{"id":"bgbl1-1961-79-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":79,"date":"1961-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-79-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_79.pdf#page=18","order":3,"title":"Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz","law_date":"1961-10-01T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1786                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche                                   § 96\ndie Entschädigung festzusetzen oder die Ersatz-            Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\nleistung anzubieten hat.                                wird ermdchtigt, durch Rechtsverordnung eine von\n§ 57 Abs. 1 abweichende Regelung zu treffen.\n§ 95\nDie Deutsche Bundespost und die Deutsche Bun-                                   § 97\ndesbahn können nicht zu Leistungen nach diesem\nGesetz, die sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen.        Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes\nVerkehrs nicht zu Verkehrsleistungen mit Schienen-      das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nfahrzeugen einschließlich des Schienenersatz- und       (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird\n-ergänzungsverkehrs herangezogen werden.                dieses Grundrecht eingeschränkt.\nRechtsverordnung über Anforderungsbehörden\nund Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz\nVom 1. Oktober 1961\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 sowie             1. Seeschiffen -      mit Ausnahme der See-\nder §§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der              fischereifahrzeuge - nebst Zubehör\nFassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I                   der Bundesminister für Verkehr oder die\nS. 1769) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                  Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;\nmung des Bundesrates:\n2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör\nder Bundesminister für Ernährung, Land-\n§ 1                                        wirtschaft .und Forsten;\n(1) Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und              3. Binnenschiffen über 15 t Tragfähigkeit nebst\n§ 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind die                 Zubehör, die zum Verkehr auf Bundes-\nBehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. In               wasserstraßen zugelassen sind, ausgenom-\nden Ländern, in denen untere staatliche Behörden                 men Schiffe, die ausschließlich im Fährdienst\nder allgemeinen inneren Verwaltung bestehen, sind                oder Hafenbetrieb verwendet werden,\ndiese als Anforderungsbehörden zuständig.                           die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;\n(2) Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 2 und              4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör\n§ 79 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes sind die                    der Bundesminister für Verkehr;\nKreiswehrersatzämter, die Wehrbezirksverwaltun-\ngen, die Wehrbereichsverwaltungen sowie das Bun-              5. Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen nebst\ndeswehrersatzamt.                                                Zubehör\ndie höheren oder unteren Verkehrsbe-\n(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind als                  hörden der Länder;\nAnforderungsbehörden nicht zuständig, soweit nach\n§§ 2 und 3 eine andere Zuständigkeit begründet ist.           6. Eisenbahnkesselwagen\nder Bundesminister für Verkehr.\n§ 2\nBei Schiffen und Flugzeugen im Ausland sind auch\ndie diplomatischen und konsularischen Vertretungen\n(1) Anforderungsbehörden    sind  für die   Inan-    der Bundesrepublik als Anforderungsbehörden zu-\nspruchnahme von                                         ständig.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                       1787\n(2) Bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des     gen erbracht werden, so ist auch die Anforderungs-\nBundesleistungsgesetzes sind Anforderungsbehör-        behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die\nden für die Änderung, Verstärkung, Erweiterung         Niederlassung befindet.\nund Wiederherstellung von                                 (2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge, die\nim Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen\n1. Anlagen des Straßenbaus                      sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zu-\ndie obersten oder höheren Straßenbau-     ständig, in deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelas-\nbehörden der Länder;                      sen ist. In besonders dringenden Fällen oder wenn\ndie nach Satz 1 zuständige Behörde aus tatsächlichen\n2. Anlagen in und an Bundeswasserstraßen,\nGründen verhindert ist, ihre Befugnisse als Anfor-\nmit Ausnahme der Teile der Bundeswasser-     derungsbehörde auszuüben, ist auch die Anforde-\nstraße Elbe, die von der Freien und Hanse-   rungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich das\nstadt Hamburg verwaltet werden, sowie        Kraftfahrzeug befindet.\nvon Anlagen in und an bundeseigenen\nHäfen                                                                   § 5\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;      (1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die\nAnforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren\n3. sonstigen WasserbauanlagEm und Häfen         Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des\ndie höheren Wasserbehörden und Hafen-      Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen\naufsichtsbehörden der Länder;              oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verord-\nsoweit für Häfen keine besonderen Hafen-     nung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zu-\naufsichtsbehörden bestehen, sind Anforde-    ständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet.\nrungsbehörden die in § 1 Abs. 1 genannten    § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.\nBehörden;\n(2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrts-\n4. Flugplätzen                                  direktion im Sinne dieser Rechtsverordnung umfaßt\ndie obersten Landesverkehrsbehörden.       die Bundeswasserstraßen ihres Verwaltungsbereichs\nund die mit diesen zusammenhängenden Gewässer.\n(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten\nBehörden erstreckt sich auch auf die Anforderung                                  § 6\nvon                                                       Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeslei-\n1. Anlagen und Einrichtungen, welche dem        stungsgesetzes sind\nVerkehr oder dem Umschlag dienen;\n1. der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf\n2. Verkehrsleistungen, die mit den in Absatz 1        der verbündeten Streitkräfte handelt,\ngenannten Verkehrsmitteln auszuführen           2. die Länder,\nsind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesleistungs-\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,\ngesetzes);\n4. die Fürsorgeverbände,\n3. Verkehrsleistungen, die im Wege des Ab-         5. die Zweckverbände, die der öffentlichen Ver-\nschlusses von Verträgen gemäß § 2 Abs. 1           sorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der\nNr. 10 des Bundesleistungsgesetzes zu er-          Abwasserbeseitigung dienen oder Kranken-\nbringen sind.\nhäuser unterhalten.\n(4) Sind die Anforderungsbehörden nach Absatz 1\nNr. 3 und 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der                                § 7\nLage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese          Bedarfsträger gemäß § 80 des Bundesleistungs-\nvon den übergeordneten Behörden, erforderlichen-       gesetzes für Manöver oder andere Ubungen von\nfalls von dem Bundesminister für Verkehr wahr-         Truppen oder Verbänden und Einheiten des zivilen\ngenommen werden.                                       Bevölkerungsschutzes (§ 66 Abs. 1 des Bundeslei-\nstungsgesetzes) sind\n§ 3                            1. der Bund, auch soweit es sich um Manöver\nAnforderungsbehörden für die Inanspruchnahme               (Ubungen) der verbündeten Streitkräfte han-\nvon Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Be-              delt,\ntrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2       2. die Länder,\nAbs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten           3. die Gemeinden.\ntechnischen Anlagen und Einrichtungen der Rund-\nfunkanstalten sind die Oberpostdirektionen.                                       § 8\nFür den Bund als Bedarfsträger im Sinne der §§ 6\nund 7 sind im Rahmen ihrer fachlichen Zuständig-\n§ 4\nkeiten die obersten Bundesbehörden, die nachgeord-\n(1) Ortlich zuständig ist die Anforderungsbehörde,  neten Behörden des Bundes, die Behörden der\nin deren Bezirk sich der Gegenstand der Anforde-       Deutschen Bundesbahn und diejenigen Landesbehör-\nrung oder der Gegenstand befindet, auf den sich         den handlungsberechtigt, welche den Weisungen\ndie Leistung bezieht oder in deren Bezirk die           des Bundes unterliegen. Im übrigen werden die\nLeistung zu erbringen ist. Kann die Leistung in der    handlungsberechtigten Behörden von den Ländern\ngewerblichen Niederlassung eines Leistungspflichti-    bestimmt.","1788                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 9                                      leistungsgesetz und die Rechtsverordnung über\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1961 in                             Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz,\nKraft. Zu gleicher Zeit treten die Rechtsverordnung                          beide vom 16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I\nüber Anforderungsbehörden nach dem Bundes-                                   S. 858 und 860), außer Kraft.\nBonn, den 1. Oktober 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nStücklen\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                   Bundesanzeiger                     lnkrafl-\nNr.            vom                  tretens\nVerordnung über die Grenze des Freihafens Bremen\nVom 14. September 1961                                                                             185         26.9.61                 1. 10. 61\nVierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-\nrung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft\nVom 20. September 1961                                                                             185         26.9.61                 1. 10. 61\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nMünster, Hannover und Bremen für die Schiffahrt über die\nSchubschiffahrt auf den westdeutschen Kanälen und der Weser\nVom 12. September 1961                                                                             186         27.9.61                 1. 10. 61\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b, H,, Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlid:i.er Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durd:i. den Verlag.\nBezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durd:i. die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuzüglid:i. Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefongene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}