{"id":"bgbl1-1961-8-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":8,"date":"1961-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_8.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung","law_date":"1961-02-08T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["69\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                      Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1961                                                                                                               Nr. 8\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n8. 2 61     Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • •                                                69\n2. 2. 61    Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts~\nverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   71\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2030-11-4, 10, 11 u. 16.\n10. 2. 61    Verordnung über Behandlungsverfahren, nach deren Anwendung Fleisch nicht mehr als\nfrisch anzusehen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • .         72\n10. 2. 61    Verordnung über amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse bei der Einfuhr von Fleisch . . . . . .                                                                     73\nGesetz\nüber Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung\nVom 8. Februar 1961\nDer Bundesta,g hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                6. di,e Bestimmung von beschränkten Bau-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                               schutzbereichen bei La:ndeplätzen und\nSegelflug,geländen (§ 17);\nArtikel 1                                                                            7. die Zustimmung zur Baugenehmigung\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                                                                      oder einer sonstigen nach allgemeinen\nkanntmachung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetz-                                                                      Vorschriften erforderlichen Genehmi-\nblatt I S. 9) wird wie folgt getin:dert:                                                                             gung oder die luftrechtliche Genehmi-\ngung bei der Errichtung von Bauwer-\n§ 31 -erhält folgende Fassung:                                                                                       ken, Anlagen und Geräten, bei Bäu-\n.,§ 31                                                                                 men sowie bei der Herstellung von\n(1) Die Länder führen nachstehende Aufgaben                                                                    Bodenvertiefungen in Bauschutzberei-\ndieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:                                                                        chen und beschränkten Bauschutzberei-\n1. die     Verkehrszulassung der Ballone,                                                               chen (§§ 12, 15 und 17);\nSegelilugzeuge und deren Startwinden                                                           8. die Festlegung von Bau.höhen, bis zu\n(§ 2);                                                                                              denen in Bauschutzbereichen und be-\n2. die Erteilung der Erlaubni:S für Luft-                                                               schränkten Bauschutzbereichen ohne\nfahrer an Privatflugzeugführer, Berufs-                                                             Zustimmung der Luftfahrtbehörden Bau-\nflugzeugführer 2.Klasse, Privathubschrau-                                                            genehmiigungen oder sonstige nach all-\nberführer, Segelflugzeugführer, Frei-                                                               gemeinen Vorschriften erforderliche Ge-\nballonführer und Fallschirrnabspringer                                                              nehmigungen erteilt werden können\nsowie die Erteilung der Berechtigungen                                                               (§§ 13, 15 und 17);\nfür Schleppflug, Kunstflug und Instru-                                                        9. die Zustimmung zur Baugenehmigung\nmentenflug an diese Personen (§ 4);                                                                 oder einer sonstigen nach allgemeinen\n3. di,e Erteilung der Erlaubnis zur Aus-                                                                Vorschriften erforderlichen Genehmi-\nbildung der in Nummer 2 genannten                                                                   gung oder die luftrechtliche Genehmi-\nLuftfahrer und Fallschirmabspringer (§ 5);                                                          ,gung bei der Errichtung von Bauwerken,\n4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit                                                                 Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen\nAusnahme der Prüfung und Entschei-                                                                  außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14\ndung, inwieweit durch die Anlegung                                                                  und 15);\nund den Betrieb eines Flughafens, der                                                        10. das Verlangen, die Abtrngung von Bau-\ndem allgemeinen Verkehr dienen soll,                                                                 werken und anderen Luftf ahrthinder-\ndie öffentlichen Interessen de1s Bundes                                                             nissen, welche die zulässigen Höhen\nberührt werden (§ 6);                                                                               überragen, und die Beseitigung von\n5. die Erteilung der Erlaubnis für Vor-                                                                 Vertiefungen oder die erforder liehen\nbereitungsarbeiten zur Anlegung von                                                                 Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16\nFlugplätzen (§ 7);                                                                                   und 17);\nZ 1997 A","70                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n11. die                       ng von Luftfahrtunter-                             f) Steigenlassen von Drachen und Flug-\nnehmen, die nur Gelegenheitsverkehr                                           modeUen,\nmit Ilub.';dH,ll!hcrn oder Flugzeugen bis                                  g) Fallschirmabsprünge zu Ubungs- und\nzu füniiri11scmdsidwnhundert Kilogramm                                        Vorführungszwecken,\nhiicli:;lz:ilii~,si~Jcm FluqsJcwicht betreiben                             h) Abweichung von Sicherheitsrnindest-\noder cic:n!n Li nic~n verkehr mit derartigen                                   flughöhen,\nLuftfdh,>'.\"Wl'.·n nid1l über das Land, in\nmit Ausnahme der Erlaubnis, für die\ncfom dils Uni I ndnnen seinen Sitz hat,\nnach dem Gesetz über die Bundes-\nhincrnsqc~!il, 11·1         die GenPhmigung der\nanstalt für Flugsicherung diese Anstalt\ngewerli'.;ni~ii.\\iqen Verwendung von Luft-\nzuständig ist (§ 32);\nfii 1 sonstiue Zwedce und\ns,,lbslko,.;ln,Hiiqc (§§ 20 und 21);                                   17. die Aufsicht innerhalb der in Nummern\n1 bis 16 festgelegten Verwaltungs-\n12. d ic                             von Luftfahrtver-                           zuständigkeiten;\nm1staltu 11c1cn, die nicht über das Land,                              18. die ,._u,,uc.,u.u der Luftaufsicht, soweit\nin dr'n1 die VPr<H1sl.u.ltung stattfindet,\ndiese nicht der Bundesanstalt für Flug-\nbinau~,qdicn (§ 24);\nsicherung oder dem Luftfahrt-Bundes-\n13. die Erle:tltmq der Erlaubnis zum Starten                                     amt übertragen ist (§ 29).\nund La11Clc:n auße1 halb der genehmigtf~n                           (2) Die Entscheidungen in den Fällen de,s Ab-\nFlugpl~it7e (§ 25);                                              satzes 1 Nr. 4, 6 bis 10 und 12 werden auf Grund\n14. die                       ckr Erlaubnis zur Mit-                  einer gutachtlichen Stellungnahme der Bundes-\nführunD von Funkgerät in Luftfahrzeu-                            anstalt für Flugsicherung getroffen.\n!Jen innc:rhnl b des Geltungsbereichs                               (3) Die Genehmi.gung von Luftfahrtunterneh-\ndieses Cc',;etzcs (§ 27 Abs. 1) i                                men nach Absatz l Nr. 11 wi,rd auf Grund einer\n15. die Erleilunu der Erlaubnis, von einem                            Prüfung des technischen und betrieblichen Zu-\nLuftfohrzcuu aus Lichtbildaufnahmen zu                           standes des Unternehmens durch das Luftfahrt-\nfertigen oder solche LichtbiJder sowie                           Bundesamt erteilt.\"\ndanach hergestellte Zeichnungen oder\nArtikel 2\nAbbildungen in den Verkehr zu bringen,\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs, 1\nmit Ausnahme der Erlaubnis für Per-\nsorwn, diP ihren Wohnsitz nicht im                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nGeltunqsbue:i eh dieses Gesetzes haben                         1952 (Bundesgesr~tzbL I S. 1) auch im Land Berlin,\n(§ 27 Abs. 2); ·                                              mit Ausnahme des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 12, 13,\n15, 16 Buchstaben a, b, c, d, e (soweit auf Freiballone\n16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonde-                        bezüglich), g, h, Nr. 18 sowie der Absätze 2 und 3\nrer Benutzung des Luftraums für                                des Luftverkehrsgesetzes.\na) Kunstflüge,                                                    (2) Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land\nb) Schleppflüge,                                               Berlin bleiben unberührt.\n(3) Soweit Aufgaben nach Artikel 1 im Land Ber-\nc) Reklameflüge und Abwerfen von\nlin auszuführen sind, führen die Behörden des Lan-\nGegenstönden aus Luftfahrzeugen,                         des Berlin sie nicht im Auftrage des Bundes aus.\nd) turnerische und seiltänzerische Ubun-\ng,en an Bord         VOIIl Luftfahrzeugen,                                      Artikel 3\ne) Aufstieg von Frei- und Fesselballo-                            Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nnen,                                                     kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Februar 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDe r B u n d ,e s m i n i s t e r fü r V e r k eh r\nSeebohm","Nr. 8 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1961 71\nAnordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten\nder Bundeswirtschaftsverwaltung*}\nVom 2. Februar 1961\nI.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-\nlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom\n17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung\nder Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 3B3) übertrage ich widerruflich die Ausübung des\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10\ndem Präsidenten der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt,\ndem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für\ndas Versicherungs- und Bausparwesen,\ndem Präsidenten des Bundesamtes für gewerb-\nliche Wirtschaft,\ndem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels-\ninformation,\ndem Präsidenten der Bundesanstalt für Material-\nprüfung,\ndem Präsidenten des Bundeskartellamtes,\ndem Präsidenten der Bundesanstalt für Boden-\nforschung\nfür ihren Geschäftsbereich.\nZur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgrup-\npen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen\nZustimmung.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Er-\nnennung und Entlassung der in Ziffer I genannten\nBeamten vor.\nIII.\nDie Anordnung tritt mit dem 1. März 1961 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Anordnungen über die\nErnennung und Entlassung von Beamten der\nBundeswirtschaftsverwaltung vom 17. Juli 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 930), vom 2. September 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 589), vom 9. Dezember 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 811), vom 26. September 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 718) und vom 30. November 1960 (nicht\nveröffentlicht) außer Kraft.\nBonn, den 2. Februar 1961\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\n•) Ersetzt Bundcsgcsetzbl. III 2030-11-4, 10, 11 u. 16.","72                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung über Behandlungsverfahren,\nnach deren Anwendung Fleisch nicht mehr als frisch anzusehen ist\n{Behandlungsverfahren-Verordnung - BVV)\nVom 10. Februar 1961\nAuf Grund des § 12 a Abs. 2 Satz 2 des Fleisch-           (2) Pökeln ist die Behandlung des Fleisches mit\nbesd1cn1ucsct:;.cs in der Fc1ssung vom 29. Oktober       Kochsalz allein oder in Verbindung mit Pökelstoffen,\n1940 (Reid1sucsc~tzbl. I S. 14G3), geündert durch das    sofern in allen Teilen des Fleisches der Kochsalz-\nGeselz zur Andcrung des Fleischbeschaugesetzes           gehalt\nvom 15. Mi.irz 19G0 (Bundesgesetzbl. I S. 186), wird            a) mindestens 6 vom Hundert oder\nmit Zusl.imrnung des Burnksratcs verordnet:\nb) mindestens 4 vom Hundert      bei   einem\nWassergehalt von höchstens 25 vom\n§ 1                                      Hundert\nIm Sinne des Fleischbeschaugesetzes sind Behand-       beträgt.\nlungsverfahren für Fleisch, nach deren Anwendung            (3) Auslassen von Fett ist die Behandlung des\ndas Fleisch nkht mehr als frisch anzusehen ist,          Fettgewebes, bei der Fett aus dem Gewebe austritt.\n1. das Erhitzen, insbesondere Kochen, Brühen,\nDümpfon, Dünsten, Braten, Schmo.ren, Grillen\noder Rösten,                                                                § 3\n2. das Pökeln und                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. das Auslassen von Fett.                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\n§ 2\nauch im Land Berlin.\n(1) Erhitzen ist die Behandlung des Fleisches mit\ntrockener oder feuchter Hitze, sofern in allen Teilen                             § 4\ndes Fleisches eine Temperatur von mindestens\n+ 65 ° C erreicht wird.                                    Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in Kraft.\nBonn, den 10. Februar 1961\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}