{"id":"bgbl1-1961-75-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":75,"date":"1961-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_75.pdf#page=1","order":3,"title":"Sechzehnte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung","law_date":"1961-09-13T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1717\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1961                                                                             Nr. 75\nTag                                                   Inhalt                                                                            Seite\n13. 9. 61 Sechzehnte Verordnung über .Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1717\n7. 9. 61 Borichtigm1g tlc!r Drilten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Ver-\nordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961 . . . . . . . . . . . .                               1720\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1720\nSechzehnte Verordnung\nüber Änderung der Ausgleichsteuerordnung\nVom 13. September 1961\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der\nFassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt ge-\nändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nvom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1330), verordnet die Bundes-\nregierung:\n§ 1\nDie Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-\nsatzstcucrgeset.z - AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n19. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1021), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Nummern\n,,2. Grobgrieß und Feingrieß aus Tarifnr. 11.02,\"\n,,6. Teigwaren der Tarifnr. 19.03.\"\ngestrichen.\nb) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 des Absatzes 2 erhalten die\nNummern 2, 3 und 4.\nc) In Absatz 3 wird die Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n,,4. Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörnern, geschält, geschlif-\nfen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht der\nTurifnr. 11.02 - A, ausgenommen solche von Reis,\".\nd) In Absulz 3 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:\n,,5. Teigwuren der Tarifnr. 19.03,   11\n•\ne) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 des Absatzes 3 erhalten die\nNummern 6, 7 und 8.\n2. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12\n(1) Wird Zoll oder Verbrauchsteuer vergütet, so ist die Ausgleich-\nst.euer, soweit sie auf dem vergüteten Zoll oder der vergüteten Ver-\nbrauchsteuer beruht, ebenfalls zu vergüten. Im Sinne dieser Vor-\nschrift slcht die Abfertigung einer Ware zum Zollverkehr der Ausfuhr\nin das Auslc1nd (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) gleich, es sei denn, daß die\nVv ilre spüler in den freien Verkehr gelangt. Es wird vermutet, daß\ndie Ware in den freien Verkehr gelangt ist, wenn nicht der Ver-\ngüttmgsbercchtiglc innerhalb von achtzehn Monaten nach Abfertigung\n(for Ware zum Zollverkehr nachweist, daß die zu einem anderen\nZ 1997 A","1718                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZollverkehr als zu einem Zollsicherungsverkehr abgefertigte Ware\nin einen Zollsicherungsverkehr gelangt ist oder ausgeführt worden ist.\n(2) Die Vergütung nach Absatz 1 findet durch die Zollstelle statt,\ndie den Zoll oder die Verbrauchsteuer vergütet. Die übrigen Ver-\ngütungen finden nicht durch die Zollstellen statt.\"\n3. Die Liste der Durchschnittswerte -- Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) - wird\nwie folgt geändert:\na) Bei der Tarifnummer aus 09.01 wird der in Spalte 3 bestimmte\nDurchschnittswert ,,440\" geändert in ,,400\".\nb) Bei der Tarifnummer 09.02 werden die in Spalte 3 bestimmten\nDurchschnittswerte „ 1725\" und „575\" geändert in „ 1800\" und\n,,600\".\nc) Bei der Tarifnummer aus 10.01 wird der in Spalte 3 bestimmte\nDurchschnittswert „29,50\" geändert in „27\".\nd) Bei der Tarifnummer aus 10.02 wird der in Spalte 3 bestimmte\nDurchschnittswert „24\" geändert in „22\".\ne) Bei der Tarifnummer aus 10.03 wird der in Spalte 3 bestimmte\nDurchschnittswert „27\" geändert in „25\".\nf) Bei der Tarifnummer aus 10.04 wird der in Spalte 3 bestimmte\nDurchschnittswert „26,50\" geändert in „22\".\ng) Bei der Tarifnummer aus 10.05 wird der in Spalte 3 bestimmte\nDurchschnittswert „25\" geändert in „23\".\nh) Bei der Tarifnummer aus 27.10 wird in Spalte 3 der für Benzin\nbestimmte Durchschnittswert „19\" geändert in „18\",\nder für mittelschwere Ole (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff) be-\nstimmte Durchschnittswert „ 12,90\" geändert in „ 14,50\",\nder für Gasöle bestimmte Durchschnittswert „ 12, 10\" geändert in\n„ 11,55\" 1\nder für Gasöle (sog. leichte Heizöle) bestimmte Durchschnittswert\n,, 12,85\" geändert in „ 11,55\",\nder für andere (sog. mittlere oder schwere Heizöle) bestimmte\nDurchschnittswert „7,35\" geändert in „6,70\".\ni) Bei der Tarifnummer aus 27.13 wird in Spalte 3 der für Paraffin,\nmit Ausnahme des Weichparaffins, bestimmte Durchschnittswert\n,,55\" geändert in „68\",\nder für Paraffingatsch bestimmte Durchschnittswert „35\" geändert\nin „21 \".\nk) Bei der Tarifnummer aus 27.14 wird in Spalte 3 der für Reinigungs-\nextrakte unter Zollsicherung nach Anmerkung 1 oder 2 (sog. mitt-\nlere oder schwere Heizöle) bestimmte Durchschnittswert „7,35\"\ngeändert in „6,70\".\n4. Die Freiliste 1 -    Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -    wird wie folgt geändert:\na) In der Tarifnummer Anmerkung zu 04.05 wird das \\J\\Tort „flüssiges\"\ngestrichen.\nb) In der Tarifnummer aus 05.12 wird hinter das Wort „befreit\" ein\nStrichpunkt geset;t. Dahinter werden die Worte „Abfälle von\nWeichtierschalen\" angefügt.\nc) Die Tarifnummer aus 15.07 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 15.07 Fette pflanzliche Ole usw., in unmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder\nmehr - bei Olivenöl des Absatzes B - II - a - 1 von\n4 kg bis 20 kg - :\naus A-Holzöl usw.:\naus   I - Holzöl und Oiticicaöl:\na-roh\naus II - Myrtenwachs und Japanwachs:\na-roh","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1961               1719\naus B - andere Ole:\naus I - zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Herstellen von Lebens-\nmitteln:\naus b - andere:\n1- roh\naus 2 - andere:\na - Olivenöl:\n1 - unter Zollaufsicht unge-\nnießbar gemacht oder\nunter Zollsicherung\n2 - anderes\naus II - andere:\naus a - Olivenöl:\naus 1 - in unmittelbaren Umschließun-\ngen mit einem Gewicht des\nInhalts von 4 kg bis 20 kg\n2 - in anderen Aufmachungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von\nmehr als 20 kg\naus b - Palmöl:\n1- roh\naus 2 - gebleicht\naus c - andere:\naus 2 - fest, in anderen Aufmachungen;\nflüssig:\naus a - roh:\n1 - Leinöl\naus 2 - andere:\nb- andere\".\nd)  Die Tarifnummer aus 25.10 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.10 Geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht aufge-\nschlossen; andere Waren der Tarifnr. 25.10, ausgenom-\nmen solche, die zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr\ndurch das Sieb 0,09 DIN 4188 hindurchgehen\".\ne)  Die Tarifnummer „27.09 Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet\" wird\ngestrichen.\nf) In der Tarifnummer aus 47.01 wird das Wort „Zollaufsicht\" ge-\nändert in „Zollsicherung\".\ng)  In der Tarifnummer aus 76.01 wird in dem Abschnitt B - I die\nJahreszahl „ 1961\" geändert in „1962\".\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6\ndes Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes auch im\nLand Berlin.\n§ 3\nDie Vorschrift in § 1 Nr. 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1961 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1961\nin Kraft.\nBonn, den 13. September 1961\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","1720                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBerichtigung der Dritten Verordnung\nzur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 521)\nIn Artikel III Nr. 6 wird in der Besoldungsüber-\nsicht (Anlage 5) in der Gruppe „3. Gehobener Dienst\"\nin der senkrechten Spalte „Bis zum vollendeten\n55. Lebensjahr\" und der waagerechten Spalte „3. Jah-\nresrente ab 1. 1. 1961\" die Zahl „6 326\" durch die\nZahl „6 336\" ersetzt.\nBonn, den 7. September 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nZorn\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes übe1 die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBE!Zeichnung der Verordnung                                                      ßundesanzeige1                   Inkraft-\nNr           vom                  tretens\nZweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nPreisstatistik\nVom 30. August 1961                                                                                    171          6.9.61                 1. 7. 61\nAchtzchnl.e Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nVermahlun9 von inländischc!m und ausländischem Weizen im\nSaarland im Getreidewirl.schaflsjahr 1961/62\nVom 6. September 1%1                                                                                   174           9.9.61                10.9.61\n179         16.9.61\nBerichtigung tler Siebenten Rechtsverordnung des Präsidenten\ndes Bundcsuusgleicbsamtes zur Durchführung des Feststel-\nlungsgeselzes (7. BAA-FeststellungsDV)\nVom 30. August 1961                                                                                    174          9. 9. 61\nVerordnung zur Änderung der Käseverordnung\nVom 1. September 1961                                                                                  176         13.9.61              Inkrafttreten\ngemäß\nArtikel 3\nHeraus q e b er: Der ßundcsrninislcr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m b. H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei\nDus ßunclcsqesctzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslerliqunq verkünde)[ In Teil 111 wird d,1s als fortgeltend testgestelite Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10 Juli l!J:iS (ßundcsqc):;c,U.bl I S 437) nach Sachgebieten qeorclnct veröffentlicht. ßezur:isbedingunqen für Teil III durch den Verlag\nßczuqsbcdinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuzüqlich Zuslcllqebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqrme 24 Seilen DM0,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.,ßunc.lesqcselzblull\" Köln 3 99 oc.ler nm:h Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,4 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}