nKörperersatzstücken, orthopädischen und\nanderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der\n1. Erstattung von Sachschäden und besonde-                 Heilbehandlung sichern oder die Unfall-\nren Aufwendungen (§ 136),                               folgen erleichtern sollen,\n2. Heilverfahren (§§ 137, 138),                         3. die notwendige Pflege (§ 138).\n3. Unfallausgleich (§ 139),\n(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrng       Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln\n(§§ 140 bis 143),\nkann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorqung (§§ 144      pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpl1ich-\nbis 148).                                     tet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-     anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-\nten des Abschnittes V.                                  ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges\nnotwendig ist.\n§ 135\n(3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung      heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nberuhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-   Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustim-\nbares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-        mung, eine Operation dann, wenn sie einen erheb-\nnis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-     lichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-\ngetreten ist.                                           deutet.","1822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles         fähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hun-\naußergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-         dertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehalt-\nverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang         fähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhe-\nzu ersetzen.                                             gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-\n(5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung         gehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Ab-\ndurch Rechtsverordnung.                                  satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.\n§ 138                                                     § 141\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so      Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\nhilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und            sich für einen Verletzten,\nPflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten\n1. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe\neiner angenommenen notwendigen Pflegekraft zu\nein festes Gehalt bezogen hat, nach seiner\nerstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für\nBesoldungsgruppe,\ndie Pflege Sorge tragen.\n2. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem                 ein aufsteigendes Gehalt bezogen hat, nach der\nVerletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-             Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die\nkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum              er bis zum Erreichen der Altersgrenze (§ 41\nErreichen der ruhe9ehaltfähigen Dienstbezüge                   Abs. 1) hätte erreichen können.\n(§ 141) zu gewähren; die Kostenerstattung nach\nAbsatz 1 entfällt.\n§ 139                                                    § 141 a\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles         Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-\nin seiner Erwerbsfähiqkeit wesentlich beschränkt,        lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr\nso erhält er, solange dieser Zustand andauert,           verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er in-\nneben den Dienslbczüqen, dem Unterhaltszuschuß           folge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind\noder dem Ruhe9ellillt einen Unfallausgleich. Dieser      bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes fünfund-\nwird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3       siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\ndes Bundesversorgungsgesetzes gewährt.                   bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besol-\ndungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach       dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen         in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des\nErwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-           Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles\nschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt           in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als fünfzig vom\nwerden.                                                  Hundert beschränkt ist. Besteht auf Grund derselben\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,        Ursache auch ein Anspruch auf Flugunfallentschä-\nwenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung      digung nach § 26 des Bundespolizeibeamtengesetzes\nmaßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ände-           oder auf Unfallentschädigung nach § 63 des Solda-\nrung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be-        tenversorgungsgesetzes, so findet Satz 1 nur An-\namte verpflichtet, sich nach \"\\Neisung der obersten      wendung, wenn auf die Entschädigung verzichtet\nDienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen;        wird.\ndie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf\nunmitlelbar nachgeordnete Behörden übertragen.                                     § 142\n(4) Während einer Krankenhausbehandlung oder             (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer\nHeilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht        Beamter, der nach § 30, 31 oder 32 entlassen\ngewährt.                                                 ist, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138)\nfür die Dauer einer durch den Dienstunfall ver-\n(5) Erhält der Verletzte Unfallruhegehalt, so ist     ursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhalts-\nl.mf dieses der Unfallausgleich in Höhe des Unter-\nbeitrag.\nschiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem\nRuhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vor-              (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\nschriften ergelJen würde, anzurechnen.                          1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsund-\nsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhe-\n§  140                                    gehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5,\n(l) Ist der Beamte infolge      des Dienstunfalles           2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um\ndienstL1nfähig geworden und in den Ruhestand ge-                   wenigstens zwanzig vom Hundert den der\ntreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be-                  Minderung entsprechenden Teil des Unter-\nträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom                    haltsbeitrages nach Nummer 1.\nHundert der rubegehaltfähigcn Dienstbezüge; es              (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-\ndarf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der         haltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der           Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den\nEndstufe der Besoldtmfrsgruppe A 1 zurückbleiben.        Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-\n(2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor-          losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.\nschriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund-             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der\nvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt-            Beamte unter Umständen entlassen worden ist, die","I'-~ 1. ;;i -- To~j der Ausgdbc: Bonn, den 5. Oktober 1961                          1823\nin einem Di~;·1iplindrV('1fi,l:1t•:1 /111· En!.fPrnunrr DUS           (2) Ist ein Ruhest..1ndsbeamter, der Unfallruhe-\ndem Diew;I qdü hrl J:;i ! i1•r1. ( 1:1 ( i ir::;(• Vom ussPtzu nJ  gehalt bezog, nicht an den Folgen d::::c; Dit~:istunfaJ-\nvorliegt, (:ni~;dH•idcL diC' obt 1~;ll' Di(:n;::l.bchörde.\n1\nJcs verstorben, so steht den Hintc:hiic 1:;cncn nur\n(5) Die rnlH:~1ehc1Hliihiqcn Pi(:n:;il)c:züqe bPsiim-          Versorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133)\nrncn sich Dil('il § 1OB. Dei (); 11(:1n lrülwrPn Bem:nlcn         zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung\nüuf Widerruf ohne Dicw,l.1Jc·1.ii:J(: sind die Diensl:-            des Unfallruheqehaltes zu berechnen.\nbezü9e znqrunde zu l(•cwn, di1• c:r hr:i der IJ1ncnnung               (3) § 141 d Satz 2 gilt entsprechend.\nzum Beamten aur Probe: zuc1,;, (:r!i,1Hen hüHe. Dr,r\nUnterhal tsb(~i lrng für (:i nr:n l n·1 IH'.r<'n l:ccunlcn auf\n§ 145\nVJiderruf, der ein Amt bck!cidc!c, di1'; seine Arbeits-\nkraft nur nnhenhei hP,m:r;prndil.c•, ist n,H:h billigem               Verwandten der aufsteigenden Linie, deren\nErmessen lc;Lzusetzcn                                              Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ga.nz oder\nüberwiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1)\n(6) Die MindennHJ ck•r l~rwc,b~;iLihiukcit. i:,t nach\nheslritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftig-\nck:r körperlichC'n Ber~inl.r;ichlirr•rHJ im dJlqt;,nH~incn\nkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusan1men dreißig\nJJrwerbslebc:n zu be11rf('ilc:n. 7.um Zwecke der Nöch·•\nvom l{undert des Unfallruhe9ehaltes zu qewähren,\nprüfun~r des Crcid('S dC'r ;\\1 i ri:L-run~1 der E~werbs-\nmindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 1110\nfühigkeit ist der Bc:,1m lt: vcrpil i, h tel, sich rn:tch \\Nei-\nAbs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages.\nsunq der obersten Dien~;lllci1t1rd(• i1mLsi\\rztlich unter-\nSind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so\nsuchen zu lassem; die olH:r~;it' Di<)11slher1ördc kann\nwird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den\ndiese Befuqnis auf unrnill(:ihilr 11ilchqeordnete Be-\nGroßeltern 9ewährt; an die Stelle eines verstorbe-\nhörden überlrügen.\nnen Elternteiles treten dessen Eltern. § 141 a Satz 2\ngilt entsprechend.\n§ 14]\n§ 146\n(1) Erhält ein durch Dicn~-;!1rnfDll verletzter frühe-\nrer Beamter, der wcd(:r in (l(~n !{uh,:stand versetzt                 (1) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte\nnoch nac~h § 142 zu behandc:In isl, keine Versor-                  an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so\ngung, so kann ihm als Un!alllür:;oq;e                              erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts-\nbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes,\n1. das lleilverlilhn:n lliJ('il §§ l ]7 und l3B,\ndas sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\n2. für die Dauer ei110r d:ird1 den Dienstunfall            Zugrundelegung des Unterhallsbeitraues nach § 142\nverursachten völl iq(:n Frwcrh~amfähigkeit              Abs. 2 Nr. 1 ergibt.\noder Minderunq flpr fa·/rcrbsfohiqkeit um\nwenigstens zwan;~iq HHn .Hnndert ein                       (2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen\nUr:iterhaltslwi lra~J                                   des Dienstunfalles verstorben, so kc:nn seinen\nHinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\nbewilligt werden.\ndes Witwen- und Waisengeldes bewil:i~:rt werden,\n(2) Der Unlcrhallsfwitril(f k,mn bis zn S<)ch:;und-             das sich nach den allgemeinen Vor~;dL inen unter\nscchzi~JZWf~icJrittc] vom Il1Jnd1 1 :1 cfor rul1e:rJebc1lt-        Zu~Jnmde1egunq des Unterha.1tsbeit;z-,'c!~; ergibt,\nfähiqen Die:nstbczürw (§ 10m, jcdnc:h höd1,;icn:~ JlilCh           den der Verstorbene im Zeitpunkt s2:ine:::: Todes be-\nder dritl(~n Dicnsl.c1lLcr!;~;lt1fc: d,~r f:c:;oldunT•:gruppc,     zogen hat.\nin der d(;r fü)arntc sich z,111,L'.I b(,f1,ndcn hcd., he-•\n(3) Für die Hinterbliebenen eines Ecm,1ten ohne\nwilli~Jt w,~rdcn. Für <);nc:1 111/:c,c!n BciJrn!0n m1f\nDicnslbezüqe und eines Beamten, d,~r ein Amt be-\nvVidcrruf ohne Dicnsihc,'.ii,1() und i:1nc)tl \"olcbcn, der\nkleidete, dds seine Arbeitskraft nur nebenbei be-\nein Amt lwklcidetc, d,),~ sr:i n(; Ari,1cits1::; raft nur ne-\nansprudlte, qiJt Absatz 1 entsprechend. wenn der\nbcnlwi be,msnruch!c~, c;iH § 111'.J /\\fy;_ !') S,it;, 2 und 3,\nBeamte ar1 dm1 Unfallfolgen verstorben 1st.\n(3) § 142 Abs. 6 findet Anw,•ndtmq.\n§ 147\n§ 144                                    In den Fällen des § 143 kann auch den Hinter-\n(1) Isl ein Bcc1mter oder ein .Hu!wstandsheamter,               bli-ebenen dc:s früheren Beamten ein ,:>ntsprechend\nder Unfallruhegehalt hnzoq, an den Fol~Jen des                     bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden,\nDienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-\nbliebenen Unfall-Hinlerb] iebcnenversorgung. Für                                              § 148\ndiese gelten folgende besonderen VorschrHtC'n:\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144\n1. Das Witwengeld betraut secbziu vom Hun-                 bis 147) darf insgesamt die Bezüge {Unfallruhe-\ndert des Unfdllruhcqehallcs (§§ 140, 141,               gehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,\n141 a).                                                 die der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-\n2. Das Waisen~Jeld betrüut fi.ir jedes waisen-             halten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden.\ngcldberechtigLc Kind (§ J 26) dreißiq vom               Der Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei\nHundert des Unfallru11t2~1ehaHcs. Es -wird              Hilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig-\nauch elternlosen Enkeln gcwührt, deren                  keit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der\nUnterhult zur Z(~i t des Dienstunf dlles gcmz           Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 146 als\noder überwicqc·rn.l dunh den Verstorbenen               auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128\nbcslritlen wurde.                                       außer Betracht.","rn24                                    Bundesgesetzblatt, JahrgJng 1%1, Teil I\nc) Nkh'r!,l!Wiilnnmg vün UnfaUfürsorge            worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen;\ndas gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Uber-\n§ 149\ntritts oder der Dbernahme bei der Umbildung von\n(l) Unfolllürsorqe wird nicht gewährt, wenn der           Körperschaften.\nVcrldzle den Di(~nslunic1ll vorsützlich herbeigeführt\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-\n1ml. Sie kiHHl von der olwn_;lcn Dienstbehörde ganz          meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen\noder teilweise vcr~;d~Jt werden, wenn eine grobe             öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet\nFahrlässiqkciL dc~s Verletzten zpr Entstehung des\noder im Land Berlin oder gegen die in seinem\nDicm;tunlaJ !es b(!igelrngen hat.\nDienst stehenden Personen nur dann geltend ge-\n(2) llat der Vcrlcl:1.te eine die Heilbehandlung          macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine\nbelreffende Anordnun~J ohne gesetzlichen oder                vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen\nsonstigen wid11.iqen c;rund nicht befolgt und wird           Person verursacht worden ist. Jedoch findet das\ndadurch seine Dil'nsl- oder Irwerbsfähigkeit un-             Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-\ngünsUg beeinflußt, so k,mn ihm die oberste Dienst-           ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen\nbehörde die Unfullrürsorgc insoweit versagen. Der            vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674)\nVerletzte ist auf diese Polgen schriftlich hinzu-            Anwendung.\nweisen.\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\n(3) Hinterbliebenenversor9ung nach den Unfall-            ben unberührt.\nfürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die\nEhe erst geschlossen worden ist, nachdem der\n6. Abfindung\nBeamte das fünfundsechziuste Lebensjahr vollendet\nhatte.                                                                                § 152\nd) Anmeldung und Untersuchungsverfahren                 (1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder\nauf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält\n§ 150                           auf Antrag eine Abfindung.\n(1) UnfolJfürsorgeansprüche auf Grund dieses                 (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem\nGesetzes sind inncrha lb einer Ausschlußfrist von            zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach\nzwei Jahren nuch dem Eintritt des Dienstunfalles hei         vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das\ndem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.            Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und\nDie Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die               steigt vorn vollendeten sechsten Dienstjahr ab urn\nAnsprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten           je einen Monatsbetrag.\nzust2indigen unteren Verwaltungsbehörde ange-\n(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin\nmeldet worden sind.\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres irn\n(2) Nach Ablauf d(!r Ausschlußfrist ist der An-           Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nmeldung nur Folcrc zu :Jcben, wenn seit dem Dienst-          Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei-\nunfall noch nicr1t :t.din Jahre vPrgangen sind und           terin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch\nwenn 9lcidr1.0iti9 qlaubhall. ncmacht wird, daß eine         Gewährung einer anderen Abfindung oder durch\nden Anspruch bcqründcnde Foluc des Unfalles erst             Gewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In\nspäter bemerkbar gev.rorden ist oder daß der Berech-         die Gesarntdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamt-\ntigte von der Verfolqun9 sc~incs Anspruches durch            lichen Tätigkeit nicht einbezogen.\naußerhalb seines V✓illens liegende Umstände abge-\n(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen\nhalten worden ist. Die Ann1eldung muß, nachdem\nVersorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge\neine UnfaJHolq(: bemerkbar geworden oder das\n(§ 143) kann gewährt werden,\nHindernis für dfo /\\mnelcluug weggefallen ist,\ninnerhalb dreicr Monate erfolgen. Die Unfallfür-                (5) Die Abfindung ist beirn Ausscheiden in einer\nsorqe wird in diesen Füllen vom Tage der An-                 Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.\nmeldung cm rJewührl; zur Vt\\rmeidung von Härten\n(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die\nkann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab\nBeamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der\ngewiihrt werden.\nVerlust der Bearntenrechte oder die Entfernung aus\n(3) Der Dienstvorqcsctzte hat jeden Unfall,         der   dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge-\nihm von Amts wenen oder durch Anmeldung                der   zahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach\nBeteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen.      Das    der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder\nErgebnis der Untersud1 ung ist den Beteiligten        rnit-  nach der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen\nzu teilcn.                                                   Entscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge\neingetreten ist.\ne) Beg:renzung der Unfilllfü.rsorgeansprttche\n§ 153\n§ 151\n(l) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer\n(1) Der verletzte Beamt(~ und seine Hinter-               Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt fol-\nbliebenen hahen aus Anlaß eines irn Bundesdienst             gendes:\nerlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur                 1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist\ndie in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist                        vor der Entlassung schriftlich zu beantragen\nder Beamte rwch dem Dienstunfall in den Dienst-                        und von der für die Entlassung zuständigen\nbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt                       Behörde schriftlich zu bestätigen.","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                        1825\n2. Die Zahlung der Abfindungsrente bqJiEnt       von Kannvorschriften sowie üh?r d'e Berüd,-\nmit dem Ersten des Monats, in dem die        sichtigung von Zeiten als ruheeJe::ul:L„ ge Dienst-\nBerechtigte nach amtsärztlichem Gutachlen    zeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt\ndauernd arbeitsunfähig im Sinne der Reichs-  die Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese\nversicherungsordnung geworden ist oder       Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.  minister des Innern auf andere Behörden über-\nSie endet mit dem Ablauf des Monats, in      tragen.\ndem die Berechtigte stirbt.                      (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-\n3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn     sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften\nvom Hundert des Kapitals, zu dem die nach    dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles\n§ 152 Abs. 2 errechnete Abfindungssumme      getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind\nbei einer Verzinsung mit dreieinhalb vom     unwirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder des\nHundert vom Zeitpunkt der Entlassung an      § 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berück-\nbis zum Beginn der Rentenzahlung ange-       sichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung\nwachsen ist.                                 in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent-\n(2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-      scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines\nrente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an       Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde\nStelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab-         liegt.\nfindung (§ 152 Abs. 2).                                      (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein-\n7. Ubergangsgeld                    zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von\ndem Bundesminister des Innern zu treffen. Zu § 111\n§ 154                         Abs. 2 und §§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130,\n(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf       132, 133, 136, 139, 142, 143, 145 bis 147, 149, 1G2,\neigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber-           164 und 165 werden von diesem Minister Richtlinien\ngangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäf-          erlassen.\ntigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäf-           (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts\ntigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer     anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der        zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83\nDienstbezüge des letzten Monats.                         Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-\nbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich\n§ 156\neiner obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,\nderen Aufgaben sie übernommen hat.                           (1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Nr. 2) finden die\n(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn         für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-\ndungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für die\n1. der Beamte wegen eines Verhaltens im          Ortsklasse des Wohnsitzes des Versorgungsempfdn-\nSinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 ent-  gers, bei einem Wohnsitz außerhalb des Geltungs-\nlassen wird oder                              bereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für die Orts-\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt    klasse A anzusetzen; dies gilt auch dann, wenn cier\nwird oder                                     Beamte einen Ortszuschlag nicht oder nur teilweise\n3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige   bezogen hat. Sind nach dem Tode eines Beamten\nDienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet       oder Ruhestandsbeamten mehrere Versorgungs-\nwird.                                         empfänger vorhanden, so ist der Ortszuschlag ein-\n(4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen           heitlich mit dem Satz für die Ortsklasse, der der\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-      Versorgung des überlebenden Ehegatten zugrunde\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des         liegt, und, falls eine solche Versorgung nicht zu-\nMonats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-           steht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der der Ver-\ngrenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des          sorgung des jüngsten Versorgungsempfängers zu-\nEmpfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag          grunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des Bundes-\nden Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.             besoldungsgesetzes gilt sinngemäß.\n(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des            (2) Kinderzus\"<;hläge werden neben Ruhegehalt\nUbergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder          oder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-\nein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-        den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.\nlichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs-       Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\nsoldat oder als Soldat auf Zeit begründet, so wird        Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.\nfür dessen Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes\nunterbrochen.\n§ 157\n8. Gemeinsame Vorschriften                    (1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-\na) Zahlung der Versorgungsbezüge            stattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und\nder Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139)\n§ 155                         können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-\n(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über        pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen\ndie Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund          den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-","1826                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ngewi.ihnrnu<'n :c;owie aus 0!1c:rhcbungen von Dienst-                                             § 159\noder Vcrsorqun9slwziiqen (§ B7 Abs. 2) können auf\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\ndas Sterbeqeld dn9erc·chnet werden.\nVersorgungs berechtigte\n(2) FLir di<~ sonsl.iwm Vc,~;orqun~;s,rn~:prüche gilt                      1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116\n§ 84 entspredi<-:nd.                                                              des Grundgesetzes ist oder\n2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nb} Ruhen d-!r Ve1·sorfJr.Jngshezügc                                 halt im Ausland hat.\n§ 15B                              Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob\ndie Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und\n(1) B<:zidll ci n V(:rsorqr.in~r;hcrcchtiutcr üus einer\nvon welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu\nVerwcndiniq im i>f ft:nUichc:n Dicnsl Pin Einkommen,\nruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num-\nso erhält er cl.1ncb{:n seine: Vcr~;orguna:::;bczfjgc nnr\nmern 1 und 2 zulassen.\nbis zum E;-rr;ichcn der in AIJsd fz 2 bezeichnelen\nHöck;lqrcn;~r'.                                                           (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\n(2) Als 1 li\",di,,tqn:n:..:r' w:lt(:n                               dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.\n1. ICir Rul1c;lc1ndsbccrnlle uri,d für \\1Vitwen                Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die\ndie     iiir  clc·n~;ellwn     Zcil.nn1m bemessenen\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt\nrul1°(Jehcl!Wihiqcn Dienstbezüne, aus dernm\nwerden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nd,1s Rul:enehcJlt hcrecbnc,t ist,                           behörde.\n(3) Hat     ein   Versorgungsberechtigter   seinen\n2. für 'v\\/c:i~;cn\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des\nvir:i'l.iq vom liui1ckrt dm unter Nummer 1                  Bundesgebietes oder des Landes Berlin, so kann die\n[v!1,, i cb nc l.cn l )icn :,UJe~'.i·1ue.                   oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versor-\n(3) Bei <kr Ruhew,!Jr)n)chnung nach den Ab~;ät:wn                   gungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs-\nund 2 sind 1.kr Ortsz t:•ahli~q mit dem für den Ort\n1                                    bevollmächtigten im Bundesgebiet oder im Land\nder Vr,rwenchrnq m<1ßqdH:nden Satz und Kinder-                         Berlin abhängig machen,\nzuschltige nach dc~m Fc1milicn~Umd und den Sätzen\nzur Zeit der Vcrv,1endun~-J zu bcrücksichliqen. Unfall-                     c) Zus\"mmentreHen meh:rerer Versorgungsbezüge\nausgleich (§ U9) und Dicns!i:Hlfwands9eider sind\n§ 160\naußer Bctrnchl zu lassen. Welche Einkommensteile\nals Dicnsl.c1 ufwcmcls~Jeldcr cmzusehen sind, entschei-                   (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-\ndet auf Anlrt1g der Behiirde oder des Versorgungs-                     lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr\nberechtigten dPr Bundesminister des Innern.                            gleichstehenden Beschäftigung (§ .158 Abs. 5 Satz 2\nBuchstabe a) an neuen Versorgungsbezügen\n(4) Ist bei Ruhenshcrechnun~Jen für Ruhestands-\nlwamte und 'vVitw0n die in Absatz 2 Nr. 1 bezeich-                             1. ein Ruhestandsbeamter\nnete Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertel-                                Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nfache der jeweils rulwue:hc1J W.ihigen Dienstbezüge                            2. eine Witwe oder Waise aus der Verwen-\naus der Endstufe der Besoldunqsgruppe A 1, so gilt                                dung des verstorbenen Beamten oder Ruhe-\ndieser Betrag als Höchstgrenu:. Entsprechend be-                                  stands beam ten\nmißt sich cHe Jlöchst.grenze für Waisen (Absatz 2\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähn-\nNr. 2).\nliche Versorgung,\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\n3. eine Witwe\ndes Absatzes 1 ist jed(~ Beschäftigung im Dienst\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nvon Körperschi.llten, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichc~n Rechts im Reichsqebiet oder ihrer Ver-                   so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\nbände; ausqenommen ist dle Beschäftigung bei                           nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten\nöffentlich-rechtlichen Religi.onsgesellschaften oder                   Höchstgrenze zu zahlen.\nihren Verbünden. Der Verwendung im öffentlichen                           (2) Als Höchstgrenze gelten\nDienst stehen gk~ich\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)\na) die Beschäftigung bt~i Vereinigungen, Ein-\nrichtungen und Unternehmungen, deren                                  das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-\ngesamt.es Kapital (Grnndkapital, Stamm-                               legung der gesamten ruhegehaltfähigen\nkapi l.al) sich in öffentJicher Hand befindet,                        Dienstzeit aus den der Festsetzung des\nfrüheren Ruhegehaltes zugrunde gelegten\nb) die Verwendung im öffentlichen Dienst\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt,\neiner zwischenstac1tlichen oder überstaat-\nlichen Einrichtung, an der eine Körper-                            2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\nschaft oder ein Verband im Sinne des                                  das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus\nSatzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder                             dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,\nZuschüssen oder in anderer Weise betei-                            3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\nli9t ist.\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-\nOb die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf                                 gehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das\nAntrag der Behörde oder des Versorgungsberech-                                    dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-\ntigten der Bnndesminister des Innern.                                             gehalt berechnet ist.","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                         1827\n(3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An-         sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-\nspruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr        beamten mit. Eine disziplinarrecht:liche Verfolgung\nRuhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2        wird dadurch nicht ausgeschlossen.\nNr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge\ndürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der Witwe                                      § 164\nzurückbleiben.\n(1) Der Anspruch der W\"itwen und Waisen auf\n(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-        Versorgungsbezüge erlischt\nähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit                1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des\ndem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer                    Monats, in dem er sich verheiratet oder\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-                 stirbt,\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158\nAbs. 5 Satz 2 Buchstabe b) abzuführen oder auf die             2. für jede Waise außerdem mit dem Ende\nVersorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurech-                    des Monats, in dem sie das achtzehnte Le-\nnen sind, regelt die Buncfosregienmg durch Rechts-                bensjahr vollendet,\nverordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht               3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-\nzu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des                   sches Gericht im Bundesgebiet oder im\nRuhestandsbeamten beruhen.                                        Land Berlin im ordentlichen Strafverfahren\nzu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher\nd) (weggefallen)                              hochverräterischer, staatsgefährdender oder\nlandesverräterischer Handlung zu Gefäng-\n§ 161                                   nis auf die Dauer von mindestens sechs\n(weggefallen)                               Monaten verurteilt worden ist, mit der\nRechtskraft des Urteils.\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf\ne) Erlöschen der Versorgungsbezüge           Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungs-\n§ 162                         gerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein\nGrundrecht verwirkt hat. §§ 50 und 51 gelten ent-\n(1) Ein Ruhestandsbeamter,                           sprechend.\n1. gegen den wegen einer vor Beendigung des         (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\nBeamtenverhältnisses begangenen Tat eine      achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\nEntscheidung ergangen ist, die nach § 48      ledige Waise,\nzum Veflust der Beamtenrechte geführt                1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung\nhätte, oder\nbefindet, bis zur Vollendung des fünfund-\n2. der wegen einer nach Beendigung des Be-                 zwanzigsten Lebensjahres,\namtenverhältnisses begangenen Tat durch              2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-\nein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder              brechen dauernd außerstande ist, sich selbst\nim Land Berlin im ordentlichen Strafver-                zu unterhalten, auch über da.s fünfund-\nfahren                                                  zwanzigste Lebensjahr hinaus.\na) zu Zuchthaus oder                          Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-\nb) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-       lung der Wehrpflicht verzögert worden, so soll das\nlichen Ehrenrechte auf die Dauer von      Waisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes\nmindestens drei Jahren oder               entsprechenden Zeitraum über ·das fünfundzwan-\nc) wegen vorsätzlicher hochverräterischer,    zigste Lebensjahr hinaus gewährt werden.\nstaatsgefährdender oder ]andesverräte-       (3) Hat eine. \\Vitwe sich wieder verheiratet und\nrischer Handlung zu Gefängnis auf die     wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld\nDauer von mindestens sechs Monaten        wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung\nverurteilt worden ist,                    der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine     oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld\nRechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,      anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nich-\nwenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent-          tigerklärung gleich.\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nArtikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-                             f) Anzeigepflicht\nwirkt hat.                                                                        § 165\n(2) §§ 50 und 51 gelten entsprechend.                   (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,\n160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-\n§ 163                         sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\nKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-        eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der\nschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten Be-    gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung\nrufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht        oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewäh-\nnach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-       rung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.\nhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver-        (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,\nliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die    der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-\noberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver-       bezüge zahlenden Kasse","1828                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher                                   § 169\nim Sinne des !\\rtikels 116 des Grundge-\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\nsetzes (§ 159 t bs. 1 Nr. 1),\nDienst {§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Be-\n2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland           züge aus dieser Beschäftigung einschließlich der\nsowie des Wob nsitzcs oder dauernden Auf-        Kinderzuschläge ohne Rücksicht auf die Versor-\nenthalt.es nach einem Ort ini Ausland            gungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine\n(§ 159 Abs. l Nr. 2),                            auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Ver-\n3. den Bezug eines Einkommens (§ 158) oder           sorgung.\neiner Versorgunu (§ 160), die Witwe und\nWaise auch diP Vnlwiratung (§ 164 Abs. 1                            10. (weggefallen)\nNr. 1),\n4. die BeqründunD Pines neuen Beamten- oder                                    § 170\nArbci l.sverhältnisses oder eines Dienstver-\n(weggefallen)\nhültn isses rlls Berufssoldat oder als Soldat\nauf Z<\\i1 (§ 154 Abs. 5)\nunverzüglich anzuzeigen.\nA b s c h n i tt VI\n(3) Kommt ein Versorgun~1sberechtigter der ihm\nnach Absatz 2 Nr. 3 aulc~rlcgten Verpfüchtung schuld-                Beschwerdeweg und Rechtsschutz\nhaft nicht nach, so kann ihm lie Versorgung ganz\n§ 171\noder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-\nden. Beim Vorlieqen besonderer Verhältnisse kann               (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden\ndie Versorgung qanz oder teilweise wieder zuer-             vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu-\nkannt werden. Die Entscheidunq trifft die oberste           halten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst-\nDienstbehörde.                                              behörde st~ht offen.\ng) Geltungsbereich                        (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-\nmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie\n§ lGG\nbei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar\nFür die Anwendung des Unl(!rabschnitles 8 gelten          eingereicht werden.\n1. ein Unterhaltsbeilraq nuch §§ 120, 142, 143 als           (3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-\nRuhegehalt,                                           personalausschuß richten.\n2.  ein Unterhaltsbeitra9 nach §§ 130, 146, 147 als\nWitwen- oder Waisengeld,                                                         § 172\n3.  ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 125, 145 als               Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten\nWitwengeld,                                           §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\n4.  ein Unterhaltsbeitrag nc.1ch § 126 Abs. 2 und 3\nals Waisengeld,\n§ 173\n5.  ein UnterhaJtsbeitraq nach §§ 50, 162, 164 Abs. 1\nund§ 177 Abs. 2 als Ruhcqehalt, \\JVitwen- oder                              (weggefallen)\nWaisengeld,\n§ 174\n6.  die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,\naußer für die A nwcnd unq des § 156 Abs. 2               (1) Bei Kla~sen aus dem Beamtenverhältnis wird\nund der§§ 158und 160;                                 dc~r Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver-\ndie Empfänqer dieser V crsorgunqsbczü9e gelten als          treten, der der Beamte untersteht oder bei der Be-\nRuhestandsbeamte, Witwen od(~r Waisen.                      endigung des Beamtenverhältnisses unterstanden\nhat; bei Ansprüchen nach §§ 158 bis 164 wird der\nDienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertre-\n9. Versor~JnngsrechUiche Sondervorschriften\nten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde\n§ 167                           untersteht.\n(1) Die oberste Dicn::-,lbchörde kann Empfängern            (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr\nvon Hinterbliebenenversorgunn die Versorgungs-              und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt,\nbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen,              so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.\nwenn sie sich w~qen die freiheitliche demokratische            (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-\nGrundordnung im Sinne des Crundgesc~b:es betätigt           tung durch eine allgemeine Anordnung anderen\nhaben. Die diese Maßnahme r<'.chtfertigenden Tat-           Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-\nsadwn sind in einem UnLersuchun~Jsvcrfahren fcst-           gesetzblatt zu veröffentlichen.\nzustelJen, in dem die eidliche Vernehmung von\nZeugen und Süchversl.ändi9en zulössiq und der Ver-                                     § 175\nsorgungsberechtigte zu hören ist.\nVerfügungen und Entscheidungen, die dem Be-\n(2) § 164 Abs. 1 Salz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-\namten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-\nberührt.\nschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind\n§ 168                           zuzustellen, vv-enn durch sie eine Frist in Lauf ge-\n(wcggcfalicn)                        setzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor-","Nr. 81 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                        1829\ngungsberechLig lcn durch sie berührt werden. Soweit                                A b s c h n i t t IX\ngeselzlich nicht~, ander('S bestimmt ist, richtet sich\nUbergangs- und Schlußvorschriften\ndie Zt1stelluu~J nach den Vorschriften des Verwal-\ntunw,1.ustellrrnc1sgesel,'.es vom 3. Juli 1952 (Bundes-\n§ 178\ngesclzbl. I S. 379).\nFür die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im\nDienste des Bundes oder einer bundesunmittel-\nbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nAbs c h n i t f V!T                  öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Warte-\nstandsbeamten gilt folgendes:\nBemnte dC'S Bundcsld~JCS, de:s Bundesrates\n1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechts-\nund des Bundesverfassungsgerichtes\nstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach\n§ 17G\ndiesem Gesetz.\n2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechts-\nDie Bundcstousbeamten, die Bundesratsbeamten\nstellung eines Beamten auf Widerruf nach\nund die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes                     diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen\nsind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und\nder Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum\nZurrnhesetzung der Bundestagsbeamten werden\nBeamten auf Probe ernannt werden.\ndurch den Präsidenten des Bundestages, die der\nBundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-                3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten\ndesrates, die der Beamten des Bundesverfassungs-                   dieses Gesetzes als nach § 36 in den einst-\ngerichtes durch den PräsidenlPn des Bundesver-                     weiligen Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt\nfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst-                     ist bis zum Ablauf der in § 77 des Deutschen\nbehörde der Bundeslagsbeamten ist der Präsident                    Beamtengesetzes in der Bundesfassung be-\ndes Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes-                 stimmten Frist in Höhe des bisherigen Warte-\nrntsbeamten ist der Prüsidcnt des Bundesrates,                     geldes zu zahlen; § 118 Abs. 2 findet keine An-\noberste Diens! hehördc dPr Bec1m tcn des Bundesver-                wendung.\nfassnnqsqc~ri eh I r·s ist der Prlisid(•nt des Bundesver-\n§ 179\nfctssungs9crid1 !t!s.\nSolange für Bewerber noch keine gesetzlichen\nVorschriften über die Ableistung eines Vorberei-\ntungsdienstes und die Ablegung einer zweiten\nAbschnitt VIII                        Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),\nEhren bcmntc                         können diese unter den Voraussetzungc:n des § 19\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren\n§ 177                           Dienstes zugelassen werden.\n(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs 3) gelten die Vor-\nschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:                                        § 180\n1. Nach VoJJenclung des fünfundsechzigsten               (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nLebensjahres ki:lnn dc'.r Ehrenbeamte ver-         handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, \\!Vaisen und\nabschiedet werden. Er ist zu verabschieden,        sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor-\nwenn die sonstigen Voraussetzungen für             gungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-\ndie Versetzunq eines BPamtcn in den Ruhe-          bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\nstand qegeben sind.                                lichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-\n2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3,           sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist,\n§§ 86, 87, 87 a, 112, 122, 127 Abs\" 2, §§ 155 bis 169,\n§§ 65, 66, 69, 72, 74, f32 bis 87 a und Ab-\n172 bis 175, 181 a und 181 b, für Ruhestandsbeamte\nschnitt V, für Wahlkonsuln außerdem § 7\nAbs. 1 Nr. 1.                                      auch §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4 und § 139 dieses\nGesetzes. Die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln\n3. Ein Eh renbeamtenverliül i nis kann nicht in       sich nach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben:\nein Bemntenvcrhöltnis c1nrlerer Art, ein sol-\n1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfund-\nches Beamtenverhültnis nicht in ein Ehren-\nsiebzig vorn Hundert der ruhegehaltfähigen\nbE~am tenverhäJ tnis umgewandelt werden.\nDienstbezüge.\n(2) Erleidet der Ehwnhe:-irn U! c!inen Dienstunfall               2\" §§ 7 und 8 des Abschnittes I d<~r Pensions-\n(§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 137)                    k ürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1031\nvon der obersten Dienstbchörck~ im Einvernehmen                         (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr\nmit dem Bundesminister des Innern ein nach billi-                       anzuwenden.\ngem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag\n3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf\nbewilligt werden. Das gleiche gill für seine Hinter-\nGrund der Zweiten Verordnung über Maß-\nbliebenen.\nnahmen auf deP1 Gebiet des Beamtenrechts\n(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse                    vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I\nder Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-                       S. 580), des § 27 a des früheren Einsatz-\nzelnen Gruppen der 1'lirenbec:1mf.cn geltenden Vor-                     fürsorge- und -verso~~uungsg(~setzes vom\nschriften.                                                              6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942","1830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(Reichs~Jesdzbl. I S. 286) und der Personen-    einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkraft-\nschLiden vcrordnung in der Fassung vom          treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als\n10. Novemher 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482)   in diesem Zeitpunkt gestellt.\nentfollen. An StPlle des § 9 der erstgenann-       (4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 dieses Ge-      handenen früheren Beamten, deren Versorgungs-\nsetzes mit der Maßgabe, daß diese Zeit als      bezüge der Bund oder eine bundesunmittelbMe\nDienstzeit im Sinne des Besoldungs- und         Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nVersorgun~jsrech1s ~Jilt.                       Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen\n4. Es qcHcn die Mincleslsütze nach§ 118 Abs. 1     gelten §§ 50, 51, 142, 143, 146, 147, 162 Abs. 2, § 164\nSatz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3    Abs. 1 Satz 3, §§ 181 a und 181 b und für eine sich\ndieses Cesetzes; §§ 124a, 129 Abs. 2 und        danach ergebende Versorgung Absatz 1 oder 2.\n§ 133 sind entsprechend anzuwenden.\n(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur\n5. Die Rechtsverhi:iltnisse der Hinterbliebenen    Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-\neines Ruhestandsbemnten, der nach Inkraft-      zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die\ntreten dieses Gesetzes verstorben ist,          Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und\nreueln sich nach diesem Gesetz.                 der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (\\t\\TiGBl.\nS. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf-\n(2) Soweit bei den in Abs<1tz 1 Satz 1 bezeichne-\nten Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli          gehoben. Auf landesrechtlichen Vorschriften be-\n1937 eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften      ruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver-\ndieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:                    sorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver-\nsorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden.\n1. § 106 findet keine Anwendung.\n(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach\n2. Die   Bemessungsgrundlage bleibt unver-         dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nändert; das Ruheqehalt beträgt jedoch           der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nhöchstens fünfundsiebzig vom Hundert der        Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. §§ 129,         § 192 dieses Gesetzes.\n156 Abs. 1, § 1.81 Abs. 3, §§ 181 a und 181 b\nfinden Anwendung.                                                          § 181\n3. Die Versorgunusbezüge der Hinterbliebe-\n(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-\nnen eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhe-\nereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17\nstand getretenen und seit diesem Zeit-\nhinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann\npunkt, aber vor Inkrafttreten dieses Ge-\ndie oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.\nsetzes verstorbenen Beamten sind aus dem\nRuhegehalt zu berechnen, das der Ver-                (2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-\nstorbene nach Absatz 1 erhalten haben            treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent-\nwürde, wenn er bEü Inkrafttreten dieses          lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-\nGesetzes noch gelebt hätte.                      stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur\nzur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember\n4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der\n1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\nin Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften\nerworben sind, bleiben mit den in Absatz 1           (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst\nNr. 3 genannten Maßgaben gewahrt.                eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\ngebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen\n5. § 130 ist auch anwendbar auf die Hinter-\nals beamtenrechtlichen Gründen kein Amt beklei-\nbliebenen eines früheren Beamten, dem\ndet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er\nnach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamten-\nim öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\ngeselzes ein Unterhaltsbeitrag bewilligt\ntätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft\nwar oder hätte bewilligt werden können.\nbefunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder\n6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-        eine Kriegsgefangenschaft :wird die Zeit zwischen\ngutmachung     nationalsozialistischen Un-      dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Be-\nrechts für die im Ausland lebenden Ange-        rechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige\nhörigen des öffentlichen Dienstes bleibt        Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach\nunberührt.                                      dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien-\nstets ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\nbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor-\ntikel 131 des Grundgesetzes fall enden Personen ent-\ngungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur\nsprechende Anwendung;§ 116 dieses Gesetzes bleibt\nauf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber\nunberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten,\nbei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des\nder am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frü-\n§ 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3\nheren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeits-\nversorgungsberechtigt sein würden; Entsprechendes\ngilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft-       dienst gestanden hat.\ntreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge                  (4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\ngezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge-            8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-\nwährt., und zwar vom Er:,ten des Monats ab, \"in dem        men Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in\nder Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb           Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrech-","Nr. Bl -- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                        1831\nnung nuch d('JTJ lwrnflid1en w(~!·dcgilng, der Tätig-       militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3\nkeit und der pcrsiinlidwn [foJlung des Beamten              des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung\ngerechtf erti9 l crsd1(:in I.; die EnU,clwidung lrifft die  oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat,\nobcrsle Dit,n!;l!H)hiirdc.                                  in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung\n(5) Die ruheqehall.Jül1i~Je DiPnslzeit erhöht sich um    nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn\ngeltenden Rechts mit der Maßgabe gewährt, daß\n1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren\nsich der Hundertsatz des Ruhegehaltes um zwanzig\nKric~qsjuhrc flir Teilnahme an den kriege-        vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig\nrischen Unlc:rnelHnung(:n vor 1914 und an\nvom Hundert erhöht; der Hundertsatz des Mindest-\ndem ersten und Z'vV(;iLen Weltkrieg,\nruhegehaltes beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\n2. die HJHLc der vom 1. Auoust 1914 bis\n31. U,•:,,:,: 1nlwr 1018 im Bemutcnverhiillnis       (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-\noder im IVIililiinJiew;l verbrachicn Zeit, so-    gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un-\nfall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilverfahren\nfern ::;ie mind,!:citcns sechs Mofü1te betra.9en\nund ein Ausgleichsbetrag in sinngemilßer Anwen-\nhat und nichl il b Kric'.r;jahr oder nach§ 117\nAb~;. 1 erhöht unrec:henbar ii\"f.                 dung der §§ 137 bis 139 Abs. 1 bis 4 neben den\nDienstbezügen oder dem Ruhegehalt gewährt.\n(G) Inwiewcll bei der Bemessung von Versor-\n9u119:~bczügen Zeiten, cUe nach bisherigem RPcht                (3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands-\nruhegehaltfübiu wuren oder als ruhegehaltfähig be-           beamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfailes ver-\nrücksichUgt werden konnten, zum Ausgleich von                storben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen\nHürtcm zu berücksichtigen sind, bestimrat der Bun-           Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie,\ndesminister des Innern.                                      deren Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder\nüberwiegend durch den Verstorbenen bestritten\n(7) Enlschcicltmgcn nüch d()TI in § 155 Abs. 3 Satz 2    wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den\nbezeichneten VorschriHen bedürfen bis zum Erlaß              ehelichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den\nder Richtlinien der Zuslimrnuny des Bundesministers          Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die\ndes Innern.                                                  Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von\n(8) Das Waisengeld nach § 1G4 Abs. 2 Nr. 1 soll           zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes\nim Falle der Verzögerung der Schul-- oder Berufs-            nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch\ni.msbildung durch Erfüllung der früheren gesetz-             vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter\nlichen Arbeits- oder Wehrdieuslpfücht auch für               Halbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent-\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-          sprechend.\nraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus               (4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1\ngewührt wercl0.n. Entsprechendes gilt für Verzöge-           verletzten früheren Beamten gelten §§ 142, 143, für\nrungen infolge naliona!sozialistischer Verfolgungs-          seine Hinterbliebenen §§ 146, 147 sinngemäß mit\noder Unterdrücknngsmaßnahmen sowie für Verzö-                den Maßgaben, daß an Stelle von „sechsundsechzig-\ngerungen, die infolge der Verlüiltnisse der Kriegs-          zweidrittel vom Hundert\" ,,fünfundfünfzig vom Hun-\nund Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten            dert\" tritt und Heilverfahren nur in Betracht kommt,\nzu vertretenden Umstand eingetreten sind.                    wenn Versorgung nach dem Bundesversorgungs-\n(9) Als Ruhenehalt im Sinne des § 166 gelten              gesetz nicht zusteht.\nauch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch-              (5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1\nschullehrer, die Bczüae der nach § 8 des Gerichts-           bis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-\nverfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge-            gemäß.\nsetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen\n(6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. l des\nRichter und Mitglieder einer obersten Rechnungs-\nBundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor\nprüfungsbehörde sowie der vom Amt abberufenen\ndem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung\nMitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes-\nim Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und\nbahn; die Empfänger dieser Bezüqe gelten als Ruhe-\ndes § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften\nstandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam-\ndes bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen,\nteten HochschuJlehrer gelten unter Hinzurechnung\ndie infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden\ndes dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des\nerlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind\nzuletzt zugesicherten V orlesungsgeldes als Höchst-\nund wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-\ngrenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1.\nstand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-\n(10) (weggefallen)                                        ten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der\n(11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-         Entlassung in den Ruhestand versetzt.\nsetzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt\nworden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern                                    § 181 b\nder Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das                   (1) Ist ein Beamter aus Anlaß des ersten oder\nfünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.                zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gera-\n(12) (weggefallen)                                        ten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft\nerlittenen Unfalles (§ 135) in den Ruhestand getre-\n§ 181 a                        ten oder verstorben, so wird Versorgung nach§ 181 a\n(l) Ist der Beamte wegen Dienslunfühigkeit in-            Abs. 1 bis 5 gewährt. Ist der Beamte in der Kriegs-\nfolge eines Unfalles (§ 135), den er während des             gefangenschaft verstorben, so gilt der Tod als infolge\nersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung                  eines Unfalles eingetreten. Außer den in der Rechts-","1832                                              JJ'.mdesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nveror<lnung zu § 135 Abs. 3 genannten Krankheiten                                                       § 186\nkann der Bundesminister des Innern Krankheiten                                 (1) Dem Dienst bei einem öffentlid1--rechtlichcn\nbeslimnwn, die auf außerrwwöhnlichen Verhältnis-                            Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,\nsen in einer Krieusgcfangenschaft beruhen.                                  111, 113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 stehen\n(2) Eine SchLidigun9 im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-                               1. für Personen deutscher Staatsangehöri~Jkcit\nstabe b des Bundesversor9ungsgesetzes gilt als Be-                                      oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Ma.i\nschüdigung im Sinne der in § lßl a Abs. 6 Satz 1                                        1945 geleistete gleichartige Dienst bei\n9enannten Vorschriften; § 181 a Abs. 6 Sä.tz 2 gilt                                     einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in\nen ls prechcnd.                                                                         den Gebieten, die nach dem 31. Dezember\n§ 182                                               1937 dem Deutschen Reiche angegliedert\nwaren,\nFür die von der früheren Verwaltung des Ver-\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-\nei:1igten Wirtschaftsgebietes übernommenen 13eam-\nsiedler der gleichartige Dienst bei einem\nten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-\nöffentlid1~rechtlichen Dienstherrn im Her-\nnung der Rc~nle aus der Rentenversicherung und\nkunftsland.\nans Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver-\nsorqnnqsbczüge sowie der Berücksichtigung der                                  (2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne\nrentcmversichcrnngspflichligen Beschäftigungszeit als                       des § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180,\nruhcqchaltfähiqc Dienstzeit §§ 7 und 8 des Gesetzes                         192) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-\nüber Maßnalunen auf bcsoldungsrechtlichem und                               leistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-\nversorgungsrcchtlichem Gebiet vom 22. August 1949                           lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet\n(WiGBl. S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle                          Absatz 1 gilt entsprechend.\ndes siebcnundzwcmzigsten Lebensjahres das sieb-                                (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nzehnte Lebensjahr tritt. Für die Vcrsorgungsberech-                         handenen Beamten und Versorgungsempfänger\ntiqtcn, deren Versorqungshezüge vom Bund über-                              (§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-\nnommen sind, verbleibt es hinsichtlich der Anrech-                          lichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienst-\nnung der Renten bei der bisherigen Regelung.                                unfall dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall\n(§ 151 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.\n§ 183\n§ 187\n(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-\ngleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem                               (1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-\nBesoldungsrecht zulfü,sirw \"'\"'\"\"c,·iu,u,,q oder eine über                  unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\ndie:;es Gesetz hinausnclwnde Versorqung ven,chaf-                           des öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf-\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für                            sicht zuständige oberste Bundesbehörde in den\nVersicherunr1svertrügc, die zu <licsem Zweck abge-                          Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste\nschlossen werden.                                                           Dienstbehörde die Entscheidunq hat, sich diese Ent-\n(2) Vcreinbarunwm, die in Dienstverträqen nach\nscheidung vorbehalten oder ehe Entscheidung von\n§ 8 des Ubcrqan(jsqesc~tzes über die Recht:,stellung\nihrer vorherigen Genehmigung abhüngig machen;\nder Verwaltunqsangehörigen der Verwaltung des                                aud1 kann sie verbindliche Grundsfüze für die Ent-\nVereinigten Wirlschilftsgcbieles vom 23. Juni 1948                          scheidung aufstellen.\n(WiGBl. S. 54) getroffcm worden sind, bleiben un-                              (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-\nberührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinbarun-                            stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die\ngen werden in voller Ilöhe auf einen Versorgungs-                           Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Ge-\nanspruch ungerechnet.                                                        setz einer Behörde übertragenen oder zu über-\ntragenden Zuständigkeiten die zuständige Ver-\n§ 184 1 )                                 waltungsstelle.\n(1) §§ 172 bis 175 ricl tcn nur für Klagen, die nach                                                § 188\ndem Inkraft.tre!.cri d icses Gesetzes erhoben werden.\nIst bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli\nDic! in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom\n193'7 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der\ngleichen Zeitpunkt ub.                                                      Berufung in das Bcamtenverlü'tltnts die deutsche\n(2) War das Klaqcrccht m1ch den bisherigen Vor-                         Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht an-\nschriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es                       genommen worden, so steht dieser Mangel der\ndabei sein 13cwenden.                                                       Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-\nsprechendes gilt für den Personenkreis der §§ 180\n§ 185                                   und 192.\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das                                                   § 189\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember                               (1) Für Richter des Bundes gelten bis zum In-\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem                              krafttreten eines Richtergesetzes die Vorschriften\nZeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.                             dieses Gesetzes entsprechend; die Vorschriften des\nGerichtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz-\n1) Die Uber\\Jtmqsn,([('ltm(J des § 184 bc)z,icht sich auf den Zeitpunkt     liche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der\ndes Inkruftl.retens des Gl'sclzc,s in der urspriinrJ!iclwn Fassunu vom\n14. Juli 1953 (§ 202 1rnq. Fiir clie Ulwrldttrn9 im Zeitpunkt des       Richter, die im Zeitpunkt des Jnkrnfltretens dieses\nlnkrnfl.l.rdens dl,r §§ 12li, 127 und 13G BRRG (§ 142 Abs. 1 BRRG)\ngult § 137 BRRG.                                                        Gesetzes gelten, bleiben unberührt.","Nr. Ul -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1961                                        1833\n('.?.) In Anqc~lPqc'nhcil.en dPr Richter wirkt im Bun-                                          § 199\n''\"'w;~;chuß als weiteres stJndiges ordent-           (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus\nliches Mitqlicd der L<;iler der Personalabteilung des               diesem Gesetz etwas anderes ergibt,\nBundcsminislc'.riums der Justiz mit, dessen Stellver-\n1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der\ntn:le:r ein crndcr(~r Bc!mnt.er des Bundesministeriums\nRechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes\nder Justiz i!,I. N:C:1Lsl.iindiqe ordentliche Mitglieder                        stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-\nsind vi{)f Richic!r; ~;ic! t11Jd ihre Sl.dlverlreler müssen\ndesgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge-\nRichlc!r auf Lciw,i:::,J!i L im Bundesdienst sein. Der                          setzes vorn 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I\nBeamte de'.'; Bnndc'.';minisLcrimns der Justiz und die\nRichter werd(,n vorn Bundesminister des Innern im\ns. 470),\nEi nvPn1<!11nic'.n mi L clcn bcleil iqlcm Bundesministern\n2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundes-\nvor9eschla~JC'll, d<1von drei Richter und ihre Stell-                           fassung.\nvertreter c1uf Cnnicl einer Bcncnnunq durch die                        (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen\nSpiLzenorg.:ini::::al.ionen       der      ßerufsvc\\rbände der      Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nRich ler.                                                           Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 ge-\n(3) Für die Mi tqliecfor des Bundesrechnungshofes                nannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für\ngilt dieses Gc~sctz, soweit im Gesetz über Er-                      die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis\nrichtung und Auf gaben des Bundesrechnungshofes                     zur anderweitigen Regelung mit den sich aus\nvom 27. Novernlwr 1950 (Bunctesgesetzbl. S. 765)                    diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.\nund im Dritten CPS<~Lz über die Altersgrenze von                       (3) (weggefallen)\nRichtern an den oberen Bundesqerichten und Mit-                        (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die\ngliedern des Bundesrechnungshofes vorn 28. Novem-                   nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-\nber 1956 (Bundesgcsetzbl. I S. 884) nichts Abwei-                   nommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften\nchendes bestimmt ist.                                               dieses Gesetzes.\n§ 190                                                              § 200\nFür die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt\nDie zur Durchführung di.eses Gesetzes erforder-\ndieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-                lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt.,\nqeschrieben ist.\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der\n§ 191                              Bundesminister des Innern.\nDie Rechtsverhiiltnisse der im Dienst des Bundes\noder einer bundesunrnittelbaren Körperschaft, An-\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen-                                                 § 201\nden AngestelltPn und Arbeiter werden durch Tarif-                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvertrag geregelt.                                                   des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nFinanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\n§ 192\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n( 1) :!)\nauch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\n(2) In den Füllen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu                Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-\nArtikel 131 des Crundqesetzes werden Zahlungen                      gungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nvom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der                        § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nAntrag gestellt ist. Antrüge, die innerhalb einer\nFrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bun-\ndesbeamtenqc1,Ptzos qestellt werden, gelten als in                                                 § 202 3)\ndiesem Zeitpunkt gestellt.\nDieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.\n§ § 193 bis 198 :!)                       3) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953, Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der spälcren Änderungen ergibt sich aus den in der\n2) Nichl    abqcdrnckl. Durcl1 § 192 Abs, 1 und §§ 193 bis 198 sind    Bekanntmachung vom 18. September 1957 und den in der vor•\nttndc,rc Gesetze !JCÜndcrl worden,                                  angestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}