{"id":"bgbl1-1961-78-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":78,"date":"1961-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/78#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-78-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_78.pdf#page=11","order":3,"title":"Aufzugsverordnung","law_date":"1961-09-28T00:00:00Z","page":1763,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 78 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961                                                                   1763\nVerordnung\nüber die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen\n(Aufzugsverordnung - AufzV)\nVom 23. September 1961\nInhaltsübersicht\n§\nSachlichf:r Geltungsbereich ............................................ .\nAllgemeine Vorschriflc:n über Errichtung und Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                2\nAnzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3\nAbnahmeprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4\nAuswechselung von Tragmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               5\nF[ctuptprüfung          . .......................................................                                                           6\nZwischenprüfung               ............... .......................................                                                       7\nPrüfung r1c1ch Sc:lwdcnsftillcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       8\nJ\\nuconlnctc Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    9\nI T«t1;)lJnüf'ung vor Wi(:derinbctriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  10\nPriiJhc::;dwiniDUnuen               ...................................................                                                    11\nVernnl<1sstmg der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        12\nPrüfuna von Baulcilcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    13\nSc1d1vctsL~indig<) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14\nBelric~bscinslcllung              ....................................................                                                     15\nAufzufr.;vvörLcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16\nAu rzugsführcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           17\nUnf~i He    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nAursid1l über /uil<1gcn des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen . . . . . . . . . .                                                         19\nTcdrnisdwr .Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   20\nUbcrg,ingsbcslimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       21\nStrafta tcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      22\nGcllung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              23\nInkraftlrelen         ..........................................................                                                           24\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 bis 4 sowie des § 24 d                                             (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Auf-\nSatz 3 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch                                          zugsanlagen an Bord von Schiffen gilt diese Verord-\n§ 76 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes                                          nung\nvom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), ver-                                                     1. für Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechts-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                                gesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetz-\nBundesrates:                                                                                                 blatt I S. 79) die Bundesflagge führen, außer\nfür Seeschiffe, denen die Befugnis zur Füh-\n§ 1                                                                              rung der Bundesflagge lediglich für eine\nUberführungsreise nach § 10 des Flaggen-\nSachlicher Geltungsbereich\nrechtsgesetzes verliehen worden ist, und\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und\n2. für Binnenschiffe, die in einem Binnen-\nden Betrieb von Aufzugsanlagen mit mehr als 2 m\nschiffsreg·ister im Geltungsbereich dieser\nFörderhöhe, deren Fahrkörbe oder Plattformen zwi-\nVerordnung eingetragen sind.\nschen festen Zugangsstellen bewegt und geführt\nwerden, sofern diese Anlagen gewerblichen Zwecken                                               (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung\ndienen. Sie gilt auch für Anlagen, die nicht gewerb-                                       und den Betrieb von\nlichen Zwecken dienen, wenn sie im Rahmen wirt-\nschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden                                                             1. Aufzugsanlagen, die unter Ausschluß von\noder soweit es der Arbeitsschutz erfordert.                                                                    Personenbeförderung bei Bau- oder Ab-","1764                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nbruchmbcitcn verwendet werden und den                                    § 3\nAufslellungsorl wechseln (Bauaufzüge),\nAnzeigepflicht\n2. handbetriebcnen Aufzugsanlagen mit einer\nTrar3kraft von höchstens 20 kg,                  (1) vVer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesent-\nlich ändert, hat dies der Aufsichtsbehörde und dem\n3. handbetriebenen Aufzugsanlagen mit einer\nSachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige\nTragkraft von mehr als 20 kg bis höch-\nist zu erstatten, bevor mit der Errichtung oder Ände-\nstens 100 kg und einer Plattformgröße von\nrung der Anlage begonnen wird.\nnicht mehr als 0,5 mt, wenn sie ausschließ-\nlich zur Beförderung von Müll oder Asche         (2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein\nzwischen Keller und Erdgeschoß dienen          Zweitstück der Anzeige so.wie in je zwei Stücken\nund wenn ihre Handwinde am Deckel der          die Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen\nSchachta bdeckung der oberen Ladestelle        der Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende An-\nangebracht ist,                                lage geändert werden soll, der zu ändernden Teile\n4. kraftbetriebenen Aufzugsanlagen mit einer      beizufügen. Wird die Aufzugsanlage im Auftrage\nTragkraft von höchstens 5 kg und einem         des Anzeigepflichtigen von einem Unternehmer er-\nFahrkorbgewicht von höchstens 15 kg,           richtet oder wesentlich geändert, so müssen die für\nden Sachverständigen bestimmten Unterlagen auch\n5. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich       von dem Unternehmer unterschrieben sein.\nzur Güterbeförderung dienen,\n(3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel\n6. Aufzugsanlagen, deren Führungen mehr\ndie Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugs-\nals 30 Grad gegen die Senkrechte geneigt\nanlage weiterbetreiben will, hat dies der Aufsichts-\nsind, wenn sie ausschließlich zur Güterbe-\nbehörde und dem Sachverständigen anzuzeigen. Die\nförderung dienen und ohne Fahrschacht-\nAnzeige ist unverzüglich nach dem ersten Eintreffen\ntürcn, Fahrschachtwände oder sonstige die\ndes Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Ver-\nSicht auf die Fahrbahn behindernde Um-\nordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten.\nwehrungen ausgeführt si~d,\n7. Aufzugsanlagen mit nur einer Ladestelle,\ndie ausschließlich zur Güterbeförderung                                   § 4\ndienen und deren Fahrkorb oder Plattform\nam Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges                           Abnahmeprfüung\nKippen oder Aufklappen entladen wird,             (1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung\n8. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur         oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genom-\nGüterbeförderung dienen und als Teil           men werden, nachdem der Sachverständige sie an\neiner mechanischen Förderanlage selbst-        Hand der Anzeigeunterlagen in betriebsfertigem\ntätig beschickt und entladen werden, wenn      Zustand geprüft und eine Bescheinigung über das\ndurch die Anordnung und Verkleidung der        Ergebnis der Prüfung erteilt hat (Abnahmeprüfung).\nLadestellen verhindert wird, daß Personen      Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob\nin die Fahrbahn geraten können,\n1. die in den Anzeigeunterlagen festgelegte\n9. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur                Ausführung oder Änderung der Anlage den\nBeschickung von Maschinen dienen, wenn                   Vorschriften dieser Verordnung entspricht,\nsie mit der Maschine fest verbunden sind,\n2. die Anlage in Ubereinstimmung mit den\n10. Versenk- und Hcbevorrichtungen, die                      Anzeigeunterlagen nach den Vorschriften\nausschließlich schauspielerischen Darbie--               dieser Verordnung errichtet oder geändert\ntungcn auf Theaterbühnen dienen,\nworden ist und\n11. Sargversenk- und Hebevorrichtungen in\nAndachtsräumen,,                                      3. die Anlage ordnungsgemäß betrieben wer-\nden kann.\n12. Schiffshebewerken,\n13. Seilbahnen.                                       (2) Bei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu\nprüfen, ob folgende Bauteile nach Bauart und Aus-\n(4) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanla-       führung den nachstehend aufgeführten Anforderun-\ngen in Betrieben des Bergwesens.                          gen entsprechen:\n1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit\nmehr als 1,2 m Offnungshöhe dürfen auch im\n§ 2                                      Dauerbetrieb keine Minderung ihrer Zuver-\nlässigkeit, insbesondere durch Abnutzung,\nAllgemeine Vorschriften                            erleiden,\nüber Errichtung und Betrieb\n2. Sperrfangvorrichtungen müssen das zum\nAufzugsanlagen müssen gemäß den für sie auf                       sicheren Abfangen des Fahrkorbes oder\nGrund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung                      Gegengewichtes erforderliche Arbeitsver-\nerlassenen technischen Vorschriften und im übrigen                  mögen aufweisen. Bremsfangvorrichtungen\ngemäß den allgemein anerkannten Regeln der Tech-                    müssen auch unter den im Betrieb verän-\nnik errichtet und betrieben werden.                                 derlichen Reibungsverhältnissen die zum","Nr. 78 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961                       1765\nAbfangen     erforderliche  Bremskraft auf-            decke abgedeckt wird und deren Tragkraft\nweisen,                                                höchstens 1000 kg, deren Fahrkorbgrund-\n3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine                  fläche höchstens 2,5 m 2 und deren Betriebs-\nausreichende Empfindlichkeit, Ansprechge-              geschwindigkeit höchstens 0,3 m/s betragen\nnauigkeit und Klemmwirkung besitzen und                (Unterfluraufzüge) oder\nauch im Dauerbetrieb die Fangvorrichtung            3. die nicht mehr als drei Ladestellen haben\nspätestens bei Erreichen der Auslöse-                  und deren Tragkraft 1000 kg, deren Fahr-\ngeschwindigkeit sicher einrücken,                      korbgrundfläche 2,5 m 2 und deren Betriebs-\n4. Puffer in Anlagen mit mehr als 1,25 m/s                geschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen\nBetriebsgeschwindigkeit müssen den Fahr-               (Vereinfachte Güteraufzüge).\nkorb und das Gegengewicht beim Aufsetzen        (4) Die Fristen nach Absatz 2 und 3 laufen auch,\nstoßfrei ohne gefährliche Verzögerung und    wenn die Anlage nicht. betrieben wird. Der Haupt-\nohne gefährliche Drucksteigerung im Puffer-  prüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf\nzylinder zum Stillstand bringen.             der Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem Sach-\nverständigen mitgeteilt ist.\n(3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bau-\nteilen, für die ein Abdruck der Bescheinigung nach        (5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt,\n§ 13 Abs. 2 und die Bescheinigungen des Herstellers    die der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht,\nvorgelegt werden, daß das Bauteil nach Bauart und      so beginnt der Lauf der Fristen nach Absatz 2 und 3\nAusführung mit dem in der Bescheinigung nach § 13      mit Abschluß dieser Prüfung.\nAbs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt.               (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus•\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für     nahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3\nden Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des      zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und\n§ 3 Abs. 3 nach dem ersten Eintnffen des Schiffes      Dritter auf andere Weise gewährleistet ist. Sie kann\nin einem im Geltungsbereich dieser Verordnung lie-     zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter die Fristen\ngenden Hafen; die Aufsichtsbehörde kann im Einzel-     verkürzen.\nfalle Ausnahmen von den Vorschriften des Absat-                                  § 7\nzes 2 zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten\nund Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.                           Zwischenprüfung\nZwischen der Abnahmeprüfung und der ersten\n§ 5                         Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen\nunterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht ange-\nAuswechselung von Tragmitteln              kündigten Zwischenprüfung durch den Sachverstän-\nDer Anzeige nach § 3 Abs. 1 und der Abnahme-         digen. Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft,\nprüfung nach § 4 Abs. 1 bis 3 bedarf es nicht, wenn    ob sie ordnungsgemäß betrieben werden kann und\nTragmittel für Fahrkörbe, Plattformen und Gegen-       ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand\ngewichte ohne sonstige Änderung der Anlage durch       befinden. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\ngleichartige Tragmittel ausgewechselt werden.\n§ 8\n§ 6                                       Prüfung nach Schadensfällen\nHauptprüfung                        Nach Bruch von Triebwerkswellen, nach Absturz\nvon Fahrkörben oder Gegengewichten, nach Versa-\n(1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden      gen von Türsicherungen sowie nach einem Brand im\nHauptprüfungen durch den Sachverständigen. Die         Fahrschacht oder Maschinenraum ist die Aufzugsan-\nHauptprüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage      lage außer Betrieb zu setzen. Vorfälle nach Satz 1\nden Vorschriften dieser Verordnung entspricht und      sind der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständi-\nob sie ordnungsgemäß betrieben werden kann.            gen unverzüglich anzuzeigen. Die Anlage darf erst\n(2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei       wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der\nJahren seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der       Sachverständige die Anlage oder die betroffenen\nletzten Hauptprüfung durchzuführen.                    Anlageteile auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft\nund über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheini-\n(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist\ngung erteilt hat.\nvier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung\ndienenden Aufzugsanlagen,                                                        § 9\n1. deren Tragkraft nicht mehr als 300 kg be-                     Angeordnete Prüfung\nträgt und deren Fahrkorb bei einer Grund-       Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen\nfläche von höchstens 0,8 m 2 eine lichte     oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall\nHöhe von höchstens 1,2 m aufweist oder bei   außerordentliche Prüfungen anordnen.\ngrößerer Höhe durch fest angebrachte Ein-\nbauten in Räume von höchstens 1,2 m Höhe                               § 10\nunterteilt ist (Kleingüteraufzüge},                 Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme\n2. deren Fahrschacht das Erdgeschoß mit            Eine Aufzugsanlage, die außer Betrieb gesetzt\neinem darunter liegenden Geschoß verbin-     und bei der seit der letzten Hauptprüfung oder\ndet und in der Ebene des Erdgeschoßbodens     einer Prüfung, die der Hauptprüfung in vollem Um-\ndurch Klappen, Deckel oder die Fahrkorb-      fang entsprochen hat, die Frist nach § 6 Abs. 2 oder 3","1766                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nverstrichen ist, darf erst wieder in Betrieb genom-                              § 15\nmen werden, wenn der Sachverständige eine Haupt-                          Betriebseinstellung\nprüfung durchgeführt hat.\nEine Aufzugsanlage darf nicht betrieben werden,\n§ 11                          wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte\noder Dritte erheblich gefährdet werden.\nPrüfbescheinigungen\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis                                 § 16\neiner Prüfung nach den §§ 4 und 6 bis 10 eine Be-                           Aufzugswärter\nscheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung\nMängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder          (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Per-\nDritte erheblich gefährdet werden, so hat er dies der  sonen befördert werden dürfen, hat mindestens\nAufsichtsbehörde mitzuteilen.                          einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzu-\nweisen,\n(2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Ab-\nnahmeprüfung hat der Sachverständige die Zweit-               1. die Anlage zu beaufsichtigen und zu warten,\nstücke der mit dem Prüfvermerk versehenen An-                 2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, be-\nzeigeunterlagen beizufügen. Einen Abdruck der                    stimmten Personen zu melden,\nBescheinigung hat er der Aufsichtsbehörde zu über-\nsenden.                                                       3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu ver-\nhindern, wenn durch Mängel an ihr Be-\n(3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der                 schäftigte oder Dritte erheblich gefährdet\ndurchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der                 werden,\nAnlage aufzubewahren.\n4. einzugreifen, wenn Personen durch Be-\ntriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen\n§ 12\nsind.\nVeranlassung der Prüfung                 Er hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter\nWer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veran-       jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage\nlassen, daß die nach § 6 vorgeschriebenen und die      zur Benutzung bereitsteht.\nnach § 9 angeordneten Prüfungen vorgenommen               (2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden,\nwerden.                                                wer das 21. Lebensjahr vollendet und ·in einer Prü-\nfung durch den Sachverständigen die Kenntnis der\n§ 13                          für die Anlage geltenden Vorschriften und die für\nPrüfung von Bauteilen                  den Betrieb und die Wartung erforderliche Sach-\nkunde nachgewiesen hat. Von dem Erfordernis be-\n(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers      stimmter einzelner Sachkenntnisse kann abgesehen\nprüft der für dessen Betrieb zuständige Sachverstän-   werden, wenn sichergestellt ist, daß eine sachkun-\ndige, ob ein in § 4 Abs. 2 genanntes Bauteil seiner    dige Person die Anlage insoweit neben dem Auf-\nBauart und Ausführung nach den Anforderungen           zugswärter regelmäßig wartet. Bescheinigungen über\ndieser Verordnung entspricht. Der Sachverständige      die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage auf-\nhat eine Stellungnahme des Deutschen Aufzugsaus-       zubewahren.\nschusses einzuholen.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen. daß ein\n(2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der      Aufzugswärter, der nicht die erforderliche Sach-\nPrüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde       kunde hat oder der wiederholt den Vorschriften\nmit. Entspricht ein in § 4 Abs. 2 genanntes Bauteil,   dieser Verordnung oder den für Aufzugsanlagen\ndas nach Absatz 1 geprüft worden ist, der Bauart       erlassenen technischen Vorschriften zuwidergehan-\nund Ausführung nach den Anforderungen dieser           delt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat,\nVerordnung, so erteilt die nach Landesrecht zustän-    nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden\ndige Behörde hierüber eine Bescheinigung. Sie hat      darf. Sie kann ferner anordnen. daß die Anlage\ndem Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift jeder     außer durch den Aufzugswärter regelmäßig durch\nerteilten Bescheinigung zu übersenden.                 eine Person zu warten ist, die besondere Sachkennt-\nnisse hat.\n§ 17\n§ 14\nAufzugsführer\nSachverständige\n(1) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen\n(1) Sachverständige für die nach dieser Verord-     nur Personen beauftragt werden (Aufzugsführer),\nnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfun-        die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der\ngen sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1       Bedienung der Anlage und mit den dafür geltenden\nund 2 der Gewerbeordnung.                              Vorschriften vertraut sind. Soll der Aufzugsführer\n(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiff-      die Aufzugsanlage bedienen, um mit ihr andere\nfahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesmini-       Personen zu befördern, so muß er für diese Aufgabe    ~\nster für Verkehr, für Aufzugsanlagen der Bundes-       besonders unterwiesen und in eine Liste eingetra-\nwehr der Bundesminister für Verteidigung besondere     gen sein, die am Betriebsort der Anlage aufzu-\nSachverständige bestimmen.                             bewahren ist.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961                          1767\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungs-       Vertreter der Wissenschaft,\ngemäßen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern,           Vertreter der Gewerkschaften.\nanordnen, daß ständig oder zu bestimmten Zeiten\nein Aufzugsführer mit der Bedienung beauftragt           (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nwird. Sie kann ferner anordnen, daß ein Aufzugs-      ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und\nführer, der wiederholt den Vorschriften dieser Ver-   für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertre-\nordnung oder den für Aufzugsanlagen erlassenen       ter der Landesregierungen und ihre Stellvertreter\ntechnischen Vorschriflen zuwidergehandelt oder sich    beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.\nsonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter       (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung\nals Aufzugsführer bcschüflig t werden darf.           und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die\nGeschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden\n§ 18                        bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung.\nUnfälle\n(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-\nWer eine Aufzuqsc1nlc1ge be:Lrcibt, hc1t jeden Un- vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\nfall bei dem Betrieb der Anluge, bei dem ein\nMensch getötet oder der Körper oder die Gesund-                                   § 21\nheit eines Menschen verletzt worden ist, der Auf-\nsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Außerdem                         Dbergangsbestimmungen\nhat er den Unfall dem zuständigen Träger der ge-\n(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 beträgt die Frist\nsetzlichen Unfallversicherung und der technischen\nfür die Hauptprüfung vier Jahre bei\nUberwachungsorganisation anzuzeigen; dies gilt\nnicht für Anlagen der Bundeswehr.                             1. Aufzugsanlagen, deren Fahrschachtzugänge\nnicht mehr als 1,2 m lichte Höhe haben\n§ 19                                    oder mit Brüstungen von mindestens 0,4 m\nHöhe versehen sind,\nAufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen\nauf Seeschiffen                           2. Bremsaufzügen in Getreidemühlen,\n3. Ablaßvorrichtungen,\n(1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen\nBundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung     wenn diese Anlagen vor Inkrafttreten dieser Ver-\ndes Bundes sowie der Bundeswehr ist der zustän-       ordnung einer Abnahmeprüfung unterzogen wor-\ndige Bundesminister oder die von ihm bestimmte        den sind.\nStelle. Für andere Anlagen, die der Uberwachung          (2) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, die vor In-\ndurch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d   krafttreten dieser Verordnung in Betrieb genom-\nSatz 1 und 2 der Gewerbeordnung.                      men worden ist und den bis dahin geltenden Vor-\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 ist Auf-     schriften über die Errichtung und den Betrieb von\nsichtsbehörde für Anlagen an Bord von Seeschiffen     Aufzugsanlagen nicht unterworfen war, hat. vor Ab-\ndie für die Aufsicht über die Durchführung der        lauf von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\nArbeitsschutzvorschriften des Seemannsgesetzes zu-    ordnung der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten\nständige Behörde.                                     und eine Hauptprüfung durch den Sachverständigen\nzu veranlassen. Die Anlage darf bis zur Haupt-\n§ 20\nprüfung weiter betrieben werden.\nTechnischer Ausschuß\n(3) Soweit bestimmten Personen vor Inkraft-\n(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-  treten dieser Verordnung nach den bis dahin gel-\nordnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebil-      tenden Vorschriften die Befugnisse von amtlirli. an-\ndet. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen     erkannten Sachverständigen übertragen worden\nMitgliedern zusammen:                                 sind, bleibt diese Befugnis unberührt.\nVertreter des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung,                                                                 § 22\nVertreter des Bundesministers für Wirtschaft,                               Straftaten\nVertreter des Bundesministers für Verkehr,\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nVertreter des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen,                                            1. die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 3, § 8 Satz 2, § 18 Satz 1 oder § 21\n6 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich\nAbs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig\nbeteiligten Ressorts,\nerstattet,\n3 Vertreter der Technischen Uberwachungsvereine,\n2. eine Aufzugsanlage entgegen\nVertreter der staatlichen technischen Uber-\nwachung,                                                       a) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Betrieb nimmt,\nVertreter der Trtiger der gesetzlichen Unfallver-              b) § 4 Abs. 4 weiterbetreibt,\nsicherung,                                                     c) § 8 Satz 1 nicht außer Betrieb setzt,\n5 Vertreter der Aufzugshersteller, von denen einer              · d) § 8 Satz 3 oder § 10 wieder in Betrieb\ndem Handwerk angehört,                                            nimmt oder\n4 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen,                     e) § 15 betreibt,","1768                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. entgegen § 12 es unterläßt, eine vorge-                         Kalendermonates in Kraft. § 20 tritt am Tage nach\nschriebene oder angeordnete Prüfung zu                          der Verkündung in Kraft, § 4 Abs. 2 und 3 und § 13\nveranlassen,                                                    treten mit Inkrafttreten der technischen Vorschrif-\n4. einer Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 oder                       ten in Kraft.\n2 oder § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder                             (2} Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind\n5. einer schriftlichen Anordnung nach § 16                         auf Aufzugsanlagen, die den Vorschriften dieser\nAbs. 3 oder § 17 Abs. 2 über die Beschäfti-                     Verordnung unterliegen, die Vorschriften der Län-\ngung von Aufzuuswctrtern oder Aufzugs-                          der über die Einrichtung und den Betrieb von Auf-\nführern nicht nachkommt,                                        zügen nicht mehr anzuwenden mit Ausnahme\nwird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung                                    1. der Vorschriften über die Beschaffenheit\nbestraft.                                                                              des Fahrschachtes, der Fahrschachtzugänge\nund des Triebwerkraumes, über die Be-\n(2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leicht-                                     leuchtung der Fahrschachtzugänge, der\nfertig Leben oder C]esundheit von Menschen gefähr-                                     Fahrkörbe und des Triebwerkraumes so-\ndet, wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbe-                                       wie über die Aufzugsschilder,\nordnung bestraft\n2. der Technischen Grundsätze und\n(3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 5\nist nur stra1bar, wenn die Anordnung ausdrücklich                                  3. der Vorschriften über den technischen Ab-\nauf die Strafvorschriften der Gewerbeordnung ver-                                      lauf der Abnahmeprüfung und der regel-\nweist.                                                                                 mäßigen Untersuchungen (Hauptprüfun-\n§ 23\ngen).\nGeltung in Berlin                                      (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Vor-\nschriften sind vom Inkrafttreten der technischen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                              Vorschriften an nicht mehr anzuwenden. Die in\nUberleilungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-                           Absatz 2 Nr. 3 genannten Vorschriften sind nicht\ngesctzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des                         mehr anzuwenden, sobald insoweit auf Grund des\nVierten Bundesgesetzes zur Änderung der Ge-                                 § 24 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erlassene\nwerbeordnung auch im Lmd Berlin.                                            Vorschriften in Kraft treten.\n§ 24                                          (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann bis zum Inkrafttreten der technischen Vor-\nlnkraittreten                                    schriften im Einzelfall Ausnahmen von den Tech-\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des                             nischen Grundsätzen zulassen, wenn der Schutz der\n§ 4 Abs. 2 und 3 und der §§ 13 und 20 am ersten                             Beschäftigten und Dritter auf andere Weise gewähr-\nTag des auf die Verkündung folgenden dritten                                leistet ist.\nBonn, den 28. September 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanze,iger Verlagsges. m b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundes9esetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundcsgeselzblalt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10"]}