{"id":"bgbl1-1961-77-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":77,"date":"1961-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes","law_date":"1961-08-06T00:00:00Z","page":1741,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1741\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1961                                    Nr. 77\nTag                                             Inhalt                                           Seite\n6. 8.61   Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes                                                 1741\nIn Teil II Nr. 49, ausgegeben am 21. September 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\ndas Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Ändert Bundes-\ngesetzbl. 111 9511-8), - Gesetz zu dem Vertrag vom 18. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozia-\nlistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind. - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Erteilung von Rheinscbifferpatenten. - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nUntersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die 'Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-\nstraßen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für Kuba).\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 14 zur Durchführung einer Lohnerhebung.\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Bundesfernstraßengesetzes\nVom 6. August 1961\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundesfernstraßengesetzes vom 10. Juli\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 877) wird der Wortlaut\ndes Bundesfernstraßengesetzes unter Berücksichti-\ngung des Bundesbaugesetzes vorn 23. Juni 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 341) in der nunmehr geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung des § 5\nAbs. 2 und des § 8 Abs. 3 gilt ab 1. Januar 1962.\nBonn, den 6. August 1961\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nZ 1997 A","1742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundesfernstraßengesetz (FStrG)\nin der Fassung vom 6. August 1961\n§ 1                                                      § 2\nEinteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs                      Widmung, Umstufung, Einziehung\n(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bun-\n(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern-        desfernstraße durch Widmung.\nstraßen} sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-\nhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weit-                 (2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der\nräumigen V.erkehr dienen oder zu dienen bestimmt          Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der\nsind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4}          Straße dienenden Grundstückes ist, oder der Eigen-\ngehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz                tümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Bereditig-\ndie zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs not-           ter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger\nwendigen Straßen.                                         der Straßenbaulast den Besitz durdi Vertrag, durdi\nEinweisung nach § 19 Abs. 3 oder in einem sonsti-\n(2) Sie gliedern sich in                               gen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.\n1. Bundesautobahnen                                  (3) Durdi privatreditliche Verfügungen oder durdi\nVerfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung\n2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten        über die der Straße dienenden Grundstücke oder\n(§ 5 Abs. 4).                                 Rechte an ihnen wird die Widmung nidit berührt.\n(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die           (3 a) Eine öffentliche Straße, die die Vorausset-\nnur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen be-        zung des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundes-\nstimmt und so angelegt sind, daß sie frei von höhen-      autobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die\ngleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit           die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur\nbesonderen Anschlußstellen ausgestattet sind. Sie         Bundesautobahn aufzustufen.\nsollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsver-             (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraus-\nkehr haben.                                               setzungen des § 1 weggefallen sind, ist entsprediend\n(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören                  ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Lan-\ndesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen oder,\n1. der Straßenkörper; das sind besonders der     we.nn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder\nStraßengrund, der Straßenunterbau, die        überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor-\nStraßendecke, die Brücken, Tunnel, Durch-     liegen, einzuziehen.\nlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsan-\nlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-,            (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate\nSeiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;       vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,\nöffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Ein-\n2. der Luftraum über dem Straßenkörper;          wendungen zu geben. Von der Bekanntmachung\n3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen,    kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung\ndie Verkehrseinrichtungen und -anlagen        vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststel-\naller Art, die der Sicherheit oder Leichtig-   lungsverfahren ausgelegten Plänen (§ 18 Abs. 2) als\nkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz       solche kenntlich gemacht worden sind oder Teil-\nder Anlieger dienen, und die Bepflanzung;      strecken im Zusammenhang mit Änderungen von\nunwesentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2} eingezogen\n4. die Nebenanlagen; das sind solche Anla-        werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende\ngen, die überwiegend den Aufgaben der          eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei\nStraßenbauverwaltung der Bundesfernstra-       Monate vorher angekündigt werden.\nßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Ge-\nrätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestel-        (6) Uber Widmung, Umstufung und Einziehung\nlen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;         entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.\nSie hat vor einer Widmung oder Aufstufung das\n5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen      Einverständnis des Bundesministers für Verkehr\n(§ 15 Abs. 1).                                herbeizuführen. Die Entscheidung ist in einem vom\nLand zu bestimmenden Amtsblatt bekanntzumadien.\n(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßen-\nverzeichnisse geführt. Der Bundesminister für Ver-            (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebraudi\nkehr bestimmt die Nummerung und Bezeichnung                (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8).\nder Bundesfernstraßen.                                    Bef Umstufung gilt § 6 Abs. 1.","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961                        1743\n§ 3                           Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent-\nStraßenbaulast                      scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.\n(1) Die Strnßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau         (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-\nund der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zu-        straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage\nsammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Strn-        liegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemein-\nßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die     debezirks, der in geschlossener oder offener Bau-\nBundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Ver-       weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbe-\nkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu         baute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder\nunterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.    ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung\nSoweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer        unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste\nLeistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf     Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit\neinen nicht verkehrssicheren Zustand durch Ver-       der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung\nkehrszeichen hinzuweisen.                              der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann da-\nbei mit Zustimmung des Bundesministers für Ver-\n(2) Verkehrszeichen nach Absatz 1 hat die Stra-    kehr und der Gemeindeaufsichtsbehörde von der\nßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maß-         Regel der Sätze 1 und 2 abweichen.\nnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.\n(5) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die\n(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach       Ortsumgehungen. Verbindet die Ortsumgehung auch\nbesten Kräften über rlie ihnen nach Absatz 1 oblie-    Straßen anderer Träger der Straßenbaulast, so haben\ngenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei       diese der Verkehrsbedeutung ihrer Straßen entspre-\nSchnee- und Eisglütte räumen und streuen. Landes-      chend zu den Kosten beizutragen. Mit den Gemein-\nrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter     den, die an der Ortsumgehung ein Interesse haben,\nzum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizei-        ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine\nmäßigen Reinigung bleiben unberührt.                   Vereinbarung zu treffen.\n(6) Eine Ortsumgehung im Zuge einer Bundes-\nstraße ist der Teil der Bundesstraße, der zur Beseiti-\n§ 4                          gung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so an-\ngelegt ist, daß er im wesentlichen frei von Einmün-\nSicherheitsvorschriften                dungen und höhengleichen Kreuzungen ist und daß\nDie Träger der Straßenbaulast haben dafür ein-      die anliegenden Grundstücke keine unmittelbaren\nzustehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen der      Zugänge zu ihm haben. Soweit die Ortsumgehung\nSicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Ge-       innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muß sie\nnehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch            unmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße\nandere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht.     anschließen.\n§ 5a\n§ 5                                      Zuwendungen für fremde Träger\nder Straßenbaulast\nTräger der Straßenbaulast\n(1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten\n(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die\nim Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-\nBundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen\nbau von Zubringerstraßen zu Bundesautobahnen\nnach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich--recht-\nkann der Bund Zuschüsse oder Darlehen gewähren.\nlichen Verpflichtyngen obliegt. Bürgerlich-rechtliche\nVerpflichtungen Dritter bleiben unberührt.                (2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde\nBaulastträger im Bundeshaushalt aus dem zweckge-\n(2) Die Gemeinden, die bei der Volkszählung\nbundenen Mehraufkommen der Mineralölsteuer be-\nvom 13. September 1950 mehr als 50 000 Einwohner\nreitgestellt werden, gewährt der Bund im Einverneh-\nhatten, sind Träger der Straßenbaulast für die Orts-\nmen mit dem beteiligten Land daraus auch Zuschüsse\ndurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen. Der Bun-\nzum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreis-\ndesminister für Verkehr kann durch Rechtsverord-\nstraßen, die Zubringerstraßen zu Bundesstraßen in\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nder Baulast des Bundes sind.\ndie Ergebnisse einer späteren Volkszählung als maß-\ngebend erklären. Er hat dabei auch festzulegen, zu        (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 wer-\nwelchem Zeitpunkt der Wechsel der Straßenbaulast       den gewährt, wenn ein Interesse des weiträumigen\neintritt.                                              Verkehrs besteht.\n(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemein-\nden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für\n§ 6\nGehwege und Parkplätze.\nEigentum und andere Rechte\n(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und\nPlätze, die erheblich breiter angelegt sind als die       (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so\nBundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im      gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bis-\nEinvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Be-        herigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße\ngrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen.     und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4)","1744                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nund alle Rechte und Pilichten, die mit der Straße in    unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die\nZusammenhang stehl~n, ohne Entschädigung auf den        Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine\nneuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlich-      Kosten beseitigen.\nkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Un-\nterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom                                    § 8\nDbergang ausgeschlossen.\nSondernutzungen\n(l a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast\nhat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür ein-         (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen über den\nzustehen, daß er die Straße in dem durch die Ver-       Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der\nkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß           Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahr-\nunterhalten und den notwendigen Grunderwerb             ten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde darf\ndurchgeführt hat.                                       die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der\nStraßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung\n(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frü-    sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die\nhere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jah-     Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beein-\nres verlangen, daß ihm das Eigentum an Grund-           trächtigen. fiierüber entscheidet der Träger der Stra-\nstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und       ßenbaulast. Die Zustimmung ist auch erforderlich,\nPflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn      wenn eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich\nes vorher nach Absatz 1 übergegangen war.               selbst in Anspruch nehmen will.\n(3) Beim Ubergang des Eigentums an öffentlichen         (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Wider-\nStraßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichti-      ruf erteilt werden. Ist die Erlaubnis von der Ge-\ngung des Grundbuches von der vom Land bestimm-          meinde mit Zustimmung des Trägers der Straßen-\nten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grund-      baulast widerruflich erteilt, so hat die Gemeinde die\nstück liegt. Der Antrag muß vorn Leiter der Behörde     Erlaubnis auf Verlarigen des Trägers der Straßen-\noder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem        baulast zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt,\nAmtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum          daß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtig-\nNachweis des Eigentums gegenüber dem Grund-             keit des Verkehrs beeinträchtigt.\nbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende              (3) Für die Erteilung der Erlaubnis können Bedin-\nErklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger          gungen und Auflagen festgesetzt und Sondernut-\nder Straßenbaulast zusteht.                             zungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemes-\n(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für       sung kann auch der wirtschaftliche Vorteil der\ndie „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßen-         Sondernutzung berücksichtigt werden. Wird in Ge-\nverwaltung)\".                                           meinden von nicht mehr als 50 000 Einwohnern die\nErlaubnis erteilt, so stehen die Sondernutzungsge-\n§ 7                            bühren der Gemeinde und dem Träger der Straß-en-\nbaulast zu gleichen Teilen zu.\nGemeingebrauch\n(4) Zu den Sondernutzungen gehören auch die\n(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jeder-    Anlage neuer und die Änderung bestehender Zu-\nmann im Rahmen der Widmung und der verkehrs-            fahrten zu Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurch-\nbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet         fahrten. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine\n(Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Ver-        Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem\nkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein         wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr\nGemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße        dienen soll. Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf\nnicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen        es nicht,\nZwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für                   a) wenn Zufahrten zu baulichen Anlagen ge-\nden Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gea                      schaffen oder geändert werden, die dem\nsetzlichen Regelung.                                                Verfahren nach § 9 Abs. 2 unterliegen,\n(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,                b) wenn Zufahrten in einem Flurbereinigungs-\nwenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Ver-                    verfahren neu geschaffen oder geändert\nmeidung außerordentlicher Schäden an der Straße                     werden.\noder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-\n(4 a) Werden durch den Ausbau von Bundesstra-\nkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch\nßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die\nVerkehrszeichen kenntlich zu machen.\nkeine anderweitige ausreichende Verbindung mit\n(2 a) Macht die dauernde Beschränkung des Ge-        dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der\nmeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die           Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Er-\nHerstellung von Ersatzwegen notwendig, so haben         satz zu schaffen oder eine angemessene Entschädi-\ndie für die Ersatzwege zuständigen Träger der Stra-     gung in Geld zu gewähren. Das gilt nicht für Zu-\nßenbaulast gegen den Träger der Straßenbaulast der      fahrten, die auf Grund einer widerruflichen Erlaub-\nBundesfernstraßen insoweit einen Anspruch auf Er-       nis bestehen.\nstattung der Herstellungskosten.\n(5) Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art\n(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Ge-      des Gebrauches durch einen anderen kostspieliger\nmeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verun-        hergestellt werden muß, als dies sonst notwendig\nreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung       wäre, hat der andere dem Träger _der Straßenbaulast","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961                     1745\ndie Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung       der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfah-\nzu vergüten, dies gilt nicht für Haltestellenbuchten  ren an (§ 18 Abs. 2). Die Baugenehmigungsbehörden\nan Bundesstraßen.                                     sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Mög-\nlichkeit, eine Baugenehmigung schon in einem frü-\n(6) Ist eine Erlaubnis für besondere Veranstaltun- heren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen.\ngen z.B. Rennen, Umzüge, Probefahrten notwendig\nund erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Ab-      (5) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des Absat-\nsatz 1. Vor Erteilung der Erlaubnis hat die hierfür   zes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner Geneh-\nzuständige Behörde den Träger der Straßenbaulast      migung nach anderen Vorschriften, so tritt an die\nzu hören und die nach Absatz 3 etwa geforderten       Stelle der Zustimmung die Genehmigung der ober-\nBedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebüh-        sten Landesstraßenbaubehörde.\nren dem Erlaubnisnehmer aufzuerlegen.                    (6) Anlagen der Außenwerbung stehen den Hoch-\n(7) Ortliche Vorschriften, die die Sondernutzung   bauten des Absatzes 1 und den Bauanlagen des Ab-\nfür Anlieger an Ortsdurchfahrten abweichend regeln,   satzes 2 unbeschadet abweichender bundes- oder\nbedürfen der Zustimmung der obersten Landesstra-      landesrechtlicher Bestimmungen gleich.\nßenbaubehörde.                                           (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das\n(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger       Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungs-\nder Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Wi-      planes entspricht (§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundesbau-\nderruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einzie-       gesetzes vom 23. Juni 1960 -        Bundesgesetzbl. I\nhung der Straße. Er hat dem Träger der Straßenbau-    S. 341), der mindestens die Begrenzung der Ver-\nlast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die    kehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trä-\nSondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann      gers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.\nder Träger der Straßenbaulast angemessene Vor-        Absatz 6 gilt nicht in Ortsdurchfahrten.\nschüsse oder Sicherheiten verlangen.                     (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann\n(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von frü-   im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und\nher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leich-   4 bis 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vor-\ntigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben      schriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht be-\nwerden. § 19 gilt entsprechend. ·                     absichtigten Härte führen würde und die Abyv-ei-\nchung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist\n(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung      oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit\ndes Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich      die Abweichungen erfordern.\nnach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeinge-\nbrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträch-      (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1,\ntigung von mir kurzer Dauer für Zwecke der öffent-    2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks,\nlichen Versorgung außer Betracht bleibt.              auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch be-\nstand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der\nEigentümer insoweit eine angemessene Entschädi-\n§ 9                         gung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen\nzur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bis-\nBauanlagen an Bundesfernstraßen\nher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren\n(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen Hochbau-    oder eine wesentliche Wertminderung des Grund-\nten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei     stücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der\nBundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstra-      Straßenbaulast verpflichtet.\nßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten\nFahrbahn, nicht errichtet werden. Weitergehende          (10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der An-\nbundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben    spruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräf-\nunberührt.                                            tig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen\nworden ist, spätesten jedoch nach Ablauf von vier\n(2) Im übrigen dürfen für die Errichtung oder we-  Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze\nsentliche Änderung von Bauanlagen jeder Art längs     1 und 2 in Kraft getreten sind.\nder Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu\n100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m,\ngemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr-\nbahn, oder wenn die Grundstücke eine unmittelbare                              § 9a\nZufahrt erhalten, Baugenehmigungen oder nach                            Veränderungssperre\nanderen Vorschriften notwendige Genehmigungen\n(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-\nnur mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbau-\nfeststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2) dürfen auf\nbehörde erteilt werden.\nden vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer\n(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur ver-     Ubernahme durch den Träger der Straßenbaulast\nsagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies    wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Stra-\nfür die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs,    ßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht\nbesonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrs-      vorgenommen werden (Veränderungssperre). Ver-\ngefährdung, Ausbauabsichten und Straßenbaugestal-     änderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-\ntung nötig ist.                                       her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten\n(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die     und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-\nBeschränkungen der Abslitze 1 und 2 vom Beginn        zung werden hiervon nicht .berührt.","1746                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier       (3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern\nJahre, so können die Eigentümer für die dadurch         die Durchführung dieser Maßnahmen 14 Tage vor-\nentstandenen Vermögensnachteile vom Träger der          her schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr\nStraßenbaulast eine angemessene Entschädigung in        im Verzuge ist.· Die Eigentümer können die Maß-\nGeld verlangen. Sie können ferner die Ubernahme         nahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde\nder vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn        selbst durchführen.\nes ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre\nwirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke         (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Be-\nin der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art     sitzern ob.\nzu benutzen. Kommt keine Einigung über die Uber-            (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigen-\nnahme zustande, so können die Eigentümer die Ent-       tümern oder Besitzern die hierdurch verursachten\nziehung des Eigentums an den Flächen verlangen.         Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.\nIm übrigen gilt § 19 (Enteignung).\n(3) Zur Sicherung der Planung neuer Bundesfern-\nstraßen kann die oberste Landesstraßenbaubehörde                                   § 12\nim Benehmen mit der Landesplanungsbehörde Pla-\nKreuzungen und Einmündungen\nnungsgebiete festlegen. Auf diese ist Absatz 1 sinn-\nöffentlicher Straßen\ngemäß anzuwenden. Die Festlegung ist auf höchstens\nzwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der           (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer\nAuslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren       öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbau-\naußer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahres-Frist    las_t der neu hinzugekommenen Straße die Kosten\nnach Absatz 2 anzurechnen.                              der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die\n(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in     Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen\nden Gemeinden, deren Bereich betroffen wird,            Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung\nortsüblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind        einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung\naußerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den      zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach\nGemeinden während der Geltungsdauer der Fest-           der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet\nlegung zur Einsicht auszulegen sind.                    und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen\nKraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem\n(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann         Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.\nAusnahmen von der Veränderungssperre zulassen,\nwenn überwiegende öffentliche Belange nicht ent-            (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu an-\ngegenstehen.                                            gelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschluß-\nstellen neu geschaffen, so haben die Träger der\nStraßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im\n§ 10                           Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der\nSchutzwaldungen                      Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und\nGehwege, die Trennstreifen und befestigten Seiten-\n(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundes-\nstreifen einzubeziehen.\nfernstraßen können von der Straßenbaubehörde im\nEinvernehmeu mit der nach Landesrecht für Schutz-           (3) Wird eine Straße ausgebaut, so hat der Träger\nwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von        der Straßenbaulast dieser Straße die Kosten der\n40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten         notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tra-\nFahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden.             gen. Werden mehrere Straßen gleichzeitig ausge-\nbaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbau-\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer          last die Kosten der dadurch bedingten Änderungen\noder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu         von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis zu\nunterhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach        tragen, in dem die Kosten der von ihnen veranlaßten\nLandesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be-          Änderungen bei getrennter Durchführung zueinan-\nhörde ob.\nder stehen würden.\n§ 11                                (3 a) Wird die Änderung einer Kreuzung unab-\nhängig von dem Ausbau einer Straße wegen der\nSchutzmaßnahmen\nEntwicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für\n(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nach-      die Kosten dieser Änderung die Regelung des\nteiligen Einwirkun·gen der Natur (z.B. Schneever-        Absatzes 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche\nwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die            tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einer der\nEigentümer von Grundstücken an den Bundesfern-           Straßen nicht mehr als 20 vom Hundert des Ver-\nstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen         kehrs auf der anderen Straße, so hat der Träger\nzu dulden.                                               der Straßenbaulast dieser anderen Straße die Ände-\nrungskosten allein zu tragen.\n(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und\nandere mit dem Grundstück nicht fest verbundene             (4) Uber die Errichtung neuer sowie die wesent-\nEinrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn        liche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen\nsie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit      Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen\nsie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer        wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese\nihre Beseitigung zu dulden.                             soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961                         1747\n(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie           (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßen-\nÄnderungen zu behandeln.                               baulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was\n(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün-      notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die\ndungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.      Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher\nzu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen\nsind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-\nstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendun-\n§ 13                         gen, die der Träger der Straßenbaulast der Umlei-\nUnterhaltung der Kreuzungsanlagen            tungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die\nUmleitung verursachter Schäden machen muß.\n(1) Bei   höhengleichen Kreuzungen liegt dem\nTräger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die        (4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über\nUnterhaltung der Kreuzungsanlage in der Fahrbahn-      private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen\nbreite seiner Straße ob, im übrigen dem Träger der     Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung\nStraßenbaulast der kreuzenden' Straße.                 der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch\ndie Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1\n(2) Bei Uber- oder Unterführungen hat das Kreu-     und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßen-\nzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der         baulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Um-\nBundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungs-     leitung auf Antrag des Eigentümers den früheren\nanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu    Zustand des Weges wiederherzustellen.\nder sie gehören, zu unterhalten.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\n(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger   neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere\nder Straßenbaulast der neu hinzugekommenen             öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz\nStraße dem ,Träger der Straßenbaulast der vorhan-\nangeschlossen werden müssen.\ndenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung\nzu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den\nAbsätzen 1 und 2 entstehen.\n(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer be-                                § 15\nstehenden Kreuzung haben die Träger der Straßen-                  Betriebe an dep Bundesautobahnen\nbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung\nund Erneuerung sowie für Wiederherstellung im             (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den\nFalle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne          Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesauto-\nAusgleich zu tragen.                                   bahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Park-\nplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen,\n(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeit-     Raststätten) und einen unmittelbaren Zugang zu den\npunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses      Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.\nGesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreu-\nzung durchgeführt ist.                                    (2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vor-\n(6) Die Vorschriften über die Tragung der Kosten   behalten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interessen\n(Absätze 1 bis 4) gelten nicht, soweit hierüber etwas  oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen,\nanderes vereinbart wird.                               zu verpachten. Auf diese Betriebe sind die gewerbe-\nrechtlichen Vorschriften anzuwenden, doch gilt\n(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsan-        folgendes:\nlagen sind wie wesentliche Änderungen zu be-\nhandeln.                                                       1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 1\ndes Gaststättengesetzes vom 28. April 1930\n(8) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün-                (Reichsgesetzbl. I S. 146). Die Straßenbau-\ndungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.                 behörde hat eine für die Einhaltuny der\n(9) Der Bundesminister für Verkehr kann durch                 gewerberechtlichen Vorschriften verantwort-\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-                  liche Person zu bestellen.\nrates bedarf, bestimmen, welche Teile der Kreu-               2. Bei verpachteten Nebenbetrieben wird der\nzungsanlage zu der einen oder zu der anderen                     Nachweis des Bedürfnisses durch eine ent-\nöffentlichen Straße gehören.                                     sprechende Erklärung der zuständigen\nobersten Landesstraßenbaubehörde          er-\nbracht. Im übrigen darf die Erlaubnis für\n§ 14                                   den Pächter oder seinen Vertreter nur ver-\nUmleitungen                                 sagt werden, wenn bei ihnen die Voraus-\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\n(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen                 Gaststättengesetzes gegeben sind.\nvorübergehender Behinderung sind die Träger der\n3. Der Bundesminister für Verkehr ist er-\nStraßenbaulast anderer öffentlicher Straßen ver-\nmächtigt, für die Nebenbetriebe die Polizei-\npflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren\nstunde durch Rechtsverordnung, die der\nStraßen zu dulden.                                               Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,\n(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-             so zu regeln, daß die jederzeitige Versor-\nstrecke und die Straßenverkehrsbehörde sind vor                   gung der Verkehrsteilnehmer ermöglicht\nder Sperrung zu unterrichten.                                    und gesichert ist.","1748                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n4. Die zuständigen Behörden sollen die Maß-        den alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen\nnahmen nach § 120 d der Gewerbeordnung          dem Träger der Straßenbaulast und den durch den\nnur im Benehmen mit den Straßenbau-             Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.\nbehörden anordnen.\n(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-\n(3) Die Erlaubnis für den Bau, die Erweiterung         wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung\noder die Eröffnung von Betrieben, die den Belange:o.      unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung\nder Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen               liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht\ndienen und innerhalb von 300 m, gemessen vom              beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten\näußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundes-         entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.\nautobahnen, liegen, darf nur im Benehmen mit der          Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Landes-\nobersten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden.          straßenbaubehörde.\nBesteht die Gefahr, daß durch die Anlage dieser\nBetriebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-           (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundesbau-\nkehrs beeinträchtigt werden, so darf auf Verlangen        gesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341)\nder obersten Straßenbaubehörde die Erlaubnis nur          ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Ist eine\nunter entsprechenden Auflagen erteilt werden.             Ergänzung notwendig, so ist die Planfeststellung\nWenn durch Auflagen keine Abhilfe geschaffen              insoweit zusätzlich durchzuführen.\nwerden kann, ist die Erlaubnis zu versagen.                  (4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Träger\n(4) Besteht für den Bau, die Erweiterung oder die      der Straßenbaulast die Errichtung und die Unter-\nEröffnung von Betrieben im Sinne des Absatzes 3           haltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das\nkeine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften,         öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung\nso bedürfen sie der Genehmigung der obersten              der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder\nLandesstraßenbaubehörde, die nur dann versagt             Nachteile notwendig sind.\nwerden darf, wenn durch die Anlage dieser Be-                (5) Werden Anlagen zur Sicherung des Verkehrs\ntriebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs      infolge Änderungen der benachbarten Grundstücke,\nbeeinträchtigt werden und durch entsprechende             von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen,\nAuflagen keine Abhilfe geschaffen werden kann.            nachträglich notwendig, so kann der Träger der\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Betriebe      Straßenbaulast durch Beschluß der Planfeststellungs-\ninnerhalb einer geschlossenen Ortslage.                   behörde zu ihrer Errichtung und Unterhaltung ver-\npflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten\n(6) Der Bundesminister für Verkehr und der             haben jedoch die Eigentümer der benachbarten\nBundesminister für Wirtschaft erlassen für die Be-        Grundstücke zu tragen, es sei denn, daß die Ände-\nhandlung der Betriebe an den Bundesautobahnen           . rungen durch natürliche Ereignisse oder höhere\n(Absätze 1, 3 und 4) allgemeine Verwaltungsvor-           Gewalt verursacht worden sind.\nschriften, die der Zustimmung des Bundesrates be-\ndürfen.                                                      (6) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind\nBeseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber\nfestgestellten Anlagen ausgeschlossen.\n§ 16\n(7) (weggefallen)\nPlanungen\n(8) In den Fällen des Absatzes 3 gelten die §§ 40,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im         41 des Bundesbaugesetzes.\nEinvernehmen mit den an der Raumordnung betei-\nligten Bundesministern und im Benehmen mit den\nLandesplanungsbehörden der beteiligten Länder die                                   § 18\nPlanung und Linienführung · der Bundesfernstraßen.\nPlanfeststellungsveriahren\n(2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen               (1) Die Pläne sind der höheren Verwaltungs-\ndie Änderung bestehender oder die Schaffung neuer         behörde des Landes zur Stellungnahme zuzuleiten.\nBundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die         Diese führt die Stellungnahmen aller beteiligten\nStraßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Be-          Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden\nlange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu           und der übrigen Beteiligten herbei und leitet sie\nvertreten. Grundsätzlich hat die Bundesplanung den        nach Abschluß des Anhörungsverfahrens (Absätze 2\nVorrang vor der Orts- oder Landesplanung.                 bis 4) der Planfeststellungsbehörde zu.\n(2) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-\nden, in deren Bereich die Bundesfernstraße liegt,\n§ 17\nvier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort\nPlanfeststellung                       der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen,\num jedermann, dessen Belange durch den Plan be-\n(1) Neue Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut,           rührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nbestehende nur geändert werden, wenn der Plan\nvorher festgestellt ist. Die Planfeststellung ersetzt         (3) Einwendungen gegen den Plan sind bei der\nalle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen          höheren Verwaltungsbehörde des Landes spätestens\nöffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihun-           innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der\ngen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie wer-         Auslegung schriftlich zu erheben.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961                      1749\n(4) Nach Ablauf d<~r Frist des Absatzes 3 sind die   last der Anordnung nicht nach, kann die Straßen-\nEinwendungen rJegcn den Plan von der höheren            aufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an\nVerwaltungsbehörde mit allen Beteiligten zu er-         seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und\nörtern. Soweit keine Einigung zustande kommt,           vollziehen.\nwird über die Einwendungen in der Planfeststellung\nentschieden.                                                                        § 21\n(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt                     Verwaltung der Bundesstraßen\nden Plan fest. Bestehen zwischen ihr und der höhe-                        in den Ortsdurchfahrten\nren Verwaltungsbehörde des Landes oder einer\nanderen beteiligten Behörde Meinungsverschieden-            Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3\nheiten, so ist vorher die Weisung des Bundesmini-       Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zu-\nsters für Verkehr einzuholen. Er soll sich vor Ert~i-   ständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten\nlung der Weisung mit den beteiligten Landesmini-         nach Landesrecht. D_ieses regelt auch, wer insoweit\nstern ins Benehmen setzen.                               zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Ge-\n(6) Die Feststellung des Planes und die Entschei-     setzes ist.\ndungen über die Einwendungen sind zu begründen\nund den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-                                  § 22\nbelehrung zuzustellen.                                                         Zuständigkeit\n§ 19                             (1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine\nEnteignung                        Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil\nunter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die\n(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundes-\nobersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der\nfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das\nErmächtigung zur weiteren Dbertragung auf andere\nEnteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, so-\nweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Abs. 5           Behörden übertragen.\nfestgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer             (2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grund-\nweiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteig-       gesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genann-\nnung bedarf es nicht.                                    ten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundes-\n(2) Der nach § 18 Abs. 5 festgestellte Plan ist dem  minister für Verkehr bestimmten Bundesbehörden.\nEnteignungsverfahren zugrunde zu legen und für           Dies gilt auch für die nach § 73 des Gesetzes über\ndie Enteignungsbehörde bindend.                          Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 177) zu bestimmende Behörde.\n(3) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für den\nBau oder die .Änderung von Bundesfernstraßen ge-             (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet\nboten und der Besitz von Grundstücken für die be-        sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatz-\nabsichtigte Ausführung der Maßnahmen notwendig,          leistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie\nso hat die Enteignungsbehörde auf Antrag der Stra-      Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Ver-\nßenbaubehörde diese, wenn der Plan nach § 18            fahren in den Fällen, in denen jemand zur Duldung\nAbs. 5 festgestellt ist, vorläufig in den Besitz der     oder Unterlassung verpflichtet ist {§§ 11, 14) nach\nbenötigten Grundstücke einzuweisen.                      Landesrecht.\n(4) Auf Antrag der Straßenbaubehörde hat die             (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit\nEnteignungsbehörde anzuordnen, daß die Eigen-            von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die\ntümer und Besitzer die zur Planung nötigen Ver-          Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermäch-\nmessungen, Bodenuntersuchungen und die sonsti-           tigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbau-\ngen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken dulden.           behörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz\n(5) Im übrigen gelten die für die öffentlichen       begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu über-\nStraßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.         tragen. Der Bundesminister für Verkehr ist hiervon\nzu unterrichten.\n§ 20\n(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der\nAuftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2\nStraßenaufsicht                     des Grundgesetzes) sind ihre Behörden nach Maß-\n(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern      gabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des\nder Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen oblie-      Landes zuständig.\ngen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.\nDie Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrage\n§ 23\ndes Bundes aus.\n(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durch-                        Ordnungswidrigkeiten\nführung der notwendigen Maßnahmen unte·r Setzung             (1) Ordnungswidrig handelt, wer\neiner angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maß-\nnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast                    1. eine Bundesfernstraße ohne die erforder-\ndurchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt-                    liche Erlaubnis zu Sondernutzungen ge-\ngeben, damit sie möglichst zusammenhängend aus-                     braucht oder erteilten Auflagen zuwider-\ngeführt werden. Kommt ein Tr~igcr der Straßenbau-                  handelt (§ 8),","1750                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. entgegen den Vorschriften des § 9 eine An-    sehen unmittelbare Zugänge von den anliegenden\nlage errichtet oder wesentlich verändert      Grundstücken geschaffen worden sind.\noder erteilten Auflagen zuwiderhandelt,\n(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten be-\n3. als Eigentümer oder Nutznießer Schutzwal-     messen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der\ndungen (§ 10) ganz oder teilweise beseitigt   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\noder                                          die einstweilige Neuregelung. des Straßenwesens\nund der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934\n4. einen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 und\n(Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4\n4 ohne Erlaubnis oder die nach diesem Ge-\nneu festgesetzt werden.\nsetz erforderliche Genehmigung baut, er-\nöffnet oder erweitert oder den Auflagen          (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des\nder Erlaubnis oder der Genehmigung zu-        Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-\nwiderhandelt.                                 gesetzbl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen\nnach§ 10.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.                                       (8) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kreuzungen von\nEisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichs-\n(3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des          gesetzbl. I S. 1211) erhält folgende Fassung:\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\n,, (2) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind\n1952 ist zulässig.\ndie Bundesfernstraßen, die Landstraßen I. und\nII. Ordnung sowie sonstige öffentliche Wege,\n§ 24                                 die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn\ngeeignet und dazu bestimmt sind, einen allge-\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                     meinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen.\"\n(1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2           (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor\ndie Strnßenbaulast in Ortsdurchfahrten, so tritt der     dem 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen\"\nWechsel mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses      oder „Reichsstraßen\" gebraucht, so treten an ihre\nGesetzes folgenden Haushaltsjahres ein.                  Stelle die Worte „Bundesautobahnen\" oder „Bundes-\n(2) In Gemeinden, die bei der Volkszählung vom        straßen\".\n16. Juni 1933 nicht mehr als 6000 Einwohner hatten          (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen\nund nach der Volkszählung vom 13. September 1950         „Reichsautobahnen\" besondere Rechte und Pflichten\nmehr als 9000 Einwohner haben, tritt die Regelung        begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.\nnach § 5 Abs. 2 erst mit dem 1. April 1960 in Kraft,\nwenn die Erhöhung der Einwohnerzahl überwiegend             (11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermäch-\ndurch die Aufnahme von Heimatvertriebenen, Eva-          tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nkuierten und Zugewanderten aus Berlin und der            Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nsowjetischen Besatzungszone bedingt ist. Dies ist        mung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von\nnur dann anzunehmen, wenn der Anteil dieses Per-         Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder\nsonenkreises an der Gesamtbevölkerungszahl nach          oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörper-\ndem Ergebnis der Volkszählung vom 13. September          schaften stehen, in die Baulast des Bundes zu über-\n1950 20 vorn Hundert oder mehr beträgt. Ist die Ein-     nehmen und die zur Uberleitung notwendigen Maß-\nwohnerzahl am 1. April 1960 so gefallen, daß sie         nahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können\nnicht mehr als 9000 beträgt, so tritt der Wechsel der    auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu er-\nStraßenbaulast nicht ein.                                mittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.\n(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom              (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten\n8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes        dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge\nübergegangen ist, gilt § 6 (Ubergang von Rechten         vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sonder-\nund P11ichten), soweit Abweichendes nicht verein-        nutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die\nbart worden ist.                                         Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs-       kündbar sind.\nstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögens-\n§ 25\nrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und\nsonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom                              Aufhebung von Vorschriften\n2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Bundesauto-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nbahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesauto-\naußer Kraft\nbahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.\n1. das Reichsautobahngesetz vom 29. Mai 1941\n(5) Ortsumgehungen, die in der Zeit bis zum In-\n(Reichsgesetzbl. I S. 313) und die Verord-\nkrafttreten dieses Gesetzes nach § 19 der Verord-\nnung zur Durchführung des Reichsautobahn-\nnung zur Durchführung des Gesetzes über die einst-\ngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I\nweilige Neuregelung des Straßenwesens und der\nS. 315),\nStraßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1237) gebaut worden sind, behalten                2. der Erlaß über den Generalinspektor für\nihre Eigenschaft als Ortsumgehung nach diesem                         das deutsche Straßenwesen vom 30. No-\nGesetz (§ 5 Abs. 5 und 6) auch dann, wenn inzwi-                      vember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1057),","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1961                                    1751\n3. Landesgesetze soweit, als sie diesem Gesetz                                  § 26\nwidersprechen.                                                       Geltung in Berlin\n(2) Es treten ferner außer Kraft                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. das Gesetz über die einstweilige Neurege-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nlung des Straßenwesens und der Straßen-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverwaltung vom 26. März 1934 (Reichs-        verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\ngesetzbl. I S. 243),                         enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\n2. die Verordnung zur Durchführung des Ge-      im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nsetzes über die einstweilige Neuregelung     gesetzes.\ndes Straßenwesens und der Straßenver-\nwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichs-                                        § 27\ngesetzbl. I S. 1237) und\nlnkraft.treten\n3. die Verordnung über die Straßenverzeich-\nnisse vom 27. September 1935 (Reichs-           Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\ngesetzbl. I S. 1193).                        kündung in Kraft.*)\nSoweit diese Rechtsvorschriften für andere öffent-     •) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 12. September 1953,\nliche Straßen fortgelten, sind die Länder ermächtigt,     einen Monat nach seiner Verkündung, in Kraft getreten. Der Zeit-\npunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus\nsie zu ändern oder aufzuheben.                            den in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen.","1752                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III\nBisher erschienen:\nF~lge 1: S_achqebiet 3 (Rcchtspfleqe) - 1. Liefcrunq                   Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung\n30 Genchtsverl<1ssunq und Berufsrecht der Rechtspfleqe -               21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq\n3~0 Gerichtsvcrf<1ssunq -· 301 Richter - 302 Entlaslunq der Ge-        219 Paß-. Ausweis- und Meldewesen -                211 Personenstands-\nrichte, Rechtsplleqer (44 Seiten: Einzelbezuq 1.54 DM zuzüqlich        wesen. (40 Seiten: Einzelbezuq 1,40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver•\n0,15 DM Vcrsandqebiihrcn 1                                             sandqebühren. l\nFolge 2: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqel - 2. Lieferunq\n31 Verfahren vor dr.n ordentlichen Gerichten -· 310 Zivilprozeß,   Folge 14: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 7. Lieferunq\nZwanqsverstciqerunq und Zwanqsverwallunq - 311 Verqleicb,              21 Besondere Verwallunqszweiqe der inneren Verwaltung\nKonkurs, Einzelqliiubiqeranfechtunq     (206 Seiten: Einzelbezuq       212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und sonstiqe Heilberufe\n7,21 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l                            2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Heilhilfs•\nberufe fl 12 Seiten: Einzelbezuq 3.92 DM zuzüqlich 0,25 DM Ver-\nFolge 3: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 3. Lieferung                        sandqebühren l\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfah-\nren. Stralvollzuq, Strafreqister -      313 Haftentschädiqunqen,    Folge 15: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 5. Lieferunq\nGnadenrecht -- 314 Ausheferung und Durchführunq (112 Seiten:           32-35 Gerichte für besondere Sachqebiete. (80 Seiten, Einzel-\nEinzelbezuq 3,92 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqebühren.l                bezuq 2.80 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.)\nFolge 4: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 4. Lieferung                    Folge 16: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 10. Lieferunq\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige          21 Besondere Verwaltunoszweiqe der inneren Verwaltunq\nGerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentziehunqen -            213 Bauwesen -        214 Sachleistunqsrecht, Enteiqnungsrecht\n317 Verfahren in Landwirtschaftssachen -        318 Beqlaubiqunq       215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seilen: Einzelhezuq 2,38 DM\nöffentlicher Urkunden (BO Seilen: Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich        zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l\n0,15 DM Versandqebiihren.l\nFolge 5: SachqP!iiet 3 (Rechtspfleqe) - 6. Lieferung                   Folge 17: Sachqebiet 2 rverwaltunql - 6. Lieferung\n36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostenqesetz - 361 Kostenord-             21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq - 212\nnunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Be-           Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des Gesundheitswesens\nreich der Juslizverwnllunq - 364 Gehührenhefreinnqen - 365             - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte. (160 Seilen,\nJustizheitreibunqsordnunq - 366 Entschädiqunq der ehrenamt-            Einzelbezuq 5.60 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqehühren.)\nlichen Beisitzer bei den Gerichten - 367 Entschädiqunq von Zeu-\ngen und Sachverständiqen - 3GB Gehiihrenordnunq für Rechts-         Folge 18: Sachqeb1et 4 (Zivilrecht und Strafrecht} - 10 Lieterung\nanwälte - 369 Gehühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen.               45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zuqehöriqe Gesetze\n(108 Seiten, Einzelbezuq 3,71 DM zuzüqlich 0,15 DM Versand-            451 Juqendqerichtsqesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Ein_zel_ne\nqebühren.)                                                              strafrechtliche Nebenqesetze - 454 Recht der Ordnunqsw1dng-\nFolge 6: Sncbqebict t (Staals• und Verfassunqsrecht) - Einziqe            keiten. [120 Seiten: Einzelbezuq 4,20 DM zuzüqlich 0,35 DM Ver•\nLieferunq                                                               sandqebühren. 1\n10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanisatlon - 12 Verfas-        Folge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5 Liefe~unq\nsunqsschutz - 13 Bundesqrenzschutz (256 Seiten: Einzelbezug             41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 411 O Börsenvorschnften\n8.96 DM zuzüqlich 0.50 DM Versandqebühren.l                             4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112 Feststellunq des Bör-\nFolge '1: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 13. Lieterunq                       senpreises - 4113 Abwicklunq von Börsenqeschäften - 4114 Zu-\n23 Raumordmmq. Bodenverteilunq, Wohnunqshau-, Siedlunqs-                lassung zum Börsenterminhandel - 4115 Einzelzulassungen_ zum\nund Heimsliittenwesen, Wohnraurnbewirtschaftunq, Kleinqarten•           Börsenterminhandel (40 Seiten: Einzelhezuq 1.40 DM zuzuql!cb\nWesen, Grundsliicksverkehrsrecht (außer land· und forstwirt-            0.20 DM Versandqebühren.)\nschafllichem Grundstücksverkehrsrecht) (19G Seiten 1 Einzelbezug     Folge 20: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 8. Lieferunq\n6,86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren.l                             21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq - 212\nFolge 8: Sachqebiet 2 (Verwaltnnql - 2. Lieferung                        Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqe-\n20 Allqerneine innere Verwaltunq - 203 Recht der im Dienst              genstände (148 Seiten: Einzelbezuq 5,18 DM zuzüqlich 0,35 DM\ndes Bundes und der bundcsunmitt.elbaren Körperschaften des             Versandqebiihren. l\nöffentlichen RC'chts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031\nDisziplinarrecht (164 Seiten, Einzelbezuq 5.74 DM zuzüqlich          Folge 21: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen. Verkehrs·\n0,3.5 DM Versandqebiihren.l                                            wesen. Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferunq\n95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltunq und allqe-\nFolge 9: Sarhqebiet 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung                         meine Ordnung der Seeschiffahrt -                9511 Verkehrsordnunq\n24 Vertriebene, rlüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe und      (164 Seiten: Einzelbezuq 5,74 DM zuziiqlich 0.35 DM Versand·\nVermißte 160 Seiten: Einzelbezuq 2.10 DM zuzüqlich 0,25 DM             qebühren.l\nVersandqeuühren.)\nFolge 22: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-\nFolge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 4. Lieferunq         wesen Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferung\n41 Handelsrecht - 410 A llqemeines Handelsrecht. (128 Seiten:          95 Schlffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit. (235 Sei-\nEinzelbezuq 4.48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.l                ten, Einzelbezuq 8,26 DM zuz.üqlich 0,60 DM Versandqebühren.)\nFolge 11: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 9 Lielerunq\n42 Gewerblicher Rechtsschutz -         420 Patentrecht -   421 Ge-   Folge 23: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen. Verkehrs-\nbrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehrnererfindunqen            wesen. Bundeswasserstraßen) - 14 Liefcrunq\n- 423 vVarenzcichcnrecht - 424 Gemeinsame Rechtsvorschriften           95 Schiffahrt - 9513 Schitfsbesatzunq - 9514 Flaqqenrecht -\n- 43 Vorschriften qcqen den nnlauteren Wettbewerb - 44 Ur-             9515 Seelotswesen - 9516 Strandunq - 9517 Schiffsvermessung\nheberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlaqs-          -    9518 Beförderung von Frachtstücken -· 9519 Nord-Ostsee-\nrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhanq 01··42, 01·43, 01-44        Kanal (190 Seiten: Einzelbezuq 6.72 DM zuziiqlich 0,35 DM Ver-\nMehrscitiqe Verlräqe (220 Seilen, Einzelhezuo 7.70 DM zuzüg-            sandqebühren.l\nlich 0,35 DM Versandqehühren l                                       Folge 24: Sctchqeblet 2 (Verwaltunq) - 3. Lieferung\nfolge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 1. Lieferung                        20 Allqemeine innere Verwaltunq - 203 Re,eht der im Dienst\n20 Allqemeine innere Vcrwaltunq -            200 Behördenaufbau -       des Bundps und der bundesuumit.telbaren Körperschaften des\n201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -           202 Ver-      öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2032 Beso!dunq, Reise•\nwaltunqsqebühren (20 Seiten: Einzelbezuq 0,70 DM zuzüqlich              und Umzuqskosten, Unterbaltszuschuß (91 Seiten; Einzelbezug\n0,20 DM Versandqehühren.)                                               3,22 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)\nBestellungen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach\nDie Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachqebiete be-           Hefte einzelner Sachqebiete können bezogen werden zum Preise\nzoqen werden Der Preis beträqt 5 Pf pro qeliefertes Blatt im For•      von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlaq zuzüqlich Versandkosten\nmat DIN A 4 einschl. Umschlaq und Versandkosten Eine Abonne-           gegen Voreinsendunq des entsprechenden Betraqes auf Post•\nmentsbestellunq bei der Post ist nid1t möqlich. Rechnunqserteilung     scheckkonto Köln 1128 „Sammlunq des Bundes-\nerfolqt postnumerando durch den Verlaq nach dem Umfang der             r e c h t s B und es q es e t z b I a t t Te i 1 I II • oder nach Bezah•\ngelieferten Hefte.                                                     lunq auf Grund einer Vorausrechnung.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag,\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellgebühr. Ein z e Ist ii c k e je anqefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}