{"id":"bgbl1-1961-74-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":74,"date":"1961-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/74#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-74-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_74.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Satzung der Stiftung \"Preußischer Kulturbesitz\"","law_date":"1961-09-06T00:00:00Z","page":1709,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                       1709\nVerordnung\nüber die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\"\nVom 6. September 1961\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung            kann. Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen\neiner Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\" und zur         Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\nUbertragung von Vermögenswerten des ehemaligen               (2) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge-\nLandes Preußen auf die Stiftung vorn 25. Juli 1957         gebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse des Stif-\n(Bundesgesetzbl. I S. 841) verordnet die Bundes-          tungsrat.es über\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\na) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernen-\nnung des Kurators,\nArtikel I\nb) die Bestellung oder Ernennung des stän-\nDie Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\" erhält fol-                 digen Vertreters des Kurators,\ngende Satzung:\nc) Personalvorschläge für Beamte der Bun-\nSatzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\"                   desbesoldungsgruppen von A 15 an auf-\nwärts und für Angestellte der Tarif-\n§\ngruppen von I BAT an aufwärts,\n(1) Die Stiftung wird durch ihre Organe ver-\nd) die Ubertragung der Verwaltung von\nwaltet.\nVermögenswerten auf eine andere\n(2) Organe der Stiftung sind                                    Dienststelle oder Einrichtung,\nder Stiftungsrat,                                      e) die Veränderung q.es Standortes einer\nder Kurator,                                               Sammlung,\nder Beirat.                                             f) die Bildung    eines  geschäftsführenden\n(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel, über                   Ausschusses.\ndessen Ausgestaltung der Stiftungsrat mit Zustim-\n(3) Einer Mehrheit von drei Vierteln der abge-\nmung des Bundesministers des Innern beschließt.\ngebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse des Stif-\ntungsrates über die Feststellung des Haushalts-\n§ 2                          planes sowie die Bewilligung über- und außer-\n(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Ver-     planmäßiger Ausgaben.\ntreter des Bundes und je zwei Vertreter der Län-\n(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzel-\nder Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-West-\nnen Landes können nur einheitlich abgegeben\nfalen und Schleswig-Holstein; die Beteiligung\nwerden.\nweiterer Länder im Wege der Satzungsänderung\nbleibt vorbehalten.                                                                § 5\n(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu       (1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wil-\nbestellen.                                               lensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um\n(3) Die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen        die Erledigung der laufenden Angelegenheiten\nhaben je vier Stimmen, die Länder Baden-Würt-            handelt.\ntemberg und Schleswig-Holstein haben je eine               (2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschlie-\nStimme. Der Bund hat eine Stimme weniger als             ßen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Er\ndie Gesamtheit der Länderstimmen.                        kann dem Kurator Weisungen erteilen.\n(3) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäfts-\n§ 3\nführung der Stiftung. Er erteilt dem Kurator Ent-\n(1) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden       lastung und kann von ihm jederzeit Auskunft und\nund dessen Stellvertreter auf die Dauer von              Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher\ndrei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt sich       verlangen.\neine Geschäftsordnung.\n(4) Der Stiftungsrat kann einen geschäftsführen-\n(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Be-       den Ausschuß bilden und ihm einzelne seiner\nstimmungen enthalten über die Einberufung, den          Befugnisse übertragen.\nGang der Verhandlung und die Beurkundung der\nBeschlüsse des Stiflungsrates.                                                     § 6\n(1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Stif-\n§ 4                          tungsrates auszuführen und die laufenden Ange-\n(1) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn        legenheiten der Stiftung wahrzunehmen.\nmehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend             (2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stif-\nist und mehr als die Hälfte der Stimmen abgeben         tung gehören insbesondere","1710                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\na) die mit der Verwaltung der Stiftung           eine Reisekostenvergütung. Dabei gelten die Vor-\nverbundenen, regelmäßig wiederkehren-         schriften für die Abfindung der Mitglieder von\nden Rechtsgeschäfte,                          Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und der-\nb) die mit der Durchführung und Abwick-          gleichen in der Bundesverwaltung.\nlung von Dauerve1trägen verbundenen              (2) Für Erstattung schriftlicher Gutachten kön-\nRechtsgeschäfte,                              nen Vergütungen vereinbart werden.\nc) der Abschluß von Dienstverträgen mit\nAngestellten der Tarifgruppen III bis X\n§ 12\nBAT und mit Arbeitern.\nDie Mitglieder der Organe der Stiftung sind\n(3) Zu den laufenden Angelegenheiten gehören\nverpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheim-\nnicht\nhaltung durch Gesetz, Organbeschluß oder beson-\na) alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer     dere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwie-\nAusgabe von mehr als 50 000 DM ver-           genheit zu bewahren.\npflichten oder deren Laufzeit sich auf\nmehr als ein Jahr erstreckt, es sei denn,                             § 13\n/ der Stiftungsrnt hat eine besondere Er-          Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalender-\nmächtigung erteilt,                           jahr.\nb) die Aufnahme von Darlehen, die Uber-\nnahme von Bürgschaften und der Ab-                                    § 14\nschluß von Gewährverträgen,                      (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\nc) Verträge über Grundstücke und grund-           wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung\nstücksgleiche Rechte,                         finden die für die Bundesverwaltung geltenden\nd) alle sonstigen Geschäfte, über die der         Bestimmungen entsprechende Anwendung.\nStiftungsrat sich die Beschlußfassung            (2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich\nvorbehält.                                    rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres von\ndem Kurator im Entwurf aufzustellen, von dem\n§ 7\nStiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsit-\n(1) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich     zenden dem Bundesminister des Innern zur Ge-\nund außergerichtlich.                                    nehmigung vorzulegen. Uber Abweichungen\n(2) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung           innerhalb des Haushaltsplanes beschließt der\ndurch den Vorsitzenden des Stiftungsrates ver-           Stiftungsrat.\ntreten.                                                     (3) Die Haushaltsrechnung ist vom Stiftungsrat\nvorzuprüf en.\n§ 8\nDer Kurator und sein stündiger Vertreter kön-                                 § 15\nnen nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren          (1) Die Stiftung übernimmt mit dem Ersten des\nStellvertreter sein.                                     Monats, der dem Inkrafttreten dieser Satzung\nfolgt, die Beamten, die bei Errichtung der Stiftung\n§ 9\nganz oder überwiegend für die auf die Stiftung\n(1) Der Beirat besteht aus nicht mehr als fünf-      übergegangenen        Vermögenswerte      beschäftigt\nzehn sachverständigen Mitgliedern, die vom Stif-         waren; die Vorschriften der §§ 129 und 130 des\ntungsrat unter Berücksichtigung der verschiedenen        Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957\nZweige der Verwaltung des ehemals preußischen            (Bundesgesetzbl. I S. 667) sind anzuwenden. Die\nKulturbesitzes jeweils auf fünf Jahre berufen            nach Errichtung der Stiftung von den Treuhänder-\nwerden. Vorschlagsberechtigt sind die Bundes-            Dienstherren für Zwecke der Stiftung in das\nregierung und die Regierung jedes an der Stiftung        Beamtenverhältnis berufenen Personen werden\nbeteiligten Landes.                                      nach Maßgabe des § 123 des Beamtenrechtsrah-\n(2) Die Geschäftsordnung für den Beirat erläßt        mengesetzes in den Dienst der Stiftung versetzt;\nder Stiftungsrat.                                        dies gilt auch für Beamte, denen ein Amt noch\nnicht verliehen ist.\n§ 10\n(2) Die im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung\nDer Beirat und seine einzelnen Mitglieder bera-       ganz oder überwiegend für die auf die Stiftung\nten den Stiftungsrat und den Kurator. Der Beirat        übergegangenen Vermögenswerte beschäftigten\nund jedes seiner Mitglieder können dem Stif-             und die nach diesem Zeitpunkt für Zwecke der\ntungsrat und dem Kurator Vorschläge und Anre-            Stiftung eingestellten Arbeitnehmer sind mit dem\ngungen unterbreiten.                                     Ersten des Monats, der dem Inkrafttreten dieser\nSatzung folgt, in den Dienst der Stiftung zu über-\n§ 11\nnehmen. Soweit die für diese Arbeitnehmer maß-\n(1) Die Mitglieder des Beirates werden ehren-         gebenden Arbeitsbedingungen günstiger sind als\namtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die not-     diejenigen, die sich aus dem Tarifrecht der Stif-\nwendigen baren Auslagen, entschädigt sie für             tung ergeben, gelten die günstigeren Arbeitsbe-\nentgangenen Verdienst, für notwendige Stellver-         dingungen weiter, solange sie nicht durch andere\ntretungskosten und dergleichen durch eine Sit-          tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ab-\nzungsvergütung und zahlt ihnen bei Dienstreisen         machungen ersetzt werden.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1961                       1711\n(3) Den nach Absalz 2 übernommenen Arbeit-          gungsfall vor dem Ubernahmezeitpunkt (Absatz 1\nnehmern sowie ihren Hinterbliebenen wird ab-           und 2) eingetreten ist, sowie für deren Hinterblie-\nweichend von dem für die Stiftung geltenden            bene.\nTarifrecht die Alt(~rs- und Hinterbliebenenversor-                        Artikel II\ngung einschließlich der zusützlichen Alters- und\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nHinterbliebenenversoruung nach dem für sie bis-\nher geltenden Recht gewährt.                         Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des\n(4) Der Kurator regelt mit Zustimmung des         Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer\nStiftungsrates und im Einvernehmen mit den be-       Kulturbesitz\" und zur Ubertragung von Vermögens-\ntroffenen Ländern die Erstattung der Versor-         werten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stif-\ngungsaufwendungen für die Beamten, Angestell-        tung vom 25. Juli 1957 auch im Land Berlin.\nten und Arbeiter, wenn diese bei Eintritt des\nVersorgungsfalles für die auf die Stiftung über-                         Artikel III\ngegangenen Vermögenswerte ganz oder überwie-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngend beschäftigt gewesen sind und der Versor-        kündung in Kraft.\nBonn, den 6. September 1961\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","1712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung\nüber Arbeitsstoffe aus delaborierter Munition\nVom 6. September 1961\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge-           dürfen vom Hersteller und vom Lieferer einschließ-\nsundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits-         lich dessen, der solche Arbeitsstoffe in den Gel-\nstoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in     tungsbereich dieser Verordnung einführt, nur in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-        Behältern, Paketen oder Patronen abgegeben wer-\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird           den, die mit dauerhafter und deutlich lesbarer Auf-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-           schrift wie folgt gekennzeichnet sind:\nschaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                                            ,,Vorsicht!\nArbeitsstoffe aus delaborierter militärischer Mu-\n§ 1                               nition! Verwendung in Betrieben mit Arbeitneh-\nmern unzulässig!\"\nVerwendungsverbot\n§ 3\n(1) In Betrieben, die Arbeitnehmer beschäftigen,\ndürfen Explosivstoffe sowie Gegenstände, die Ex-                            Begriffsbestimmungen\nplosivstoffe enthalten, als Arbeitsstoffe nicht ver-          Für diese Verordnung gelten nachstehende Be-\nwendet werden, wenn sie                                    griffsbestimmungen:\n1. ganz oder teilweise aus Fundmunition stam-          1. Explosivstoffe sind explosionsfähige Stoffe, die\nmen oder                                               zum Sprengen, Schießen oder Zünden sowie für\n2. aus Zündmitteln, Zündsprengstoffen, Son-               pyrotechnische Zwecke bestimmt sind.\nderkörpern mit Explosivstoffen oder aus             2. Zündmittel sind Gegenstände, die Explosiv-\nTreibmitteln, ausgenommen Ne-Treibmittel,              stoffe, insbesondere Zündsprengstoffe, enthal-\nbestehen, die ganz oder teilweise aus Lager-           ten oder aus Explosivstoffen bestehen und die\nmunition stammen.                                      Sprengwirkung anderer Explosivstoffe auslösen\nsollen.\n(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Arbeits-\nstoffe, die aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2             3. Treibmittel sind Treibladungspulver und Treib-\ngenannten Explosivstoffen, einschließlich Ne-Treib-              sätze auf Nitrozellulosebasis (Ne-Treibmittel)\nmittel, Ubertragungsladungen, Verstärkerladungen                 sowie andere Explosivstoffe, die unter bestimm-\nund Füllkörper, bestehen, wenn sie ganz oder teil-               ten Voraussetzungen eine Treibwirkung her-\nweise aus Lagermunition stammen, die                             vorbringen und damit Gegenständen eine Be-\nschleunigung erteilen sollen.\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit\nausgesondert war oder                              4. Sonderkörper sind Körper in der Munition, die\ndazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-, Nebel-,\nb) außergewöhnlichen mechanischen, thermi-                Reiz-, Rauch- oder ähnliche Wirkungen zu er-\nschen oder sonstigen Beanspruchungen                  zeugen.\nunterworfen war, von denen anzunehmen\nist, daß sie die Empfindlichkeit oder Bestän-      5. Lagermunition ist militärische Munition, die\ndigkeit der in der Munition enthaltenen               von zuständigen staatlichen oder militärischen\nStoffe verändert haben, insbesondere durch            Stellen übernommen und seit diesem Zeitpunkt\nEinwirkung von Bränden oder Explosionen.              bis zu ihrer Abgabe an einen Unternehmer un-\nunterbrochen durch solche Stellen verwahrt\n(3) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung der                und verwaltet worden ist.\ndort genannten Arbeitsstoffe zur Beseitigung von              6. Fundmunition ist militärische Munition, die von\nFundmunition durch die von der nach Landesrecht                  einem Unternehmer erlangt worden ist und\nzuständigen Behörde mit der Räumung solcher Mu-                  nicht die Voraussetzungen der Nummer 5 er-\nnition beauftragten Stellen.                                     füllt.\n§ 2                                                      § 4\nInkrafttreten\nKennzeichnung\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nArbeitsstoffe, deren Verwendung in Betrieben mit        Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in\nArbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 und 2 unzulässig ist,        Kraft.\nBonn, den 6. September 1961\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}