{"id":"bgbl1-1961-79-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":79,"date":"1961-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/79#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_79.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Bundesleistungsgesetzes","law_date":"1961-09-27T00:00:00Z","page":1769,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1769\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                       Ausgegeben zu Bon~ am 2. Oktober 1961                                                                                                                    Nr. 79\nTag                                                                                Inhalt                                                                                          Seite\n27, 9.61    Neufassung des Bundesleistungsgesetzes                                                                                                                                    1769\n1. 10. 61  Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungs-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1786\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1788\nIn Teil II Nr. 50, ausgegeben am 29. September 1961, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nEuropäischen Ubereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Inkrafttreten für Luxemburg). - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch\nim internationalen Verkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema\nfür die Einreihung der Waren in die Zolltarife und des Berichtigungsprotokolls zu dem Abkommen (Inkrafttreten für\nFinnland und Spanien). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pr.otokolle über Änderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 11. Juli 1959 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Inkrafttreten für Argentinien und Spanien).\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 15 über die ersten Maßnahmen zur Herstellung\nder Freizügigkeit der Arbeitnehmer mnerhalb der Gemeinschaft.\nDas Europäische Parlament - Änderung der Geschäftsordnung.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Änderung des Anhangs V des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Atomgemeinschaft.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Berichtigungen zur Bekanntmachung über die Veröffentlichung\nder Verordnungen Nr. 3 und 4 (Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - ,Änderungen zu Anhang D der Verordnung Nr. 3 und Änderungen\nder Anhänge zu der Verordnung Nr. 4.\nDie Verwaltungskommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Hinweis auf Beschluß Nr. 36 zur Verordnung\nNr. 3 (Zulage bei Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten).\nBekanntmachung der Neufassung des Bundesleistungsgesetzes\nVom 27. September 1961\nAuf Grund des Artikel IV des Gesetzes zur\nÄnderung cte·s Bundesleistungsgesetzes vom 27. Sep-\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1755) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Bundesleistungsgesetzes\nvom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in\nder gemäß Artikel I des -vorgenannten Ände-\nrungsgesetzes ab 1. Oktober 1961 geltenden Fas-\nsung unter Berücksichtigung des § 113 des Gesetzes\nüber Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 57) bekanntgemacht.\nBonn, den 27. September 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nZ 1997 A","1770                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundesleistungsgesetz\nin der Fassung vom 27. September 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nGrundvorschrift\nERSTER TEIL\nDie Leistungen\nErster Abschnitt:       Allgemeine Vorschriften                                                       2 bis 10\nZweiter Abschnitt:      Rechtliche Wirkungen der Leistungsanfor-\nderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bis 14\nDritter Abschnitt:      Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15\nVierter Abschnitt:      Lei stungsvorberei tun gen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   16\nFüniter Abschnitt:      Pflichten der Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              17 bis 19\nSechster Abschnitt:     Die Abgeltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          20 bis 33\nSiebenter Abschnitt:   Verjährung       ....... .......................                                34\nZWEITER TEIL\nVerfahren\nErster Abschnitt:      Durchführung der Anforderung                                                 35 bis 48\nZweiter Abschnitt:     Festsetzung von Entschädigung und Ersatz-\nleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 bis 65\nDRITTER TEIL\nManöver und andere Dbungen                                                                          66 bis 83\nVIERTER TEIL\nBußgeld- und Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        84 bis 86\nFUNFTER TEIL\nDbergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 bis 97\nGrundvorschrift                                               3. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bun-\ndes ?lus zwischenstaatlicq.~n Verträgen über\n§ 1                                                           die Stationierung und die Rechtsstellung\n(1) Leistungen können angefordert werden                                              von Streitkräften auswärtiger Staaten im\nBundesgebiet;\n1. zur Abwendung einer drohenden Gefahr                                      4. zur Unterbringung von Personen oder Ver-\nfür den Bestand oder die freiheitliche demo-                                   legung von Betrieben und öffentlichen Ein-\nkratische Grundordnung des Bundes oder                                          richtungen, die wegen einer Inanspruch-\neines Landes oder zur Abwendung oder                                            nahme von Grundstücken für Zwecke der\nBeseitigung einer die Sicherheit der Gren-                                      Nummern 1 bis 3 notwendig ist.\nzen gefährdenden Störung der öffentlichen\nOrdnung im Grenzgebiet;                                           (2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Be-\nfugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in\n2. für Zwecke der Verteidigung, im besonde-                      Anspruch genommen werden, wenn die Bundes-\nren zur Abwendung einer Gefahr, durch die                     regierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunig-\nvon außen der Bestand des Bundes ent-                         ten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der\nweder unmittelbar oder mittelbar im Rah-                      Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung\nmen seiner Einordnung in ein System ge-                       hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraus-\ngenseitiger kollektiver Sicherheit bedroht                   setzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundes-\nwird;                                                         tag und der Bundesrat es verlangen.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                        1771\nEI< STER TETL                         (3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8\nbis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und zwar Lei-\nDie Leistungen\nstungen nach Nummer 10 längstens für die Dauer\nl'.rstcr /\\bschnilt                    von einem Jahr, im übrigen längstens für die Dauer\nAIJgemeine Vorschriften                  von zwei Jahren verlangt werden. Die erneute An-\nforderung dieser Leistungen auch im Anschluß an\n§ 2                         die bisherige Anforderung ist zulässig, im Falle der\n(1) i\\ls LeisLLmgcn können crngcfordert werden         Nummer 5 jedoch nur einmal. Bei Erteilung eines\nJ. die Ulwrlai;sung von b<:weglic:hen Sachen     Bereitstellungsbescheides (§ 36 Abs. 3) und während\nzum Cd>ri:ruc:h, zum Mi L9cbrauch oder zu     des Verteidigungsfalles oder nach einer Feststellung\nctnderer Nutzung;                             der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die\nSätze 1 und 2 keine Anwendung.\n2. die U berlassung beweglicher Sachen zum\nEigentum, sofern der V l:rbrauch, ein lang-\nandauernder Gebrauch oder die Durchfüh-                                 § 3\nrung wesentlicber Veri.inderungen oder die        (1) Leistungen dürfen nur, angefordert werden,\nVornahme erheblicher Aufwendungen für         wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht\ndie Sache wahrscheinlich ist;                 rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-\n3. die Uberlassung von Funkanlagen zum           teln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf\nGebrauch oder Mitgebrauch sowie die           das unerläßliche Maß zu beschränken.\nUnterlassunq ihres Gebrauchs;\n(2) Leistungen dürfen nicht angefordert werden,\n4. die Uberlassung von Fernsprech- und Fern-      wenn sie nach anderen gesetzlichen Ermächtigungen\nschreibteilnehmereinrichtungen zum Ge-        angeordnet werden können.\nbrauch oder Mitgebrauch im Rahmen des\nbestehenden Teilnehmerverhältnisses zur           (3) Bei allen Anforderungen sind die Interessen\nDeutschen Bundespost;                         der Allgemeinheit und der Beteiligten gerecht abzu-\nwägen. Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deut-\n5. die Uberlassung von baulichen Anlagen\nschen Wirtschaft angemessen berücksichtigt werden.\noder Teilen von baulichen Anlagen, un-\nDie Bundesregierung· regelt durch Rechtsverord-\nbebauten Grundstücken oder freien Flächen\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, wie sach-\nvon bebauten Grundstücken zum vorüber-\nverständige Stellen der gewerblichen Wirtschaft\ngehenden Gebrauch, Mitgebrauch oder zu\nan dem Verfahren der Erteilung von Leistungs-\neiner anderen zeitlich beschränkten Nut-\nbescheiden zu beteiligen sind, wenn wirtschaftliche\nzung;\nUnternehmen leistungspflichtig werden. Kulturgut\n6. die Unterlassung des Gebrauchs, des Mit-       darf nicht gefährdet werden.\ngebrauchs, der sonstir;en Nutzung oder der\nAndenmg von beweg] ichcm und unbeweg-             (4) Wohnräume, die für den unentbehrlichen\nlichen Sachen;                                \\\"l ohnbedarf des Besitzers und der zu seinem Haus-\nstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen\n7. Einbauten, Änderungen oder Wiederher-\nnur angefordert werden, wenn ausreichende ander-\nstellungsmaßnahmen an beweglichen und\nweitige Unterbringung gesichert ist.\nunbeweglichen Sadwn, soweit ihre Vor-\nnahme dem Leistungspflicht.igen selbst zu-        (5) Gewinnungs-, Fertigungs- und Handelsbetriebe,\nzumuten ist, sowie die Duldung solcher        ferner Reparatur- und Reinigungsbetriebe (Wert-\nMaßnahmen;                                    erhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden.\n8. die Duldung von Einwirkunqen auf be-          Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebes\nwegliche und unbewegliche Sachen;             unentbehrlich sind, dürfen nur dann angefordert\nwerden, wenn dies für die Zwecke der Verteidi-\n9. Werkleistungen, insbesondere Instand-\ngung unumgänglich notwendig ist.\nsetzungsleislungen, sowie Verpflegungs-\nleistungen, soweit diese Leistungen im            (6) Alle Anforderungen sind so zu gestalten und\nRahmen des allgemeinen Cesdüiftsbetrie•-      durchzuführen, daß keinem Betroffenen vermeid-\nbes des Leistungspflichtiaen vorgenommen      bare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf des Be-\nzu werden pflegen, ferner Verkehrsleistun-    troffenen muß gewährleistet bleiben.\ngen von Eigentümern oder Besitzern von\nVerkehrsmitteln, auch v11enn es sich nicht                              § 4\num Verkehrsunternehmen handelt;\n(1) Zu Leistungen können alle natürlichen und\n10. der Abschluß von Verträ~Jen über wieder-\njuristischen Personen sowie Personenvereinigungen\nkehrende oder Dauerlc!istungen gemäß\ninnerhalb und außerhalb des Bundesgebietes mit\nNummer 9 dieses A bsiJ1zcs.\nihren im Bundesgebiet befindlichen Vermögens-\n(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Studios.           gegenständen herangezogen werden. Gehören ihnen\nSende- und sonstigen technischen Einrichtungen und        Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, Binnen-\nAnlagen der Rundfunkanstalten zum Gebrnuch, zum           schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepu-\nMitgebrauch oder zur Unterlassung des Gebrauchs           blik eingetragen sind, oder Luftfahrzeuge, die in die\nist nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestimmten      Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen\nZwecke und nur dann zulässig, wenn sie zur Ab-            sind, so können sie auch dann herangezogen wer-\nwendung oder Beseitigung der Bedrohung oder               den, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug sich außer-\nGefahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unerläßlich ist.      halb des Bundesgebietes befindet.","1772                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Zu Leistungen können       nicht herangezogen      Behörden der Bundeswehrverwaltung als Anforde-\nwerden                                                    rungsbehörden zuständig für die Anforderung der\n1. ausländische Staatsangehörige, soweit nach      nachstehenden Gegenstände und Leistungen, soweit\nStaatsverträgen oder anerkannten Regeln         diese für die Herstellung und Aufrechterhaltung\ndes Völkerrechts Befreiungen bestehen;          der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte benötigt\n2. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindever-           werden:\nbände und andere juristische Personen des               1. Waffen und Munition, ausgenommen Jagd-\nöffentlichen Rechts und ihre Verbände hin-                 und Zierwaffen;\nsichtlich der Sachen und Rechte, die für die            2. Zelte;\nErfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit un-\nentbehrlich sind;                                       3. sonstige Ausrüstungsgegenstände und Un-\nterkunftsgeräte für Truppen;\n3. Parteien, die im Bundestag oder in der\nVolksvertretung eines Landes vertreten                  4. Kraftfahrzeuge nebst Zubehör, sonstige\nsind, sowie Gewerkschaften und Arbeit-        1\nVerkehrsmittel mit Ausnahme der See-\ngeberverbünde wegen der Sachen und                         und Binnenschiffe, der Seefischereif ahr-\nRechte, diP für ihre Verwaltungstätigkeit                  zeuge, Luftfahrzeuge und Straßenbahnen,\nunentbehrlich sind;                                        sowie Umschlagsanlagen und -einrichtun-\n4. Kirchen    und andere öffentlich-rechtliche                gen für Kraftfahrzeuge und die vorge-\nReligionsgemeinschaften sowie deren Ver-                   nannten sonstigen Verkehrsmittel;\nbände hinsichtlich der Sachen und Rechte,               5. optisches Gerät und Fernmeldegeräte mit\ndie kirchlichen Aufgaben dienen oder für                   Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 2\ndie Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit                   Abs. 2 bezeichneten Anlagen und Einrich-\nunentbehrlich sind;                                        tungen;\n5. Verkehrsunternehmen, die einer gesetz„                  6. Stromerzeugungsanlagen (N otstrom-Aggre-\nliehen Betriebs- und Beförderungspflicht                   gate), soweit sie nicht wesentlicher Be-\nunterliegen, hinsichtlich der zur Aufrecht-                standteil eines Grundstücks sind;\nerhaltung des lebenswichtigen Verkehrs\n7. Werkzeuge, Gerätschaften und Maschinen,\nunentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen,\nEinrichtunqen und Cebäude;                                 die zur Instandsetzung und Instandhal-\ntung der unter Nummer 1 bis 6 aufge-\nG. Betriebe der öffentlichen Versorgung mit                   führten Gegenstände erforderlich sind, ein-\nElektrizität, Gas und Wasser und der Ab-                   schließlich des Zubehörs und der Ersatz-\nwüsscrbcseitigung hinsichtlich der zur Er-\nteile für die vorgenannten Gegenstände;\nfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen\nSachen und Rechte einschließlich der zuge-              8. Betriebs- und Brennstoffe;\nhörigen Schutzgebicle;                                  9. Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Ge-\n7. andere lcbcnswichtiqe Betriebe, soweit die                 rätschaften und Maschinen zur Herstellung\nErfüllung ihrer A uf~J<1ben durch die Lei-                 oder Wiederherstellung von Gebäuden,\nslung W(~scntlich beeinträchtigt würde nach                Verkehrswegen und sonstigen Anlagen,\nnäherer Bestimmung einer Rechtsverord-                     einschließlich der hierfür benötigten Er-\nnung der Bundesregierung, die der Zustim-                  satz- und Zubehörteile;\nmung des Bundesrates bedarf.\n10. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10,\n(3) Soweit Gebäude oder bewegliche Sachen ge-                     Verkehrsleistungen jedoch nur, soweit\nmeinnützigen, religiösen, wohltätigen oder erziehe-                  diese mit Kraftfahrzeugen und den unter\nrischen Aufgaben oder dem Unterricht oder der                        Nummer 4 genannten sonstigen Verkehrs-\nForschung dienen, sollen sie nur zur Abwendung                       mitteln ausgeführt werden.\noder Beseitigung einer Gefahr oder einer Störung             (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen im\nim Sinn(! des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder für Zwecke der\nBenehmen mit den Behörden, die nach der gemäß\nVertc~idiqunq im Sinne des § 1 Abs. l Nr. 2 ange-\nAbsatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für die\nfordert wc:rden; dusselbe gilt hinsichtlich der un-\nAnforderungen solcher Gegenstände und Leistungen\nmittelbiJr der Erfüllung der Aufgaben der Sozial-\nsonst zuständig sind.\nversid1crungslr~.i~Jer und ihrer Verbände dienenden\nGebäude und beweglichen Sachen. Krankenhäuser,               (4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben die\nHeil- und Pflegccmslalten oder andere der Gesund-         Behörden der Bundeswehrverwaltung die Bedürf-\nheitspfleqe die1wnde Einrichtungen sollen ebenfalls       nisse für andere verteidigungswichtige Aufgaben\nnur zu dPn in Si! tz 1 genannten Zwecken angefor-         und für den Schutz der Zivilbevölkerung zu berück-\nd(~rt werden.                                             sichtigen.\n§ 5                                                       § 6\n(1) Leistungen können nur Behörden anfordern,             (1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes An-\ndie durch Rechlsverordnunu der Bundesregierung            forderungsbehörden der Länder, so handeln sie im\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden            Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug des Ge-\n(Anforderungsbehörden). Zu Anforderungsbehörden           setzes der Verteidigung einschließlich des Schutzes\nkönnen auch Bundesbehörden bestimmt werden.               der Zivilbevölkerung dient. Im übrigen kann die\n(2) lm Verteidigungsfall oder nach einer Feststel-     Bundesregierung Einzelweisungen erteilen, wenn\nlung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 sind die        und soweit die Anforderung der Leistung oder die","Nr. 79     Tiig der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                        1773\nPcsl~-;dzu 11q dr:r Et1 lt,ch;idi~JU llg ud(:r der Ersatz-        die Bestimmung der einzelnen Leistungspflichtigen\nltjsL,.1 niJ t:i1;(' t'i1il1citlicl1,: od(•l p!dnrnäßige liand-    einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,\nhabuuu dz,s < ;c:;(                       <'.rlordPrl.             wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleich-\n(2) AnlorderunqsbPbördcn, die keine staatlichen                artigen Leistungen erbracht werden soll und die\nBehörden '.,ind, handPln kr<11l sLuatlidwn Auftrags                Ubertrauung zur Beschleunigunu der Anforderunu\nunter llllll.unu dt's Auftr;1mich\\:rs. Die Verwaltungs-            erforderlich ist.\nkosten dc•r Cerncinden uud dc!r Gemeindeverbände\nwerden vom Lcrnd Prslil l.tel.                                                               § 10\n(1) Der Eiuentümer kann eine Anforderung nach\n§ 7                             § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine Anforderung\n(1) Die! Anford<!ITtngslwhürdt)n fordern die Lei-              nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist und ihm die Lei-\nstunqen in der Hc~wl illlf Antrilq von Bedarfstrügcrn              stung zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu an-\nan. In dem Anl.rnt_; :,incl der Crund der Anforderung,             derer Nutzung nicht zugemutet werden kann. Das\nArt und Umfün~J des durch die /\\ntordenmg zu                       gleiche gilt, wenn infolge von Maßnahmen nach § 2\ndeckenden Bedarfs und der Zeitpunkt für die Be-                    Abs. l Nr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr in ihrer bis-\nwirkung der Leistung anzu~J(:ben.                                  herigen oder in einer anderen dem Leistungspflich-\n(2) Die Bedarfstrünc~r werch~n durch Rechtsverord-             tigen zumutbaren Weise verwendet werden kann.\nnung der Bundesregierung miL Zustimmung des Bun-                   Zuständig bleibt die Behörde, die die ursprüngliche\ndesrates bestimmt. Die Ermfü:htigung zum Erlaß der                 Anforderung ausgesprochen hat.\nRechtsverordnung kann auf die Landesregierungen                       (2) Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grund-\nübertrngen werden.                                                 stücks kann die Entziehung des Eigentums nach den\n§ 8                             hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vor-\n(1) Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger, in               schriften verlangen, wenn ihm die Uberlassung zum\nden Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. J der auswärtige Staat,              Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nut-\nfür dessen Streilkrüfte die Leistung angefordert                   zung über die Dauer der ersten Anforderung hinaus\nwird.                                                              nicht zugemutet werden kann. Absatz 1 Satz 2 gilt\nentsprechend.\n(2) Werden bauliche Anlancn oder Teile von bau-\nlichen Anla~ien, lJaw;rcJt, Verkehrsmittel oder Ver-                  (3) Wer zur Nutzung einer Sache berechtigt ist,\nkehrsleistungen Jü r die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4              kann der Anforderung eines Teils dieser Sache zum\nbezeidmelen Zwecke auf Crund des§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5               Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zur anderen Nut-\nund 9 cmgeforckrl, so kann die Anforderungsbe-                     zung widersprechen und die Anforderung der gan-\nhörd(! denjenigen als Leistun9sempfänger bestim-                   zen Sache verlangen, wenn sein wirtschaftliches\nmen, dem cli(! ~JCndrrnten Anforderungsgegenstände                 Interesse an der Ausübung seines Rechtes durch die\nzum Gebrauch übcrli::lssen uder für den die Ver-                   Anforderung des Teils entfallen oder unverhält-\nkehrsleistungen erbracht werden sollen. Satz 1 gilt                nismäßig vermindert werden würde.\nentsprechend für die Anforderung von Verkehrs-                        (4) Der Eigentümer kann der Anforderung eines\nmitteln auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.               Teils der Sache zu Eigentum widersprechen und die\nAnforderung der ganzen Sache zu Eigentum ver-\n§ 9                             langen, wenn der andere Teil für ihn keinen oder\n(1) Leistlmgspflichtiger ist                                   nur einen unverhältnismäßig geringen Wert hätte.\n1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nund 3 bis 5, wer die tatsächliche GE!walt\nüber die Sache ausübt;\n2. bei AnfordE~rungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nund 8 der Eigentümer der Sache;                                         Zweiter Abschnitt\n3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6                   Rechtliche Wirkung-en der Leistungsanforderung\nderjenige, dem ein dingliches oder ein per-\nsönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch,                                      § 11\nzum Mitgebrauch oder zur sonstigen Nut-                  Eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6\nzung der Sache berechtigt;                            bewirkt nicht, daß Rechtsverhältnisse erlöschen, die\n4. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7                den Leistungspflichtigen gegenüber Dritten zur Nut-\nder Eigentümer der Sache oder der Träger              zung der Sa.ehe berechtigen. Der Leistungspflichtige\nder Bau- und Unterhaltungslast für die Ver-           ist jedoch von der Verp,flichtung zu wiederkehren-\nkehrsanlagen;                                         den Leistungen aus einem Miet- oder Pachtverhält-\n5. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9                nis befreit, solange ihm durch die Anforderung die\nder Inhaber des Betriebes, sowie der Eigen-           Nutzung der Sache in vollem Umfang entzogen wird.\ntümer oder Besitzer des Verkehrsunterneh-\nmens oder des Verkehrsmittels;                                                  § 12\n6. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10,                 Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,\nwer durch den Vertrag verpflichtet werden             3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht\nsoll.                                                 Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache\n(2) Im Einzelfall wird der Leistungspflichtige nach            nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Lei-\nMaßgabe des Absatzes 1 von der Anforderungsbe-                     stungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt\nhörde bestimmt. Die Anforderungsbehörde überläßt                   sinngemäß.","1774                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 13                           diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen das\nBetreten von Grundstücken und Fahrzeugen zu ge-\n(1) Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1\nstatten.\nNr. 2 hat der Leistungspnichtige dem Leistungs-\nempfänger die angeforderte Sache herauszugeben.             (3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft\nUbt ein anderer die tatsächliche Gewalt über die         auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nSache aus, so ist auch dieser zur Herausgabe ver-        sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\npflichtet.                                               der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafgerid1tlicher Verfolgung oder eines\n(2) Der Leistungsempfänger erwirbt das Eigentum\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nan einer verbrauchbaren Sache, sobald er auf Grund\nkeiten aussetzen würde.\nder Anforderung in ihren Besitz gelangt. War der\nLeistungsempfänger bereits im Besitz der Sache, be-         (4) Die Bediensteten der Anforderungsbehörden\nvor der Leistungsbescheid zugestellt worden ist, so      dürfen Geheimnisse eines anderen, die ihnen bei\nerwirbt er das Eigentum erst mit der Zustellung.         ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, insbeson-\ndere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht un-\n(3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache ange-        befugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie\nfordert, so erwirbt der Leistungsempfänger das           nicht mehr im Dienst sind oder wenn ihre Tätigkeit\nEigentum an der Sache, sobald der Leistungsbescheid      beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die\ngegenüber den Anfechtungsberechtigten, denen er          durch dienstliche Berichterstattung von den in Ab-\nzugestellt wurde, unanfechtbar geworden ist. Der         satz 1 bezeichneten Tatsachen Kenntnis erhalten.\nEigentumserwerb tritt nicht ein, solange der Lei-\n(5) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1\nstungsempfänger nicht den Besitz an der Sache er-\nund § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai\nlangt hat. Die Sache gilt bis zum Eintritt des Eigen-\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit gelten-\ntumserwerbs als zum Gebrauch oder zu anderer\nden Fassung über Beistands- und Anzeigepflicht ge-\nNutzung angefordert.\ngenüber den Finanzämtern gelten nicht für die nach\n(4) Werden Sachen aus einem Vorrat angefor-          den Absätzen 1 und 2 auskunftsberechtigten Behör-\ndert, so hat der Leistungspflichtige Sachen von mitt-    den bezüglich der Tatsachen, die sie im Zusammen-\nlerer Art und Güte aus dem Vorrat auszusondern           hang mit der Auskunftserteilung und der Inan-\nund herauszugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.       spruchnahme erfahren haben.\n(5) Mit dem Eigentumserwerb nach Absatz 2 oder\n3 erlöschen die bisherigen Rechte an der angefor-\nVierter Abschnitt\nderten Sache und die persönlichen Rechte, die zum\nBesitz oder zur Nutzung der Sache berechtigen. Im                         Leistungsvorbereitungen\nFalle des Absatzes 3 gilt bis zum Eigentumserwerb\n§ 16\ndes Leistungsempfängers § 11 sinngemäß.\n(1) Der Leistungspflichtige ist      zu Handlungen,\nDuldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur\n§ 14\nordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung not-\nDer Leistungsbescheid auf Grund einer Anforde-       wendig sind.\nrung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Ver-         (2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen\ntragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme       wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten\ndes Angebots hat der Leistungsempfänger dem Lei-         eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.\nstungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu er-\n(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbe-\nklären.\nreitungen ist die für die Anforderung der Leistung\nzuständige Behörde.\nDritter Abschnitt\nAuskunftspflicht\nFünfter Abschnitt\n§ 15\nPflidlten der Beteiligten\n(1) Alle natürlichen und juristischen Personen,\nPersonenvereinigungen, Behörden und Einrichtun-                                      § 17\ngen haben, soweit sie nicht einer gesetzlichen              (1) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungs-\nSchweigepflicht unterliegen, den Anforderungsbe-         pflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig, ord-\nhörden auf Verlangen alle zur Durchführung dieses        nungsgemäß und vollständig zu bewirken. Ist kein\nGesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und        Zeitpunkt oder keine Frist für die Leistung be-\ndie vorhandenen Unterlagen vorzulegen. Die Aus-          stimmt, so ist sie unverzüglich zu erbringen.\nkunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf\n(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegen-\nPlanungen für die Herstellung oder Veränderung\nüber dem Leistungse:npfänger obliegenden Ver-\nvon Gegenständen, für die ein Bedarf festgestellt\npflichtungen nicht, so hat er dem Leistungsempfän-\nist, der nach diesem Gesetz gedeckt werden soll.\nger den d:1durch entstehenden Schaden zu ersetzen,\n(2) Die Anforderungsbehörden können ferner die        es sei denn, daß er die Nichterfüllung bei sinn-\nVorführung von Tieren, Verkehrsmitteln, Maschinen        gemäßer Anwendung der Vorschriften des bürger-\nund Geräten aller Art an einem von ihnen zu be-          lichen Rechts nicht zu vertreten hat. Aus Mängeln\nstimmenden Ort sowie die Duldung der Besichtigung        einer angeforderten Sache kann eine solche Ersatz-\nvon Anlagen und Gegenständen, die nach diesem            pflicht nur hergeleitet werden, wenn der Leistungs-\nGesetz angefordert werden sollen, verlangen. Zu          pflichtige den Mangel arglistig verschwiegen hat.","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                        1775\n(3) Dem Leisl.unrJspllichli(Jen steht ein Recht, die der Beteiligten zu bestimmen. Die Entschädigung ist\nLeistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten         für die Zeit bis zur Rückgabe der angeforderten\nGegenleistung zu vcrw(~igern, nicht zu.                 Sache oder, wenn die Rückgabe der angeforderten\n(4) Hat   der LeisLtmgsempfJnger auJ eine zum        Sache unmöglich wird, bis zum Eintritt des Umstan-\nGebrauch angeforderleSache Verwendungen gemacht,        des zu gewähren, der die Unmöglichkeit der Rück-\nso kann er hierfür Ersutz in entsprechender Anwen-      gabe zur Folge hat; bei Anforderungen nach § 2\ndung des § 547 des Bürgerlieben Gesetzbuchs ver-        Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ist an Stelle des Zeitpunktes der\nlangen. Der Ansprnch richtet sich gegen den Lei-        Rückgabe der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die\nstungsp11ichtigen; ist dieser nicht Eigentümer, so      Verpflichtung zur Unterlassung oder zur Duldung\nrichtet sich der Anspruch gegen den Eigentümer, es      wegfällt. Die Entschädigung ist in der Regel in\nsei denn, daß im Verhöltnis zwischen diesem und         monatlichen Teilbeträgen nachträglich zu zahlen.\ndem Leistungspflichliucn der Lcistungspflichtige die       (2) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1\nAufwendungen zu tragen hat.                             Nr. 2 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi-\n(5) Der Leistungsempfänger ist berechtigt und auf    gung für den Verlust des Eigentums zu zahlen, die\nVerlangen des Leistungspflichtigen verpflichtet, eine   sich nach dem gemeinen Wert der Sache in dem\nEinrichtung, mit der er die Sache versehen hat, weg-    Zeitpunkt bemißt, in dem er das Eigentum an der\nzunehmen. Im Falle der Wegnahme ist er verpflich-       Sache erwirbt. Wenn der Leistungsempfänger mit\ntet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand    dem Besitz nicht gleichzeitig das Eigentum erwirbt,\nzu versetzen. § 258 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-     so ist der Zustand der Sache im Zeitpunkt des\nbuchs gilt sinngemäß.                                   Besitzerwerbs maßgebend; war er schon vor Zu-\nstellung des Leistungsbescheides im Besitz der\n§ 18\nSache, so ist der Zeitpunkt der Zustellung zugrunde\n(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die     zu legen. Soweit die Sache nach § 13 Abs. 3 Satz 3\nLeistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen        als zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung ange-\nihren Empfang schriftlich zu bestätigen.                fordert gilt, ist hierfür eine Entschädigung unter\n(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1       sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 zu zahlen.\nNr. 1 und 3 bis 5 ist der Leistungsempfänger zur           (3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden\nRückgabe der Sache an den Leistungspflichtigen          Mängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der\nnach Ablauf der für den Gebrauch, den Mitge-            Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen die\nbrauch oder die andere Nutzung bestimmten Frist         Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist\noder bei Beendigung der Anforderung verpflichtet.       rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der\nIst dem Leistungsempfänger bekannt, daß der Lei-        Uberlassung erkennbar waren, innerhalb von zwei\nstungspflichtige nicht zuni Besitz der Sache berech-    Wochen .seit der Dberlassung, bei anderen Märgeln\ntigt ist, so kann sich der Leistungsempfänger durch     innerhalb von zwei vVochen seit der Entdeckung,\ndie Herausgabe an die Anforderungsbehörde von           spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten seit\ndieser Verpflichtung befreien. Die Anforderungs be-     der Uberlassung erfolgt. Zur Wahrung der Frist\nhörde hat die Suche an den zum Besitz Berechtigten      genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.\nherauszugeben.\n(3) Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers,                              § 21\nfür die empfangene Leistung eine Entschädigung zu\nzahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach         Für VermögensnachteHe, die nicht schon durch\nden Vorschriften des Sechsten Abschnitts.               die Entschädigung nach § 20 abgegolten sind, hat\nder Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zah-\n§ 19\nlen, die unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen\nDie Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die      ist. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Ver- .\nPflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß     mögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zu-\nfür den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflich-       sammenhang mit dem Entzug der Nutzung stehen,\ntigen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung     ist eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit\nschriftlich zu bestätigen.                              dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger\nHärten geboten erscheint. Die üblichen Umzugs-\nkosten sind in jedem Falle zu ersetzen.\nSechster Abschnitt\n§ 22\nDie Abgeltung\n(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1\n§ 20                          Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädi-\n(1) Im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1         gung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschafts-\nNr. 1 und 3 bis 8 hat der Leistungsempfänger eine       verkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Ent-\nEntschädigung zu zahlen, die sich nach dem für          gelten und Tarifen bemißt.\nvergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üb-         (2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs.     1\nlichen Entgelt bemißt. Fehlt es an vergleichbaren       Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen,\nLeistungen oder ist ein übliches Entgelt nicht zu       die auf Grund des Vertrages erbracht werden, eine\nermitteln, so ist di(~ Entsch:jdigm1g unter gerechter   nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu\nAbwägung der Interessen der Allgemeinheit und           zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.","1776                                 Bundesgeseb:blatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 23                             (4) Für die gewöhnliche Abnutzung der Sache\n(1) Die Ent.sch~idiglrn~J nach § 20 kann verlangen     während der Zeit, für die Entschädigung nach § 20\nAbs. l gewährt wird, ist kein Ersatz zu leisten.\n1. für Lc~islungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6\n(5) Eine Ersatzleistung durch Herstellung in Natur\nund B der Eigen l.ümcr; die Entschädigung\nskht dem :tvJieler oder Püchter zu, wenn        kann nicht verlangt werden.\ner nicht nach § 11 Satz 2 von der Verpi1ich-       (6) § 23 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Ersatz-\ntun9 zu wieder k (~h rcnden Leistungen be-      leistung.\nfreit .ist;                                        (7) Kann eine angeforderte Sache nach Rückgabe\n2. für  Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4     ganz oder zum Teil nicht alsbald wieder genutzt\nder  Nutzungsberechtigte;                       werden, weil Schäden an ihr behoben werden\n3. für  Lcistun~ren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7    müssen, so hat der Leistungsempfänger für die\nder  Eiqentümer.                                hierdurch entstehenden Vermögensnachteile nach\nMaßgabe des § 21 Entschädigung zu leisten.\n(2) Eine Entschädigung nach § 21 können ver-\nlangen der Eigentümer, sonstige an der Sache zur\n§ 27\nNutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte und\ndiejenigen, die auf Grund eines persönlichen Rech-           Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als\ntes die Sache besitzen.                                   einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger be-\nstimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger\n(3) Die Entschädigung nach § 22 kann der Lei-\nErsatz nach § 26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich\nstungspflich tige verlang<~n.                             eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der\n(4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die durch       Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.\ndie Anforderung in ihren Rechten betroffen werden,\nsind nach Maßgabe der Artikel 52, 53 und 53 a des                                    § 28\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch              (1) Körper- und Gesundheitsschäden, Schäden\nauf die Entschüdigung des Eigentümers nach § 20           durch Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung\nangewiesen.                                               anderer als der angeforderten Sachen sowie Haft-\n§ 24                          pflichtschäden, die der Leistungspflichtige, seine\nFür Leistun9svorbereilungen (§ 16) sowie für           Erfüllungsgehilfen oder der nach § 13 Abs. 1 Satz 2\nSchäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45)           Herausgabepflichtige infolge der Erfüllung einer auf\nentstehen, ist dem Leistungspflichti~ren eine ange-       der Anforderung beruhenden Leistung erleiden, hat\nmessene Entschädigung zu zahlen.                          der Leistungsempfänger, in den Fällen des § 8\nAbs. 2 der Bedarfsträger den Geschädigten ange-\n§ 25                          messen zu ersetz.en, soweit diese nicht auf andere\nIm Falle eirn~r Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7      Weise Ersatz zu erlangen vermögen.\nist dem Eigentümer für seine zur Durchführung                (2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten\ndieser Maßnahmen notwendigen besonderen Auf-              die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nwendungen auf Verlangen angemessen Vorschuß zu            sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes für\nleisten. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 16 Abs. 1.    Sachschäden sind die Vorschriften des § 26 Abs. 2,\n3 und 5 sinngemäß anzuwenden.\n§ 26                             (3) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer\n(1) Kann der Leistungsempfänger eine angefor-          Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtver-\nderte Sache, zu deren Rückgabe er verpflichtet ist,       letzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach\nnicht zurückgeben oder gibt er sie in verschlech-         § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\ntertem oder beschädigtem Zustand zurück, so hat er        dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen\ndem Eigentümer Ersatz zu leisten.                         des Absatzes 1 vorliegen.\n(2) Kann die Sache nicht zurückgegeben werden,\nso bemißt sich die~ Ifohe der Ersatzleistung nach                                    § 29\ndem gemeinen· Wert der Sache im Zeitpunkt der                (1) Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung\nFälligkeit des Rückgabeanspruchs (§ 18 Abs. 2             nicht innerhnlb eines Monats nach Einigung (§ 51)\nSatz 1). Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene           oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistun-\nWertminderung, die über die gewöhnliche Ab-               gen nicht innerhalb eines Monats nach der sich\nnutzung hinausgeht, bh~ibt bei der Bemessung              aus der Einigung oder Festsetzung ergebenden\nunberücksichtigt,                                         Fälligkeit gezahlt, so ist sie von diesem Zeitpunkt\n(3) Wird die Sache in verschlechtertem oder be-        an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen\nschädigtem Zustand zurückgegeben, so bemißt sich          Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-\ndie Höhe der Ersatzleistung nach den für eine sach-       zinsen. Das gilt nicht, soweit den zur Entschädigung\ngemüße Instandselzunq erforderlichen K.osten. Bei         oder Ersatzleistung Berechtigten ein Verschulden\nder Bemessung ist eine durch die Instandsetzung           an der Verzögerung der Zahlung trifft. Soweit der\nnicht zu behebende Wertminderung zu berücksich-           Berechtigte auf die Entschädigung oder Ersatz-\ntigen. Die Höhe der Ersatzleistung darf den ge-           leistung Vorauszahlungen erhalten hat, entfällt die\nmeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne         Verpflichtung zur Verzinsung.\ndie Verschlechterung oder Beschädigung im Zeit-              (2) Erfolgt die Einigung oder Festsetzung nicht\npunkt der Rückgabe gehabt hätte.                          innerhalb dreier Monate nach Bewirkung der","Nr. 79 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                           1.777\nLeistung oder der Fälligkeit des Ersatzanspruchs           liehen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klage-\nin den Fällen der §§ 26, 27 und 28, so sind die in         erhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nAbsatz 1 genannten Zinsen von diesmn. Zeitpunkt            steht die Stellung des Antrags bei der Anforde-\nan zu zahlen.                                              rungsbehörde gleich.\n§ 30                               (2) Auf die Verjährung anderer nach diesem\nGesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften\nIn den Ffülcn der    §§ 26 und 2B ist der Leistungs-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.\nempfänger zur Ersalzh·isl.ung nur gq1en Abtretung\nder Ansprüche verpflichtet, di(: d()tn Ersatzberech-          (3) Die Vorschriften über den Verlust von An-\ntigtcn auf Grund des Erciqnissc~~. üuf dem die             sprüchen nach Artikel 8 Abs. 6 des Finanzvertrages\nErsatzpflicht des LeislungsernpJiÜHJ(:rs beruht, gegen     bleiben unberührt.\nandere Personen zustehen. Die'~-; gilt im Falle des\n§ 26 nicht für Ansprüche aus (j1wm Versicherungs-\nverhältnis.\n§ 31                                                ZWEITER TEIL\nSoweit Preisvorschrificn bestehen, unterliegt                                 Verfahren\nihnen die Bemessung der Entschädigung und Er-\nsatzleistuwJ.                                                                Erster Abschnitt\n§  32                                       Durchführung der Anforderung\n(1) Eine Entsclüidigung nach cl(m §§ 20 bis 22\nund 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26                                      § 35\nund 27 wird nicht gezah ll, suweit einem Entschä-\nLeistungen werden von der Anforderungsbehörde\ndigungs- oder Ersützberccbtig tcn infoiue der An-\ndurch Leistungsbescheid angefordert.\nforderung Vermögensvorteile erwachsen.\n(2) Hat in den Fällen der §§ 2 l und 26 bis 28 bei\nder Entstehung des Schadens ein Verschulden des                                      § 36\nEntschädigungs- oder Ersatzbcrcchtigten mitgewirkt,           (1) Der Leistungsbescheid bedarf der Schrift-\nso gilt § 254 des ßürgcrlidwn Ccsdzbuchs sinn-             form. In ihm müssen der Grund der Anforderung,\ngemäß.                                                     die Anforderungsbehörde, der Gegenstand und der\n(3) Eine Pflicht zur Ersu.i.,dc,islung ni:ch den §§ 26 Zeitpunkt der Leistung, der Bedarfsträger, der\nbis 28 besteht nicht, wenn dc•r SchcH1Pn auch ohne         Leistungspfüchtige und der Leistungsempfänger be-\ndie Anforderung eingetreten würc.                          zeichnet werden.\n(2) Der Leistungsbescheid kann auch bedingt,\n§ 33                            befristet oder auf Widerruf erlassen werden.\n(1) Hat die Anf orden.1nq::;bf::r1fü-dc einen anderen      (3) Wenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei der\nals einen Bedarfsl1<ifjCr zum Lc~i~;tunqsempfänger         Anforderung für die in§ 1. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nbestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Ver-       Zwecke noch nicht bestimmen läßt, kann der\nbindlichkeilen nicht binnen dn)i Wochen seit ihrer        Leistungsbescheid auch in der Form ergehen, daß\nFälligkeit, so haftet für die                 dieser Ver- die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung einer\nbindlichkeiten der Bedarfslr~iqcr; im Falle des § 27      späteren Benachrichtigung vorbehalten bleibt (Be-\nhaftet er jedoch nur nach                  des § 26.      reitstellungsbescheid). Für die in § 5 Abs. 2 bezeich-\n(2) Soweit der Leistungsempf~ingcr nach § 27 zum       neten Gegenstände und Leistungen können die\nErsatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vor-    Behörden der Bundeswehrverwaltung Bereitstel-\ngesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger.                 lungsbescheide vor dem Eintritt des Verteidigungs-\nfalles oder vor einer Feststellung der Bundesregie-\n(3) Soweit der BedarJsträgcr den Entschädigungs-        rung gemäß§ 1 Abs. 2 erlassen. Diese Bereitstellungs-\noder Ersatzberechtigtcm nach Absatz 1 befriedigt,         bescheide ergehen im Einvernehmen mit den gemäß\ngehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsemp-             § 5 Abs. 1 sonst zuständigen Behörden.\nfänger auf den Bedarfstrügcr über. Der Ubergang\nkann nicht zum Nachteil des ßprechtigten geltend              (4) Durch den Bereitstellungsbescheid wird die\ngemacht werden.                                           Veräußerung oder eine sonstige Verfügung über\nden betroffenen Gegenstand nicht gehindert; dem\n(4) Im Falle des Absatzes 2 gilt § JO sinngemäß.      Leistungspflichtigen kann jedoch auferlegt werden,\ndie Veräußerung oder Verfügung der Anforderungs-\nbehörde anzuzeigen.\nSiebenter Abschnitt                           (5) Die Anforderungsbehörde ist verpflichtet, in\ndem Leistungsbescheid die gesetzlichen Grundlagen\nVerjährung                           der Anforderung zu bezeichnen. Sie muß eine\n§ 34                           Rechtsmittelbelehrung erteilen.\n(1) Nach diesem Gesetz begründete          Zahlungsan-\nsprüche verjähren in vier Jahren. Die          Verjährung                           § 37\nbeginnt mit dem Schluß des Jahres,            in dem der      (1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflich-\nAnspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225         des Bürger-  tigen (§ 9) zuzustellen.","1178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Kann ein Leistungsbescheid, der sich auf eine                              § 42\nAnforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 8 bezieht,       Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsemp-\ndem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine     fänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß\nihren Zweck gefährdende Verzögerung zugestellt          eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund dessen die\nwerden, so kann er demjenigen zugestellt werden,        angeforderte Leistung fortan zu erbringen ist, und\nder die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.      erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinrei-\nErfolgt die Zustellung nicht an den Leistungspflich-    chend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzu-\ntigen selbst, so ist dieser durch Ubersendung einer     heben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß\nAbschrift unverzüglich zu benachrichtigen.              des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ab-\n(3) Kann unter den Voraussetzungen des Absatzes      lehnt. ·\n2 ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Anforde-                               § 43\nrung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bezieht, nicht dem\nLeistungspflichtigen zugestellt werden, so kann er         (1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung\ndem Leiter der Werkstatt, des Betriebs oder des         weg, so hat die Anforderungsbehörde\nVerkehrsunternehmens und, wenn auch bei ihm                    1. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\ndiese Voraussetzungen vorliegen, seinem Stellver-                 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 auf Antrag des\ntreter oder dem Leiter einer örtlichen selbständigen              Leistungsempfängers oder des Entschädi-\nAbteilung zugestellt werden.                                      gungsberechtigten die Beendigung der An-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 treten die-             forderung anzuordnen;\nselben rechtlichen Wirkungen ein, wie wenn der                2. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\nLeistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zuge-                  Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Leistungs-\nstellt wäre.                                                     pflichtigen eine Anordnung zu erlassen,\nkraft deren dieser das Eigentum an der\n(5) Der Leistungsbescheid soll auch allen der An-             angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern\nforderungsbehörde bekannten Personen zugestellt                   die Sache sich noch im Eigentum und im\nwerden, die durch die Anforderung in ihren Rechten               Besitz des Leistungsempfängers befindet\nbetroffen werden.                                                 und er der Sache für die im Leistungsbe-\n§  38                                   scheid angegebenen Zwecke nicht mehr\nSoll im Verteidigungsfall oder nach einer Fest-               bedarf, es sei denn, daß die Leistung im\nstellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 ein                öffentlichen Interesse für einen anderen\nVerkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefordert                 der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke drin-\nwerden und kann der Leistungsbescheid dem                        gend benötigt wird. Eine Änderung des\nLeistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine den              Zweckes der angeforderten Leistung im Rah-\nZweck der Anforderung gefährdende Verzögerung                    men des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn\nzugestellt werden, so kann die Zustellung an die in              sie zu einer unzumutbaren Härte für den\n§ 37 Abs. 3 bezeichneten Personen oder - wenn die\nLeistungspflichtigen führen würde;\nZustellung an diese Personen aus den gleichen                 3. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\nGründen undurchführbar wäre - an den Führer                      Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des Leistungspflich-\ndes Verkehrsmittels erfolgen. Unter denselben Vor-               tigen diesen von der Erbringung weiterer\naussetzungen ist die Zustellung an den Führer des                Leistungen zu entbinden;\nVerkehrsmittels auch bei der Anforderung von                  4. bei Anforderung von Leistungen nach § 2\nVerkehrsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 zulässig,              Abs. 1 Nr. 10 auf Antrag des Leistungs-\nsofern die Ausführung von Verkehrsleistungen zum                 pflichtigen diesem das Recht einzuräumen,\nGewerbebetrieb gehört oder das Fahrzeug. dem                     den Vertrag zu kündigen.\nWerkverkehr dient. § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5\nBei Anforderung von Wohnraum ist in Abständen\ngilt entsprechend.\nvon längstens sechs Monaten, beginnend mit dem\n§   39                        Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheides,\nAuf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforde-      von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen\nrungsbehörde die sofortige Vollziehung des Lei-         der Anforderung noch vorliegen.\nstungsbescheides anzuordnen. In diesem Falle kann         (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Lei-\ndie Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht          stungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im\naussetzen.                                             Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an Stelle des Leistungs-\n§ 40                          pflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzu-\nstellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese\nLeistungsvorbereitungen nach § 16 sind schriftlich  unanfechtbar geworden sind.\nanzufordern.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die\n§ 41\nfür die Anforderung einer Sache zu Eigentum gel-\nZur Sicherung des Beweises soll, soweit es sach-    tenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei\ndienlich und unter den gegebenen Umständen             der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu\nmöglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache     zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf\nauf Antrag der Beteiligten durch Sachverständige       Grund der Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten\nfestgestellt und ihr Wert geschätzt werden. Hier-      Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwi-\nüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den        schenzeit eingetretene Veränderung des Wertes\nBeteiligten zuzustellen ist.                           der Sache ist zu berücksichtigen.","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                             1779\n§  44                                    glaubhaft macht, daß die Bekanntgabe über-\nhaupt nicht oder erst in einem späteren Zeit-\n(l) Auf die Erzwingung von 1-Iandlungen, Dul-\npunkt zu seiner Kenntnis gelangt ist.\ndungen oder Unterlassungen, die nach diesem Ge-\nsetz angefordert werden, sind die Vorschriften des             2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Bin-\nVerwaltungs-Vollstreckungsgcselzes vom 27. April                   nenschiffen und Luftfahrzeugen können auch\n1953 (Bundcsgcsctzbl. I S. 157) entsprechend anzu-                 durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine\nwendcm. Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfs-                     Ausfertigung des Bescheides ist gleichzeitig\nträger sind, durt der V crwaltt1ngszwang nicht                     dem leistungspflichtigen Eigentümer oder Be-\nangewandt werden.                                                  sitzer zu übermitteln.\n(2) Vollzugsb<'hördc~ ist die Anforderungsbehörde\noder die Behörde, die von dl~r Landesregierung                                         § 48\nbestimmt wird. Die Vollzugsbehörde kann die Ver-               (1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden\nwaltungshilfe m1derer Behörden in Anspruch                  ist kostenfrei. Dem Leistungspflichtigen können je-\nnehmen.                                                     doch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er\n§  45                             sie durch grobes Verschulden verursacht hat.\n(l) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicher-                (2) Auslagen, die dem Leistungspflich.tigen durch\nstellung einer anzufordernden Leistung die Be-              das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstat-\nschlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein            tet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrneh-\nzu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die         mung seiner Rechte notwendig waren und sich sein\nBeschlagnahme wird mit der Zustellung der An-               Antrag als begründet erweist.\nordnung an denjenigen wirksam, der bei einer\nAnforderung Leistungspflichtiger sein würde.\nZweiter Abschnitt\n(2) Die   Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsge-\nschäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit                           Festsetzung von Entschädigung\nunwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden                                  und Ersatzleistung\nAnforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen;\nauch dürfen wesentliche Veränderungen an der                                           §  49\nSache ohne Gern~hmigung der Anforderungsbehörde                Entschädigung und Ersatzleistung werden durch\nnicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften              die Anforderungsbehörden festgesetzt.\nin diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege\nder Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung\n§ 50\ngleich.\n(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn                   Wer Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz-\ndie Leistung nicht innerhalb zweier Monate an-              leistung erhebt,. hat der Anforderungsbehörde\n9efordert wird.                                             schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob\nund welche anderen Personen nach seiner Kenntnis\n§  46                             ein Recht auf die Entschädigung oder Ersatzleistung\n(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach           geltend machen oder geltend machen können. Die\ndiesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile             Erklärung ist dem Zahlungspflichtigen und den als\ndes Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungs-             Berechtigte benannten Personen zuzustellen.\ngericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen\nist.                                                                                   § 51\n(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren\n(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder\ngelten die Vorschriften des § 131 der Verwaltungs-\nder Ersatzleistung hat die Anforderungsbehörde\ngerichtsordnung.\ndurch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung\n§ 47                              der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der\nFür die Zuste]]ungen durch die Verwaltungsbe-            Zahlungspflichtige und die der Anforderungsbehörde\nhörde nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften            bekannten Berechtigten.\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952             (2) Kommt eine Einigung zustande, so hat die\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) mit folgender Maßgabe:           Anforderungsbehörde diese zu beurkunden und den\n1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-        Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde\nlung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-         zuzustellen.\ntungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die           (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt\nZustellung durch schriftliche oder fernscp.riftliche die Anforderungsbehörde die Höhe der Entschädi- .\nMitteilung oder - ohne daß die Voraussetzun-         gung oder der Ersatzleistung fest, nachdem sie den\ngen für eine öffentliche Zustellung nach § 15         Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes vorzulie-         hat.\ngen brauchen -       durch öffentliche Bekannt-           (4) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Be-\nmachung in der Presse, im Rundfunk oder in            scheid, in dem die Anforderungsbehörde, der\neiner sonstigen ortsüblichen und geeigneten          Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die\nWeise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zu-        Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechts-\nstellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden        mittel anzugeben sind. Er ist den Beteiligten zuzu-\nTage als bewirkt, sofern nicht der Betroffene         stellen.","1780                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(5) Bestehl bei der Anforderungsbehörde Unge-        Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den\nwißheit über die Person des Zahlungsempfängers,         ordentlichen Gerichten geltend machen, ode: die\nso hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung        Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens\noder Ersatzleistung zu zahlende Geldbetrag unter        beantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das\nVerzicht mlf da::; Recht der Rücknahme zu hinter-       Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinter-\nlegen ist.                                              legt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeß-\n§ 52                          ordnung über das Verteilungsverfahren sind sinn-\ngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die\n(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 51    Anforderung eines Grundstücks, eines eingetragenen\nAbs. 2 ist 1rnch Zustellung an die Beteiligten voll-    Schiffes oder Schiffbauwerks oder eines in der\nstreckbar. Der Festsel.zun~Jshescheid nach§ 51 Abs. 3   Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte\nist den Bcldl ifJ ten gegenüber vollstreckbar, wenn     an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs oder\ner für diese unanfechtbar geworden ist oder das         durch die Anforderung einer Sache veranlaßt, auf\nGericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.    die sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek\n(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den    oder ein Registerpfandrecht eines Beteiligten er-\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-      streckt, so sind auf das Verteilungsverfahren die\nstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-          Vorschriften über die Verteilung· des Erlöses im\nstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird    Falle der Zwangsversteigerung sinngemäß anzu-\nvon dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des          wenden.\nAmtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem\n§ 56\nFestsetzungsverf ahren befaßte Behörde ihren Sitz\nhat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht             (1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei\nanhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Ge-            den Anforderungsbehörden Vertreter des Finanz-\nschäftsstelle dieses Gerichls. In den Fällen der        interesses bestellen.\n§§ 731, 767 bis 770, 785, 78G, 791 der Zivilprozeß-        (2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Betei-\nordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die     ligter am F estse tzungsverfahren im Sinne des § 51,\nmit dem Fcstsetzungsverfahren befaßte Behörde           sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.\nihren Sitz hat, an die Slelle des Prozeßgerichts.\n§ 53                                                    § 57\n(1) Hat der Enlschädigungsberechtigle im Falle         (1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren\neiner Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber       Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können\nder Anforderungsbehörde gemäß § 50 erklärt, daß         die am Festsetzungsverf ahren Beteiligten innerhalb\ner infolge der Anford(~rung eine Verpflichtung zur      zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbe-\nUbereignung der Sache nicht erfüllen könne oder         scheides Beschwerde einlegen. Uber die Beschwerde\ndaß ihm die Sache zur Sicherung übereignet sei, so      entscheidet die Aufsichtsbehörde.\nhat die Bel1iirde anzuordnen, daß der Entschädi-           (2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den\ngungsbetrüg unter Verzicht auf das Recht der Rück-      am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.\nnahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn\nein Dritter gegenüber der Behörde Rechte aus einem\nRechtsverhültnis der in Satz l bezeichneten Art an-                              § 58\ngemeldet hal:.                                             (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung\n(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt    oder der Ersatzleistung kann ein Beteiligter binnen\nder hinterlegle Betrag an die Stelle der Sache. Im     einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der\nübrigen beslimmen sich die Rechte auf den hinter-       Beschwerdeentscheidung Klage erheben. Ist eine\nlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten        Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nicht\nbestehenden Rechtsverhältnis.                          zulässig, so beginnt der Lauf der Frist mit der Zu-\nstellung des Festsetzungsbescheides. Die Klage kann\nauch erhoben werden, wenn die Anforderungsbe-\n§ 54\nhörde über einen Festsetzungsantrag oder die\n(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51       Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde -innerhalb\nAbs. 5 und des § 53 wird der Zahlungspflichtige von     einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung\nseiner Zahlungspflicht befreit.                        nicht getroffen hat.\n(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5       (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück-\nund § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteilig-  sicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-\nten über die Auszahlung nachgewiesen ist.               schließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit\n(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-      von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a\nlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.  Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-\nordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich ist\ndas Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen\n§ 55\nBezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Hat\nWird der als Entschädigung oder Ersatzleistung       die Anforderungsbehörde ihren Sitz nicht im Inland,\nzu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften        so ist örtlich das Landgericht ausschließlich zustän-\ndieses Cesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte    dig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregie-\nsein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen       rung befindet.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                         1781\n(3) Die Kl21~F gcDcn den zur Entschädigung oder         (4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-\nErsatzleisltm9 Vcrpflichtdcn ist auf Zahlung des         scheidet die für die Entscheidung über die nach-\nverlilnglen BelrüDC'S 1Jzw. Me:hrbctrages zu richten.    geholte Verfahrenshandlung zuständige Behörde\nDie Klage ge~wn den zur Entschädigung oder               oder das hierfür zuständige Gericht.\nErsatzleistung BPn~chligten isl darauf zu richten,\ndaß die Entsd1üdignng oder die fasatzleistung unter                               § 62\nAufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbe-\nscheid<~s anderweit feslgesetzL wird.                       (1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht\nfestgesetze Entschädigung oder Ersatzleistung eine\n(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3         Uberzahlung eingetreten, so hat die Anforderungs~\nSatz 2 auf Antrn~J des Berechtigten den Festset-         behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten\nzungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.      Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen.\nUber den Antrag kann durch Beschluß vorab ent-           Von der Anordnung ist abzusehen, wenn die Rück-\nschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.      forderung zu einer unbilligen Härte führen würde.\nDie §§ 713 bis 720 der Zi vilprozeßordnung sind\nentsprechend anzuwenden.                                    (2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt,\ngeändert oder widerrufen und ist der Zahlungs-\nempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des\n§ 59                          Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet,\nHat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die       so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die An-\nEntschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so        forderungsbehörde die Rückzahlung des auf Grund\nist die Klaqe vor dem ordentlichen Gericht binnen        des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch\nzwei Monu l.en nach Zustellung des Festsetzungsbe-       Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung\nscheides zu erheben.                                     der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den\ndie Berichtigung, die Änderung oder der Widerruf\n§ 60                          ausgesprochen wird, zu verbinden.\n(1) Die Festsetzung von Entschädigungen für Lei-        (3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangs-\n:.,tungen zugunsten dc~r in§ 1 Abs. l Nr. 3 bezeichneten vollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61\nStreitkräfte erfolgt im Benehmen mit den Behörden        sinngemäß anzuwenden.\nder beteiligt.en Macht (Artikel 12 Abs. 3 des Finanz-\n§ 63\nvertrages vom 26. Mai 1952). In diesen FäJlen steht\ndie Bundesrepublik für die ErfüJlung der Verpflich-        Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den\ntung ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Festset-        Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2\nzung der Entschädigung oder Ersatzleistung werden        und 4) sinngemäß.\nvon der Bundesrepublik im eigenen Namen geführt.\n§ 64\n(2) Das Verfahren für die Festsetzung des Er-\nFür die Zustellungen im Festsetzungsverfahren\nsatzes von Schäden, für welche die in § 1 Abs. 1 Nr. 3\ngilt § 47 entsprechend.\nbezeichneten Streitkräfte nach den §§ 26 und 28\nersatzpflichtig sind, sowie die Fristen für die                                   § 65\nGeltendmachung der Ansprüche auf solche Ersatz-\nleistungen werden durch Artikel 8 des Finanzver-           Für die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt\ntrages vom 26. Mai 1952 bestimmt. Absatz 1 Satz 2        § 48 entsprechend.\nfindet Anwendung.\n§ 61\nDRITTER TEIL\n(1) Demjenigen, der durch Naturereignisse oder\nandere unabwendbare Zufälle verhinde1t worden                       Manöver und andere Ubungen\nist, eine in §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 und § 59 be-\nstimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wieder-\n§ 66\neinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.\n(1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten\n(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach\n(Truppen), die berechtigt sind, im Bundesgebiet\nWegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Ablauf\nManöver oder andere Ubungen abzuhalten, solche\neines Jahres, vom Ende der versäumten Frist ge-\nManöver oder andere Ubungen durchführen, gelten\nrechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr\nunbeschadet einschränkender Bedingungen, die für\nbeantragt werden.\nden Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwal-\n(3) Die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung       tungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften\nrichtet sich nach den Vorschriften, die für die ver-     dieses Teils. Das gleiche gilt für die von der Truppe\nsäumte Verfahrenshandlung gelten. Der Antrag muß         zugezogenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern\nenthalten                                                oder anderen Ubungen von Truppen teilnehmen,\n1. die Angabe der die Vviedereinsetzung be-      sowie für die Verbände und Einheiten des zivilen\ngründenden Talsachen und die Mittel für       Bevölkerungsschutzes.\nihre Glaubhaftmachung;                           (2} Manöver oder andere Ubungen dürfen in der\n2. die Nachholung der versäumten Verfahrens-     Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht überschrei-\nhandlung oder, wenn diese bereits nach-       ten. Die Truppen haben sicherzustellen, daß bei\ngeholt ist, die Bezugnahme hierauf.           Manövern oder anderen Ubungen soweit wie mög-","1782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nlieh Sch~idc:n vcrmicd(!H wNdcn und die wirtschaft-            in ortsüblicher Weise durch di.e zuständige Landes-\nliche NutzunD von c;runcistiickcn nicht wesentlich             behörde bekanntgemacht werden. Davon abwei-\nbecintrüchti~Jt wird. Ein Crundsliick, auf dem infolge         chend können über die Anmeldung und Bekannt-\neines NfcrnÖV(:rs oder einer anderen Ubnng erheb-              gabe von Ubungen die Truppen mit den zuständigen\nliche Sch/iden ('rJ I slirndcn sind, darf innerhalb dreier     Behörden besondere Vereinbarungen treffen.\nMorw l.e nicli L w i(~dc~r bcnu l.zt werden, es sei denn,\ndaß die zusUi1Hli~Jen Land<~sbcl1örclen zustimmen. Ist                                   § 70\ndurch ein Maniiver oder eine andere Ubung die\n(1) Die Truppen dürfen bei Manövern oder an-\nwirtsc:l1idl I idl() Nt117.lln[J Pin es Crundstücks wesent-\nlich bcei1ttr/id11i(Ji word('n, so dürfen die Truppen          deren Ubungen, die nach § 69 angemeldet sind, die\nauf diesem Crund'-;lück Tvbnl'iver oder andere Ubun-           öffentlichen Verkehrswege mehr als verkehrsüblich\ngen so l,m~J(! nicht durcbfii hren, als zu besorgen ist,       benutzen, soweit es zur Erreichung des Ubungs-\ndaß diPse zu c~iner weil(:rcn oder erneuten wesent-            zweckes unter gebührender Berücksichtigung der\nlichen Hc:eintriich Liqunu der wirtschaftlichen Nutzung        öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend ge-\ndes Grundslücks lühren künnlen.                                boten ist und nicht einschränkende Bedingungen\nnach § 66 Abs. 1 oder Beschränkungen nach § 68\nAbs. 2 entgegenstehen. Offentliche Verkehrswege\n§ 67                           dürfen nur auf Grund einer Vereinbarung mit den\nDie Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils               zuständigen Behörden ganz oder teilweise für den\nfinden nur insoweit Anwendung, als in diesem Teil              öffentlichen Verkehr gesperrt werden; die erforder-\nauf sie Bezug genommen ist.                                    lichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verein-\nbarung treffen die zuständigen Behörden.\n§ 68                              (2) Das Uberqueren der Gleise von Schienenbah-\nnen außerhalb der dazu bestimmten Ubergänge ist\n(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren,              verboten. Jedoch können Einzelgruppen zu Fuß,\nvorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.\nwenn die Erfordernisse der Manöver oder anderen\n(2) Ohne eine besondere EinwHligung des Berech-             Ubungen es dringend verlangen, die Gleise außer-\ntigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1              halb der dazu bestimmten Obergänge unter Beach-\nzustehenden Rechte nicht ausüben auf                           tung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen über-\n1. bebauten Grundstücken;                             schreiten; die Haftung für alle entstehenden Schäden\n2. Grundstücken, die wegen der land- oder             übernimmt die Körperschaft, in deren Dienst die\nforstwirtschaftlichen Nutzung oder als             Truppe steht, die das Manöver oder die Ubung\nWasi:;erschutzgebiet durch die zuständigen        durchführt.\nBehörden als besonders schutzbedürftig               (3) Die Truppen dürfen Gebiete der Hoheits-\nerklärt worden sind;                              gewässer benutzen, soweit die Bedingungen für\n3. Tier-, Naturschutzgebieten oder Natur-             die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich\ndenkmalen;                                         vorsehen. Die zuständigen Behörden können auf\nVerlangen der Truppen solche Teilgebiete sperren.\n4. Stätten von religiöser, kultureller oder\ngeschichtlicher Bedeutung;\n§ 71\n5. Friedhöfen;\n6. Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicher-            (1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Perso-\nheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-             nen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie Gerät und\nstrnß(m-, See- oder Luftverkehrs zu ge-           sonstigen Bedarfsgegenständen sind der Truppe die\nwährleisten, und Verkehrsflughäfen;               erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.\nDie Truppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu\n7. Anlagen, welche bestimmt sind, die Nach-\nbeachten.\nrichtenübermittlung zu gewährleisten;\n(2) Als behelfsmäßige Unterkünfte sind auch\n8. Anlauen zur Ent- oder Bewässerung sowie\nsolche Räume zur Verfügung zu stellen, die üb-\nzur J\\bwüsscrbescitigung;\nlicherweise anders verwendet werden.\n9. Anlagen zum Schutz gl:r:ien Naturgewalten;\n(3) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur\n10. Anlagen zur Versorgung mit vVasser oder\nVerfügung zu stellen\nEnergie.\nbei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuch-\n(3) Grundstücke        dürfen in geringerer als der                tung, Wasser und Heizung,\nsonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit\nbei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuch-\ndie Bedingungen für die Durchführung der Manöver\ntung, Wasser und Lagerstroh.\ndies ausdrücklich gestatten.\n(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 11 Satz 1,\n§ 12, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und\n§ 69\nAbs. 5, § 16, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten\nManöver oder andere Ubungen sind rechtzeitig                sinngemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im\nbei den zusttindigen Behörden anzumelden. Dabei                Sinne des § 4 Abs. 3 dürfen nur angefordert werden,\nist anzugeben, in welchem Umfang Straßen voraus-               soweit Körperschaften, Anstalten oder Verbände,\nsichtlich mehr als verln~hrsüblich benutzt werden              die diese Gebäude oder Sachen benutzen, durch die\nsollen. Zeit, Ort und Durd1riihrunasbedingungen der            Anforderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht\nManöver sollen mindestens 2 Wochen vor Beginn                  wesentlich beeinträchtigt werden.","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                           1783\n§ 72                           Bei Beschädigungen von Verkehrsanlagen oder\nDie Träger örtlicher \\!Vasserversorgungsanlagen        Verkehrseinrichtungen sind auch die Kosten zu\nersetzen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen\nhaben den Truppen nach den vorhandenen Möglich-\nkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonsti-       Verkehrs notwendig sind, es sei denn, daß die\ngen Bedarf zu liefern. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,        Beschädigung durch eine Benutzung im Rahmen des\nAbs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gill sinngemäß.                  Gemeingebrauchs verursacht wurde.\n(3) Wird eine nach § 71 oder § 73 zum Gebrauch\n§ '13                          überlassene Sache verschlechtert oder beschädigt\noder kann sie nicht zurückgegeben werden, so gilt\n(l) Sachen und Leistungen, für die ein Bereit-         § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß.\nstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder\nandere Ubungen in Anspruch genommen werden,                                        § 78\nwenn der Zweck d0r Ubunq es erfordert. Dabei sind            Wird durch die 3enutzung eines Grundstücks zu\ndie rnililärischen und zivilen Belange gerecht abzu-      Manövern oder anderen Ubungen dessen gewöhn-\nwägen.                                                    liche Nutzung derart beeinträchtigt, daß dadurch\n(2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1\"' eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungs-\nfindet keine Anwendung.                                   ausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung\nzu gewähren, die diesen Nachteil angemessen aus-\n§ 74                           gleicht.\nLeistungspflichtig isl, wer die tatsüchiiche Gewalt                             § 79\nüber die angeforderte Sache ausübt.                          Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch\nBehörden angefordert, die gemäß § 5 Abs. 1 durch\n§ 75                           Rechtsverordung bestimmt werden. Für die Anfor-\nderung der in § 73 aufgeführten Manöverleistungen\nLeistungsempfiinqer ist die~ l{örpcrschaft, in deren   sind die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zu-\nDicnsl die Truppen slehen. Die zusti:indigen Stellen      ständig. Die Vorschriften des § 6 finden sjnngemäß\ndieser Körperschaft bcsUmm:·n die Einheiten, Dienst-      Anwendung.\nstellen oder PPrsoncn, :zu deren Gunsten die Leistun-\ngen erbracht werden sollen.                                                        § 80\nDie Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 9\n§ 76                           Abs. 2 finden Anwendung.\n(1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht\n§ 81\nwerdPn müssen, ist eine anqemessenc Entschädigung\nzu gewähren. In den Füllen des § 73 gelten für die           (1) Für die Durchführung der Anforderung gelten\nEntschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend.              die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37,\n39, 40, 44, 46 und 47.\n(2) Die Entschüdiqung ist an den Leistungspflich-\ntigen zu zahlen, es sei denn, daß dieser einen               (2) Für die Entschädigung nach §§ 76 und 78 und\nanderen als EntschüdiuunrJsberechtigten bezeichnet        die Ersatzleistung nach § 77 gelte11- die Vorschriften\noder der Anfonlenmgsbehörde bekannt ist, daß              des § 23 Abs. 4, der §§ 29, 32 Abs. 2, der §§ 34, 50,\ndie Leistung aus dem Vermögen eines anderen               52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61 bis 65. § 49 gilt\nerbracht ist. Hält der Leistungsempfänger den             mit der Maßgabe, daß die in § 79 Satz 2 genannten\nLeistungspflichtigen ohne grobe Fahrlässigkeit für        Behörden nur für die Festsetzung von Entschädigun-\nentschädigungsberechti'gt, so wird er durch die           gen bei der Anforderung von Sachen und Leistun-\nZahlung an diesen befreit. Etwaige Ansprüche des          gen gemäß § 73 zuständig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit\nEntschädigungsberechtigten gegen den Leistungs-           der Maßgabe, daß in den Fällen des § 76 Abs. 1 das\npflichtigen als Empfänger der Zahlung bleiben un-         Landgericht, in dessen Bezirk der Schaden entstan-\nberührt.                                                  den ist, in den Fällen des § 78 das Landgericht, in\ndessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich\n§ 77\nausschließlich zuständig ist.\n(1) Für Schäden, die an Grundstücken, baulichen\n(3) Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll\nAnlagen, Strnßen, Brücken, Wasserlüufen, Häfen\ntunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt wer-\nund sonstigen Verkehrsanlagen oder Verkehrs-\nden. Der Zahlungspflichtige hat auf den Abschluß\neinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs durch\neiner Vereinbarung mit den Berechtigten hinzu-\nManöver oder andere Ubungen verursacht werden,\nwirken. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,\nist Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung bemißt sich\nso gilt § 51 Abs. 3 bis 5.\nim Falle der Zerstörung nach dem gemeinen Wert,\nim Fülle der Beschiidigung nach der Höhe der not-                                   § 82\nwendigen Kosten der Wiederherstellung oder der               (1) Das Verfahren für die Abgeltung der Schäden,\nInstandsetzung.\nfür welche die Streitkräfte nach § 77 ersatzpflichtig\n(2) Im Falle der Bcsch~'tdigung eines land- oder       sind, sowie die Fristen für die Geltendmachung der\nforstwirtschaftlichen Grundstücks durch die Benut-        Ansprüche auf Ersatzleistung werden, soweit die\nzung zu Manövern oder anderen Ubungen ist außer-          Stationierungstruppen in Betracht kommen, nach Ar-\ndem für eine infolge der Beschädigung eingetretene        tikel 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 be-\nErtragsminderung angemessener Ersatz zu leisten.          stimmt.","1784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Stehen uniform icrte VPrbände oder Einheiten                                    § 85\nim Dicnsle eirws Landc,s, so gdten die landesrecht-              Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu\nlichen Vorschriften.\nvereiteln, eine der in § 84 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder\n§ B3                           Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Unterlassun-\nWenn die Bundesregierung fostslellt, daß die               gen begeht und dadurch vorsätzlich das öffentliche\nHcrstellun~J der Einsu.Lzfühigkcit oder die Sicherung         Wohl erheblich gefährdet, wird mit Gefängnis bis\nder Operationsfreiheit der Truppen notwendig ist,             zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\nfinden die Vorschriften des ~ 66 Abs. 2, des § 68             dieser Strafen bestraft.\nAbs. 2 Nr. l bis 5 und der§§ 69 und 70 Abs. 1 Satz2\n§  86\nkeine Anwendung.\n(1) Wer vorsätzlich die durch § 15 Abs. 4 be-\ngründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis\nbis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\nVIERTER TEIL                       dieser Strafen bestraft.\nBuß~Jeld- und Stn1fbestimmungen                       (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-\n§ B4                           vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,\nso ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungs-             Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\npflichliger vorsützlich oder fahrlässig\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ver--\n1. eine Leistung, die nicht lediglich durch Be-      letzten ein.\nreitstellungsbescheid angefordert ist, nicht,\nnicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder\nnicht vollständig bewirkt oder einer ihm\nFUNFfER TEIL\nauf Grund des § 2 auferlegten Verpflich-\ntung zur Duldung oder Unterlassung zu-                     Dbergangs- und Schlußvorschriften\nwiderhandelt;\n2. entgegen dem § 15 Abs. l die Auskunft                                      §  87\nnicht, unrichtig, unvollständig oder nicht\nfristgemäß erteilt, die vorhandenen Untef-           Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsauf-\nluucn nichl, un vollsU.indiq oder nicht frist-    gaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939\ngcmäfl vorlegt oder einem Verlangen nach          (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und die zu seiner Durch-\n§ 15 Abs. '.l Salz 1 oder einer Verpflich-        führung ergangenen Vorschriften werden, soweit\ntunrJ nach § 15 '\\bs. 2 Satz 2 zuwider-           sie Bundesrecht geworden sind, aufgehoben.\nhandelt;\n3. dc'r sdi ri fll idwn Anordnung, eine Leistung                              § 88\nvo rzuhc:rei len (§ 1G), zuwiderhandelt;             (1) Werden Grundstücke im Eigentum von Ge-\n4. enlqer1en einer ihm nach § 36 Abs. 4 auf-         bietskörperschaften nach diesem Gesetz angefordert,\nerle~Jlen Verpflichtung eine Veräußerung          so bemißt sich die Entschädigung, wenn und soweit\noder Verfügung nicht anzeigt.                     diese Grundstücke nicht Erwerbszwecken dienen,\nnach dem Ersatz der fortlaufenden Aufwendun-\n(2) Ordnungswidrig         handelt ferner, wer, ohne\ngen, insbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital,\nLeistungspflichtiger zu sein, vorsätzlich in Kenntnis\nBetriebskosten und Versicherungsbeiträge, sowie\nder Leistung:,pflicht eines anderen einen Gegenstand,\neinem angemessenen Betrag für Abnutzung. Dar-\nder nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid an-\nüber hinaus sind die durch die Anforderung ver-\ngefordert ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört,\nursachten Aufwendungen, soweit sie den Umstän-\nunbrauchbar mc1.cht oder verderben läßt.\nden nach notwendig waren und der Höhe nach\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-            angemessen sind, zu erstatten. Die Miete für\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu             Ersatzräume ist insoweit zu erstatten, als sie die\nfünfzigtausc'nd Deutsdw Mark, wenn sie fahrlässig            fortlaufenden Aufwendungen für das angeforderte\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend          Grundstück übersteigt.\nDeutsche Mi1 rk geahndet werden.\n(2) Für Sachen im Eigentum der Bundesrepublik,\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. l bis 4           die für Zwecke der Streitkräfte angefordert oder\ngelten auch für den gesetzlichen Vertreter des               nach § 89 Abs. 1 weiter in Anspruch genommen\nLeistungspflid1tigen und in den Fällen einer An-             werden, werden Entschädigung und Ersatzleistung\nforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für den,          insoweit nicht gewährt, als sich die Bundesrepublik\nder die talsüchliche Cewalt über die Sache ausübt.           in zwischenstaatlichen Verträgen mit der unentgelt-\n(5) AnJorderungsbehörden,        die Bundesbehörden      lichen Nutzung dieser Sachen durch die Streitkräfte\nsind, nehmen diQ Betugnisse der Verwaltungs-                 und ihre Mitglieder einverstanden erklärt und auf\nbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über                 den Ersatz von Schäden an diesen Sachen verzich-\nOrdnungsw idri~J kci ten vorn 25. März 1952 (Bundes-          tet hat.\ngesetzbl. 1 S. 177) und der obersten Verwaltungs-                (3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im Eigentum\nbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 dieses Gesetzes             des früheren Deutschen Reichs standen und auf\nwahr.                                                         Grund des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1961                        1785\nder RechtsverhliJ lnisse des Reichsvermögens und       folge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt\nder preußischen Beteiligung vom 21. Juli 1951          sich die Ersatzleistung auf einen Ausgleich für diese\n(Bundesgesetzbl. I S. 467) und der Verordnung zur      Nachteile.\nDurchführung des § 6 dieses Gesetzes vom 26. Juli         (3) Die Auszahlung der Ersatzleistung nach Ab-\n1951 (Bundesgeselzbl. I S. 471) der Verwaltung des\nsatz 2 Satz 1 kann von der Bedingung abhängig\nBundes unterliegen, sinn~Jemäß Anwendung.              gemacht werden, daß die baulichen Veränderungen\ntatsächlich beseitigt werden.\n§ 89                            (4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch\n(1) Sachen, die nach dem Gesetz über die vor-       bauliche Veränderungen während der Inanspruch-\nläufige Fortgel tung der Inanspruchnahme von           nahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung\nGegenstä.nden für Zwecke der ausländischen Streit-     des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung\nkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bun-     nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die\ndesgesetzbl. I S. 639) für in Anspruch genommen er-    Abgeltung von Besatzungsschäden vorbehaltenen\nklärt worden sind und deren Inanspruchnahme nicht      Gesetz. Ein Ausgleich ist nicht zu zahlen, soweit\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben       die Werterhöhung nach § 32 dieses Gesetzes bei der\nworden ist, können im Anschluß an die bisherige        Bemessung einer Entschädigung oder Ersatzleistung\nInanspruchnahme weiter angefordert werden, soweit      zu berücksichtigen ist.\ndas zur Erfüllung der sich aus Artikel 48 Abs. 2 des      (5) § 17 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes findet keine\nTruppenvertrages ergebenden Verpflichtungen not-       Anwendung.\nwendig ist. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3\n§ 92\nfinden keine Anwendung. Die Anforderung wird mit\nder ZustelJung des Leistungsbescheides vollziehbar;       (1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des\nRechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.       Truppenvertrages oder nach Artikel 13 des Ersten\nTeils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 treten zwei\nBesatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder\nJahre nach Inkrnfltreten dieses Gesetzes außer\nzum Gebrauch in Anspruch genommen waren, be-\nKraft. Die weitere Anforderung nach Absatz 1 gilt\nmißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die\nals erneute Anforderung im Sinne des § 2 Abs. 3\nEntschctdigung und Ersatzleistung nach den Vor-\nSatz 2 mit der Maßgabe, daß für Wohnungen die\nschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädi-\nFrist auf neun Monate beschränkt ist.\ngungsberechtigten bisher eine höhere laufende Ent-\n(3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländischen     schädigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu\nStreitkrdfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden    zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in\nsind, sowie Wohnungen, dje im Rahmen der Ersatz-       dieser Höhe zu gewähren.\nbauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errich-\n(2) Die Manöverschäden, die nach dem 5. Mai 1955\ntet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder\n12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den\nihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen worden\nVorschriften dieses Gesetzes abgegolten.\nsind, können ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und\ndiesem Paragraphen ergebc~nden Beschränkungen             (3) Die in § 29 Abs. 2 genannte Frist läuft in den\nangefordert werden.                                    Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar\n195'7, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 90                         eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.\nFür Schäden an beweglichen Sachen, auf die § 89\nAnwendung findet, ist unter den Voraussetzungen\n§ 93\ndes § 8 des Gesetzes über die Abgeltung von Be-\nsatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundes-             Auf Grundstücke, die von den Behörden einer\ngeselzbl. I S. 734) 1md in dem dort vorgesehenen       beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur\nUmfang eine zusätzliche Ersatzleistung zu gewähren.    vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken\nund Anlagen in Anspruch genommen worden sind,\nund auf Grundstücke, die von den Behörden einer\n§ 91 .                       beteiligten Macht zu Schutzbereichzwecken in An-\n(1) Sind auf Grundstücken, auf die § 89 Anwen-      spruch genommen oder in dieser VI/ eise behandelt\ndung findet, während der Inanspruchnahme bau-          worden sind, finden §§ 89 bis 92 keine Amvendung.\nliche Veränderungen vorgenommen worden, so\nist dem Eigentümer Ersalz zu leisten, wenn das\nGrundstück infolge der Veränderung seinem ur-                                   § 94\nsprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu               (1) Die Festsetzung der Entschädigung und der\ndienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich        Ersatzleistung für Inanspruchnahmen, die vor Erlaß\nbeeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesent-      dieses Gesetzes angeordnet waren oder sich als\nlich erschwert ist.                                    weitere Anforderungen im Sinne des § 89 dar-\n(2) Die Höhe der Ersatzleistung bemißt sich nach    stellen, bleibt den bisher dafür zuständigen Landes-\nden Kosten, die notwendigerweise aufgewendet           behörden vorbehalten. Das gleiche gilt für die\nwerden müssen, um die Veränderungen zu beseiti-        Manöverschäden, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\ngen und den früheren Zustand wiederherzustellen.       setzes entstanden sind.\nStehen die Kosten in keinem angemessenen Ver-             (2) § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß das\nhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer in-      Landgericht örtlich ausschließlich zuständig ist, in"]}