{"id":"bgbl1-1961-78-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":78,"date":"1961-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes","law_date":"1961-09-26T00:00:00Z","page":1753,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1753\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                       Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1961                                                                                                     Nr. 78\nTag                                                                    [nhalt                                                                                          Seite\n26. 9, 61       Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes . . . . . . . . . . . .                                                           1753\nÄndert Bundesgesetzbl. III 241-1.\n27. 9. 61       Gesetz zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 17 55\n28. 9. 61       Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1763\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes *)\nVom 26. September 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Er-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                       teilung des Registrierungsbescheids eine Erklä-\nrung darüber abzugeben, ob sie\nArtikel 1                                                                  1. ihren             Rückführungsanspruch                         aufrecht-\nerhalten oder\nDas Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953\n2. falls sie darauf verzichten, dafür die Be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 586) in der Fassung voI)l. 5. Ok-\ntreuung am Aufenthaltsort gemäß § 4 b\ntober 1957 (Bundcs~Jesetzbl. I S. 1687) wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                                                                          Abs. 1 beantragen.\n(2) Evakuierte, die gemäß Absatz 1 auf ihre\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nRückführung verzichten oder die eine Erklärung\na) Dem Absc1tz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:                                        gemäß Absatz 1 nicht abgegeben haben, sind im\n„Dies gilt auch in den Fällen des § 4 a Abs. l                                      Evakuiertenregister zu streichen (§ 4 Abs. 3). Den\nNr. 2, in denen die Betreuung am Aufenthalts-                                       Evakuierten ist ein Bescheid zu erteilen.\"\nort beantragt wird.\"                                                          3. Nach § 4 a wird folgender § 4\"b eingefügt:\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                                                                                             ,,§ 4 b\n,, (3) Zur Festsetzung einer neuen Aus-                                                           Registrierung am Aufenthaltsort\nschlußfrist für die Erkliirung des Rückkehr-\nwillens ist die Bundesregierung auch ermäch-                                             (1) Registrierte Evakuierte, die gemäß § 4 a\ntigt für Personen, die glaubhaft machen, daß                                        Abs. 1 Nr. 2 die Betreuung am Aufenthaltsort t2-\nsie ihren Rückkehrwillen fristgemäß erklärt                                         antragen, sind in ein bei der zuständigen Behörde\nhätten, wenn die durch die Neufassung des                                           ihres Aufenthaltsortes zu führendes Betreuungs-\n§ 18 erweiterten Betreuungsmaßnahmen vor                                            register einzutragen. Uber die Aufnahme in das\nAblauf der Ausschlußfristen bereits bestanden                                       Betreuungsregister ist den Evakuierten ein schrift-\nhätten.\"                                                                            licher Bescheid zu erteilen (Registrierungsbe-\nscheid B).\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, Ab-\nsatz 4 wird Absatz 5.                                                                    (2) Aufenthaltsort im Sinne des § 4 a Abs. 1\nNr. 2 und des § 4 b Abs. 1 ist die Wohnsitz- bzw.\n2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:                                                  Aufenthaltsgemeinde im Zeitpunkt der Antrag-\nstellung.\n,,§ 4 a\n(3) Evakuierte, die einen Registrierungsbe-\nErklärung über die Inanspruchnahme\nscheid B erhalten haben, sind im Register ihres\nvon Rechten\nAusgangsortes (Ersatzausgangsort) zu streichen.\n(1) Die nach § 4 Abs. 1 registrierten Evaku-                                          Hierüber ist dem Evakuierten ein schriftlicher\nierten haben, sofern sie noch nicht rückgeführt                                          Bescheid zu erteilen; sein bisheriger Registrie-\nbzw. zurückgekehrt sind, binnen sechs Monaten                                             rungsbescheid wird damit ungültig.\"\n*) A.n<lcrt Bun<lcsucsclzLI. III 241-1.\nZ 1997 A","1754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                             6. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\na) Absatz 1 erbdlt folgende Fassung:                                                 ,,§ 19 a\n,, (1) Die wohnraummäßige Unterbringung                           Betreuung am Aufenthaltsort\nder Evakuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1                Auf Evakuierte gemäß § 4 b Abs. 1 finden die\nund § 6) und der an ihrem Aufenthaltsort                Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 6, §§ 12, 12 a,\nbctreuungsbercchtigtcn Evakuierten (§ 4 b               13, 15, 16, 17, 18 und 19 entsprechende Anwen-\nAbs. 1) ist eine vordringliche Aufgabe der              dung.\"\nWohnraumbcwirtschaJtung und des öffentlich\ngcfördcrlcn Wohnungsbaues.\"                          7. § 20 erhält folgenden Absatz 2:\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                           ,, (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Fälle\nvon § 4 b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die für\n,, (6) Die für die Rückführung der in § 1 ge-        den Aufenthaltsort zuständige oberste Landes-\nnannten Personen erforderlichen Wohnungs-               behörde Maßnahmen nach diesem Gesetz teil-\nbaumittel stellt der Bund bereit, jedoch be-            weise oder ganz zulassen kann.\"\nschrlin kt sich die VerpHichtung des Bundes dar·\nauf, daß er insgesamt gemäß§ 18 Abs. 2 des Zwei-        Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nten Wohnungsbaugcselzcs bis zu 62 Millionen          8. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDeutsche Mark und gemüß § 6 Abs. 2 Buch-\n,, (1) Vergleichbare Betrem,mgsmaßnahmen nach\nstabe a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nanderen Gesetzen zugunsten anderer Personen-\nbis zu 36 Millionen Deutsche Mark bereit-\ngruppen werden durch die Bestimmungen des § 9\nstellt.\"\nAbs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6, der §§ 12 a,\n5. § 18 erhält folgende Fassung:                               14, 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 2, der §§ 16 a, 17\nAbs. 3 und des § 19 a nicht berührt.\"\n,,§ 18\nNichtanwendung beschränkender Vorschriften                                    Artikel 2\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nVorschr~ften, nach denen die Ausübung eines           und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-\nRechts, . die Geltendmachung von Ansprüchen\nlaut des Bundesevakuiertengesetzes in der neuen\noder die Erlangung einer Berufsstellung von              Fassung bekanntzugeben, der sich aus den Ände-\ndem Wohnsitz oder dem ständigen Aufenthalt               rungen und Ergänzungen in Artikel 1 ergibt.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes an einem\nbestimmten Stichtag oder von einer besonderen\nArtikel 3\nBeziehung zu einem Land oder einer Gemeinde\nabhängig gemacht ist, finden auf Evakuierte nur             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndie Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nach-              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nteile entstehen dürfen. Dies gilt auch für Per-\nsonen, auf die die Voraussetzungen des § 1 zu-                                  Artikel 4\ntreffen, die aber bereits vor dem 18. Juli 1953 an          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nihren Ausgangsort zurückgekehrt sind.\"                   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. September 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Merkatz\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke"]}