{"id":"bgbl1-1961-78-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":78,"date":"1961-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/78#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_78.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes","law_date":"1961-09-27T00:00:00Z","page":1755,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 78 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961                         1755\nGesetz\nzur Änderung des Bundesleistungsgesetzes\nVom 27. September 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        7. Einbauten, Änderungen oder Wieder-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    herstellungsmaßnahmen an beweg-\nlichen und unbeweglichen Sachen, so-\nweit ihre Vornahme dem Leistungs-\nArtikel I                                        pflichtigen selbst zuzumuten ist, sowie\nDas Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956                          die Duldung solcher Maßnahmen;\n(Bundcsgesetzbl. I S. 815) wird wie folgt geändert:                    8. die Duldung von Einwirkungen auf be-\n1. Dem § 1 wird fol~Jcmder neuer Absatz 2 ange-                          wegliche und unbewegliche Sachen;\nfügt:                                                              9. Werkleistungen, insbesondere Instand-\n,, (2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 a vorgesehenen                   setzungsleistungen, sowie Verpfle-\nBefugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall                          gungsleistungen, soweit diese Leistun-\nnur in Anspruch genommen werden, wenn die                             gen im Rahmen des allgemeinen Ge-\nBundesregierung festgestellt hat, daß dies zur                        schäftsbetriebes des Leistungspflichti-\nbeschleunigten Hers Lellung der Verteidigungs-                        gen vorgenommen zu werden pflegen,\nbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist.                        ferner Verkehrsleistungen von Eigen-\nDie Bundesregierung hat die Feststellung aufzu-                       tümern oder Besitzern von Verkehrs-\nheben, wenn die Voraussetzungen hierfür ent-                          mitteln, auch wenn es sich nicht um\nfallen oder wenn der Bundestag und der Bundes-                        Verkehrsunternehmen handelt;\nrat es verlangen.\"                                                10. der Abschluß von Verträgen über wie-\nDer bisherige Wortlaut des § 1 wird Absatz 1                          derkehrende oder Dauerleistungen ge-\nmäß Nummer 9 dieses Absatzes.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Inanspruchnahme von Räumen, Stu-\n,,§ 2                           dios, Sende- und sonstigen technischen Einrich-\ntungen und Anlagen der Rundfunkanstalten zum\n(1) Als Leistungc:n können angefordert werden\nGebrauch, zum Mitgebrauch oder zur Unterlas-\n1. die Uberlassung von beweglichen Sa-          sung des Gebrauchs ist nur für die in § 1 Nr. 1\nchen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch           und 2 bestimmten Zwecke und nur dann zulässig,\noder zu anderer Nutzung;                     wenn sie zur Abwendung oder Beseitigung der\n2. die Uberlassung beweglicher Sachen           Bedrohung oder Gefahr nach § 1 Nr. 1 oder 2\nzum Eigentum, sofern der Verbrauch,          unerläßlich ist.\nein langandauernder Gebrauch oder\ndie Durchführung wesentlicher Ver-              (3) Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6\nänderungen oder die Vornahme erheb-          und 8 bis 10 dürfen nur auf bestimmte Zeit, und\nlicher Aufwendungen für die Sache            zwar Leistungen nach Nummer 10 längstens für\nwahrscheinlich ist;                          die Dauer von einem Jahr, im übrigen längstens\nfür die Dauer von zwei Jahren verlangt werden.\n3. die Uberlassung von Funkanlagen zum\nDie erneute Anforderung dieser Leistungen auch\nGebrauch oder Mitgebrauch sowie die          im Anschluß an die bisherige Anforderung ist\nUnterlassung ihres Gebrauchs;                zulässig, im Falle der Nummer 5 jedoch nur\n4. die Uberlassung von Fernsprech- und          einmal. Bei Erteilung eines Bereitstellungsbe-\nFernschreibteilnehmereinrichtungen           scheides (§ 37 Abs. 3) und während des Verteidi-\nzum Gebrauch oder Mitgebrauch im             gungsfalles oder nach einer Feststellung der\nRahmen des bestehenden Teilnehmer-           Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 finden die\nverhältnisses zur Deutschen Bundes-          Sätze 1 und 2 keine Anwendung.\"\npost;\n5. die Uberlassung von baulichen Anla-       3. a) § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngen oder Teilen von baulichen Anla-               ,,Dabei soll die Leistungsfähigkeit der deut-\ngen, unbebauten Grundstücken oder                schen Wirtschaft angemessen berücksichtigt\nfreien Flächen von bebauten Grund-               werden.\"\nstücken zum vorübergehenden Ge-\nbrauch, Mitgebrauch oder zu einer            b) In § 3 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3\nanderen zeitlich beschränkten Nutzung;           eingefügt:\n6. die Unterlassung des Gebrauchs, des              ,,Die Bundesregierung regelt durch Rechts-\nMitgebrnuchs, der sonstigen Nutzung              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\noder der Änderung von beweglichen                wie sachverständige Stellen der gewerb-\nund unbeweglichen Sachen;                        lichen Wirtschaft an dem Verfahren der Er-","1756                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nteilung von Leistungsbescheiden zu beteiligen                        bis 6 auf geführten Gegenstände erfor-\nsind, WPnn wirtschaftliche Unternehmen lei-                          derlich sind, einschließlich des Zube-\nstungspflichtig werden.\"                                             hörs und der Ersatzteile für die vorge-\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 4.                                    nannten Gegenstände;\n8. Betriebs- und Brennstoffe;\nc) In Absatz 5 ert1tilt Satz 2 folgende Fassung:\n9. Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Werkzeuge,\n„Sachen, die zur Fortführung eines solchen\nGerätschaften und Maschinen zur Her-\nBetriebes unen lbchrlich sind, dürfen nur dann\nstellung oder Wiederherstellung von\nangefordert werden, wenn dies für die\nGebäuden, Verkehrswegen und sonsti-\nZwecke der Verteidigung unumgänglich not-\ngen Anlagen, einschließlich der hierfür\nwendig ist.\"\nbenötigten Ersatz- und Zubehörteile;\n4. a) § 4 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                          10. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4\n,,5. Verkehrsunternehmen, die einer gesetz-                          bis 10, Verkehrsleistungen jedoch nur,\nlichen Betriebs- und Beförderungspflicht                        soweit diese mit Kraftfahrzeugen und\nunterliegen, hinsichtlich der zur Aufrecht-                     den unter Nummer 4 genannten son-\nerhaltung des lebenswichtigen Verkehrs                         stigen    Verkehrsmitteln    ausgeführt\nunentbehrlichen Verkehrsmittel, Anlagen,                        werden.\nEinrichtungen und Gebäude;\".                         (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 erfolgen\nb) § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.                        im Benehmen mit den Behörden, die nach der\n5. In § 4 Abs. 3 wird hinter ,,§ 1 Nr. 1\" ,,oder für            gemäß Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverord-\nZwecke der Verteidigung im Sinne des § 1 Nr. 2\"             nung für die Anforderung solcher Gegenstände\neingefügt.                                                  und Leistungen sonst zuständig sind.\n(4) Bei Anforderungen nach Absatz 2 haben\n6. § 5 erhält folgende Fassung:                                 die Behörden der Bundeswehrverwaltung die\n,,§ 5                             Bedürfnisse für andere verteidigungswichtige\nAufgaben und für den Schutz der Zivilbevölke-\n(1) Leistungen können nur Behörden anfor-\nrung zu berücksichtigen.\"\ndern, die durch Rechtsverordnung der Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates be-             7. Hinter § 5 wird § 5 a eingefügt, der folgende\nstimmt werden (Anforderungsbehörden). Zu                    Fassung erhält:\nAnforderungsbehörden können auch Bundesbe-\n,,§ 5 a\nhörden bestimmt werden.\n(1) Obliegt die Ausführung dieses Gesetzes\n(2) Im Verteidigungsfall oder nach einer Fest-\nAnforderungsbehörden der Länder, so handeln\nstellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2\nsie im Auftrag des Bundes, soweit der Vollzug\nsind die Behörden der Bundeswehrverwaltung\ndes Gesetzes der Verteidigung einschließlich des\nals Anforderungsbehörden zuständig für die\nSchutzes der Zivilbevölkerung dient. Im übrigen\nAnforderung der nachstehenden Gegenstände\nkann die Bundesregierung Einzelweisungen er-\nund Leistungen, soweit diese für die Herstellung\nteilen, wenn und soweit die Anforderung der\nund Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft\nLeistung oder die Festsetzung der Entschädigung\nder Streitkräfte benötigt werden:\noder der Ersatzleistung eine einheitliche oder\n1. Waffen und Munition, ausgenommen               planmäßige Handhabung des Gesetzesvollzugs\nJagd- und Zierwaffen;                          erfordert.\n2. Zelte;\n(2) Anforderungsbehörden, die keine staat-\n3. sonstige Ausrüstungsgegenstände und            lichen Behörden sind, handeln kraft staatlichen\nUnterkunftsgeräte für Truppen;                 Auftrags unter Haftung des Auftraggebers. Die\n4. Kraftfahrzeuge nebst Zubehör, sonstige         Verwaltungskosten der Gemeinden und der Ge-\nVerkehrsmittel mit Ausnahme der See-           meindeverbände werden vom Land erstattet.\"\nund Binnenschiffe, der Seefischerei-\nfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Straßen-       8. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbahnen, sowie Umschlagsanlagen und                ,, (2) Die Bedarfsträger werden durch Rechts-\n-einrichtungen für Kraftfahrzeuge und\nverordnung der Bundesregierung mit Zustim-\ndie vorgenannten sonstigen Verkehrs-           mung des Bundesrates bestimmt. Die Ermächti-\nmittel;\ngung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf\n5. optisches Gerät und Fernmeldegeräte            die Landesregierungen übertragen werden.\"\nmit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3\nund § 2 Abs. 2 bezeichneten Anlagen         9. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nund Einrichtungen;\n,,(2) Werden bauliche Anlagen oder Teile von\n6. Stromerzeugungsanlagen       (Notstrom-        baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmittel oder\nAggregate), soweit sie nicht wesent-           Verkehrsleistungen für die in § 1 Nr. 1, 2 und 4\nlicher Bestandteil eines Grundstücks           bezeichneten Zwecke auf Grund .des § 2 Abs. 1\nsind;                                          Nr. 1, 5 und 9 angefordert, so kann die Anforde-\n7. Werkzeuge, Gerätschaften und Ma-               rungsbehörde denjenigen als Leistungsempfän-\nschinen, die zur Instandsetzung und            ger bestimmen, dem die genannten Anforde-\nInstandhaltung der unter Nummer 1              rungsgegenstände zum Gebrauch überlassen","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961                       1757\noder für den die Verkehrsleistungen erbracht                 b) § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nwerden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die                    \"(3) Wird eine nicht verbrauchbare Sache\nAnforderung von Verkehrsmitteln auf Grund                       angefordert, so erwirbt der Leistungsempfän-\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.\"                             ger das Eigentum an der Sache, sobald der\n10. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             Leistungsbescheid gegenüber den Anfech-\ntungsberechtigten, denen er zugestellt wurde,\n,, (1) Leistungspflichtiger ist\nunanfechtbar geworden ist. Der Eigentums-\n1. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1               erwerb tritt nicht ein, solange der Leistungs-\nNr. 1 und 3 bis 5, wer die tatsächliche         empfänger nicht den Besitz an der Sache er-\nGewalt über die Sache ausübt;                   langt hat. Die Sache gilt bis zum Eintritt des\n2. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1               Eigentumserwerbs als zum Gebrauch oder zu\nNr. 2 und 8 der Eigentümer der Sache;           anderer Nutzung angefordert.\"\n3. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1        17. In § 17 ist an Stelle von ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 9\" ,,§ 2\nNr. 6 derjenige, dem ein dingliches          Abs. 1 Nr. 10\" zu setzen.\noder ein persönliches Recht zusteht,\ndas zum Gebrauch, zum Mitgebrauch        18. a) § 18 erhält folgende Fassung:\noder zur sonstigen Nutzung der Sache                                 ,,§ 18\nberechtigt;                                        (1) Alle natürlichen und juristischen Perso-\n4. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1               nen, Personenvereinigungen, Behörden und\nNr. 7 der Eigentümer der Sache oder             Einrichtungen haben, soweit sie nicht einer\nder Träger der Bau- und Unterhal-               gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, den\ntungslast für die Verkehrsanlagen;              Anforderungsbehörden auf Verlangen alle\n5. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1               zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nNr. 9 der Inhaber des Betriebes, sowie          lichen Auskünfte zu erteilen und die vor-\nder Eigentümer oder Besitzer des Ver-           handenen Unterlagen vorzulegen. Die Aus-\nkehrsunternehmens oder des Ver-                 kunfts- und Vorlagepflicht erstreckt sich auch\nkehrsmittels;                                   auf Planungen für die Herstellung oder\n6. bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1               Veränderung von Gegenständen, für die ein\nNr. 10, wer durch den Vertrag ver-              Bedarf festgestellt ist,~ der nach diesem Ge-\npflichtet werden soll.\"                         setz gedeckt werden soll.\n11. § 9 wird gestrichen.                                               (2) Die Anforderungsbehörden können fer-\nner die Vorführung von Tieren, Verkehrs-\n12. a) § 10 Abs. 1 erhült folgende Fassung:                         mitteln, Maschinen und Geräten aller Art an\n,, (1) Der Eigentümer kann eine Anforderung            einem von ihnen zu bestimmenden Ort sowie\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 verlangen, wenn eine                 die Duldung der Besichtigung von Anlagen\nAnforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist              und Gegenständen, die nach diesem Gesetz\nund ihm die Leistung zum Gebrauch, zum                     angefordert werden sollen, verlangen. Zu\nMitgebrauch oder zu anderer Nutzung nicht                  diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen\nzugemutet werden kann. Das gleiche gilt,                   das Betreten von Grundstücken und Fahr-\nwenn infolge von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1                 zeugen zu gestatten.\nNr. 6 bis 8 die Sache nicht mehr in ihrer bis-                (3) Die Auskunftspflichtigen können die\nherigen oder in einer anderen dem Lei-                     Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nstungspflichligen zumutbaren Weise verwen-                 deren Beantwortung sie selbst oder einen der\ndet werden kann. Zuständig bleibt die Be-                  in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nhörde, die die ursprüngliche Anforderung                   ordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nausgesprochen hat.\"                                        fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-\nb) In § 10 Abs. 2 werden im zweiten Halbsatz\nwidrigkeiten aussetzen würde.\ndie Worte „ wenn eine Anforderung nach § 2\nAbs. 1 Nr. 2 mehr als einmal erfolgt und\"                    (4) Die Bediensteten der Anforderungsbehör-\ngestrichen.                                                den dürfen Geheimnisse eines anderen, die\nihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden\nc) Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-                  sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebs-\nfügt:                                                      geheimnisse, nicht unbefugt offenbaren ode;:\n,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"                     verwerten, auch wenn sie nicht mehr im\nDienst sind oder wenn ihre Tätigkeit beendet\n13. Die §§ 11 bis 13 werden gestrichen.\nist. Dies gilt auch für andere Personen, die\n14. In § 14 Satz 1 ist statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1                 durch dienstliche Berichterstattung von den\nbis 5\" ,,nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6\" zu                  in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen Kenntnis\nsetzen.                                                         erhalten.\n15. In § 15 Satz 1 ist statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1                    (5) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188\nbis 4 und 7\" ,,nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7                Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung\nund 8\" zu setzen.                                               vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in\nder zur Zeit geltenden Fassung über Bei-\n16. a) In § 16 Abs. 1 Satz 1 ist statt ,,§ 2 Abs. 1                 stands- und Anzeigepflicht gegenüber den\nNr. 6\" ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2\" zu setzen;                      Finanzämtern gelten nicht für die nach den","1758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAbsi-i tzen 1 und 2 auskunftsberechtigten Be-            und in Absatz 2 an Stelle von „nach § 2 Abs. 1\nhörden bezüglich der Tatsachen, die sie im               Nr. 9\" die 'Norte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 10\" zu\n:Zusammenhang mit der Auskunftserteilung                 setzen.\nund der Inanspruchnahme erfahren haben.\"            23. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) Ndch § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:                     ,, (1) Die Entschädigung nach § 22 kann ver-\n,,§ 18 a\nlange:1\n1. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5,\n(1) Der Leislungspflich1ige ist zu Handlun-                          6 und 8 der Eigentümer; die Entschädi-\ngen, Duldungen und Unterlassungen ver-                                  gung steht dem Mieter oder Pächter\npflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorberei-                             zu, wenn er nicht nach § 14 Satz 2 von\ntung der Leistung notwendig sind.                                       der Verpflichtung zu wiederkehrenden\n(2) Die Anforderung der Leistungsvorbe-                              Leistungen befreit ist;\nreitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen                           2. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\ndrei Monaten eine Anforderung nach § 2\nund 4 der Nutzungsberechtigte;\nausgesprochen wird.\n3. für Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\n(3) Anforderungsbehörde für die Leistungs-\nund 7 der Eigentümer.\"\nvorbereitungen ist die für die Anforderung\nder Leistung zusländige Behörde.\"                    24. In § 26 ist hinter „Leistungsvorbereitungen\" in\nKlammern zu setzen: ,, (§ 18 a)\" statt ,, (§ 18) \".\n19. In § 20 Abs. 2 Salz 1 ist an Stelle der Worte\n„nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" zu setzen „nach § 2       25. Hinter § 26 ist ein neuer § 26 a mit folgendem\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5\".                                   Wortlaut einzufügen:\n20. a) In § 22 sind in Absatz 1 bei Satz 1 an Stelle                                         ,,§ 26 a\nder Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\"                 Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. l\ndie Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8\"            Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durch-\nsowie in Sötz 3 zweiter Halbsatz für die                 führung dieser Maßnahmen notwendigen beson-\nWorte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7\" die                  deren Aufwendungen auf Verlangen angemessen\nWorte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 zu setzen.\n11\nVorschuß zu leisten. Dies gilt sinngemäß im\nb) § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      Falle des § 18 a Abs. 1.\"\nI\n,, (2) Im Falle der Anforderung nach § 2          26. In § 34 Abs. 1 Satz 1 ist statt „sechs Wochen\"\nAbs. 1 Nr. 2 hat der Leistungsempfänger eine             ,, drei Wochen\" zu setzen.\nEntschtidigung für den Verlust des Eigentums\nzu zahlen, die sich fü.lch dem gemeinen Wert         27. § 37 erhält folgende Fassung:\nder Sache in dem Zeitpunkt bemißt, in dem                                             ,,§ 37\ner das Ejgcntum an der Sache erwirbt. Wenn\nder Leislun9sempfünucr mil dem Desitz nicht                   (1) Der Leistungsbescheid bedctrf der Schrift-\ngleichzeitig das Eigm1 turn erwirbt, so ist der          form. In ihm müssen der Grund der Anforde-\nZustand der Sache im Zeitpunkt des Besitz-               rung, die Anforderungsbehörde, der Gegenstand\nerwerbs maßgebend; war er schon vor Zu-                  und der Zeitpunkt der Leistung, der Bedarfsträ-\nstellung des Leistungsbescheides im Besitz               ger, der Leistungspflichtige und der Leistungs-\nder Sache, so ist der Zeitpunkt der Zustellung           empfänger bezeichnet werden.\nzugrunde zu legen. Soweit die Sache nach                      (2) Der Leistungsbescheid kann auch bedingt,\n§ 16 Abs. 3 Satz 3 als zum Gebrauch oder zu              befristet oder auf Widerruf erlassen werden.\nanderer Nutzung angefordert gilt, ist hierfür\n(3) \\Nenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei\neine Entschädigung unter sinngemäßer An-\nAnforderung für die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nwendung des Absatzes 1 zu zahlen.\"\nZwecke noch nicht bestimmen läßt, kann der\n21. § 23 erhält folgende Fassung:                                 Leistungsbescheid auch in der Form ergehen,\ndaß die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung\n,,§ 23\neiner späteren Benachrichtigung vorbehalten\nFür Vermögensnachteile, die nicht schon durch             bleibt (Bereitstellungsbescheid). Für die in § 5\ndie Entschiidigung nach § 22 abgegolten sind, hat            Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Leistun-\nder Leistungsempfänger eine Entschädigung zu                 gen können die Behörden der Bundeswehrver-\nzahlen, die unter gerechter Abwägung der Inter-              waltung Bereitstellungsbescheide vor dem Ein-\nessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu               tritt des Verteidigungsfalles oder vor einer\nbestimmen ist. Für entgangenen Gewinn und für                Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1\nsonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmit-             Abs. 2 erlassen. Diese Bereitstellungsbescheide\ntelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der                     ergehen im Einvernehmen mit den gemäß § 5\nNutzung stehen, ist ejne Entschädigung zu zah-               Abs. 1 sonst zuständigen Behörden.\nlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder\n(4) Durch den Bereitstellungsbescheid wird die\nzum Ausgleich unbilliger Härten geboten er-\nVeräußerung oder eine sonstige Verfügung über\nscheint. Die üblichen Umzugskosten sind in\nden betroffenen Gegenstand nicht gehindert;\njedem Falle zu ersetzen.\"\ndem Leistungspflichtigen kann jedoch auferlegt\n22. In § 24 sind in Absatz 1 an Stelle von „nach § 2              werden, die Veräußerung oder Verfügung der\nAbs. 1 Nr. 8\" die Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 9\"              Anforderungsbehörde anzuzeigen.","Nr. 7ß -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961                             1759\n(5) Die J\\nrorclorungsbchörde ist verpflichtet,                (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdever- ·\nin dem Lci~;lun~;sbc~sdwid die gesetzlichen                     fahren gelten die Vorschriften des § 131 der\nGrundlagen ckr An                 zu bezeichnen. Sie            Verwaltungsgerichtsordnung.     11\nmuß eine Rechtsmitlelhclc:hnmg erteilen.\"\n34. § 47 erhält folgende Fassung:\n28. In § 38 Abs. 2 sind statt der Worte „nach § 2\n,,§ 47\nAbs. 1 Nr. 6 und 7\" die Worte~ ,,nach § 2 Abs. 1\nNr. 2, 7 und 8\" sowie in AbsiJ Lz 3 an Stelle der                 Für die Zustellungen durch die Verwaltungs-\nWorte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 die Worte „nach\n11\nbehörde nach diesem Gesetz gelten die Vor-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 9\" zu setzen.                                    schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes\nvom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) mit\n29. Hinter § 38 wird folgender neuer § 38 a einge-\nfolgender Maßgabe:\nfügt:\n,,§ 38 a                                    1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zu-\nstellung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des\nSoll im Verleidi~Jungsfall oder nach einer Fest-                  Verwaltungszustellungsgesetzes nicht mög-\nstellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2                         lich ist, die Zustellung durch schriftliche\nein Verkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ange-\noder fernschriftliche Mitteilung oder - ohne\nfordert werden und kann der Leistungsbescheid                         daß die Voraussetzungen für eine öff ent-\ndem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne                        liche Zustellung nach § 15 des Verwal-\neine den Zweck der Anforderung gefährdende                            tungszustellungsgesetzes vorzuliegen brau-\nVerzögerung zugestel1t werden, so kann die Zu-                        chen -- durch öffentliche Bekanntmachung\nstellung an die in § 38 Abs. 3 bezeichneten Per-\nin der Presse, im Rundfunk oder in einer\nsonen oder - wenn die Zustellung an diese\nsonstigen ortsüblichen und geeigneten\nPersonen aus den gleichen Gründen undurch-                            'Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die\nführbar wäre -- an den Führer des Verkehrs-\nZustellung mit dem auf die Bekanntgabe\nmiltels erfolgen. Unter denselben Voraussetzun-                       folgenden Tage als bewirkt, sofern nicht\ngen ist die Zw,tellung an den Führer des Ver-\nder Betroffene glaubhaft macht, daß die\nkehrsmittels auch bei der Anforderung von Ver-                        Bekanntgabe überhaupt nicht oder erst in\nkehrsleisllingen uemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 zulässig,                     einem späteren Zeitpunkt zu seiner Kennt-\nsofern die Ausfühnmq von Verkehrsleistungen\nnis gelangt ist.\nzum Gewerbebetrieb gehört oder das Fahrzeug\ndem Werkverkehr dient. § 38 Abs. 2 Satz 2,                        2.                  an Führer von Seeschiffen,\nAbs. 4 und 5 gilt entsprechend.     11\nBinnenschiffen und Luftfahrzeugen können\nauch durch Funkspruch vorgenommen wer-\n30. § 39 erhält folgende Fassung:                                         den. Eine Ausfertigung des Bescheides ist\n,,§ 39                                       gleichzeitig dem leistungspflichtigen Eigen-\ntümer oder Besitzer zu übermitteln.\"\nAuf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anfor-\nderungsbehörde die sofortige Vollziehung des               :35. Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nLeistungsbescheides anzuordnen. In diesem Falle                 „Hat die Anforderungsbehörde ihren Sitz nicht\nkann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung                    im Inland, so ist örtlich das Landgericht aus-\n11\nnicht aussetzen.                                                schließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der\n31. § 40 erhält folgende Fassung:                                   Sitz der Bundesregierung befindet.\"\n,,§ 40                            36. § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 erhalten folgende\nFassung:\nLeistungsvorbereitungen     nach        §    18 a sind\n,,Das gleiche gilt für die von der Truppe zugezo-\nschriftlich anzufordern.\"\ngenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern\n32. In § 43 Abs. 1 ist                                              oder ander.en Ubungen von Truppen teilnehmen,\nin Nr. 1 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7\"              sowie für die Verbände und Einheiten des zivi-\n,,nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8   11\n,                     len Bevölkerungsschutzes.\nin Nr. 2 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 6         11\n„nach § 2         (2) Manöver oder andere Ubungen dürfen in\nAbs. 1 Nr. 2  11\n,                                              der Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht\nin Nr. 3 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 „nach § 2\n11\nüberschreiten. Die Truppen haben sicherzustel-\nAbs. 1 Nr. 9\",                                                  len, daß bei Manövern oder anderen Ubungen\nin Nr. 4 statt „nach § 2 Abs. 1 Nr. 9\" „nach § 2                soweit wie möglich Schäden vermieden werden\nAbs. 1 Nr. 10\"                                                  und die wirtschaftliche Nutzung von Grund-\nstücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein\nzu setzen.\nGrundstück, auf dem infolge eines Manövers\n33. § 46 erhält folgende Fassung:                                   oder einer anderen Ubung erhebliche Schäden\nentstanden sind, darf innerhalb dreier Monate\n,,§ 46                                 nicht wieder benutzt werden, es sei denn, daß\n(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren                   die zuständigen Landesbehörden zustimmen. Ist\nnach diesem Gesetz findet die Berufung gegen                    durch ein Manöver oder eine andere Ubung die\nUrteile des Verwaltungsgerichts an das Ober-                    wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks\nverwaltungsgericht nur stalt, wenn sie in dem                   wesentlich beeinträchtigt worden, so dürfen die\nUrteil zugelassen ist.                                          Truppen auf diesem Grundstück Manöver oder","1760                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nc1ndere lJl',unucn so 1,mqc! nicht durchführen, als        öffentlichen Verkehr gesperrt. werden; die erfor-\nzu besorgL:n ist, ddß d icse zu einer weiteren             derlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser\noder erncu !()n wcscn !.liehen Dceinträcbtigung            Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden.\"\nder wirtsdw[tJjchen Nutzung. des Grundstücks\nführen könnten.\"                                       40. Hinter § 72 wird ein neuer § 72 a mit folgendem\nWortlaut eingefügt:\n37. § 68 Abs. 2 erhält folrJcnde Fc1ssung:                                             ,,§ 72 a\n,, (2) Ohne eine besondere Einwilligung des Be-\nrechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach                  (1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereit-\nAbsc1tz 1 z:ustehcnden Rechte nicht ausüben auf            stellungshescheid (§ 37 Abs. 3) ergangen ist, kön-\nnen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver\n1. bebauten Grundstücken;\noder andere Ubungen in Anspruch genommen\n2. Grundstücken, die wegen der land-            werden, wenn der Zweck der Ubung es erfor-\noder forstwirtschaftlichen Nutzung           dert. Dabei sind die militärischen und zivilen\noder als Wasserschutzgebiet durch            Belange gerecht abzuwägen.\ndie zustündi9en Behörden als beson-\nders schutzbedürftig erklärt worden             (2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1\nsind;                                        Satz 1 findet keine Anwendung.\"\n3. Tier-, Naturschutzgebieten oder Na-      41. § 75 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz 2\nturdenkmalen;                                ergänzt:\n4. Stätten von religiöser, kultureller          ,,In den Fällen des § 72 a gelten für die Ent-\noder geschichtlicher Bedeutung;              schädigung die § § 22 bis 24 entsprechend.\n11\n5. Friedhöfen;\n42. a) Dem § 76 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz 2\n6. Anlagen, welche bestimmt sind, die\nangefügt:\nSicherheit des Straßen-, Eisenbahn-,\nWasserstraßen-, See- oder Luftver-                „Bei Beschädigungen von Verkehrsanlagen\nkehrs zu gewährleisten, und Ver-                 oder Verkehrseinrichtungen sind auch die\nkehrsflughäfon;                                  Kosten zu ersetzen, die zur Aufrechterhal-\n7. Anlagen, welche bestimmt sind, die               tung des öffentlichen Verkehrs notwendig\nNachrichtenübermittlung zu gewähr-               sind, es sei denn, daß die Beschädigung durch\nleisten;                                         eine Benutzung im Rahmen des Gemein-\ngebrauchs verursacht wurde.\"\n8. Anlagen zur Ent- oder Bewässerung\nsowie zur Abwässerbeseitigung;               b) § 76 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n9. Anlagen zum Schutz gegen Natur-                     ,, (3) Wird eine nach § 71 oder § 72 a zum\ngewalten;                                        Gebrauch überlassene Sache verschlechtert\n10. Anlagen zur Versorgung mit Wasser                oder beschädigt oder kann sie nicht zurück-\noder Energie.\"                                   gegeben werden, so gilt § 27 Abs. 2 und 3\nsinngemäß.\"\n38. § 69 erhält fol9ende Fassung:\n,,§ 69                        43. Hinter § 76 wird folgender § 76 a eingefügt:\nManöver oder andere Ubungen sind rechtzei-                                      ,,§ 76 a\ntig bei den zusUindigen Behörden anzumelden.                  Wird durch die Benutzung eines Grundstücks\nDabei ist anzugeben, in welchem Umfang Stra-               zu Manövern oder anderen Ubungen dessen ge-\nßen voraussichtlich mehr als verkehrsüblich                wöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, daß\nbenutzt werden solJen. Zeit, Ort und Durchfüh-             dadurch eine Ertragsminderung oder ein son-\nrungsbedingungen der Manöver sollen minde-                 stiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist\nstens 2 Wochen vor Beginn in ortsüblicher                  eine Entschädigung zu gewähren, die diesen\nWeise durch die zuständige Landesbehörde be-               Nachteil angemessen ausgleicht.   11\nkanntgemacht werden. Davon abweichend kön-\nnen über die Anmeldung und Bekanntgabe von             44. § 77 erhält folgende Fassung:\nUbungen die Truppen mit den zw;tändigen Be-\n,,§ 77\nhörden besondere Vereinbarungen treffen.\"\n39. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          Leistungen nach den §§ 71, 72 werden durch\nBehörden angefordert, die gemäß § .5 Abs. 1\n,, (1) Die Truppen dürfen bei Manövern oder             durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Für\nanderen Ubungen, die nach § 69 angemeldet                  die Anforderung der in § 72 a aufgeführten\nsind, die öffentlichen Verkehrswege mehr als               Manöverleistungen sind die in § 5 Abs. 2 be-\nverkehrsüblich benutzen, soweit es zur Errei-              zeichneten Behörden zuständig. Die Vorschrif-\nchung des Ubungszwcrkes unter gebührender                  ten des § 5 a finden sinngemäß Anwendung.\"\nBerücksichtigung der öfientlichen Sicherheit und\nOrdnung dringend geboten ist und nicht ein-            45. § 79 erhält folgende Fassung:\nschränkende Bedingungen nach § G6 Abs. 1 oder\n,,§ 79\nBeschränkungen nach § 68 Abs. 2 entgegen-\nstehen. Offcnlliche V crkehrswcqc dürfen nur                  (1) Für die Durchführung der Anforderung\nauf Grund einer Vercinbanmg mit den zustän-                gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 40, 44, 46\ndigen Behörden ganz oder teilweise für den                 und 47.","Nr. 78     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1961                        1761\n(2) rc,r  di() I7nl~;cfo.icli9unq nach§§ 75 und 76 a         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\nund die Er!;ülzlcisl.unq nc1d1 § 7G gelten die Vor-           vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis\nschriften dc!s § 25 J\\ bs. 4, der §§ 30, 33 Abs. 2,           zu fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn sie\nder §§ 35, 50, 52 bis 59, 60 Abs. 1 und der §§ 61             fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis\nbis 65. § 49 gilt mit der Maß9c.1be, daß die in§ 77           zu fünftausend Deut.sehe Mark geahndet werden.\nSatz 2 gcrnmnten ßehörden nur für die Fest-\nsetzung von Enlschädignngen bei der Anforde-                      (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4\nrung von Sachen und Leistungen gemäß § 72 a                    gelten auch für den gesetzli.chen Vertreter des\nzuständig sind. § 58 Abs. 2 gilt mit der Maß-                 Leistungspflichtigen und in den Fällen einer An-\ngabe, daß in den Füllen des § 76 Abs. 1 das                   forderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für\nLandgericht, in dr~ssen ßczirk der Schaden ent-               den, der die tatsächliche Gewalt über die Sache\nstanden ist, in den Fällen des § 76 a dus Land-               ausübt.\ngericht, in dessen Bezirk dc1s Grundstück belegen                 (5) Anforderungsbehörden, die Bundesbehör-\nist, örtlich ausschließlich zusUindig ist.                    den sind, nehmen die Befugnisse der Verwal-\n(3) Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll            tungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes\ntunlichst im Wege der Vereinbarung geregelt                    über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952\nwerden. Der Zahlungspflichtige hat auf den Ab-                 (Bundesgesetzbl. I S. 177) und der obersten Ver-\nschluß einer Vereinbarung mit den Berechtigten                 waltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 die-\nhinzuwirken. Kommt eine Vereinbarung nicht                     ses Gesetzes wahr.\"\nzustande, so gilt § 51 Abs. 3 bis 5.\"\n48. § 82 erhält folgende Fassung:\n46. Hinter § 80 ist ein neuer § 80 a mit folgendem                                            ,,§ 82\nWortlaut einzufügen:\nWer in der Absicht, die angeforderte Leistung\n,,§ 80 a                          zu vereiteln, eine der in § 81 Abs. 1 Nr. 1, 2\nWenn die Bundesregierung feststellt, daß die               oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Un-\nHerstellung der Einsatzfähigkeit oder die Siche-               terlassungen begeht und dadurch vorsätzlich das\nrung der Operationsfreiheit der Truppen not-                   öffentliche Wohl erheblich gefährdet, wird mit\nwendig ist, finden die Vorschriften des § 66                   Gefängnis bis zu einem J ah.r und mit Geldstrafe\nAbs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69              oder mit einer dieser Strafen bes traft.\"\nund 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.\"\n49. Hinter § 82 wird ein neuer § 82 a mit folgendem\n47. § 81 erhält folgende Fassung:                                  Wortlaut eingefügt:\n,,§ 81                                                   ,,§ 82 a\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Lei-                      (1) Wer vorsätzlich die durch § 18 Abs. 4 be-\nstungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig                  gründete Verpflichtung verletzt, wird mit Ge-\nfängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\n1. eine Leistung, die nicht lediglich durch\noder mit einer dieser Strafen bestraft.\nBereitstellungs bescheid angefordert ist,\nnicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungs-            (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\ngemäß oder nicht vollständig bewirkt              der Absicht, sich oder einem Dritten einen Ver-\noder einer ihm auf Grund des § 2 auf-             mögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu\nerlegten Verpflichtung zur Duldung                schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu\nod<::~r Unterlassung zuwiderhandelt;              zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe er-\n2. entgegen dem § 18 Abs. 1 die Auskunft             kannt werden.\nnicht, unrichtig, unvollständig oder nicht           (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des\nfristgemäß erteilt, die vorhandenen Un-           Verletzten ein.\"\nterlagen nicht, unvollständig oder nicht      50. Dem § 90 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nfristgemäß vorlegt oder einem Verlan-\ngen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 oder einer               ,, (2) § 58 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß das\nVerpflichtung nach § 18 Abs. 2 Satz 2             Landgericht örtlich ausschließlich zuständig ist,\nzuwiderhandelt;                                   in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat,\nwelche die Entschädigung festzusetzen oder die\n3. der schriftlichen Anordnung, eine Lei-\nErsatzleistung anzubieten hat.\"\nstung vorzubereiten (§ 18 a), zuwider-\nhandelt;                                      51. § 91 ist wie folgt zu fassen:\n4. entgegen einer ihm nach §, 37 Abs. -1\nauferlegten Verpflichtung eine Ver-                                          ,,§ 91\näußerung oder Verfügung nicht anzeigt.              Die Deutsche Bundespost und die Deutsche\nBundesbahn können nicht zu Leistungen nach\n(2) Ordnungswidrig handcl t ferner, wer, ohne\ndiesem Gesetz, die sonstigen Eisenbahnen des\nLeistungspi1ichtigcr zu sc~in, vorsätzlich in Kennt-\nöffentlichen Verkehrs nicht zu Verkehrsleistun-\nnis der Leistungspflicht eines anderen einen Ge-\ngen mit Schienenfahrzeugen einschließlich des\ngenstand, der nicht lediglich durch Bereitstel-\nSchienenersatz- und -ergänzungsverkehrs heran-\nlungsbescheid angefonlcrl ist, beiseite schufft,\ngezogen werden.\"\nbeschädigt, zerstört, un brnuchbar macht oder\nverd~rben läßt.                                            52. § 93 wird gestrichen.","1762                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n53. § 94 crhült foJurndc Far;sung:                                          Artikel III\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.\n,,§ 94\nMit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Rechtsverord-\nSoweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes    nung vom 16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I\ndas Crundrechl. d(~r Unv<~rletzlichkeit der Woh-    S. 859) über die Bestimmung von Gegenständen, die\nnung (Artikel 13 des Grundgeselzes) berührt         als bewegliche Sachen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1,\nwird, wird diPscs Grundrecht eingeschränkt.\"        5 und 6 des Bundesleistungsgesetzes gelten, außer\nKraft.\nArtikel IV\nArtikel II                            Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nden Wortlaut des Bundesleistungsgesetzes in der\nSoweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das    nach Artikel I geltenden Fassung unter neuem\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-       Datum bekanntzugeben und hierbei Unstimmig-\ntikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird die-     keiten in der Paragraphenfolge und in;i Wortlaut zu\nses Grundrecht eingeschränkt.                           beseitigen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. September 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß"]}